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Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Wir bilden Berlin

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Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Wir bilden Berlin

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Seite 2 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Stand: 09/2015

Verwaltungsakademie Berlin Ausbildungszentrum Ansprechpartner/innen:

Service-Büro Tel. 9(0)229 – 8080

Telefax 9(0)229 – 8112 E-Mail [email protected] Anschrift Turmstr. 86, 10559 Berlin Internet/Intranet http://www.vak.berlin.de

Name Funktion E-Mail Telefon Herr Romrod Frau Pfänder Frau Backasch

Fachbereichsleitung Teamleitung Lehrgangsleitung

[email protected] Anne.Pfä[email protected] [email protected]

9(0)229 – 8040 9(0)229 – 8043 9(0)229 – 8045

Frau Wache Lehrgangsbetreuung [email protected] 9(0)229 – 8083

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 3

Inhalt Seite

Struktur und Angebot der Verwaltungsakademie Berlin ..................................... 4

Willkommen in der Verwaltungsakademie! ......................................................... 5

Informationen zum Lehrgang ............................................................................... 6

Stundenanteile der Unterrichtsfächer ................................................................. 8

Gesetz über Medizinalfachberufe* ...................................................................... 9

Ausbildungs- und Prüfungsordnung .......................................................................

für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen ....................................

(Ges-Aufs-APrO) .................................................................................................16

Stoffverteilungsplan ...........................................................................................25

Lehr- und Lernmittel ..........................................................................................29

Literaturempfehlung ..........................................................................................30

Allgemeine Hinweise ..........................................................................................32

Unser Standort ...................................................................................................33

Soweit in dieser Broschüre auf die geschlechtsspezifischen Konkretisierungen der Personen verzichtet wurde, bitten wir wegen der besseren Lesbarkeit um Verständnis.

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Seite 4 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Struktur und Angebot der Verwaltungsakademie Berlin

Institut für Verwaltungsma-

nagement (IVM)

• Seminare für politisch Verantwortliche

und Spitzenführungskräfte • Fortbildung für Führungskräfte und

Führungskräftenachwuchs • Inhouse-Seminare • Aufstiegsstudium höherer Dienst • Regierungsreferendariat • Ausbildung dezentraler Personalent-

wicklungsbera-ter/Personalentwicklungsberaterinnen

• Verwaltungsseminar für Regierungsin-spektoren und –inspektorinnen z.A.

• Verwaltungsseminar für Brandreferen-dare und – referendarinnen und Auf-stiegsbeamte und –beamtinnen

• Organisationsentwicklungs-Service • Mentoring • Coaching • Wissensstafette

Ausbildungszentrum

(ABZ)

Fachbereich Ausbildungslehrgänge • Verwaltungsfachangestellte/r • Fachangestellte/r für Bürokommunikation • Kaufmann/frau für Bürokommunikation • Aufstiegslehrgänge Fachbereich Fortbildungslehrgänge • Verwaltungsgrundlehrgang • Verwaltungslehrgang I • Verwaltungslehrgang II • Verwaltungsgrundlehrgang Bund • Angestelltenlehrgang I • Theoretische Ausbildung zum/zur Gesundheits-

aufseher/in • Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Lebens-

mittelkontrolleur/in • Sonderlehrgänge Ergänzende Qualifikationen • Aus- und Fortbildung für Ausbilder, Praxis-

anleiter und Prüfer

Fortbildungszentrum

(FBZ)

Fach- und funktionsbezogene Fortbildung • Bürgerdienste (Gesundheit, Soziales,

Verbraucherschutz, Kundenorientie-rung)

• Recht, Sicherheit und Personal • Stadtentwicklung und Umweltschutz • Organisation und Kommunikation • Qualifizierungsreihe Organisations-

und Geschäftsprozessmanagement • Qualifizierungsreihe Berater/in

betriebliches Gesundheitsmangage-ment

• Verwaltungsbetriebswirt/in • Haushalts- und Rechnungswesen (IT-

Bezug) • Informationstechnik • ECDL (Europäischer Computer-

Führerschein) • Qualifizierungsreihe IT-

Sicherheitsbeauftragte/r

Seminare und Projekte • Seminare, Projekte sowie Bildungs- und Ge-

denkstättenfahrten für Auszubildende • Seminare und Projekte für Dozenten Ergänzende Angebote • Fachkoordinatoren • Auswahlverfahren Zuständige Stelle Für die Berufsausbildung für den Bereich des öffentli-chen Dienstes des Landes Berlin nach BBiG

Akademievorstand Vorsitzender: Senator für Inneres und Sport

Direktor

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 5

Willkommen in der Verwaltungsakademie! Die Verwaltungsakademie Berlin blickt auf eine fast 100jährige Bildungstradition für den öffentlichen Dienst zurück. Sie ist Begleiterin von Personal- und Organisationsentwicklungsprozessen. Sie ist Trägerin und Impuls-geberin von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die laufenden Veränderungsprozesse in Verwaltung und Gesellschaft stellen Beschäftigte und Nachwuchskräfte in ihrer Arbeit vor immer neue und erweiterte Herausforderungen. Zusammenführung von Organisationsein-heiten, zunehmende Aufgabenvernetzung, der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik erhöhen die Komplexität des Arbeitsalltags. Durch ihr umfassendes Bildungsangebot begleitet und unterstützt die Verwaltungsakademie die öffentliche Verwaltung bei der Erfüllung ihrer vielseitigen Aufgaben.

Das Ausbildungszentrum stellt sich vor Das Ausbildungszentrum (ABZ) ist einer von drei Fachbereichen der Verwaltungsakademie Berlin. Das Ausbil-dungszentrum sichert durch - an der beruflichen Praxis ausgerichtete - Aus- und Fortbildungslehrgänge die Nachfrage des Landes Berlin an umfassend einsetzbaren Verwaltungsfachleuten, die den Herausforderungen einer modernen und kundenorientierten Verwaltung gewachsen sind. Im Ausbildungszentrum ist die zuständige Stelle nach BBiG angesiedelt, die insbesondere die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst des Land Berlin unterstützt und für die Abnahme der Prüfungen nach BBiG zuständig ist.

UNSERE KOMPETENZ Wir stehen für eine zukunftsorientierte, die Prinzipien einer modernen Jugend- und Erwachsenenbildung berück-sichtigenden Lehre. Unser langjähriges Erfahrungswissen sichert den Rahmen einer Berufsbildung, die dem Grundsatz des lebenslangen Lernens verpflichtet ist. Zur optimalen Verzahnung von Theorie und Praxis unterrich-ten im Ausbildungszentrum 250 Dozentinnen und Dozenten aus Verwaltung / Wirtschaft / Wissenschaft sowie 15 Fachkoordinatoren / Fachberater. Sie garantieren ein Höchstmaß an Aktualität, Qualität und Praxisrelevanz.

UNSER ANGEBOT Wir unterstützen die Behörden bei der Aufgabenerfüllung durch eine zielführende, fachübergreifende Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften und Beschäftigten. Wir richten unser Angebot an den unterschiedlichen fachlichen, personellen und organisatorischen Erfordernis-sen einer zukunftsfähigen öffentlichen Verwaltung aus. Wir beraten Auszubildende, Beschäftigte, Aus- und Fortbildungsdienststellen über Möglichkeiten und Chancen der beruflichen Bildung im öffentlichen Dienst. Wir lehren und lernen in einer Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens.

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Seite 6 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Informationen zum Lehrgang Der Lehrgang vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Kenntnisse über

- Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten - Maßnahmen im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes - Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der

Umweltmedizin - Mitwirkung bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes einschließlich vorbeugender

Maßnahmen des Zivilschutzes und des Rettungswesens - Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwir-

kung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen

die sie befähigen, in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften auf allen Gebieten des Ge-sundheitsschutzes tätig zu werden.

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Ausbildung ist das Gesetz über Medizinalfachberufe (GVBl. S. 919), in der zuletzt geänderten Fassung, sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ge-sundheitsaufseher vom 04. Dezember 1984, in der zuletzt geänderten Fassung.

Grundsätzliches

Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht dauert insgesamt 6 Monate, umfasst 830 Unterrichtseinheiten (UE) á 45 Minuten und gliedert sich in fünf Theorieblöcke, welche im Wechsel mit den praktischen Unterweisungen, die unter Aufsicht des Amtsarztes durchge-führt werden, stattfinden. Der Unterricht findet jeweils montags bis freitags von 8.45 Uhr bis 16.15 Uhr statt.

Fehlzeiten Fehlzeiten während der fachtheoretischen Ausbildung werden zu höchstens 10 % der Ge-samtstundenzahl auf die Dauer des Lehrganges angerechnet. Für alle Lehrveranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Krankheit) zulässig. Für alle Lehrveranstal-tungen werden Anwesenheitslisten geführt, in die sich jede/r Teilnehmer/in mit Namenskür-zel eintragen muss.

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 7

Leistungsnachweise und Lehrgangszeugnis Zur Überprüfung des Wissenstandes der Teilnehmer/innen werden während des Lehrganges Leistungskontrollen in Form von Klausuren durchgeführt. Benotungsgrundsätze Sehr gut (100 – 92 %)

(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

Gut (<92 – 81 %)

(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

Befriedigend (<81 – 67 %)

(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung

Ausreichend (<67 – 50 %)

(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforde-rungen noch entspricht

Mangelhaft (<50 – 30 %)

(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch er-kennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

Ungenügend (<30 – 0 %)

(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Medizi-nalfachberufe (GVBl. S. 919), in der zuletzt geänderten Fassung.. (2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, dass er • die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat, • eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen abgeleistet hat, • für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und • zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint §3 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

Prüfung Die staatliche Prüfung nimmt der vom Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales beru-fene Prüfungsausschuss ab.

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Seite 8 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Stundenanteile der Unterrichtsfächer Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.

Fachgebiete Stundenanteile

1. Allgemeine Berufs-, Verwaltungs- und Rechtskunde 116 UE

2. Gesundheits- und Umweltrecht 90 UE

3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen

234 UE

4. Hygiene und Überwachung von öffentlichen Einrichtungen 128 UE

5. Hygiene und Überwachung von Trink- und Badewasser sowie Abwasser

106 UE

6. Umweltbezogener Gesundheitsschutz 82 UE

7. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungswesen 24 UE

8. Berichtswesen, Dokumentation, Medizinalstatistik 10 UE

9. Pädagogik, Psychologie 40 UE

Gesamt 830 UE

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 9

Gesetz über Medizinalfachberufe*

Vom 15. Juni 1983*

Abschnitt I Erlaubnis

§ 1* Berufsbezeichnungen

Der Erlaubnis bedarf, wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Medi-zinischer Sektions- und Präparationsassistent oder Medizinische Sektions- und Präparationsassistentin, Gesundheitsaufseher oder Gesundheitsaufseherin, Desinfektor oder Desinfektorin, Kardiotechniker oder Kardiotechnikerin ausüben will.

§ 2* Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er 1. in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt wird, an der vorgeschriebe- nen Ausbildung (§§ 3 bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat, 2. die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzu- verlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner gei-

stigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und 5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deut- schen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuer- kennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt.“

(3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung werden die Voraussetzun- gen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wird. …

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird mit Geltung vom Tage nach bestande- ner staatlicher Prüfung oder bei der Ausbildung nach § 3 nach Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums, die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 mit Geltung des Datums der Entscheidung über den Antrag nach dem Muster der Anlage erteilt.

Überschrift: Wegen des Geltungsbereichs vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 d. Ges. v. 10./11. 12. 1990, GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534/BRV 1141–6, geänd. durch Art. III Nr. 1 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 Datum: Verk. am 25. 6. 1983, GVBl. S. 919 § 1: Geänd. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 6. 10. 1990, GVBl. S. 2149, Art. III Nr. 2 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 2 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Geänd. durch Art. III Nr. 3 Buchst. a d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 2 Abs. 1 Nr. 5: Angef. durch Art. III Nr. 3 Buchst. a d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 2 Abs. 2: Eingef. durch Art. III Nr. 3 Buchst. b d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 2 Abs. 3: Geänd. durch Art. III Nr. 3 Buchst. c u. d Doppelbuchst. aa d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 2 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Aufgeh. durch Art. III Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 2 Abs. 4: Geänd. durch Art. III Nr. 3 Buchst. c u. e d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617

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Seite 10 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Ausbildung und Prüfung

§ 3 Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent

(1) Die Ausbildung zum medizinischen Sektions- und Präparationsassisten- ten oder zur medizinischen Sektions- und Präparationsassistentin dauert ein Jahr. Sie besteht aus einem sechsmonatigen Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält, und aus einem sechsmonatigen Berufspraktikum an einer zu dieser Ausbildung ermächtigten Einrichtung.

(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat, 3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und 4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. Der Nachweis zu Nummer 3 ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis zu Nummer 4 durch ein polizeiliches Führungszeugnis zu erbringen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.

§ 4 Gesundheitsaufseher

(1) Die Ausbildung zum Gesundheitsaufseher oder zur Gesundheitsaufsehe- rin dauert zwei Jahre. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält.

(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat, 2. eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen abgeleistet hat, 3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und 4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5* Desinfektor (1) Die Ausbildung zum Desinfektor oder zur Desinfektorin dauert drei

Monate. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische An-teile enthält.

(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat oder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder sich zwei Jahre in der Krankenpflege oder in der Seuchenbekämpfung bewährt hat, 3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und 4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend

§ 6* Kardiotechniker (1) Die Ausbildung zum Kardiotechniker oder zur Kardiotechnikerin dauert

zwei Jahre. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält.

(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. die Realschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat, 2. eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkran- kenschwester oder Kinderkrankenpfleger, medizinisch-technische Labo- ratoriumsassistentin oder medizinisch-technischer Laboratoriumsassi- stent, medizinisch-technische Radiologieassistentin oder medizinisch- technischer Radiologieassistent, Medizintechniker oder Medizintechnike- rin oder eine vergleichbare technische Ausbildung erfolgreich abgeschlos- sen hat und mindestens zwei Jahre im erlernten Beruf tätig war, 3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und 4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Ausbildungsstätten

(1) Die Lehrgänge nach diesem Gesetz werden, soweit gesetzlich nichts an-deres bestimmt ist, an Lehranstalten, die zur Ausbildung staatlich anerkannt sind, oder von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats durchgeführt.

(2) Ein Lehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düs- seldorf für einen durch dieses Gesetz geregelten Beruf gilt als Lehrgang im Sinne des Absatzes 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz: Aufgeh. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v. 6. 10. 1990, GVBl. S. 2149 § 6: Eingef. durch Art. I Nr. 3 d. Ges. v. 6. 10. 1990, GVBl. S. 2149, u. geänd. durch Art. III Nr. 4 u. 5 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 11

§ 8 Staatliche Prüfung

(1) Jeder Lehrgang nach diesem Gesetz schließt mit einer Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss ab.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder schriftlichen Aufsichtsarbeit, jedem mündlichen Prüfungsfach und jeder praktischen Prüfungsaufgabe min- destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Eine Prüfung für die in § 1 genannten Berufe an der Akademie für öffent- liches Gesundheitswesen in Düsseldorf gilt als staatliche Prüfung im Sinne die- ses Gesetzes.

§ 9* Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Durch Rechtsverordnungen (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats werden nähere Rege- lungen über die Ausbildung und Prüfung der in § 1 genannten Berufe getroffen, insbesondere über 1. Ausbildungsziel, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsab- schnitte einschließlich Berufspraktika, 2. Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit, 3. Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung, 4. Bildung und Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse, 5. inhaltliche und formelle Gestaltung des Prüfungsverfahrens, 6. Benotung der Prüfungsleistung und Prüfungszeugnis.

Abschnitt III* Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen

und Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 10 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Eu- ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- geräumt haben, welche

1. eine nach diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führen wollen oder 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem in diesem Gesetz geregelten

Beruf vorübergehend und gelegentlich als Dienstleister im Sinne des Ar- tikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tä- tig sein wollen und einen Berufsqualifikationsnachweis besitzen, der in einem anderen Mit- glied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwal- tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der den in diesem Gesetz geregelten Berufen entspricht.

(2) Den in Absatz 1 genannten Berufsqualifikationsnachweisen stehen sol- che Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn

1. der Berufsqualifikationsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,

2. der Inhaber in dem jeweiligen Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und

3. der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie

2005/36/EG Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Berufsqualifikationsnach-

weise im Sinne des § 10 anerkannt, die 1. in dem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Ho-

heitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des betreffenden Be-rufs zu erhalten, oder,

2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, be- scheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorher- gehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und § 9: Geänd. durch Art. III Nr. 6 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 Abschnitt III: Eingef. durch Art. III Nr. 7 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617

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Seite 12 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

3. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zu- mindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, welches für den jeweiligen Beruf nach den §§ 3 bis 6 die-ses Gesetzes vorgesehen ist. Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqua- lifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikations- nachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 12 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abge- legt hat, wenn

1. die Ausbildungsdauer, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, mindestens ein Jahr unter der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder

2. die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbil- dung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Be- rufs ist, unterscheidet. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.

(2) Der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprü- fung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.

§ 13 Vorzulegende Unterlagen

(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Ab- schnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen: 1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in ei- nem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigen,

3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung. Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abge- fasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vor- gesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vor- gesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, wel- che Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 14 Informationspflichten

(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 10 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder lie- gen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzu- halten.

(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtig- keit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 13

§ 15 Erbringen von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Beru- fen nach § 1 zu erbringen, wenn sie

1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Ver- trag-sstaat niedergelassen sind oder,

2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre min- destens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und

3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit ausrei- chenden Maße beherrschen.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlas- sungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Ver- wechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.

(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufs- angehörige nach § 1 gelten.

§ 16 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG

erforderlichen Bescheinigungen (1) Staatsangehörigen im Sinne des § 10, die eine Erlaubnis nach § 2 haben

und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wol- len, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt: 1. eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

2. zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nie- dergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, unter- sagt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnach- weises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 17

Statistik Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der

getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundes- ministerium zur Weiterleitung an die Kommission.

Abschnitt IV* Ordnungswidrigkeiten

§ 18*

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 oder § 19 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Seite 14 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Abschnitt V* Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19* Übergangsvorschriften

(1) Eine Anerkennung als „staatlich geprüfter medizinischer Sektions- und Präparationsassistent“ oder „staatlich geprüfte medizinische Sektions- und Prä- parationsassistentin“, „geprüfter Gesundheitsaufseher“ oder „geprüfte Gesund- heitsaufseherin“ und „staatlich geprüfter Desinfektor“ oder „staatlich geprüfte Desinfektorin“, die auf Grund der in § 22 genannten oder bisher für diese Berufe im Land Berlin geltenden Bestimmungen erteilt worden ist, gilt als Er-laubnis nach § 1.

(2) Eine Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe, die vor Inkraft- treten dieses Gesetzes und der nach § 9 zu erlassenden Rechtsverordnungen auf Grund der in § 22 genannten oder bisher für die Ausbildung in diesen Berufen im Land Berlin geltenden Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach die- sen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller die Anerkennung ebenfalls nach den dort genannten oder bisher geltenden Bestimmungen.

§ 20* (1) Eine vor dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften der Deutschen

Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hygieneinspektor, Desinfektor und Facharbeiter für medizinische Sektionstechnik gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitsaufse- her“, „Desinfektor“ oder „medizinischer Sektions- und Präparationsassistent“ wird auch erteilt, wenn der Antragsteller die Ausbildung zu einem der in Absatz 1 genannten Berufe vor oder nach dem Beitritt nach den Vorschriften über die Ausbildung in den medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufen der DDR begonnen und bis zum 31. Dezember 1994 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 21* Übergangsvorschriften

für den Beruf des Kardiotechnikers (1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Akademie für Kardiotechnik

am Deutschen Herzzentrum Berlin eine Ausbildung als Kardiotechniker oder Kardiotechnikerin begonnen und vor oder auch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.

(2) Wer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach- weist, daß er mindestens fünf Jahre als Kardiotechniker oder Kardiotechnikerin tätig war, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre als Kardio- techniker oder Kardiotechnikerin tätig war, erhält bei Vorliegen der Vorausset- zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Erlaubnis nach § 1, wenn er einen ent- sprechenden Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt.

§ 22* Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Bestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord- nungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 19 Abs. 2 etwas anderes ergibt, außer Kraft

1. Allgemeine Anweisung über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten vom 18. September 1979 (ABl. S. 1842),

2. Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Lebensmittelkontrolleuren vom 22. Februar 1980 (ABl. S. 518),

3. § 6 Abs. 2 Buchstaben g und h der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1973 (GVBl. S. 1019). Abschnitt IV: Abschnittsbezeichnung geänd. durch Art. III Nr. 8 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 18: Geänd. durch Art. III Nr. 9 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 Abschnitt V: Abschnittsbezeichnung geänd. durch Art. III Nr. 10 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 19: Geänd. durch Art. III Nr. 11 u. 12 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 20: Eingef. durch Anlage 2 Abschn. V Nr. 7 d. Ges. v. 28./29. 9. 1990, GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272,

u. geänd. durch Art. III Nr. 11 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 21: Eingef. durch Art. I Nr. 4 d. Ges. v. 6. 10. 1990, GVBl. S. 2149, u. geänd. durch Art. III Nr. 11 d. Ges. v.

15. 12. 2007, GVBl. S. 617 § 22: Geänd. durch Art. III Nr. 11 u. 13 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 15

A n l a g e * (zu § 2 Abs. 4)

Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

.....................................................

Herr/Frau .......................................................................................... geboren

am........................................... in ..................................... erhält auf Grund

des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom ....... .......................................(GVBl. S. ) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Be-rufsbezeichnung ..................................................... auszuüben. Die Erlaubnis gilt mit Wirkung vom ...............................................

Berlin, den ...............................................

Der Senator für ........................................

Im Auftrag

Anlage: Geänd. durch Art. III Nr. 14 d. Ges. v. 15. 12. 2007, GVBl. S. 617

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Seite 16 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher

und Gesundheitsaufseherinnen (Ges-Aufs-APrO)

vom 4. Dezember 1984

(GVBl. 1985 S. 174)

BRV 2124-2-3 geänd. durch Art. I ÄndVO v. 26. 3. 1992 (GVBl. S. 172), Art. I Zweite ÄndVO v. 28. 3. 1993 (GVBl. S. 263), Art. II § 4 G zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft v. 15. 10. 2001 (GVBl. S. 540) und Art. I Dritte ÄndVO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebens-mittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) wird verordnet:

§ 11)

Ausbildungsziel

Die Ausbildung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen soll die Lehrgangs-teilnehmer befähigen, in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften auf allen Gebieten des Ge-sundheitsschutzes tätig zu werden und insbeson-dere in folgenden Bereichen Aufgaben zu über-nehmen: 1. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

– Ermittlung, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektions-schutzgesetz und dem Gesundheitsdienst-Gesetz,

– Überwachung der hygienischen Verhältnisse und angeordneter Maßnahmen

a) in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Wohnhei-men, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrie-ben, Krankenhäusern, Einrichtungen des Justiz-vollzugs),

b) in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,

c) in Einrichtungen des Erholungswesens (z.B. Camping-plätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern, Messen und Ausstellungen),

d) in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens (z.B. Leichenhallen, Krematorien),

– Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei zentralen Trinkwasser-, Eigenwasser, Versorgungs-anlagen und in Trinkwasserschutzgebieten,

– Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasserbehandlungsanlagen und Kläranlagen,

– hygienische Überwachung oberirdischer Gewäs-ser, die zu Badezwecken genutzt werden, hygie-nische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizini-scher Bäder und Saunen,

1) § 1 neu gef. mWv 17. 5. 1992 durch VO v. 26. 3. 1992 (GVBl. S. 172); Nr. 1 erster Spiegelstr. und Nr. 2 einl. Satzteil geänd. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

– Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbe-kämpfung wie Überwachung, Ermittlung und Schutzmaßnahmen bei übertragbaren Krankhei-ten vom Tier zum Mensch (Zoonosen) sowie Tier-körperbeseitigung 2. Maßnahmen des umweltbezogenen Gesund-heitsschutzes

– Ermittlungen, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Gesundheitsschutzvorsorge sowie zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen, insbesondere in den Bereichen a) Boden – Ermittlung von Schadstoffbe-lastungen wie z.B. durch Schwermetalle und chlor-organische Verbindungen, b) Luft – Geruchsbelästigungen, Pro-benahme und orientierende Schadstoffmessungen, insbesondere der Innenraumluft z.B. auf Formalde-hyd, Perchloräthylen, PCB, c) Wasser – Entnahme von Trinkwasser-proben (Wasserversorgungs- netz und Straßen-brunnen) zur Überprüfung z.B. auf Blei, Kupfer oder andere Schadstoffe nach den Kriterien der Trinkwasserverordnung, Entnahme von Proben zur Überwachung der Badebeckenwasser, insbesonde-re hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlagen (Ozon, Chlorierungsanlagen), d) Lärm – Bearbeitung von Lärmangele-genheiten einschließlich der erforderlichen Messun-gen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Lärmverordnung, e) Abfall – Veranlassung und Überprüfung von Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen (z.B. Haus- und Sonder müll) einschließlich der Beratung in Fragen der biologi-schen Aufbereitung (z.B. Kompostierung),

– Ermittlung, Anordnung und Überwachung der nichtgenehmigungs- bedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,

– Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Bauvorhaben und Bebauungsplänen und bezirklichen Gesund-heitsverträglichkeitsprüfungen (GVP).

3. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der Umweltme-dizin.

4. Mitwirkung bei Maßnahmen des Katastrophen-schutzes einschließlich vor beugender Maßnah-men, des Zivilschutzes und des Rettungswesens.

5. Dokumentation von Untersuchungs- und Über-wachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

§ 21)

Ausbildung

(1) Der zweijährige Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe umfasst 1. eine 18-monatige praktische Unterweisung, 2. einen 6-monatigen theoretischen Unterricht. Der theoretische Unterricht kann in Teilabschnitten angeboten werden. (2) Auf die praktische Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine bereits begonnene oder vollzogene Ausbil-dung zum Gesundheitsaufseher anrechnen.

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 17

(3) 1 Auf die Dauer der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Nummer 1 werden angerechnet: 1. Erholungsurlaub nach den tarifvertraglichen Bestimmungen und 2. Unterbrechungen auf Grund Krankheit, Schwangerschaft oder sonstiger zwingender Gründe bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen. 2 Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 werden Abwesenheiten auf Grund Krankheit, Schwangerschaft oder sonsti-ger zwingender Gründe bis zu zehn Prozent der Gesamtstundenzahl des theoretischen Unterrichts angerechnet, soweit das Erreichen des Ausbil-dungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. (4) Der Lehrgangsteilnehmer hat seine regelmäßi-ge und erfolgreiche Teilnahme an der prakti-schen Unterweisung und am theoretischen Un-terricht durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 nachzuweisen.

§ 31)

Praktische Unterweisung (1) 1 Die praktische Unterweisung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 hat 16 Monate in Ein-richtungen mit Aufgaben des Infektions- und umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und zwei Monate in Einrichtungen mit veterinärmedizini-schen Aufgaben zu erfolgen. 2 Sie hat sich unter Aufsicht der Amtsärztin oder des Amtsarztes (Aus-bildungsleiter in oder Ausbildungsleiter) unter Ein-beziehung weiterer hierfür in Frage kommender Einrichtungen auf alle in § 1 genannten Aufgaben einer Gesundheitsaufseherin oder eines Gesund-heitsaufsehers zu erstrecken. (2) 1 Während der praktischen Unterweisung ist vom Lehrgangsteilnehmer ein Berichtsbuch zu führen. 2 Das Berichtsbuch ist vierteljährlich dem jeweiligen Ausbildungsleiter zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. 3 Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter Aufsicht des Ausbildungsleiters erfolgen, sind am Ende von dem jeweils zuständigen Leiter der Ein-richtung abzuzeichnen, in der die praktische Un-terweisung erfolgte.

§ 42)

Theoretischer Unterricht (1) 1 Der theoretische Unterricht nach § 2Abs. 1 Nr. 2 umfasst mindestens 830 Unterrichtsstun-den. 2 Die Lehrgebiete des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus der Anlage 3.

1) § 2 Abs. 1 einl. Satzteil geänd., Abs. 3 neu gef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 1) § 3 Abs. 1 Satz 1 neu gef. mWv 17. 5. 1992 durch VO v. 26. 3. 1992 (GVBl. S. 172); Abs. 1 neu gef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420). 2) § 4 Abs. 1 Satz 1 geänd. Abs. 2 Satz 1 neu gef. mWv 17. 5. 1992 durch VO v. 26. 3. 1992 (GVBl. S. 172); Abs. 1 Satz 1 geänd., Abs. 2 Satz 1 neu gef. und Satz 3 geänd. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

(2) 1 Im Rahmen des theoretischen Unterrichts ist in den in der Anlage 3 aufgeführten Fächern 1 bis 6 jeweils mindestens eine Leistungsüberprü-fung durchzuführen. 2 Die Aufgaben sind von den Fachlehrern zu stellen und entsprechend § 10 zu bewerten. 3 Leistungsüberprüfungen, die schlechter als „ausreichend“ bewertet werden, können einmal wiederholt werden.

§ 51)

Staatliche Prüfung (1) 1 Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein. (2) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Vertreter der Aufsichtsbehörde oder von ihr zugelassene Be-obachter können anwesend sein.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus folgen-den Mitgliedern: 1. einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzenden und 2. mindestens zwei Lehrkräften, die den Prüflin-gen Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben als Prüfer. 2 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. (2) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medi-zinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde be-stellt auf Vorschlag des Leiters des Lehrgangs die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

§ 72)

Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über den Leiter des Lehrgangs an die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizi-nalfachberufe zuständige Behörde zu richten. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter des Lehrgangs fest.

(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartner-schaftsurkunde, 2. die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 4, 3. das Berichtsbuch über die praktische Unterwei-sung nach § 3 Abs. 2, 1) § 5 Abs. 1 Satz 1 geänd. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420). 2) § 7 Abs. 3 Nr. 4 angef. mWv 17. 5. 1992 durch VO v. 26. 3. 1992 (GVBl. S. 172); Abs. 3 Nr. 1 geänd. mWv. 21. 10. 2001 durch G v. 15. 10. 2001 (GVBl. S. 540).

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Seite 18 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

4. Bescheinigung einer anerkannten Sanitätsor-ganisation oder einer hierzu zugelassenen amtli-chen Einrichtung über eine Ausbildung in der Ersten Hilfe. (4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü-fungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 83)

Schriftlicher Teil der Prüfung (1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 3 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Fächer. 2 Der Prüfling hat in drei Auf-sichtsarbeiten entweder einzelne Fragen zu be-antworten (Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhan-deln. 3 Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. 4 Die Aufsichtsar-beiten, die die Fächer 1 und 2 und die Fächer 5 und 6 umfassen, dauern jeweils 90 Minuten; die Aufsichtsarbeit, die die Fächer 3 und 4 umfasst, dauert 120 Minuten. 5 Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen innerhalb einer Woche durch- zuführen.

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Fachlehrer gestellt. 2 Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. (3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsver- lauf an. (4) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern benotet. 2 Bei unterschiedli-cher Benotung bildet der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses aus den Noten der Prüfer die Durchschnittsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. 3 § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1 Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung nach dem arithmetischen Mittel. 2

§ 10 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 91)

Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Erörterung eines Fallbeispieles, das entwe-der die Fächer 1 bis 4 oder die Fächer 1, 2, 5 und 6 zum Inhalt hat. 3) § 8 Abs. 1 Satz 1 geänd., Satz 4 neu gef. mWv 17. 5. 1992 durch VO v. 26. 3. 1992 (GVBl. S. 172); Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 geänd. mWv 26. 6. 1993 durch VO v. 28. 5. 1993 (GVBl. S. 263); Abs. 1 Satz 1 geänd., Sätze 4 und 5 neu gef., Abs. 5 angef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011

(2) 1 Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Prüfe- rinnen oder Prüfern, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschus-ses bestimmt werden, abgenommen. 2 Die Prüfe-rinnen oder Prüfer legen am Tag der Prüfung nach dem Zufallsprinzip fest, über welches Fallbeispiel nach Absatz 1 der Prüfling geprüft wird. 3 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und Fragen zu stellen. (3) 1 Die Prüflinge werden einzeln oder in Grup-pen bis zu fünf Personen geprüft. 2 Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll 20 Minuten nicht überschreiten. (4) 1 Die Leistungen des Prüflings werden von den Prüferinnen oder Prüfern benotet. 2 Aus den Noten der Prüfer innen oder Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung nach dem arithmetischen Mittel. 3 § 10 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1 Über die Prüfung ist von den Prüfer innen oder Prüfern für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Prüfer innen oder Prüfer, die Bewertung der Leistungen und etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. 2 Die Nie-derschrift ist von den Prüfe- rinnen oder Prüfern zu unterschreiben.

§ 101)

Benotung

(1) Die Leistungen jedes Prüflings in den schrift-lichen Aufsichtsarbeiten und in den mündlichen Prüfungsfächern werden wie folgt benotet: sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderun-

gen in besonderem Maße ent-spricht,

gut (2), wenn die Leistung den Anforderun-gen voll entspricht,

befriedi-gend

(3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderun- gen entspricht,

ausrei-chend

(4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anfor-derungen noch entspricht,

mangel-haft

(5), wenn die Leistung den Anforderun-gen nicht entspricht, jedoch erken-nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenü-gend

(6), wenn die Leistung den Anforderun-gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

1) § 9 neu gef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420). 1) § 10 Abs. 2 Satz 2 geänd. mWv 26. 6. 1993 durch VO v. 28. 5. 1993 (GVBl. S. 263); Abs. 2 Satz 1 geänd. und Satz 2 neu gef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 19

(2) 1 Nach bestandener Prüfung (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe) ist eine Gesamtnote zu bilden. 2 Das vorsitzende Mit-glied des Prüfungsausschusses bildet eine Ge-samtnote, die in der Weise ermittelt wird, dass die Summe aus der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 8 Absatz 5) und der Prü-fungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung (§ 9 Absatz 4) durch zwei geteilt wird. 3 Dabei lautet die Gesamtnote „sehr gut“ bei Werten unter 1,5, „gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.

§ 112)

Wiederholung der Prüfung (1) Jede nicht bestandene Aufsichtsarbeit und der nicht bestandene mündliche Teil der Prü-fung kann einmal wiederholt werden. (2) 1 Der Prüfling wird zur Wiederholungsprüfung in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung gela-den. 2 Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht teilzunehmen oder wel-che sonstigen Auflagen er zu erfüllen hat. 3 Im Fall des weiteren theoretischen Unterrichts wird er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfol-genden Prüfungstermin geladen. (3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden.

§ 12

Zeugnisse und Mitteilungen (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. (2) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. 2 Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Auflagen die Prü-fung wiederholt werden kann. 3 Ist eine Wiederholung nicht möglich, so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, dass der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang oder zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.

§ 13 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung (1) 1 Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungs- ter min oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 2 Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die 2) § 11 Abs. 1 geänd. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. 3 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. 4 Im Falle einer Krank-heit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheini-gung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Ab-satzes 1 nicht erteilt, oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört, getäuscht oder sich eines Täuschungsver-suchs schuldig gemacht haben, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ be-werten. 2 Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. (2) 1 Wird nach Abschluss der Prüfung eine Täu-schung bekannt oder festgestellt, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären.

2 Die Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zuläs-sig.

§ 15 Prüfungsunterlagen

1 Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prü-fungsunterlagen zu gewähren. 2 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-schriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 161)

Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-kündung2) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Für eine vor dem 1. Oktober 2011 begonne-ne Ausbildung zum Gesundheitsaufseher oder zur Gesundheitsaufseherin sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 1) § 16 bish. Wortlaut wird Abs. 1, Abs. 2 angef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420). 2) Verkündet am 31. 1. 1985.

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Seite 20 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Anlage 11) (zu § 2 Absatz 4) (Ausbildungsstelle)

Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Unterweisung

Herr/Frau* _______________________________________ geboren am in _____________ hat vom bis _____________ an der praktischen Unterweisung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheits-aufseher und Gesundheitsaufseherinnen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Er/Sie• hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und ein Berichtsbuch geführt. Die praktische Unterweisung ist aufgrund Erholungsurlaubs Tage Krankheit, Schwangerschaft oder sonstiger Gründe Tage unterbrochen worden. ___________, den __________ (Ort) (Datum) (Stempel der Ausbildungsbehörde) __________________________ (Unterschrift) "Nichtzutreffendes bitte streichen 1) Anl. 1 neu gcf. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420). Anlage 21) (zu § 2 Absatz 4)

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 21

1) Anl. 2 neu gef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

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Seite 22 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Anlage 32) (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

Rahmenlehrplan für den theoretischen Unterricht

Unterrichtsfächer Stundenzahl

1. Allgemeine Berufs-, Verwaltungs- und Rechtskunde 116

1.1 Struktur und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

1.2 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

1.3 Polizei- und Ordnungsrecht

1.4 Ordnungswidrigkeitenrecht

2. Gesundheits- und Umweltrecht 90

2.1 Struktur und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens

2.2 Gesundheitsdienst-Gesetz

2.3 Infektionsschutzgesetz

2.4 Trinkwasserverordnung

2.5 Lebensmittelrecht (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)

2.6 Chemikaliengesetz

2.7 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

2.8 Bundes-Immissionsschutzgesetz

2.9 Medizinproduktegesetz

2.10 Biostoffverordnung

2.11 Bodenschutzrecht

3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen 234

3.1 Einführung in medizinische Fachterminologie

3.2 Anatomisch-physiologische Grundlagen

3.3 Einführung in die medizinische Mikrobiologie

3.4 Einführung in die medizinische Parasitologie

3.5 Immunologie

3.6 Allgemeine Infektiologie

3.7 Spezielle Infektiologie der meldepflichtigen übertragbaren Erkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz

3.8 Zoonosen

3.9 Epidemiologie/Aufgaben, Mittel und Methoden des öffentlichen Gesundheitsdiens-tes

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 23

Unterrichtsfächer Stundenzahl

3.10 Schädlingskunde, Schädlingsbekämpfung

4. Hygiene und Überwachung von öffentlichen Einrichtungen 128

4.1 Gemeinschaftseinrichtungen

4.2 Sportstätten, Spielplätze, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen

4.3 Einrichtungen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes

4.4 Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens

5. Hygiene und Überwachung von Trink- und Badewasser sowie Abwasser 106

5.1 Hygiene der Trinkwassergewinnung und -versorgung

5.2 Hygienische Beseitigung von Abwässern

5.3 Hygienische Überwachung von Badegewässern, Badeeinrichtungen und Badebe-ckenwasser

6. Umweltbezogener Gesundheitsschutz 82

6.1 Grundlagen der Toxikologie und der Umwelttoxikologie

6.2 Umweltbelastungen

6.2.1 Außenluft

6.2.2 Innenluft

6.2.3 Lärm

6.2.4 Strahlenschutz

6.3 Gesundheitliche Bewertung von Schadstoffen

6.4 Grundlagen der Umweltmedizin

7. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungswesen 24

8. Berichtswesen, Dokumentation, Medizinalstatistik 10

9. Pädagogik, Psychologie 40

Gesamtstundenzahl 830 2) Anl. 3 neu gef. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

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Seite 24 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Anlage 41) (zu § 12 Absatz 1) _______________________ (Ausstellende Behörde)

Zeugnis über die staatliche Prüfung

für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher Herr/Frau* ____________________________________________ geboren am ____________________ in ____________________ hat am die staatliche Prüfung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher nach § 8 des Gesetzes Ober Medizinalfachberufe vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bestan-den. Sie/Er• hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung _____________ 2 im mündlichen Teil der Prüfung _____________ Gesamtnote _____________ ______________________________________ (Siegel) Ort, Datum ______________________________________ Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses ______________________ Nichtzutreffendes bitte streichen 1) Anl. 4 neu gcf. mWv 1. 10. 2011 durch VO v. 8. 8. 2011 (GVBl. S. 420).

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 25

Stoffverteilungsplan Thema Stundenzahl 1. Allgemeine Berufs-, Verwaltungs- und Rechtskunde 116 1.1. Struktur und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung 4

Datenschutz, Schweigepflicht 8 1.2 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

VwVG, VwZwG, VwGO, UZwG, Rechtsverbindlichkeiten; GGO 32 Wertung und Besichtigung in Schriftform bringen: Kurzbericht (Vermerk) 2 Vorschlag für Anordnung (V-Entw.) 2 widerspruchsfähiger Bescheid 2

1.3 Polizei- und Ordnungsrecht 28 1.4 Ordnungswidrigkeitenrecht 16 1.5 Lehrgangs- und Praxisbegleitung sowie Organisation, 20

Ablauf der Theorieblöcke, Aufgabenkatalog - Praxis; Praxisreflexion, Prüfungsorganisation

Leistungsnachweis 2 2. Gesundheitsrecht und tangierende Rechtsbereiche 90 2.1. Struktur und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens 8

Tätigkeitsmerkmale des Gesundheitsaufsehers, einschließlich historischer Entwicklung 8

2.2. Gesundheitsdienst-Gesetz 2 2.3. Infektionsschutzgesetz 32 2.4 Trinkwasserverordnung 8

EU-Recht, TrinkwV 2001, DIN, DVGW-Vorschriften 2.5 Lebensmittelrecht (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) 4 2.6 Chemikaliengesetz 2 2.7 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 4 2.8 Bundes-Immissionsschutzgesetz 2 2.9 Medizinproduktegesetz 4 2.10 Biostoffverordnung 2 2.11 Bodenschutzrecht 2 2.12 Klausur- und Prüfungsvorbereitung 6 Leistungsnachweis 2 3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen 234 3.1 Einführung in medizinische Fachterminologie 4 3.2 Anatomisch-physiologische Grundlagen 24 3.3 Einführung in die medizinische Mikrobiologie 16 3.4 Einführung in die medizinische Parasitologie 8

Ekto- und Endoparasiten; 3.5. Immunologie 8 3.6 Allgemeine Infektiologie 8 3.7 Spezielle Infektiologie der meldepflichtigen übertragbaren Erkrankungen gem. IfSG 64

Bacillus anthracis, Borellia recurrentis, Coxiella burnetii, Leptospira interrogans, Legionellen, Virale hämorrhagische Fieber: (Ebola, Hantaviren, Lassaviren, Marburg, Gelbfieber), Rabies, Treponema pallidum, HIV, Listeria monocytogenes, Franciscella tularensis, Echinokokkose, Plasmodium spp, Toxoplasma gondii, Trichinella spiralis, Clostridium botulinum, Meningokokkenerkrankungen, Hepatitis, Yersinia pestis, Influenza,

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Seite 26 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Corynebact. Diphtheriae, FSME, Adenoviren, Salmonella Typhi, paratyphi, sonstige, Vibrio cholerae, Giardia lamblia, Rotaviren, Noroviren, Shigellen, Yersinien, Campylobacter, EHEC, Haemophilus influenzae, Masern, Polio, Rubella, einschließlich Impfungen, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium leprae

3.8 Zoonosen 12 3.9 Epidemiologie / Aufgaben des ÖGD / Mittel und Methoden 48

Begriffe, epidemiologische Methoden Spezielle Epidemiologie / Aufgaben des ÖGD / Mittel u. Methoden seuchenhygienische Ermittlungen im Einzelfall Ausbruchuntersuchungen Seuchenalarmplan (Struktur und Funktion) Antiepidemische Maßnahmen (Erkennen, Bekämpfen, Verhüten) Schutzimpfungen (allg. Grundlagen, AV Schutzimpfung/STIKO)

3.10 Schädlingskunde, Schädlingsbekämpfung 32 Biologie der Schädlinge Bedeutung für den Menschen (Lästling, Schädling, Vektor) Bekämpfungsverfahren (u.a. Einwirkzeit, Rotation, Kombination) Bekämpfungsmittel (Gruppen, Listung, Resistenz) Kontaminationsschutz, Dekontamination Integrierte Schädlingsbekämpfung SchädlingsV0, GefStoffV § 15 e

3.11 Klausur- und Prüfungsvorbereitung (Seminar) 8 Leistungsnachweis 2 4. Hygiene und Überwachung von öffentlichen Einrichtungen 128 4.1 Gemeinschaftseinrichtungen 16

Kindertagesstätten Schulen Wohnheime Beherbergungsbetriebe Obdachlosen-, Asylbewerber- u. ä. Heime Pflege- und Altenwohnheime Massenunterkünfte Justizvollzugseinrichtungen

4.2 Sportstätten, Spielplätze, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen 8 SpielplatzG, Bauordnung Berlin § 8, Allg. Anweisung zur Verkehrssicherheit, AV zu § 8 Bau0 Hygienische Anforderungen an Sportstätten, Campingplätze Pflanzen als Gefahr für Kinder

4.3 Einrichtungen nach § 36 des IFSG 88 Krankenhäuser, Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen Massage- und Krankengymnastikpraxen Friseurbetriebe, Kosmetik- und Fußpflegesalons, Solarien Tattoo- und Piercingstudios

4.4 Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens 16 Leistungsnachweis 2

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 27

5. Hygiene und Überwachung von Trink- und Badewasser sowie Abwasser 106 5.1 Hygiene der Trinkwassergewinnung und -versorgung 56

Rechtliche Grundlagen: EU-Recht, Trinkwasserverordnung 2001, DIN Normen, VDI, DVGW W 270, W 553, W 290, AVB WasserV Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und zentrale Verteilung Trinkwassergewinnung, -aufbereitung unter hygienischen Gesichtspunkten Oberflächenwasseraufbereitung Schutzzonen Umsetzung der TrinkwV durch das Gesundheitsamt Verunreinigungen (bakt., chem.) Großanlagen, Kleinanlagen Hausinstallationen, Rohrleitungsnetz, technisches Regelwerk Wasser für die Öffentlichkeit (einschl. Legionellen) ortsveränderliche Wasserversorgungsanlagen, Wasser- versorgungsanlagen auf Schiffen, in Flugzeugen und landgeb. Fahrzeugen Störfallvorsorge, Maßnahmepläne, Straßenbrunnen Betriebswassernutzung aus Regenwasser- und Grauwassernutzungsanlagen Trinkwasseruntersuchungsstellen, Probeentnahme, Bewertung von Untersuchungsergebnissen

5.2 Hygienische Beseitigung von Abwässern 10

Abwasserbeseitigungsanlagen ( Klein- und Großanlagen) Überwachung, Probeentnahme / mit Besichtigung Klärwerk

5.3 Hygienische Überwachung von Badegewässern, Badeeinrichtungen und Badebeckenwasser 38

EU-Recht, Wasserhaushaltsgesetz, Badegewässerverordnung Zuständigkeiten, Untersuchungsprogramme, Öffentlichkeitsarbeit Freibäder Anforderungen an Bäder Aufbereitung von Badebeckenwasser Hallenbäder Planschbecken Anforderungen an med. Bäder, Bewegungs- und Therapiebecken Saunabereiche - Tauchbecken, Whirlpool Desinfektionsmaßnahmen Probeentnahme Infektionsmöglichkeiten durch Badewasser

Leistungsnachweis 2 6. Umweltbezogener Gesundheitsschutz 114 6.1 Grundlagen der Toxikologie und der Umwelttoxikologie 12 6.2 Umweltbelastungen 32

Außenluft 8 Innenluft 12 Lärm 4 Strahlenschutz 8

6.3 Gesundheitliche Bewertung von Schadstoffen 20 6.4 Grundlagen der Umweltmedizin 16

Grundlagen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und der Umweltmedizin - Mitwirkungsmöglichkeiten der Gesundheitsaufseher Schimmelpilze Sick-Building-Syndrom, Fogging, MCS, Allergien

Leistungsnachweis 2

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Seite 28 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

7. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungswesen 24

Aufbau, Organisation, Maßnahmepläne, Szenarien 8. Berichtswesen, Dokumentation, Medizinalstatistik 10

Grundlagen und Verfahren 9. Pädagogik, Psychologie 40

Psychologie im Zusammenhang mit der Beratung und Aufklärung der Bevölkerung Psychologie im Umgang mit Personen, an die Forderungen zu vertreten und durchzusetzen sind Umgehen mit der Angst (eigener und angetragener anderer) und Phobien Konflikttraining Risikokommunikation Interviewtechniken (mit praktischen Übungen, Fallbeispielen)

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 29

Lehr- und Lernmittel Für die theoretische Ausbildung ist folgende Fachliteratur notwendig:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) Postfach 23 25, 53121 Bonn Internet: http://www.bpb.de (wird von VAK gestellt) Trojahn, M. Die Gesetze über die Berliner Verwaltung und ausgewählte Gesetze und Verordnungen, Textausgabe für Praxis und Studium mit Verweisungen und Sachregister Kulturbuch Verlag Berlin, ISBN 978-3-88961-365-3, erscheint jährlich

Sicherheits- und Ordnungsgesetz des entsendenden Bundeslandes i.d.R. kostenfrei im Internet verfügbar Verwaltungsverfahrensgesetz des entsendenden Bundeslandes i.d.R. kostenlos im Internet verfügbar

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des jeweiligen Bundeslandes

Infektionsschutzgesetz (das Gesetz mit Kommentar ist zu empfehlen)

Bales, S/Baumann, H.G./Schnitzer, M. Infektionsschutzgesetz, Kommentar und Vorschriftensammlung Kohlhammer Verlag Stuttgart, ISBN 978-3170176133 zurzeit nicht lieferbar, Neuauflage angekündigt

Trinkwasser-Verordnung 2001 (nur Verordnungstext) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/trinkwv_2001/gesamt.pdf Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001. http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/481/dokumente/17_aenderung_aufbereitungsstoffe_desinfektionsverfahren_11_trinkwv_11_2012.pdf Pulverer, G. Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie für Krankenpflegeberufe. Thieme Verlag Stuttgart, ISBN 978-3136250013 zurzeit nur antiquarische Exemplare lieferbar

Umweltrecht - Wichtige Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Umwelt, Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Dr. Peter-Christoph Storm, Stand: 1. Januar 2015 Beck-Texte, ISBN 978-3-423-05533-8

Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren http://www.rki.de: Startseite -> Infektionsschutz -> Infektions- und Krankenhaushygiene -> Desinfek-tion -> Desinfektionsmittelliste Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tieri-schen Schädlingen nach § 18 Infektionsschutzgesetz so in Google o.ä. suchen oder direkt abrufen unter

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Seite 30 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/ExterneLinks/03_Verbraucherprodukte/Rechtsgrundlagen/national/BVL_Bekanntmachung_Infektionsschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsver-fahren (jeweils gültiger Stand)

Literaturempfehlung Zur Vertiefung der Themen und für die praktische Arbeit Mikrobiologie Prüfungswissen für Pflegeberufe Bunte Reihe 5. Auflage Andreas Clad, Enno Jacobs Allgemeine und spezielle Infektionslehre Hans Henning Studt Kohlhammer – Verlag Kompendium Infektiologie & Impfschutz Wolfgang Kiehl H. Hoffmann GmbH Verlag Wörterbuch Medizin pocket Marc Deschka Börm Bruckmeier Verlag Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des RKI In: Bundesgesundheitsblatt oder als Loseblattsammlung bei: Stuttgart: Fischer Verlag (über Buchhandel) Oder unter www.rki.de http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html Praktikum des Infektions- und Impfschutzes Bösel, B.; Rothkopf-Ischebeck, M. (Hrsg.) Hoffmann GmbH Verlag, Berlin Hygiene: Prüfungswissen für Pflege- und Gesundheitsfachberufe [Taschenbuch] Axel Kramer, Georg Daeschlein, Bettina Chergui, Johan Hendrik Wagenvoort Urban & Fischer Verlag Basiswissen Krankenhaushygiene Peter Bergen Brigitte Kunz Verlag

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 31

Praktische Krankenhaushygiene und Umweltschutz Daschner, F. (Hrsg.) Springer-Verlag, Berlin Hygiene und Infektionen im Krankenhaus Thofern/Botzenhart Urban & Fischer, München Lehrbuch der Hygiene Gundermann, K.-O.; Rüden, H.; Sonntag, H.-G Urban & Fischer, München Die Trinkwasserverordnung Einführung und Erläuterungen für Wasserversorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden Aurand, K., Hässelbarth, U. (Hrsg.) Erich Schmidt Verlag, Berlin Die Trinkwasserverordnung Einführung und Erläuterungen für Wasserversorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden Grohmann, A u.a. 4. Auflage, Berlin Erich Schmidt-Verlag 2003 Handbuch für den Desinfektor in Ausbildung und Praxis Bodenschatz u.a. Gustav Fischer Verlag Chemie der Umweltbelastung Günter Fellenberg Verlag Teubner Studienbücher Chemie diverse Fachinformationen zum kostenlosen Download finden Sie auf den Seiten des BBGH e.V. unter www.hygieneinspektoren.de Über UMINFO im Berliner Intranet werden ebenfalls diverse Fachinformationen angeboten. Zur "Pflichtlektüre" übers Web zählt das RKI unter www.rki.de Schulz v. Thun, Friedemann Miteinander reden. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 2000 Band 1: Störungen und Klärungen Band 2: Stile, Werte und Persönlichkeitsentwicklung, Band 3: das "innere Team" und situationsgerechte Kommunikation.

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Seite 32 Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in

Allgemeine Hinweise

Das neue Gebäude der VAk Das sich auf dem Gelände befindliche Schulgebäude aus dem Jahr 1882 wurde in den letzten Monaten umfangreich von der Berliner Immobilien Managment (BIM) modernisiert. In dem daran angrenzenden „Neubau“ wurden weitere Schulungsräume eingerichtet. Schulungsräume Die Schulungsräume des Ausbildungszentrums befinden sich in der 1. und 2. Etage, sowie im Neubau. Die Schulungsräume sind mit interaktiven Whiteboards ausgestattet. Servicebüro und zuständige Stelle Im Eingangsbereich des Hauptgebäudes (Altbau) befindet sich das Servicebüro der Verwal-tungsakademie Berlin als erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgän-gen, Kursen und Seminaren. Im Eingangsbereich des Erdgeschosses und auf den Etagen können Sie an den Bildschirmen im digitalen Aushang die Tages- bzw. Raumpläne entnehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausbildungszentrums haben ihre Büros im Erd-geschoss. Kantine Im Landesamt für Gesundheit und Soziales (gegenüber der VAk) und im Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7) steht eine Kantine zur Verfügung. Rauchen Rauchen ist innerhalb des Gebäudes nicht gestattet.

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Fachtheoretische Ausbildung zum/zur Gesundheitsaufseher/in Seite 33

Unser Standort

Turmstraße 86, 10559 Berlin (Berlin-Tiergarten)

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Herausgeber Verwaltungsakademie Berlin Anstalt des öffentlichen Rechts Turmstr. 86, 10559 Berlin September 2015