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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe Copyright A. Schacht Seite 1 Arnold Schacht Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe International Unterlagen zu Lehrgang und Prüfung Waffensachkunde § 7 WaffG i.V. § 3 AWaffV Deutsche Sicherheits- Service-Gruppe Oberstraße 9 34471 Volkmarsen Tel.: 05693 91 54 24 Mobil.: 0172 67 321 60 Mail: [email protected] Web: www.dssg-as.de

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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe

Copyright A. Schacht Seite 1

Arnold Schacht

Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe International

Unterlagen

zu Lehrgang und Prüfung

Waffensachkunde

§ 7 WaffG i.V. § 3 AWaffV

Deutsche Sicherheits- Service-Gruppe Oberstraße 9 34471 Volkmarsen Tel.: 05693 91 54 24 Mobil.: 0172 67 321 60 Mail: [email protected] Web: www.dssg-as.de

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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe

Copyright A. Schacht Seite 2

Informationsunterlagen zum Vorbereitungslehrgang zur Ablegung der Waffensachkunde-Prüfung

1. Autoren

A. Schacht

Ehemaliger Polizeibeamter, POK a.D., Ausbilder für Eigensicherung/ Schießen an der

Hessischen Polizeischule,

Ausbilder für Schießausbilder der Polizei

Trainer C-Lizenz Sportschießen

anerkannter Schießstandsachverständiger

Ausbilder und Prüfungskommissionsvorsitzender in Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde

gem. Waffengesetz

Fachbuchautor

W. Spengler

anerkannter Waffensammler

Sachkundiger für Amerikanische und Europäische Hand- und Faustfeuerwaffen 1830 bis

1980

Munitionssammler

Mitglied Schützenverein Sprendlingen

Handwerksmeister und Geschäftsführer

Referent und Prüfer in Lehrgängen zur Waffensachkunde gem. WaffG

Inhaber Sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse

Von diesem wurden uns freundlicherweise auch ein Teil der abgebildeten Waffen zur Verfügung

gestellt.

Dieses Script ist urheberrechtlich geschützt und darf ausschließlich mit vorheriger

Genehmigung des Autors A. Schacht vervielfältigt, elektronisch aufgearbeitet oder benutzt

werden.

Die Inhalte wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, eine Gewähr kann nicht

übernommen werden

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Copyright A. Schacht Seite 3

2. Inhaltsverzeichnis

1. Autoren ........................................................................................................................ 2 

A. Schacht .................................................................................................................... 2 W. Spengler ................................................................................................................. 2 

2. Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ 3 3. Einleitung - Waffensachkundeprüfung – erarbeitet Schritt für Schritt .......................... 4 4. Die Vorbereitung auf die Ausbildung zur Sachkundeprüfung ...................................... 5 5. Rechtsgrundlagen der Waffensachkundeprüfung ........................................................ 6 6. Texte Strafgesetzbuch zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ........................... 9 7. Informationen zur Sachkundeprüfung, Bereich Waffentechnik .................................. 16 8. Vorgehensweise bei unbekannten Waffen (sichere Handhabung) ............................ 31 

8.1 PISTOLE: ............................................................................................................. 31 8.2 Schema Pistole in unbekanntem Zustand: ........................................................... 36 8.3 REVOLVER: ........................................................................................................ 37 8.4 Schema Revolver in unbekanntem Zustand: ....................................................... 41 8.5 Die Signalpistole .................................................................................................. 42 8.6 Das Magazin ........................................................................................................ 43 8.7 Langwaffen .......................................................................................................... 44 8.8 Kombinationen bei Langwaffen ............................................................................ 49 8.9 Das Schloss ......................................................................................................... 51 8.10 Die Handhabung von Langwaffen ...................................................................... 52 

8.10.1 Die Handhabung eines Repetierers ............................................................. 52 

8.10.2 Die Handhabung von Kipplaufwaffen .......................................................... 54 

9. Sonstige (auch getarnte) Schusswaffen .................................................................... 55 10. Sicherungen ............................................................................................................ 56 11. Munition ................................................................................................................... 59 

11.1 Durchschlagsleistung und Energieabgabe verschiedener Patronen .................. 65 11.2 Abkürzungen der Geschossarten: ...................................................................... 66 11.3 Farbliche Kennzeichnung von Munition ............................................................. 67 11.4 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Patronenhülsen ........................................ 68 11.5 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Zündhütchen ............................................ 68 11.6 Die wichtigsten metrischen und angelsächsischen Maßeinheiten im Vergleich . 69 11.7 Kaliberbezeichnungen ........................................................................................ 70 11.8 Hülsenformen ..................................................................................................... 71 11.9 Die Signalpatrone............................................................................................... 72 

12. Beschusspflicht und Beschusszeichen .................................................................... 73 13. Orts und Zulassungszeichen Deutschland .............................................................. 78 14. Verbotene Gegenstände .......................................................................................... 79 15. Aufbewahren von Waffen ........................................................................................ 82 16 Schießen .................................................................................................................. 87 

16.1 Grundelemente des Schießens mit Kurzwaffe ................................................... 87 16.2 Standardformen offener Visierungen ................................................................. 91 16.3 Visierbilder ......................................................................................................... 92 16.4 Das Absehen bei Ziehfernrohren ....................................................................... 94 

17. Anträge und Dokumente .......................................................................................... 95 

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Copyright A. Schacht Seite 4

3. Einleitung - Waffensachkundeprüfung – erarbeitet Schritt für Schritt

Warum diese Unterlage über die einzelnen Schritte zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung

gemäß § 7 Waffengesetz?

Selbstverständlich ist uns klar, dass es bereits einige Werke zu diesem Thema gibt. Wir sind

jedoch der Meinung, dass sich nicht nur die Anforderungen bei der Sachkundeprüfung analog

zum Waffengesetz geändert haben, sondern auch die „Neugier“ der Prüfungsprobanten

zugenommen hat und über die bisher üblichen Inhalte der Vorbereitungslehrgänge hinausgeht.

Hinzu kommt eine relativ häufige Ergänzung oder Abänderung der gesetzlichen Vorgaben, der

Auslegung durch Gerichte oder Behörden an Hand der Verwaltungsvorschriften, wodurch diese

einem ständigen Wandel unterliegen.

Eine Themenerweiterung in den Vorbereitungslehrgängen bedingt selbstverständlich auch

einen größeren Zeitansatz, welcher aus Gründen der Planung (mehr Aufwand für die

Lehrgangsteilnehmer und zusätzliche oder aber verlängerte Unterrichtstermine) und der

erheblichen finanziellen Mehraufwendungen nur bei den wenigsten Vereinen,

Lehrgangsausrichtern oder privaten Sicherheitsdiensten realisiert wird.

Der Gesetzgeber schreibt jedoch genau vor, bei wem wie viele Unterrichtseinheiten für die

Unterrichtung der Sachkunde aufzuwenden sind und gibt auch deren Inhalte und die

Durchführung der Prüfung exakt vor.

Da die vorgegebene Zeitspanne für die Unterrichtungen jedoch niemals ausreichend erscheint,

kommt der Vor- bzw. Nachbereitung der Stoffgebiete im Heimstudium eine erhöhte Bedeutung

zu. Wer der Meinung ist, einfache Anwesenheit bei den Vorbereitungslehrgängen genüge um

die von einer durch die zuständigen Behörden eingesetzte oder von ihnen amtlich anerkannte

Prüfungskommission abzunehmende Prüfung zu bestehen, unterliegt einem schwerwiegenden

und durch die erforderliche Widerholung auch teurem Irrtum. Sinn und Zweck der Prüfung der

Sachkunde gem. Waffengesetz ist es, unzuverlässigen Personen (Führungszeugnis) oder

Leuten, die weder theoretisch mit den gesetzlichen Bestimmungen noch praktisch mit der

Handhabung der von ihnen noch zu beantragenden Waffen, den Zugang zu eben diesen

Waffen zu erschweren oder unmöglich zu machen. Wer ohne die umfangreichen

Einschränkungen der Waffenanwendung im Notwehrfall zu kennen oder sicher mit seiner Waffe

umgehen zu können diese einsetzt, stellt eine ganz erhebliche Gefahr für seine Mitmenschen

dar.

Solche Risiken sind unwägbar und insbesondere kaum zu versichern. Bei den kommerziellen

Sicherheitsunternehmen, deren Mitarbeiter aus behördlich überprüften und genehmigten

Gründen mit Waffen ausgerüstet werden, ist auch die Schädigung des Rufs und Ansehens der

Firma mit allen negativen Begleiterscheinungen zu berücksichtigen. Der Waffenträger selbst ist

zudem auf dem Wege der Zivilklage im Falle eines Fehlverhaltens auch privat für den

entstandenen Schaden bis hin zu Schmerzensgeld oder Rentenzahlungen haftbar zu machen.

Bei den von uns durchgeführten Lehrgängen kam immer wieder die Frage auf, ob wir nicht die

von uns zusammengestellten Unterlagen um unsere mündlichen Erklärungen ergänzen und in

„gebundener“ Form zur Verfügung stellen könnten. Diesem Wunsch sind wir hiermit

nachgekommen. Weder haben wir das Rad neu erfunden, noch meinen wir mehr zu wissen als

andere. Wir haben uns lediglich bemüht eine anständige und umfassende Stoffsammlung zu

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betreiben und diese in eine Form zu bringen, die es ermöglicht, sich so gut und umfassend wie

möglich auf die Sachkundeprüfung vorzubereiten ohne unnötigen Ballast mitzuschleppen oder

gar „Schräubchenkunde“ zu betreiben. Es ist jedoch klar, dass die noch so intensive

Beschäftigung mit einer Unterlage niemals die verbale Aufbereitung und Information durch

einen oder mehrere Referenten ersetzen kann. Es kann lediglich eine Ergänzung darstellen und

die Möglichkeit, im Alltagsgeschäft auftretende Fragen nachzubereiten und eventuell

befriedigende Antworten zu bekommen. Wichtig ist auch, zu Fachleuten unterschiedlicher

Gebiete Kontakte aufzubauen um spezielle Fragen rechtlich einwandfrei und verbindlich

beantwortet zu bekommen. Hier sind insbesondere die Arbeitgeber im Sicherheitsbereich

gefordert ihren Mitarbeitern die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen. Diese

Investition kommt nicht zuletzt den betreuten Kunden zugute und untermauert wie auch der

Nachweis ständiger Fortbildung den seriösen und professionellen Charakter eines

Dienstleistenden Betriebes.

4. Die Vorbereitung auf die Ausbildung zur Sachkundeprüfung

Es ist davon auszugehen, dass niemand die Ausbildung zur Prüfung des Nachweises der

Sachkunde gem. Waffengesetz beginnt, ohne sich bereits vorher zumindest mit Teilbereichen

der Materie auseinandergesetzt zu haben. Wer Mitglied in einem Schützenverein oder als

Angestellter eines Sicherheitsunternehmens tätig ist, kommt mit dem Thema Waffen, Munition

und Zubehör sowie den gesetzlichen Einschränkungen ganz automatisch in Kontakt. Wie

meistens eins zum anderen führt, kommt es über den Kontakt mit bewaffneten Kollegen,

Schützenbrüdern oder dem Schießsport verhafteter Verwandtschaft zur Lektüre von

mannigfaltig vorhandenen Zeitschriften und es wächst der Wunsch, entweder aus finanziellen

Überlegungen heraus (Waffenrechtliche Erlaubnisinhaber werden fast immer bevorzugt

eingestellt und besser bezahlt), aus Interesse an der reinen Technik (Waffensammlung) oder

Lust am Schießsport selbst eine Waffe zu erwerben. Der alleinige Gang zur

Genehmigungsbehörde genügt dazu schon lange nicht mehr. Es bietet sich also an, das

Wissen und die Bereitschaft der Bekannten dieses zu teilen und weiterzugeben, zu nutzen und

sich schlau zu machen. Es gibt wie so oft keine dummen Fragen, höchstens ab und zu dumme

Antworten. Hat man durch Fragen und ganz wichtig bei der Handhabung von Waffen durch

Beobachtung (auch Negativbeispiele bringen Lernerfolge) erste Kenntnisse erworben, wird es

Zeit, sich in professionelle Hände zu begeben um ein Optimum zwischen Kosten, Zeit und

Ergebnis zu realisieren.

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Copyright A. Schacht Seite 6

5. Rechtsgrundlagen der Waffensachkundeprüfung

Das Waffengesetz verlangt für Waffenrechtliche Genehmigungen den Nachweis der

Sachkunde. Dieser Nachweis unterscheidet sich in den Anforderungen durch den Gesetzgeber

erheblich zwischen den Forderungen an einen Sportschützen und denen die an einen

beruflichen Waffenträger in den Sicherheitsdiensten gestellt werden. Die Sachkunde für beide

Gruppen wird normalerweise durch die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einem durch die

zuständige Behörde berufenen Prüfungsausschuss erlangt. Andere Verfahren sind jedoch

theoretisch möglich, wenn die Behörde anderweitige Nachweise anerkennt. Diese Anerkennung

kann unter anderem durch die Art der ausgeübten Tätigkeit oder eine absolvierte Ausbildung

z.B. bei der Polizei erlangt werden. Nachzulesen sind diese Voraussetzungen in § 3 Allgemeine

Verordnung zum Waffengesetz. Hiernach ist die Sachkunde insbesondere nachgewiesen bei

vorliegen folgender Voraussetzungen:

Nachweis der Fachkunde gem. § 7 Waffengesetz i. V. mit §§ 1, 2, 3 AWaffV durch:

die Prüfung für gewerbsmäßige Waffenhersteller und –händler,

eine nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 3 Jahren Dauer als Vollzeitkraft im

Handel mit Schusswaffen und Munition

bestandene Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk

bestandene Jägerprüfung oder die Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das

Schießwesen über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zur Ablegung der

Jägerprüfung

behördlich oder staatlich anerkannte Ausbildung oder als Sportschütze mit

entsprechender Ausbildung, z.B. Übungsleiter-/Trainerlizenzen im Bereich

Sportschießen

Bei allen diesen Voraussetzungen ist wichtig, dass die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach

geeignet war, dem Antragsteller die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Lediglich die

Teilnahme an der Grundausbildung oder der Dienst bei der Bundeswehr ist nicht ausreichend.

Im Gegenzug dazu muss bei einem ausgebildeten und im Dienst befindlichen Polizeibeamten

davon ausgegangen werden, dass durch die Art und den Umfang der Ausbildung insbesondere

auch auf rechtlichem Gebiet die Sachkunde nahezu optimal vermittelt wurde und somit keine

weitere Prüfung erforderlich ist. Dies ist im „neuen“ WaffG explizit aufgeführt.

Die Anerkennung der Ausbildung oder Berufstätigkeit kann auch nur für bestimmte Gebiete

erfolgen.

Antragsteller mit den genannten Voraussetzungen können bzw müssen demnach von einer

weiteren Überprüfung ihrer Sachkunde befreit werden da diese per Gesetz als anerkannt gilt.

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Die Anforderungen an die Sachkundenachweise sind in den letzten Jahren ständig gestiegen.

Gemäß § 1. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) werden bei der Überprüfung

der Kandidaten mindestens ausreichende Kenntnisse verlangt über

Handhabung von Schusswaffen und Umgang mit Munition einschließlich

ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen

auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und

Munition hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik,

Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen,

die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die

Reichweite

die wichtigsten Vorschriften und Regelungen bezüglich des Umganges mit

Waffen und Munition

Die Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der

Notwehr und des Notstands

Als Erleichterung für den Prüfungskandidaten gibt es die Einschränkung, dass er nur

Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten nachweisen muss, für die er eine

behördliche Genehmigung beantragt hat oder beantragen will.

Antragsteller für die nichtgewerbliche Herstellung müssen eine durch Kenntnisse über

waffentechnische, innerballistische und Werkstoffe erweiterte Sachkundeprüfung ablegen. Wie

weit diese zusätzlich geforderten Kenntnisse in Art und Umfang auszusehen haben, ist im

Detail nicht vorgegeben sondern offen gelassen. Der Prüfling sollte sich jedoch auch mit

folgenden Themenbereichen vertraut machen:

Einfuhr (Verbringen) von Waffen und Munition (§ 29 WaffG)

Überlassen von Waffen und Munition an Dritte (§ 34 WaffG)

Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und

Versammlungen (§ 42 WaffG und § 2 Versammlungsgesetz)

Erlaubnispflicht bei der nichtgewerblichen Herstellung von Waffen (§ 41 WaffG)

Sicherungsvorschriften gegen das Abhandenkommen von Waffen und Munition

(§ 36 WaffG)

Pflicht zur Anzeige beim Abhandenkommen von Waffen und Munition (§ 37

WaffG)

Pflicht zur Anzeige beim Abhandenkommen von Erlaubnisurkunden (§ 37/2

WaffG)

Genehmigungspflicht beim Schießen mit Schusswaffen oder Böllern außerhalb

von Schießstätten (§§ 16, 42 WaffG).

Auch hier gilt, dass nur die Kenntnisse abverlangt werden, welche für die Art der beantragten

Erlaubnisse und den entsprechenden Waffentyp für den Prüfling relevant sind.

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Da eine vor dem Erwerb der Waffenbesitzkarte bestandene Sachkundeprüfung auch die

Sachkunde für einen Munitionserwerbsschein, eines Waffenscheines und einer

Schiesserlaubnis beinhaltet, ist die Sachkundeprüfung so anzulegen als ob alle genannten

Erlaubnisse beantragt worden wären. Eine Einschränkung gibt es lediglich dahingehend, dass

es sich um vergleichbare Schusswaffenarten (vergleichbar mit den beantragten Waffenarten)

handeln muss.

Bei nicht bestehen der Sachkundeprüfung kann diese, notfalls auch mehrfach, wiederholt

werden. Die Prüfungskommission bestimmt, ob eventuell eine Frist bis zur erneuten Zulassung

zur Prüfung einzuhalten ist.

Wichtig ist noch die gesetzliche Vorgabe, dass die Sachkunde für Sportschützen NICHT

geeignet ist die für einen beruflichen Umgang mit Schusswaffen geforderten Voraussetzungen

zu erfüllen. Dies ist jedoch nicht im Gesetz verankert, soindern wird von den

Verwaltungsbehörden auf Grund einer internen Verwaltungsvorschrift gerne so gefordert.

Die Prüfungskommission wird durch die vor Ort zuständige Behörde eingesetzt. Der

Kommission gehören ein Vorsitzender sowie zwei Beisitzer an. Diese haben selbstverständlich

ebenfalls sachkundig zu sein und maximal ein Mitglied darf im Bereich des Waffenhandels oder

der Waffenherstellung tätig sein.

Über das Bestehen oder Durchfallen des Prüfungsaspiranten wird mit Stimmenmehrheit

entschieden.

Der die Prüfung bestandene Prüfling erhält über das Ergebnis eine Bescheinigung welche vom

Vorsitzenden der Kommission zu unterzeichnen ist. Gleichfalls zu fertigen ist ein Protokoll über

die Prüfung, deren wesentlichen Inhalt sowie das Ergebnis. Dieses Protokoll ist der zuständigen

Behörde zuzuleiten. Darüber hinaus ist die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung allein

Sache der zuständigen Behörde.

Gleichgestellt sind die von den Genehmigungsbehörden staatlich anerkannten

Prüfungskommissionsvorsitzenden, die eine eigene Prüfungskommission unter den gleichen

Voraussetzungen wie die Behörde zusammenstellen und die Prüfungen selbst abnehmen

können.

Diese Prüfungen werden unter einem auf dem Nachweis ersichtlichen Aktenzeichen im

gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes anerkannt.

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6. Texte Strafgesetzbuch zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung

Wichtige Kenntnisse aus dem Strafgesetzbuch:

Die reinen Gesetzestexte sind der besseren Erkennbarkeit wegen in Kursivschrift geschrieben,

die Erläuterungen in Normalschrift.

§ 32 StGB (Notwehr), Gesetzestext:

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen

Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Bei einer Notwehrhandlung muss sich der Betroffene objektiv in einer Situation befinden, in der

ein Angriff gegenwärtig und rechtswidrig gegen ihn ausgeführt wird.

Von einem Angriff spricht man, wenn ein Rechtsgut des Angegriffenen wie sein Leib, sein

Leben, seine Ehre, Eigentum oder sein Hausrecht verletzt bzw. bedroht werden. Diese

beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend. Die Verletzung des Rechtsgutes muss

gegenwärtig sein, d.h. unmittelbar bevorstehen oder noch nicht abgeschlossen sein, also

andauern. Dabei ist es egal, ob der Angreifer durch sein Tun die Verletzung des Rechtsgutes

bewusst herbeiführen will. Der Terminus Angreifer beinhaltet, dass die rechtswidrige Bedrohung

durch einen Menschen erfolgen muss, da Tiere nicht rechtswidrig handeln können. Der Angriff

kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der

Unterlassende eine Verpflichtung zum Einschreiten hat.

Die Gegenwärtigkeit des Angriffes ist gegeben, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat

oder noch andauert. Noch andauert bedeutet auch, dass die Wiederholung eines erfolgten

Angriffes unmittelbar zu befürchten ist. Hierbei ist auch der zeitliche Zusammenhang von

Bedeutung. Im Klartext bedeutet dies, dass Notwehr nicht mehr geltend gemacht werden kann

wenn ich einem Angreifer begegne, der mich vor zwei Tagen überraschend niedergeschlagen

hat. Hier ist durch den fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und

Verteidigung Notwehr nicht mehr möglich.

Die erforderliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Angreifer keine Befugnis für sein

Handeln hat. Ohne diese Befugnis (z.B. bei der Festnahme durch Polizeibeamte gegeben)

muss der Angegriffene die Verletzung seiner geschützten Rechtsgüter nicht dulden und darf

sich in Notwehr verteidigen.

Eine wichtige Einschränkung besteht auch darin, dass Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig

ist.

Verteidigung sind alle Handlungen die den Angriff abwehren und die bestehende Gefahr für

eines oder mehrere der geschützten Rechtsgüter endgültig beseitigen. Zu diesem Zweck ist

sowohl die reine Abwehr (Schutzabwehr) als auch die Durchführung eines Gegenangriffes, die

so genannte Trutzwehr, erlaubt. Daraus ergibt sich, dass selbstverständlich auch eine

Bedrohung des Angreifers zur Abwehr erfolgen darf.

Die Abwehr (Notwehr) kann im Extremfall bis zur Tötung des Angreifers führen.

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Copyright A. Schacht Seite 10

Die Erforderlichkeit zur Abwehr eines Angriffs ergibt sich aus der Geeignetheit und

ausreichenden Dosierung der Abwehrhandlung, die während des stattfindenden Angriffs diesen

beendet oder deutlich abschwächt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder die Relation

zwischen Mittel und Zweck sind bei jeder Abwehrhandlung zu beachten. Die Art und Schwere

des Angriffs entscheiden über die Wahl der Mittel zur Verteidigung.

Bei einem Angriff gegen Leib oder Leben ist der Einsatz einer Schusswaffe eher geboten als

bei einer Verletzung der Ehre. Trotz der Beachtungspflicht der Verhältnismäßigkeit wird die

Flucht oder die Aufgabe bedrohter Rechtsgüter dem Angegriffenen nicht zugemutet. Etwas

anders sieht die Sache bei einem Angriff durch Kinder oder offensichtlich Geisteskranke aus.

Hier wird vom Angegriffenen erwartet, dass er die Situation verbal oder durch Meidbewegungen

zu bereinigen versucht.

Dies beinhaltet trotzdem die Möglichkeit, in extremen Fällen auch bei einem Angriff durch

Kinder oder geistig kranke Menschen, die eigene Verteidigung mit allen zur Verfügung

stehenden Mitteln durchzuführen.

Wenn zwischen der Schwere des Angriffs und den Auswirkungen der Verteidigung die

Verhältnismäßigkeit nicht beachtet beziehungsweise offensichtlich verletzt wird, ist die

Verteidigungshandlung nicht geboten. Dies bedeutet, dass in einen solchen Falle der

Verteidiger einen Rechtsmissbrauch begeht.

Der ebenfalls erforderliche Verteidigungswille liegt nicht vor, wenn der Angreifer z.B. vom

„Verteidiger“ vor dem Angriff provoziert wurde um den Angreifer dann zu verletzen. Bejaht wird

der Verteidigungswille hingegen, wenn die Verteidigungshandlung einzig darauf abzielt den

stattfindenden Angriff abzuwehren.

Neben dem Schutz der eigenen Person und Rechtsgüter erstreckt sich die Notwehrmöglichkeit

auch auf die Abwehr eines Angriffs gegen Dritte. Deren Verteidigungswille muss artikuliert

oder bekannt (erkennbar) sein. Bei dieser Abwehr eines Angriffs gegen Dritte spricht man von

Nothilfe.

Wer aus eigenem Interesse zu den obigen Aussagen und Definitionen weitergehende

Informationen haben möchte, kann sich mit den Kommentaren zu den genannten

Gesetzestexten (ebenfalls im Buchhandel erhältlich) beschäftigen. Für die Ablegung der

Sachkundeprüfung ist dies jedoch nicht erforderlich.

§ 33 StGB (Überschreitung der Notwehr), Gesetzestext:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so

wird er nicht bestraft.

Die Grenzen der Notwehr überschreiten bedeutet, Maßnahmen zu ergreifen, die über das zur

Abwehr erforderliche Maß hinausgehen und somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

verletzen. Wird dieser Notwehrexzess aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken begangen,

erlaubt der Gesetzgeber dieses überzogene Handeln zwar nicht, duldet bzw. entschuldigt es

jedoch. Aus dieser Entschuldigung des stattgefundenen Handelns ergibt sich der so genannte

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Copyright A. Schacht Seite 11

Schuldausschließungsgrund. Dadurch bleibt das eigentlich als Fehlverhalten des Verteidigers

zu bezeichnende Abwehren eines Angriffs ohne die sonst üblichen Rechtsfolgen.

§ 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), Gesetzestext:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,

Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem

anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden

Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden

Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch

nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Eine Notstandslage liegt vor, wenn nur durch die Verletzung/Beeinträchtigung eines

Rechtsgutes des Angreifers/Verursachers die Gefährdung eines eigenen Rechtsgutes

abgewendet werden kann. Hierbei muss sich der Verteidiger in einer objektiven

Notstandssituation befinden.

Die Handlung oder Tat des Verteidigers muss zur Abwendung der Gefahr in angemessenem

Verhältnis stehen. Gefahr bedeutet dabei, dass ein ungewöhnlicher Zustand vorliegt, der den

Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierbei

ist als Maßstab die normale und vernünftige Lebenserfahrung heranzuziehen. Eine

Besonderheit besteht darin, dass die Gefährdung eines oder mehrerer Rechtsgüter auch durch

vorangegangenes Handeln des Verteidigers verursacht worden sein kann.

Die vom Verteidiger vorgenommene Handlung darf ausschließlich der Gefahrenabwehr von

sich oder einem anderen dienen, nur dann liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.

Von besonderer Bedeutung ist, dass das Interesse/Rechtsgut des Verteidigers das verletzte

Rechtsgut des Angreifers wesentlich überwiegen muss.

Unter Notstandshandlung versteht man ein Handeln des Betroffenen, das zur Abwehr der

Gefahr in angemessenem Verhältnis steht. Dazu muss die Handlung geeignet und zweckmäßig

sein um die Gefahr zu bannen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das angewandte Mittel

das einzige zur Verfügung stehende ist. Unangemessenheit liegt aber z.B. vor, wenn ein

Polizeibeamter oder eine Sicherheitskraft auf Grund ihres Berufes eine über das normale Maß

hinausgehende Gefährdung während der Dienstausübung hinnehmen muss.

Die Handlung besteht in einer Interessenkollision, da der Notstandshandelnde zur Abwehr der

Gefahr für ein Rechtsgut ein anderes Rechtsgut verletzt.

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Copyright A. Schacht Seite 12

Der Rettungswille kann nur bejaht werden, wenn das Handeln ausschließlich der Abwehr einer

Gefahr für eine eigenes oder das Rechtsgut eines anderen dient. Dieser andere (Dritte) muss

seine Einwilligung zur Gefahrenbeseitigung gegeben haben oder würde sie vermutlich erteilen,

wenn er könnte.

Richtet sich das Handeln nicht ausschließlich auf die Gefahrenabwehr oder liegt die

erforderliche (vermeintliche) Einwilligung des Dritten nicht vor, liegt kein Rechtfertigungsgrund

vor und der Verteidiger begeht als rechtswidrig handelnder Täter eine strafbare vollendete Tat

im Sinne des Strafgesetzbuches.

Die Güterabwägung muss zum Ergebnis haben, das dass geschützte und zu verteidigende

Rechtsgut/Interesse das im Falle der Verteidigung zu verletzende Rechtsgut wesentlich

überwiegt. Bei dieser Prüfung ist nicht nur die Abwägung der Güter gegeneinander, sondern

auch der Grad der zu erwartenden Gefährdung in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die

Wertigkeit der Rechtgüter kann im § 34 StGB und aus der Strafandrohung für die einzelnen

Taten ersehen werden.

§ 35 StGB (Entschuldigender Notstand), Gesetzestext:

(1)Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit

eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen

ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst

verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden

konnte, die Gefahr hinzunehmen. Die Strafe kann jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert

werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr

hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs. 1

entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die

Strafe ist nach § 49 (1) zu mildern.

Wie der Name schon vermuten lässt, wird in § 35 StGB bei Vorliegen bestimmter

Voraussetzungen ein Handeln entschuldigt, welches eigentlich strafbar ist. § 35 StGB stellt

keine Befugnis, sondern lediglich einen Entschuldigungsgrund zur Verteidigung dar.

Die Definitionen der einzelnem Merkmale sind bis auf die folgenden Beschreibungen mit denen

der vorausgegangenen §§ des StGB identisch.

Um eine entschuldigende Notstandslage in Anspruch nehmen zu können, muss der

Betroffene objektiv in einer Notstandslage sein, das heißt, die Gefahr für Leben, Leib oder

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Freiheit ist gegenwärtig und kann nur durch eine rechtswidrige Tat abgewendet werden. Wie

man sieht, sind hier ganz klar nur die drei wichtigsten Rechtsgüter erfass, eine entschuldigende

Notstandslage kann ergo nicht bei einer Gefährdung z.B. der Ehre oder des Hausrechts in

Anspruch genommen werden!

Gefahr ist der nach den konkreten Umständen wahrscheinlich erscheinende Schadensfall.

Anders als in § 34 StGB muss die Gefahr nicht nur einem der aufgeführten Rechtsgüter drohen,

sondern die zu erwartende Verletzung muss schwerwiegenden Charakter besitzen. Dies

bedeutet, dass bei einer Verletzung des Rechtsgutes Leben Todesgefahr, bei Leib schwere

Körperverletzung und bei Bedrohung der Freiheit die Einschränkung der freien körperlichen

Fortbewegung drohen. Weitere Rechtsgüter sind in § 35 StGB nicht erfasst, eine Gefährdung

z.B. des Eigentums ist hinzunehmen. Die Ursache der auftretenden Gefährdung ist nur von

Belang, wenn der Täter (Verteidiger) sie selbst verursacht hat. Hier greift der Begriff der

Gefahrenhinnahme, wonach der Schuldausschließungsgrund verneint wird, wenn die Gefahr

auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zumutbar ist oder der Täter sie selbst

verursacht hat.

Die Notstandshandlung wird definiert als Begehung einer rechtswidrigen Tat zur

Gefahrenabwehr. Die Entschuldigung greift, wenn der Täter durch die Gefahrensituation einem

solchen psychischen Druck ausgesetzt ist, dass er sich nicht mehr normgerecht verhalten

konnte bzw. ein solches Verhalten nicht mehr zumutbar war.

Der erforderliche Rettungswille liegt vor, wenn die Abwehrhandlung allein und zielgerichtet der

Abwehr einer Gefahr für ein geschütztes Interesse/Rechtsgut des Täters selbst oder einem

Angehörigen beziehungsweise einer ihm nahe stehenden Person dient.

Analog zu § 32 StGB (Nothilfe) darf eine Hilfeleistung nicht „unaufgefordert“ durchgeführt

werden, zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Bedrohten muss vorliegen.

Definition Angehörige gem. § 11 Abs. 1 StGB:

- Verwandte gerader Linie z.B. Eltern, Geschwister, nicht jedoch Geschwisterkinder

(Nichten/Neffen) und die Geschwister der Eltern

(Tanten/Onkel).

- Verschwägerte gerader Linie Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater, Stiefmutter,

Stiefkinder usw.

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-Ehegatte das Verhältnis von Ehegatten wird durch Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe nicht

geändert.

-Verlobte Bei Verlobten ist erforderlich, dass ein „ernst gemeintes und

nicht unsittliches“ Eheversprechen vorliegt.

-Geschwister Zu den Geschwistern gehören auch Halbgeschwister

(halbbürtig)

-Ehegatten der Geschwister Diese zählen auch dann zum genannten Angehörigenkreis,

wenn die Beziehung durch nichteheliche Geburt entstanden,

die Ehe die der Beziehung zugrunde lag geschieden oder

wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist

Geschwister der Ehegatten

Pflegeeltern/Pflegekinder ein tatsächliches Verhältnis, das wie das natürliche Eltern-

/Kindschaftsverhältnis auf Dauer ausgelegt ist. Stiefeltern

können selbstverständlich auch Pflegeeltern werden.

Andere nahe stehende Person Hier sind Menschen gemeint, deren Gefährdung auch der

Täter als Druck gegenüber seiner Person versteht. Dies

kann z.B. zutreffen auf Verwandte, die nicht Angehörige sind

(Onkel/Tante/Nichten/Neffen), Lebensgefährten, nahe

Freunde, enge Hausgenossen, langjährige

Mitarbeiter/Bedienstete.

Eine psychische Ausnahmesituation (Druck) wird nicht greifen, wenn dem Täter/Verteidiger die

Hinnahme der Gefahr und der damit verbundene Schaden zugemutet werden kann, weil er sie

selbst verursacht hat oder sie wegen einem bestehenden besonderen Rechtsverhältnis

hinzunehmen ist.

Auch hier ist eine Abwägung der Handlung vorzunehmen, Gefährdungen also bis zu einem

bestimmten Punkt zu akzeptieren bzw. hinzunehmen ohne jedoch in einen Bereich

vorzustoßen, der nur noch als Heldenmut bezeichnet werden kann.

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Bei der Selbstverschuldung der auftretenden Gefahr (Verteidigungs- oder Abwehrhandlung)

genügt z.B. schon Leichtfertigkeit bei der Herbeiführung einer Situation die eine

Abwehrhandlung zur Folge hat.

Ein bereits mehrfach genanntes besonderes Rechtsverhältnis liegt in der Regel bei Polizisten,

Feuerwehrleuten (und Personen in ähnlichen Berufen wie Bergwacht pp.), Soldaten und

Seeleuten vor, die die für ihre Arbeit typische Gefährdung akzeptieren müssen. Auch diesem

Personenkreis kann jedoch nicht zugemutet werden, in den sicheren Tod zu gehen um ihre

Aufgabe wahrzunehmen.

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7. Informationen zur Sachkundeprüfung, Bereich Waffentechnik

Aus welchen Komponenten besteht eine Patrone

Hülse

Zündeinrichtung (Zündhütchen, Zündmasse)

Treibladung

Geschoss

Komponenten einer Patrone

Aus welchen Teilen besteht die Visiereinrichtung einer Waffe

Normaleweise aus der Kimme und einem Korn, bei Flinten meist nur aus einem Korn. Vermehrt

haben sich auch optische Zielhilfen etabliert, hier sind zu nennen Zielfernrohre und

Lichtpunktzielgeräte. Auch ein beleuchtetes Absehen ist erlaubt.

Siehe hierzu auch Kapitel 16.2, 16.3 und 16.4

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Kimme und Korn (Standard) Zielfernrohr mit beleuchtbarem Absehen

Leuchtpunkt-Zielgerät Leuchtpunkt-Zielgerät

Die Gefahrenbereiche für Geschosse folgender Munitionsarten betragen:

4 mm M 20 300 m

.22 lfB .....................1500 m

7,65 .....................1400 m

9 mm x 19 .....................2000 m

.357 Mag. .....................2000 m

.44 Rem. Magnum 2000 m

.38 Spec. .....................1500 m

Flintenlaufgeschosse.............. .....1200 m

.223 Remington 4300 m

.308 Win./7.62 x 51 5000 m

.300 Win.Magnum 5000 m

Infanteriegeschosse.....................5000 - 6000 m

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Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe.

der Lauf

der Verschluss

das Kartuschen- oder Patronenlager, wenn dieses nicht Bestandteil des Laufes ist, z.B.

bei Revolvertrommeln

das Griffstück oder diejenigen Waffenteile, die bei Kurzwaffen zur Aufnahme des

Auslösemechanismus bestimmt sind

Lauf Patronenlager Verschluss

Griffstück mit Abzugseinrichtung

Was ist beim Schießen mit Selbstladewaffen hinsichtlich der Schussbereitschaft zu beachten

Sobald man den Abzug betätigt und einen Schuss gelöst hat, ist die Waffe wieder feuerbereit,

da sich erneut eine Patrone im Lauf befindet

Was ist ein Schalldämpfer

Vorrichtung/en, die für Schusswaffen bestimmt sind und den Mündungsknall dämpfen

MP Akram mit Schalldämpfer Schalldämpfer zum anschrauben

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Was sind Geschosse im Sinne des Gesetzes

feste Körper (Einzelgeschosse oder Schrote)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen, die zum Verschießen aus

Schusswaffen bestimmt sind

Einzelgeschoss (Blei) 4,5 mm Schrotgarbe in Hülse

Filzgeschoss in Hülse (mit Zündhütchen) ohne

Treibladungspulver

Was überprüfen sie zuerst, wenn sie mit einer Waffe hantieren wollen

Ob die Sicherheit gewährleistet ist (z.B. Aufsuchen der Ladeecke, ob sich Personen im

Gefahrenbereich befinden, Gehörschutz der Anwesenden usw.)

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Zustand der Waffe (geladen, gesichert, entspannt, Magazin eingeführt?)

Welche Faktoren bestimmen die sog. Aufhaltekraft / Stoppwirkung (Energieabgabe des

Geschosses im Zielkörper)

Bewegungsenergie des Geschosses

Größe des Geschosses

Form und Beschaffenheit des Geschosses (Material, Eigenarten wie z.B. Hohlspitze,

Deformationsverhalten)

Entfernung zum Zielobjekt

Beschaffenheit des Zielkörpers (Material, ballistischer Schutz)

Welche Kennzeichen trägt normalerweise eine Schusswaffe

Name, Name der Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Waffenherstellers

oder des Waffenhändlers, der eine gewerbliche Niederlassung in Geltungsbereich des

Waffengesetzes hat

Bezeichnung und Kaliber der für diese Waffe vorgesehenen Munition

Seriennummer oder andere fortlaufende Nummer

das Beschusszeichen eines Beschussamtes

Seriennummer, Kaliber, Modellangabe Hersteller und Herstellungsland

Welche Teile der Waffe müssen mit einem Beschusszeichen versehen sein

Hierüber gibt es keine Vorschriften, die Waffe muss lediglich über ein Beschusszeichen

verfügen. Wo sich dieses befindet, ist unterschiedlich, z.B. bei Revolvern kann es nur bei

geöffneter Trommel, bei Kipplaufwaffen in geöffnetem Zustand sichtbar sein. Genaue Kontrolle

ist demnach unerlässlich.

Welche Zündungsarten gibt es bei herkömmlicher moderner Patronenmunition

Randfeuerzündung

Zentralfeuerzündung, hier unterscheidet man zwischen Boxerzündung und

Berdanzündung

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Zündmasse im Auszieherrand integriert Zündmasse im separaten Zündhütchen

Schematische Darstellung von Boxer- und Berdanzündung sowie Zündhütchen

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Veraltete Stiftfeuerpatrone bei der die

Treibladung durch hineinschlagen des

Zündstiftes gezündet wird.

Welches sind die typischen Merkmale einer Selbstladepistole

die Munitionsbevorratung erfolgt in einem Magazin, das sich üblicherweise im Griffstück oder

vor der Abzugseinheit befindet. Das Magazin kann auch fest eingebaut sein und das

aufmunitionieren erfolgt z.B. durch so genannte Ladestreifen direkt in das Magazin

Durch Lösen des Schusses und den damit verbundenen Rückstoß wird der

Selbstlademechanismus initiiert, der die abgefeuerte Hülse auszieht, auswirft und durch die

kinetische Energie des Verschlusses eine neue Patrone aus dem Magazin in das Patronenlager

einführt. Gleichzeitig kann bei diesem Vorgang der Schlagbolzen gespannt werden

Pistole, Magazin, zurücklaufender Verschluss

spannt die Waffe, vorlaufender führt neue

Patrone ein

Welches sind die typischen Merkmale eines Revolversystems

Revolver sind mehrschüssige Waffen, deren Magazin als drehbare Trommel ausgeführt

ist

Patronenlager (Trommel) und Lauf sind getrennt

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Revolver mit geöffneter Trommel (gleichzeitig

Magazin und Patronenlager). Drehkranz

transportiert beim Abziehen neue Patrone vor

den Lauf

Wie wird Munition nach dem metrischen System grundsätzlich bezeichnet und angesprochen

In Europa meist z.B. 9 mm (Kaliber) x 19 (Hülsenlänge), oder 8 X 57

Woran ist die Sicherung einer Waffe meistens erkennbar

An einer beweglichen Vorrichtung (Knopf- oder Hebel- bzw. Schieberfunktion) welche mit der

Schusshand leicht zu erreichen ist und verschiedene Markierungen aufweisen kann. Dies

können insbesondere farbliche Markierungen (Rot = entsichert, weiß = gesichert),

Buchstaben F = Feuer, Fire, frei oder S = Sicher, Save oder Zahlen (0 = gesichert, 1 =

feuerbereit/entsichert/Einzelschussmodus, 3,5,10 usw. = entsichert, Feuerstoß oder

Reihenfeuermodus gewählt) sein. Auch die Symbolische Kennzeichnung mit z.B. =, 1

Patrone, 3 oder mehr Geschossdarstellungen ist möglich.

Auch werden so genannte Griff- oder Handballensicherungen eingesetzt, die meist zusätzlich

zu den geschilderten Sicherungen vorhanden sind, über keine Kennzeichnung verfügen und die

entsicherte Waffe erst durch den Zugriff der Schusshand feuerbereit werden lassen.

Sicherung mit Hebelmechanik Hebelsicherung ohne Kennzeichnung

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Hebelsicherung mit Buchstaben- und

Farbkennung

Schiebesicherung beschriftet

Hebelsicherung mit Zahlenkennung Griffspanner (ungedrückt ist Waffe sicher)

Wie kann der Verschluss einer Pistole in hinterster Stellung gehalten werden

durch Betätigen des Verschlussfanghebels wenn der Verschluss in die hinterste Stellung

gezogen wird und

durch ein eingeführtes leeres Magazin und zurückziehen des Verschlusses(Waffe bleibt

offen für Magazinwechsel)

Bei zurückgezogenem Verschluss

Verschlussfanghebel feststellen

Bei geschlossener Waffe leeres Magazin

einführen und Verschluss öffnen =

Feststellung hinten

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Wodurch unterscheiden sich normale Läufe/Rohre und Polygon-Läufe

Normale Rohre verfügen über Züge und Felder um die Geschossführung und die

Rotation um die Längsachse zu gewährleisten

Polygonrohre haben so genannte Führungsflanken, die weniger ausgeprägt als die

scharfkantigen Züge/Felder sind und damit einen gleichmäßigeren Gasschlupf

gewährleisten. Auch der Verschleiß von Polygonrohren ist geringer als bei

herkömmlichen Läufen

Lauf mit Zügen und Feldern Polygonlauf mit Führungsflanken (Vieleck)

Was besagt die Munitionsbezeichnung „Magnum“

Magnum steht für die verstärkte Treibladung einer Patrone, welche nur aus dafür vorgesehenen

Waffen verschossen werden darf. Beispiel: Kal. .38 und Kal. .357 Mag. sind kaliberidentisch,

.357 Mag. verfügt aber über eine verstärkte Ladung, die aus normalen Waffen Kal. .38 nicht

verschossen werden darf

Patrone Kal. .38 Patrone Kal. .357 Magnum

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Kal. .38 und Kal. .357 Magnum im Schnitt und direktem Größen- und Treibladungsvergleich

Welche Aufgabe erfüllt der Verschluss einer Schusswaffe

die Verriegelung der Waffe während der Schussabgabe, so dass eine Schützengefährdung

durch nach hinten/oben austretende Treibladungsgase oder Hülsenpartikel ausgeschlossen ist.

Gleichzeitig bewirkt ein geschlossener Verschluss eine effektivere Umsetzung der

freiwerdenden Treibladungsenergie

Welche Ausformungen kann eine Sicherungseinrichtung an Schusswaffen haben

Hebel-, Knopf- oder Schiebermechanik, Spannvorrichtung

Sicherung als Hebelmechanismus Sicherung als Druckknopf

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Sicherung als Schiebemechanismus

Weitere Beispiele siehe auch Kapitel 10

Was ist ein Einstecklauf

Ein Lauf, dessen Außendurchmesser dem Innendurchmesser des Originallaufes entspricht, der

jedoch ein kleineres Kaliber als dieser besitzt. Dadurch können aus großkalibrigen Waffen

schwächere, kleinkalibrigere Munitionssorten verschossen werden. Es gibt auch so genannte

Reduzierhülsen, die außen über Form und Kaliber der Originalpatrone verfügen, jedoch als

Patronenlager für kleinkalibrigere Munition dienen. Hier sind insbesondere 4 mm und

Kleinkaliber-Patronen zu nennen. Im Gegensatz zum regulären Einstecklauf ist die Führung des

Kleinkalibrigen Geschosses in der Reduzierhülse jedoch sehr kurz und die Präzision daher

nicht mit Einsteckläufen oder dem originalkalibrigen Lauf zu vergleichen, weil sehr viel geringer.

Reduzierhülse von Kal. 12 auf Kal. 16

(Schrotflinte)

Woran erkennen Sie die Art der Munition oder Geschosse, welche aus der betreffenden Waffe

verschossen werden dürfen

Aus der Kaliberangabe des Herstellers auf der Waffe

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Kaliberangabe der zugelassenen Munition auf

der Waffe

Was besagt die Bezeichnung KALIBER

Kaliber bezeichnet den Innendurchmesser des Laufes und somit gleichzeitig den Durchmesser

der Einzelgeschosse für die die betreffende Waffe zugelassen ist.

Die Unterscheidung zwischen Zug- und Feldkaliber ist für den Schützen bedeutungslos

Siehe auch Kapitel 11.7

Warum genügt die reine Kaliberangabe auf Schusswaffen nicht

Bei Kaliberidentischer Munition könnte es sonst zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn z.B.

eine Patrone Kal. 9 mm x 19 mit Gewalt in eine für das Kaliber 9 mm X 18 gefertigte Waffe (z.B.

Makarov) eingeführt wird.

Was ist beim Schießen mit Revolvern hinsichtlich deren Schussbereitschaft zu beachten

Nach dem ersten Schuss wird durch manuelles Spannes des Hahnes (Single Action) eine neue

Patrone durch die beim Spannen erfolgende Drehung der Trommel vor den Lauf befördert. Bei

Double-Action Waffen geschieht dieser Vorgang durch ein erneutes betätigen des Abzuges.

Was ist nach dem Versagen eines Schusses zu beachten

Es kann sich um einen so genannten Zündverzögerer handeln, also die Waffe weiterhin auf das

Ziel gerichtet lassen und einen Moment abwarten, ob sich der Schuss noch löst (Sofern noch

Zeit vorhanden ist und man nicht in einer lebensbedrohenden Situation die Waffe einsetzt).

Was bewirkt der so genannte Drall bei Schusswaffen mit gezogenen Läufen

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Drall ist der gewundene (Schraubenförmige) Verlauf der Züge und Felder in einem Lauf. Durch

den schraubenförmigen Verlauf, welcher je nach Hersteller nach rechts oder links erfolgen

kann, wird das Geschoss in eine Rotation um seine Längsachse versetzt und so in der

Flugphase stabilisiert.

Drall = Gewindeförmiger Verlauf der Züge und

Felder im Lauf

Welche Arten von Langwaffen werden wodurch unterschieden

Flinten Waffen mit meist glatten Läufen, jedoch gibt es auch Flinten die Züge

und Felder aufweisen für den Verschluss von Flintenlaufgeschossen

(Flinten = Schrotschuss)

Büchsen Waffen mit gezogenen Läufen Büchsen = Kugelschuss)

Kombinierte Waffen Waffen, die über mehrere, meist in verschiedenen Kalibern gehaltene

Läufe sowohl für Kugel- als auch Schrotmunition verfügen. Nahezu

alle Kombinationen sind auf dem Markt erhältlich.

(siehe auch Kapitel 8.8)

Woraus ergibt sich die Kaliberangabe bei Flinten

Aus der Anzahl gleichgroßer Rundkugeln, die sich aus einem englischen Pfund Blei (454 g)

gießen lassen und dem Durchmesser des verwendeten Laufes entsprechen.

z.B. ergeben zwölf Rundkugeln von je 18,2 mm Durchmesser ein Pfund englisches Blei, somit

hat ein Schrotlauf Kal. 12 einen Innendurchmesser von cirka 18,2 mm.

Was bedeutet der Begriff „Single-Action“

Der Abzug löst lediglich den gespannten Hammer oder das Schlagstück aus der Rast. Mit dem

Abzug wird die Waffe nicht gespannt. Bei Pistolen wird durch den Repetiervorgang nach dem

ersten Schuss nicht nur die Hülse ausgeworfen und eine neue Patrone zugeführt, sondern auch

der Hammer/das Schlagstück wieder in seiner Rast gefangen. Dadurch ist die Pistole für den

zweiten Schuss bereits gespannt.

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Bei Revolvern muss vor jedem weiteren Schuss der Hammer erneut gespannt und damit

gleichzeitig eine neue Patrone vor den Lauf transportiert werden.

Was bedeutet der Begriff „Double-Action“

Durch das Betätigen des Abzuges wird das Schlagstück gespannt und anschließend wieder

gelöst, so dass die Patrone gezündet wird. Nach dem Schuss ist die Waffe wieder geladen

(durch die Bewegung des Verschlusses) und gespannt, der Abzug löst beim erneuten Betätigen

das Schlagstück.

Beim Revolver wird durch die Abzugsbetätigung gleichzeitig die Trommel transportiert, der

Schlaghahn wieder gespannt und gelöst.

Aus welchen Angaben besteht die Bezeichnung handelsüblicher Munition

Aus Geschossdurchmesser und Hülsenlänge, evtl. noch mit Bezeichnung der Geschossart, z.B.

9mm X 19 VMR.

Dies bedeutet einen Geschossdurchmesser von 9 mm bei einer Hülsenlänge von 19 mm in

Verbindung mit einem Vollmantel-Rundkopf Geschoss.

Welche Ummantelungsarten unterscheidet man bei Einzelgeschossarten

Vollmantel, Teilmantel oder die Angabe der Beschichtung, z.B. Teflon.

So genannte Sintox-Geschosse umschließen den Geschosskern komplett, indem der

Geschossboden durch ein Plättchen gegen das Abschmelzen von Geschossmaterial geschützt

ist.

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8. Vorgehensweise bei unbekannten Waffen (sichere Handhabung)

Die Angst vor Waffen jeder Art, angefangen bei einem Stein der Hand des Angreifers, ist eine

zutiefst menschliche Reaktion. Ein Sachkundiger ist aber nicht nur selbst Waffenbenutzer,

sondern sollte eine Waffe auch als das sehen, was sie ist - ein Gegenstand aus verschiedenen

Materialien. Erst der Benutzer, seine Absichten und Aktionen können eine Waffe gefährlich

machen. Dies nicht nur durch den direkten Gebrauch, sondern auch durch technische

Manipulationen, die von außen nicht sofort erkennbar sind. Aus den genannten Gründen sollte

daher jede Fremdwaffe (auch die Dienstwaffe eines Kollegen oder Sportwaffe eines anderen

Schützen) äußerst vorsichtig behandelt werden. Da man nicht alle Waffen und deren

Funktionsweise kennen geschweige denn beherrschen kann, sollte man unter allen Umständen

Handhabungen an einer Waffe nur in/an der Ladeecke durchführen. Sollte sich dort einmal ein

Schuss lösen, wird kein Schaden entstehen. Erstes Ziel aber muss es sein, die Waffe ohne

Abgabe eines Schusses zu entladen. Da sich auch ohne Fehlbedienung immer ein Schuss

lösen kann, sollte vor Beginn der Arbeit an/mit der Waffe für Gehörschutz aller anwesenden

gesorgt werden. Diese an sich selbstverständlichen Sicherheitsvorkehrungen erfahren in der

Realität ( z.B. Waffenfund bei der Verfolgung eines Einbrechers) jedoch sehr schnell eine

erhebliche Einschränkung. Wo bitte, befindet ich in einem Kleingartengelände oder einer

Fabrikhalle die Ladeecke?

Aus Gründen der Realitätsnähe sind hier die Sachkunde und der gesunde Menschenverstand

des Handelnden gefragt und der beste Schutz vor vermeidbaren Unfällen.

Beschrieben werden anschließend allgemeingültige Hinweise für Revolver und Pistolen.

Exotische Waffen oder Eigenbauten engagierter Bastler können damit jedoch nicht abgedeckt

werden.

Im Zweifelsfalle können Kollegen, welche Waffenkenner oder Jäger sind, eventuell Hilfestellung

geben. Sie sind bestimmt auch in ihrer Freizeit bereit, bei diesbezüglichen Problemen zu helfen.

Für Langwaffen siehe Kapitel 8.10.

8.1 PISTOLE:

Als erste Maßnahme ist zu festzustellen, ob die Pistole über eine außen liegende Sicherung

verfügt. Diese Sicherung wird entweder beschriftet (S/F) oder farblich markiert sein. Steht der

Sicherungsflügel so, dass ein "S" (Sicher/Safe) oder farbiger Punkt (außer der Farbe rot) zu

sehen ist, dürfte die Pistole gesichert sein. Ist ein "F" (Fire/Feuer) oder ein roter

Markierungspunkt zu erkennen, sollte die Waffe zunächst gesichert werden. Generell gilt, dass

ein roter Punkt oder rote Markierung Gefahr signalisiert.

Eine auf „Sicher“ gestellte Sicherungseinrichtung garantiert aber auf keinen Fall auch

tatsächlich hundertprozentige Sicherheit. Technische Veränderungen/Basteleien an der Waffe

oder mechanische Defekte sind selten sofort erkennbar!

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Waffe gesichert Waffe entsichert (rote Markierung sichtbar)

Bei Pistolen ohne außen liegende Sicherungseinrichtung sollte überprüft werden, ob die Waffe

gespannt oder entspannt ist. Zu erkennen ist dies bei den meisten Pistolen an einem

vorgespannten Schlaghahn. Ist die Waffe gespannt, beginnt die Suche nach dem

Entspannhebel. Dieser ist im Normalfall Bedienerfreundlich so angebracht, dass er mit dem

Daumen der Schießhand erreicht werden kann. Ist die Waffe entspannt, gilt es als nächstes den

Munitionsnachschub (automatischer Ladevorgang) zu unterbinden.

Hierzu wird das evtl. eingeführte Magazin entnommen. Eine Magazinarretierung befindet sich

entweder am unteren Ende des Griffstückes (insbesondere bei älteren Behörden- oder

Militärwaffenwaffen) oder aber wieder in Reichweite des Daumens der Schusshand.

Magazinlöseknopf betätigen

Ist die Magazinsperre gelöst, fällt das Magazin aus dem Griffstück oder lässt sich zumindest

leicht herausziehen.

Magazin entnehmen

Nachdem das Magazin entfernt worden ist, sollte man das Patronenlager kontrollieren.

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Verschluss öffnen, Patronenlager kontrollieren

Dazu muss der Verschluss zurückgezogen und somit geöffnet werden (Waffenausrichtung

beachten!). Sollte sich eine Patrone im Patronenlager befinden, müsste sie bei einwandfreier

Funktion der Waffe ausgezogen und ausgeworfen werden. Verfügt die Pistole über keine

eindeutig identifizierbare Schlittenfangvorrichtung, gibt es eine weitere Möglichkeit, den

zurückgezogenen Schlitten zu arretieren.

Das entnommene Magazin wird entleert (Vorsicht, die Patronen könnten Spurenträger sein,

entsprechende Maßnahmen ergreifen und Patronen sofort in geeignetes Behältnis geben)

Patronen in geeignetes Behältnis geben

und wieder in das Griffstück eingeführt. Bei allen Selbstladepistolen wird nach dem letzten

Schuss, also geleertem Magazin, der Verschluss in hinterster Stellung gefangen. Durch das

nun eingeführte leere Magazin, müsste sich der Verschluss beim zurückziehen ebenfalls

fangen, also offen bleiben. Nun kann das Patronenlager kontrolliert werden.

Nach dem Entladen der Waffe sollte diese so präpariert werden, dass auch für jeden anderen

Kollegen klar ersichtlich ist, in welchem Zustand sich die Waffe befindet (sonst geht das Spiel

von vorne los). Hierzu kann nicht nur der Verschluss geöffnet bleiben, man kann auch z.B.

einen weichen Bleistift oder einen Filzstift so in das Griffstück einführen, dass er oben aus dem

Verschluss herausragt. Lässt man dann den Verschluss vor gleiten (nicht schnellen), wird der

Stift eingeklemmt und für jedermann ist ersichtlich, dass mit dieser Waffe nichts mehr passieren

kann. Sollte die Waffe als Spurenträger nicht in Frage kommen, kann sie z.B. auch auseinander

genommen und die Einzelteile dann mit Klebeband zusammen fixiert werden. Wenn jemand

öfters mit gefundenen Waffen zu tun hat, empfiehlt es sich, z.B. einige Stücke (ca. 20 cm lang)

rote oder orange Plastikleine (Freischneiderschnur) bei sich zu haben. Diese kann sehr gut

durch den geöffneten Verschluss und das Rohr geführt werden. Wird der Verschluss dann

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geschlossen, ist die Schnur vom Verschluss eingeklemmt und schaut sowohl vorne aus dem

Rohr als auch oben aus dem Verschluss heraus. Die Signalwirkung (nichts im

Rohr/Patronenlager, Verschluss nicht ganz verriegelt) ist eindeutig und von jedem weiteren

Bearbeiter klar erkennbar.

Nachfolgend dazu einige bebilderte Beispiele um die Handhabung zu erleichtern:

Makarov 1 Magazinlöseknopf 2 Sicherung 3 Verschlussfanghebel 4 Zur Demontage den

Abzugsbügel nach unten herausziehen und seitlich abschwenken

Single-Action-Pistole

1 Magazinlöseknopf 2 Sicherung 3 Verschlussfanghebel 4 Handballensicherung

P7/P7 M13

1 zwei Möglichkeiten des Magazinlöseknopfes, ja nach Baujahr/Verwendung

2 Griffstückspanner 3 Knopf zur Demontage des

Schlittens

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P 5

1 zwei Möglichkeiten des Magazinlöseknopfes, ja nach Baujahr

2 Entspannhebel und Verschlussfanghebel

3 Hebel zur Demontage des Verschlusses

P6/P226

1 Magazinlöseknopf 2 Entspannhebel 3 Verschlussfanghebel 4 Hebel zur Demontage des

Schlittens

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8.2 Schema Pistole in unbekanntem Zustand:

Pistole ohne

Sicherung gespannt

Pistole mit Sicherung gespannt

entspannen

sichern und entspannen

Magazin lösen

Magazin entnehmen

Magazin entnehmen

Verschluss öffnen und feststellen

Patronenlager kontrollieren

Munition aus Magazin entfernen und sicher verwahren

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8.3 REVOLVER:

Im Gegensatz zur Pistole findet die Bevorratung der Munition beim Revolver nicht in einem

separaten Magazin statt, sondern in einer Trommel mit einer nach Hersteller und Kaliber

unterschiedlichen Anzahl von Bohrungen.

Hat man einen solchen Revolver in der Hand, beginnt auch bei diesem Waffentyp die Aktion mit

der Suche nach einer Sicherung. Die meisten Revolver haben keine von außen erkennbare

Sicherung.

Daraus folgt, dass man zuerst versuchen muss, die Trommel zu öffnen um die Patronen zu

entnehmen.

Trommel öffnen

Zum Öffnen der Trommel gibt es verschiedenste Möglichkeiten:

Die meisten Fabrikate haben auf einer der Seiten einen Entriegelungsmechanismus. Dieser

kann in eine je nach Hersteller unterschiedliche Richtung gezogen oder gedrückt werden. Nach

dem dadurch erfolgten Entriegeln der Trommel ist deren Ausschwenken ohne Probleme

möglich.

verschiedene Öffnungsmechanismen

(Beispiele)

Speziell bei älteren Modellen kann sich statt der seitlichen Trommelarretierung unter dem Lauf

eine dünnere Achse befinden. Diese kann entweder gegen einen Federdruck nach vorn

gezogen und dann mitsamt der Trommel seitlich aus dem Rahmen geschwenkt werden oder

aber sie ist durch losschrauben zu entriegeln/zu entfernen.

Eine weitere Variante stellen die Kipplaufrevolver dar. Bei dieser Bauart wird nach dem

Betätigen einer meist recht großflächigen Verriegelung die fest installierte Trommel mitsamt

dem Lauf in einem Gelenk nach vorn abkippen und so den Zugriff auf die Patronen

ermöglichen.

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In den Trommeln befinden sich so genannte Auswerfersterne, die durch Druck auf die

Trommelachse oder beim Kipplaufrevolver über ein Steuerstück beim Abklappen, die in der

Trommel befindlichen Patronen um ein gutes Stück anheben, um so die Entnahme zu

erleichtern.

Wenn alle Trommelbohrungen entleert wurden, ist die Waffe ungefährlich. Bei den Revolvern

sollten Sie die ausgeschwenkte oder Abgeklappte Trommel durch Klebeband fixieren um so

den Zustand der Waffe sofort für jedermann erkennbar zu machen.

Für alle entfernten Patronen gilt: Nicht lose in einer Schachtel transportieren, sondern so

sichern, dass ein Anschlagen eventuell überempfindlicher Zündhütchen ausgeschlossen ist.

Immer auch an Selbstlaborate durch Wiederlader denken!

Patronen in geeignetes Behältnis geben

Wird der Revolver mit gespanntem Schlaghahn übernommen, ist in diesem Zustand ein

Ausschwenken der Trommel nicht möglich.

Waffe mit gespanntem Schlaghahn

Solche Waffen sind mit noch größerer Vorsicht zu behandeln, niemand kann wissen, in

welchem Maße sie technisch manipuliert wurden und ob nicht schon ein leichter Schlag

ausreicht, um einen Schuss zu lösen.

Da Revolver keine separate Entspannvorrichtung aufweisen, muss über den Abzug entspannt

werden. Hierzu macht man sich eine Sicherheitseinrichtung der Revolver zu Nutze, das so

genannte Rückspringschloss. Dieses Schloss bewirkt, dass nur bei betätigtem Abzug der

Schlaghahn/Schlagbolzen das Zündhütchen der Patrone erreichen kann. Lässt man den Abzug

los, springt der Hahn etwas zurück in eine Ruherast.

Muss nun ein gespannter Revolver entspannt werden, hält man den Schlaghahn mit Daumen

und Finger der freien Hand fest, betätigt kurz den Abzug und lässt ihn nach wenigen Millimetern

Vorgleiten des Schlaghahnes wieder los. Jetzt kann man den Schlaghahn vorsichtig bis in die

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Ruherast gleiten lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass einem nicht der Schlaghahn beim

Betätigen des Abzuges entgleitet und dann die Patrone gezündet wird. Den Revolver auf jeden

Fall immer fest umfassen mit der Haltehand und einen Platz mit sicherem

(Rückpraller/Abpraller/Durchschüsse) Geschoßfang suchen! Sollte sich trotz aller Vorsicht ein

Schuss in die Ladeecke/Geschossfang lösen, ist der Revolver dann zumindest entspannt und

die Trommel kann geöffnet werden.

Eine weitere Spezialität sind Single-Aktion Revolver mit Laderast und Ladeöffnung. Bei diesen

Revolvern kann die Trommel nicht wie sonst üblich ausgeschwenkt oder abgekippt werden. Das

Laden oder Entladen erfolgt hier über eine Ladeklappe, die jeweils eine Trommelbohrung

zugänglich macht. Hinter dieser Ladeklappe befindet sich ein Ausstosserstift, mit dem jede

einzelne Patrone oder Hülse ausgestoßen wird.

Die Besonderheit dieser Revolver ist die Laderast, eine Halbrast zwischen entspanntem und

gespanntem Schlaghahn. Nur in dieser Hahnposition lässt sich die Trommel von Hand drehen

und somit eine Trommelbohrung nach der anderen vor die Ladeöffnung transportieren um die

jeweils enthaltene Patrone auszustoßen.

Bei den Single-Aktion Waffen lässt sich ein Schuss durch Betätigen des Abzuges nur auslösen,

wenn vorher der Schlaghahn per Hand vorgespannt wurde. Bei Single-Action Pistolen ist der

Hahn durch den erfolgenden Repetiervorgang jeweils nach dem ersten Schuss automatisch

wieder gespannt, bei den Single-Action Revolvern muss vor jedem weiteren Schuss erneut per

Hand vorgespannt werden.

SA-Pistole nach dem ersten Schuss, Schlaghebel wurde durch Repetiervorgang gespannt

SA-Revolver, vor jedem Schuss muss der Schlaghahn erneut gespannt werden

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Beispiele:

Revolver 1 Trommelarretierung (nach vorne schieben

oder nach hinten ziehen) 2 wenn 1 fehlt, die Trommelachse (2) nach

vorne ziehen oder herausdrehen

Enfield Kipplaufrevolver 1 Lösemechanismus für den Kipplauf 2 Drehpunkt des Kipplaufes (wenn der Lauf

stark abgekippt wird, werden die Hülsen durch den Auswerferstern aus der Trommel gehoben)

3 Auswerferstern

Single-Action-Revolver 1 Schlaghahn, er muss in die Laderast (Rast

zwischen entspanntem Schlaghahn und gespanntem Schlaghahn) gebracht werden, um die Trommel zum Entladen drehen zu können

2 Ladeklappe, hier muss Patrone für Patrone mit dem Ausstoßer entfernt werden

Bild 021 Single-Action-Revolver (andere

Seite der Waffe) 1 Hülsenausstoßer 2 Trommelachse

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8.4 Schema Revolver in unbekanntem Zustand:

Revolver gespannt

Kipplaufrevolver Waffe entspannen,

sonst öffnen der Trommel nicht möglich

Trommelöffnungs-mechanismus betätigen

Lauf abkippen

Trommel öffnen hier z.B. unterschiedliche Anzahl Trommelbohrungen (Zahl der zur Verfügung stehenden Patronen)

Trommel weiter abkippen, Ejektor schiebt Patronen aus der Trommel

Munition

entfernen und sicher verwahren

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8.5 Die Signalpistole

Signalpistole Kal. 4 (26,5 mm)

Signalpistolen haben, wie ihr Name schon vermuten lässt, ausschließlich die Aufgabe Signale

zu setzen oder die Beleuchtung eines bestimmten Bereiches zu ermöglichen. Insbesondere bei

Militärischen Einrichtungen und in der Seefahrt finden sie Verwendung bzw. sind sie als

Ausrüstungsgegenstand vorgeschrieben.

Da Signalpistolen erst unmittelbar vor Schussabgabe geladen werden, verfügen nur wenige der

am häufigsten anzutreffenden Signalpistolen Kal. 4 über eine Sicherung. Diese wäre in

bestimmten Notsituationen sogar hinderlich. Aus diesem Grund und wegen der zu

verschießenden Munition mit brennbarem Inhalt sind die Signalpistolen mit besonderer Vorsicht

zu handhaben. Die Herstellerangaben sind unbedingt zu beachten und jeder Nutzer sollte eine

intensive Unterweisung erhalten. Die Probleme gehen schon damit los, dass man diese Waffen

tunlichst nicht mit gestrecktem Arm abfeuern und auch beim Schießen nicht nach oben sehen

sollte. Durch den heftigen Rückdruckimpuls werden Handgelenk und Ellenbogen sonst

schmerzhaft belastet und die beim Schuss austretenden heißen Partikel brennen sich

regelrecht in die Gesichts- und Kopfhaut ein. Eine Kappe lernt der Anwender daher sehr schnell

schätzen.

Zur Beleuchtung werden weiße Signalpatronen, zur Abgabe von Notsignalen rote benutzt.

Weitere Farben dienen der Übermittlung von festgelegten Signalen insbesondere im

militärischen Bereich.

Für den privaten Schützen sind diese Waffen normalerweise kein Thema, man sollte aber

zumindest wissen, wie sie funktionieren und welche Risiken sie bergen. Für die Erwerber

maritimer Erlaubnisse sind durch die vorgeschriebene Ausrüstung mit Signalmitteln diese

Kenntnisse jedoch Voraussetzung für ihre Prüfungen.

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8.6 Das Magazin

Mehrlader sind einläufige Waffen, aus denen ohne direktes nachladen (Einführen einer neuen Patrone ins Patronenlager per Hand) mehrere Patronen nacheinander abgefeuert werden können. Um dies zu erreichen, benötigt man eine mit der Waffe verbundene Vorrichtung, in der mehrere Patronen bevorratet werden können. Diese „Vorrichtung“ wird als Magazin bezeichnet. Bei den Magazinen unterscheidet man zwischen den verschiedenen (hier nur schematisch dargestellten) Typen:

Reihenmagazin/einreihiges Magazin Hier werden mehrere Patronen, je nach Verwendung der Waffe eine mehr oder weniger große Anzahl (diese ist auch von den Waffenrechtlichen Voraussetzungen abhängig), „aufeinander“ oder „übereinander“ angeordnet im Magazin aufbewahrt.

Doppelreihiges Magazin Auch hier werden die Patronen „übereinander/aufeinander“ bevorratet, jedoch werden sie durch die größere Breite/Bauart des Magazins nicht in einer geraden Linie, sondern in einer „Zick-Zack-Stapelung“ im Magazin gehalten. Oft ist für diese Magazinart auch die Bezeichnung „Zick-Zack Magazin“ anzutreffen.

Röhrenmagazin Das Röhrenmagazin befindet sich meist unter dem Lauf, kann sich jedoch auch im Schaft einer Waffe befinden. Hier werden die Patronen hintereinander (Geschossspitze auf Patronenboden) aufbewahrt. Ein hier auftretendes Problem war bei älteren Waffen die Geschossform, da durch ungünstige Konstellation zwischen Geschossspitze und Auflage dieser auf dem Zündhütchen der vorn liegenden Patrone Probleme auftreten können. Meist wird diese Magazinform bei Unterhebel- Repetierern und Vorderschaft-Repetierflinten verwendet.

Trommelmagazin Im Trommelmagazin werden die Patronen in einer Kreisform unter dem Verschluss aufbewahrt. Bei Revolvern ist die Trommel Teil des Verschlusses, sie kann ebenso wie das Trommelmagazin von Langwaffen eine unterschiedliche Anzahl von Patronen aufnehmen. Selbst Schrotflinten sind mit Trommelmagazinen ausgerüstet, ebenso einige ältere Maschinenpistolen.

Trommel eines Revolvers Trommelmagazin eines Repetierers

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8.7 Langwaffen

Da nicht nur Faustfeuerwaffen sondern auch Langwaffen bearbeitet werden müssen,

nachfolgend auch dazu einige allgemeine Hinweise:

Langwaffen sind in der Regel wegen der verwendeten Munition wesentlich gefährlicher bei der

Handhabung als Kurzwaffen. So wird in den wenigsten Fällen die normalerweise vorhandene

Ladeecke ausreichen, um das abgefeuerte Projektil einer Langwaffe sicher zu halten. Die

Durchschlagsleistung einer Gewehrpatrone kann ein Vielfaches der von Faustfeuerwaffen

erreichen. Dadurch steigt die Gefahr von Durchschüssen stark an und es erhöht sich ebenfalls

die Gefährdung der Anwesenden durch Abpraller, Rückpraller oder Splitter.

Auch bei Langwaffen kann die Bevorratung der Munition auf verschiedene Weise erfolgen. Da

nicht alle Waffen einzeln dargestellt werden können, sind im nachfolgenden einige der

wichtigsten anhand von Beispielen dargestellt.

System Mauser (K 98) 1 Sicherungsflügel 2 Repetierhebel 3 wenn der Verschluss geöffnet ist, sind hier

die im Magazin befindlichen Patronen sichtbar

System Mauser (K98) von oben

Doppelflinte 1 Sicherung 2 Hebel zum Öffnen der Flinte (Läufe klappen

nach vorne ab) 3 Vorderschaft - Arretierung (ist diese gelöst,

kann die Waffe durch Öffnen der Nr. 2 demontiert werden)

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Pump-Action (Vorderschaft-Repetier-Flinte) 1 Sicherung (entweder wie hier auf dem

Kolbenhals oder am Abzugsbügel) 2 Ladeöffnung 3 Röhrenmagazin 4 Vorderschaft (wird zum Laden und Entladen

vor und zurück bewegt)

Kipplaufflinte Baikal 1 Druckkopfsicherung 2 Öffnungsmechanismus 3 Löseknopf für den Vorderschaft

Unterhebelrepetierer 1Sicherungsstift 2 Unterhebel (Repetierhebel) 3 Ladeöffnung 4 Röhrenmagazin unter dem Lauf

AK 47 1 Sicherung und Feuerwahlschalter 2 Magazinlösehebel 3 Verschlussspannhebel

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UZI-Maschinenpistole 1 Magazinlöseknopf 2 Sicherung 3 Verschlussspannhebel 4 Arretierung der Verschlussabdeckung

(durch Zurückschieben dieser federbelasteten Sperre kann das Oberteil abgenommen und der Verschluss ausgebaut werden).

5 Handballensicherung

Beretta – MP 1 Sicherung 2 Abzug Einzelfeuer 3 Abzug Dauerfeuer 4 Verschlusshebel 5 Magazinlöseknopf 6 Verschlussarretierung (durch Abschrauben

– Bajonettverriegelung – lässt sich der Verschluss entnehmen)

M16 1 Sicherung 2 Magazinlöseknopf 3 Verschlussspannhebel 4 Auswurföffnung

M16 1 Sicherung 2 Magazinlöseknopf 3 Verschlussspannhebel 4 Auswurföffnung

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Automatische Schrotflinte 1 Sicherung 2 Ladeöffnung 3 Röhrenmagazin unter dem Lauf 4 Verschlussspannhebel 5 Verschlusslöseknopf

Neben den hier vorgestellten und beschriebenen Waffen gibt es natürlich noch jede Menge

anderer Waffen und gefährlicher Gegenstände, deren Beschreibung aber ein gesondertes Buch

füllen würde, ohne alle erfassen zu können. So gibt es etwa Maschinenpistolen, die von Laien

als Waffen zuerst gar nicht erkannt werden können, es gibt Schrotflinten mit Trommel- oder

Kastenmagazinen und optischen Zielhilfen, es gibt getarnte Schießgeräte und normale, in so

genannten Containern verdeckt getragene Schusswaffen. Fällt der Verdacht auf eine dieser

Waffentypen, sollte auf jeden Fall ein Experte hinzugezogen werden. Es ist davon auszugehen,

dass, wenn an einer Waffe nicht hantiert wird und sie nur am Griffstück erfasst wird, sich bei

vorsichtiger Handhabung (Fall/Stoß) kein Schuss aus dieser Waffe lösen wird. Dabei ist es

normalerweise egal, ob die Waffe geladen, gespannt und entsichert ist. Auf jeder „Dienststelle“

wird es Kollegen geben, die sich auch privat mit Waffen beschäftigen, Sportschützen oder

Jäger bzw. Schießausbilder sind oder eine weitergehende Ausbildung genossen haben. Es ist

keine Schande, sondern zeugt von Professionalität, wenn bei eigener Unsicherheit diese

Kollegen zu Rate gezogen werden.

Um zu zeigen, dass es auch noch andere (wie bereits zuvor erwähnt) Schießgeräte gibt, soll

hier exemplarisch noch der so genannte "Schießkugelschreiber oder Schießstift" vorgestellt

werden.

Bei diesem meist in Heimarbeit, aber in etlichen Ländern auch fabrikmäßig produziertem Gerät,

handelt es sich um ein dem äußeren Schein nach harmloses, in Wirklichkeit aber sehr

gefährliches „Schreibgerät“.

Die meisten Schießstifte sind in kleinen Kalibern, etwas .22 lfB, hergestellt. Dieses "kleine"

Kaliber sollte nicht täuschen, auch damit können sehr schnell tödliche Verletzungen beigebracht

werden.

Diese Schießstifte verfügen meist über ein relativ primitives Auslösesystem. Ein unter

Federdruck sitzender Schlagbolzen wird mit Hilfe eines an ihm befestigten Riegels in eine

Sicherungsrast oder sofort in die Spannrast gebracht. Ist der Riegel in einer Sicherungsrast

gefangen, muss er zur Schussabgabe erst einmal in die Spannrast gebracht werden. Wird dann

der Schlagbolzen mittels seines Riegels gelöst, wird er durch den Federdruck nach vorn

geschnellt und zündet die im Patronenlager befindliche Patrone.

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Um einen solchen Schießstift gefahrlos zu entladen, sollte zuerst der Schlagbolzen(sein außen

sichtbarer Riegel), egal in welcher Position er sich gerade befindet, durch Klebeband sicher

fixiert werden. Anschließend ist meist der vordere Teil des "Kugelschreibers", dieser beinhaltet

das Patronenlager, abschraubbar. Nach Abschrauben dieses Teiles kann die darin befindliche

Patrone entnommen werden. Beim Schießstift sollten anschließend beide Teile getrennt bleiben

und durch Klebeband aneinander fixiert werden. Dann ist auch hier für jeden Transporteur

sofort erkennbar, dass keine Gefahr mehr droht.

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8.8 Kombinationen bei Langwaffen

Mündungsansichten verschiedener Langwaffen/Kombinationswaffen

Flinte – ein Schrotlauf Doppelflinte/Querflinte – zwei Schrotläufe nebeneinander

Doppelflinte/Bockdoppelflinte – zwei Schrotläufe übereinander

Schrotdrilling – drei Schrotläufe

Büchse – ein Kugellauf Doppelbüchse – zwei Kugelläufe nebeneinander

Bockdoppelbüchse – zwei Kugelläufe übereinander

Waldläufer – Kleinkalibriger Kugellauf in der Laufschiene einer Doppelflinte

Bockbüchsflinte – mit oben liegendem Kugellauf über Schrotlauf

Bockbüchsflinte - mit unten liegendem Kugellauf, so genannte Normalausführung

Büchsflinte – Schrot- und Kugellauf nebeneinander

Bockdoppelbüchsdrilling – zwei nebeneinander liegende Schrotläufe mit einem zentral darunter liegendem Kugellauf

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Kombinierte Waffe - mit zwei nebeneinander liegenden Kugelläufen und einem zentral darunter angebrachtem Schrotlauf

Kugeldrilling – drei Kugelläufe Büchs- oder Kugeldrilling - andere Form

Waagerecht-Kugeldrilling – drei Kugelläufe nebeneinander, meist gleichen Kalibers. Auch Kombination verschiedener Kaliber möglich

Drilling mit übereinander liegenden Läufen – hier je ein Kugellauf über und unter dem zentralen Schrotlauf

Kombination von Schrot- und zwei Kugelläufen in anderer Form

Bockdoppelbüchse mit verstellbarem Kugellauf

Bergstutzen – zwei unterschiedliche Kugelkaliber

übereinander

Bergstutzen mit verstellbarem Kugellauf (kleines Kaliber)

Vierling – zwei Schrot- und zwei Kugelläufe (unter-schiedliche Kaliber)

Vierling T-Form – entsteht dadurch, dass nicht wie üblich der kleine Kugellauf in der Schiene über den Schrotläufen, sondern auch darunter angebracht wird

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8.9 Das Schloss

Durch das Schloss einer Waffe wird mittels mechanischer Einwirkung auf die Zündvorrichtung/das Zündhütchen der sich im Patronenlager des Laufes befindlichen Patrone deren Zündsatz initiiert und der Schuss ausgelöst. Um diesen mechanischen Ablauf zu gewährleisten sind vier einzelne Bestandteile des Schlosses notwendig. Diese sind - der Hahn (außen liegend) oder das Schlagstück (innen liegend) mit dem Schlagbolzen

(kann als Einheit oder getrennte Komponenten ausgeführt sein). Der Schlagbolzen führt durch seinen Schlag auf das Zündhütchen zur Zündung der Treibladungsmasse und durch deren Umsetzung/Expansion zur Schussauslösung.

- eine Schlagbolzenfeder/Schlagfeder, welche den erforderlichen Druck auf Hahn/Schlaghahn oder Schlagstück ausübt,

- eine Abzugsstange welche das Schlagstück in der gespannten Stellung arretiert und wieder freigibt,

- der Abzug, der über eine Bewegung der Abzugsstange das Schlagstück/den Schlaghahn wieder freigibt.

Man unterscheidet zwischen Handspanner- und Selbstspannerschlossen. Handspannerschlosse werden über einen außen liegenden Hahn/Schlaghahn oder bei innen liegendem Schlagstück mittels Spannhebel oder Spannschieber gespannt. Der Spanhebel/Spannschieber befindet sich entweder auf dem Kolbenhals (bei den meisten Kipplaufwaffen) oder bei Repetieren am Kammerende. Selbstspannerschlosse werden, auch wenn sie über einen außen liegenden Hahn/Schlaghahn verfügen, während des Ladevorganges mechanisch gespannt. Dies erfolgt

- über den Rückdruckimpuls bedingt durch den sich aufbauenden Gasdruck bei den Selbstladewaffen, kann jedoch auch hier manuell durch das Zurückziehen des Verschlusses geschehen

- beim Entriegeln/Verriegeln des Verschlusses von Waffen mit Vorderschaftrepetierung,

bei Unterhebelrepetieren oder bei Waffen mit einem Blockverschluss

- beim Abkippen der Läufe/des Laufes über den Spannhebel bei Kipplaufwaffen - durch das Entriegeln/Verriegeln des Verschlusses bei Repetierwaffen.

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8.10 Die Handhabung von Langwaffen

Eine sichere Waffenhandhabung ist (nicht nur) nach dem Waffengesetz unabdingbare Voraussetzung jeder Erwerbsberechtigung um eine Waffe besitzen und führen zu dürfen. Nur absolute Handhabungssicherheit hilft Gefährdungen, Unfälle oder auch Beschädigungen an der Waffe möglichst zu vermeiden. Wegen der ständigen, oft auch „Trends“ unterworfenen Neu- und Weiterentwicklungen der auf dem Markt befindlichen Waffen ist die Modellvielfalt mittlerweile so groß, dass man hier gar nicht jede Waffe beschreiben kann. Es wird immer wieder auch Fachleuten passieren, dass sie eine Waffe in die Hände bekommen, bei der konzentriert nachgesehen, überlegt und vielleicht auch erst mal probiert werden muss, bis die Funktionen bekannt ist und die Handhabung sicher vonstatten geht. Um hier einen groben Überblick zu geben, wird nur die übliche Handhabung eines Repetierers und einer Kipplaufwaffe beschrieben. Am wichtigsten ist bei allen Waffen, vor Beginn irgendwelcher Handhabungen den Zustand der Waffe zu überprüfen und sich über die Funktionsweise möglichst umfassend zu informieren. Auch bei Langwaffen gilt, dass jede Waffe so zu behandeln ist, als ob sie geladen und entsichert oder gespannt ist. Es ist ein sicherer Platz (Ladeecke/Geschoßfang aufzusuchen, es dürfen sich niemals Menschen vor oder im Bereich der Mündung befinden und die Mündung sollte immer in einen gesicherten Bereich gerichtet werden. Ist die Waffe total unbekannt und man weiß nichts über den Zustand oder die Funktionsweise, empfiehlt sich in jedem Falle ein Gehörschutz, falls sich doch mal ein Schuss in die Ladeecke (muss die Geschoßenergie von Langwaffen sicher aufnehmen!!) löst. Eine entsprechende Warnung/Hinweis an eventuell im selben Raum befindliche Personen versteht sich von selbst.

8.10.1 Die Handhabung eines Repetierers

Laden: Verfügt die Repetierwaffe über ein herausnehmbares Magazin, wird dieses mit Patronen bestückt und in den Magazinschacht eingeführt bis es eingerastet ist. Ist ein fest eingebautes Magazin vorhanden, wird die Kammer geöffnet und die einzelnen Patronen von oben in das Magazin gedrückt oder ein mit Patronen bestückter Ladestreifen eingesetzt und die Patronen in das Magazin hineingedrückt. Durch anschließendes Repetieren wird die oberste Patrone ins Patronenlager eingeführt und der Verschluss verriegelt. Nun ist die Waffe geladen/gespannt und muss gesichert werden. Entladen: Verfügt die Waffe über ein System welches das Öffnen der Kammer in gesichertem Zustand zulässt, kann durch wiederholtes Repetieren die in der Waffe befindliche Munition ausgeworfen werden. Ist ein herausnehmbares Magazin vorhanden, wird es gelöst und der gesicherten Waffe entnommen. Die eventuell noch im Patronenlager befindliche Patrone oder Hülse wird durch Repetieren entfernt. Befindet sich der Magazindeckel eines fest eingebauten Magazins auf der Unterseite der Waffe, wird er geöffnet und die Patronen können entnommen werden. Durch Repetieren wird eine im Patronenlager befindliche Patrone oder Hülse entfernt. Ist weder ein Magazindeckel noch ein herausnehmbares Magazin vorhanden, wird die Patrone/Hülse aus dem Patronenlager herausrepetiert. Alle weiteren Patronen müssen dann entweder durch erneutes Repetieren einzeln entfernt werden oder sie werden bei aufhebbarer Sperre bei offener Kammer durch die Magazinfeder herausgedrückt.

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Sichern und Entsichern: Wurde eine Waffe geladen, ist sie unbedingt sofort zu sichern. Nur wenige Ausnahmen unterlaufen diese Regel. Diverse Möglichkeiten der Bauart oder unterschiedlichen Ausführung von Sicherungseinrichtungen sind im vorderen Bereich der Unterlagen durch Bildmaterial dargestellt worden. Vorstechen/Einstechen: Stecher verringern durch ihren mechanischen Aufbau in eingestochenem Zustand deutlich das Abzugsgewicht und den Abzugsweg, verringern also die Gefahr, dass ein Abzugsfehler zu einem Fehlschuss führt. So genannte Stecherabzüge oder besser Abzüge mit Stecher werden über den beim Deutschen Stecher hinter dem Abzug liegenden Stecher eingestochen. Dies geschieht, indem der ebenfalls wie ein Abzug geformte Stecher bis zu seinem Einrasten zurückgezogen wird. Waffen mit vor dem Abzug liegendem Stecher werden durch nach vorne drücken des Stechers eingestochen. Bei im Abzug integriertem Stecher wird zum Einstechen der Abzug ebenfalls nach vorne gedrückt. Entstechen: Ist die Waffe eingestochen, sollte sie vor dem Entstechen immer gesichert werden. Der Stecherabzug des Deutschen Stechers ist durchzuziehen, anschließend wird der Abzug zurückgezogen und beide, Abzug und Stecherabzug, behutsam in ihre Ruhestellung zurückgeführt. Der Rückstecher wird mit Daumen und Zeigefinger umfasst und sehr vorsichtig zurückgeführt. Bei allen Handhabungen ist insbesondere darauf zu achten, dass bei einer ungewollten Schussauslösung vom sich lösenden Schuss keinerlei Gefährdung ausgeht. Spannen: Bis auf wenige Ausnahmen sind Repetierer Selbstspanner. Entspannen: Generell sollte nur in entladenem/ungeladenem Zustand eine Entspannung vorgenommen werden. Die Kammer wird geöffnet, der Abzug durchgezogen und dann festgehalten während die Kammer wieder geschlossen wird. Zerlegen: Das Zerlegen einer Waffe über den für die Reinigung erforderlichen Zustand hinaus sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Hierzu sind die Büchsenmacher prädestiniert. Ohne Werkzeug kann bei fast allen Repetierern lediglich die Kammer entnommen werden. Für die Reinigung der Waffe ist dies vollkommen ausreichend. Die Zerlegung einer Waffe sollte immer in ungeladenem/entladenem Zustand erfolgen! Will man die Kammer vollständig aus der Kammerhülse herausziehen, ist eine Sperre aufzuheben die dies verhindert. Dazu wird meist der Abzug betätigt und dann in hinterster Stellung festgehalten. Zusammenbauen: Auch beim Zusammenbau muss zuerst wieder die Sperre wie beim Zerlegen aufgehoben werden. Ablauf siehe oben. Anschließend die Kammer von hinten in die Kammerhülse einschieben.

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8.10.2 Die Handhabung von Kipplaufwaffen

Laden: Das Laden einer Kipplaufwaffe ist nur bei abgekipptem Lauf/Läufen möglich. Erst wenn der Lauf oder die Läufe abgekippt wurden, lassen sich die Patronen in die Patronenlager einführen.. Nachdem die Waffe durch wieder einklappen der Läufe/des Laufs geschlossen wurde, ist sie geladen und sollte/muss gesichert werden.

Entladen: Die Waffe ist gesichert und wird durch Abkippen der Läufe/des Laufs geöffnet. Die Patrone/n werden einzeln mit der Hand entnommen oder durch Ejektoren ausgeworfen

Sichern/Entsichern: Sichern und Entsichern einer Kipplaufwaffe geschieht fast ausnahmslos über einen Schiebemechanismus, dieser befindet sich meist auf dem Kolbenhals. Manchmal erfolgt das Sichern der Waffe auch automatisch durch das Betätigen des Oberhebels.

Stechen/Entstechen: Stechen und Entstechen erfolgen mit der gleichen Prozedur wie bei einem Repetierer.

Spannen: Das Spannen von Kipplaufwaffen erfolgt fast immer durch das Abkippen der Läufe/des Laufs. Weitere Möglichkeiten bestehen durch das Betätigen von Spannhebeln, Hähnen (außen liegend) und Schiebern, mittels derer per Hand die Schlosse gespannt werden können.

Entspannen: Eine Waffe sollte nur in entladenem Zustand entspannt werden. Handelt es sich um einen Handspanner, kann auf das Entladen verzichtet werden sofern beim Entspannen kein Schlagbolzen auf den Patronenboden drücken kann. Zum Entspannen wird der Hahn (außen liegend) festgehalten, der Schieber zurückgenommen und der entsprechende Abzug (vorderer Abzug/ rechter Hahn, hinterer Abzug/ linker Hahn) betätigt und festgehalten. Dann kann der Hahn vorsichtig in seine Ruhestellung gebracht werden. Bei Selbstspannern werden die Abzüge durchgezogen und die Waffen dann vorsichtig geschlossen. Bei Waffen mit Ejektoren sollte dies vermieden werden, bei automatischen Sicherungen ist es nicht machbar. Waffen mit Umschaltung der Läufe lassen es nicht zu, alle Schlosse gleichzeitig zu entspannen. Hier ist gemäß den Vorgaben des Herstellers zu verfahren.

Ist nicht bekannt wie eine bestimmte Waffe entspannt werden kann, sollte man so genannte Pufferpatronen oder zur Not leere Hülsen einführen. Leere Hülsen sind nur ein allerletztes Mittel, da immer eine Verwechselungsgefahr mit scharfen Patronen besteht! Hat man keine andere Möglichkeit, sollte ein entsprechender Hinweis an der Waffe angebracht werden. Pufferpatronen siehe Kapitel Munition.

Zerlegen: Bei Kipplaufwaffen können Läufe meist ohne Werkzeugzeugeinsatz aus der Basküle genommen werden. Nach Entriegelung wird der Vorderschaft entfernt oder bei einigen Modellen nach vorn verschoben. Die Läufe/der Lauf werden gehalten, der Oberhebel betätigt, der/die Läufe abgekippt und aus der Basküle heraus genommen+.

Zusammensetzen: Der Lauf/die Läufe werden im richtigen Winkel in die Basküle eingesetzt. Während Auszieher oder Ejektoren nach hinten gedrückt werden, wird die Waffe geschlossen. Anschließend wird der Vorderschaft wieder eingesetzt oder zurückgeführt und richtig verriegelt.

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9. Sonstige (auch getarnte) Schusswaffen

Schiesskugelschreiber 1 Sicherungsrast 2 Spannrast 3 Spannknopf 4 Patronenlager (hier kann der Stift

meistens mittels eines Gewindes durch Aufschrauben getrennt werden)

Schießender Spazierstock 1 Laufverschraubung mit Patronenlager 2 Ausklappbarer Abzug

Bolzenschussgerät 1 Verschraubung 2 Spannstift 3 Auslösehebel

Eigenbau Schrotstab Kal. 12 1 Verschraubung mit Patronenlager 2 Spann- und Auslösestift

Vorderlader Perkussionswaffe 1 Pistonhalter (Zündkanal) 2 demontierbarer Schlaghahn

(Befestigungsschraube herausdrehen)

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10. Sicherungen

Die folgenden Beispiele sind nur ein kleiner Ausschnitt aus der Vielzahl der Sicherungsmöglichkeiten und Kennzeichnungen.

Walther PP - Hebelsicherung mit Farbmarkierung

Colt - Hebelsicherung ohne Markierung

Valtro - Sicherungsflügel mit Farbmarkierung Signalpistole Kal. 4 ohne Sicherung

Hebelsicherung mit Farbmarkierung „Derringer“ ohne Sicherung

FN - Sicherungsflügel ohne Markierung Röhm Hebelsicherung mit

Buchstabenkennzeichnung

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Perkussionswaffe ohne Sicherung –

Sicherungsrast/Ruherast Perkussionswaffe ohne Sicherung - Spannrast

MP Akram - Sicherung mit Buchstaben und

Zahlenkennzeichnung MP 5 Sicherungsflügel mit Buchstaben- und

Farbmarkierung

MP Skorpion - Sicherungseinrichtung mit

Zahlenmarkierung MP UZI - Sicherungsschieber mit Buchstaben-

und Zahlenmarkierung

Flinte SPAS -Sicherungsschieber mit Farb-

und Buchstabenkennzeichnung Jagdwaffe mit Sicherungsschieber ohne

Kennzeichnung

ERMA - Sicherungsflügel mit

Farbkennzeichnung BAIKAL-Flinte - Druckknopfsicherung mit

Farbkennzeichnung

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Büchse - Schiebesicherung mit

Farbmarkierung Kalaschnikov - Flügelsicherung mit

Buchstabenkennzeichnung

System Mauser - Flügelsicherung ohne

Kennzeichnung Unterhebelrepetierer - Sicherungsstift ohne

Kennzeichnung

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11. Munition

Nachfolgend werden zum besseren Verständnis einige Munitionssorten, verschiedene Kaliber und spezielle Patronen abgebildet. Munition selbst ist nicht umsonst ein eigenständiges Sammelgebiet, sämtliche Patronen und Munitionssorten hier aufzulisten bzw. abzubilden ist schier ein Ding der Unmöglichkeit. Die gezeigten Beispiele sollen lediglich einen kurzen Überblick verschaffen.

Diabolo, Munition ohne Treibladung und Zündhütchen für Luftdruckwaffen

Kaliber . 22 kurz (Kleinkaliber)

Kaliber . 22 lang (LfB/Lang für Büchsen) Gegenüberstellung . 22 kurz und .22 lfB

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Gegenüberstellung (Schnittmodell) Kal. .22

Randfeuer und Kal. 9 mm Zentralfeuer Kal. 7,65 VMR

Kal. 9 mm x 19 VMR Kal. 9 mm x 19 Übungspatrone(ÜB) oder

Exerzierpatrone ohne Zündhütchen und Treibladung, einteilig

Kal 9 mm x 19 Platzpatrone/Manöverpatrone Kal. 9 mm x 19 Filz (Plastikhülse mit Zündhütchen und Filzpfropfen-Geschoss),

wieder verwendbar zu Übungszwecken. Kein automatischer Nachlagevorgang wegen

fehlender Treibladung

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Kal. 9 mm x 19 VMF Vollmantel-Flachkopf Kl. 9 mm Knallpatrone (Kartuschenmunition-

kein Geschoss)

Kal. 9 mm x 19 Arcane-Geschoss Kal. 9 mm x 19 mit Action 1 Geschoss

Vollgeschoss mit durchgehender Hohlspitze, Im Handel nicht erhältlich

Kal. 9 mm x 19 Action 3 Geschoss

Messing mit Hohlspitze, im Handel nicht erhältlich

Kal. 9 mm x 19 mit KTW-Geschoss

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Kal. .38 Spezial VMF Kal. .38 Sp. Wadcutter

Bleigeschoss speziell für Wettkampf

Gegenüberstellung Kal. .38 und .357 Mag. Gegenüberstellung ) 9 mm x 19 Kurzwaffen- und Langwaffenpatrone

Gewehrpatrone 7,62 x 39 Kal. 30 M 1

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Gegenüberstellung verschiedener

Gewehrpatronen unterschiedlicher Kaliber Gewehrpatrone Kal. .50

(Länge ca. 13,8 cm)

Schrotpatrone Kal. 12/67,5 Schrot Kal. 12/70 starke Ladung (Bodenhülse)

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Schrot Kal. 12/76 Magnum Kal. 12 Pufferpatrone

Reduzierhülse Kal. 12 auf Kal. 16 Verschiedene Schrotkaliber (Flintenlaufgeschosse)

Signalpatrone Kal. 4 (26,5 mm) Signalpatrone Kal. 40 mm (MZP)

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11.1 Durchschlagsleistung und Energieabgabe verschiedener Patronen

A Patronenbezeichnung

B Geschossart

C Geschossgewicht

D Schussentfernung

E Blechregister Anzahl der durchschlagenen Bleche

F Beule im X. Blech

G Gelatineblock: Energie beim Zieleintritt in Joule

H angegebene Energie an das Ziel

A B C D E F G H

07,65 mm x 17 - VMR 4,7 15 3 4 200 119

07,65 mm x 18 -KTW- MsF/T 4,6 15 4 5

9 mm x 18 VMR 6,1 15 4 5 303 237

9 mm x 19 VMR 8,0 15 7 8 504 284

9 mm x 19 -KTW- FeF/T 6,5 15 9 10

9 mm x 19 CuR/PSp 5,6 15 5 6 482 482

CuR/CuH

.45 ACP VMR 14,9 15 4 5 462 257

.38 Spezial PbR/MK 10,2 15 3 4 254 132

.38 Spezial PbWC 9,6 15 0 1 198 180

.38 Spezial -KTW- FeS/T 5,8 15 6 7

.357 Magnum PbS/MK 10,2 15 7 8 625 341

.357 Magnum PbS/WC 10,2 15 4 5 717 605

.357 Magnum FeS/T 5,8 15 7 8 728 654

7,62 mm x 51 VMR 9,45 100 12 13 2845 615

7,62 mm x 52 VMR/HK 9,7 100 14 15

Kal. 12/67,5 mm Flintenlaufgesch. 30,7 15 7 8 2786 2199

Die Bleche bestehen aus Qualitätsfeinblech mit Sondertiefziehgüte vom 1 mm Stärke.

Die Energieberechnung (Joule) erfolgte aufgrund des Beschusses eines Gelantineblockes.

Beschusswinkel: 90o

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11.2 Abkürzungen der Geschossarten:

B - Blei B-RK - Blei-Rundkopf B-SWC - Blei-Semi-Wadcutter B-Kst - Blei-Kegelstumpf FK - Flachkopf FMJ - Full-Metal-Jacket (Vollmantel) High Sp - High Speed (Hochgeschwindigkeit) HP - Hollow Point (Hohlspitz-Gechoß HP-BT - Hollow Point-Boat Tail (Hohlspitz-Bootsheck) K - Kupfer K-SWC - Kupfer-Semi-Wadcutter K-TM - Kupfer-Teilmantel K-TM-FK - Kupfer-Teilmantel-Flachkopf KS - Kegelspitz KSt - Kegelstumpf RK - Rundkopf Sp - Spitz SG - Scheiben-Geschoß SWC - Semi-Wadcutter TC - Trunctated Cone (Kegelstumpf) TM - Teilmantel TM-FK - Teilmantel-Flachkopf TM-RK - Teilmantel-Rundkopf TM-Sp - Teilmantel-Spitzgeschoß VM - Vollmantel VMR - Vollmantel-Rundkopfgeschoß VMF/VM-FK - Vollmantel-Flachkopfgeschoß VMSp - Vollmantel-Spitzkopfgeschoß VMSWC - Vollmantel-Semiwadcuttergeschoß VMR/HK - Vollmantel-Rundkopfgeschoß mit Hartkern VMSp/HK - Vollmantel-Spitzkopfgeschoß mit Hartkern PbR/MK - Bleirundkopfgeschoß mit Matallkappe PbS/MK - Bleispitzgeschoß mit Metallkappe MsF/T - Vollmessinggeschoß mit Flachkopf-Teflonbeschichtet MsS/T - Vollmessinggeschoß mit Spitzkopf-Teflonbeschichtet FeF/T - Vollstahlgeschoß mit Flachkopf-Teflonbeschichtet FeS/T - Vollstahlgeschoß mit Spitzkopf-Teflonbeschichtet AlWC - Vollaluminiumgeschoß-Wadcutter PbR/PbRK - Vollbleigeschoß mit Rundkopf PbF/PbFK - Vollbleigeschoß mit Flachkopf PbSWC - Vollbleigeschoß-Semiwadcutter PbHSp - Vollbleigeschoß mit Hohlspitze PbWC - Vollbleigeschoß-Wadcutter CuR/PSp - Vollkupfer-Rundkopfgeschoß mit Plastikspitze CuR/CuH - Vollkupfer-Rundkopfgeschoß mit Kupferhaube

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11.3 Farbliche Kennzeichnung von Munition

1.1 Munition bis 13,2 mm (6 mm breiter Rand an den Geschossen)

Weichkern keine farbliche Kennzeichnung

Leuchtspur rot

Hartkern schwarz

Brandgeschoß hellblau

Beobachtungsgeschoß gelb

1.2 Kombinationen (2x6 mm breite Streifen a. Geschoß)

Hartkern/Leuchtspur rot/schwarz

Hartkern/Brand silberbronce

Hartkern/Brand/Leuchtspur rot/silberbronce

2. Munition von 20 mm aufwärts

(Grundanstrich der Hülse oder der Geschosse olivgrün)

Brisanzmunition olivgrün

Übungsmunition hellblau

Sprengstoff enthalten gelb

Farbrauch und Nebel hellgrün

chem. Kampfstoffe grau

Brandmunition rot

Reizstoffe hellrot

Giftkampfstoffe dunkelgrün

Explosivstoff, der nicht detoniert braun

Atommunition oder

radioaktive Stoffe enthalten violett oder magenta

panzerbrechende Munition schwarz

Leucht- und Signalmunition weiß

Progagandamunition silberbronce

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11.4 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Patronenhülsen

CCI - Cascade Cartridge Inc.

Fed. - Federal

HP - Hirtenberger

R-P - Remington

Win. - Winchester

W-W - WinchesterWestern

RWS - Rhein.-Westfäl. Sprengstoff-AG

11.5 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Zündhütchen

SP - Small Pistol

LP - Large Pistol

SR - Small Rifle

LR - Large Rifle

Mag - Magnum

BR - Brenchrest

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11.6 Die wichtigsten metrischen und angelsächsischen Maßeinheiten im Vergleich

Gewichte 1 g - 15,432 grs. (grains) 1 kg - 2,2046 lbs. (englisches Pfund) 1 gr. - 0,0648 g 1 lb. - 0,4536 kg (7000 grs) 1 g - 0,035274 oz. (ounce/Unzen) 1 oz. - 28,35 g Längen 1 mm - 0,03937 in. (Inches) 1 m - 3,2808 ft (feet) 1 m - 1,0936 yds. (yards) 1 in. - 25,40 mm (USA = 1 Zoll) 1 ft. - 30,48 cm 1yd. - 91,44 cm Gasdrücke 1 bar - 14,5036 psi 1 psi - 0,06895 bar Energie 1 Joule - 0,73757 ft. lbs. 1 ft. lb. - 1,3558 Joule

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11.7 Kaliberbezeichnungen

Mit Kaliber wird der Innendurchmesser eines Laufes bezeichnet. Dieses Maß entspricht dem

Durchmesser eines Geschosses der für die Waffe zugelassenen Munition. Bei gezogenen

Läufen wird das Kaliber zusätzlich unterschieden zwischen Feldkaliber und Zugkaliber. Unter

Zugkaliber versteht man den zwischen den Zügen, unter Feldkaliber den zwischen den Feldern

zu messenden Durchmesser des Laufes.

Züge und Felder verlaufen nicht geradlinig innerhalb eines Laufes, sondern sind schrauben-

oder gewindeförmig ausgeführt. Die dadurch entstehende Drehung wird als Drall bezeichnet

und kann als Rechts- oder Linksdrall geschnitten sein. Der Drall versetzt das Geschoß in eine

Rotation um seine Längsachse und stabilisiert es so während der Flugphase. Der Drall kann in

verschiedenen Längen ausgeführt sein, dies ist die Strecke, die für eine vollständige Drehung

des Dralls benötigt wird. Sie liegt je nach Waffe und Verwendungszweck zwischen etwa 20 und

40 cm.

In Europa werden die Kaliber gezogener Läufe durch zwei Zahlen bezeichnet, die erste benennt

das Geschosskaliber, die zweite die Hülsenlänge der Munition. Kaliber 9 mm x 19 bedeutet

demnach, dass das Geschoss einen Durchmesser von 9 mm und die Hülse eine Länge von 19

mm aufweist. Bei Patronen für Faustfeuerwaffen ist die Angabe der Hülsenlänge oftmals durch

eine Zusatzbezeichnung wie Para oder Luger ersetzt.

Bei den Patronen von Langwaffen können zusätzlich noch Großbuchstaben zur genaueren

Unterscheidung ähnlicher Patronen hinzugefügt werden, zum Beispiel 8 x 57 I, 8 x 57 IS oder 8

x 57 IR.

England und Amerika definieren die Büchsenkaliber durch Angaben in hundertstel oder

tausendstel Zoll, wobei diese zum Teil abgerundet werden.

Um die mm-Maße anglo-amerikanischer Munition zu ermitteln, können die Angaben aus der

Tabelle 14.6 mit den wichtigsten metrischen und angelsächsischen Maßeinheiten im Vergleich

herangezogen werden.

Für weitergehende Recherchen empfehlen sich die auf dem Markt befindlichen Spezialtabellen

der diversen Hersteller oder die Nachfrage bei einem Büchsenmacher beziehungsweise einem

anerkannten Munitionssachverständigen.

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11.8 Hülsenformen

Nachfolgend werden die wichtigsten Hülsenformen zur Information abgebildet.

Randhülse Halbrandhülse Randlose Hülse

Hülse mit eingezogenem Rand Gürtelhülse

Von der Gesamtform her werden im Normalfall drei Hülsenarten unterschieden: Konische Hülse Flaschenhülse Zylindrische Hülse

Bezeichnungen der einzelnen Hülsenteile Hülsenmund Hals Schulter Mittelteil Hülsenboden

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11.9 Die Signalpatrone

Der schematische Aufbau einer Signalpatrone Kal. 4 (26,5 mm) mit Fallschirm

Signalpatronen sind prinzipiell aufgebaut wie jede andere Patrone auch, weisen aber einige Besonderheiten auf. Zum einen besteht die Treibladung aus Schwarzpulver, nicht wie sonst heute üblich aus Nitrozellulosepulver. Das Geschoss gliedert sich in den Leuchtsatz aus üblicherweise Magnesium, den Verzögerungssatz sowie den Fallschirm bei länger schwebenden Geschossen. Der Magnesiumleuchtsatz wird mit verschiedenen Beigaben versehen, der Verzögerungssatz bewirkt, dass die Leuchteinheit des Geschosses nicht bereits in der Waffe, sondern erst Zeitverzögert außerhalb des Laufes zu brennen beginnt. Der Fallschirm sorgt in Verbindung mit seiner Ausstoßladung dafür, dass der Leuchtsatz langsam schwebend (Windempfindlich mit Gefahr des Abtreibens) aus der maximalen Steighöhe zu Boden sinkt. Die Gefahr beim Einsatz der Signalpatronen besteht unter anderem darin, dass man beim Abtreiben der Leuchtsätze ein niedergehen in brennbares Material nicht verhindern kann. Die Farbe des Leuchtsatzes einer Patrone erkennt man an der Einfärbung des vorderen Patronenabschlusses/Abschlussbecher. Zusätzlich sind insbesondere die hauptsächlich beim Militär Verwendung findenden Patronen Kal. 4 sowie die neueren Entwicklungen wie MZP (Mehrzweckeinsatzpistole) im Kal. 40 mm mit einer auch im Dunklen fühlbaren Markierung des Patronenrandes durch Einkerbungen versehen. Die wichtigste Signalfarbe Rot (Rettungssignal) ist rundum mit den Einkerbungen versehen, andere Farben sind glatt oder haben einen nur zur Hälfte gezahnten Rand. Da nicht alle Fabrikate diese oftmals wichtige Orientierungshilfe bei Dunkelheit bieten, sollte man die manchmal lebenswichtigen Signalpatronen auch nach diesem Kriterium auswählen und lieber einen etwas höheren Preis für sehr gute Ware bezahlen.

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12. Beschusspflicht und Beschusszeichen

Die Beschusspflicht im Sinne des Waffengesetzes ist eine vorgeschriebene Einzelprüfung von

Schusswaffen. Genau genommen handelt es sich um eine Sicherheitsüberprüfung einzelner

Waffenteile, die für die Sicherheit des Schützen oder seiner Umgebung relevant sind. Sicherheit

bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf z.B. Sicherungseinrichtungen, sondern auf die

physikalischen Belastungen, denen Teile der Waffe bei der Schussabgabe ausgesetzt sind. Es

werden die Lauf- und Lagermaße, die Verschlusseinrichtung und die Sicherung nach den

Vorgaben des Gesetzes überprüft. Zur Beschussprüfung werden mit spezieller, mit wesentlich

höherem Gasdruck (30% stärker als der höchstzulässige Gebrauchs-Gasdruck) arbeitender

Beschussmunition ein oder mehrere Schüsse abgegeben. Daraus ergibt sich eine Überprüfung

der Haltbarkeit, Handhabungssicherheit, der Maßhaltigkeit und Kennzeichnung der Waffe

Die Prozedur des Beschusses selbst ist bis ins Detail vorgeschrieben

Gemäß Waffengesetz wird die Beschusspflicht wie folgt geregelt:

Auszüge aus dem

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen

zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen -

Beschussgesetz (BeschG):

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller (1) Wer Feuerwaffen, Böller, sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit

ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu

lassen.

Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung

zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen

zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung

der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen

Beschussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein

höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand

erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren

höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle

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höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck

beschossen worden sind.

§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:

1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung

bedarf,

2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner

als 6 mm und einer Länge kleiner als 7 mm sowie zum einmaligen Gebrauch bestimmte

höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit die

Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,

3. Feuerwaffen, die

a) zu Prüf-, und Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen

und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,

b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,

c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des WaffG oder

bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder

d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, die

Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen

Streitkräfte, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung

hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche

Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,

4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach §

3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.

(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige

Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht er Zustimmung des

Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung

für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis

nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 3 Satz 1

entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen

können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden

übertragen.

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§ 11 Zulassung sonstiger Munition

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum

Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie

ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart

ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- oder

Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des WaffG) oder für eine

solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler

oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf, Mess- oder Forschungszwecke

hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.

(3). Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der

Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,

2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der

Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder

3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz-

oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung

nach § 14 Abs. 3 entsprechen.

Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. q und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die

Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.

§ 22 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetztes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im

bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.

(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als

Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.

………

(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer

Geschosse nach dem 30. Juni 2004 Anwendung.

Für den normalen Waffenbesitzer/Benutzer ergibt sich aus den Vorschriften zur Beschusspflicht

im Normalfall keinerlei Verpflichtung, da diese Gesetzesvorgaben automatisch bei der Einfuhr

oder der Herstellung durch den Händler/Hersteller erfüllt werden. Es ist lediglich zu prüfen, ob

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bei Neuerwerb oder gravierenden, im Gesetz wie oben festgelegten Umbauten das

Beschusszeichen angebracht wurde. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler, so kann auch

mal ein Prüfstempel vergessen werden.

Auch Munition unterliegt der Beschusspflicht, auch hier müssen die vorgeschriebenen Prüf-

bzw. Beschusszeichen angebracht sein. Das Auffinden der Beschusszeichen gestaltet sich oft

schwierig, da sie nicht immer sofort einsehbar angebracht sind. Bei Kipplaufwaffen muss z.B.

oft der Lauf/das Laufbündel abgekippt oder abgenommen werden, um die Zeichen sehen zu

können

Der Vollständigkeit halber sind nachfolgend die bisher zugelassenen Beschusszeichen, die

nunmehr neuen Beschusszeichen und ihre Bedeutung aufgelistet.

Fazit: Alle bisher (vor Inkrafttreten des neuen WaffG bzw. BeschG zulässigen Beschusszeichen

behalten ihre Gültigkeit!

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13. Orts und Zulassungszeichen Deutschland

Das Beschusszeichen enthält: Den Bundesadler, einen Buchstaben (N, L, J, V oder SP), das Ortszeichen und das Jahreszeichen.

Bundesadler

Ulm

Hannover

Kiel

Mellichstadt

München

Köln

Suhl

Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe

Zulassungszeichen für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit Prüfnummer)

Zulassungszeichen für Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung

Zulassungszeichen für Schusswaffen bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 Joule beträgt. Luftdruck, Federdruck und kalte Antriebsgase

Prüfzeichen für Munition (CIP-Zeichen) hier Beschussamt Mellrichstadt

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14. Verbotene Gegenstände

Das Waffengesetz verbietet eine ganze Reihe von Gegenständen und Waffen aus den

verschiedensten, nicht immer nachvollziehbaren Gründen. Um einen beispielhaften

Teilüberblick über diese Waffen und Gegenstände zu geben, sind nachfolgend einige

Exemplare bildlich dargestellt.

Diese Auflistung ist naturgemäß unvollständig und unterliegt im Laufe der Zeit einem gewissen

Wandel, da sich die Vorgaben des Gesetzgebers ändern können. Ein Beispiel für die

Einflussnahme aktueller Zeitgeschehnisse auf die Gesetzgebung ist das so genannte

Schulmassaker von Erfurt. Dieses Ereignis führte zum Verbot so genannter Pump-Guns,

allerdings nur der Ausführungen, die statt mit normalem Schaft mit einem Pistolengriff

versehenen sind.

verschiedene verbotene Handwaffen

Stockdegen Patronenmesser

Kugelschreibermesser Klappmesser über 8,5 cm

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Faustmesser (Digger) Butterfly-Messer

Kugelschreiber- und Patronenmesser

geöffnet und geschlossen Präzisionsschleuder mit Armstütze

Wurfstern (Shuriken) Würgeholz (Nunchaku)

Stahlrute geschlossen Stahlrute ausgeschlagen

Schießkugelschreiber (Sicherungsrast) Schießstock (Spazierstock)

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Schrotstab geschlossen Schrotstab geöffnet

Bolzenschussgerät Größenvergleich Schrotstab/Schießkugelschreiber

Pump-Gun mit Pistolengriff

Ausgewechselter Schaft/Pistolengriff

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15. Aufbewahren von Waffen

Nach dem neuen Waffengesetz sind die Anforderungen an die sichere Verwahrung von Waffen,

insbesondere Schusswaffen, erheblich gesteigert worden. Durch die Angleichung an die EU

und damit an EU-Richtlinien und Normen, wurden andere Schutzklassen als bisher Grundlage

der Anforderungen zur Aufbewahrung gemäß Waffengesetz. Diese Anforderungen variieren je

nach Anzahl und Art der Waffen zum Teil erheblich und bedingen auch bei Altbestand meist

eine Neuanschaffung der Erforderlichen Behältnisse.

Weiter zu beachten bei der Aufbewahrung ist die Versicherungstechnische Seite, da bestimmte

Behältnisse nur einen begrenzten Versicherungsschutz genießen. Auch die Verbote in Bezug

auf die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition oder Lang- und Kurzwaffen sind

zu beachten. Die Erlaubnisbehörden sind gehalten, unangekündigte Überprüfungen

vorzunehmen. Bei einer solchen Kontrolle ist unter Umständen (Begründungssache) das

Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft gesetzt, also auch ein Eindringen

bzw. Betreten gegen den Willen des Wohnungsinhabers möglich.

Um einen Anhaltspunkt zu liefern, wurde die nachfolgende Tabelle erstellt. Fachkundigen Rat

findet der Waffenbesitzer bei den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, den

Erlaubnisbehörden und den seriösen Herstellern/Händlern von Waffenschränken und –tresoren.

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Sicherheitsstufen, Sicherheitsmerkmal, Sicherheitsnormen

Sicherheitsstufe Beschreibung Sicherheitsmerkmale Versicherungs-einstufung * (€)

Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 Innentresor teilweise in Sicherheitsstufe B

Tür doppel-, Korpus einwandig

begrenzter Einbruchsschutz

privat und gewerblich 2.500 €

Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 Feuerschutz DIN 4102

Tür und Korpus doppel- bzw. dreiwandig umlaufender Feuerfalz

begrenzter Einbruchschutz Feuerschutz (Feuerhemmend)

ab 200 kg privat 37.500* ab 300 kg gewerbl. 10.000*

Euro-Norm VdS Klasse N (0)

Tür und Korpus vierwandig, umlaufender Feuerfalz

geprüfter Einbruch-schutz, garantierte Widerstandseinheit (Feuerhemmend)

privat 50.000* gewerbl. 20.000*

Euro-Norm VdS Klasse N (0) S 60 P Ral RG 626/7

Tür und Korpus mehrwandig mit Spezialfüllung, umlaufender Feuerfalz

geprüfter Einbruchschutz, Feuerschutz S 60 P (Feuersicher)

privat 50.000* gewerbl. 20.000*

Euro-Norm VdS Klasse I S 60 P Ral RG 626/7

Tür und Korpus mehrwandig mit Spezialfüllung, umlaufender Feuerfalz

geprüfter Einbruch-schutz, Feuerschutz (Feuersicher)

privat 65.000* gewerbl. 20.000*

Euro-Norm VdS-Klasse I S 120 P Ral RG 626/7

Tür und Korpus mehrwandig mit Spezialbetonfüllung, mehrfache Feuerfalz

geprüfter Einbruch-schutz, Widerstandseinheit Ru 30/50 Feuerschutz S 120 P (Feuersicher)

privat 65.000* gewerbl. 20.000* + gegen Brände

* Die angegebenen Versicherungssummen sind unverbindliche Richtwerte

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Langwaffen

bis zu

10

Langwaffen

Gesamtlänge über 60 cm

Sicherstufe (*)

A

über 10 Langwaffen sind

mehrere der entsprechenden

Behältnisse

oder

ein Behältnis der

Sicherheitsstufe (*)

B

oder höher erforderlich

Kurzwaffen

bis zu

10 Kurzwaffen

Sicherheitsstufe (*)

B

über 10 Kurzwaffen sind mehrere der entsprechenden

Behältnisse

oder

ein Behältnis des Widerstandsgrades

(**) 1

oder höher erforderlich

In Behältnissen unter 200 kg Eigengewicht dürfen maximal 5 Kurzwaffen aufbewahrt werden.

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Langwaffen und Munition

Langwaffen

und Munition

Nicht klassifiziert (Munition)

Sicherheitstufe (*)

A

(Langwaffen)

Kurzwaffen und Munition

Kurzwaffen

und Munition

Nicht klassifiziert

(Munition)

Sicherheitsstufe (*)

B

(Kurzwaffen)

ODER

Bei gemeinsamer Aufbewahrung

Widerstandsgrad (**)

0

(Kurzwaffen und Munition)

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Langwaffen, Kurzwaffen und Munition

Langwaffen

plus bis zu 5

Kurzwaffen plus

Munition

Sicherheitsstufe

(*)

B

(Kurzwaffen und Munition)

Sicherheitsstufe

(*) A

(Langwaffe)

ODER

Bei gemeinsamer Aufbewahrung

Widerstandsgrad (**) 0

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16 Schießen

16.1 Grundelemente des Schießens mit Kurzwaffe

Das Erfassen der Waffe: Das Erfassen der Waffe ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine saubere Schussabgabe und entsprechende Trefferergebnisse. Die Waffe sollte so hoch wie möglich erfasst werden.

Richtig - Waffe hoch ergriffen FALSCH – Waffe nicht richtig eingesetzt Dadurch entsteht eine gedachte Linie, die so wenig wie möglich unterhalb der Linienverlängerung des Schlittens liegen sollte (Waffen-/Laufachse- Armachse). Durch dieses hohe Erfassen wird der Rückdruckimpuls mit möglichst geringer Hebelwirkung im Handgelenk linear nach hinten übertragen. Der Griffrücken liegt in der Beuge zwischen Daumen und Zeigefinger (Abzugsfinger) der jeweiligen Hand. Mittel-, Ring- und kleiner Finger umschließen das Griffstück fest ohne zu pressen. Der Daumen liegt entspannt (ohne großen Druck) am Griffstück an.

In die Daumenbeuge einsetzen, Nicht-Schießhand unterstützt von vorn/unten

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Das Halten der Waffe: Beim Halten der Waffe sollten neben den Voraussetzungen des Erfassens der Waffe mehrere weitere Punkte beachtet werden: Die Waffe wird mit fast gestrecktem Arm/Armen gehalten. Dabei sollten Handgelenk und Ellenbogengelenk verriegelt sein um eine möglichst ruhige Waffenlage zu ermöglichen. Die Schießhand erfasst die Waffe wie oben beschrieben, die Nichtschießhand unterstützt die Schießhand von vorn/unten. Es besteht einmal die Möglichkeit mit dem Zeigefinger der unterstützenden Hand von vorn den Abzugsbügel zu umfassen, zum anderen können die Finger der Nichtschießhand auf denen der Schießhand liegen ohne den Abzugsbügel zu umfassen.

Unterstützung durch die Nicht-Schießhand von vorn/unten, wenn möglich nicht vor den Abzugsbügel greifen

Beim Umfassen des Abzugsbügels mit dem Zeigefinger der unterstützenden Hand kann ein so genannter Reflexbogen auftreten, d.h., die Abzugsbewegung des Abzugsfingers wird auf den Zeigefinger der unterstützenden Hand übertragen und führt zu einem Verziehen der Waffe nach links oder rechts, je nachdem mit welcher Hand geschossen wird. Das Visieren: Beim Visieren sollte man in zwei Schritten vorgehen. Der erste Schritt besteht darin die Waffe grob auf das Ziel zu richten. Dabei ist die Blickfokussierung auf das Ziel gerichtet, d.h., das Ziel wird scharf gesehen während die Visiereinrichtung der Waffe verschwommen wahrgenommen wird.

Schritt 1 – auf Ziel ausrichten, Ziel scharf, Visierung unscharf

Nachdem die Waffe so grob ausgerichtet ist, erfolgt der zweite Schritt, das Fokussieren der Augen auf die kurze Entfernung, zur Visiereinrichtung der Waffe. Dabei sollte sich der Schütze

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nur noch auf Kimme und Korn konzentrieren. Durch die Fokussierung der Augen auf die Visiereinrichtung verschwimmt automatisch das weiter entfernte Ziel.

Schritt 2 – auf Visierung fokussieren Ziel unscharf, Visierung wird scharf gesehen

Jetzt ist es wichtig, einen Kardinalfehler, das „Springen“ zu vermeiden. Beim „Springen“ wechselt der Schütze mehrmals die Fokussierung der Augen von der Visiereinrichtung zum Ziel und umgekehrt. Da die Augen länger benötigen sich auf die kurze Entfernung zur Visiereinrichtung einzustellen als auf die längere Zielentfernung, kann es durch das „Springen“ zu Visierfehlern kommen, da im entscheidenden Moment die Visiereinrichtung nicht klar gesehen und somit eingerichtet wird. Visierbilder und Visierfehler siehe dort Die Atmung: Die Atmung spielt beim Präzisionsschiessen eine große Rolle, beim einsatzbezogenen Schusswaffeneinsatz ist die Atmung jedoch vernachlässigbar. Hier sind Stressfaktoren gegeben, welche beim Sportschießen nicht auftreten. Der Vollständigkeit halber sollte auch ein Sicherheits-Mitarbeiter wissen, wie er bei Wertungsübungen die Präzision durch gezielte Atmung positiv beeinflussen kann. Grundsätzlich sollte die Waffe beim Einatmen angehoben und ins Ziel gebracht werden. Während des Ausatmens wird der Druckpunkt ertastet, die Fokussierung der Augen auf die Visiereinrichtung vorgenommen und der Druck auf den Abzug kontinuierlich verstärkt. Nach dem Ausatmen beginnt eine natürliche Atempause. Diese Zeitspanne relativer körperlicher Ruhe sollte zum Abziehen benutzt werden. Das Abziehen: Dem Abziehen kommt beim Schießen eine elementare Bedeutung zu. Man kann die Waffe optimal erfassen und halten, auch das Visieren präzise durchführen, wenn dann der Abzug durchgerissen und somit der Schuss verrissen wird, war alles umsonst. Daher sollte man sich beim Präzisionsschießen immer wieder bewusst auf den Abzugsvorgang konzentrieren. Trockentraining kann hier sehr hilfreich sein! Wichtig ist, den Abzug lediglich mit dem vorderen Bereich des 1. Fingergliedes zu betätigen. Hier hat man durch die zahlreichen Nerven ein besonders ausgeprägtes Tastgefühl

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(„Fingerspitzengefühl“). Ein „Einschieben“ des Fingers in den Abzugsbügel/um den Abzug kann zu einem Verdrücken der Waffe führen, da die Muskulatur des unteren Fingerbereiches parallel zur Rückzugsbewegung des Fingers beim Rechtshänder nach links und beim Linkshänder nach rechts Druck ausübt.

Richtig – erstes Fingerglied zieht ab FALSCH! Waffe wird nach links gedrückt Das Nachhalten Nachhalten bedeutet im Gegensatz zum Sportschützen nicht die Aufrechterhaltung der Konzentration, sondern die Möglichkeit, bei einem Treffer ohne Trefferwirkung ohne Zeitverzögerung einen oder mehrere weitere Schüsse im Ziel anzubringen. Erst wenn Trefferwirkung erkannt und sichtbar wird, sollte die Waffe abgesetzt, d.h., heruntergenommen werden.

Nach dem Schuss/den Schüssen aus Gründen der Eigensicherung im Ziel bleiben um Trefferwirkung erkennen zu können.

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16.2 Standardformen offener Visierungen

Nachfolgend sind die am häufigsten anzutreffenden Formen einer offenen Visierung abgebildet.

Zusätzlich gibt es geschlossene Visierungen, z.B. Lochkimmen, Tunnelkorne oder Ringvisiere

wie bei verschiedenen Halbautomaten oder Maschinenpistolen

Dachkorn Balkenkorn Perlkorn

Halbrundvisier Dreiecksvisier Rechteckvisier

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16.3 Visierbilder

Die Visierbilder

Begriffe für Visierstellungen/Visierfehler

Visierbild Trefferlage

Gestrichen Korn ergibt Fleckschuss

Vollkorn ergibt Hochschuss

Feinkorn ergibt Tiefschuss

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Geklemmt rechts ergibt Rechtsschuss

Geklemmt links ergibt Linksschuss

Verkantet rechts ergibt Treffer tief rechts

Verkantet links ergibt Treffer tief links

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16.4 Das Absehen bei Ziehfernrohren

Unter einem Absehen versteht man die eigentliche Zieleinrichtung eines Zielfernrohres. Das Absehen kann sich auf einer Ebene des Objektivbildes oder der Okularbildebene befinden und verschiedene Formen und Aussehen aufweisen. Beim Absehen auf der Objektivbildebene wird bei Gläsern mit variabler Größendarstellung das Absehen entsprechend der Veränderung der Vergrößerung größer oder kleiner. Befindet sich das Absehen auf der Okularbildebene, bleibt die Größe des Absehen immer gleich. Für die verschiedenen Zwecke und Vorlieben des Nutzers haben sich unterschiedliche Formen des Absehens entwickelt. Die am häufigsten vorkommende Form des Absehens ist das Absehen 1, dargestellt durch zwei horizontale Balken mit einem senkrechten Zielstachel. An zweiter Stelle ist das Absehen 4 mit zwei horizontalen Balken, einem senkrechten Balken sowie einem Fadenkreuz zu nennen. Nachfolgend werden die am häufigsten anzutreffenden Absehen dargestellt.

Absehen 1 Absehen 2 Absehen3

Absehen 4 Absehen 5 Absehen 6

Absehen 8 Absehen 30/30 Diavari-Absehen

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17. Anträge und Dokumente

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