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Bayerisches Rotes Kreuz Wasserwacht Oberbayern Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten

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Page 1: Bayerisches Rotes Kreuz Wasserwacht Oberbayern Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten

Bayerisches Rotes Kreuz

Wasserwacht Oberbayern

Gemeinsame Tagung

Bezirksleitung und Kreiswasserwachten

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Bayerisches Rotes Kreuz

WW OberbayernWW Oberbayern

Haftungssystem in der Wasserrettung

Ein Kurzüberblick

Klemens Reindl, November 2003

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3 Bayerisches Rotes Kreuz

Gesetzliche GrundlagenGesetzliche Grundlagen

Art. 18 Abs. 1 BayRDG1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport nach Maßgabe dieses Gesetzes flächendeckend sicher-zustellen (Rettungsdienst). 2Sie nehmen diese Aufgabe in Rettungsdienstbereichen als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.

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Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)

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Gesetzliche GrundlagenGesetzliche Grundlagen

Art. 19 Abs. 1 BayRDG1Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 11. Dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht,2....2Soweit die Hilfsorganisationen zur Durchführung des Rettungsdienstes nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Rettungszweckverband die Aufgabe selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch.

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Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)

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5 Bayerisches Rotes Kreuz

GarantenstellungGarantenstellung

Die Übernahme des Wasserrettungsdienstes führt zu einer

GarantenstellungGarantenstellung.

Dies bedeutet die Pflicht, Schaden von Dritten nach Möglichkeit abzuwenden.

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KonsequenzKonsequenz

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StrafrechtStrafrecht

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen

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TäterTäter

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Wer ist betroffen?Wer ist betroffen?

Wer

Ersatzpflichtiger im Sinne von § 823 BGB ist der jeweils Handelnde

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8 Bayerisches Rotes Kreuz

TäterTäter

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Worum geht es?Worum geht es?

des daraus entstehenden Schadens

Die Schadenersatzpflicht umfasstden gesamten entstandenen undzukünftigen Schaden

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HaftungsprivilegHaftungsprivileg

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Aber: Aber:

Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe

und Staatsdiener sind privilegiert:und Staatsdiener sind privilegiert:

Deshalb sind Behandlungsfehler des Deshalb sind Behandlungsfehler des

,Notarztes im Rettungseinsatz‘ nach ,Notarztes im Rettungseinsatz‘ nach

Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.“Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.“

BGH, Urteil vom 09.01.2003, Az.: III ZR 217/01BGH, Urteil vom 09.01.2003, Az.: III ZR 217/01

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10 Bayerisches Rotes Kreuz

OrganisationsverschuldenOrganisationsverschulden

Nach der vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist derjenige als Täter verantwortlich, der eine Organisationsstruktur zu verantworten hat, die für den Handelnden zwangsläufig dazu führt, dass einen Schaden von einem Dritten nicht abwenden kann.

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„„Risiko für die Chefetage“Risiko für die Chefetage“

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OrganisationsverschuldenOrganisationsverschulden

Hiervon umfasst sind insbesondere:

- Ausbildungsstand der Mitarbeiter

- Alarmpläne und Alarmierbarkeit

- Einsatzfähigkeit des Materials

- Vorbereitung auf absehbare Einsätze

- Risikominimierung für Mitarbeiter

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Wo wird es konkret?Wo wird es konkret?

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Bayerisches Rotes Kreuz

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!