australien und das vÖlkerrecht / australia and international law

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La competenza a denunciare i trattati internazionali. Contributo alio studio del treaty power. (Pubblicazioni dell'Università degli Studi di Salerno, SEzione di Studi giuridici, N. 4) by GIULIANA ZICCARDI CAPALDO Review by: F. Münch Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 1. H., AUSTRALIEN UND DAS VÖLKERRECHT / AUSTRALIA AND INTERNATIONAL LAW (1986), pp. 137-139 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798188 . Accessed: 13/06/2014 05:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.154 on Fri, 13 Jun 2014 05:50:44 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Page 1: AUSTRALIEN UND DAS VÖLKERRECHT / AUSTRALIA AND INTERNATIONAL LAW

La competenza a denunciare i trattati internazionali. Contributo alio studio del treaty power.(Pubblicazioni dell'Università degli Studi di Salerno, SEzione di Studi giuridici, N. 4) byGIULIANA ZICCARDI CAPALDOReview by: F. MünchArchiv des Völkerrechts, 24. Bd., 1. H., AUSTRALIEN UND DAS VÖLKERRECHT / AUSTRALIAAND INTERNATIONAL LAW (1986), pp. 137-139Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798188 .

Accessed: 13/06/2014 05:50

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Besprechungen 137

Bedeutung zu. Das Buch knüpft an die Tradition der englischsprachigen Befas- sung mit dem Internationalen Seerecht an und hält deren hohen Standard. Beide Bände zusammen behandeln in nicht weniger als 30 Kapiteln den Stoff gründlich, aber erfreulich übersichtlich und nie langatmig. Die Arbeiten der UN- Seerechtskonferenz sind überall - in Bd. 1 noch als „Draft Caracas Conven- tion", in Bd. 2 als „Montego Bay Con- vention" - eingearbeitet, einschließlich der früheren Entwürfe.

Im Rahmen dieser Rezension ist es unmöglich, auf Einzelheiten des zwei- bändigen Werkes einzugehen. Der Ge- samteindruck des Werkes ist jedoch un- eingeschränkt positiv: Wer sich mit ir- gendeiner grundsätzlichen Frage aus dem Internationalen Seerecht (verstanden als See- Völkerrecht) beschäftigt, wird das Werk von O'Connell/ Shearer mit Ge- winn zu Rate ziehen. Das Werk ist ohne Zweifel eine der wichtigsten Neuer- scheinungen auf dem Gebiet des Inter- nationalen Seerechts aus den letzten Jahren.

ν. Μ ü η c h

GIULIANA ZICCARDI CAP ALDO: La competenza a denun- ciar e i trattati internazio- n a 1 i. Contributo alio studio del treaty power. (Pubblicazioni dell'Uni- versità degli Studi di Salerno, Se- zione di Studi giuridici, N. 4). Na- poli: Edizioni Scientifiche Italiane. 1983. 281 S.

Lange schon enthalten Verfassungen die Mitwirkung der gesetzgebenden Or- gane beim Inkraftsetzen der wichtige- ren völkerrechtlichen Verträge, während eine entsprechende Mitwirkung bei der Kündigung nur von wenigen Verfas- sungen angeordnet ist und von der Praxis der meisten Staaten abgelehnt bleibt. Dies kann durchaus als Paradox erscheinen und Anlaß zur Überprüfung und Kritik geben.

Die Verfasserin greift das Thema in der Überzeugung auf, daß der geschil- derte Zustand überholt sei und geän- dert werden müsse. Sie beschränkt ihre vergleichende Untersuchung auf west- lich demokratische Staaten und findet ausdrückliche Bestimmungen für die Mitwirkung der Legislative bei der Ver- tragskündigung in Dänemark, den Nie- derlanden und Spanien (S. 23, 27, 46). In Norwegen hingegen ist die Kündi- gung ausdrücklich der Executive zuge- wiesen (S. 61).

Die Lösung der Frage durch die Praxis in weiteren sechs Staaten ohne Verfassungsvorschrift (Italien, USA, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz) glaubt die Verfas- serin so verstehen zu sollen, daß genug Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, eine gemeinsame Ausübung des treaty power als Grundsatz zu fordern. Man fürchtet, daß sie in ihrer Bewertung zu optimistisch für ihre These ist; man bleibt aber dankbar für die eingehende Erörterung des Streitstandes und der Präzedenzfälle in jedem dieser Länder. In jedem ist das Verlangen der Legis- lative, an der Vertragskündigung be- teiligt zu sein, gelegentlich diskutiert worden, am schärfsten wohl in den USA anläßlich der Kündigung der Bindung an Nationalchina 1978 mit dem Verfah- ren Goldwater v. Carter (S. 118-137). Zur Lage in der Bundesrepublik Deutsch- land wäre noch zu bemerken, daß die Zitatenreihe in TV. Magis, Die Mitwir- kungsrechte des Bundespräsidenten im Bereich der auswärtigen Politik (Diss. Bonn 1978, S. 265 f.) die Schlußfolge- rungen H. W. Bayers von 1969 zum Thema nur bestätigt.

Gewiß kann dort, wo die Verfassung keine ausdrückliche Bestimmung über Vertragskündigungen trifft, ihre Zu- weisung an die eine und andere Gewalt oder das Maß der jeweiligen Mitwir- kung als ständig offen angesehen wer- den. Eine einmal eingebürgerte Hand- habung wird einer neuen Auslegung weichen, und es bedarf keiner Verfas- sungsänderung dazu. Insofern ist es ganz legitim, die Erörterung immer wie-

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138 Besprechungen

der aufzugreifen. Man muß auch zu- geben, daß die Argumente für und wider, so oft sie wiederholt werden, am Ende nicht befriedigen.

Man hätte es begrüßt, wenn diese Argumente zusammen systematisch er- örtert worden wären. Es gibt mehrere: Die These vom contrarius actus, die also für die Beseitigung einer Vertrags- bindung dieselben Voraussetzungen for- dert wie für die Entstehung, geht des- wegen fehl, weil nur die vertragsförm- liche Aufhebung (evtl. Ersetzung) des Vertrags ein c. a. wäre; dann aber grei- fen die Bestimmungen über Vertrags- schluß ein. Die Kündigung ist aber eben die Beendigung der Bindung durch einseitigen Akt des einen Partners. Die Verfasserin hält das (S. 71) für eine zu formalistische Betrachtung, und sie zielt sicherlich auf das wesentliche Ar- gument, daß bei vielen Verträgen das innerstaatliche Recht berührt ist, wes- halb sich denn ja auch die Mitwirkung des Gesetzgebers eingebürgert hat. Es ist in der Tat einer Erklärung bedürf- tig, warum die Rechtsänderung durch Kündigung eines solchen Vertrags in der Praxis der meisten Staaten ohne den Gesetzgeber stattfindet. Eine mög- liche Erklärung wäre die, daß solche Verträge im innerstaatlichen Recht als leges spéciales erscheinen, Gewährung besonderer Positionen an Angehörige der Partner, und die Kündigung etwa einer speziellen Inländergleichbehand- lung den Bestand des innerstaatlichen Rechts nicht wesentlich berührt. Allen- falls wäre dann zu fragen, ob denn ohne Mitwirkung des Gesetzgebers die Stellung der eigenen Staatsangehörigen im Ausland, denen die Gegenseitigkeit zugute gekommen ist, verändert wer- den durfte. Hierauf zu antworten, aufs Ausland erstrecke sich die Gesetzgebung nun einmal nicht, kann rabulistisch er- scheinen, aber in dieser ganzen Materie gibt es überhaupt keine stichfesten De- duktionen.

So steht es auch mit den inherent powers, die sowohl der Exekutive wie der Legislative vindiziert werden kön- nen, wie die vorliegende Schrift - viel-

leicht wider ihre Absicht - zeigt. In- herent powers, oder wie immer man diese Erscheinung nennen will, sind nicht logische Ableitungen, sondern historisch entwickelte Kompetenzen, daher unsta- bil. Man kann sie für einen bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit feststel- len, sie eignen sich aber schlecht zur Verallgemeinerung.

Ebensowenig löst sich das Problem aus der Gewaltenteilung. Das Wesent- liche an ihr ist die Zusammenarbeit und die Verbindung der Funktionen, und das ist Ausfluß von Erfahrung und Zweckmäßigkeit. Ihrem Dogma würde die Vorstellung einer gemeinsamen Handhabung des treaty power sogar widersprechen. Mehrfach wird erwähnt - und die Verfasserin läßt es durchaus gelten - daß eine Kündigung unter Umständen schleunig geschehen muß und die Legislative nicht Zeit hat mit- zuwirken, zumal wenn es in der Form des Gesetzes sein müßte. Allerdings ist es wiederum übertrieben, aus dieser Überlegung ein grundsätzliches Mono- pol der Exekutive zur Kündigung ab- zuleiten.

Künstlich ist das Argument, durch Zustimmung zu einem Vertrag mit Kün- digungsklausel habe die Legislative die Kündigungsbefugnis auf die Exekutive delegiert.

Die Struktur der Verfassung, der Geist der Demokratie hilft kaum wei- ter. Gerade parlamentarische Verfassun- gen sichern normalerweise die ständige Übereinstimmung zwischen Parlament und Regierung und machen Kontrollen und Mitwirkungen im einzelnen ent- behrlich. Deshalb vielleicht ist das Pro- blem in der langen Zeit so verhältnis- mäßig wenig akut gewesen; Frankreich hatte in der Verfassung von 1946 die Ermächtigung der Nationalversammlung zur Kündigung der von ihr gebilligt gewesenen Verträge vorgeschrieben (Art. 28 - s.S. 163); sie ist sehr selten ein- geholt worden. Für die USA mit ihrem rein konstitutionellen System könnten freilich andere Erwägungen nötig sein.

Aus dem Völkerrecht endlich die Ent- scheidung herzuleiten, scheint nicht mög-

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Besprechungen 139

lieh. Auch wenn man aus dem Fall Ihlen schließen will, daß das Völker- recht von sich aus einige Kompetenzen in Auswärtigen Angelegenheiten kennt, könnte man beim jetzigen Stand der Sache kein Erfordernis legislativer Mit- wirkung bei der Vertragskündigung be- gründen.

Wie gesagt, das Problem der Schrift ist als solches anzuerkennen und seine Behandlung lehrreich; die vorgeschla- gene allgemeine Lösung überzeugt aber nicht jeden, und es verbleibt bei der Feststellung rechtsvergleichender Arbei- ten, daß Unterschiede bestehen.

Die Verfasserin selbst scheint auch den Bedenken insofern Rechnung zu tragen, als sie nicht eine Spiegelbild- lichkeit der Parlamentsbeteiligung an Vertragsschluß und Kündigung fordert, sondern bei letzterer einfache, sogar im- plizierte Formen des Einverständnisses zulassen will (S. 220 f., 225 f.), offen- bar unter dem Einfluß der niederländi- schen Regelungen.

Angesichts der Qualitäten der Schrift bedauert man, daß bei der Korrektur einige Versehen stehengeblieben sind, etwa wenn S. 192 die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland 'Reichs- tag' genannt wird. Das niederländische Gesetz zur Kündigung des Walfang- Abkommens (S. 36) ist vom 28. 9. 1960, die Ausgabe des Staatsblad vom 18. 10. 1960. Das Memorandum von Hughes für Harding (S. 156 Anm. 132) ist vom 8. 10. 1921, und die Entscheidung Ware v. Hylton (S. 236) von 1796; dort und auf der folgenden Seite bemerkt man leichte Abweichungen vom Text der zi- tierten Entscheidungen.

Prof. Dr. F. M ü η c h, Heidelberg

JÜRGEN RETTBERG: Welt Wäh- rungsfonds mit Weltbank- gruppe und UNCTAD als Bezugspunkte der interna- tionalen Handels- und Ent-

wicklungspolitik. (Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, Band 69), Köln / Berlin / Bonn / München : Carl Heymanns Verlag 1983. XLIV, 930 S.

Der Internationale Weltwährungs- fonds, die Weltbankgruppe und die UNCTAD als (seit 1964 bestehendes) ständiges Organ der Generalversamm- lung der Vereinten Nationen bilden gemeinsam mit dem GATT den institu- tionellen Rahmen, in dem sich die wich- tigsten Veränderungen der Weltwirt- schaftsordnung vorbereiten und voll- ziehen, soweit es um Fragen von Wäh- rung und Handel geht. Rettbergs volu- minöse Arbeit setzt sich zum Ziel, die drei erstgenannten Institutionen 'als Be- zugspunkte' von 'Handels- und Ent- wicklungspolitik' zu beschreiben; auf das GATT wird eher beiläufig als einen für die Interessen der Entwicklungslän- der wenig erfolgversprechenden Neben- schauplatz eingegangen.

Die Arbeit bietet hauptsächlich eine - mal mehr kommentierende, und mehr wirtschaftspolitisch analysierende, oft Tatsachen referierende - Chronologie der institutionellen Entwicklung und der Aktivität von Weltwährungsfonds und Weltbankgruppe (l.Teil, S. 1 bis 538) und UNCTAD (2. Teil, S. 538-866) bis Ende der 70er Jahre, sodann noch zwei mit 'Schluß' überschriebene Ka- pitel: Das erste zur völkerrechtlichen Bedeutung von Resolutionen der UN- Generalversammlung bzw. solcher der UNCTAD, das zweite als 'Zusammen- fassung und Ausblick'.

Die darstellenden Teile benennen eine Fülle von Daten, Fakten, Dokumenten, berichten über Konferenzen und Re- formideen; in sie sind analysierende Bemerkungen des Autors verwoben, die dieser häufig aus wirtschaftswissenschaft- licher und historischer Literatur ent- nimmt. Wer sich auf der Suche nach Details jener Entwicklung befindet, die zur gegenwärtigen Struktur des Welt- wirtschaftssystems geführt hat, wird Rettbergs Buch mit Gewinn zurate zie- hen. Materialreichtum und Detailfreu-

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