aufbauorganisation ablauforganisation strukturqualität ... · • um pflege sinnvoll organisieren...

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Aufbau- und Ablauforganisation – Version 1.6 Seite 1 von 22 Aufbau- und Ablauforganisation Eine funktionierende Aufbau- und Ablauforganisation ist für alle Pflegeeinrichtungen eine Vorausset- zung dafür, dass eine hohe Qualität der Arbeit, eine Zufriedenheit von Patienten und Mitarbeiter und ein wirtschaftlicher Erfolg erreicht werden kann! Merke: Die Aufbau- und Ablauforganisation haben einen großen Einfluss auf die Ergebnisqualität! Die Aufbau- und Ablauforganisation und die Qualitätssicherung sind eng miteinander verknüpft! Strukturqualität Organisationsform, räumliche Begebenheiten, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln, Qualifikation und Anzahl der Pflegekräfte, Fortbildungsplan etc. Die Pflege ist unter ständiger Verantwortung einer ausgebilde- ten Pflegefachkraft durchzuführen. Diese ist verantwortlich für die fachliche Planung der Pflegeprozesse und der fachgerec h- ten Führung der Pflegedokumentationsunterlagen. Strukturstandards Beschreiben die Voraussetzungen zum Erreichen einer quali- tativen Pflege, z. B. Organisation und Handhabung von Dienstbesprechungen, Angebot von Fort- und Weiterbildungen, Rahmenbedingungen für Mitarbeiter Prozessqualität Pflegeleitbild, Pflegekonzept, Standards, Pflegedokumentation etc. Die meisten Kritikpunkte existieren in der Prozessqualität! Dieser Abschnitt beinhaltet, dass eine Pflegeplanung anzufer- tigen ist und diese kontinuierlich zu aktualisieren ist. Prozesstandards Beschreiben die Durchführung der tatsächlichen Pflegehand- lung, z. B. - Pflege des Patienten mit generellen Pflegeproblemen aufgrund bestimmter Erkrankungen, z. B. Appoplex (Standardpflegepläne) - Art und Weise der Durchführung mit Zielen, z. B. Ganz- waschung, Mundpflege, Lagerungen, etc. (Handlungs- standards) - Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter (Verhal- tenstandards) Ergebnisqualität Überprüfung der Pflege, Zufriedenheit und Wohlbefinden des Patienten etc, Zufriedenheit der Mitarbeiter. Das Ergebnis des Pflegeprozesses ist anhand festgelegter Ziele regelmäßig zu überprüfen. Ergebnisstandards (Ist / Soll-Abgleich) Beschreiben von angestrebten Veränderungen im Verhalten und im Gesundheitszustand des Patienten. Diese drei Dimensionen der Qualität sind voneinander abhängig. Sie können getrennt voneinander betrachtet werden, jedoch sollte man bei der Interpretation eines Teilbereiches die Einflüsse der anderen Bereiche nicht außer Acht lassen. Aufbauorganisation Ablauforganisation Strukturqualität Prozessqualitä t Ergebnisqualität

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Aufbau- und Ablauforganisation – Version 1.6

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Aufbau- und Ablauforganisation Eine funktionierende Aufbau- und Ablauforganisation ist für alle Pflegeeinrichtungen eine Vorausset-zung dafür, dass • eine hohe Qualität der Arbeit,

• eine Zufriedenheit von Patienten und Mitarbeiter und

• ein wirtschaftlicher Erfolg erreicht werden kann! Merke: • Die Aufbau- und Ablauforganisation haben einen großen Einfluss auf die Ergebnisqualität! • Die Aufbau- und Ablauforganisation und die Qualitätssicherung sind eng miteinander verknüpft!

Strukturqualität Organisationsform, räumliche Begebenheiten, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln, Qualifikation und Anzahl der Pflegekräfte, Fortbildungsplan etc. Die Pflege ist unter ständiger Verantwortung einer ausgebilde-ten Pflegefachkraft durchzuführen. Diese ist verantwortlich für die fachliche Planung der Pflegeprozesse und der fachgerec h-ten Führung der Pflegedokumentationsunterlagen.

Strukturstandards Beschreiben die Voraussetzungen zum Erreichen einer quali-tativen Pflege, z. B. Organisation und Handhabung von Dienstbesprechungen, Angebot von Fort- und Weiterbildungen, Rahmenbedingungen für Mitarbeiter

Prozessqualität Pflegeleitbild, Pflegekonzept, Standards, Pflegedokumentation etc. Die meisten Kritikpunkte existieren in der Prozessqualität! Dieser Abschnitt beinhaltet, dass eine Pflegeplanung anzufer-tigen ist und diese kontinuierlich zu aktualisieren ist.

Prozesstandards Beschreiben die Durchführung der tatsächlichen Pflegehand-lung, z. B. - Pflege des Patienten mit generellen Pflegeproblemen

aufgrund bestimmter Erkrankungen, z. B. Appoplex (Standardpflegepläne)

- Art und Weise der Durchführung mit Zielen, z. B. Ganz-waschung, Mundpflege, Lagerungen, etc. (Handlungs-standards)

- Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter (Verhal-tenstandards)

Ergebnisqualität Überprüfung der Pflege, Zufriedenheit und Wohlbefinden des Patienten etc, Zufriedenheit der Mitarbeiter. Das Ergebnis des Pflegeprozesses ist anhand festgelegter Ziele regelmäßig zu überprüfen.

Ergebnisstandards (Ist / Soll-Abgleich) Beschreiben von angestrebten Veränderungen im Verhalten und im Gesundheitszustand des Patienten.

Diese drei Dimensionen der Qualität sind voneinander abhängig. Sie können getrennt voneinander betrachtet werden, jedoch sollte man bei der Interpretation eines Teilbereiches die Einflüsse der anderen Bereiche nicht außer Acht lassen.

Aufbauorganisation

Ablauforganisation

Strukturqualität

Prozessqualität

Ergebnisqualität

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Stellenbeschreibung (Erfassung des Aufgabenkatalogs) 1. Stellennummer

2. Stellenbezeichnung

3. OE

4. Unterstellung / Überstellung

5. Aktive / passive Vertretung

6. Ziel der Stelle

7. Haupt- und Einzelaufgaben

8. Befugnisse

9. Stellengebundene Arbeitsbedingungen (z. B. besondere Arbeitszeitregelungen, Verhalten nach

außen etc.) Stellenausschreibung (am Beispiel einer PHK) • Profil:

­ Fähigkeiten (Kenntnisse / Beruf) ­ Persönliche Eigenschaften

• Aufgabenbereich und Einsatzort • Angaben zum Unternehmen

• Eintrittstermin und Arbeitszeit / Arbeitsvertragsregelungen

• Ansprechpartner

• Erreichbarkeit des Unternehmens Personalbeschaffung (Workflow) Anzahl der Mitarbeiter Stellenplan (Bedarfsermittlung) Stellenbeschreibung (Erfassung des Aufgabenkatalogs) Personalanforderung Personalbeschaffung Märkte (inner- und außerbetrieblich)

Stellenanzeigen 37 % , Betriebsangehörige 20 % , andere Wege 7 % , Arbeitsamt 19 %, Initiativbewerbungen 17 %

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Arbeitsvertrag (Mindestinhalt gem. § 2 Abs. 1 NachwG – „Nachweisgesetz“) Ein Arbeitsvertrag ist auch mündlich wirksam! Die inhaltliche Gestaltung von Arbeitsverträgen ist an keine Vorgaben gebunden. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Mindeststandard der Arbeitsbedin-gungen für den Arbeitnehmer festgeschrieben. Dieser Mindeststandard darf im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. Name und Anschrift der Vertragsparteien

2. Begin des AV (bei Befristungen: die vorhersehbare Dauer)

3. Arbeitsort, ggf. der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an versch. Orten beschäftigt werden kann

4. Kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit

5. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts incl. Zulagen, Prämien etc. und deren Fälligkeit

6. Vereinbarte Arbeitszeit

7. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

8. Fristen für die Kündigung des Arbeitsvertrags

9. In allgem. Form gehaltener Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge etc. Befristungen (keine Kündigung erforderlich) • Zeitliche Befristung: Festeinstellung bei gleich bleibendem Tätigkeitsbereich, wenn

- länger als 2 Jahre - bei 3. Verlängerung

• Zweckbefristung: z. B. Schwangerschaftsvertretung Dienstplan Dienstpläne sind Führungs- und Planungsinstumente. • Die Dienstplangestaltung ist an den Wünschen und Bedürfnissen der Patienten / Bewohner aus-

zurichten. So muss z. B. zu den Kernzeiten mit dem Hauptarbeitsanfall ein verstärkter Personal-einsatz erfolgen bzw. garantiert sein. Fazit: Der Plan muss gewährleisten, dass die Patienten Tag und Nacht angemessen pflegerisch versorgt werden (auch an den Wochenenden).

• Wirtschaftlicher Personaleinsatz – eine umsichtige Dienstplangestaltung muss auch wirtschaftli-che Aspekte berücksichtigen und eine gezielte Steuerung, z. B. durch den Einsatz von Teilzeitbe-schäftigten vornehmen.

• Mitarbeiterzufriedenheit – der Planungsverantwortliche muss nach Möglichkeit immer eine „ge-rechte“ Dienstplangestaltung vornehmen.

• Der Dienstplan dient der Information und der Nachprüfbarkeit über die Personalsituation.

• Der Dienstplan ist Grundlage der Ausfallzeitenstatistik und dient zum Nachweis über die Einhal-tung der vorgeschriebenen Schutzgesetze.

• Er muss die Angabe über die Gesamtzahl der Planstellen, Angaben über die Mindestbesetzung

einer Schicht und die Qualifikation und Funktion der Mitarbeiter enthalten.

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Nennen Sie drei Kriterien zum strukturellen Aufbau des Dienstplanformulars! • Din A3 Format, Übersichtlichkeit, Planungszeitraum vier Wochen. Die Gliederung des Dienstplans: Dienstplankopf : Station, Klinik, Fachabteilung, Datumspalte, Legende, Arbeitzeiten, Pausenregelung Bilanzspalten. Planungsteil: Personalzeile, pro Mitarbeiter müssen 3 Spalten zur Verfügung stehen (Soll, Ist, Abwei-chung zwischen Soll und Ist Zeiten). Inhalt: Vor- und Zuname, Qualifikation des einzelnen Mitarbeiters, Dienstplanfluss, Anwesenheitszei-len im Sinne der Transparenz, Dienstform oder Uhrzeit, Abwesenheit durch Begründungsmerkmal. Der „Annahmeverzug“ bei der Dienstplangestaltung Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 615 BGB) besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ver-gütungszahlung u.U. auch dann, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht tätig geworden ist. So z. B. im Falle des Annahmeverzuges. Annahmeverzug bedeutet - einfach formuliert - “Lohn ohne Arbeit”. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleis-tung nicht annimmt. Beispiel: In einem Pflegeheim wird über die Weihnachtsfeiertage eine Station geschlosssen. Der Arbeitgeber möchte deshalb die bereits im Sollplan ersichtlichen Diensttage in unbezahlte freie Tage umwandeln. Er kommt deshalb in Annahmeverzug, weil das Pflegepersonal seine Arbeitsleistung anbietet, er sie aber nicht annimmt. Beide Seiten müssen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen. Wenn der Arbeitgeber keine Pati-enten hat, dann ist das sein Risiko und nicht das des Pflegepersonals. Wichtige BGB-Paragrafen im Überblick: • § 611 Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versproche-nen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

- § 611a - Die Vorschriften über das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligungen (bisher §

611a BGB) sind nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthalten. - § 611b - DieVorschriften über die geschlechtsneutrale Arbeitsplatzausschreibung (bisher §

611b BGB) sind nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthalten.

• § 612 Gleiche Vergütungen w/m

• § 613 Unübertragbarkeit

• § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge (6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)

• § 618 Arbeitsschutzpflicht

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• § 620 – 629 Kündigung - § 621 Kündigungsfristen (Vergütung nach Tagen, Wochen oder Monaten) - § 622 – ab dem 25. Lebensjahr) (1) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wo-

chen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Kündigung nach der Zugehörigkeit zum Unternehmen:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist 2 Jahre 1 Monat zum Ende eines Kalendermonnats 5 Jahre 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats 8 Jahre 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats 10 Jahre 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats 12 Jahre 5 Monate zum Ende eines Kalendermonnats 15 Jahre 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats 20 Jahre 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

- § 623 Kündigung in schriftlicher Form

- § 625 Stillschweigende Verlängerung

- § 629 Freizeit für die Stellensuche

- § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

Form

• schriftlich (Papierform) mit Originalunterschrift.

• möglichst persönliche

Übergabe oder durch Boten (vorher dem Bo-ten zeigen, bevor es in den Umschlag gesteckt wird.

• Post (Einwurf -

Einschreiben). (Inhalt: Beendigung, zu wann, kein Grund angeben!)

Frist • § 622 BGB – „ordentliche Kündi-

gung“ Abs. 1: Grundkündigungsfrist. Abs. II: Verlängerte Kündigungs-fristen nach Betriebszugehörig-keit. Abs. III: Probezeit – AG kann bis zum letzten Tag der Probezeit warten. Anmerkungen § 622:

• AG muss sich an Frist halten /

Abs. I: 4 Wochen = 28 Tage • Beispiel: Heutiges Datum

(08.03.2008) bei 3-jähriger Be-schäftigung: Kündigung zum 30.04. möglich

• § 626 BGB – „außerordentliche

Kündigung“

Ist das letzte Mittel (ultima ratio), das der AG ergreifen darf. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Grund Personenbedingt: „Will, aber kann nicht“. • Mangelnde körperliche oder

geistige Eignung. • Leistungsmängel. • Krankheit:

Rückkehr steht fest (-), Unge-wisse Dauer (+), dauernde Krankheit (+), häufige Kurzer-kankung – in drei Jahren mehr als 6 Wochen pro Jahr – (+).

Verhaltensbedingt: „Kann, aber will nicht“. • Vertragsverletzungen.

• Pflichtverletzungen. • Abmahnung nur in diesem

Bereich möglich (eine Abmah-nung kann ausreichen).

Betriebsbedingt: Arbeitsplatz ist nachweislich wegge-fallen durch inner- und außerbe-triebliche Gründe.

Kündigung Kündigung Kündigung

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Wie berechnet man Kündigungsfristen?

Da die Kündigungsfrist nicht vor Erklärung bzw. vor Zugang der Kündigung beginnt, fragt sich weiter-hin, ob der Tag der Erklrung bzw. des Zugangs noch zur Frist gerechnet wird oder nicht. Die Antwort ergibt sich aus § 187 Abs.1 BGB. Diese Vorschrift lautet:

§ 187 Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt

maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Das "Ereignis", von dem diese Regelung spricht, ist im Falle einer Kündigung nichts anderes als der Zeitpunkt, in dem die Kündigungserklärung erklärt wird bzw. zugeht. Dieser Tag wird also bei der Be-rechnung der Frist nicht mitgerechnet. Demgemäß beginnt der Lauf der Kündigungsfrist erst an dem Tag, der auf den Tag des Ausspruchs der Kündigung folgt.

Beispiel: Sie sind mehr als 2 Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt und erhalten am 1. März im Be-trieb eine schriftliche Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zum 31. März.

Die Kündigung wird in diesem Beispiel erst zum 30. April wirksam!

Der Grund liegt darin, daß der Tag der Aushändigung der Erklärung gemäß § 187 Abs.1 BGB nicht mitgerechnet wird. Also beginnt der Lauf der Frist erst am 2. März. Eine volle Monatsfrist endet daher mit dem Ablauf des 1. April.

Beispiel 1:

Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende, der Monat hat 31 Tage:

• spätester Zugang der Kündigung: 03. des Monats

Beispiel 2:

Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. des Monats, der Vormonat hat 31 Tage:

• spätester Zugang der Kündigung: 18. des Vormonats

Beispiel 3:

Kündigungsfrist zwei Wochen zum 28.02.:

• spätester Zugang der Kündigung: 14.02.

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Pflegetheorien Seit fast 30 Jahren wird in der Bundesrepublik Deutschland über die theoretischen Grundlagen für die Pflege diskutiert. Durch die Theorieentwicklung hat sich für die Pflege manches geändert, so z. B. Beginn der Pflegestudiengänge, der Pflegeforschung und der Pflegewissenschaft. • Die Abgrenzung zwischen Theorien und Modellen ist schwierig.

• Sie definieren Pflege als Begriff und legen fest, wie Pflege durchgeführt werden soll und warum

Pflege notwendig ist.

• Es sind rein gedanklich, abstrakte Betrachtungen. Pflegemodelle Exkurs: Modelle, gegenständlich wie abstrakt, werden als vereinfachte Darstellung der Wirklichkeit verstanden und im Allgemeinen dazu benutzt, komplexe Sachverhalte einfach und verständlich darzustellen:

- Gegenständliche Modelle: Modelle, die man anfassen, auseinander- und zusammenbauen kann (z. B. anatomische Modelle des Körpers).

- Abstrakte Modelle : Gedankenmodelle, wie z. B. die grafische Darstellung von Zusammenhän-gen im menschlichen Körper. Pflegemodelle gehören zu den abstrakten Modellen!

• Pflegemodelle sind nicht mit Pflegetheorien gleichzusetzen, bauen aber auf theoretischen Überle-

gungen auf.

• Damit die Gedanken aus der Theorie auch umgesetzt werden können, bedienen sich die Pflege-theoretikerinnen eines Modells, das die Inhalte vereinfacht.

• Innerhalb der Krankenpflege werden Pflegemodelle als Vorbilder dafür benutzt zu beschreiben, wie Pflege erfolgen soll.

• Ein Pflegemodell besteht aus Gedanken, welches in der Praxis angewendet wird und die Gültig-

keit der Pflegetheorie beweist und zur weiteren Entwicklung einer Pflegetheorie beitragen kann.

Pflegemodell =

praktische Umsetzung der Pflegetheorie

Pflegemodelle beweisen Pflegetheorien

Pflegetheorie

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• Pflegemodelle machen Aussagen zu vier zentralen Begriffen: - Person (Patientenzentriert, individuell): Wobei der einzelne Mensch im Mittelpunkt steht.

- Umwelt: Die unmittelbare Umgebung in der Pflege stattfindet und das soziale Umfeld. - Gesundheit: Körper, Seele, Geist und Umwelt (Ganzheitlichkeit) werden mit einbezogen.

- Pflege: Hier wird der Pflegebedarf eingeschätzt und geplant.

Die Notwendigkeit von Pflegetheorien / Pflegemodellen Aus berufsfachlicher Ebene sind Pflegetheorien / Pflegemodelle notwendig: • Um Pflege inhaltlich in unserem, d. h. pflegerischen Sinn füllen zu können.

• Um Pflege sinnvoll organisieren zu können, Prioritäten zu verdeutlichen und durch Dokumentation

erfassbar zu machen.

• Sie bringen den Pflegeberuf immer näher zur beruflichen Autonomie.

• Sie verdeutlichen die Qualität der umfassenden und professionellen Pflege.

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Pflegemodelle werden in der Literatur in unterschiedliche Kriterien eingeteilt: Bedürfnismodelle Dabei stehen die Bedürfnisse des Patienten und die sich daraus ergebenden Probleme im Mittelpunkt. Sie su-chen vor allem eine Antwort auf die Frage: „Was machen Pflegende?“ Die Pflegeperson vervollständigt die Defizite der Lebensaktivitäten oder kompensiert sie teilweise. Sie unterstützt, leitet an, beaufsichtigt oder wird beratend tätig. Dieses Modell gründet seine Theorie auf die Bedürfnispyramide von Maslow. In Deutschland findet dieses Modell am meisten Anwendung, u. a. • Roper (Lebensaktivitäten „LA“ ) • Juchli (Aktivitäten des täglichen Lebens „ATL“) Dieses Pflegemodell zergliedert die Bedürfnisse in die Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Realisierung der Lebensaktivitäten hat Einfluss auf Leben und Gesundheit. Leben und Gesundheit hängen aber auch davon ab, wie Menschen mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen können, die sie im Zusammenhang mit der Realisierung ihrer Lebensaktivitäten machen. Merke: Alle Bedürfnismodelle sind in Bezug auf die Strukturierungshilfen ähnlich aufgebaut. Sie bestehen zwi-schen acht (Orem) und vierzehn Grundbedürfnissen (Henderson). Fördernde Prozesspflege Fördernde Prozesspflege is t Beziehungs - und Bedürnisorientiert. Krohwinkel hat eine fördernde Prozesspflege als konzeptuelles System entwickelt. „ABEDL“ (Aktivitäten Bezie-hungen und existentielle Erfahrungen des Lebens – wird insbesonde im Alten- und ambulanten Pflegebereich akzeptiert und erfreut sich großer Beliebtheit). Das oberste Ziel ist es, das der Mensch seine Bedürfnisse entwickeln kann und mit seinen Fähigkeiten umzuge-hen weiß. Kann er dies nicht mehr selbst, übernimmt die Pflegekraft Verantwortung und stellvertretend das, was der hilfsbedürftige Mensch selbst tun würde, wenn er das Wissen, den Willen und die Kraft dazu hätte. Ihr System besteht aus 5 Teilkonzepten (ABEDL-Strukturmodell, Qualitätsentwicklungsmodell, Pflegeprozessmo-dell, Pflegemanagementmodell, Modell zum reflektierenden Erfahrungslernen) wobei ihr Hauptaugenmerk einer-seits auf einer allumfassenden Erhebung der Pflegesituation eines Menschen mit seinen sowohl fördernden als auch gefährdenden existenziellen Erfahrungen liegt, anderseits alle Pflegehandlungen, ob eigenständig oder angeordnet, immer prozesshaft geplant, durchgeführt und evaluiert werden. Die Infosammlung orientiert sich fähigkeitsorientiert und die Pflegeplanung orientiert sich an den Problemen. Interaktionsmodelle Dabei steht die Beziehung zwischen Patienten und Pflegeperson im Mittelpunkt. Die Frage ist: „Wie soll gepflegt werden?“ Pflegerpersonen arbeiten in verschiedenen Rollen (Muttersatz, Beraterin, Freundin, Leitende etc.), denn die Grundannahmen der Theoretikerinnen (Peplau, King), die dieses Modell vertreten sind: • Pflege ist Unterstützung • Pflege ist ein zwischenmenschlicher Prozess • Pflege ist nicht mechanisch, sondern ein menschlicher Vorgang Interaktionsmodelle sind deshalb für psychische Erkrankungen sehr gut geeignet. Peplau postuliert1 vier Phasen der Interaktion zwischen Pflegeperson und Patient: Orientierungsphase, Identifikationsphase, Nutzungsphase und Ablösungsphase.

Ergebnismodelle Dabei steht das Ergebnis der Pflege im Mittelpunkt (Rogers, Roy etc.). Sie befassen sich vor allem mit der Frage nach dem: „Warum?“ Denn das Energiefeld des Patienten soll wieder mit seiner Umwelt ins Gleichgewicht kommen (Yoga, Meditation u. a.). 1 Postulieren: Fordern, zur Bedingung machen, feststellen

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Pflegemodell nach Monika Krohwinkel (geb. 1941 in Hamburg / 1993 Veröffentlichung der 13 AEDL`s / seit 1999 ABEDL)

Das Pflegemodell nach Monika Krohwinkel wird insbesondere im Alten- und ambulanten Pflegebe-reich akzeptiert und erfreut sich großer Beliebtheit. Angegliedert an die LA von Nancy Roper, wurde es von Monika Krohwinkel weiterentwickelt. Individuelle Bedürfnisse, Fähigkeiten jedes Einzelnen betreffen jeden Menschen und lassen sich zuordnen. Als Hauptquellen und Einflussfaktoren für den Faktor Mensch, Umgebung, Gesundheit Krankheit und Pflege benennt Krohwinkel Virginia Henderson (Partner und Helfern), Dorothea Orem (Selbstpflege-modell), Nancy Roper (Die Einzigartigkeit jedes Menschen zu sehen) und A. H. Maslow (Bedürfnispy-ramide). Krohwinkels Modell macht folgende Ausssagen zu den vier zentralen Begriffen Person, Umwelt, Ge-sundheit und Pflege: 1. Person Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit zu und das Bedürfnis nach Entwicklung, Wachstum und Selbst-verwirklichung sowie nach aktivem Entscheiden, Handeln und Verantworten. 2. Umwelt Aus dem ganzheitlichen Blickwinkel, so meint Krohwinkel, sei die Umwelt die wichtigste externe Kom-ponente für Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen. Zur Umwelt gehören andere Men-schen, ökologische, physikalische, materielle und gesellschaftliche Faktoren und in besonderer Weise die Umgebung, in der Pflege stattfindet. Menschen, die in ihrem Leben kein Vertrauen erfahren haben, werden als Patienten den Pflegekräften auch kein Vertrauen „schenken“. 3. Gesundheit Gesundheit und Krankheit werden als dynamische Prozesse verstanden. Zur Gesundheit gehört auch die jeweils subjektiv definierte Lebensqualität, die es bei der Pflege zu beachten gilt. 4. Pflege Im Mittelpunkt der Pflege steht die Förderung der Fähigkeiten und Ressourcen einer pflegebedürftigen Person in den für sie wesentlichen AEDL-Bereichen. Der Patient soll aktiv in das Pflegegeschehen eingebunden werden, und die Verantwortung für seine Selbstpflege übernehmen. Das Pflegemodell von Krohwinkel besteht aus fünf Teilkonzepten: 1. AEDL-Strukturmodell (seit 1999 ABEDL ®)

2. Qualitätsentwicklungsmodell

3. Pflegeprozessmodell (vier Schritte: Erhebung, Planung, Durchführung und Auswertung)

4. Pflegemanagementmodell

5. Modell zum reflektierenden Erfahrungslernen Von den AEDL zu den ABEDL Als Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens wurden 13 Bereiche aufgenommen, die un-tereinander ohne hierarchische Struktur in Beziehung stehen. Die ersten 11 Bereiche orientieren sich in ihrer Begrifflichkeit an den LA`s von Roper (1987). Die AEDL´s „Soziale Bereiche des Lebens si-chern“ (12) und „Mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen“ (13) wurden von Krohwinkel entwickelt (1984, 1988). Die AEDL stellen alle Oberbegriffe für (fast) alle Aktivitäten dar, die wir (fast) alle tun, um den (All-)Tag selbständig zu bewältigen.

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Mit Hilfe der AEDL kann man überprüfen, in welchen Bereichen individueller Pflegebedarf eines Be-wohners besteht. Die AEDL helfen uns wie eine Checkliste beim Erstellen der Pflegeplanung. Diese 13 AEDL sollen in Form von Fähigkeiten und Defiziten beim jeweiligen Bewohner/-in ausformuliert werden. In der pflegerischen Praxis wurde oftmals die Informationssammlung und Pflegeplanung an den AEDL`s ausgerichtet und linear, von oben nach unten, abgearbeitet. Erfolgt aber bereits die Informati-onssammlung problemorientiert , werden die Fähigkeiten, Ressourcen und Bedürfnisse des Menschen nicht ausreichend in Blick genommen und eine aktivierende Pflege ist nur noch eingeschränkt mög-lich. Nach Krohwinkel musste eine andere Sichtweise entwickelt werden: Was können die Patienten, wel-che Erfahrungen bringen sie mit etc. Die Informationssammlung muss fähigkeitsorientiert erfolgen, und die Pflegeplanung orientiert sich an den Problemen. Seit 1999 spricht Krohwinkel von den ABEDL ®, weil sie festgestellt hat, dass eine Umsetzung der „Fördernden Prozesspflege“ (Förderung von Fähigkeiten von Ressourcen) allein mit den AEDL nicht ausreichend ist, da die wechselseitigen „Beziehungen“ zwischen den zu pflegenden Menschen, den Pflegepersonen und den Bezugspersonen von so großer Bedeutung sind, dass sie gleichbedeutend mit den „Aktivitäten“ und „Existentiellen Erfahrungen“ sind. Die Strukturierungsmodelle AEDL und ABEDL ® dienen als Instrument, den Pflegeprozess in der direkten Pflege und der Pflegedokumentation zu strukturieren. Die Bereiche der AEDL`s im Überblick: 1. Kommunizieren können 2. Sich bewegen können 3. Vitale Funktionen des Lebens aufrecht erhalten können 4. Sich pflegen können 5. Essen und Trinken können 6. Ausscheiden können 7. Sich kleiden können 8. Ruhen und schlafen können 9. Sich beschäftigen können 10. Sich als Mann oder Frau fühlen und verhalten können 11. Für eine sichere Umgebung sorgen können 12. Soziale Bereiche des Lebens sichern können 13. Mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen können

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Die Bereiche der ABEDL`s im Überblick: Das ABEDL-Strukturierungsmodell ist in drei Kategorien unterteilt, die ihrerseits Subkategorien bein-halten: Lebensaktivitäten realisieren können 1. Kommunizieren können wie AEDL

2. Sich bewegen können wie AEDL

3. Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten können wie AEDL

4. Sich pflegen können wie AEDL

5. Sich kleiden können wie AEDL

6. Ausscheiden können wie AEDL

7. Essen und trinken können wie AEDL

8. Ruhen, schlafen, entspannen können überarbeitete Formulierung

9. Sich beschäftigen, lernen, sich entwickeln können überarbeitete Formulierung

10. Die eigene Sexualität leben können überarbeitete Formulierung

11. Für eine sichere und fördernde Umgebung sorgen können überarbeitete Formulierung 12. Soziale Kontakte, Beziehungen und Bereiche sichern und gestalten können überarbeitete Formulierung

a) Im Kontakt sein und bleiben b) Mit belastenden Beziehungen umgehen können c) Unterstützende Beziehungen erhalten, erlangen, wiedererlangen

13. Mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen können überarbeitete Formulierung

a) Fördernde Erfahrungen machen, z. B. Sicherheit, Hoffnung b) Mit belastenden, gefährdenden Erfahrungen umgehen, z. B. Sorge, Misstrauen c) Erfahrungen, welche die Existenz fördern oder gefährden können d) Lebensgeschichtliche Erfahrungen einbeziehen

Hierbei wird nicht lineare vorgegangen – vielmehr fließen die existentiellen Erfahrungen in die Katego-rien 1 und 2 ein. Ein eigenständiges Bearbeiten der Kategorie 3 ist nicht möglich, da die die Katego-rien zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen (z. B. ein Bewegungsproblem im Handbereich wirkt sich auch auf das Ankleiden aus).

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Pflegeprozess Der Pflegeprozess ist eine systematische Abfolge von Schritten, der man bei der Planung und Ausfüh-rung von Pflege folgen kann. Er berücksichtigt die individuelle Situation des Patienten und ermöglicht somit eine zielgerichtete pflegerische Arbeitsweise, um den individuellen und legitimen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gerecht zu werden. Der Pflegeprozess stellt die Basis einer organisierten und ganzheitlich orientierten individuellen Pflege dar und ist zyklischer Natur. Auch wenn die Sequenzen als eine logische Reihenfolge nacheinander dargestellt werden, laufen diese Schritte in der Praxis oft parallel. Es kann notwendig werden, inner-halb des laufenden Prozesses noch einmal zu einer vorherigen Stufe zurückzukehren, wenn z. B. deutlich wird, dass für die Planung der Pflege bestimmte Informationen fehlen. Die Prozessphasen im Überblick (nach Fiechter und Meier): 1. Information sammeln: Erfolgt zu Beginn der Pflege (anhand von Pflegeanamnesebögen, aufge-

baut nach dem in der Einrichtung verwendeten Pflegemodell). Zentrale Bedeutung und kontinuier-licher Prozess! Fundament und Träger des gesamten weiteren Ablaufs, denn eine schlechte Da-tenerfassung führt zu einer schlechten Planung etc.

Informationsquellen: Subjektive Daten (Aussagen des Pflegebedürftigen), objektive Daten (z. B. RR-Messung), Angehörige, Beobachtung des Pflegebedürftigen, Gespräch mit Patient und Ange-hörigen, Überleitungsbogen und Berichte vom Arzt (indirekte Daten).

2. Probleme und Ressourcen finden: Aus den Informationen werden die pflegerelevanten Probleme

und Ressourcen herausgefiltert. Hilfreiche Fragen (PESR-Ansatz):

- Welches Problem? (P roblem) - Warum hat er es? (E tiology) - W ie zeigt es sich? (Symptom) - Welche Ressourcen gibt es? (Ressource)

Die Probleme gliedern sich in:

- Aktuelle Probleme = Probleme, die tatsächlich beobachtbar und messbar sind. - Potentielle Probleme = Wahrscheinliche Probleme, die in Kombination mit bestimmten Risiko-

faktoren auftreten können (z. B. Bettlägerigkeit birgt ein erhöhtes Risiko einer Dekubitu-sentstehung in sich)

Die Problemformulierung sollte knapp, objektiv und verständlich formuliert werden (ohne Interpre-tation und Werturteil).

Die Ressourcen bringen zum Ausdruck, welche körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Pfle-gebedürftige hat, um einen eigenen Beitrag zur Genesung zu leisten. Des weiteren gehören zu den Ressourcen die an der Pflege beteiligten Personen (u. a. Angehörige). Beispiele von Res-sourcen:

- Pflegebedürftiger hat positive Lebenseinstellung. - Pflegebedürftiger möchte seinen gelähmten Arm mit gebrauchen. - Mittagessen wird von der Tochter zubereitet. - Pflegebedürftiger besitzt einen Rollstuhl.

3. Pflegeziele setzen: Pflegeziele beschreiben den zu erreichenden Zustand. Das Ziel muss

- Passend sein. - Realistisch sein. - Überprüfbar sein. - Präzise sein. - Positiv sein (formuliert mit einer Zeitangabe, ab wann der Pflegebedürftige eine Verrichtung

selbst ausführen kann).

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Anhand der Pflegeziele kann die Wirkung der Pflegemaßnahmen überprüft werden! Die Pflegezie-le sollten gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen festgelegt werden. Die Pflegeziele lassen sich in Fern- und Nahziele unterteilen (Teilerfolge werden für den Pflege-bedürftigen und das Pflegepersonal sichtbar), sie können aber auch in Wiederherstellungs (z. B. Wundheilung) und Erhaltungsziele (Erhaltung bestimmter Ressourcen) unterteilt werden.

4. Pflegemaßnahmen planen: Orientiert sich individuell an den Problemen, Ressourcen, Bedürfnis-

sen und Zielen jedes Pflegebedürftigen. Auch aus ärztlichen Anordnungen können Pflegemaß-nahmen resultieren, die dann im Pflegeplan mit aufgenommen werden.

Sie sollten folgendes beinhalten:

- Was (genaue Ausführung beschreiben). - W ie / Womit (Hilfsmittel benennen). - W ie oft / Wann.

Anmerkung: Viele Pflegebedürftige haben aufgrund ihrer Erkrankung in der Regel identische Pfl e-geprobleme und Pflegeziele. Zur Vereinfachung der Pflegeplanung ist es daher möglich, Stan-dardpflegepläne zu erstellen à dadurch wird die Pflegequalität verbessert, weil pflegerische Nor-men, qualitative und quantitative Kriterien sowie die Erfolgskontrolle vorgegeben sind.

5. Pflegemaßnahmen durchführen: Die Maßnahmen werden unter Mithilfe des Pflegebedürftigen,

Beachtung der individuellen Wünsche und unter Einbeziehung oder Besonderheiten der häusli-chen Umgebung durchgeführt und anschließend dokumentiert (einschließlich der Reaktionen auf die pflegerische Maßnahme).

Bei der Durchführung ist darauf zu achten, ob die geplanten Maßnahmen dazu geeignet sind, die Pflegeziele zu erreichen und ob sie mit den aktuellen Pflegezielen übereinstimmen.

6. Auswertung (Evaluation): Die regelmäßige Evaluation beinhaltet:

- Überprüfung, inwieweit die definierten Pflegeziele erricht wurden. - Suche nach Gründen, wenn die Pflegeziele nicht erreicht wurden. - Veränderung der Pflegeplanung, entsprechend der neu gewonnenen Erkenntnisse.

Fragen, wie z. B. „Sind neue Informationen hinzugekommen?“ oder „Konnten die Ressourcen nicht entdeckt werden“? können hilfreich sein. Zeitpunkt und Häufigkeit der Evaluation werden durch die formulierten Pflegeziele und durch die Pflegebedürftigkeit bestimmt. Die Evaluation sollte fortlaufend von der verantwortlichen Pflege-kraft, aber auch im Pflegeteam durchgeführt werden.

Die Formulierungen: Kurz, präzise und verständlich!

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Qualitätsprüfungen Die Landesverbände der Krankenkassen haben Regelprüfungen in allen zugelassenen Pflegeeinrich-tungen mindestens einmal bis zum 30.10.2010 zu veranlassen. Ab 2011 regelmäßig im Abstand von einem Jahr. Die Prüfung wird durch den MDK oder von den Pflegekassen beauftragte Sachverständige durchge-führt.

Nach § 114 SGB XI gibt es Qualitätsprüfungen in Form von: • Regelprüfungen: Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustan-

des und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessquali-tät) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) er-streckt werden.

Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizini-schen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 87 b SGB XI. Sie kann sich auch auf die Abrechnung der Leistungen erstrecken. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Abs. 2 des Infektions-schutzgesetzes entspricht. (§114 Abs. 2 SGB XI)

Der Prüfumfang der Regelprüfung ist in angemessener Weise zu verringern, wenn Ergebnisse aus Prüfungen der Heimaufsicht oder nach einem landesrechtlichen Verfahren vorliegen. (§ 114 Abs. 3 SGB XI)

• Anlassprüfungen und

• Wiederholungsprüfungen . Die Qualitätsprüfungen des MDK nach § 114 SGB XI (nach den Qualitätsdimensionen von Donabedian)

Strukturqualität Rahmenbedingungen: (Organisationsform, räumliche Begebenheiten, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln, Qualifikation und Anzahl der Pflegekräfte etc.) Die Pflege ist unter ständiger Verantwortung einer ausgebilde-ten Pflegefachkraft durchzuführen. Diese ist verantwortlich für die fachliche Planung der Pflegeprozesse und der fachgerec h-ten Führung der Pflegedokumentationsunterlagen.

Strukturstandards Beschreiben die Voraussetzungen zum Erreichen einer quali-tativen Pflege, z. B. Organisation und Handhabung von Dienstbesprechungen, Angebot von Fort- und Weiterbildungen, Rahmenbedingungen für Mitarbeiter

Prozessqualität Art und Umfang der pflegerischen Arbeit: (Pflegeleitbild, Pflegekonzept, Standards, Pflegedokumentati-on etc.) Die meisten Kritikpunkte existieren in der Prozessqualität! Dieser Abschnitt beinhaltet, dass eine Pflegeplanung anzufer-tigen ist und diese kontinuierlich zu aktualisieren ist.

Prozesstandards Beschreiben die Durchführung der tatsächlichen Pflegehand-lung, z. B. - Pflege des Patienten mit generellen Pflegeproblemen

aufgrund bestimmter Erkrankungen, z. B. Appoplex (Standardpflegepläne)

- Art und Weise der Durchführung mit Zielen, z. B. Ganz-waschung, Mundpflege, Lagerungen, etc. (Handlungs-standards)

- Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter (Verhal-tenstandards)

Ergebnisqualität Erfolg der Pflege: (Überprüfung der Pflege, Zufriedenheit und Wohlbefinden des Patienten etc.) Das Ergebnis des Pflegeprozesses ist anhand festgelegter Ziele regelmäßig zu überprüfen.

Ergebnisstandards (Ist / Soll-Abgleich) Beschreiben von angestrebten Veränderungen im Verhalten und im Gesundheitszustand des Patienten.

Diese drei Dimensionen der Qualität sind voneinander abhängig. Sie können getrennt voneinander betrachtet werden, jedoch sollte man bei der Interpretation eines Teilbereiches die Einflüsse der ande-ren Bereiche nicht außer Acht lassen.

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Definition von Avedis Donabedian zum Thema Pflegequalität „Die Pflegequalität ist der Grad der Übereinstimmung zwischen der wirklichen geleisteten Pflege und den zuvor dafür formulierten Standards.“ Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) vom 01.02.2002 Das Gesetz zur Qualitätssicherungs und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 ergänzte das Elfte Buch Sozialgesetz-buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Das PQsG ist mittlerweile vollständig im SGB XI § 80 ff eingeflossen. Neu hierbei war, dass im Rah-men des PQsG auch die Leistungen im Bereich SGB V sowie die gesamte Abrechnung der Leistun-gen Bestandteil der Qualitätsprüfung durch den MDK sind. Ziele: • Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (z. B. Einführung eines Qualitätsmanage-

ments).

• Stärkung der Verbraucherrechte (z. B. Leistungs- und Preisvergleichslisten durch Pflegekassen). Kernpunkte des Gesetzes sind:

• Interne Qualitätssicherung:

Jedes Pflegeheim und jeder Pflegedienst wird verpflichtet, ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen. Darüber hinaus sind die Träger zugelassener Pflegeeinrich-tungen verpflichtet, regelmäßig die von ihnen erbrachten Leistungen und deren Qualität durch so genannte Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) nachzuweisen.

• Externe Qualitätssicherung:

Die Prüfbefugnisse der Medizinischen Dienste werden erweitert: Künftig sind Prüfungen jederzeit möglich; nächtliche Prüfungen werden allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen - ange-meldet und unangemeldet - durchgeführt.

• Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht:

Im stationären Bereich wird die Zusammenarbeit zwischen den Medizinischen Diensten und der staatlichen Heimaufsicht verbessert.

• Personalausstattung:

Zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern auf Landesebene sollen künftig auch landeswei-te Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder Personalrichtwerte vereinbart werden.

• Leistungs - und Qualitätsvereinbarung (LQV):

Voraussetzung für den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung in der stationären Pflege zwi-schen den Vertragsparteien (in der Regel Träger der Pflegeeinrichtung, Pflegekasse und örtlicher Sozialhilfeträger) wird der Abschluss einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung.

Anmerkung: Die §§ 80 und 80a wurden zum 01.07.2008 aus dem SGB XI gestrichen und sind in das Pflege- Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) vom 01.07.2008 eingeflossen:

§ 80 SGB XI = §113 SGB XI (PfWG) und § 80a SGB XI = §84 SGB XI (PfWG)

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Pflege- Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) vom 01.07.2008 Die Pflegereform bringt eine ganze Reihe Verbesserungen für diejenigen, die pflegen und die gepflegt werden. Die wichtigsten Neuerungen:

Mehr finanzielle Unterstützung

• Ab dem 1. Juli 2008 werden die ambulanten Sachleistungen, das Pflegegeld sowie die stationären Leistungen in der Pflegestufe III schrittweise bis 2012 angehoben. Danach wird die Höhe der Leis-tungen alle drei Jahre geprüft und wenn erforderlich weiter angepasst

• Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich werden verbessert. Das gilt zum Beispiel für demenziell Erkrankte, geistig Behinderte und psy-chisch Kranke. Diese Menschen erhalten zukünftig je nach Betreuungsbedarf Leistungen bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 Euro bzw. bis zu 2.400 Euro jährlich an Zuschüssen. Erstmals erhalten auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht eine der Pflegestufen erreichen, diese Leistungen.

Mehr Hilfe für Menschen, die Pflege leisten

• Die Regelungen zur Vergütung der professionellen Pflegekräfte werden verbessert. Pflegeeinrich-tungen sind künftig verpflichtet, ihren Pflegekräften mindestens ortsübliche Löhne zu zahlen.

• Mehr als die Hälfte der Bewohner von Heimen sind Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf. Um den betroffenen Menschen mehr Zuwendung zu geben, finanzieren die Pflegekassen in Zu-kunft zusätzliche Betreuungsassistenten. Dies kommt auch den Pflegenden zu Gute

• Das Bürgerliche Engagement und das Ehrenamt werden durch die Pflegekassen finanziell stärker unterstützt.

Mehr Transparenz und Qualität

• Die Pflegeeinrichtungen (stationäre und ambulante) werden ab 2011 jährlich unangemeldet durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Die Prüfberichte des MDK müssen in allgemein verständlicher Form veröffentlicht werden, eine Zusammenfassung des je-weils aktuellen Berichtes muss in jedem Heim an gut sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Die Menschen können sich so sehr einfach darüber informieren, wo gute und sehr gute Heime und ambulante Dienste zu finden sind. Das wird helfen, die immer noch verbreiteten Missstände in der stationären, aber auch in der ambulanten Pflege zu verringern.

Mehr Zeit für Angehörige

• Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit mindestens 15 Beschäftigten haben den Anspruch, sich für bis zu sechs Monate ohne Lohn- oder Gehaltszahlung von der Arbeit frei stellen zu lassen, um einen Angehörigen zu pflegen. Die Rückkehr zu ihrem Arbeitgeber bleibt garantiert. Sie bleiben für diese Zeit in aller Regel über die Pflegekasse rentenversichert. Der Anspruch aus der Arbeitslosenversi-cherung bleibt erhalten. Falls erforderlich werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-rung bis zur Höhe des Mindestbeitrags von der Pflegekasse übernommen.

• Tritt ein Pflegefall plötzlich auf, können Beschäftigte kurzfristig für bis zu zehn Tage der Arbeit fern bleiben, um die Pflege in dieser Zeit sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organi-sieren.

Mehr Beratung und schnelle Hilfe

• Unterstützung bei der Organisation der Pflege erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig vom Pflegeberater. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch. Der Berater oder die Berate-rin sind zentrale Ansprechpartner, die nicht nur beraten, sondern das gesamte Leistungsgesche-hen für die Pflegebedürftigen koordinieren.

• Nach einer positiven Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes müssen die Pflegekassen Pfl e-gestützpunkte errichten. In den Stützpunkten sollen Beratungsangebote verschiedener Träger und

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der Kommunen gebündelt werden. Dazu gehören: Beratung rund um die Pflege, Leistungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe oder der Grundsicherung oder die Einbindung des Ehrenamts.

Quelle: www.bmg.bund.de

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Dokumentation: Gesetzliche Grundlagen nach § 113 SGB XI Laut § 113 SGB XI ist festgelegt, dass der Pflegedienst ein geeignetes Dokumentationssystem vorhal-ten muss, welches über ein für die Pflegeeinrichtung vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hi-nausgehen darf. Das Dokumentationssystem sollte (es ist kein bestimmtes vorgeschrieben, aber es muss dazu geeig-net sein, dass jederzeit der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses nachvollziehbar ist) min-destens folgende Elemente erhalten: • Stammdatenblatt (z. B. Angaben zur Person). • Pflegeanamnese (z. B. Info über den Grad der Selbstständigkeit bei den ATL`s oder AEDL´s). • Biografiebogen (z. B. Gewohnheiten). • Pflegeplanungsbogen (z. B. Pflegeprobleme und –ziele). • Durchführungsnachweis / Leistungsnachweis (u. a. mit Unterschrift des Pflegebedürftigen). • Pflegebericht (z. B. wichtige Geschehnisse oder Beobachtungen). • Überleitungsbogen (z. B. wichtige Daten des Patienten, Anschrift). • Zusatzformulare (bei Bedarf, z. B. Waterloo-Skala). Weiterhin beinhaltet der § 113 SGB XI in Bezug auf die Qualitätsvereinbarungen: Die bislang als § 80 SGB XI eingestellte Regelung „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ wurde inhaltlich erweitert und in § 113 SGB XI eingestellt, um den engen Kontext zu den weiteren Regelungen des Elften Kapitels „Qualitätssicherung“ zu verdeutli-chen. Bis zum 31. März 2009 sind (neue) Qualitätsvereinbarungen gem. § 113 SGB XI zu vereinbaren. Der § 113a SGB XI (Expertenstandards):

Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die sich u. a. ver-pflichten, alle Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a SGB XI anzuwenden.

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Orga-nisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-derten Menschen auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu beteiligen. Sie kön-nen vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards entwickelt werden sollen.“

Weitere gesetzliche Grundlagen Krankenpflegegesetz (von 1985 – schreibt die Anwendung des Pflegeprozesses und die Dokumenta-tion der Pflegeleistungen vor); Altenpflegegesetz; Urteile vom BGH (z. B. vom 18.03.1996 / erweitert die Pflicht zur Dokumentation auf alle pflegerischen Tätigkeiten).

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Allgemeine Regeln zur richtigen Dokumentation Das Dokumentationssystem sollte wie folgt aufgebaut sein: • Übersichtlich. • Leicht zu handhaben. • Auf den individuellen Arbeitsablauf abgestimmt. Allgemeine Regeln: • Dokumentation ist auch Pflege und darf daher nicht vernachlässigt werden. • Klare Gliederung im Aufbau. • Leserliche Schreibweise. • Verständliche Sprache. • Exakte Beschreibung. • Pflegebericht ausformulieren. • Abkürzungen müssen erläutert werden. • Zeitnahe Dokumentation der Geschehnisse – was nicht dokumentiert wurde, wurde auch nicht

erbracht! Inhalt der Dokumentation (u. a.): • Die Dokumentation muss so geführt werden, dass jede nachfolgende Pflegeperson über die bis-

herigen Maßnahmen und Wirkungen und noch vorzunehmenden Maßnahmen und Behandlungen unterrichtet ist.

• Keine Unauffälligkeiten dokumentieren! Korrektur von Eintragungen: • Eintragungen nur mit dokumentenechtem Stift. • Keine Korrekturflüssigkeit oder Radiergummi verwenden bzw. nicht Überkleben. • Fehlerhafte Eintragungen können mit einem waagerechten Strich durchgestrichen werden und

gegengezeichnet werden – der Text muss aber immer leserlich bleiben. Aufbewahrung: • Die aktuelle Dokumentation gehört an den Ort der Pflege. • Der Datenschutz muss gewährleistet sein. • Archivierung nach Behandlungsende (ca. 10 Jahre – je nach Bundesland unterschiedlich). Qualitätskontrolle: • Alle Elemente müssen in sinnvoller Abfolge ersichtlich sein, d. h. es muss eine Pflegeanamnese

vorliegen. • Die verantwortliche Pflegefachkraft ist für die Überprüfung und Zusammenstellung der Dokumen-

tationsunterlagen zuständig. Rückverfolgbarkeit: • Informationen müssen rückverfolgbar sein / Die „Kürzelliste“ muss im Büro der Pflegeeinrichtung

mit dem Namen, Vornamen und der jeweiligen Qualifikation der Mitarbeiter vorliegen. Telefonische Anordnungen: • Hinter der Anordnung sollte der Zusatzvermerk „TA“ notiert werden. Der Arzt muss die angeordne-

te Maßnahme beim nächsten Besuch abzeichnen.

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Der Pflegebericht Der Pflegebericht dient als Rechenschaftsbericht über Vorgang, Verlauf und Wirkung der Pflege sowie der fortlaufenden Informationssammlung und Weitergabe bezüglich: • Befinden des Pflegebedürftigen. • Krankenbeobachtung. • Pflegebedürftigkeit / Selbstständigkeit. • Reaktion des Patienten auf Pflegemaßnahmen. • Wirkung der Pflegemaßnahmen. • Neu auftretender oder beseitigter Pflegeprobleme. Die Durchführung der Pflegemaßnahmen wird durch Abhaken und Gegenzeichnen auf dem Pflege-maßnahmebogen bzw. der dafür vorgesehenen Rubriken dokumentiert (Leistungsnachweis). Andere Werte, z. B. Vitalwerte, werden auf den entsprechenden Bögen festgehalten. Die Beobachtungen werden in dem Bericht in wertneutralen, kurzen Sätzen mit Datum und Uhrzeit sowie Handzeichen dokumentiert. Es muss möglich sein, auffällige Fort- oder Rückschritte genau zu erfassen. Aufgrund dieser Beurtei-lung des Pflegeberichtes können Entscheidungen getroffen werden, ob eine Veränderung des Pflege-ziels oder/und eine Anpassung der Pflegemaßnahmen (also des Pflegeprozesses) notwendig wird.

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Allgemeine Anforderungen an Standards (ICN-Richtlinien – 1985) • Der Zweck von Standards besteht darin, die Qualität von Leistungen festzulegen. • Mit Standards sollen festgelegte Ziele erreicht werden. • Standards erklären präzise die berufliche Tätigkeit und Verantwortung. • Standards sollten Raum gegeben werden für Veränderungen, Wachstum und Individualität. • Pflegestandards sollen die Pflege transparent und beurteilbar machen sowie die Qualität der Pfl e-

ge sichen.

• Standards sollten so formuliert sein, dass sie in der täglichen Arbeit anwendbar sind.

Vorteile von Pflegestandards: • Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bei der Pflege und somit eine einheitliche Qualität

der Leistungen. • Steigerung der Pflegequalität. • Optimierung von Arbeitsabläufen. • Vermeidung von Fehlern.

• Überprüfbarkeit von Pflegeleistungen.

• Einarbeitung neuer Mitarbeiter wird erleichtert. • Zur Förderung und Sicherung von Pflegequalität sind Standards erforderlich! Nachteile von Pflegestandards: • Standards werden nur abgearbeitet und nicht auf die Bedürfnisse der Patienten angepasst.

• Standard wird als Bevormundung und Einschränkung der pflegerischen Tätigkeit verstanden.

• Fehlende Dokumentation von Abweichungen des Standards.

• Weiterführende Pflegeprobleme über den Standard hinaus werden nicht erfasst. Definitionen der WHO (1987) zum Thema Pflegestandard „Ein Pflegestandard ist ein allgemein zu erreichendes Leistungsniveau, welches durch ein oder meh-rere Kriterien umschrieben wird.“ „Pflegestandards sind ein professionell abgestimmtes Leistungsniveau, das den Bedürfnissen der damit angesprochenen Bevölkerung entspricht.“