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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle Gewerke Baustein-Merkheft

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Page 1: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle Gewerke

Baustein-Merkheft

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Weitere Wege

zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen –Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender:

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:

Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:

H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:

Joh. Walch GmbH & Co. KGIm Gries 686179 Augsburg

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“

ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 07/2017Abruf-Nr. 401

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Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV Vorschriften

Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV Regeln

Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV Informationen

In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2015

Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

001

002

003

004

005

006

007

008

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 11

13

15

17

19

21

23

25

Gefährdungsbeurteilungen

Koordination von beauftragten Fremdunternehmen und bei Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Organisation der Ersten Hilfe

RettungsgeräteRettungstransportmittel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,Flucht- und Rettungsplan

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

021 27Brandschutz

022 29Arbeitsräume

023 31Bildschirmarbeitsplätze

024 33Künstliche Beleuchtung auf Baustellen

025 35Sozialräume auf Baustellen

026 37Verkehrswege auf Baustellen

A

54

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76

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

029

030

041

062

067

070

WerkstattFahrzeuginstandhaltung 41

43

45

49

51

53

Lärm auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen

GefahrstoffeKennzeichnung

042 47

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

Kraftfahrzeugbetrieb

Ladungssicherung

071 Transport von Gefahrgütern in kleinen Mengen 55

57

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

202 Handwerkzeuge

B

59

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

480 Arbeiten am Wasser

C

61

Gesundheitsschutz

Baustein-Nr. Baustein-Titel

500 Gefährdung durch Lärm

63501 Gefährdung durch Vibration

65502 Gefährdung durch Staub

67503 Gefährdung durch Biostoffe

69504 Gefährdung durch chemische Stoffe

71505 Gefährdung durch UV-Strahlung, Hitze und Kälte

73506 Gefährdung durch schwere körperliche Belastungen

75507 Gefährdung durch körperliche Leistungsminderung

77508 Gefährdung durch Stress

79509 Gefährdung durch Fehlernährung

81510 Gefährdung durch Suchtmittel

83511 Betriebliches Gesundheitsmanagement

85512 Arbeitsbedingte Gesundheits gefahren

87513 Arbeitsmedizinische Vorsorge

89514 Ergonomie

D028 39Fußböden

GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen

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9

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

706 Checkliste für Benutzer von Gerüsten 121

8

91

PSA

Baustein-Nr. Baustein-Titel

600 Fußschutz

93601 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

95602KopfschutzIndustrieschutzhelme

97603AtemschutzFiltergeräte

99604 Schutzhandschuhe

101605 Hautschutz

103606 Schutzkleidung

105607 Augen- und Gesichtsschutz

107608 Knieschutz

109609 Gehörschutz

E

111

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

700Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels

113701Beauftragung: Kranführer/in für ortsveränderliche Krane gemäß § 29 UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52)

115702Beauftragung: Fahrer/in von Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr

117703 Beauftragung: Erdbaumaschinenführer/in

119704 Bestellung von einer „zur Prüfung befähigten Person“

F

123

Grundlagen der BG

Baustein-Nr. Baustein-Titel

800 Die gesetzliche Unfallversicherung

125801Selbstverwaltung und Organisation der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

127802 Versicherungsschutz

129803 Mitgliedschaft und Finanzierung

131804Rehabilitation – Rehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung während der Rehabiliation

133805 Renten – Pflegegeld – Beihilfen – Abfindungen

135806Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzDie Prävention

137807ASD der BG BAU – Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

139808 Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

141809Sicherheitsbeauftragte(Bestellung/Aufgaben)

G

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10

143

Tabellen

Baustein-Nr. Baustein-Titel

900 Schutzalterbestimmungen

145901Anschlagseile mit Fasereinlagen Seilklassen 6x19 und 6x36 (Tragfähigkeitstabellen)

147902Anschlagketten Güteklasse 2Tragfähigkeitstabellen

149903Anschlagketten Güteklasse 4 Tragfähigkeitstabellen

151904Anschlagketten Güteklasse 8Tragfähigkeitstabellen

153905Chemiefaserhebebänder Tragfähigkeitstabellen

H

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Weitere Informationen: ArbeitssicherheitsgesetzBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitDGUV Regel 100-001 Grundsätze der Präventionwww.bgbau.de/ams-bauChefsache Abr.Nr. 610Der Sicherheitsbeuaftragte Abr.Nr. 619

1) Betriebsärztliche Betreuungin allen Unternehmen ab 1 Beschäftigten Wahlmög lichkeit:a) Arbeitsmedizinisch-Sicher-heitstechnischer Dienst (ASD)der BG BAUb) im Betrieb angestellter Betriebsarztc) extern beauftragter Betriebsarzt

AMS BAU

� Mit AMS BAU wird Betriebender systematische Aufbau einerbetrieblichen Arbeitsschutzorga-nisation ermöglicht.� Das branchenspezifische Kon-zept basiert auf dem NationalenLeitfaden für Arbeitsschutz -managementsysteme (NLF).

2) Sicherheitstechnische Betreu-ung in allen Unternehmen ab 1Beschäftigten Wahlmöglichkeit:a) Arbeitsmedizinisch-Sicher-heitstechnischer Dienst (ASD)der BG BAUb) im Betrieb bestellte Fachkraftfür Arbeitssicherheitc) extern beauftragte Fachkraftfür ArbeitssicherheitBei weniger als 11 Beschäftigtenbzw. weniger als 51 Beschäftig-ten sind abweichende Regel -ungen möglich, z.B. Betreuungdurch Kompetenzzentrum bzw.Teilnahme an alternativer Be-treuungsform.

3) Sicherheitsbeauftragte erfor-derlich entsprechend der Anzahlder Versichertenbei 21 – 100 Versicherten = 1

101 – 200 Versicherten = 2201 – 350 Versicherten = 3351 – 500 Versicherten = 4501 – 750 Versicherten = 5751 – 1000 Versicherten = 6

> 1000 Versicherten = 7

� AMS BAU umfasst einen Frage-bogen zur Bestandsaufnahme,eine Handlungsanleitung mit 11 Arbeitsschritten sowie Hand-lungshilfen (Dokumente) zurUmsetzung.� Auf Wunsch des Unternehmersbietet die BG BAU kostenfreieUnterstützung an in Form von− Beratung bei der Einführung, − Begutachtung des Systems.

Zusammensetzung des Abeitsschutzausschusses (für Betriebe mit >20 Beschäftigten)

ASAArbeitsschutzausschuss

nach § 11 Arbeitssicherheits -gesetz (ASiG)

Arbeitgeber oder

sein Beauftragter

eventuell weitere

Fachleute

Betriebsarzt /

Arbeitsmediziner

Fachkraft fur

Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte 2 Betriebsratmitglieder

1211

Organisation des betrieblichen

Arbeitsschutzes

Betriebsarzt1)

• beraten den Unternehmer hin-sichtlich der arbeitsmedizinischenAspekte von Anlagen und Einrich-tungen, Arbeitsmitteln, -stoffen, -verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsab -läufen, Arbeitsplatzwechsel undBeschäftigung Behinderter sowieFragen der Psychologie, Physio lo -gie, Ergonomie, Hygiene, Arbeits -rhythmus, Arbeitszeit, Organisa-tion der Ersten Hilfe und bei derDurchführung der Gefährdungs -beurteilung,• untersuchen, beurteilen und beraten die Arbeitnehmer,• erfassen und werten die Unter -suchungsergebnisse aus,• achten bei Arbeitsstättenbegeh -ungen auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Aufsichtführende

sind in den Bereichen zuständig für• Einsatz der Mitarbeiter,• Durchführung von– Einzelmaßnahmen zur Sicherheit,– Aufsicht und Kontrollen,• Motivation zur Sicherheit,• Gefahrenabwehr im Einzelfall.

Mitarbeiter

haben• Vorschriften und Anweisungen zu beachten,• persönliche Schutzausrüstun genzu benutzen,• Mängel zu beseitigen, sofern dieses nicht möglich ist, diese zumelden.

Betriebsratsmitglieder

• achten auf Einhaltung der zumSchutz der Mitarbeiter erlassenen Arbeitsschutzbestimmungen undUVVen,• beteiligen sich an Betriebsbesich ti-gungen und Unfalluntersuchungen,• nehmen an Sitzungen des Ar-beitsschutzausschusses teil.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit2)

• beraten den Unternehmer u.a. insicherheitstechnischen Fragen zu Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, -stoffen und -verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsab -läufen und bei der Durchführungder Gefährdungsbeurteilung,• überprüfen Anlagen und Arbeitsmittel,• beobachten die Durchführungdes Arbeitsschutzes und der Un-fallver hütung, teilen Maßnahmenzur Beseitigung von Mängeln mitund untersuchen Ursachen von Unfällen,• informieren die Beschäftigtenüber Unfall- und Gesundheitsge-fahren und wirken auf sicheres Verhalten aller im Betrieb Beschäftigten hin.

A 001

Sicherheitsbeauftragte3)

unterstützen• die unmittelbaren Vorgesetztenund die Mitarbeiter in allen Fragendes Arbeitsschutzes,• sie kontrollieren regelmäßig denArbeitsbereich und motivieren die Arbeitskollegen.

Unternehmer

sind zuständig insbesondere fürdie Organisation der Arbeits -sicherheit und der Ersten Hilfe:• Durchführung der Gefährdungs-beurteilung,• Beschaffung der Sicherheits -einrichtungen,• Auswahl der Mitarbeiter,• Abgrenzung der Verantwortungs-bereiche,• Übertragung von Unternehmer-pflichten,• Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheits -beauftragten und Ersthelfern,• Bildung eines Arbeitsschutz -ausschusses,• Unterweisung der Versicherten,• Überwachung aller sicherheits-technischen und arbeitsmedizini-schen Maßnahmen,• Koordinierung von Arbeiten,• Berücksichtigung SIGE-Plan undHinweise des Koordinators nachBaustellenverordnung.

Linienverantwortung

StabsverantwortungStabsverantwortung

07/2015

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungGefahrstoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

Wiederholung

� bei Änderungen im Betriebs-ablauf,� bei neuen Arbeitsverfahren,� nach Unfällen und Beinahe -unfällen.

Dokumentation

� Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.

2Mögliche Gefährdungen

Mechanische

Gefährdungen

� Absturz

� stolpern, rut schen, stürzen

� erfasst/ge troffenwerden

� unkontrolliert bewegte Teile

� umstürzende/ kippende Teile

� schneiden

� stechen

Biologische

Arbeitsstoffe

� Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanal -arbeiten, Krankenhaus -reinigung

Elektrische

Gefährdungen

� Stromschlag

� gefährliche Körperströme

� elektrostatischeAufladungen

Körperliche

Überlastungen

� Heben und Tragen

• Zwangs - haltungen

Schall

� Lärm

Klima

� Hitze

• Kälte

• Zugluft

• Luftfeuchtigkeit(Niederschläge)

• Ozon

Schwingungen

� Hand-Arm- Schwingung, z.B. durch Ab-bruchhammer

� Ganzkörper-Schwingung, z.B. bei Fahrer plätzen (Stapler u.a.)

Strahlung

� Elektromagne -tische Felder, z.B. Nähe zu Funkmasten

� Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen -einstrahlung, Licht bogen beim Schweißen

� Laserstrahlung z.B. bei der Vermessung

Gefahrstoffe

� Asbestfasern

� Lösemittel

� Isocyanate

� Säuren, Laugen

� PAK, PCB

� Benzol

� Dieselmotor- Emissionen

� ....

in Form von– Flüssigkeiten– Gasen– Dämpfen– Stäuben

Psychische

Belastungen

� Überforderung

� Unterforderung

� Stress

� Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing

Brand/Explosion

� bei Verwendungvon Flüssiggas

� Funkenflug, z.B.bei Schweiss -arbeiten

� Staub explosionen

Organisation

� Arbeitsablauf

� Arbeitszeit

� Qualifikation

� Unterweisung

� Verantwortung

Sonstige

Gefährdungen

� Arbeiten in Über- und Unter-druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober -flächen u.a.

Unterstützung

� Sicherheitsfachkraft, Betriebs-arzt, Sicherheitsbeauftragtenund/oder Betriebsrat bei derDurchführung der Gefährdungs-beurteilung hinzuziehen.� Handlungshilfen der BG BAUzur Gefährdungsbeurteilung ver-wenden, auf Datenträger oderonline.

1413

GefährdungsbeurteilungenA 002

Gefährdungen

� Die Beurteilung von Gefähr-dungen durch Abschätzen undBewerten ist die Voraussetzungfür wirksame und betriebs -bezogene Arbeitsschutzmaß-nahmen. Sie ist Pflicht für jedenUnter nehmer.

Vorgehensweise

� Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbe -reiche, z.B. Betriebsorganisa-tion, Objekt, Baustelle, Werk-statt, und der dort auszuführen-den Tätigkeiten.� Ermitteln von Gefährdungen− objekt-/baustellenunab hängig,

z.B. Einsatz nicht regel mäßiggeprüfter elektrischer Betriebs -mittel, unzu reichende Unter-weisung der Beschäftigten,

1

2

− objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer -arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.

� Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Absturz, Verschüttet werden,durch Abschätzen und Bewertendes Risikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermitt-lung mit geeigneten Methoden.� Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.� Festgelegte Schutzmaßnahmenim Arbeitsbereich durch- undumsetzen, z.B. Anbringen desSeitenschutzes, Einbau von Grabenverbauelementen, Bestimmen des Verantwort-lichen, Benutzen der persön-lichen Schutzausrüstungen.

� Wirksamkeit der Schutzmaß-nahmen im Arbeitsbereich über-prüfen und ggf. anpassen.

Durchführung

� Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. inWerkstatt, Büro) nur eine Tätig-keit bzw. einen Arbeitsplatzmusterhaft beurteilen.� Bei wechselnden Arbeitsbe-dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. weitere Gefährdungenfür die jeweilige Baustelle ermit-teln und beurteilen.

07/2017

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen über-

prüfen, ggf. an passen

Festlegen und Ab grenzen der Arbeits -

be reiche und Tätigkeiten

ZIEL:

Sicheres und

gesundheitsge rechtes

Arbeiten

Geeignete Schutzmaß-nahmen aus wählen

und festlegen

Gefährdungen ermitteln

Gefährdungen beurteilen, Risiken

bewerten

Festgelegte Schutz -maßnahmen durch-

und umsetzen

1Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte)

Page 9: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBaustellenverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

bei räumlicher und zeitlicher Nähe

bei gegenseitiger Gefährdung

bei besonderen Gefahren

Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Schutzmaßnahmen

Bestimmung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt

Ausstattung der Person mit Weisungs -befungnis

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Aufsichtführender

�Aufsichtführenden bestellen.�Dieser benötigt Kenntnisseund Erfahrungen−über die technische Durch -führung der erforderlichen Arbeiten,

−über den Umgang mit den verwendeten Gefahr- oder Biostoffen.

�Der Aufsichtführende mussKenntnisse haben−über die betriebsinterne

Organisation, −über die Arbeitsmethoden,mögliche Gefahren, anzuwen-dende Schutzmaßnahmen so-wie einschlägige Vorschriftenund technische Regeln.

Unterweisung

�Sich vergewissern, dass Beschäftigte des Fremdunter-nehmens angemessene Unter-weisung erhalten haben.

Zusammenarbeit

verschiedener Unternehmen

�Werden verschiedene Unter-nehmen (auch ohne gegen -seitiges Vertragsverhältnis)gleichzeitig an einem Arbeits-platz tätig, kann es zu gegen -seitigen Gefährdungen kommen. −Hinsichtlich Arbeitssicherheitund Gesundheitsschutz zu-sammenarbeiten,

−gegenseitig über Schnitt stelleninformieren,

−abstimmen der Schutzmaß-nahmen für die eigenen Beschäftigten.

Person, die die Arbeiten

aufeinander abstimmt

�Abstimmen, ob gegenseitigeGefährdungen entstehen und eine Person bestimmen, die dieArbeiten koordiniert.�Bei besonderen Gefahren diePerson mit Weisungsbefugnisausstatten.−Besondere Gefahren können

z.B. entstehen− für nachfolgende Gewerke,

weil bei Montagearbeiten ursprünglich vorhandene Abdeckungen und Absturzsi-cherungen entfernt wurden,

−durch herabfallende Gegen-stände, wenn Arbeiten über-einander durchgeführt wer-den und kein Schutzdachvorhanden ist,

−bei Schweißarbeiten im Bereich von Isolierarbeiten,

−durch Schweißarbeiten benachbart zu Arbeiten mitLösemitteln,

−bei Reinigungs- und Repara-turarbeiten an Maschinen beigleichzeitiger Produktion,

−bei Erdarbeiten in der Nähevon Gerüsten durch Unter-höhlen der Gerüstaufstel-lung,

−durch Aufenthalt von Personen im Fahrweg desLKW- Verkehrs bei beengten Verhältnissen im Tunnelbau,

− für benachbarte Gewerke,weil beim Lastentransportkraftschlüssige Lastauf -nahmemittel verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zur

Koordination nach

Bau stellenverordnung

�Unabhängig von der Bestel-lung einer Person, die die Arbei-ten aufeinander abstimmt, trägtauch der Bauherr Verantwortungfür Sicherheit und Gesundheits-schutz auf seiner Baustelle. Sindmehrere Unternehmen gleich -zeitig oder nacheinander auf seiner Baustelle tätig, hat derBauherr deshalb einen Koordi-nator nach Baustellenverord-nung zu bestellen.�Damit entfällt aber nicht grund-sätzlich die Verpflichtung für diebeteiligten Unternehmen, einePerson aus ihrem Kreis, welchedie Arbeiten untereinander ab-stimmt, zu bestellen.−Seitens der zusammenarbei-tenden Unternehmen prüfen,ob über den Koordinator nachBaustellenverordnung hinausnoch eine Person bestimmtwerden muss, die die Arbeitenaufeinander abstimmt.

1615

Koordinationvon beauftragten Fremdunternehmen und bei

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Gefährdungen

� Werden Arbeiten auf Baustellenoder in Betrieben an Fremdunter -nehmen vergeben, kann es zuneuen oder veränderten Gefähr -dungen kommen.� Fremdunternehmen sind tätigbei Bau-, Instandhaltungs- oderReinigungsarbeiten in−Produktionsanlagen, −Verkehrsbetrieben, −Krankenhäusern oder

Laboratorien. � Fremdunternehmer könnenauch Subunternehmer sein.

Unterstützung bei der

Gefährdungsbeurteilung

�Bei der Erteilung von Aufträgenan ein Fremdunternehmen die-ses bei der Gefährdungsbeurtei-lung bezüglich der betriebsspe-zifischen Gefahren unterstützen.

Betriebsspezifische Gefahrenkönnen z.B. sein:−Absturzgefahren, −Gefahren aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und/oderBiostoffen,

−Brand- und Explosions -gefahren,

− Infektionsgefahr bei Reini-gungs-, Kanalarbeiten,

−Gefahren auf Grund herab -fallender Lasten bei Kran -betrieb (z.B. Baustelle, Werft),

−Gefahren durch innerbetrieb-lichen Verkehr (z.B. Tunnelbau,Chemiewerk).

Tätigkeiten mit besonderen

Gefahren

�Bei Fremdunternehmen dafürsorgen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwachtwerden. Dies können z.B. sein:

−Schweißarbeiten in brandge-fährdeten Bereichen, z.B. Arbeiten an Gasleitungen,

−Arbeiten in umschlossenenRäumen von abwassertechni-schen Anlagen (Absturzgefahr,Gefahren durch Stoffe oderSauerstoffmangel),

−Abbrucharbeiten, −Aufgrabungen im Bereich vonbestehenden Leitungen,

−Befahren von Silos oder Behäl-tern (gesundheitsschädlicheGase, Sauerstoffmangel),

−Arbeiten in Strahlenbereichen,Laboratorien, elektrischenSchalträumen,

−Arbeiten gemäß Biostoff- Verordnung.

07/2015

A 003

Aufgaben und Maßnahmen des auftraggebenden Unternehmens

Aufgaben und Maßnahmen des auftragnehmenden Unternehmens

Einsatz eines Fremdunternehmens

Gemeinsame Orts-/Objektbegehung durchführen

Bei gegenseitigen Gefährdungen: Person zur Abstimmung beauftragen und bekannt gebenBei besonderen Gefahren: Aufsichtführenden benennen und bekannt geben

Eigene Mitarbeiter unterweisenMaßnahmen kontrollieren

Sicherheitstechnischen Standard des Fremdunter-nehmens bewerten bzw. besprechen und Informa -tionen zum Objekt/zur Baustelle weitergeben

Mitarbeiter des Fremdunternehmens zu spezifischenGefahren der Baustelle/des Betriebes sicherheits-technisch einweisenGegenseitige Gefährdungen ermittelnFremdunternehmen bei deren Gefährdungs -beurteilung unterstützenBei gegenseitigen Gefährdungen Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen

Allgemeine Informationen zum Objekt/zur Baustellebeim Auftraggeber einholen (z.B. Ansprechpartner,Festlegungen aus Baustellen-Ordnung, SiGe-Plan,Nutzung Erster-Hilfe-Einrichtungen usw.)

Die jeweiligen Verantwortungsbereiche festlegen

Gefährdungsbeurteilung durchführen, dabei auchgegenseitige Gefährdungen ermitteln

Eigene Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen

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− Was ist geschehen (Brand -unglück, Elektrounfall u.a.)?

− Wie viele Erkrankte/Ver letzte?− Welche Erkrankungen/Ver -

letzungen (Atemstillstand,starke Blutung u.a.)?

− Warten auf Rückfragen! Notrufnicht von sich aus beenden,sondern warten, bis das Gespräch von der Rettungs -leitstelle beendet wurde.

Zusätzliche Hinweise für

Dienstleistungsarbeiten

� Prüfen, ob beim Auftraggebervorhandene Mittel und Einrich-tungen zur Ersten Hilfe benutztwerden können.

Zusätzliche Hinweise zum

Erste-Hilfe-Raum/-Container

� Bei mehr als 50 Beschäftigen(einschließlich Subunter neh -mer) auf einer Baustelle einenErste-Hilfe-Raum/-Container zurVerfügung stellen.� Erste-Hilfe-Container so auf-stellen, dass die Erreichbarkeitsichergestellt und der Weiter-transport des Verletzten gewähr-leistet ist.� Lage des Raumes/Containersso wählen, dass Gefährdungendurch Lärm, Stäube, Vibration,Gase oder Dämpfe weitgehendausgeschlossen sind.� Größe des− Erste-Hilfe-Raumes mind.

20 m2 Grundfläche,− Erste-Hilfe-Containers mind.

12,5 m2 Grundfläche.

� Erste-Hilfe-Raum/-Containermit Vorraum bzw. Windfang undSichtschutz gegen Einblick vonaußen ausstatten.� Erste-Hilfe-Raum/-Containerausreichend− beleuchten,− belüften,− mit fließendem Kalt- und

Warmwasser und Telefon vorsehen.

� Für Erste-Hilfe-Raum/-Contai-ner in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung− geeignetes Inventar,− Mittel zur Ersten Hilfe und

Pflegematerial,− geeignete Rettungsgeräte und

Rettungstransportmittel bereit-halten.

� Erste-Hilfe-Raum/-Containermit Rettungszeichen E003 „ErsteHilfe“ kennzeichnen.

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten HilfeDGUV Information 204-006 Anleitungzur Ersten HilfeDGUV Information 204-022 Erste Hilfeim BetriebDGUV Information 204-001 Erste Hilfe(Plakat)

* Nach Benutzung wieder auffullen (routinemäßig vorsehen!).1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.2) Von der Bestellung kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft

abgesehen werden.3) Nur bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren.4) Nur wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle Sanitätspersonal erfordern.( ) Zahlen in Klammern gelten fur Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Erforderliches Personal und Material: Bei einer Anzahl der Beschäftigten:1 - 10 11 21 31 41 51 101 251 301 601

Melde-Einrichtungen (Telefon, Funk), Aushang „Erste Hilfe“, Meldeblock, Rettungstransportmittel und -geräte gemäß Gefährdungsbeurteilung

auf Baustellen:

Erste-Hilfe-Raum/ -ContainerKleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) 1Großer Verbandkasten* 1) (z.B. DIN 13169) 1 1 1 1 2 3 6 7 13Ersthelfer 1 1 2 3 4 5 10 25 30 60Betriebssanitäter 2)

in Verarbeitungsbetrieben / (abweichend in Verwaltungs- und Handelsbetrieben):Erste-Hilfe-Raum3)

kleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) 1 1 (1) (1) (1)großer Verbandkasten* 1) (z.B. DIN 13169) 1 1 1 1 2 (1) 3(1) 4(2) 7 (3)Ersthelfer 1 1 2 (1) 3 (2) 4 (2) 5 (3) 10 (5) 25(13) 30(15) 60(30)Betriebssanitäter 4)

1817

Organisation der Ersten HilfeA 004

Gefährdungen

� Durch fehlende Organisationder Ersten Hilfe sind Maßnah-men zur Ersten Hilfe und die Be-wältigung von Notfallsituationennicht ausreichend oder gar nichtzu gewährleisten.

Allgemeines

� Zur Organisation der ErstenHilfe gehören sachliche, perso-nelle und informative Vorausset-zungen, eine Beratung durchden Betriebsarzt wird empfohlen.

Schutzmaßnahmen

� Unter Berücksichtigung dernachfolgenden Tabelle müssenfolgende Mittel und Einrich -tungen zur Ersten Hilfe sowiePersonen vorhanden sein:

− Meldeeinrichtungen, über dieHilfe herbeigerufen werdenkann (z.B. Telefon, Funk),

− Erste-Hilfe-Material (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel,Rettungsdecke sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erfor-derliche medizinische Geräteund Arzneimittel),

− Erste-Hilfe-Räume, in denenErste Hilfe geleistet oder dieärztliche Erstversorgungdurchgeführt wird,

− Rettungsgeräte (z.B. Lösch -decken, Atemgeräte, Schneid -geräte, Abseilgeräte),

− Rettungstransportmittel (z.B.Krankentrage, Rettungstücher),

− Ersthelfer mit der Grundaus -bildung von 9 Unterrichtsein-heiten, Fortbildung in regelmä-ßigen Abständen von 2 Jahrenmit 9 Unterrichtseinheiten,

− Betriebssanitäter, die an derGrundausbildung und dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

� Vorhanden bzw. bekannt seinmüssen allen Beschäftigten:− der Alarmplan (u.U. nur

Fernsprechanschluss mit Notrufnummer),

− Flucht- und Rettungswege,− Namen und Aufenthaltsort bzw.

Funktelefonnummer der Erst-helfer bzw. Betriebssani täter,

− Standorte der Verbandkästen,Rettungstransportmittel, Rettungs geräte und des Erste- Hilfe-Raumes,

− Aushang „Anleitung zur ErstenHilfe“ mit Rufnummer 112.

� Angegeben werden müssenbei einem Notruf (Tel. 112):− Wo ist der Unfallort? (Ort,

Straße, Hausnummer).

07/2017

Page 11: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 Bau arbeitenDGUV Regel 112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zumRetten gegen ErtrinkenDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-schutzausrüstungenDGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Abseilgeräte, Rettungs -hubgeräte

� Verwendung in Verbindung mitAuffang-/Rettungsgurten oderRettungsschlaufen zur Rettungaus der Gefahr bei turmartigenBauwerken (Türmen, Schorn -steinen usw.) und bei Arbeitenin Behältern und engen Räumen(Silos, Schächten usw.). Befesti-gung nur an tragfähigen Bau -teilen oder geeigneten Anschlag-einrichtungen vornehmen.

3

Rettungsboote und Rettungsringe

� Verwendung bei Arbeiten am,auf oder über dem Wasser, z.B. Flüsse und Seen. � Bei stark strömenden Gewäs-sern (v > 3,0 m/sec.) müssen Rettungsboote mit Motorantriebausgerüstet sein. � Rettungsringe deutlich sicht-bar und leicht zugänglich in Arbeitsplatznähe bereithalten.

Rettungswesten

� Müssen über eine Einrichtungverfügen, die im Bedarfsfall dieWeste mit einem Gas automa-tisch aufbläst.� Feststoffwesten dürfen nichteingesetzt werden.� An der Verwendungsstelle vonRettungswesten sind Reserve-sets zur Wiederbereitmachungvorzuhalten.

5

44

5

� Die Benutzer von Rettungs -westen sind über Tragepflicht,Funktion und Gebrauch der Rettungswesten zu unterweisen.� Gebrauchsdauer der Rettungs-westen von Einsatzbedingungenentsprechend der Herstelleran-gaben abhängig.� Jährliche Überprüfung der Einsatzbereitschaft durch sach-kundige Person durchführen lassen.� Dokumentation der Über -prüfung im Prüfbuch.

3

2019

Rettungsgeräte

Rettungstransportmittel A 005

Gefährdungen

� Die Rettung in Not geratenerPersonen ist gefährdet, wennRettungsverfahren nicht geübtwerden bzw. Rettungsgerätenicht verfügbar sind.

Allgemeines

� Der Unternehmer hat je nachArt des Bauvorhabens oder derauszuführenden Arbeit Rettungs -geräte und -einrichtungen bereit-zustellen. � Die Beschäftigten sind in derBenutzung im Rahmen vonÜbungen besonders zu unter-weisen.

� Die zur Verfügung gestelltenGeräte, Ausrüstungen und Ein-richtungen sind vor der Benut-zung auf ihre Funktionsfähigkeitzu prüfen und mindestens jähr-lich durch einen Sachkundigenzu über prüfen.

Schutzmaßnahmen

Rettungskörbe, Tragewannen,Rettungsschlaufen

� Verwendung bei schwer zu-gänglichen Arbeitsplätzen, z.B. bei Türmen, Schornsteinenoder Schächten.

Atemschutz

� Z.B. Fluchtmasken zur Selbst -rettung, wenn bei der Durchfüh-rung von Arbeiten mit dem Auf-treten gefährlicher Stoffe in derAtmosphäre gerechnet werdenmuss, beispielsweise in oder anchemischen Anlagen und Appa-raturen. Fluchtmaske mit ABEK-Filtern ausgerüstet vorhalten.

1

2

07/2017

21

Page 12: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge,Flucht- und RettungsplanDIN EN ISO 7010DIN 4844-2

Sicherheitsmarkierungen

� Hindernisse und Gefahrstellendurch gelb-schwarze und rot-weiße Streifen deutlich, erkennbar und dauerhaft kennzeichnen.� Gelb-schwarze Streifen: für dauerhafte Hindernisse und Gefahrstellen.

� Rot-weiße Streifen: für zeitlich begrenzte Hinder-nisse und Gefahrstellen.

führen oder deren Verlauf sichwährend der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unüber-sichtlich ist.� Flucht- und Rettungsplan ggf.mit Baustelleneinrichtungsplä-nen oder Baustellenordnungenverbinden und an zentraler Stelle aushängen.� Bei komplexen und unüber-sichtlichen Baustellen geschoss-oder abschnittsbezogene Flucht-und Rettungspläne aushängen.� Hinweise des Koordinatorsnach Baustellenverordnung beachten.� Im Tunnelbau, Turm- undSchornsteinbau oder Arbeiten in Druckluft und Caissonbau zusätzlich prüfen, ob weitereAlarmpläne, Brandschutzord-nungen oder Evakuierungspläneerforderlich sind.

Darstellung

� Flucht- und Rettungspläne miteindeutigen Anweisungen zumVerhalten im Gefahr- oder Kata-strophenfall darstellen.� Flucht-und Rettungsplan imMaßstab 1:100 farbig anlegen. � Sicherheitszeichen nach DINEN ISO 7010 und DIN 4844-2 aufnehmen.� Folgendes grafisch darstellen:− Gebäudegrundriss oder Teile

davon,− Verlauf der Fluchtwege,− Lage der Ersten-Hilfe

Einrichtungen,− Lage der Brandschutz -

einrichtungen,− Lage der Sammelstellen,− Standort des Betrachters.

Zusätzliche Hinweise zum

Flucht- und Rettungsplan

In Arbeitsstätten

� Flucht- und Rettungsplan vorsehen − bei unübersichtlicher Flucht-

wegführung,− mit Publikumsverkehr,− in Bereichen mit erhöhter

Gefährdung, z.B. explosions-oder brandgefährdete Anlagenoder Stofffreisetzung.

� Auf Grundlage des Planes Räu-mungsübungen durchführen.

Auf Baustellen

� Flucht- und Rettungsplan vorsehen, wenn Fluchtwegenicht erkennbar ins Freie oder in gesicherte Bereiche

2221

Sicherheits- und Gesund-

heitsschutzkennzeichnung,

Flucht- und Rettungsplan

Gefährdungen

� Fehlende Informationen können zu Desorientierung undFehlverhalten führen.

Allgemeines

� Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung kann mit einem Sicherheitszeichen,einer Farbe, einem Leucht- oderSchall zeichen, verbaler Kommu-nikation oder mit einem Hand-zeichen erfolgen.

Schutzmaßnahmen

� Kennzeichnungsarten entspre-chend dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung festlegen.

� Für ständige Gebote, Warnun-gen, Verbote oder Hinweise Sicherheitszeichen als Schilder,Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung verwenden.� Bei zeitlich begrenzten risikoreichen Tätigkeiten, (z.B. Anschlagen von Lasten) Anweisungen per Handzeichenoder mit verbaler Kommunika-tion vor nehmen.� Beschäftigte über die Bedeu-tung der eingesetzten Sicher-heits- und Gesundheitsschutz-kennzeichen informieren.� Wirksamkeit der Kennzeich-nungen regelmäßig kontrollie-ren, v.a. bei Leucht- oder Schall-zeichen, langnachleuchtendenMaterialien, Lautsprechern.

A 006

Handzeichen

� Handzeichen eindeutig undleicht erkennbar einsetzen.� Einweiser mit retroreflektieren-den Erkennungszeichen, z.B.Westen, Manschetten, Schutz-helmen ausstatten.� Einweiser in die Bedeutungund den Umgang mit Hand -zeichen gesondert unterweisen.

Beispiel: Halt Gefahr!

07/2017

Geometrische

Form

Bedeutung

Kreis mit Diagonalbalken

Verbot

Sicherheits-

farbe

AnwendungsbeispieleBeispiel

Rot– Zutritt für Unbefugte verboten

– Kein Trinkwasser– Beruhren verboten

Kreis

Gebot Blau– Gehörschutz benutzen

– Schutzkleidung benutzen– Hände waschen

Gleichseitiges Dreieck

Warnung Gelb

– Warnung vor elektrischer

Spannung

– Warnung vor heißer Oberfläche– Warnung vor Biogefährdung

Quadrat

Gefahr -losigkeit Grün

– Erste Hilfe

– Notausgang– Sammelstelle

Quadrat

Brandschutz Rot

– Feuerlöscher

– Brandmeldetelefon– Mittel und Geräte zur

Brandbekämpfung

Page 13: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ TRBS 1203 Befähigte Personen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fach -wissen für die Prüfer

Prüffristen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen im Allgemei-nen mindestens jährlich. Bei be-sonderen Einsatzbedingungendurch den Unternehmer mit Hilfeder Gefährdungsbeurteilungfestlegen.� Prüfhinweise in Betriebsanlei-tungen der Hersteller beachten.� Ggf. gesetzlich vorgegebenePrüffristen beachten (z.B. fürFahrzeuge, Flüssiggasanlagen,Krane, Aufzugsanlagen).� In Abhängigkeit der Einsatz -bedingungen und betrieblichenVerhältnissen (z.B. Mehrschicht-betrieb) können kürzere Prüf -fristen erforderlich sein.

Prüfgegenstände Prüfende Person vor erster Prüfende Person für dieInbetriebnahme, bei Änderungen jährliche Prüfung

Anschlagmittel Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Erdbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Rammen, Bohrgeräte Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Tief- und Straßenbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Turmdrehkrane Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person, alle 4 Jahre Prüfsachverständigeranschließend im 14. und 16. Betriebs jahr, dann jährlich.

LKW-Ladekrane Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte Person, LKW Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehrals 15 m Auslegerlänge alle 4 Jahre,Prüfsachverständiger anschließendab 13. Betriebsjahr jährlich

Gabelstapler Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Hebebühnen Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person

Elektrische Anlagen und Elektrofachkraft Elektrofachkraft in Betriebsmittel bestimmten Zeitabständen

Bauaufzüge Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person

Schwimmende Geräte Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Kreissägen (Holzbearbeitung) Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Handmaschinen Zur Prüfung befähigte Person Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen

Flüssiggasanlagen auf Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte PersonMaschinen und Geräten des Bauwesens

* Wenn die Sicherheit des Arbeits -mittels von den Montagebedingungenabhängt.

2423

Geräteart:

Typ:Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.:

Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E N

letzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung

- von Baumaschinen des Tiefbaus

-

1. Grundgerät:

Rahmen

Lagerungen

Gegengewichte

Anhängervorrichtung

Fahrwerk

Bereifung/Ketten

Transportösen

2. Antrieb:

Dichtheit

AbgaseSchalldämm

ung

3. Arbeitseinrichtung

en:

Schaufel, Schild

Anbaugeräte

Lasthaken

Greifer(gesicherte Anschlüsse

und Verbindungen)

4. Sichere Zugänge

:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahre

n zur

Überprüfung des Sichtfeld

es:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, U

mfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird

em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jähr

lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

Fristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasa

nlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

i4_Karteikarte_Pru?fBa

umasch_6-2015_BGBAU 1

6.06.2015 12:42 Uhr

Seite 1

B E T R I E B S S

letzte Prüfung:

Datum:Prüfung

- von Baumaschinen des Tiefbaus

-

Geräteart:

Typ:Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.:

Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E N

letzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung

- von Baumaschinen des Tiefbaus

-

1. Grundgerät:

Rahmen

Lagerungen

Gegengewichte

Anhängervorrichtung

Fahrwerk

Bereifung/Ketten

Transportösen

2. Antrieb:

Dichtheit

AbgaseSchalldämm

ung

3. Arbeitseinrichtung

en:

Schaufel, Schild

Anbaugeräte

Lasthaken

Greifer(gesicherte Anschlüsse

und Verbindungen)

4. Sichere Zugänge

:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahre

n zur

Überprüfung des Sichtfeld

es:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

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Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

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Mangel behoben

(Datum)Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, U

mfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird

em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jähr

lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

Fristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasa

nlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

i4_Karteikarte_Pru?fBa

umasch_6-2015_BGBAU 1

6.06.2015 12:42 Uhr

Seite 1

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Inventar-Nr.:

Datum:

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Datum:

P- von Baumasc

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4. Sichere Zugänge

:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahre

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Überprüfung des Sichtfeld

es:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

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in Ordnung

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lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

n siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

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hritten werden.

Abruf-Nr. I 4

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Hersteller:

Fabrik-Nr.: Inventar-Nr.:

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Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung- von Baumaschinen des Tiefbaus -

1. Grundgerät:

RahmenLagerungenGegengewichteAnhängervorrichtungFahrwerkBereifung/KettenTransportösen

2. Antrieb:

DichtheitAbgaseSchalldämmung

3. Arbeitseinrichtungen:

Schaufel, SchildAnbaugeräteLasthakenGreifer(gesicherte Anschlüsseund Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/StangenAuftritteTrittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, FensterverriegelungScheibenwischerSitz, SicherheitsgurteHeizung, LüftungSchalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen) Kamera-, MonitorsystemeVereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-stand von 1,0 m vor, hinterbzw. neben der Maschine arbeitende Person sehen?

in Ordnungja nein

BauteilMangel behoben

(Datum)in Ordnungja nein

BauteilMangel behoben

(Datum)

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit, Zustand und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genanntenFristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

Gefährdungen

� Wenn Arbeitsmittel nicht regel-mäßigen Prüfungen unterzogenwerden, können Beschädigun-gen der Arbeitsmittel zu Unfällenführen.

Allgemeines

� Arbeitsmittel durch den Be -nutzer und/oder die „zur Prüfung befähigte Person“ und/oder einen Prüfsachverständigen regelmäßig prüfen lassen.� Ergebnisse der Prüfungendurch die „zur Prüfung befähigtePerson“ und den Prüfsachver-ständigen dokumen tieren.� Dokumentation der Prüfergeb-nisse bis zum nächsten Prüf -termin aufbewahren.

Anforderungen

Zur Prüfung befähigte Person

� Vom Unternehmer für den Prüf -zweck zu bestellen/zu benennen.� Verfügt durch Berufsausbil-dung, Berufserfahrung und zeit-nahe berufliche Tätigkeit überdie erforderlichen Kenntnisse.� Bei besonderen Anforderun-gen an die Prüfung z.B. für Auf-zugsanlagen, Krane, Flüssiggas-anlagen müssen weitergehendeAnforderungen an das Prüf -personal erfüllt werden.

Prüfsachverständige

� Ingenieur oder vergleichbareKenntnisse.� Voraussetzung für die Tätigkeitz.B.:− fachliche Kenntnisse auf dem

aktuellen Stand,− mindestens 3 Jahre fachspezi-

fische Berufserfahrung,− Kenntnisse des Vorschriften

und Regelwerks.

Prüfumfang

Benutzer

� Arbeitsmittel vor dem Einsatzprüfen auf z.B. − augenscheinliche Mängel,− auf Funktion der Sicherheits -

einrichtungen.

Zur Prüfung befähigte Person

� Feststellung, Vergleich und Bewertung des Soll- und Ist- Zustandes des Arbeitsmittels.� Sicht- und Funktionsprüfung,bei Bedarf mit begrenzter Demontage der Arbeitsmitteldurchführen.

Prüfsachverständiger

� Detailliertere und tiefer ge -hende Überprüfung, z.B. dieÜberlastabschalteinrichtungbeim Kran, durchführen.

07/2017

Prüfungen

von Arbeitsmitteln A 007

Page 14: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBaustellenverordnungStraßenverkehrsordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb,StraßenunterhaltRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraßenZusätzliche Technische Vertrags -bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellenan Straßen

� Weitere wichtige Angaben in der verkehrsrechtlichen An -ordnung:– ggf. Beschreibung einzelner

Arbeitstakte bzw. Bauphasen,– tatsächlich vorhandene Rest-

breiten von eingeschränktenFahrbahnteilen,

– Gültigkeitsdauer der Anord-nung: Beginn und Ende,

– Geschwindigkeits -beschränkungen,

– Name, Anschrift und Telefondes Verantwortlichen / Stell -vertreters während und nachder Arbeitszeit.

� Die verkehrsrechtliche An -ordnung und der angeordneteVerkehrszeichenplan/Regelplanmüssen auf der Baustelle vor -liegen.� Ein Arbeiten ohne verkehrs-rechtliche Anordnung ist nichtzulässig; von der verkehrsrecht-lichen Anordnung darf nicht abgewichen werden.� Geschwindigkeitsbeschrän-kungen dann anordnen lassen,wenn Verkehrsteilnehmer oderim Arbeitsbereich Tätige gefähr-det werden können:– innerorts ist häufig Tempo

30 km/h angebracht,– auf Landstraßen in der Regel

50 km/h, – an besonders engen oder von

der Verkehrsführung herschwierigen Stellen kann nochgeringere Geschwindigkeit er-forderlich sein.

� Kontrolle und Wartung nach Erfordernis im Einzelfall. Arbeits-stellen längerer Dauer im Zuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus zweimaltäglich, an arbeitsfreien Tageneinmal täglich kontrollieren.� Der in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche kann andere Personenmit der Kontrolle und Wartungbeauftragen, bleibt aber verant-wortlich.

� Im Zuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus mussder in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche entsprechend MVASgeschult sein.

Schutz der Beschäftigten

� Die freie unverstellte Flächeam Arbeitsplatz (BM) muss sobemessen sein, dass sich dieBeschäftigten bei ihrer Tätigkeitungehindert bewegen können.Der Platzbedarf eines arbeiten-den Menschen z.B. neben einem Fertiger, ist abhängig vonseiner Tätigkeit und muss im Einzelfall im Rahmen einer Ge-fährdungsbeurteilung ermitteltwerden. Das Mindestmaß fürKontroll-, Steuer- und Bedien -tätigkeiten beträgt 0,80 m.� Beschäftigte durch transpor -table Schutzeinrichtungen oderLeiteinrichtungen (z.B. Leit -baken), jeweils in Verbindungmit Sicherheitsabständen (SQ)

gem. Arbeitsstättenverord-nung vor heran- oder vorbei -fahrenden Fahrzeugen schützen.� Der Sicherheitsabstand (SQ)beschreibt den Abstand zwischender freien Bewegungsfläche desBeschäftigten und den äußerenBegrenzungen der vorbeifahren-den Fahrzeuge (inkl. Spiegel, Ladung etc.) .� Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind z.B.folgende Kriterien zu berück -sichtigen:– zulässige Höchstgeschwindig-

keit des fließenden Verkehrs,– Kurvigkeit der Straßenführung,– fehlende seitliche Ausweich-

möglichkeiten für den vor -beifließenden Verkehr, z.B.durch Bordsteine oder Gegen-verkehr,

– Fahrstreifenbreiten,– Fahrzeugarten (Lkw, Pkw,

Fahrzeuge mit Überbreite),– Verkehrsdichte, Sichtverhält-

nisse.

1

2

2

2

� Die Auswahl der geeignetenSchutzvorrichtung, die Bemes-sung der freien Bewegungs -fläche (BM) sowie des Sicher-heitsabstandes (SQ) müssen im Einzelfall im Rahmen einerGefähr dungsbeurteilung er -folgen .

Zusätzliche Hinweise

zu Warnkleidung und

Warnposten

� Personen, die im Straßenraumbzw. neben dem Verkehrs -bereich (wenn Arbeitsbereichnicht durch Absperrschrankenoder Bauzäune gegenüber demVerkehrsbereich abgetrennt ist)eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit auffällige Warnklei-dung tragen.� Ausführung der Warnkleidungentsprechend EN ISO 20471:– mindestens Klasse 2, – Farbe: ausschließlich fluores-

zierendes Orange-Rot oderGelb.

� Warnposten darf nur vor Ver-kehrseinschränkungen oder Gefahrenstellen warnen.� Die Verkehrsregelung durchWarnposten ist verboten! Diesbleibt ausschließlich der Polizeivorbehalten.

2

2625

Sicherung von

Arbeitsstellen an Straßen A 008

� Vor Beginn von Arbeiten, diesich auf den öffentlichen Stra-ßenverkehr auswirken, verkehrs-

rechtliche Anordnung über Artund Umfang der Baustellen -sicherung bei der zuständigenBehörde einholen. Bei Beantra-gung der Anordnung einen Ver-kehrszeichenplan vorlegen, der

– die tatsächlichen örtlichen Ver-hältnisse und die für das Bau-verfahren erforderlichen Platz-verhältnisse berücksichtigt,

– die erforderlichen Sicherheits-abstände zwischen Verkehrs-bereich und Arbeitsplätzen,Arbeitsmaschinen und Arbeits-einrichtungen berücksichtigt.

Lichtraumprofil Lkw unter Berücksichtigung vorhersehbarerFahrtoleranzen bei sehr engenFahrstreifen im Baustellenbereich

(SQ) Sicherheitsabstand gem. Arbeitsstättenverordnung

(BM) Freie und unverstellte Bewegungs-fläche für Arbeitsplatz des Beschäftigtengem. Arbeitsstättenverordnung

BM

SQ

Gefährdungen

� Bei fehlender oder falscherBaustellensicherung/Beschil -derung können Personen z.B.durch Fahrzeuge erfasst oder angefahren werden.

Allgemeines

� Der Verkehr muss sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeleitetwerden.� Straßenbaustellen so planen,einrichten und durchführen,dass Gefährdungen durch denfließenden Verkehr für Beschäf-tigte möglichst vermieden undverbleibende Gefährdungenmöglichst gering gehalten werdenz.B. Umleitung des Verkehrs.� Arbeitsplätze durch Schutz -einrichtungen (z.B. transportableSchutzeinrichtungen) oder Leit-einrichtungen (z.B. Leit baken),jeweils in Verbindung mit aus -reichend bemessenen Sicher -heits abständen (SQ) vor demvor beifließenden oder ankom-menden Verkehr schützen .� Für im Schutz der Verkehrs -sicherung durchgeführte Arbei-ten muss ausreichend Platz (BM)für ein sicheres Arbeiten vor -handen sein .

Schutzmaßnahmen

Sichere Verkehrsführung

� Die Verkehrssicherung erfolgtnach der Straßenverkehrsord-nung (StVO) in Verbindung mitden Richtlinien für die Sicherungvon Arbeitsstellen an Straßen(RSA-95). Diese betreffen aus-schließlich verkehrsrechtlicheRegelungen und ausdrücklichnicht den Schutz der Beschäf -tigten.

2

2

07/2017

1

2

SQ

Page 15: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regel für Arbeitsstätten ASRA2.2 Maßnahmen gegen BrändeBGR A1 Grundsätze der PräventionDGUV Information 205-001 Arbeits -sicherheit durch vorbeugenden Brand-schutz

Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, diejeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.Werkstätten mit erhöhter Brandgefährdung, z.B. Kfz-Werkstatt, Tischlerei,Metallverarbeitung, Elektrowerkstatt, mit weiteren Feuerlöschern oderLöschanlagen ausstatten, Brandmeldeanlagen vorsehen.

Grundfläche bis … m2

50 100 200 300 400 500 600 700 800 900

1000 je weitere 250

Löschmitteleinheiten [LE]

6 9

12 15 18 21 24 27 30 33 36

+ 6

Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche derArbeitsstätte, auch für stationäre Baustelleneinrich tungen, z.B.: Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten

Zugelassene tragbare Feuerlöscher

Arten von Feuerlöschern

Pulverlöscher mit ABC-LöschpulverPulverlöscher mit BC-LöschpulverPulverlöscher mit Metallbrand- Lösch pulverKohlendioxidlöscher*Wasserlöscher (auch mit Zusätzen)SchaumlöscherFettbrandlöscher

Brandklassen DIN EN 2

A B C D F

zu löschende Stoffe

Flüssige oder flüssigwerdende Stoffe

GasförmigeStoffe, auchunter Druck

BrennbareMetalle (Ein-satz nur mitPulverbrause)

Speiseöle/Speisefette

Bauarten und Eignung

geeignet nicht geeignet *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig

Feste Glutbildende Stoffe

2827

BrandschutzA 021

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Ex plosionen kommen.

Schutzmaßnahmen

Vorbeugender Brandschutz

� An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen leicht entzünd -bare und extrem entzündbare,brandfördernde oder selbst -entzündliche Stoffe nur in einerMenge lagern, die für den Fort-gang der Arbeiten erforderlich ist.� Feuerlöscheinrichtungen be-reithalten.� Auf Baustellen für jede Arbeitmit Brandgefährdung pro ein -gesetztes Arbeitsmittel einenFeuerlöscher entsprechenderBrandklasse mit mindestens 6 LE bereithalten.� Auf Baustellen mit besonderenGefährdungen (z.B. Untertage-baustellen, Hochhausbau) weitere Feuerlöscher oder Lösch-anlagen vorsehen.

� Feuerlöscher mindestens allezwei Jahre prüfen lassen.� Hinweisschilder für Feuerlösch -einrichtungen anbringen und beachten. Feuer- und explosions-gefährdete Bereiche durch Auf-stellen von Hinweisschildernkennzeichnen.� Alle Mitarbeiter in der Bedie-nung der Feuerlöscher unter -weisen. Diese Unterweisung regelmäßig wiederholen.� Für den Brandfall Alarmplanaufstellen und beachten.� Fluchtwege kennzeichnen undfreihalten.� Zufahrten für die Feuerwehrfreihalten.

Im Falle eines Brandes

� Brand mit genauen Angabenüber die Brandstelle der Feuer-wehr melden.� Sofern Menschen in Gefahrsind, diesen helfen oder Hilfeherbeiholen.� Menschen mit brennendenKleidern dürfen nicht laufen.

� Brennende Personen immer nurmit einem Feuerlöscher löschen.Dabei nicht aufs Gesicht zielenund einen Abstand von mindes-tens 2–3 Meter einhalten. KeineLöschdecken einsetzen.� Brand sofort mit Feuerlösch -einrichtungen bekämpfen. � Auf die Eigensicherung achten.� Türen bzw. Fenster schließen,um Zugluft zu vermeiden.� Rückweg sichern.� Beim Einsatz von FeuerlöschernSicherheitsabstände zu elek -trischen Anlagen bis 1000 Volt einhalten:

Wasserlöscher (Vollstrahl) 3,0 mSchaumlöscher 3,0 mWasserlöscher (Sprühstrahl) 1,0 mPulverlöscher 1,0 mKohlendioxidlöscher 1,0 m

07/2017

Richtig löschen

Feuer in Windrichtung angreifen Flächenbrände vorn beginnend ablöschen

Aber: Tropf- und Fließbrände vonoben nach unten löschen

Genügend Löscher auf einmal einsetzen – nicht nacheinander

Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher nichtmehr aufhängen und neu füllenlassen

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A1.2 RaumabmessungASR A1.3 Sicherheits- und Gesund -heitsschutzkennzeichnungASR A1.5 / A1.2 FußbödenASR A3.4 BeleuchtungDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftung – Lufttechnische MaßnahmenDGUV Information 209-073 Arbeits-platzlüftung – Entscheidungshilfen

E003 Erste Hilfe

Rettungszeichen für Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

E004 Notruftelefon E009 Arzt E010 Automatisierter Externer Defibrilator (AED)

E011 Augenspül -einrichtung

E012 Notdusche E013 Krankentrage E005 Richtungspfeil* E006 Richtungspfeil*

E001 Rettungsweg/ Notausgang (links)**

E002 Beispiele für Rettungsweg/Notausgangmit Zusatzzeichen (Richtungspfeil)

E002 Rettungsweg/ Notausgang (rechts)**

E016 Notausstieg mit Fluchtleiter

E017 Rettungsausstieg E007 Sammelstelle

Rettungszeichen für Rettungsweg/Notausgang

*Richtungspfeil nur als Zusatzzeichen zu den Rettungszeichen für Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe verwenden.

** dieses Rettungszeichen darf nur in Verwendung mit einem Zusatzzeichen(Richtungspfeil E005, E006) verwendet werden.

3029

ArbeitsräumeA 022

Anforderungen an

Arbeitsräume

� Ausreichend gesundheitlichzuträgliche Atemluft je nach Arbeitsverfahren, Zahl der Be-schäftigten und körperlicher Beschäftigung .� Mindestraumtemperatur in Arbeitsräumen:− in Büroräumen = +20 Grad C, − bei überwiegend sitzender

mittelschwerer Tätigkeit = +19Grad C,

− bei überwiegend nicht sitzen-der mittelschwerer Tätigkeit = +17 Grad C,

− bei schwerer körperlicher Arbeit = +12 Grad C.

� Fenster müssen von den Be-schäftigten sicher zu öffnen, zuschließen, zu verstellen und zuarretieren sein und dürfen im geöffneten Zustand keine Gefahrdarstellen .2

1

Beleuchtung

� Arbeitsräume müssen mög-lichst ausreichendes Tageslichterhalten.� Beleuchtungseinrichtungen so anordnen, dass sich keineUnfall- und Gesundheitsgefahrenergeben.� Bei Ausfall der Allgemeinbe-leuchtung muss eine ausreichen-de Sicherheitsbeleuchtung vor-handen sein.

Fußböden

� Fußböden dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolper-fallen oder gefährliche Schrägenaufweisen. Sie müssen rutsch-hemmend, tragfähig, trittsicherund leicht zu reinigen sein.

5

6

07/2017

� Arbeitsräume müssen eineausreichende Grundfläche undeine, in Abhängigkeit von derGröße der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträch-tigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohl -befindens ihre Arbeit verrichtenkönnen. Die Größe des not -wendigen Luftraums richtet sichnach der körperlichen Bean -spruchung und der Zahl der anwesenden Personen. � Bodenvertiefungen – z.B. Arbeitsgruben – durch Geländeroder Abdeckungen sichern. � Verkehrswege müssen sicherbegehbar oder befahrbar sein. � Fluchtwege und Notausgängekennzeichnen . � Sichtverbindung nachaußen .4

3

1

2

3

6

5

4

Page 17: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Arbeitsstättenverordnung DGUV Information 215-410 „Bildschirm-und Büroarbeitsplätze“

Arbeitsstuhl

� Drehstuhl mit gebremsten Rollen sowie höhenverstellbarer,gefederter und gepolsteter Sitz-fläche benutzen.� Die Rückenlehne muss in derHöhe und Neigung verstellbarsein.� Benutzer in die individuell er-gonomisch richtige Einstellungdes Stuhles einweisen.

Beleuchtung

� Nennbeleuchtungsstärke be-trägt für Allgemeinbeleuchtungim Bereich des Arbeitsplatzes500 lux, im Umgebungsbereich300 lux.� Leuchten im Arbeitsraum pa-rallel zur Fensterfront anordnen.� Lichtfarben von Leuchtstoff-lampen sind neutralweiß (nw)bis warmweiß (ww).� Die Lampen müssen flimmer-und flackerfrei sein.

Lärm

� Lärmarme Drucker oder Plottereinsetzen oder die Geräte in einen separaten Raum ausla-gern. Der Tageslärmexpositions-pegel im Arbeitsraum sollte einen Wert von 55 dB (A) nichtüberschreiten.

Bildschirm

� Nur Bildschirme mit ent -spiegelter Oberfläche sowie mitCE- bzw. GS-Zeichen auswählen.� Bildschirmeinstellungen mitPositivdarstellung bevorzugen(dunkle Schrift auf hellemGrund).� Zeichengröße, Bildschirm -formate etc. beachten.� Der Sehabstand richtet sichnach der Sehaufgabe (mind. 500 mm).� Die oberste Textzeile auf demBildschirm sollte unter der Augenhöhe liegen.� Bei häufigem Abgleich mitPapiervorlagen Konzepthalter

verwenden.� Kurze Bildschirmpausen undAugenentspannungsübungendurchführen.

1

Maus / Tastatur

� Eine an die Handgröße des Benutzers angepasste, leicht zubedienende Maus wählen.� Die Tastatur muss vom Bild-schirmgerät getrennt und neig-bar sein, sowie eine reflexions-arme Oberfläche mit Positiv -darstellung haben.� Das Auflegen der Hände vorder Tastatur muss möglich sein.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

1

1

Tür

Fenster Fenster

Deckenleuchten

Deckenleuchten

3231

Gefährdungen

� Nicht ergonomisch gestalteteBildschirmarbeitsplätze und falsche Nutzung können zu Erkrankungen des Rückens, der Arme und der Augen führen.

Allgemeines

� Ergonomisch gestaltete Möbel, der Arbeitsaufgabe an -gemessene Hard- und Software sowie angepasste Arbeitsge -staltung mindern die Gefähr-dung.

Schutzmaßnahmen

� Blendung und Reflexionendurch Lichteinfall auf dem Bild-schirm vermeiden. Bildschirm -arbeitsplätze parallel zur Fenster -front aufstellen, Sonnenschutzund ggf. Blendschutz vorsehen.� Gesamt-Raumfläche pro Be-schäftigtem mind. 8 bis 10 m2,bei Großraumbüros mind. 12 bis15 m2, pro Arbeitsplatz eine Bewegungsfläche von mind. 1,50 m2.� Der Raum muss ausreichendTageslicht vorweisen.

Arbeitstisch

� Tische müssen 74 cm hochsein, Höhe von variablen Tischenan die Körpergröße des Benut-zers anpassen (65 – 125 cm). Gegebenenfalls Fußstützen benutzen.� Tischfläche ist mind. 1,60 mlang und 0,80 m breit, Mindest-arbeitsfläche bei Tischkombi -nationen 1,28 m2.� Bewegungsfreiheit der Beineunter dem Tisch nicht durchGegenstände einschränken. � Nichtglänzende Tischober -flächen bevorzugen, um Reflexi -onen zu vermeiden. Helle Farb-töne sind dunklen vorzuziehen.

10 – 15 cm

Breite: 80 cm

≥ 90°

Länge: 160 cm

Höhe:65 – 125 cmfest: 74 cm

max. 60°

50 – 80 cm

BildschirmarbeitsplätzeA 023

07/2017

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A3.4 „Beleuchtung“DIN EN 12464-2

− zusätzliche Beleuchtung vonGefahrstellen,

− geeignete Richtung des Licht -einfalls (Schlagschatten ver-meiden),

− Vermeidung von Blendungen.

Zusätzliche Hinweise für

besondere Gefahrenbereiche

� Besondere Gefahrenbereicheauf Baustellen, z.B. dort, wosich Fuß- und Fahrzeugverkehrkreuzen, durch eine zweck -mäßige Beleuchtung für das Auge hervorheben.� Hierbei z.B. die Beleuchtungmit einer anderen Lichtfarbeaus statten oder die Beleuch-tungsstärke mindestens doppeltso hoch anheben wie die Be-leuchtungsstärke der Umgebung.

Beleuchtungsstärken auf Teilflächen für bestimmte Tätigkeiten

2

Tätigkeiten Wartungswert der horizon-talen Beleuchtungsstärke

Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen 500 Lux

Grobe Montagearbeiten, z.B. Erdarbeiten, 50 LuxHilfs- und Lagerarbeiten

Mittelfeine Montagearbeiten, z.B. 100 LuxMaurer-, Schal, Installationsarbeiten

Feine Montagearbeiten, z.B. anspruchs- 200 Luxvolle Montagen, Oberflächenbehandlung

Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen

Lampentyp

Dreibanden-Leuchtstofflampe

Strahler

Halogenlampe

Halogenlampe

Halogenlampe

Quecksilberdampf-HD-Lampe

Metallhalogendampf-HD-Lampe

Natriumdampf-HD-Lampe

Metallhalogendampf-HD-Lampe

Metallhalogendampf-HD-Lampe

10

58 Watt

500 Watt

1000 Watt

2000 Watt

250 Watt

250 Watt

250 Watt

400 Watt

2000 Watt

20 40 60 100 250 500 1000 2000

Leuchtenanzahl pro 100 Lux

zu beleuchtende Grundfläche in m2

abgedeckte Feuchtraumleuchten (Aufhängehöhe max. 4m)

2 3

1

4

1

6

2

1

8

4

2

1

2

2

1

16

8

4

2

5

3

3

2

8

4

9

6

5

4

8

18

10

10

8

2

20

20

15

4

3

Beleuchtungsstärken für die Allgemeinbeleuchtung1

Allgemeinbeleuchtung auf Mittlere Beleuchtungs Baustellen stärke E

Hochbau 20 Lux

Tiefbau 20 Lux

Stahl- und Metallbau 20 Lux

Gleisbau 50 Lux

Tunnelbau 60 Lux

Sanitär- und Sozialräume 200 Lux

Büroräume 500 Lux

3433

Künstliche Beleuchtung

auf Baustellen A 024

Gefährdungen

� Unzureichende Beleuchtungkann zu Stolper- Rutsch- undStur zunfällen, zu weiteren Un -fällen während der Tätigkeit undzu Fehlbelastungen der Augenführen.

Allgemeines

� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege auf Baustellen bei nichtausreichendem Tageslicht künst-lich beleuchten.� Die Beleuchtung den beson -deren Bedingungen und denunterschiedlichen Arbeitsab -läufen anpassen.

� Sind bei Ausfall der Allgemein-beleuchtung besondere Unfall-gefahren zu erwarten, muss eineSicherheitsbeleuchtung (mind. 1Lux) vorhanden sein.

Schutzmaßnahmen

Beleuchtungsstärken

� Für die Allgemeinbeleuchtungdie Beleuchtungsanlagen so planen und errichten, dass die inTabelle 1 aufgeführtenBeleuchtungs stärken auf Ar-beitsplatz- und Verkehrsniveauerreicht werden.� Bei der Planung der Beleuch-tung beachten, dass die zu be-leuchtende Grundfläche i.d.R.

07/2017

nicht als Ganzes gesehen wer-den kann, sondern wegen derEinbauten (z.B. Wände, Gerüsteusw.) in Teilflächen gegliedertwerden muss (Tabelle 3).� Für bestimmte Arbeitsbereicheund Tätigkeiten ist eine Beleuch-tung gemäß Tab. 2 vor zusehen.

Auswahl von Lampen undLeuchten

� Bei der Auswahl von Lampensicherstellen, dass Sicherheits-farben, z.B. auf Beschilde -rungen, als solche erkennbarbleiben.� Gleichmäßige Ausleuchtungsämtlicher Arbeitsplätze sicher -stellen. Leuchten regelmäßigwarten und reinigen. Verschmut-zungen vermindern die gleich-mäßige Ausleuchtung.� Für eine gute, gleichmäßigeAusleuchtung bevorzugt Leuch-ten mit einer breit strahlendenoder asymmetrischen Lichtver-teilung ein setzen.� Für die Beleuchtung kleinerBe reiche einfache Leuchten mitHalogen- oder Leuchtstofflam-pen auswählen. Bei größerenBereichen Leuchten für Lampenmit hoher Lichtleistung (Hoch-drucklampen) verwenden.� Montierte Leuchten müssenmindestens in der Schutzart IP23 ausgeführt sein. Leuchten -anzahl je nach Lampentyp sieheTabelle 3.

Anordnung der Leuchten

� Die Leuchten so anordnen,dass sich eine ausreichende undgleichmäßige Beleuchtung er-gibt. Bei der Anordnung ist Folgendes anzustreben:− hohe Positionierung der

Leuchten,− Einsatz von mehreren Leuch-

ten mit geringerer Leistung,

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2 Mindestnutzflächen der Unterkunft pro Bewohner (ASR A4.4)

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A4.1 SanitärräumeASR A4.2 Pausen und Bereitschafts -räumeASR A4.4 Unterkünfte

Toiletten

� Toiletten in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Pausen-und Bereitschaftsräume bereit-stellen.� Mindestens einen Toiletten-raum oder anschlussfreie mobileToilettenzelle bereitstellen.� Mobile Toilettenzelle vorzugs-weise mit Waschgelegenheit zurVerfügung stellen. Im Winter-halbjahr Beheizung vorsehen.� Toilettenräume und -zellenentsprechend der Nutzung regel-mäßig reinigen.

Waschgelegenheiten

� Auf jeder Baustelle die Mög-lichkeit vorsehen, sich zu waschen.� Waschgelegenheit mit fließen-dem Wasser bei Toiletten vor -sehen.� Waschgelegenheiten nur beiwenig schmutzenden Tätigkeitenvorsehen, sonst sind Wasch -räume erforderlich.

Waschräume

� Waschräume bereitstellen,wenn von einem Arbeitgebermehr als 10 Beschäftige längerals 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigtwerden. Ausnahme: nach Endeder Arbeitszeit kann in Betriebs-räume mit Waschgelegenheit zurückgekehrt werden.� Waschräume in unmittelbarerNähe der Pausen- und Bereit-schaftsräume vorsehen.� Wasserqualität: Trinkwasser; � Reinigungsmittel bereitstellen.� Größe der Bewegungsfläche:0,5 m2 vor Dusche oder Wasch-platz.� Grundfläche der Duschplätzemind. 80 x 80 cm.� Die Temperatur in Waschräu-men mit Duschen soll währendder Benutzungsdauer 24°C betragen.

� Unterkünfte so ausstatten,dass sie– gegen Feuchtigkeit geschützt

und gegen Wärme und Kältegedämmt sind,

– auf mind. 21°C geheizt werdenkönnen,

– ausreichendes Tageslicht undfreie Belüftung haben.

� Unterkünfte ausstatten mit– Telefon oder Einrichtung zur

Alarmierung, – Rauchwarnmeldern, Feuer -

löscher, – Mitteln zur Ersten Hilfe. � Mindestnutzflächen pro Be-wohner entsprechend Tabelle 2bemessen.� Im Schlafbereich für jeden Bewohner ein eigenes Bett, Sitz -gelegenheit, Tischfläche undverschließbaren Schrank vor -sehen.� In Containern max. 4 Bettenpro Raum, in Gebäuden maximal8 Betten pro Raum aufstellen.� Einen Aufenthaltsraum oder -bereich mit einer Bewegungs -fläche von mind. 1 m2 je Be-schäftigten vorsehen, wennmehr als 4 Bewohner länger alseine Woche gemeinsam unter -gebracht sind.� Bei Unterkünften für mehr als50 Beschäftige einen separatenRaum für Erkrankte mit mindes-tens 2 Betten vorhalten.

Anzahl der Bewohner pro Schlafbereich

bis 6mehr als 6 bis maximal 8

Nutzfläche der Unterkunft pro Bewohner

min. 8 m2

min. 8,75 m2

Davon für den Schlafbereichbzw. Schlafbereich mit Vor-flur zur Verfügung stehende Fläche pro Bewohner

min. 6 m2

min. 6,75 m2

Umkleideräume

� Pausenräume können als Umkleideräume dienen, wenn– die Arbeitskleidung keine

Verschmutzung hereinträgt, – Pausen- und Umkleidezeiten

getrennt sind, – mehr Grundfläche zur Verfü-

gung steht. � Die getrennte Aufbewahrungvon Arbeitskleidung und persön-licher Kleidung ermöglichen.� Eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorsehen.

Unterkünfte

� Unterkünfte dienen zu Wohn-zwecken in der Freizeit und können auch Wohncontainer,Baracken, Wohnwagen oder andere geeignete Räume sein.� Unterkünfte vorsehen z.B. bei– unzumutbarem Zeitbedarf für

die tägliche Heimfahrt, – Baustellen, die nicht mit dem

PKW über das öffentliche Straßennetz erreichbar sind,

– Arbeiten unter erschwertenBedingungen, wie z.B. Druck-luft- und Taucherarbeiten,

– kurzen Schichtwechseln. � Unterkünfte mit Wohn- undSchlafbereich, Essbereich undSanitäreinrichtungen bereit -stellen.

3635

Sozialräume auf BaustellenA 025

* für männliche Beschäftigte wird zuzüglich ein Urinal empfohlen.

Höchste Anzahl Beschäftigter, d.i.R. die Sanitäreinrichtungen nutzen

bis 56 bis 1011 bis 2021 bis 3031 bis 4041 bis 5051 bis 7576 bis 100je weitere 30

MindestanzahlWasch- Dusch- Toiletten/plätze plätze Urinale1 0 1*2 0 1*3 1 25 1 37 2 49 2 512 3 614 4 7+3 +1 +1

1 Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Wasch- und Dusch-plätzen (ASR A4.1)

Pausenräume

� Pausenräume können Räumeoder Bereiche in Baustellen -wagen, Containern oder vorhan-denen Gebäuden sein.� Pausenräume vorsehen, wennein Arbeitgeber– mit gleichzeitig mehr als 4

Beschäftigten oder – länger als eine Woche (auch

mit gleichzeitig weniger als 4 Beschäftigten) oder

– mehr als 20 Personentage(innerhalb einer Woche) aufder Baustelle tätig ist.

Ist kein Pausenraum erforder-lich, die Möglichkeit vorsehen,dass die Beschäftigten sich gegen Witterungseinflüsse geschützt waschen, wärmen,umkleiden und eine Mahlzeiteinnehmen können. � Pausenräume an ungefähr -deter Stelle anordnen.� Für jeden gleichzeitig anwe-senden Beschäftigten eineGrundfläche von mind. 1 m2

einschließlich Stuhl und Tischvorsehen.� Eine lichte Höhe von mindes-tens 2,30 m und eine Grund -fläche von mindestens 6 m2

vorsehen.

� Pausenräume ausreichend beleuchten und bis mindestens21° C beheizbar einrichten.� Trinkwasser, sonst andere alkoholfreie Getränke zur Verfü-gung stellen.

Bereitschaftsräume

� Bereitschaftsräume zur Ver -fügung stellen, wenn währendder Arbeitszeit regelmäßig und zu mehr als 25% Arbeits -bereitschaft oder Arbeitsunter-brechungen auftreten.

� Bei nächtlicher BereitschaftBereitschaftsraum mit Liegenausstatten.

Sanitärräume

� Sanitärräume für Männer undFrauen getrennt einrichten odereine getrennte Nutzung ermög-lichen.� Sanitärräume ausreichend belüften und bis mindestens 21° C beheizbar einrichten.� Zahl der Sanitäreinrichtungenentsprechend der Zahl der Beschäftigten nach Tabelle 1.

07/2017

Page 20: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungStraßenverkehrsordnung (StVO)BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)TRBS 2121 Gefährdungen vonPersonen durch Absturz – AllgemeineAnforderungenDGUV Regel 101-002 „Treppen beiBauarbeiten“DGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund Tritten

Verkehrswege zu hoch odertiefer gelegenen Arbeits -plätzen� Als Zugang sind Aufzüge,Transportbühnen, Treppen oderTreppentürme geeignet.� Anlegeleitern nur einsetzen,wenn auf Grund der Gefähr-dungsbeurteilung keine sicherenArbeitsmittel als Verkehrswegverwendet werden können.

4

2

3 4

Zusätzliche Hinweise

Sicherung gegenüber dem öffentlichen Verkehr� Verkehrswege auf Baustellenund Abbruchbaustellen gegenü-ber dem öffentlichen Verkehrund angrenzenden Grundstückenabsichern, z.B. durch Bauzaun,Absperrungen, Prallwände. Beschilderung in Abstimmungmit der örtlichen Verkehrspolizeifestlegen.� Ein- und Ausfahrten für Anliefer -fahrzeuge und für den öffent-lichen Verkehr kennzeichnen.Empfehlung: getrennte Ein- undAusfahrten wegen geringerer Unfallgefahr.

Treppen

Ab 1,00 m Höhe Seitenschutzanbringen, z.B. wieder ver-wendbare System-Geländer-konstruktionen .Laufstege

Mindestbreite: 0,50 mBei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.Bei einer Neigung über 1:1,75(ca. 30°): Trittstufen aufbringen.Seitenschutz (Geländerholm in 1 m Höhe, Zwischenholmund Bordbrett) beiderseits ab1,00 m Höhe über dem Boden,bei jeder Höhe an Verkehrs-wegen über Wasserläufen an-bringen.

3

Lichte Höhe(m)

Zeichen 265 StVOmit Angabe

4,49 – 4,20 4,0 m4,19 – 4,10 3,9 m

4,09 – 4,00 3,8 m3,99 – 3,90 3,7 m3,89 – 3,80 3,6 m

5

3837

Verkehrswege auf BaustellenA 026

� Verkehrswege beleuchten, wenndas Tageslicht nicht ausreicht.� Verkehrswege und Fluchtwegefreihalten.� Bei der Planung und Her -stellung von Baustraßen Sicher-heitsabstände zu Baugruben-und Grabenkanten einhalten .1

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

� Lichtraumprofil für den Fahr-zeugverkehr von Versorgungs -leitungen freihalten .� Bei geringer Durchfahrtshöheals 4,50 m ist eine Kennzeich-nung mit Beschilderung (Zeichen 265 StVO) erforderlich

.

2

52

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°

Gefährdungen

� Mangelhaft angelegte und unzureichend abgesicherte Ver-kehrswege können zum Stol-pern, Rutschen, Stürzen und Absturz von Personen führen.

Schutzmaßnahmen

� Verkehrswege so herrichten,dass sich die Beschäftigten beijeder Witterung sicher bewegenkönnen.� Bei Höhenunterschieden Trep-pen oder Laufstege verwenden.� Verkehrswege möglichst eben anlegen. Stolperstellenver meiden.� Treppen als Aufstiege ver -wenden.� Laufstege mit Seitenschutzdort anordnen, wo Baugruben,Gräben usw. überbrückt werdensollen. Je nach Neigung Tritt -leisten oder Stufen anordnen.

07/2017

1

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungASR A1.5/1,2 FußbödenDGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichenmit Rutschgefahr DGUV Information 208-007 Roste- Auswahl und BetriebDGUV Information 208-008 Roste- Montage

� Temporäre Abdeckungen nicht über Bodenöffnungen und Leitungen verlegen.� Als Schutz vor Funkenflug nur schwer entflammbare Ab -deckungen verwenden.� Auch beim Umgang mit Flüssig -keiten muss die temporäre Ab-deckung rutschsicher sein, z.B.durch saugendeOberflächen.� Produkte verwenden, dieeine DGUV-TestPrüfbeschei -nigung haben.

Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden (Auszug aus Anhang 2 der ASR A1.5/1,2)R = Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) V = Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

R 11

R 11

R 12

R 11

R 12

R 11

R 11 oder R 10

R 11 oder R 10

R 12 oder R 11

R 12 oder R 11

R 11

R 12

Graugussbearbeitung

Mechanische Bearbeitungs -bereiche (z.B. Dreherei,Fräserei), Stanzerei, Presse-rei, Zieherei (Rohre, Drähte)und Bereiche mit erhöhterÖl-Schmiermittelbelastung

Teilereinigungsbereiche,Abdämpfbereiche

Instandsetzungs- und Wartungsräume

Arbeits- und Prüfgrube

Waschhalle, Waschplätze

Gehwege

Laderampen

überdacht

nicht überdacht

Schrägrampen (z.B. fürRollstühle, Ladebrücken)

Betankungsbereiche

überdacht

nicht überdacht

Zusätzliche Hinweise zu

Fußbodenrosten

� Bei Planung und Auswahl vonFußbodenrosten deren – Tragfähigkeit,– Durchbiegung,– lichte Maschenweite / Lochung,– Rutschhemmung,entsprechend der Verwendungbeachten.

� Fußbodenroste sicher befes -tigen.� Je nach Einsatzbedingungenentsprechende Korrosions-schutz-Maßnahmen berück -sichtigen.

Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten

Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung

Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen

0

0.1

0.2

0.3

0.4

0.5

0.6

0.6.1

0.6.2

0.7

0.8

16

16.1

16.2

16.3

19

19.1

20

20.3

Eingangsbereiche, innen*)

Eingangsbereiche, außen

Treppen, innen**)

Außentreppen

Schrägrampen, innen**) (z.B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege)

Sanitärräume

Toiletten

Umkleide- und Waschräume

Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)

Erste-Hilfe-Räume und ver-gleichbare Einrichtungen(siehe ASR A4.3)

Lackierereien

Nassschleifbereiche

Pulverbeschichtung

Lackierung

Betonwerke

Betonwaschplätze

Lagerbereiche

Lagerbereiche im Freien

R 9

R 11 oder R 10

R 9

R 11 oder R 10

Eine R-Gruppehöher als fürden Zugangs-belag erfor-derlich

R 9

R 10

R 9

R 9

R 12

R 11

R 10

R 11

R 11 oder R 10

V 4

V 4

V-Wert desZugangs -belags, fallszutreffend

V 10

V 4

V 4

22

22.2

22.2

22.4

23

23.1

23.2

23.3

30

30.1

30.2

30.2.1

30.2.2

30.3

30.4

30.4.1

30.4.2

Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche

*) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in dieFeuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann.

**) Treppen, Rampen gemäß Nummer 0.3 und 0.5 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann.

4039

FußbödenA 028

� Bei Gebäudeeingängen Sau -ber laufzonen einrichten durchSchmutz- und Feuchtigkeitsauf-nehmer. Sauberlaufzonen min-destens 1,5 m lang ausbilden. � Sauberlaufzonen gegen Ver -rutschen sichern und bündig mitdem Bodenbelag abschließen.� Fußbodenbereich kennzeich-nen und ggf. absperren, wenndie Rutschhemmung kurzzeitigherabgesetzt ist, z.B. bei Reini-gungsarbeiten.

Zusätzliche Hinweise zu

Fußböden auf Baustellen

� Auf ausreichende Trittsicher-heit achten, wenn auf BaustellenFußböden oder Treppen mit temporären Belägen, abgedecktwerden z.B.:– Malerabdeckvliese als Schutz

vor Verschmutzung,– PVC Folien als Feuchtigkeits-

sperren,– Auflagen aus Pappe als Schutz

vor Beschädigung,– Auflagen gegen Funkenflug.� Temporäre Abdeckungen nurauf sauberen und trockenenBöden verlegen. Temporäre Abdeckungen dürfen nicht ver-schiebbar sein.� Faltenbildung und offene Stöße beseitigen.

Schutzmaßnahmen

Gegen Stolpern

� Leisten, Abdeckungen, Ablauf-rinnen etc. in begehbaren Berei-chen des Fußbodens in Arbeits-räumen und Verkehrswegen– kipp- und trittsicher, – bündig,– höhengleich mit der Fuß -

bodenoberfläche, verlegen und im Fußboden verankern.� Bei Höhenunterschieden biszu 2 cm eine Abschrägung mit einem Winkel von höchstens 25°anbringen.� Größere Höhenunterschiededurch begehbare Schrägrampenüberbrücken.

Gegen Ausrutschen

� Je nach Arbeitsraum Belägemit hoher Rutschhemmung oderzusätzlich mit Verdrängungs-raum einbauen. s. Tabelle. � Im Außenbereich möglichstÜberdachungen vor Gebäude-eingängen vorsehen.

Gefährdungen

� Nicht intakte Fußbodenbelägekönnen zum Stolpern, Rutschenund Stürzen von Personen führen.

Allgemeines

� Fußböden in Betrieben undauf Baustellen umfassen nichtnur die Tragschicht, den Fuß -bodenaufbau und die Ober -fläche, sondern auch Auflagenwie Matten, Roste, Abdeckvlieseoder Teppiche.� Bei der Auswahl der Boden -beläge auch die spätere Art desReinigungsverfahrens berück-sichtigen.� In Räumen mit Gefahrstoffenden Fußboden mit einem Kehl-sockel ausbilden.� Bei unvermeidbaren Steh -arbeitsplätzen den Fußbodenwärmegedämmt und mit aus -reichend stoßdämpfenden undelastischen Bodenbelägen aus-statten.

07/2017

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-008 Fahrzeug- Instandhaltung

� An und unter angehobenenFahrzeugen nur arbeiten, wenndiese gegen Abrollen oder Um-kippen durch Unterstellböckegesichert sind.� Wagenheber nur zum Rad-wechsel benutzen.� Wagenheber bestimmungs -gemäß verwenden.

Zusätzliche Hinweise

Arbeiten im öffentlichen Verkehr

� Bei InstandsetzungsarbeitenSchutzmaßnahmen gegen Ge-fahren durch vorbeifließendenVerkehr treffen :− Sicherungsposten einsetzen,− Warnkleidung tragen,− Arbeitsbereich kennzeichnen

bzw. absperren.

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7

Umgang mit Batterien

� Beim Befüllen der BatterienFülleinrichtungen benutzen.� Laden der Batterien nur in besonderen Räumen.� Batterieladeräume müssentrocken, kühl und belüftet sein.� Künstliche Belüftungsanlagensind vor Beginn des Ladevor-gangs einzuschalten und müssen mindestens 1 Stundelänger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben.� Funken reißende Einrichtun-gen (z.B. Schalter, Steckdosen,elektrische Betriebsmittel) müs-sen mind. 1 m von den zu laden-den Batteriezellen entfernt sein.� Ladestellen sind von entzünd-baren Stoffen fernzuhalten.� Batterien nicht unter Strom-fluss abklemmen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungen) und einhalten,z.B.:− arbeitstäglich mit Funktions-

proben,− mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen im Prüfbuch doku-mentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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4241

Werkstatt

Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen

� In nicht gesicherte Arbeits -gruben können Personen hinein-stürzen. � Durch brennbare, gesundheits -schädliche Gefahrstoffe kann eszu Schädigungen der Haut undder Atemwege kommen.

Schutzmaßnahmen

� Reinigungsarbeiten nicht mitbrennbaren oder gesundheits-schädlichen Flüssigkeiten aus-führen, sondern wasserlöslicheWaschmittel, z.B. flüssige Seife,verwenden.� Brennbare Flüssigkeiten, z.B.Kraftstoffe, in bruchfesten, ver-schließbaren und gekennzeich-neten Behältern sammeln.� Ausgelaufene oder verschütteteFlüssigkeiten sofort entfernenund sachgerecht entsorgen.� Benutzte Putzlappen und -wollein dicht schließenden, nichtbrennbaren Behältern sammeln(Gefahr der Selbst entzündung).

1

� Hautschutz beachten. Vor derArbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach derArbeit und vor den Pausen rich -tige Hautreinigung und am Arbeitsende Hautpflegemittelverwenden.� Abgase ins Freie ableiten oderabsaugen.

Werkstatträume

� Fußböden müssen eben undrutschhemmend sein. Benzinund Öl dürfen nicht in Bödeneindringen.� Notausgänge kennzeichnenund freihalten.

Arbeitsgruben

� Arbeitsgruben und Unterflur-anlagen müssen über mindes-tens 2 Treppen betreten werdenkönnen.� Zugänge nicht verstellen.� Öffnungen deutlich kenn -zeichnen, z.B. schwarz-gelberWarnanstrich .2

� Beim Auftreten gesundheits-schädlicher Gase und Dämpfetechnische Lüftungsmaßnah-men vorsehen, die einen mindestens 6-fachen Luft -wechsel/Stunde, bezogen aufden Rauminhalt der Arbeits -grube, sicherstellen.� Unbenutzte Gruben abdecken, umwehren oder absperren.

Hebebühnen

� Hebebühne nicht überlasten.� Bedienungspersonen müssenunterwiesen sein.� Sicherheitsabstand von min-destens 50 cm zur Vermeidungvon Quetschgefahren einhalten.� Fahrzeuge mittig und gleich-mäßig beladen auf die Hebe -bühne auffahren.� Hebebühnen gegen unbefugteBenutzung sichern, z.B. durchabschließbaren Hauptschalter.

Sichern von Fahrzeugen

� Abgestellte Fahrzeuge gegenWegrollen sichern, z.B. durchFeststellbremse, Unterleg-keile . � Kraftbetätigte Fahrzeugteile (z.B. Ladeschaufeln, gekippteFührerhäuser, Pritschen) gegenunbeabsichtigte Bewegungenoder Absinken formschlüssig sichern .5

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3

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A 029

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm-Vibrations-Arbeitsschutzverord-nungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRLV-Lärm DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehörschutz

1

Zusätzliche Hinweise

� Bei lärmmindernden Maß -nahmen in Werkstätten/-hallengilt der Stand der Technik als erfüllt wenn:− in den Oktavmittenfrequenzen

von 500 Hz bis 4000 Hz min-destens ein mittlerer Schall -absorptionsgrad von α = 0,3erreicht ist (eignet sich fürkleine bis mittelgroße Räume),

− die Schallpegelabnahme proAbstandsverdoppelung Δ L imAbstandsbereich von 0,75 bis6 m in den Oktavmittenfre-quenzen von 500 bis 4000 Hzmindestens 4 dB beträgt.

� Als geeignete Schallabsorberfür Decken und Wände geltenProdukte bzw. Konstruktionen,die einen Schallabsorptionsgradvon α = 0,9 – 1,0 in den Oktav -mittenfrequenzen von 500 Hzbis 4000 Hz aufweisen. � Mobile oder stationäre Schall -schutzwände sollten beidseitigschallabsorbierend und mittigmit einem schalldämmendenStahlblech ausgestattet sein,damit durch die verwendetenSchallschutzwände keine zu sätz -lichen Reflexionen ausgehen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

einschränkung

� Schwangere Beschäftigte dürfen ab einem Tageslärmexpo-sitions pegel > 80 dB(A) nichtmehr beschäftigt werden.

Schutzmaßnahmen

� Mittels einer Gefährdungs-beurteilung ist die Lärmexposi-tion am Arbeitsplatz zu ermittelnund zu beurteilen sowie beiÜberschreitung der oberen Aus-lösewerte ein Lärmminderungs-programm festzulegen. � Technische Maßnahmen sindvorrangig vor organisatorischenMaßnahmen und diese wiede-rum vorrangig vor persönlichenMaßnahmen einzuleiten.

Technische Schutzmaßnahmen

− Verwendung von schall -reduzierten Arbeitsmitteln,

− Auswahl von lärmarmen Arbeitsverfahren,

− Schallschutzkapseln für Maschinen,

− Raumakustische Regulierung:Werkstätten/-hallen mit schall -absorbierenden Maßnahmenan Decken und wenn erforder-lich auch an Wänden .

Organisatorische Schutzmaßnahmen

− Kennzeichnung von Lärm -bereichen,

− Trennung der Schallquellebzw. des Lärmarbeitsplatzeszur Baustelle durch mobileSchallschutz-Wände oder mobile Schallschutz-Kapseln,

− Einweisung und Unterweisungvon Beschäftigten (Arbeitszeit-regelungen, Arbeitsplatz -koordination, Entfernung zurSchallquelle, maximale Auf-enthaltsdauer).

Persönliche Schutzmaßnahmen

− Auswahl von geeignetem Gehörschutz.

1

4443

Lärmauf Baustellen und in Werkstätten/-hallen A 030

Gefährdungen

� Lärmgefährdungen auf derBaustelle gehen von lärminten -siven und ungünstig platziertenArbeitsmitteln, von lärminten -siven Baugeräten und Bau -maschinen, von akustisch un -geeigneten Arbeitsverfahren sowie von den Arbeiten andereram Bau beteiligter Unternehmenaus. � Verkehrslärmemissionen anStraßen- und Schienenbau -stellen wirken zusätzlich.� In Werkstätten/-hallen ent -stehen weitere Lärmgefährdun-gen durch die Erhöhung des Gesamtschallpegels, der durch

� Arbeitsverfahren, die einStemmen, Schneiden, Schleifen,Brechen, Bohren, Schrauben,Schießen, Verdichten, Schlagen,Flämmen oder Strahlen erfor-dern, sind als lärmexponiert zubeurteilen. Die Höhe der Schall-druckpegel hängt dabei von denzu bearbeitenden Werkstoffenund Arbeitsverfahren ab. � Identische Arbeitsverfahren erzeugen an Arbeitsplätzen mitreflektierenden Raumbegren-zungsflächen höhere Schall-druckpegel als im Freien. Hierbeikönnen Pegelüberhöhungen vonbis zu 8 dB(A) auftreten.

Reflexionen an den Raumbe-grenzungsflächen hervorgerufenwird. � Parallele Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche beeinflussendie unmittelbaren Nachbar -arbeitsplätze.

Allgemeines

� Baustellen sind zeitlich be-grenzte mobile Arbeitsplätze sowohl im Freien als auch in ge-schlossenen/teilgeschlossenenRäumen. In Werkstätten/-hallenbefinden sich stationäre Arbeits-plätze, die in Einzelarbeits -plätzen und/oder Arbeitsbe -reiche gegliedert sind.

07/2015

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzGefahrstoffverordnungCLP-VerordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention Technische Regeln für GefahrstoffeDGUV Information 213-034 GHS – GlobalHarmonisiertes System zur Einstufungvon Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs-

beschränkungen

� Jugendliche dürfen Gefahr -stoffen nur ausgesetzt sein,wenn– dies zur Erreichung des Aus -

bildungszieles erforderlich ist,

GHS-Tabelle (Auszug)

– die Aufsicht eines Fachkun -digen gewährleistet ist,

– der Arbeitsplatzgrenzwertunterschritten ist,

– betriebsärztliche oder sicher-heitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

� Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffennur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unter-schritten ist.� Gebärfähige Arbeitnehmer -innen dürfen mit Blei oderQuecksilber nur Umgang haben,wenn der Arbeitsplatzgrenzwerteingehalten wird.

� Werdende Mütter dürfenkrebserzeugenden, frucht -schädigenden oder erbgutver -ändernden Stoffen nicht ausgesetzt sein.

explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/Gemische,organische Peroxide

Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, organische Peroxide, entzünd bare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe,selbsterhitzungs-fähige Stoffe/Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden

Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe

Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase

Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften

Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod

Akute Gesundheitsschäden, Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen

chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger odermehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fort-pflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen vonSubstanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege

giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung

GHS01

GHS02

GHS03

GHS04

GHS05

GHS06

GHS07

GHS08

GHS09

GefahroderAchtung

GefahroderAchtung

GefahroderAchtung

Achtung

GefahroderAchtung

Gefahr

Achtung

GefahroderAchtung

Achtung oder ohneSignalwort

GefahrenklassenGHS-Gefahren-

piktogramm

GHS-

Kürzel

Mögliche

Signalwörter8

4645

A 041

Allgemeines

� Es muss festgestellt werden,ob es sich um einen Gefahrstoffim Sinne der Gefahrstoffverord-nung handelt. Gefahrstoffe sindnicht nur gefährliche Stoffe undGemische, die gekennzeichnetsind , sondern beispielsweiseauch Stoffe und Gemische, diebei der Verwendung entstehenoder freigesetzt werden.

Kennzeichnung

� Gebinde oder Verpackungen,deren Inhalte als gefährlich ein-gestuft sind, müssen eine Kenn-zeichnung tragen:– Bezeichnung des Stoffes oder

des Gemisches ,– Gefahrenpiktogramme und

zuge höriges Signalwort ,– Gefahrenhinweise

(H-Sätze) ,– Sicherheitshinweise

(P-Sätze) ,– Hersteller, Einführer

(Importeur) oder Lieferant .� In der Tabelle sind die ein-zelnen Gefahrenpiktogrammemit den zugehörigen Gefahren-klassen und den möglichen Signalwörtern aufgeführt.� Die Kennzeichnung ist auf demGebinde und im Sicherheits daten -blatt in Abschnitt 2 angegeben.� Das Kennzeichnungsetikett aufdem Gebinde liefert erste Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des Produktes,nähere Angaben werden vomHersteller im Sicherheitsdaten-blatt angegeben.� Stoffe und Gemische werdengemäß CLP-Verordnung einge-stuft und gekennzeichnet. � Gefahrstoffe nur in zuge -lassenen Behältnissen aufbe-wahren und lagern.� Beim Umfüllen von Original -gebinden in andere Behältermüssen diese wie das Original-gebinde gekennzeichnet sein.

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Sicherheitsdatenblatt

� Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu– Persönliche Schutzmaßnahmen– Arbeitsplatzgrenzwerte– Technische und organisato -

rische Schutzmaßnahmen,– Erste Hilfe,– Verhalten bei Störfällen u.a.� Das Sicherheitsdatenblattmuss den Beschäftigten zugäng-lich sein.� Das Sicherheitsdatenblattmuss mindestens 10 Jahre auf-bewahrt werden.� Im Gefahrstoffverzeichnismuss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwie-sen werden.� Das Sicherheitsdatenblatt kannals Grundlage für die Gefähr dungs -beurteilung verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zu

Verwendungsverboten

� Für bestimmte Stoffe gibt esVerwendungsverbote oder -beschränkungen:– Benzol,– Asbest,– quarzhaltige Strahlmittel,– Teer.

07/2017

GefahrstoffeKennzeichnung

1

Die Kennzeichnung muss deut-lich sichtbar und lesbar ange-bracht sein.� Stoffe und Gemische, die alsakut toxisch Kategorie 1, 2 oder3, spezifisch zielorgantoxischKategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keim-zellmutagen Kategorie 1A oder1B eingestuft sind, müssen unterVerschluss oder so aufbewahrtoder gelagert werden, dass nurfachkundige und zuverlässigePersonen Zugang haben.� Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als akut toxischKategorie 1, 2 oder 3, spezifischzielorgantoxisch Kategorie 1,krebserzeugend Kategorie 1Aoder 1B, keimzellmutagen Kate-gorie 1A oder 1B, reproduktions-toxisch Kategorie 1A oder 1Boder als atemwegssensibilisie-rend eingestuft sind, dürfen nurvon fachkundigen oder besondersunterwiesenen Personen ausge-führt werden.� Die Betriebsanweisung enthältz.B. die Gefahrenhinweise unddie Gefahrenpiktogramme derGefahrstoffe.� Im Gefahrstoffverzeichnis werden die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zuden gefährlichen Eigenschaftenaufgeführt.

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Betriebsanweisung Nr.: Betrieb: Gemäß §14 Gefahrstoffverordnung Baustelle / Tätigkeit Druckdatum: PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich,

sensibilisierend Streichen/Spachteln/Rollen in Räumen

GISCODE: PU40

Signalwort: Gefahr

Gefahren für Mensch und Umwelt

Einatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann zu Allergien der Haut und der Atemwege führen. Ein Isocyanat-Asthma kann durch hohe Expositionen beim Einatmen aber auch durch massiven Hautkontakt entstehen. Hautkontakt kann zu Hautallergie führen. Isocyanat-sensibilisierte Personen sollten dieses Produkt nicht verarbeiten. Reizt die Atemwege, Augen, Haut. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit) möglich. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Arbeiten bei Frischluftzufuhr! Gefäße nicht offen stehen lassen! Beim Ab-/Umfüllen/Mischen der Kompo-nenten Verspritzen vermeiden. Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung unbedingt vermeiden! Vorbeugend Hautschutzsalbe auftragen, um die Hautreinigung zu erleichtern. Produktreste mit geeignetem Reinigungsmittel von der Haut entfernen - auf keinen Fall Löse-mittel verwenden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel ver-wenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Gestellbrille! Handschutz: Handschuhe aus Butylkautschuk. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden Körperschutz: Arbeitsschutzkleidung tragen.

Verhalten im Gefahrenfall

Bei undichten Gebinden bei Eindringen von Wasser Berstgefahr. Mit saugfähigem unbrennbaren Material (z.B. Kiesel-gur, Sand) aufnehmen und entsorgen! Verunreinigte Flächen und Arbeitsgeräte sofort reinigen! Bei Auslaufen/Verschüt-ten großer Mengen: Gefahrenbereich absperren, unbeteiligte Personen entfernen, persönliche Schutzausrüstung anlegen und weiteres Auslaufen verhindern! Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum, bei größeren Bränden auch Wasser im Sprühstrahl! Berst- und Explosionsgefahr bei Erhitzung! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung bei größeren Bränden! Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe: Kohlenmonoxid, Salzsäure, Blausäure, Stickoxide! Zuständiger Arzt: Unfalltelefon:

Erste Hilfe

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augen-spüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel! Nach Einatmen: Frischluft! Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Ersthelfer:

Sachgerechte Entsorgung

Restmengen möglichst verbrauchen. Nicht mehr verwendbare Einzelkomponenten zur Aushärtung vermischen. Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! Zur Entsorgung sammeln in: Nicht ausgehärtete Produktreste: Ausgehärtete Produktreste: Nicht ausgetrocknete Gebinde: Ausgetrocknete Gebinde:

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4847

GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen A 042

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Technische Regeln für GefahrstoffeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionGefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU

� Falls erforderlich, persönlicheSchutzausrüstung wie Chemika-lienschutzhandschuhe, Schutz-kleidung, Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Hautkontakt vermeiden.� Beim Umfüllen in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behältnisse, z.B.Kunststoffbehälter, benutzenund diese wie das Original -gebinde kennzeichnen.� Spritzer beim Umfüllen ver -meiden (z.B. durch Heber oderPumpen).� Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.� Arbeitskleidung einschließlichdes Schuhwerks muss getrenntvon Straßenkleidung aufbewahrtund regelmäßig gereinigt werden.� Hautschutz beachten: Vor derArbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach derArbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung, nach derReinigung und am ArbeitsendeHautpflegemittel verwenden.

Gefährdungen

� Gefahrstoffe können durchEinatmen, den Kontakt mit derHaut, der Schleimhaut sowiedurch Aufnahme über den Mund Reizungen, Vergiftungen und Erkrankungen auslösen.

Schutzmaßnahmen

� Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt undprüfen, ob ein anderer, gesund-heitlich ungefährlicherer Stoffverwendet werden kann. (Infor-mationen beim Hersteller oderFachhandel einholen.)� Falls ein Gefahrstoff verwendetwerden muss und kein Sicher-heitsdatenblatt vorhanden ist,dieses beim Lieferanten anfor-dern.� Enthält das Sicherheitsdaten-blatt unzureichende Angaben,sind beim Hersteller ergänzendeHinweise zu den Gefahren undSchutzmaßnahmen zu er fragen.Beispiel: Wenn der Gefahrstoffunter besonderen Bedingungenvom Verwender eingesetzt wer-den soll.� Betriebsanweisung erstellen .Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online angeboten.� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung vor Arbeitsein-satz, mindestens jedoch einmaljährlich und vor Einsatz einesneuen Produktes, über die Ge-fahren in verständlicher Formund Sprache unterweisen.� Jugendliche mindestens halb-jährlich unterweisen.� Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.� Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffenin ortsbeweglichen BehälternCLP (GHS)-Verordnung

Lagerungbedingungen

Bis zu 20l entzündbarer (davonbis 10l extrem entzündbarer)Flüssigkeit dürfen außerhalb vonLagern aufbewahrt werden. Werden darüberhinaus gehendeMengen gelagert, müssen fol-gende Bedingungen eingehaltenwerden:� Gefahrstoffe dürfen nur in denOrginalgebinden aufbewahrtwerden. Die Gebinde müssenverschlossen sein.� Gefahrstoffe sind so aufzu -bewahren, dass freiwerdendeStoffe leicht erkannt und besei-tigt werden können. FreigesetzteStoffe müssen umgehend besei-tigt werden. Die dafür notwen -dige Schutzausrüstung mussschnell erreichbar aufbewahrtwerden.� Das Lager sollte über einenhinreichend widerstandfähigenBoden verfügen. Behälter mitflüssigen Gefahrstoffen müssenin Auffangbehälter gestellt werden. Die Auffangwannenmüssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber den Inhalt des größten Gefäßes auf-

fangen können. Werden ent-zündbare Flüssigkeiten aufbe-wahrt, sind die Auffangwannenzu erden. Stoffe, die miteinanderreagieren, dürfen nicht überdemselben Auffangbehälter gestellt werden. Die Auffang -behälter sind regelmäßig aufausgelaufene Stoffe zu prüfenund diese sind zu beseitigen.� Elektrische Geräte und Instal-lationen müssen EX-geschütztsein. Zündquellen müssen vermieden werden.� Das Lager muss gut beleucht-bar sein. � Das Lager muss belüftet werden. Eine natürliche Lüftungist ausreichend, wenn unmittel-bar ins Freie führende Lüftungs-öffnungen mit einem Gesamt-querschnitt von mindestens1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes, mindestens aberzwei Lüftungsöffnungen jeweilsin Boden- und Deckenhöhe vonje mindestens 100 cm2, vorhan-den sind. Diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein.Die Öffnungen sind regelmäßigzu kontrollieren.

� Im Lager dürfen keine Lebens-mittel aufbewahrt werden. DasEssen, Trinken und Rauchen istverboten.� Das Lager muss mit Feuer -löscheinrichtungen ausgerüstetwerden.� Zugang zum Lager dürfen nurdazu befugte Personen haben.Diese sind anhand einer Betriebs-anweisung zu unterweisen. � Die Lagertür ist mit den Warn-hinweisen „Zutritt verboten“,„Keine offene Flamme“ und„Warnung vor explosiosfähigerAtmosphäre“ zu kennzeichnen:

� Es ist eine Alarmplan und einLagerverzeichnis zu erstellen.Soll das Lager mehr als 6 Monatebetrieben werden, ist eine Anzeige des Lagers erforderlich.Weitere Maßnahmen hängenvon der Gefährdungsstufe desLagers ab. Diese ergibt sich ausder Wassergefährdungsklasseder eingelagerten Produkte undderen Menge.

Lager der Gefährdungsstufe B, C oder D unterliegen einer Eignungsfeststellung. Lager der Gefährdungsstufe C oder D dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben errichtet werden.Alle Lager müssen regelmäßig durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse

Volumen in m3 oder Masse in t 1 2 3

≤ 0,22 oder 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 oder 0,2 < 1 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe B Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

Gefährdungsstufen von Lagern

5049

Lagerräume für brennbare

Flüssigkeiten A 062

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen kommen.

Schutzmaßnahmen

� Entzündbare Flüssigkeiten erkennt man wahlweise an folgenden Kennzeichen:

sowie bei älteren Produkten ander Kennzeichnung mit R 10.� Brennbare Flüssigkeiten werden wie folgt klassifiziert:– extrem entzündbar: Flüssig -keiten mit einem Flammpunktkleiner als 23° C und einem Siede punkt von höchstens 35° C,

– leicht entzündbar: Flüssig -keiten mit einem Flammpunktkleiner als 23° C,

– entzündbar: Flüssigkeiten miteinem Flammpunkt zwischen23° C und 60° C.

� Gemische müssen ab 1.6.2015gemäß GHS eingestuft und gekennzeichnet sein. Alle ent-zündbaren Flüssigkeiten werdenmit dem Gefahrenpiktogramm„Flamme“ (weißes auf der Spitzestehendes Quadrat mit rotemRand und Flammensymbol) gekennzeichnet. Produkte mitder alten Kennzeichnung dürfennoch bis zum 1.06.2017 abver-kauft werden.� Der Flammpunkt einer brenn-baren Flüssigkeit ist die niedrig-ste Temperatur, bei der sich ineinem geschlossenen Tiegel aus

der zu prüfenden Flüssigkeit unter festgelegten BedingungenDämpfe in solcher Menge ent -wickeln, dass sich im Tiegel eindurch Fremdentzündung ent-flammbares Dampf-Luft-Gemischbildet.

Unzulässige Lagerung

Die Lagerung brennbarer Flüssig-keiten ist unzulässig:� in Durchgängen und Durch-fahrten, � in Treppenräumen, � in allgemein zugänglichen Fluren, � auf Dächern von Wohnhäusern,Krankenhäusern, Bürohäusernund ähnlichen Gebäuden sowiein deren Dachräumen, � in Arbeitsräumen, � in Gast- und Schankräumen.

07/2015

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Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung – StVOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –StVZOGefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)DGUV Vorschrift 70 FahrzeugeDGUV Regel 109-008 Fahrzeug- InstandhaltungDIN 4124VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

Zuggabel auf Kupplungshöhe einstellen (bei stehendemZugfahrzeug).

Zwischen den Fahrzeugen heraustreten und deutliche Zeichengeben.

Sichtkontrolle, ob Kupplung eingerastet ist. Brems- und Licht -anschlüsse herstellen.Höheneinstelleinrichtung (HEE) und Feststellbremse lösen,Unterlegkeile entfernen.

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Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslast nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslast nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°2

� Die Ladung seitlich nicht überdie Begrenzung der Ladeflächeund nach vorne nicht über dasFahrzeug hinausragen lassen.Nach hinten darf die Ladungüberstehen: Bei Fahrten bis 100km Entfernung höchstens 3 m,sonst 1,50 m. Bei mehr als 1 mÜberstand die Ladung durch ein30 x 30 cm großes hellrotesSchild oder eine Fahne kenntlichmachen.� Anhänger ordnungsgemäß mitdem Zugfahrzeug verbinden undanschließen. Beim Kupplungs-vorgang nicht zwischen Fahr-zeug und Anhänger aufhalten.Die für das Zugfahrzeug ange -gebene zulässige Anhängelastnicht überschreiten .� Bei Gefälle Anhänger nichtdurch „Auflaufenlassen“ kuppeln. Immer Triebfahrzeuggegen Anhänger führen.� Zum Drücken, Schleppen, Ab-schleppen und Rangieren keinelosen Teile, z.B. Stempel, Riegel,benutzen.� Beim Rangieren von Anhänge-fahrzeugen mit Drehschemel -lenkung niemals unmittelbar neben dem Fahrzeug aufhalten.� Abgestellte mehrspurige Fahr-zeuge gegen unbeabsichtigteBewegungen, maschinell ange-triebene Fahrzeuge darüber hin-aus gegen unbefugtes Benutzensichern.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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KraftfahrzeugbetriebA 067

Gefährdungen

� Durch mangelhaften Zustandder Fahrzeuge, mangelnde Eignung oder Fehlverhalten derFahrzeugführer kann es zu Unfällen im Straßen- und Bau -stellenverkehr kommen.

Allgemeines

� Fahrzeuge mindestens einmaljährlich durch eine befähigtePerson auf betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Regel -mäßige Untersuchungen desFahrzeuges nach StVZO durchSachverständigen (z.B. TÜV, DEKRA) veranlassen. Mängel amFahrzeug dem Unternehmer sofort melden.� Im Fahrzeug nur so viele Personen befördern, wie imFahrzeugschein angegeben undPlätze vorhanden sind.� Beförderung von mehr als 9Personen (einschl. Fahrer) nurmit gültigem Personenbeförde-rungsschein.� Fahrzeug muss für die Trans-portaufgabe geeignet sein.

Kanten ziehen. BeschädigteZurrmittel aussondern.� Zurrgurte nicht über raue Ober-flächen ziehen.� Beschlagteile, Spann- und Ver-bindungselemente von Gurtenund Zurrmitteln nicht über Kanten führen.� Bei Instandsetzungsarbeitenim Gefahrbereich des fließendenVerkehrs Warnkleidung tragen.

Zusätzliche Hinweise für

LKW- und Anhängerbetrieb

� Bei Rückwärtsfahrt mit unzu-reichenden Sichtverhältnissennach hinten einen Einweiser beauftragen. Einweiser müssensich im Sichtbereich des Fahr-zeugführers aufhalten.� Beim rückwärtigen Heran -fahren an Bodenvertiefungen (z.B. Gräben) Anfahrschwelleaus legen.� Ausreichenden Abstand vonGräben und Böschungen ein -halten .� Beim Transport gefährlicherGüter Ladung gut sichtbar kenn-zeichnen.

2

1

� Bei Fahrerlaubnis-Inhabernder Klassen C, CE sind in 5 Jah-resabständen Untersuchungennach der Fahrerlaubnisverord-nung (FeV) erforderlich.

Schutzmaßnahmen

� Vor Antritt der Fahrt beachten:− Fahrzeug auf betriebssicheren

Zustand kontrollieren, insbe -sondere Bremsen, Beleuch-tung, Warneinrichtungen, Reifen. Fahrt nicht antreten,wenn Mängel vorhanden sind,die die Betriebssicherheit ge-fährden.

− Vorhandensein von Warn -weste, Warndreieck und Ver-bandkasten kontrollieren.

− Sicherheitsgurt anlegen. � Auf Mitfahrer einwirken, die Sicherheitsgurte anzulegen.� Ladung auf der Ladefläche mitZurrmitteln o.Ä. so sichern,dass sie nicht kippen, ver -rutschen oder herabfallen kann.� Zurrmittel nur an tragfähigenZurrpunkten befestigen.� Zurrmittel nicht überlasten,nicht knoten, nicht über scharfe

1

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Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungBroschüre Ladungssicherung aufFahrzeugen der BauwirtschaftVDI-Richtlinie 2700DIN EN 12195

� Zurrmittel an Zurrpunkten desTransportfahrzeuges und am Ladegut anbringen und nichtüberlasten .� Reibbeiwerte zwischen Ladungund Transportfläche aus Tabelle 1ermitteln. Bei nicht aufgeführtenMaterialkombinationen ist –

4

sofern möglich – eine vergleichs -weise reale Zuordnung vorzu-nehmen; sollte dies jedoch nichtmöglich sein, so ist entspre-chend dem jeweiligen Zustand(trocken, nass, fettig) der nie-drigste in der Spalte aufgeführteReibbeiwert zu verwenden.

4

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

Einfachmethode Diagonalzurren [benötigte 3 zulässige Zugkraft in daN (LC)]3

Beispiel: Diagonalzurren

Ladung Radlager = 4,0 tReibbeiwert μ = 0,6(saubere Gummiräder/Ladefläche)Reibbeiwert μ = 0,2(verschmutzte Räder/Ladeflächeoder bei Frost)Winkelbereich eingehalten20° ≤ α ≤ 65°6° ≤ β ≤ 55°Bei μ = 0,6 sind 4 Zurrmittel mit einer zulässigen Zugkraft (LC) von750 daN notwendig.Bei μ = 0,2 sind 4 Zurrmittel mit einer zulässigen Zugkraft (LC) von5000 daN notwendig.

Gewicht der Ladung in t 1 2 3 4 5 6

Zurrwinkel α in°

Vorspann- Reibbei-kraft (STF) wert (μ)

Reibbeiwert (μ)

Gewicht der Ladung 0,6 0,45 0,3 0,2in t z. B. Gummi z. B. Schnittholz z. B. Stahlkiste auf z. B. Kunststoff

auf Schichtholz geriffelten Aluminium auf Schichtholz1 250 500 1000 15002 500 1000 2000 25003 1500 2500 40004 750 2000 4000 50005 2500 60006 1000 3000 5000 80007 6000 100008 4000 63009 1500 8000 1340010 5000

Einfachmethode Niederzurren (Anzahl der erforderlichen Zurrgurte)2

Materialpaarung an der Berührungsfläche (trocken oder nass und besenrein) Reibbeiwert μ

SchnittholzSchnittholz – Schichtholz / Sperrholz (z. B. Siebdruckladeboden) 0,45Schnittholz – geriffeltes Aluminium 0,4Schnittholz – Stahlblech (z. B. Gerüststellrahmen auf Kanthölzer) 0,3KunststoffKunststoffpalette – Schichtholz / Sperrholz (z. B. Siebdruckladeboden) 0,2Kunststoff – geriffeltes Aluminium 0,15Stahl und MetallStahl – Schichtholz / Sperrholz (z. B. Metallbox auf Siebdruckladeboden) 0,45Stahl – geriffeltes Aluminium 0,3Stahl – Stahl (z. B. Ketten eines Raupenbaggers auf dem Tiefladerrahmen) 0,2BetonRauer Beton – Schnittholz (z. B. Betonrohre auf Kanthölzer) 0,7Glatter Beton – Schnittholz (z. B. Filigranplatten auf Kanthölzer) 0,55Rutschhemmende MatteGummi 0,6Anderer Werkstoff (z. B. Filz, Pappe, Flies, ...) Nachw. v. Herst.Wenn die Berührungsflächen nicht besenrein und frei von Eis, Schnee und Frost(Temperaturen unter 0°) sind, ist nur ein Reibbeiwert von μ = 0,2 zu verwenden.

(1* = Ein Zurrmittel bei einer gegen verdrehen gesicherten Ladung. Steht die Ladung frei aufder Ladefläche sind dann mindestens 2 Zurrmittel zu verwenden)

Vertikalwinkel α zwischen 20° und 65° / Horizontalwinkel β zwischen 6° und 55°Es werden grundsätzlich vier Zurrmittel zum Verzurren der Ladung mit der ermittelten

Zugkraft (LC) benötigt.

Reibbeiwerte (μ) nach DIN EN 12195-1:2010 (Auszug)1

Beispiel: Niederzurren

Ladung Palette Steine = 1,0 t (Ladeeinheit mit Palette)Reibbeiwert (μ) Schnittholz/Schichtholz = 0,45Winkel (α) = 60°Vorhandene Ratschen: STF 400 daN (Vorpannkraft)Aus der Tabelle 2 die erforderlicheAnzahl der Zurrmittel unter Berück-sichtigung des Reibbeiwertes, desZurrwinkels (α) und der Vorspann-kraft (STF) der Ratsche ablesen.Mindestens zwei Zurrmittel mit einererreichbaren Vorspannkraft von 400 daN sind zum Sichern desSteinpaketes notwendig.

30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90

15 11 9 8 8 30 21 17 16 15 45 32 26 23 23 59 42 34 31 30 74 53 43 39 37 89 63 51 46 459 6 5 5 5 17 12 10 9 9 25 18 15 13 13 33 24 19 17 17 41 29 24 22 21 50 35 29 26 255 4 3 3 3 10 7 6 5 5 15 11 9 8 8 33 24 19 17 17 25 18 15 13 13 30 21 17 16 152 1* 1* 1* 1* 3 2 2 2 2 4 3 3 3 2 6 4 4 3 3 7 5 4 4 4 8 6 5 5 4

10 7 6 6 5 19 14 11 10 10 28 20 16 15 14 37 27 22 20 19 46 33 27 24 23 56 40 32 29 286 4 3 3 3 11 8 6 6 6 16 11 9 8 8 21 15 12 11 11 26 19 15 14 13 31 22 18 16 164 3 2 2 2 7 5 4 4 4 10 7 6 5 5 13 9 8 7 7 16 11 9 8 8 19 14 11 10 101* 1* 1* 1* 1* 2 2 1* 1* 1* 3 2 2 2 2 4 3 2 2 2 5 3 3 3 3 5 4 3 3 38 6 5 4 4 15 11 9 8 8 23 16 13 12 12 30 21 17 16 15 37 27 22 20 19 45 32 26 23 235 3 3 3 3 9 6 5 5 5 13 9 8 7 7 17 12 10 9 9 21 15 12 11 11 25 18 15 13 133 2 2 2 2 5 4 3 3 3 8 6 5 4 4 10 7 6 6 5 13 9 8 7 7 15 11 9 8 81* 1* 1* 1* 1* 2 1* 1* 1* 1* 2 2 2 2 1* 3 2 2 2 2 4 3 2 2 2 4 3 3 3 26 4 3 3 3 11 8 6 6 6 16 11 9 8 8 21 15 12 11 11 26 19 15 14 13 31 22 18 16 163 2 2 2 2 6 5 4 3 3 9 7 5 5 5 12 9 7 6 6 15 11 9 8 8 18 13 10 9 92 2 1* 1* 1* 4 3 2 2 2 6 4 3 3 3 7 5 4 4 4 9 7 5 5 5 11 8 6 6 61* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 2 1* 1* 1* 1* 2 2 1* 1* 1* 3 2 2 2 1*

0,2

250 daN 0,30,40,60,2

400 daN 0,30,40,60,2

500 daN 0,30,40,60,2

720 daN 0,30,40,6

5453

LadungssicherungA 070

Gefährdungen

� Bei nicht ordnungsgemäß gesicherter Ladung können Per-sonen im Gefahrbereich verletztwerden.

Allgemeines

� Gewicht des Ladegutes ermitteln.� Ladungsschwerpunkt auf derLängsmittellinie der Ladeflächedes Transportfahrzeuges aus-richten.� Zulässige Achslasten nichtüberschreiten.� Mindestachslast der Lenkachsenicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen .� Rutschhemmende Materialienverwenden, z.B. Antirutsch -matten.� Zurrmittel während des Trans-ports nachspannen.� Zurrmittel nicht über die Lade-bordwand legen und unterhalbder Ladefläche befestigen.� Fahrgeschwindigkeit je nachLadung auf Straßen- und Ver-kehrsverhältnissen abstimmen.

1

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Lastverteilungsplan Beispiel Kennzeichnung

0 1 2 3 4 5 6

10

8

6

4

2

Länge der

Ladefläche (m)

Last

(t)

3

α

2

5

SHF = HandzugkraftSTF = Vorspannkraft der Ratsche

„Wert für das Niederzurren“LC = Zulässige Zugkraft im

geraden Zug„Wert für das Diagonalzurren“

Schutzmaßnahmen

� Zurrverfahren auswählen, Dia-gonal- oder Niederzurren .� Zurrmittel, z.B. Gurte, nachdem Gewicht der zu sicherndenLadung auswählen.� Nur gekennzeichnete Zurr -mittel verwenden .� Beim Niederzurren pro Lade-gut mindestens zwei Zurrmittelverwenden, wenn das Ladegutnicht gegen verdrehen gesichertist, z.B. Bordwand.� Zurrmittel prüfen:− vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängel,− i.d.R. jährlich durch eine „zur

Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).

� Winkelbereich der Zurrmitteleinhalten.� α≥ 30° beim Niederzurren .3

2

5 3

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Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO)Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Gefahrgut-Ausnahmeverordnung(GGAV)

− bei Beförderung von Gasen der Klasse 2 in geschlossenenFahrzeugen (möglichst ver -meiden) ist für ausreichendeLüftung zu sorgen.

� Mitführen eines Feuerlöschersder Brandklassen ABC (z.B. 2 kgPulver); Prüffrist mindestens alle 2 Jahre.� Versandstücke nicht öffnen.� Empfohlen wird das Mitführeneines Frachtbriefes oder einer

Berechnung, aus dem die Mengeder Gefahrgüter und die berech-nete Punktzahl hervorgehen.� Weitere Freistellungsregelun-gen können unter bestimmtenVoraussetzungen in Anspruchgenommen werden; dies sind u.a.:− Kleinmengenregelung im

Rahmen der Haupttätigkeit,− Kleinmengenbeförderungen in

begrenzten Mengen.

Tabelle 1: Höchstmengen und Faktoren für Kleinmengentransporte

Zur Ermittlung der richtigen Faktoren werden die UN-Nummer und die Verpackungsgruppe des Gefahr -gutes benötigt. Diese Angaben können z.B. dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes entnommen werden.

2Gase(z.B. Flüssiggas,Acetylen, Sauer-stoff, Spraydosen)

3Entzündbareflüssige Stoffe(z.B. Benzin,Diesel, brennbareLacke

4.1Entzündbarefeste Stoffe(z.B. Klebstoffe)5.2OrganischePeroxide (z.B.Härter für Styrol)6.1Giftige Stoffe (z.B.fluoridhaltige Holz-schutzmittel, Trichlor-ethan, ölverschmier-te Putzlappen)8Ätzende Stoffe(z.B. saure oderalkalische Reiniger,Epoxidharzhärter)9VerschiedeneStoffe (z.B. umweltgefähr-dende Stoffe)

100110721965

1950

1950113311331202120312631263130618663175

3106

159328103287

1719171918241824228930773082

IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

IIIIIIIII

IIIIIIIIIIIIIIIIIII

Acetylen, gelöstSauerstoff verdichtetKohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflussigt,N.A.G. Gemisch C (Propan),Druckgaspackungen(Treibgas z.B. Kohlendioxid)Druckgaspackungen, feuergefährlichKlebstoffKlebstoffDieselkraftstoffBenzinFarbeFarbeHolzschutzmittelHarzlösungFeste Stoffe, die entzundliche flussige Stoffeenthalten, N.A.G.

Organisches Peroxid Typ D, fest

DichlormethanGiftiger organischer flussiger Stoff, N.A.G.Giftiger anorganischer flussiger Stoff, N.A.G.

Ätzender alkalischer flussiger Stoff, N.A.G.Ätzender alkalischer flussiger Stoff, N.A.G.NatriumhydroxidlösungNatriumhydroxidlösungIsophorondiaminUmweltgefährdender Stoff fest, N.A.GUmweltgefährdender Stoff, flussig, N.A.G.

Ve

rpa

cku

ng

s-

gru

pp

e

Stoffe/Zubereitungen Höchstmengen Gefahr-(Faktoren) zettel

Klasse UN-Nr.

Bezeichnung 333(3)

1.000(1)

8

� Bei Überschreitung der „1.000 Punkte“ gelten alle anzuwendenden Gefahrgut -beförderungsvorschriften.

5655

� Grundlage für die Ermittlungder „Punkte“ ist:− für feste Stoffe, verflüssigte

oder unter Druck gelöste Gase:die Nettomasse in kg,

− für verdichtete Gase: der nomi-nale Fassungsraum (Nenn -inhalt) des Gefäßes in Liter,

− für Gegenstände: die Brutto-masse in kg (für Gegenständeder Klasse 1, die Netto massedes explo siven Stoffes in kg),

− für flüssige Stoffe: der tatsäch-liche Inhalt (Füllung) in Liter.

� Beispiel:Dachisolierer transportieren miteinem Klein-LKW sechs 11-kg- Flaschen Propan (Klasse 2, UN 1965), 120 l Voranstrich (Klasse 3, UN 1263) und Werkzeuge. 6 Stück 11-kg-Flaschen = ca. 66 kg x 3 = 198120 kg Voranstrich =ca. 120 l x 3 = 360Summe = 558 < 1.000 Punkte,also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Beispiel:Rohrleitungsbauer transportie-ren auf der Ladefläche einesDoppelkabinen-Transporters40 l Sauerstoff (Klasse 2,

UN 1072) x 1 = 408 kg Acetylen (Klasse 2, UN 1001) x 3 = 2433 kg Propan (Klasse 2, UN 1965) x 3 = 99180 l Diesel (Klasse 3, UN 1202) x 1 = 180Summe = 343 < 1.000 Punkte, also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Für die Kleinmengenbeförde-rung gelten u.a. folgende Anfor-derungen:− Der Fahrer ist im Umgang mit

Gefahrgut unterwiesen,− Ladungssicherung, sichere

Verstauung (z.B. Verzurren),− Verbot von offenem Licht,

Rauch verbot in der Nähe derVersandstücke sowie bei Lade-arbeiten,

− Meldepflicht bei Unfällen oderZwischenfällen (Tel. 110/112),

− Gefahrzettel und UN-Nummernauf jedem Versandstück.

– Die Verpackungen müssenbauartgeprüft sein. Behälterfür Diesel benötigen z.B. die Aufschrift „UN 1202“, Gefahrzettel Nr. 3 und die Kennzeichnung für wassergefähr-dende Stoffe,

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A 071

Gefährdungen

� Aus dem Gefahrstoff wirdbeim Transport das Gefahrgut.Beim Transport von Gefahr -gütern besteht die Gefahr, dass diese bei unsachgemäßemTransport freigesetzt werden.Hierdurch kann es zu Bränden,Verpuffungen und Explosionenkommen.

Allgemeines

� Gefahrgüter werden in denGefahrgutvorschriften in dieKlassen 1 – 9 eingeteilt. Die inder Bauwirtschaft am häufigstenbeförderten Gefahrgüter sind inder Tabelle 1 aufgeführt.� Für die Beförderung gefähr-licher Güter bestehen zwar um-fangreiche und teilweise kom -plizierte Vorschriften – sofern jedoch nur kleine Mengen beför-dert werden, können erleich -ternde „Freistellungsregelungen“in Anspruch genommen werden.Die für die Betriebe der Bauwirt-schaft wichtigste Regelung istdie Kleinmengenregelung.

Schutzmaßnahmen

� Die Kleinmengenregelung(1.000-Punkte-Regel) darf ange-wandt werden, wenn bei der Beförderung eines einzelnenStoffes/Produkts die in der Tabelle 1 angegebene Höchst-menge nicht überschritten wird.Wenn unterschiedliche Gefahr-güter zusammen auf einem Fahr-zeug befördert werden, so mussdie transportierte Menge mit demzugehö rigen Faktor multipliziertwerden. Die berechnete Summedarf dabei „1.000 Punkte“ nichtüberschreiten.

Transport von Gefahrgütern in

kleinen Mengen

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 101-001 Grundsätze der Prävention

Handbügelsägen

� Es wird empfohlen, nur Hand-bügelsägen mit Schalengriff zu benutzen, um Handverletzun-gen zu vermeiden .� Sägeblatt richtig einspannen.� Hände nicht als Führungshilfeverwenden.

Schraubendreher

� Schraubendreher nur mit richtiger Breite und Stärke be-nutzen, um ein Ausbrechen derSchraubenschlitze und ein Ab-rutschen zu verhindern .� Schraubendreher mit flachenKlingen benutzen, sie dürfennicht keilförmig eingeschliffen,nicht ausgebrochen oder ver -bogen sein.� Schraubendreher nicht alsStemm- oder Stecheisen be -nutzen.

Schraubenschlüssel

� Schraubenschlüssel nur mitpassender Schlüsselweite be-nutzen .� Möglichst Ringschlüssel be-nutzen, da hierbei die Abrutsch-gefahr geringer ist.� Werkzeuge mit abgenutztenoder verbogenen Kanten nichtverwenden, es vergrößert dieAbrutschgefahr.� Hebelkraft nicht durch Auf -stecken eines Rohres ver größern.Das Werkzeug verbiegt oderbricht ab bzw. die Schrauben -verbindung wird überlastet unddie Schraubenmutter reißt ab.

5

7

6

5

6

7

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HandwerkzeugeB 202

Gefährdungen

� Durch wegfliegende Bruch -stücke, ungesichertes Werkzeugoder Werkstück kann es zu Ver-letzungen kommen.

Schutzmaßnahmen

� Beschädigte Handwerkzeugesofort dem Gebrauch entziehenund fachgerecht reparieren.� Spitze und scharfe Werkzeugenicht lose in den Taschen des Arbeitsanzuges tragen.� Auf richtige Arbeitshöhe, guteStandsicherheit und ausreichen-de Bewegungsfreiheit achten.� Schutzbrille tragen.

Zusätzliche Hinweise

Hammer

� Für die jeweilige Arbeit geeig-neten Hammer benutzen.� Der Hammerkopf muss mitdem Hammerstil unlösbar ver-bunden, gut eingepasst und festsitzend sein.� Spezialkeile zum Befestigendes Holzstieles verwenden .1

� Stahlrohrstiele mit Verstiftun-gen oder gesicherten Verschrau-bungen dauerhaft befestigen.� Die Hammerbahn muss mit einer Fase versehen sein. Siebietet Schutz gegen das Ab -springen von Randsplittern unddie Bildung eines Bartes. Faseentsprechend der Abnutzungnachschleifen.

Meißel

� Nur scharfe Meißel benutzenund im richtigen Arbeitswinkelansetzen.

� Der Meißelkopf muss ohneGrat und abgerundet sein .

Feilen

� Feilen nur mit festsitzendemHeft verwenden .� Feilenhefte entsprechend denAbmessungen der Feilenangelnwählen .4

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-201 Benutzung von PSAgegen Ertrinken DIN EN 711 DIN EN 1914 DIN EN 14144DIN EN ISO 12402-2DIN EN ISO 12402-3

� Bei Schweißarbeiten nur Rettungswesten mit Alu- bedampfter Oberfläche oder Rettungswesten mit Schutz -hüllen mit Widerstandsfähigkeitgegen geschmolzene Metall-splitter verwenden.� Rettungswesten gemäß Herstellerangaben säubern,pflegen und lagern.� Unabhängig von der Benut-zung von Rettungswesten sindRettungsstangen und Rettungs-ringe deutlich sichtbar undleicht zugänglich bereitzu-halten .4

� Rettungswesten müssen unterBerücksichtigung der Hersteller-angaben in festen Zeitabstän-den (i.d.R. im Abstand von 2 Jahren) einer Wartungsmaß-nahme zugeführt werden.� Die abschließende Über -prüfung durch eine sach-kun dige Person ist schriftlich zu bestätigen.� Rettungsboote sind auf voll-ständige Ausrüstung zu über -prüfen:– ein Satz Riemen,– Schöpfkelle,– Festmacher (Seil oder Draht).

� Rettungsringe nach EN 14144müssen mit einer schwimm -fähigen Rettungsleine verbun-den sein .� Zusätzlich sind einsatzbereiteund geprüfte Beiboote als Rettungsboote (gemäß EN 1914)bereitzuhalten .� Rettungsboote müssen beistark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/s) mit einem Motor-antrieb ausgerüstet sein.

Prüfung von Rettungsmitteln

� Vor jedem Anlegen einer Rettungsweste ist ein Kurz-Checkdurchzuführen:– Patrone auf Unversehrtheit

prüfen,– Patrone gefüllt und handfest

eingeschraubt?– Automatik gespannt?– Mundventil gesichert?� Vorstehende Hinweise müssenan der Rettungsweste gut lesbarund erkennbar angebracht sein.� Rettungsmittel sind bei Bedarf,mindestens jedoch einmal jähr-lich, von einer sachkundigenPerson zu prüfen.

4

3

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6059

Arbeiten am WasserC 480

Gefährdungen

� Bei Arbeiten am und über demWasser können Personen hineinfallen und ertrinken.

Allgemeines

� Arbeiten auf dem Wasser nur von Wasserfahrzeugen,schwimmenden Geräten und Anlagen, Pontons und Flößenausführen.

Schutzmaßnahmen

� An Arbeitsplätzen am und überdem Wasser Absturzsicherungenunabhängig von der Absturz -höhe vorsehen .1

Rettungsmittel

� Nur geprüfte, automatisch aufblasbare Rettungswesten benutzen .� Genormte, dem notwendigenAuftrieb entsprechende Westenbenutzen (150 N oder 275 N, gemäß DIN EN ISO 12402-2 undDIN EN ISO 12402-3).� Anlegen von Rettungswestenbei allen Arbeiten, – bei denen ein Sturz ins Wasser

möglich ist,– an Deck, wenn keine Absturz-

sicherung gemäß EN 711 vor-handen ist,

– außenbords und bei Benut-zung des Beibootes.

� Rettungswesten vor dem An -legen auf Körpermaß einstellenund immer über der Kleidungtragen.

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- Vibrations- Arbeitsschutz -verordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRLV LärmDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehör -schutz

Arbeitsplatzbezogene Schall-messungen sind mit dem energie -äquivalenten DauerschallpegelLeq und dem A-Filter durchzu -führen; Einheit = dB(A). Impuls-schallereignisse (Knalle) sind alsSpitzenschalldruckpegel LpC,peakmit dem C-Filter zu messen; Einheit = dB(C). � Lärmminderungsprogramm:technische Maßnahmen sind vororganisatorischen Maßnahmenund vor persönlichen Maßnah-men (Gehörschutz) einzuleiten.

Pegelminderung pro Abstandsverdopplung im Freien

Maximale Aufenthaltsdauer ohne Gehörschutz

Das Lärmminderungsprogrammist hinsichtlich seiner Um set zungund Wirksamkeit regel mäßig zuuberprufen.� Auswahl alternativer lärm -armer Arbeitsmittel undArbeitsver fahren.� Lärmmindernde Gestaltungund Einrichtung von Arbeits -stätten und Arbeitsplätzen.� Kennzeichnung von Lärm -bereichen.� Einweisung und Unterweisungvon Beschäftigten:

Stun

den/

Tag

Leq in dB(A)

100 dB1,0 m

2,0 m4,0 m

1,0 m94 dB 88 dB

85 88 91 94 97

30Minuten

15Minuten

7,5Minuten

100 103

8

6

4

2

0

8

42 1

2,0 m

– Erarbeitung von Arbeitszeitre-gelungen für die Beschäftigten,

– Koordination betroffener Arbeitsplätze,

– Berücksichtigung des Ab-stands von der Schallquelle,

– Bestimmung der maximalenAufenthaltsdauer in Lärm -bereichen.

� Auswahl von geeignetem Gehörschutz.� Auswahl von geeignetem Gehörschutz für Beschäftigte mit einer Hörminderung.

Zusätzliche Hinweise

� Schallausbreitung im Freien ist zu differenzieren von Schall -ausbreitung in Gebäuden (Reflexionsschall). In Gebäuden(z.B. Rohbau, Ausbau) sindSchallpegelüberhöhungen vonbis zu 8 dB(A) anzunehmen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

einschränkung

� Schwangere Beschäftigte dürfen ab einem Tageslärm -expositionspegel > 80 dB(A)nicht mehr beschäftigt werden.

6261

D 500

� Die Frequenz (f), ist die Anzahlder Schwingungen pro Sekundeund wird in der Einheit Hertz (Hz),gemessen. Der hörbare Frequenz -bereich liegt zwischen 16 Hz und16.000 Hz.� Die A-Frequenzbewertung istannähernd an die Hörempfin-dung des Menschen angepasstund ist als Filter zu verstehen.Die C-Frequenzbewertung istdem unbewerteten Schallpegelnahe. Im Arbeitsschutz kommendie Frequenzbewertungen A undC, also dB(A) und dB(C) zum Einsatz.� Der Schalldruckpegel ist deran einem Punkt im Raum (vorOrt) messbare Schallpegel Lp indB(A). Der Hörbereich des Menschen reicht von der Hör-schwelle (= 0 dB) bis zurSchmerzschwelle (= 120 dB).

� Der Schallleistungspegel LWAist die für eine Schallquelle kenn -zeichnende schalltechnischeGröße und ist weder abhängigvom Raum noch vom Abstand.� Die Schallleistung beschreibtdie Gesamtleistung (tatsäch -liche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegebenwird. Die Fußnote A kennzeich-net die A-Bewertung.� Die Schallpegelerhöhung vonzwei gleich lauten Schallquellenbeträgt 3 dB und stellt eine Ver-dopplung der Gefährdung dar,obwohl die Erhöhung kaumwahrnehmbar ist. Eine Erhöhungdes Schallpegels um 10 dB wirdals doppelt so laut empfunden. � Der Tages-Lärmexpositions -pegel LEX,8h ist die durchschnitt-liche Lärmbelastung für eine 8-Stunden-Schicht. Der Spitzen-schalldruckpegel LpC,peak ist derHöchstwert des momentanenSchalldruckpegels.

Auslösewerte

Untere Auslösewerte:

Tages-LärmexpositionspegelLEX,8h = 80 dB (A)Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)Obere Auslösewerte:

Tages-LärmexpositionspegelLEX,8h = 85 dB (A)Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

Schutzmaßnahmen

� Nach Feststellung einer mög-lichen Gefährdung durch Lärmsind die Gefährdung zu beurteilenund Maßnahmen zu bestimmen. � Lärmexpositionen, deren Werte nicht bekannt sind, sindmesstechnisch zu ermitteln.

Gefährdungen

� Andauernde Einwirkung vonLärm verursacht langfristig Ge-hörschäden. Bereits ein kurzeraber intensiver Schallimpulskann zum unmittelbaren Hör -verlust führen. � Lärm verursacht Stress, führtzur Erhöhung von Blutdruck undzu Schlafstö rungen und ist Mitursache von Herzinfarkten.

Allgemeines

� Lärm sind störende Geräuscheund Töne. Als messbaren Schallbezeichnet man mechanischeWellen und Schwingungen diesich in festen, flüssigen odergasförmigen Stoffen ausbreitenund frequenzabhängig auf denMenschen wirken.

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Gefährdung durch Lärm

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Weitere Informationen: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeTRLV VibrationenVDI 2057 Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen, Blatt 1: Ganzkörper-SchwingungenVDI 2057 Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen, Blatt 2: Hand-Arm-SchwingungenHandbuch Hand-Arm-Vibration, BMASHandbuch Ganzkörper-Vibrationen,BMAS

� Warmhalten der Hände, z.B.durch kälteisolierende oder beheizbare Griffe sowie Hand-schuhe.

Erreichen oder Überschreitendes Auslösewertes bei Vibra -tionen

� Arbeitsmedizinische Ange-botsvorsorge anbieten.� Beschäftigte unterweisen.� Programm mit technischenund organisatorischen Maß -nahmen zur Verringerung der Vibration festlegen.

Erreichen oder Überschreitendes Expositionsgrenzwertes bei Vibrationen

�Einleitung von Sofortmaß -nahmen zur Verminderung derVibrationsbelastung unter denExpositionsgrenzwert.� Arbeitsmedizinische Pflicht-vorsorge veranlassen.� Gesundheitsakte führen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Schutzmaßnahmen

� Alternative Arbeitsverfahrenwählen, welche die Expositiongegenüber Vibra tionen verrin-gern. � Bei Neuanschaffungen vibrationsarme Maschinen bevorzugen, beispielsweiseschwingungsgedämpfte hand -gehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen.� Mindern der Vibrationsbelas-tung durch Verringerung der Expositionszeiten und durchwechselnde Tätigkeiten.� Verwendung schwingungs -gedämpfter Sitze, die auf dasrichtige Körpergewicht einge-stellt sind.� Ausbrüche, Schlaglöcher, Absätze in der Fahrbahn ver -meiden.� Regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Handma -schinen und Werkzeuge durch-führen.� Stumpfe oder verschlisseneWerkzeuge vermeiden.

6463

D 501

� Ganzkörpervibrationen gehenvon Fahrzeugen oder fahrbarenArbeitsmaschinen aus, wie z.B.Erdbaumaschinen, Baustellen-LKW in unebenem Gelände undGabelstapler. Sie werden durchvibrierende Standflächen oderSitze über die Füße bzw. das Gesäß in den Körper eingeleitet. � Die Vibrationsbelastung hängtim Wesentlichen ab von:– der Frequenz,– der Stärke der Schwingungen,– den Greif- und Andruckkräften

bei Hand-Arm-Schwingungenund

– der Dauer der Einwirkung.

Auslösewerte und Expositions -grenzwerte für Vibrationen

Der Tages-Vibrationsexpositions-wert A(8) ist der gemittelte Vibra-tionsexpositionswert bezogenauf eine Achtstundenschicht.Für Hand-Arm-Vibrationen:� Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2.� Expositionsgrenzwert: A(8) =5,0 m/s2.Für Ganzkörper-Vibrationen:� Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.� Expositionsgrenzwert A(8) =1,15 m/ s2 in den horizontalenRichtungen und A(8) = 0,8 m/s2

in vertikaler Richtung.

Gefährdungsbeurteilung

� Ermitteln der Tagesexpositionaus Einwirkungsdauer und Vibrationswerten.� Wenn der Vibrationswert nicht bekannt ist: qualifizierte Messung durchführen.� Wenn keine Messungen mög-lich sind, kann als Vergleichs -kriterium der in der Betriebsan-leitung genannte Vibrationswertherangezogen werden.

Gefährdungen

� Arbeiten mit handgehaltenenund/oder handgeführten Arbeitsmaschinen können zu Knochen- und Gelenkschädendes Hand-Arm-Systems bzw.Durchblutungs- und Nerven -schäden der Finger und Hände(z.B. Weißfingerkrankheit) führen. � Ganzkörperschwingungen (z.B. Fahren in Baumaschinen)können die Wirbelsäule bzw.das Skelettsystem schädigen.

Allgemeines

� Vibrationen sind mechanischeSchwingungen, die auf denmenschlichen Körper übertragenwerden und zu einer mittelbarenoder unmittelbaren Gefährdungvon Sicherheit und Gesundheitder Beschäftigten führen können.� Hand-Arm-Vibrationen ent -stehen beim Arbeiten mit Hand -maschinen wie z.B. Abbruch-hämmer, Bohrhämmer, Bohr -maschinen, Winkelschleifer, Kettensägen, Handkreissägen. Siewerden durch Griffe, Gehäuse,Werk zeuge und Werkstückeübertragen.

Gefährdung durch Vibration

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6665

D 502

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungBiostoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 559 Mineralischer Staub

� Ist eine technische Schutz-maßnahme nicht ausreichend,kann eine Kombination vonSchutzmaßnahmen (z.B. abge-saugte Handmaschine und Luft-reiniger) eine ausreichendeStaubreduktion bringen. � Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)für Stäube beachten.� Ist die Erfassung von Stäubenam Arbeitsplatz nicht ausrei-chend wirksam, ist eine Ausbrei-tung von Stäuben zu verhindern(z.B. gerichtete Lüftung, Abschottungsmaßnahmen) � Technische und organisato -rische Maßnahmen haben Vor-rang vor personenbezogenenSchutzmaßnahmen.� Beschäftigte unterweisen.� Nicht trocken kehren. Nicht mitDruckluft abblasen.� Bei staubintensiven Tätig -keiten Schutzkleidung tragenund getrennt von der Arbeits -kleidung aufbewahren.� Regelmäßige Reinigung derHaut durch Waschen oder Duschen.� Bei sichtbarer Staubentwick-lung Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

– dem Ort der Ablagerung in denAtemwegen und

– der Teilchengröße.� Staubarten:– mineralischer Mischstaub,

z.B. aus Sand, Kalk, Gips, Zement oder Beton mit unter-schiedlichem Quarzanteil,

– Holzstaub,– Asbestfaserstaub,– Keramikfaserstaub,– Staub mikrobiologischer

Herkunft.� Tabakrauch erhöht die Gefahrvon Lungenerkrankungen beiStaubbelastung.

Schutzmaßnahmen

� Gefährdungsbeurteilungdurchführen.� Staubarme Produkte verwen-den (z.B. staubarme Fliesen -kleber, Granulate). Auswahl -hilfen werden im Gefahrstoff -informationssystem (WINGIS)der BG BAU online angeboten.� Staubarme Arbeitsverfahrenund Maschinen anwenden (z.B.Absaugung, Nassbearbeitungmit Aerosolbindung). Auswahl-hilfen werden bei GISBAU unterder Rubrik „Weniger Staub amBau“ online angeboten.

Gefährdungen

� Staub kann je nach Staubart,Größe der Partikel und Ort derAblagerung zu Reizungen und Erkrankungen der Atemwege,der Haut und der Augen führen.� Asbeststaub kann zur Asbes -tose, einem Mesotheliom und zuKehlkopf- oder Lungenkrebs führen.� Mineralischer, quarzhaltigerStaub kann zur Silikose führenund Lungenkrebs verursachen. � Eichen- und Buchenholzstaubkann Krebs der Nasenschleim-haut auslösen.� Stäube mit mikrobiologischerKontamination können je nachArt der Keime Infektionen aus -lösen und sensibilisierende odertoxische Wirkungen haben.

Allgemeines

� Staub ist die Sammelbezeich-nung für feinste feste Teilchen(Partikel), die in der Atemluftaufgewirbelt werden und langeZeit schweben können.� Die schädigende Wirkung istabhängig von:– der Art des Staubes,– der Dauer und Höhe der Staub-

belastung,

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Gefährdung durch Staub

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBA 200 Anforderungen an die Fach-kunde nach BiostoffverordnungTRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für dieUnterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffenTRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Eine Schutzstufenzuordnungwird dann gefordert, wenn diese Arbeiten in den oben genanntenBereichen durchgeführt werden,dies gilt z.B. bei Reinigungs -arbeiten in medizinischen Bereichen. � Die Gefährdungsbeurteilungist fachkundig durchzuführen.Die Fachkunde setzt sich ausden Komponenten Berufsaus -bildung, Berufserfahrung undKompetenz im Arbeitsschutz zu-sammen. Über die erforderlicheKompetenz im Arbeitsschutz ver-fügen zum Beispiel die Fachkraftfür Arbeitssicherheit sowie derBetriebsarzt, die zur fachkundi-gen Beratung herangezogen werden können.

Schutzmaßnahmen

� Zum Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind die grund -legenden Maßnahmen gemäßTRBA 500 umzusetzen. Dazuzählen:� Arbeitsmittel, Fußböden undWände im Arbeitsbereich sollenleicht zu reinigen sein.� Auswahl von Arbeitsverfah-ren, die zu einer Vermeidungbzw. Reduktion von Stäubenund Aerosolen führen, z.B. − Kapselung und Absaugung am

Ort der Freisetzung, − Staubbindung durch Anfeuch-

ten oder Nebeltechnik,− Einsatz von Industriestaub -

saugern der Staubklasse H zurReinigung der Arbeitsbereiche.

� Ergänzend können eine räum-liche Trennung von belastetenund unbelasteten Arbeitsberei-chen (Schwarz/Weiß-Trennung)und technische Lüftungsmaß-nahmen erforderlich sein.� Waschgelegenheit mit fließen-dem Wasser einrichten. Auch anmobilen oder abgelegenen Ar-beitsplätzen für eine Möglichkeitder hygienischen Händereini-gung und -trocknung sorgen.� Umkleide- undAufenthaltsmög lichkeiten zurVerfügung stellen.� Arbeitsbereiche regelmäßigund bei Bedarf reinigen.� Arbeitskleidung und persön -liche Schutzausrüstung regel -mäßig wechseln/reinigen.

� Arbeitskleidung und persön -liche Schutzausrüstung von derStraßenkleidung getrennt auf -bewahren.� Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüstungbetreten.� Abfälle in geeigneten Behältern sammeln.� Auf Grundlage der Gefähr-dungsbeurteilung kann das Tragen persönlicher Schutz -ausrüstung (z.B. Schutzhand-schuhe, Schutzkleidung, Augen-/ Gesichtsschutz, parti-kelfiltrierender Atemschutz) erforderlich sein. Dabei sind dieTragezeit begrenzungen für per-sönliche Schutzausrüstung zubeachten.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

6867

Gefährdungen

� Biostoffe wie z.B. Bakterien,Viren und Pilze können Infektio-nen verursachen und durch sensibilisierende oder toxischeWirkungen die Gesundheit derBeschäftigten gefährden.

Allgemeines

� Tätigkeiten mit Kontakt zu Bio-stoffen bestehen z.B. bei Erdar-beiten, Arbeiten im Abwasserbe-reich und in der Abfallwirtschaft,bei der Boden- und Grundwas-sersanierung, bei der Schimmel-pilzsanierung, beim Entfernenvon Verunreinigungen durch Tau-benkot sowie bei Reinigungsar-beiten in Sanitärbereichen odermedizinischen Einrichtungen.

� Vor Beginn der Arbeiten ist zuprüfen, ob eine Gefährdungdurch Biostoffe vorliegt. Wichtige Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind Informationen über die Eigen-schaften der am Arbeitsplatzvorkommenden Biostoffe (Infek-tionsrisiko, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen), die Übertragungs-wege bzw. Aufnahmepfade derStoffe in den Körper (Atemwege,Mund, Haut/Schleimhäute) so-wie Informationen über Art, Aus-maß und Dauer der Exposition. � Biostoffe werden in vier Risiko-gruppen eingeteilt. Die Einstu-fung erfolgt ausschließlich aufgrund des Infektionsrisikos.Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden bei der Ein-stufung in Risikogruppen nichtberücksichtigt und sind bei derGefährdungsbeurteilung ergän-zend zu betrachten. � In bestimmten Arbeitsberei-chen sind Tätigkeiten mit Bio-stoffen einer Schutzstufe zuzu-ordnen. Dies gilt für Tätigkeitenin Einrichtungen des Gesund-heitswesens (z.B. Arztpraxen,Krankenhäuser), in Laborato-rien, in der Versuchstierhaltungund der Biotechnologie. EineSchutzstufenzuordnung ist erfor-derlich, da in diesen Arbeitsbe-reichen überwiegend Biostoffemit infektiösen Eigenschaftenvorkommen können.� Bei Sanierungs- und Reini-gungsarbeiten sowie Tätigkeitenin der Abwasser- und Abfallwirt-schaft ist eine Schutzstufenzu-ordnung nicht erforderlich, dabei diesen Tätigkeiten über -wiegend Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen auftreten.

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D 503

Gefährdung durch Biostoffe

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D 504

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU

Gefährdungen

� Durch Aufnahme in den Körper(Haut und Schleimhäute, Lunge)sowie Art und Kon zentration desStoffes und die Wirkung auf spe-zielle Organe, z.B. Haut, Leber,Blase, Niere, Nervensystem können akute Verletzungen (Ver-ätzungen) und Erkrankungenentstehen.

Allgemeines

� Gefahrstoffe sind Stoffe oderStoffgemische (Zubereitungen),die je nach ihrem Potential eineGefährdung für die menschlicheGesundheit darstellen.� Die Gefährlichkeit wird in derGefahrstoffverordnung durch Gefährlichkeitsmerkmale fest -gelegt.

� Auch nicht gekennzeichneteProdukte können Stoffe ent -halten, die die Gesundheit schädigen können.� Die Gefährdung durch che -mische Stoffe kann gegebensein durch:– Aufnahme in den Körper (Hautund Schleimhäute, Lunge),

– Art und Konzentration desStoffes,

– Wirkung auf spezielle Organe,z.B. Haut, Leber, Blase, Niere,Nervensystem.

Schutzmaßnahmen

� Gefährdungsbeurteilungdurchführen.� Sicherheitsdatenblatt und ergänzende Hinweise des Her-stellers beachten.

� Prüfen, ob ein anderer, unge-fährlicherer Stoff verwendet werden kann.� Betriebsanweisung erstellenund Beschäftigte unterweisen.� Über stoffspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.� Beim Umgang mit chemischenStoffen nicht essen, rauchen,trinken.� Nur Originalgebinde oder zu-gelassene Gebinde verwendenund diese wie das Original -gebinde kennzeichnen.� Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.� Arbeits- und Schutzkleidungeinschließlich des Schuhwerksgetrennt von der Straßenklei-dung aufbewahren und regel -mäßig reinigen.� Persönliche Schutzausrüstun-gen benutzen, wenn erforder-lich, z.B. Atemschutz, Chemika-lienschutzhandschuhe, Augen-schutz, Schutzkleidung.� Hautschutz und Hautpflegedurchführen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

07/2015

Gefährdung durch

chemische Stoffe

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Information 213-002 Hitzearbeit;Erkennen – beurteilen – schützenDGUV Information 213-022 Beurteilungvon Hitzearbeit

� Reduzierung der Arbeitsan -forderungen.� Anpassung von Arbeitszeitenund Pausen.� Bereitstellung von Kühl -kleidung.� Für ausreichende Flüssigkeits-zufuhr sorgen (Mineralwasser).� Leichte Mahlzeiten zu sich nehmen.� Sicherstellung einer Hitze- Akklimatisierung für neue Mitarbeiter.

Bei Kälte

� Geeignete Schutzkleidungentragen (Kälteschutzkleidung,Schutzkleidung gegen Regen).� Aufwärmzeiten einhalten.� Warme Getränke zu sich nehmen.

Schutzmaßnahmen

� Beschäftigte unterweisen.� Unterweisung zur Ersten Hilfemit folgenden zusätzlichen Maß-nahmen bei Hitzeerkrankungen:– Sonnenstich: Betroffene mit

leicht erhöhtem Kopf lagern,Kopf mit feuchten Tüchernkühlen,

– Hitzeerschöpfung: Betroffenemit leicht erhöhtem Kopf underhöhten Beinen lagern, zutrinken anbieten,

– Hitzschlag: schwere Kleidungausziehen, Betroffene zur Kühlung mit Wasser über -gießen.

Bei UV-Strahlung

� Beschattung der Arbeitsplätze,z.B. durch Überdachungen, Sonnensegel, Sonnenschutz -zelte oder spezielle Sonnen-schirme.� Vermeidung von Außenar -beiten in sonnenintensiven Zei-ten (vor allem im Hochsommerzwischen 11 und 15 Uhr).� Körperbedeckende Arbeits -kleidung und Helm oder Kopf -bedeckung mit ausreichendemSchutz für Nacken und Ohrentragen.� Sonnenschutzbrille (UV-Schutz) mit seitlicher Abschirmung tragen.� Auf unbedeckte Haut Sonnenschutzcreme mit hohemLichtschutzfaktor (≥ 30) alle 2 Stunden auftragen.

Bei Hitze zusätzlich

� Benutzung von Baumaschinenund Fahrzeugen mit Klimaan -lagen.� Gute Belüftung von Arbeits -bereichen im Inneren von Bauwerken.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

7271

– Hitzeerschöpfung (Überwär-mung des gesamten Körpersführt zu großen Wasser- undSalzverlusten durch Schwitzenund zu einem Schockzustand),

– Hitzschlag (extreme Überwär-mung des Körpers > 40°C, eigene Temperaturregulierungversagt, Bewusstseinsein -trübungen mit der Gefahr desschnell eintretenden Todes).

Kälte (Temperaturen unterdem Gefrier punkt oder aus-kühlender Wind)

– Verminderung der körper-lichen Sensibilität, Geschick-lichkeit und des Reaktions -vermögens, damit erhöhte Unfallgefahr,

– örtliche Erfrierungen (insbe-sondere Finger und Zehen).

D 505

Gefährdungen

� Durch UV-Strahlung könnenHautkrebserkrankungen undSonnenbrand hervorgerufen sowie die Augen geschädigt werden. � Hitze kann zu akuten Hitze -erkrankungen, im Extremfall zumlebensgefährlichen Hitzschlagführen. � Bei Kälte kann es zu Unterküh-lung oder Erfrierungen kommen.Außerdem besteht erhöhte Unfallgefahr.

Allgemeines

� Arbeiten im Baugewerbe werden überwiegend unter dennatürlich vorherrschenden Klima -bedingungen durchgeführt. Die Klimafaktoren können beimÜberschreiten individuell unter-schiedlicher Grenzen folgendeReaktionen/Erkrankungen hervorrufen.

UV-Strahlung

– Erhöhung des Risikos für Hautkrebs,

– Schädigung der Haut durchSonnenbrand,

– Reizung der Binde- und Netz-haut der Augen sowie Linsen-trübung (grauer Star).

Hitze

– Sonnenstich (übermäßigeWärmeeinwirkung auf denKopf ruft Reizung der Hirn -häute hervor),

Gefährdung durch UV-Strahlung,

Hitze und Kälte

07/2017

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Weitere Informationen: LastenhandhabungsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Information 208-033 Belastungfür den Rücken und Gelenke – was gehtmich das an?www.ergonomie-bau.de

Beispiele für Hebe- und Tragetechniken in der Bauwirtschaft:

2 3

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� Wechsel der Arbeitshaltungen,Minipausen einlegen, Ausgleichs -übungen durchführen.� Körper vor Kälte schützen, Rü-cken und Gelenke warm halten. � Beschäftigten wirbelsäulen -gerechte Hebe- und Tragetech -niken vermitteln.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden, z.B. Knieschutz .

Zusätzliche Hinweise zu

Hebe- und Tragetechniken

Leichte Lasten (bis 15 kg):

– mit leicht gebeugten Knienaufnehmen und den Ober -körper mit dem Unterarm auf dem Oberschenkel ab -stützen .

Schwere Lasten (ab 15 kg):

– Hebehilfen verwenden,– Lasten wenn möglich aufteilen

oder zu zweit tragen,– nahe an die Last herantreten,– Anheben der Last mit geradem

Rücken und nur so tief wie nötig aus der Hocke (nicht unter 90° im Knie) ,

– Last dicht am Körper halten,– Stützen, Kanthölzer und Säcke

am besten auf der Schulter tragen ,

– Last gleichmäßig, ebenfallsmit geradem Rücken, absetzen.

� Zu vermeiden sind ruckartigeBewegungen, Verdrehungen,schweres einseitiges Heben undTragen, ein Hohlkreuz, verdeckteSicht beim Lastentransport.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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7473

Schutzmaßnahmen

� Technische Arbeits- und Hilfs-mittel zum Materialtransport einsetzen (z.B. Kran, Schub -karren , Transportzangen oderSaug heber ).� Verminderung der Gewichte,reduzierte Gebindegrößen.� Vermeidung langer Transport-wege, Lieferung direkt an denEinbauort.� Lagerung und Bearbeitung desMaterials auf einer erhöhten Ablagefläche, z.B. Eimerträger .� Höhenverstellbare Geräte undGerüste einsetzen (z.B. Teles-kopstangen , Scherenbühnen).� Arbeitsablaufbesprechungendurchführen.

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Gefährdungen

� Heben und Tragen schwererLasten, Arbeiten in Zwangshal-tungen und sich ständig wieder-holende Bewegungsabläufe unter erhöhter Kraftanstrengungkönnen zu Gesundheitsschädender Wirbelsäule, der Gelenkeund der Muskulatur führen.

Allgemeines

� Belastungsgrenzen für das Heben und Tragen von schwerenLasten sind abhängig von – der Lastmasse,– der Häufigkeit der Lasten -

transporte,– der eingenommenen Körper-

haltung und Position der Last,– den Ausführungsbedingungen

(ausreichend Platz, keine Hin-dernisse im Arbeitsbereich),

– der Hebe- und Tragetechnik,– den Leistungsvoraussetzun-

gen des Einzelnen.� Ständig wiederkehrendegleichförmige Bewegungs -abläufe unter erhöhter Kraftan-strengung, z.B. beim Mauernoder beim Schaufeln, führen zueiner einseitigen Belastung derMuskulatur und Gelenke undkönnen u.a. Entzündungen hervorrufen. � Kniende, hockende und kriechende Arbeitshaltungen belasten Kniegelenke und kön-nen u.a. Arthrosen hervorrufen.� Zwangshaltungen sind erzwun -gene ungünstige Körperhaltungenmit geringen Bewegungsmög-lichkeiten über eine längere Zeit(ohne wirksame Unterbrechungoder Belastungswechsel), die zuMuskel-Skelett-Beschwerdenführen können.

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D 506

Gefährdung durch schwere

körperliche Belastungen

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Gefährdung durch körperliche

Leistungsminderung D 507

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention

Gefährdungen

� Wird körperliche Leistungs-minderung bei der Organisationder Arbeit nicht beachtet, erhö-hen sich Fehlzeiten und Unfall -risiken.

Allgemeines

� Durch eine Überforderung derbereits leistungsgemindertenKörperbereiche kann es zumFortschreiten der Leistungsmin-derung, Fehlzeiten, Erhöhungder Unfallrisiken sowie zur Ent-wicklung einer resignativen Einstellung der betroffenen Mitarbeiter mit möglicher Sucht-entwicklung (Tabletten, Alkohol)kommen.� Die Verminderung der körper-lichen Leistungsfähigkeit kanndurch Alterung des mensch-lichen Körpers, durch Unfall- oderErkrankungsfolgen bedingt sein.� Die Folgen zeigen sich alsKraftminderung in den Armen,Beinen und der Wirbelsäule, inEinschränkungen des Bewe-gungsumfangs und der Bewe-gungskoordination sowie in einer schnelleren Ermüdung.� Das Nachlassen der Aufnahme -fähigkeit der Sinnesorgane, derLeistung des Kreislaufs, der Mus -kelkraft und Lungen erschwertes, die bisherige Arbeit weiterfortzuführen.� Es besteht dann ein Miss -verhältnis zwischen realem Leistungsvermögen und den vorgegebenen Anforderungen.� Viele körperliche Einschränkun -gen können durch individuelleÄnderungen der Bewegungs -abläufe oder der Organisationder Arbeit und der Benutzungvon angepassten Arbeitsmittelnvermindert werden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Schutzmaßnahmen

� Benutzung von speziell ange-passten Arbeitsmitteln und Arbeitshilfen.� Leistungsangepasste Gestal-tung der Arbeitsorganisationund -abläufe.� Häufig ist eine Veränderungder Arbeitsaufgabe erforderlich.� Frühzeitige betriebliche Gesundheitsförderung anbieten.� Frühzeitige Rehabilitations-maßnahmen unter Beratung desBetriebsarztes.

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Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Information 206-006 Arbeiten:entspannt – gemeinsam – besserDGUV Information 206-007 So geht’smit Ideen-TreffenDGUV Information 206-017 Gut vor -bereitet für den Ernstfall! – Mit trauma -tischen Ereignissen im Betrieb umgehen

� Belastung (Stressor) und Beanspruchung (Stressreaktionbzw. Stressfolgen) sind lang -fristig nicht voneinander unab-hängig, da „stressbedingte“ gesundheitliche Beeinträchti-gungen wieder eine Belastungdarstellen können.

Schutzmaßnahmen

� Minimierung der durch Gefähr-dungsbeurteilung identifiziertenBelastungen, die zu einer Fehl-beanspruchung führen.

� Maßnahmen zum Gesund-heitsschutz erfolgen:− verhältnisbezogen, z.B. Ver-besserung der Technik und derOrganisation,

− verhaltensbezogen, z.B. Änderung der persönlichenEinstellung des Einzelnen.

� Beratung zu möglichen Gefähr-dungen und Intervention durchgeschulte Fachleute.� Frühzeitige Erkennung von individuellen Beanspruchungen(Frühdiagnose) durch den Be-triebsarzt und Psychologen.

� Individuelle Zuwendung bei Erkrankten (z.B. Traumati -sierten, chronischen Stress -patienten) durch geschulte Fachleute (Betriebsärzte undPsychologen).

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

7877

Gefährdung durch Stress

Gefährdungen

� Durch bestimmte Arbeits -bedingungen kann Stress ausge-löst werden. In der Folge könnenkörperliche oder seelische Erkrankungen auftreten.

Allgemeines

� Der Grad der Gefährdung istabhängig von:− Art der Belastung,− Häufigkeit der Belastung,− Leistungsvoraussetzungen der Person,

− Bewältigungsstrategien derPerson,

− organisatorischen Gegeben-heiten.

� Arbeitsbedingte psychischeBelastungen (Stressoren) können sich ergeben aus:

− der Arbeitsaufgabe bzw. demArbeitsinhalt, wie z.B. Hand-lungsspielraum, Verantwortung,

− der Arbeitsorganisation, wie z.B. Pausengestaltung,Schichtarbeit, Zeitdruck,Unterbrechungen, festgelegteArbeitsabläufe,

− den Arbeitsmitteln, wie z.B.Maschinen, Werkzeuge, Computer,

− der Arbeitsumgebung, wie z.B. Lärm, Klima, Staub, Beleuchtung,

− und den sozialen Bedingun-gen, wie z.B. dem Führungs-verhalten, Kontakte zu Mitar-beitern/Kollegen.

� Die Belastungen können sichauf die Psyche auswirken und zupsychischen Beanspruchungenführen.

� Arbeitsbedingte psychischeBeanspruchungen sind die indi-viduellen emotionalen, geisti-gen, verhaltensmäßigen undkörperlichen Reaktionen. Es sindhierbei kurzfristige (z.B. Konzen-trationsverminderung) und lang-fristige Reaktionen (psychoso-matische Krankheiten) zu unter-scheiden.� Eine angemessene Belastung/Anforderung kann sich positivauswirken im Sinne einer Stär-kung oder Erfahrungsbildung. � Eine Belastung/Anforde rung istnegativ zu sehen, wenn sie durchÜber- oder Unterforderung mitKrankheitsrisiken verbunden ist.� Sowohl Über- als auch Unter-forderung können zu psychi-schen Fehlbeanspruchungenführen.

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D 508

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D 509

Gefährdungen

� Durch Fehlernährung könnenFunktionsstörungen des Körpersund Erkrankungen auftreten.

Allgemeines

� Eine unzureichende und unge-eignete Zusammensetzung derNahrung führt über einen länge-ren Zeitraum zu einer Fehlver -sorgung des Körpers. Sie tritt vorallem auf bei:– Überernährung,– Unterernährung,– überwiegender Ernährungdurch ballaststoffarme Nahrung,

– Verzehr von überwiegend Fastfood-Produkten,

– ungeeigneten Diäten,– überwiegender Nahrungs -aufnahme am Abend, keinausreichendes Frühstück bzw.Mittagessen,

– ungenügender und ungeeig -neter Flüssigkeitsaufnahme.

� Eine zu hohe Kalorienaufnahmeim Vergleich zur körperlichen Tätigkeit führt zu einer Überer-nährung und damit zum Überge-wicht. Übergewicht ist ein Risiko-faktor für die Entstehung vonHerz-Kreislauf-Erkrankungen.� Weitere Folgen einer falschen Ernährung können sein:– Zuckerkrankheit,– Bluthochdruck,– Fettstoffwechselstörungen,– Lebererkrankungen,– Verdauungsstörungen,– erhöhte Harnsäure/Gicht,– Gelenkerkrankungen,– Krebserkrankungen.

Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention

Schutzmaßnahmen

� Normalgewicht halten. Berechnung des BMI (Body-Mass-Index):Körpergewicht in kg

(Körpergröße in Meter)2

Normalwert: 20 – 25� Ausgewogen ernähren.� Mindestens 1,5 bis 2 Liter amTag trinken, z.B. Mineralwasser,stark verdünnte Saftschorlenoder ungesüßte Früchte- oderKräutertees.� Drei Hauptmahlzeiten am Tagin Ruhe einnehmen, dazwischenkleine Pausenmahlzeiten.� Ergänzend zur körperlichen Arbeit Ausgleichssport treiben,z.B. Laufen, Rad fahren,Schwimmen etc.� Durch Betriebsarzt oder geschulte Fachleute vorbeugendberaten lassen.� Auf Risikofaktoren achten.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Gefährdung durch Fehlernährung

07/2015

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8281

D 510

Gefährdungen

� Der regelmäßige Konsum vonSuchtmitteln über eine längereZeit und/oder in größeren Men-gen kann zu einem Missbrauchund zu psychischen und körper-lichen Abhängigkeiten (Sucht)und weiteren seelischen undkörperlichen Erkrankungen führen.

Allgemeines

� Zu den häufigsten Sucht -mitteln zählen:– Nikotin,– Alkohol,– Beruhigungs- und

Schmerz medikamente,– Illegale Drogen, z.B.:

– Opiate (Heroin, Morphine),– Kokain,– Cannabis (Haschisch und

Marihuana),– Ecstasy, LSD,– Amphetamine.

� Diese können während ihrerWirkung und darüber hinaus das Bewusstsein und die Wahr -nehmung des Konsumenten verändern (Erzeugung einesWohlgefühls und/oder Rausch-zustandes).� Zwischen Genuss- undRauschmittel besteht ein fließender Übergang.� Bei nachlassender Wirkungdes Suchtmittels treten psy -chische und körperliche Ent-zugserscheinungen bei Ab -hängigen auf.� Drogenabhängigkeit ist nichtauf ein bestimmtes Suchtmittelbeschränkt, sondern kann mehrere Drogen umfassen.� Nikotin und Alkohol verzeich-nen die meisten Süchtigen undTodesfälle.

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention

Gefährdung durch Suchtmittel

� Die Entwicklung einer Abhän-gigkeitserkrankung (z.B. Alko-holkrankheit) erfolgt oft sehrlangsam. Dabei verändern sichoft unbemerkt– das Verhalten,– die Lebensgewohnheiten,– die Persönlichkeit.� Neben der Abhängigkeit tretenkörperliche und psychische Begleiterkrankungen auf, wie z.B. Leberzirrhose, Herz-Kreis-lauf-Erkrankungen, Angststö -rungen, Depressionen, Krebs.

Schutzmaßnahmen

� Dauerhaft auf abhängigkeits-erzeugende Mittel, z.B. Alkohol,Tabletten (Aufputschmittel), Nikotin verzichten.� Rauchfreie Arbeitsplätze/-stätten schaffen.� Einnahme von Alkohol am Arbeitsplatz (z.B. durch Betriebs -vereinbarungen) verbieten.� Aufklärung zum Thema Rausch -mittel und Folgeerscheinungendurch Fachleute anbieten.� Betriebliche Regelungen imUmgang mit Suchtgefährdeten, -erkrankten festlegen.� Betroffene finden Hilfe undUnterstützung bei Vertrauens-personen, z.B. Betriebsarzt, Betriebsrat, Suchtbeauftragte,geschulte Fachleute.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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8483

D 511

� Diese Schritte sind in Klein -betrieben in Abhängigkeit vonden vorhandenen Strukturenund Ressourcen entsprechendanzupassen. � Bei der Umsetzung der ein -zelnen Schritte ist es u.a. wichtig, die Mitarbeiter mit ein-zubeziehen, regelmäßig über die Aktivitäten zu berichten, ggf.externe Unterstützung (Kranken-kassen, gesetzliche Renten -versicherung) zu nutzen und Ergebnisse zu dokumentieren.Entscheidend für die Auswahlgesundheitsförderlicher Maß-nahmen sind vor allem die Bedürfnisse des Unternehmensund der Beschäftigten! Gesund-heit im Unternehmen umfasst alle Bereiche, entsteht abernicht von heute auf morgen. Daher ist es notwendig, Priori -täten zu setzen und den Prozesskontinuierlich fortzuführen.

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV-Qualitätskriterien im Präven-tionsfeld „Gesundheit im Betrieb“

Allgemeines

� BGM ist Aufgabe des Unter-nehmers und umfasst die systematische gesundheits -förderliche Gestaltung, Lenkungund Entwicklung betrieblicherStrukturen und Prozesse imUnternehmen.� BGM erhält und fördert die Gesundheit, die Motivation- und Arbeits-/Leistungsfähigkeitder Mitarbeiter, führt zu einerhöheren Arbeitszufriedenheitund damit auch zu einer gestei-gerten Produktivität und Wett -bewerbsfähigkeit.� Grundlegende Voraussetzungfür ein BGM ist die Einhaltungder gesetzlichen Vorgaben desArbeitsschutzes und die Sicher-heit und Gesundheit im Betriebsystematisch zu betreiben. Dazu gehören folgende Schritte: – Ziele für Gesundheit im Betrieb

beschreiben,– Verantwortliche bestimmen

(qualifizieren) und regel -mäßigen Lenkungskreis ein-richten,

– Ressourcen (finanzielle Mittel,Zeit) bereitstellen,

– Gesundheitschancen und -risiken der Mitarbeiter ermitteln und bewerten,

– gesundheitsförderliche Maßnahmen planen und umsetzen,

– Wirkung der Maßnahmen bewerten,

– Prozess kontinuierlich weiter-führen und verbessern.

Maßnahmen zur

Gesundheitsförderung

� Folgende Maßnahmen könnendas Verhalten und die Verhält-nisse im Sinne der Gesundheits-förderung beeinflussen:– Gestaltung der Arbeit

(z.B. ergonomische Gestaltungder Arbeitsplätze, flexible Arbeitszeitregelungen, voll-ständige Tätigkeiten),

– Bewusstseinsbildung (z.B. Gesundheitstage, Gesundheits-Check, gesundeErnährung, gesunde Führung,Suchtprävention),

– individuelle Gesundheits -förderung (z.B. Stärkung von Fitnessoder Rücken, Stressbewäl -tigung, Zeit- und Selbst -management).

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Betriebliches

Gesundheitsmanagement

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3

Weitere Informationen: Lastenhandhabungsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Präventionwww.ergonomie-bau.deDGUV Information 208-033 Belastungen für den Rücken und Gelenke – was geht mich das an?

− sich ständig wiederholendeBewegungsabläufe mit hohemKraftaufwand, z.B. hämmern,binden von Bewehrungs -elementen, Fassadenreinigungmit Stangensystemen,

− Hand- Arm-Vibrationen z.B.bei Arbeiten mit Handmaschi-nen (Bohrer, Meißel, Sägen, Fräsen, Polier- und Schleif -maschinen, Bodenreinigungs-maschinen),

− Ganzkörper- Vibrationen, z.B.Fahren in Baumaschinen.

� Die Beurteilung der arbeits -bedingten Gesundheitsgefahrenerfolgt mit Hilfe der:− Gefährdungsbeurteilung,− Beratung durch Arbeitsschutz-

beauftragte und Betriebsarzt,− Krankenstandsanalysen im

Unternehmen.

Schutzmaßnahmen

� Um die Belastungen so geringwie möglich zu halten, ist einevorausschauende Arbeitsvorbe-reitung, u.a. durch die Auswahlweniger belastender Arbeitsver-fahren, entscheidend.� Maschinen und Geräte sowieergonomische Hilfsmittel wie Minikrane, Hebebühnen, Bau-aufzüge, Bordsteinversetzgeräte,Bewehrungsbindegeräte u.a.einsetzen.� Höhenverstellbare Arbeits -gerüste/Arbeitsbühnen ver -wenden.� Verwendung von Teleskop -stielen .� Transportmittel wie Schub-/Sackkarren, Transportzangen u.a. einsetzen.� Arbeitsmittel unter ergono -mischen Gesichtspunkten (Griffgestaltung, vibrationsarm,lärmgemindert) auswählen.� Staubarme Arbeitsverfahreneinsetzen.� Ersatzstoffprüfung von Gefahr-stoffen (Substitution), z.B. löse-mittelfreie Produkte.� Lastgewichte durch kleinereGebinde- und Kanistergrößen reduzieren.� Besondere Maßnahmen beiWinterbau durchführen, z.B. Beheizung, Beleuchtung, Mög-lichkeiten zum Aufwärmen undTrocknen.� Besondere Maßnahmen beiUV-Strahlung und Hitze durch-führen, z.B. Beschattung von Arbeitsplätzen, körperbe -deckende Kleidung, Helm- oderKopfbedeckung mit ausreichen-dem Schutz für Nacken und Ohren, Getränke bereitstellen,vermehrte Kurzpausen im Schatten einrichten.

3

� Baustelleneinrichtung unterergonomischen Gesichtspunktenplanen, z.B.:− Reduzierung von Transport-

wegen durch Lagerung von Materialien am Einbauort,

− Lagerung von Materialien inoptimaler Höhe,

− Ordnung und Sauberkeit aufder Baustelle.

� Beschäftigte zum manuellenHandhaben von Lasten unter-weisen.� Gestaltung von Arbeitsabläufenz.B. einseitige Bewegungs -abläufe bzw. Zwangshaltungendurch andere Tätigkeiten unter-brechen.� Lärmbereiche abgrenzen.� Mitarbeiter beteiligen und Betriebsklima fördern.� An Arbeitsbedingungen undWitterungslage angepasste Kleidung auswählen.� Geeignete Persönliche Schutz-ausrüstung benutzen, z.B. Knieschutzhosen, Schutzhand -schuhe, Atemschutz.� Rückengerechte Hebe- undTragetechniken anwenden.� An Rückentraining und Aus-gleichssport teilnehmen.� Hautschutz gemäß Haut-schutzplan anwenden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsogenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8685

D 512

Gefährdungen

� Arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren können zu arbeitsbe-dingten Erkrankungen und damitzu erhöhten Ausfallzeiten führen.Sie mindern die Produktivität eines Unternehmens.

Allgemeines

� Arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren sind Gefahren für dieGesundheit eines Beschäftigten,die im Zusammenhang mit derArbeit auftreten können. Typi-sche arbeitsbedingte Gesund-

heitsgefahren können entstehendurch:− körperliche Fehlbelastungen,− psychische Fehlbelastungen,− Belastungen aus der Arbeits-

umwelt wie Lärm, Klima, Vibration, Gefahrstoffe, Bio-stoffe, Strahlung.

Eine Hauptbelastung im Bau- und Reinigungsgewerbe ist diekörperliche Belastung mit denSchwerpunkten:− Heben und Tragen schwerer

Lasten ,− häufiges und schnell aufein-

anderfolgendes Aufnehmenund Umsetzen von leichtenLasten,

− Arbeiten in Zwangshaltungen, z.B. im Knien, Hocken,

über Schulterhöhe und in verdrehter Körperhaltung,

1

2

1

2

Arbeitsbedingte

Gesundheits gefahren

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungStrahlenschutzverordnung RöntgenverordnungLastenhandhabungsverordnung

� Hat der Arzt Erkenntnisse darüber, dass die bisherigenMaßnahmen des Arbeits schutzesnicht ausreichen, hat er diePflicht, dem Arbeitgeber Vor-schläge zu Schutzmaß nahmenzu machen.� Hält der Arzt einen Tätigkeits-wechsel eines Beschäftigten fürerforderlich, teilt er dies unterEinwilligung des Beschäftigtendem Arbeitgeber mit.

Beispielhafte Auszüge aus der Verordnung zur arbeits medizinischen Vorsorge

1. Pflichtuntersuchungen, wenn...

− der Arbeitsplatzgrenzwert bei Gefahrstoffen der Liste im Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nicht eingehalten wird oder

− wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff derListe im Anhang der arbeitsmedi zinischen Vorsorgeverordnungnicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebs erzeugender oder erbgutverändernder Stoff der Kategorie1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätig -keiten oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 gewertet werden.

− der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefähr-dung durch Hautkontakt nicht auszuschließen ist.

− …2. Angebotsuntersuchungen

− wenn eine Exposition mit einem Gefahrstoff der Liste des Anhangs der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nichtausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist oder

− wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff, dernicht in der Liste steht, nicht aus geschlossen werden kann undder Stoff krebserzeugend oder erbgutverändernd der Kategorie1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätig -keiten der Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

− Tätigkeiten an Bildschirmgeräten− …

Pflichten des Arztes

� Der Arzt hält das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-medizinischen Vorsorge schrift-lich fest und berät den Be -schäftigten dazu.� Der Arzt stellt dem Beschäftig-ten auf Wunsch das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Die Ergebnisse unterliegen derSchweigepflicht gegenüber Dritten.� Der Arzt stellt über die erfolgteVorsorge für den Beschäftigtenund den Arbeitgeber eine Be-scheinigung aus, aus der Anlass,das Datum und weitere Termineder Vorsorge hervorgehen.

� Diese Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge muss durch-geführt oder angeboten werden,wenn bestimmte Kriterien nachdem Anhang der arbeitsmedizi-nischen Vorsorgeverordnung gegeben sind. Bei den Terminenzur arbeitsmedizinischen Vor -sorge sind bestimmte Fristennach Angaben des Arztes ein -zuhalten.� Wunschvorsorge (auf Wunschder Beschäftigten oder vom Arbeitgeber anzubieten, wenneine Schädigungsmöglichkeitgemäß der Gefährdungsbeurtei-lung nicht ausgeschlossen ist). � Nachgehende Vorsorge mussbei der Möglichkeit des Auf tre -tens von Gesundheits störungennach einer Latenzzeit vom Ar-beitgeber angeboten werden.Nach Ende der Beschäftigung erfolgt die Übertragung dieserVerpflichtung auf den zuständi-gen Unfall versicherungsträger.� Die Entscheidung, welche Vorsorgeart durchgeführt wird,setzt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefähr-dungsbeur teilung) und somit diezugrunde gelegte Gefährdungs-art voraus.

Pflichten des Arbeitgebers

� Der Arbeitgeber trägt die Kosten der arbeitsmedizini-schen Vorsorge und muss eineVorsorgekartei führen, aus derhervorgeht, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizi-nische Vorsorge stattgefundenhat.� Der Arbeitgeber hat je nachGefährdungslage Pflichtvorsorgezu veranlassen, Angebots- oderWunschvorsorge anzubieten.� Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedi -zinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen (Gebietsbezeich-nung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung „Betriebs-medizin“).

8887

Arbeitsmedizinische VorsorgeD 513

Gefährdungen

� Fehlende arbeitsmedizinischeVorsorge verhindert Früherken-nung bzw. Vorbeugung arbeits-bedingter Erkrankungen oderBerufskrankheiten.

Allgemeines

� Arbeitsmedizinische Vorsorgedient der Beurteilung der indi -viduellen Wechselwirkungen vonArbeit und Gesundheit, der Früh -erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie derFeststellung, ob bei Aus übungeiner bestimmten Tätigkeit eineerhöhte gesundheit liche Gefähr-dung besteht.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgebeinhaltet mindestens ein ärzt -liches Beratungsgespräch mit Erhebung der Anamnese ein-schließlich Arbeitsanamneseund körperliche oder klinischeUntersuchungen, soweit diesefür die individuelle Aufklärungund Beratung erforderlich sindund der Beschäftigte dieseUntersuchungen nicht ablehnt.� Eignungsuntersuchungen fallen nicht unter die arbeits -medi zinische Vorsorge, sondernsind gutachterliche Untersuchun-gen im Auftrag des Arbeitgebers.� Arbeitsmedizinische Vorsorgesoll während der Arbeitszeitstattfinden.

Vorsorgearten

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeumfasst nach der Arbeitsmedi -zinischen Vorsorgeverordnung:− Pflichtvorsorge (vom Arbeit -geber zu veranlassen, der Ar-beitgeber darf bei bestimmten Gefährdungen eine Arbeit nurausführen lassen, wenn einePflichtvorsorge durchgeführtworden ist),

− Angebotsvorsorge (vom Arbeit-geber anzubieten, der Arbeit-geber muss bei bestimmtenGefährdungen eine Vorsorgeanbieten).

07/2015

Page 46: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Präventionwww.ergonomie-bau.de

� Sie umfasst einfache Lösungenwie z.B. die Griffgestaltung vonWerkzeugen, eine gute Erkenn-barkeit von Anzeigeelementen,gute Bedienbarkeit von Stell -teilen oder auch eine rücken-freundliche Sitzgestaltung inBaumaschinen, z.B. drehbarerFahrersitz . � Ergonomie soll eine Verminde-rung körperlicher Schwerarbeitbewirken z.B. durch− Hebehilfen, z.B. verfahrbare

Schachtdeckelheber ,− Vibrations- und lärmgedämpfte

Geräte, Werkzeuge, z.B. rück-schlagfreier Hammer ,

− höhenverstellbare Geräte, z.B.Arbeitstische,

− Transportgeräte, z.B. Karren,absenkbare Anhänger,

− Arbeitsverfahren, z.B. Versetz-hilfen bei Maurerarbeiten.

� Eine Auswahl von ergono -mischen Produkten wird im BG BAU Portal Ergonomie ange -boten. � Darüber hinaus geht es um die Organi sation der Arbeit, z.B.die Gestaltung der Arbeitszeitenund Pausen, die Organisationvon Team-Arbeit, die Gestaltungvon Arbeitsinhalten, Arbeits -aufgaben mit entsprechendenHandlungs- bzw. Entscheidungs -spiel räumen und die Festlegungvon Arbeitsumfängen.

3

2

1

1

2

3

9089

Zusätzliche Hinweise zur

Umsetzung in die Praxis

� Ergonomische Gestaltung bezieht sich sowohl auf Arbeits-plätze, Arbeitsmittel wie Maschinen und Geräte als

auch auf Arbeitsabläufe sowiedie Arbeitsumgebung und ist bereits in der Planung zuberücksich tigen.� Ergonomie ist abgestimmt aufKörperkräfte und Körpermaßedes Menschen.

� Sie reduziert Belastungen bei der Arbeit und steigert damit die Leistungsmöglichkeit des Menschen.

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D 514

Ergonomie bedeutet

Allgemeines

Humanität

− Gestaltung der Arbeitsmittelund Arbeitsplätze nach denEigenschaften der Menschen

− Einsatz der Menschen nachAusbildung, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigen -schaften

Sicherheit

− Ergonomische Gestaltungs-lösungen leisten einen Beitrag zur verbesserten Arbeitssicherheit

Wirtschaftlichkeit

− Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel

− Optimierung der Arbeits -abläufe

Ergonomie unterstützt Lösungen für

Körperliche Belastungen

− Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Lasten

− Arbeiten in Zwangs haltungen− Arbeiten mit gleichförmigen

Bewegungsabläufen, ins -besondere bei erhöhter Kraft -anstrengung

Psychische Belastungen

− Führungsverhalten− Arbeitsorganisation− Soziale Beziehungen− Zeitdruck− Kundenkontakt

Physikalische Belastungen

− Lärm− Vibration− Klima− Staub− Beleuchtung− Gefahrstoffe− Biostoffe

Ergonomie für menschengerechte Gestaltung der Arbeit

Gesundheit fördern

− durch Vermeidung von Fehlbelastungen (Unter- undÜberforderung)

− durch den Einsatz vonTransportmitteln und ergo-nomischen Maschinen,Geräten und Hilfsmitteln

− durch geeignetes Körper -training

Effizienter Arbeiten

− Erhöhung der Produktivität − ältere Beschäftigte können

ihren Beruf länger ausübenund stehen mit ihrem Fach-wissen zur Verfügung

− Steigerung der Leistungs -fähigkeit und der Gesund-heit

Krankheit verhindern

− Erschöpfung vorbeugen− Schmerzen vermeiden− Lebensqualität erhalten

+ =

Ergonomie

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz Leitlinie „Risikobeurteilung von Arbeiten mit Verletzungsgefahren vonFuß- oder Knie“ (www.dguv.de/psa)

durchgehendem Schutzbereichvom Fußrücken bis zum Schien-bein.� Das Schutzmaterial muss dauerhaft am Schuh befestigtsein. Zulässig sind Sicherheits-schuhe (I, II) der Schuhformen C,D oder E.

Fußschutz zum Arbeiten anunter Spannung stehendenTeilen

� Diese müssen der elektrischenKlasse 00 (500 V~ oder 750 V=)oder ggf. der elektrischen Klasse0 (1000 V~ oder 1500 V=) ent-sprechen.� Der Fußschutz muss generell der Klassifizierungsart II ent -sprechen.

Orthopädischer Fußschutz

� Auch orthopädischer Fuß-schutz muss baumustergeprüftund zertifiziert sein sowie ein CE-Zeichen tragen. Für einenÜberblick über orthopädischenFußschutz siehe Internetseitedes Sach gebietes „Fußschutz“.

Fußschutz zum Schutz gegenChemikalien (I, II)

� Fußschutz der Klasse I soll gegen bestimmte Chemi -kalien schützen

(Schuhform A ist nicht zulässig).� Fußschutz der Klasse II ist gegen bestimmte Chemikalienhochwiderstandsfähig (Schuh-form A oder B sind nicht zu -lässig).

Fußschutz mit wärmeiso -lierendem Schuhunterbau(Sohlenkomplex)

� Dieser ist bei Arbeiten auf heißen (z.B. Schwarzdeckenein-bau) oder extrem kalten Unter-gründen erforderlich.

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches in welchem Fußschutzzu benutzen ist:

Sicherheitsrelevante Grund- und Zusatzanforderungen als feste Kategorie

I: Fußschutz aus Leder oder anderen MaterialienII: Fußschutz vollständig geformt oder vulkanisiert*): Anforderungen bauartbedingt erfüllt **): Nur bei Berufsschuhen (bei Sicherheitsschuhen

bereits in den Grundforderungen enthalten)

Sonderschuharten

Fußschutz für Schweißer

� An dem vorderen2/3 der Schuhober -fläche, dürfen sich keine Elemente

befinden, an der sich flüssigesMetall einfangen kann. Schnal-len und Nieten zur Befestigung,die ein Einfang risiko darstellenkönnten, sind im hinteren Dritteldes Schuhs zulässig.

Fußschutz für Arbeiten mithandgeführten Spritzein -richtungen

� Bei hohen Drücken (> 250bar) und kurzer Lanzenlänge (< 0,75 m) ist spezieller Fuß-schutz (I oder II) erforderlich oderes sind spezielle Gamaschen zuverwenden (Schutzbereich durch -gehend vom Fußrücken bis zumSchienbein).

Fußschutz zum Schutz gegenKettensägenschnitte

� Je nach Ketten -geschwindigkeit gibtes unterschiedlicheSchutzniveaus mit

Fußschutzarten Kurzzeichen für die Kennzeichnung

Sicherheitsschuhe: S SB S1 S2 S3 S4 S5

Berufsschuhe: O OB O1 O2 O3 O4 O5

Grundanforderungen I/II I I I II IIGeschlossener Fersenbereich I I I *) *)Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle **) **) **) **) **)Antistatische Eigenschaften I I I II IIEnergieaufnahmevermögen im Fersenbereich I I I II IIWasserdurchtritt/-aufnahme I IDurchtrittsicherheit I IIProfilsohle I IIZ

usa

tza

nfo

rde

run

ge

n

9291

Knöchelschutz, hier verbunden mit Polsterkragen

Energieaufnahmevermögenim Fersenbereich (empfohlen)

durchtrittsichere Einlage, wenn erforderlich

Absatz

– Gerüstbau,– Abbrucharbeiten,– Ausbauarbeiten (Putzer-,

Stuck-, Fug-, Fassadenverklei-dungsarbeiten),

– Arbeiten in Beton- und Fertig-teilwerken mit Ein- und Aus-schalarbeiten,

– Arbeiten auf Bauhöfen oderLagerplätzen.

� Metallische Einlagen verwen-den, wenn Gefahr des Durch-stichs von Nägeln etc. mit Durch-messer < 4 mm besteht.� ohne durchtritt sicherenSchuh unterbau (siehe Tabelle)sind ausreichend, sofern nichtmit dem Hinein treten in spitzeoder scharfe Gegenstände zurechnen ist.

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen besteht insbesondere die Gefahr desStolperns, Rutschens, Stürzens,Verbrennens, dass Nägel durchSchuhsohlen durchgetreten werden, dass schwere Teile her-abfallen oder dass Kräfte auf dasFersenbein einwirken.

Auswahl / Benutzung

� Geeigneter Fußschutz ist ent-sprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung aus -zuwählen. Zu berücksichtigensind hierbei auch ergonomischeAspekte, wie z.B. Passform,Schuhverschluss, Schuhform.� Nur CE-gekennzeichnete, bau-mustergeprüfte Produkte bereit-stellen/benutzen.� Fußschutz vor der Benutzungdurch Inaugenscheinnahme prüfen und ggf. festgestellteMängel melden. Nicht ordnungs-gemäßer Fußschutz ist der Benutzung zu entziehen.� Fußschutz gemäß Hersteller -angaben reinigen.

� Bei erhöhtem Fußschweiß sollte der Fußschutz täglich gewechselt werden, damit derFußschutz durchtrocknen kann.Alternativ 2.Paar bereitstellen.

Bauarten / Materialien

Schuhformen

A = HalbschuhB = Stiefel niedrigC = Stiefel halbhochD = Stiefel hochE = Stiefel oberschenkelhoch

Klassifizierungsarten

I = Schuhe aus Leder oder anderen Materialien

II = Schuhe vollständig geformtoder vulkanisiert (z.B. PUoder PVC-Stiefel)

Fußschutzarten

� Sicherheitsschuhe (S) mit Zehen kappen für hohe Belas -tungen (Prüfenergie 200 Joule/Druck kraft 15 kN), Berufsschuhe(O) besitzen keine Zehenkappe.

Sicherheitsschuhe

� mit durchtrittsicherem Schuh -unterbau (S3, siehe Tabelle) sindz.B. erforderlich bei – Rohbau-, Tiefbau- und Straßen -

bauarbeiten,

FußschutzE 600

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Lasche

Triangeln, Haken, Ösen

Zehenkappe

Laufsohle mit Profil

Brandsohle

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� Der Vorgesetzte hat geeigneteVerfahren zur Rettung (z.B.mittels Abseilgeräten) von Beschäftigten festzulegen. Dabeibeachten, dass durch längeresbewegungsloses Hängen imGurt Gesundheits gefahren entstehen können.� Die richtige und sichere Benut-zung der PSA und die Ausfüh-rung der Rettung praktisch üben.� PSA gegen Absturz vor schä -digenden Einflüssen, z.B. Öl,Säure, Lauge, Putzmittel, Funken -flug, Erwärmung über 60°,schützen und trocken lagern.

Kennzeichnung

� Nur CE-gekennzeichnete Aus -rüstungen benutzen.

Muster der CE-Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-Schutzausrüstungen DGUV Information 212-870 Haltegurteund Verbindungsmittel für HaltegurteDGUV Information 212-515 PersönlicheSchutzausrüstungenDGUV Information 204-011 Erste HilfeNotfallsituation: HängetraumaDGUV Grundsatz 312-001 Anforderun-gen an Ausbildende und Ausbildungs-stätten zur Durchführung von Unterwei-sungen mit praktischen Übungen beiBenutzung von PSAgA und Rettungsaus-rüstungenDGUV Grundsatz 312-906 Auswahl, Aus-bildung und Befähigungsnachweis vonSachkundigen für PSA gegen Absturz

� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutzt werden.� Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildungdurch Einsatz einer Längenein-stellvorrichtung vermeiden. Höhensicherungsgeräte haltendas Verbindungsmittel auto -matisch straff .� Die Verbindungsmittel (Seile/Bänder) nicht über scharfe Kanten beanspruchen, nichtknoten und nicht behelfsmäßigverlängern.� Nur Ausrüstungen mit Kara -binerhaken auswählen, die eine Sicherung gegen unbeab-sichtigtes Öffnen haben .� Steigschutzeinrichtungen nurmit Auffanggurt mit vordererSteigschutzöse benutzen .

5

3

4

Aufhängeöse

Gehäuse

Endverbindung

Karabinerhaken

Ein- und ausziehbaresVerbindungsmittel

0299

Prüfungen

� PSA gegen Absturz vor jederBenutzung durch Inaugenschein -nahme überprüfen.� Prüfung durch einen Sachkun -digen nach Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich.� Beschädigte oder durch Ab-sturz beanspruchte PSA gegenAbsturz nicht weiter verwenden.Sie sind der Benutzung zu ent-ziehen, bis eine fachlich geeig-nete Person (z.B. Sachkundiger)der weiteren Benutzung zuge-stimmt hat.

54

9493

Persönliche Schutzausrüstungen

gegen Absturz E 601

� PSA gegen Absturz können benutzt werden– bei Arbeiten geringen Um -

fanges, z.B. in der Nähe vonFlachdachkanten, oder in derNähe von Bodenöffnungen,

– an Gittermasten,– bei Montagearbeiten,– in Verbindung mit Steigein -

richtungen (Steigleitern, Steig -eisengänge) .

� Dabei ist Folgendes zu beachten:– Auffangsysteme mit Auffang-

gurten und Geräten mit energie -absorbierender Funktion oderFalldämpfer benutzen, wennMaßnahmen zum AuffangenAbstürzender oder Abrutschen -der durchzuführen sind .

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2

� Zum Befestigen von PSA gegenAbsturz sind Anschlageinrich-tungen geeignet, die DIN EN 795entsprechen. � Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher An lagen könnenzur Befestigung benutzt werden,wenn deren Tragfähigkeit für eine Person nach den tech -nischen Bau bestimmungen miteiner Fangstoßkraft von 6 kNeinschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lastennachgewiesen ist.� PSA gegen Absturz möglichstoberhalb des Benutzers an -schlagen.

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen mit hochgele-genen Arbeitsplätzen bestehtdie Gefahr des Abstürzens oderDurch stürzens. � Ein Sturz in ein Auffangsystemkann eine Verletzung grundsätz-lich nicht ausschließen, jedochdie Schwere der Verletzungs -folgen mindern.� Versagen der PSAgA durch falsche Benutzung (z. B. Auf-fanggurt nicht richtig angelegt,Veränderung bzw. Ergänzungdes Auffangsystems)

Auswahl / Benutzung

� Persönliche Schutzausrüs -tungen gegen Absturz (PSAgA)sind zu benutzen, wenn– Absturzsicherungen (Seiten-

schutz) aus arbeitstechni-schen Gründen nicht möglich

und– Auffangeinrichtungen (Fang -

gerüste, Dachfanggerüste, Auf-fangnetze) unzweckmäßig sind.

07/2017

1 2

3

Page 49: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle … · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV Regel 112-193 Benutzung vonKopfschutz DIN EN 397 DIN EN 14052 DIN EN 12492

� Dies gilt auch dann, wenn keine Beschädigungen erkenn-bar sind.� Helmbestandteile nur durchOriginal-Ersatzteile desselbenHerstellers ersetzen.� Helmzubehör nur entspre-chend Herstellerempfehlungmontieren.� Etiketten nur entsprechendHerstellerempfehlung aufkleben.� Industrieschutzhelme nicht lackieren.� Helmschalen nur mit lauwar-mem Seifenwasser reinigen.

Bauarten / Materialien

� Zur Verwendung kommen meistens thermoplastische Kunststoffe.Sie besitzen in der Regel bei normalen und tiefen Temperaturen eine gute Bruchfestigkeit, sind aber bei hohen Temperaturen nichtformbeständig. Daher besteht keine Einsatzmöglichkeit in Heiß -bereichen. Gängige thermoplastische Kunststoffe sind:

� Für besondere Einsatzzwecke kommen aber auch hochtempera-turbeständige duroplastische Kunststoffe zur Anwendung. Im Vergleich zu den Thermoplasten besitzen sie eine gute chemische Beständigkeit, weshalb sie auch häufig in Betrieben der chemi-schen Industrie eingesetzt werden:

Außerdem:– Die Norm EN 397 ,– Herstellername u. -zeichen ,– Herstellungsjahr u. -quartal ,– Typbezeichnung ,– Kopfumfang in cm ,– Kurzzeichen Helmmaterial ,– „-20 °C“, „-30 °C“ (sehr

niedrige Temperaturen),– „+150 °C“ (sehr hohe

Temperatur),– „440V AC“ (elektrische

Eigenschaften),– „MM“ Metallspritzer,– „LD“ (seitliche Verformung

nach EN 397).� Alle Kennzeichnungen müsseneingeprägt oder eingegossensein. Außerdem sind Kennzeich-nungen am Helm entsprechendoptional erfüllter Zusatzanforde-rungen erforderlich.� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Prüfungen

� Kunststoffe altern infolge Witterung, UV-Bestrahlung, mechanischer Beanspruchungetc. Deshalb:– Industrieschutzhelme nach

der vom Hersteller genanntenZeitspanne ersetzen oder

– Industrieschutzhelme austhermoplastischen Kunst -stoffen nach 4 Jahren Gebrauch und

– Industrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffennach 8 Jahren Gebrauch aus-tauschen.

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9

Bezeichnung Kurzzeichen

Polyethylen, Hart Polyethylen (High Density) PE, HDPE

Polypropylen PP

glasfaserverstärktes Polypropylen PP-GF

glasfaserverstärktes Polycarbonat PC-GF

Acrylnitril-Butadien-Styrol ABS

Bezeichnung Kurzzeichen

faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz PF-SF

glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz UP-GF

1 2

3

5

68

97

4

� Verschmutzte Lederschweiß-bänder durch neue ersetzen.

Kennzeichnung

� CE-Zeichen („CE“) . Falls eine oder mehrere der Zusatzan-forderungen „Elektrische Eigen-schaften“, „Hohe Temperaturen“oder „Schutz gegen Spritzer vongeschmolzenem Metall“ erfülltwerden zusätzlich:� Kennnummer der gemeldetenStelle, die die Produktionsüber-wachung durchführt .2

1

9695

E 602

Beispiel für einen Industrieschutzhelm nach EN 397

1 Textiltrageband2 Aufhänger3 Schweißband

4 Befestigung Kinnriemen5 zusätzliche Polsterung6 Kopfgrößeneinstellung

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen besteht die Gefahr, dass Gegenstände vonhöhergelegenen Arbeitsplätzenherabfallen, pendeln oder dassGegenstände wegfliegen und esbesteht die Gefahr dass mit demKopf angestoßen wird.

Auswahl / Benutzung

� Industrieschutzhelme sollenvor Gefährdungen durch herab-fallende, pendelnde, umfallendeoder wegfliegende Gegenständeund bei Anstoßen mit dem Kopfan Gegenständen schützen. Siebestehen aus einer Helmschaleund einer Innenausstattung. Die Helmschale nimmt die vonaußen wirkenden Kräfte auf undleitet sie auf die Innenausstat-tung weiter. � Industrieschutzhelme müssender EN 397 „Industrieschutz -helme“ entsprechen. BestimmteBasisanforderungen wie z.B.Stoßdämpfungsvermögen oderDurchdringungsfestigkeit, müs-sen alle Industrieschutzhelmeerfüllen. Bei entsprechenderKennzeichnung werden dieseSchutzfunktionen z.B. auch bei sehr niedrigen (bis -30 °C)und sehr hohen Temperaturen(150 ° C) erfüllt. � Weiterhin können Industrie-schutzhelme bestimmte elek-trisch isolierende Eigenschaftenhaben, bei Gefährdung durchflüssige Metallspritzer oder beiGefährdung durch seitliche Beanspruchung schützen.In der Herstellerinformation zujedem Helm ist nachzulesen,welche Eigenschaften der Helmbietet.

� Schutzhelme im Bergsteiger-design dürfen ebenfalls auf Bau-stellen getragen werden, jedochmüssen sie, wie auch der Kinn-riemen der EN 397 genügen undder Kinnriemen muss bei max.25 kg Zugkraft öffnen. � Der Bergsteigerhelm allein nachEN 12492 hat nicht die Funktioneneines Industrieschutzhelmes.� Der Hochleistungshelm nachEN 14052 ist baustellentauglich

und kann bei besonderen Anfor-derungen notwendig sein.� Industrieschutzhelme mittelsGurtband oder Stellschraube immer auf die Kopfgröße an -passen.� Ein Schweißband sorgt für Tragekomfort.� Industrieschutzhelme, diedurch starken Schlag oder Auf-prall etc. beansprucht wurden,nicht weiter verwenden.

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2

3456

1

KopfschutzIndustrieschutzhelme

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regeln für Gefahrstoffe DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

1) H = Hautkontakt unbedingt vermeiden2) Kombinationsfilter (Gasfilter + Partikelfilter) oder Mehrbereichsfilter

(z.B. ABEK) verwenden.3) AX-Filter haben nur begrenzte Wirkung, dürfen daher nur kurzzeitig verwendet

werden und müssen fabrikfrisch eingesetzt werden.4) entsprechend Gefährdungsbeurteilung

Acrylnitril HAmeisensäure2)

AmmoniakAmmoniumfluoridAntifouling-Farben2)

Asbest4)

Azo-FarbstoffeBarium-VerbindungenBenzo(a)pyren (Teer, Pech)4) HBleiHolzstaub4)

Cadmium und VerbindungenChromate/ChromtrioxydDichlormethan3) AX3)

Epoxydharz (lösemittelhaltig) HEssigsäure2)

EthylacetatFlusssäure/Fluorwasserstoff2)

Formaldehyd2)

Furfural HHolzschutzmittel (lösemittelhaltig)2)

Holzschutzmittel(wasserlöslich – salzhaltig)IsocyanateKeramikfaserprodukte4)

MineralwolleNickel und VerbindungenNitroverdünnungenPolycyclische aromatische HKohlenwasserstoffe4)

PropanolQuarz4)

Salzsäure2)

SchwefelsäureStyrolTerpentinöl (-ersatz)Tetrachlorethen (Per)ToluolTri/TrichlorethenVanadium (Rauch, Staub)XylolZinkoxyd (Rauch, Staub)

Stoffbezeichnung FilterartGasfilter Partikelfilt.Filtertyp und Filterklasse

H1) A B E K P2 P3

Schadstofforientierte Benutzerhinweise für Atemfilter

Filtereinbau-Reihenfolge dem Gesicht zugewandt.

� Gasfilter bei Gasen oderDämpfen ohne Partikel. DieKennfarbe ist je nach Schadstoffunterschiedlich. Es gibt dreiKlassen (1, 2 und 3) mit kleinem,mittlerem und großem Aufnahme -vermögen.� Kombinationsfilter bei gleich-zeitigem Vorhandensein von Gasen, Dämpfen, Nebeln undPartikeln (Aerosolen).� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Prüfungen

� Haltbarkeitsdatum bei Gas -filtern beachten.Geöffnete Filter sind unter Berücksichtigung der Dokumen-tation und der Herstelleranga-ben bedingt lagerfähig.� Wartungsfristen, Sicht-, Dicht-und Funktionsprüfungen derAtemanschlüssen nach Herstel-lerangaben und der DGUV Regel112-190 beachten und ggf. durch-führen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Die Benutzung von Atemschutz -geräten bedeutet eine zusätz -liche Belastung für den Träger. � Gebläsefiltergeräte mit Helmoder Haube haben keine Trage-zeitbegrenzung.

9897

Filtrierende Halbmaske Halbmaske Vollmaske

AtemschutzFiltergeräte E 603

Filtrierende Halbmaske Halbmaske Vollmaske

Gefährdungen

� Bei Auftreten von Gasen, Dämp-fen, Nebeln oder Stäuben (Aero-solen) besteht über die AtemwegeGefährdung der Gesundheit.

Auswahl / Benutzung

� Sind Ersatzstoffe nicht einsetz-bar und lässt sich durch bau -liche, technische oder organisa -torische Schutzmaßnahmen dasAuftreten von gesundheitsge-fährlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben (Aeroso-len) nicht vermeiden, sind vomUnternehmer Atemschutzgerätezur Verfügung zu stellen und vonden Beschäftigten zu benutzen.� Filtergeräte werden unterteiltin Geräte mit Gasfiltern, Partikel-filtern und Kombinationsfiltern.Voraussetzung für den Einsatzvon Filtergeräten ist, dass dieUmgebungsatmosphäre mindes-tens 17 Vol.-% Sauerstoff ent-hält, für spezielle Tätigkeiten, z.B. bei Arbeiten in Bereichenunter der Erdgleiche, mindes-tens 19 Vol.-%.� Als Filtergeräte können filtrie-rende Halbmasken verwendetwerden oder als Atemanschlüssefür Filtergeräte Vollmasken oderHalbmasken. In Verbindung miteiner Gebläseunterstützung können auch Hauben oder Helme

als Atemanschluss benutzt wer-den. Masken sind im Gegensatzzu Gebläsefiltergeräten mit Haube oder Helm nicht für Bart-träger geeignet.� Gebrauchsanleitung des Her-stellers beachten.� Auswahl der Filter nach Artund Höhe der Schadstoffkonzen-tration vornehmen. � Verwendungs beschränkungenbeachten.

Bauarten / Materialien

Vollmasken

� Sie umschließen das ganzeGesicht und schützen damitgleichzeitig die Augen. Für Brillenträger gibt es spezielleMaskenbrillen.

Halbmasken/filtrierendeHalbmasken

� Sie umschließen nur Mundund Nase und können ungeeig-net gegen sehr giftige Gase undAerosole sowie augenreizendeSchadstoffe sein, wenn nicht eine geeignete Gasschutzbrillegetragen wird.

Atemschutzhauben

� Sie umschließen mindestensdas Gesicht, häufig den gesam-ten Kopf und enthalten entwedereingearbeitete Filter oder werdenausreichend mit Luft (Gebläse

mit Filter oder Umgebungsluft -unabhängig) versorgt und sindunter Berücksichtigung der zu-lässigen Schadstoffkonzentratio-nen geeignet gegen alle gesund-heitsgefährlichen Schadstoffe.

Anforderungen beim Tragenvon Atemschutz

� Für den Geräteträger sind einetheoretische und praktischeAusbildung sowie eine regelmä-ßige Unterweisung erforderlich.� Atemschutzgeräte nur für kurze Zeit einsetzen. Die Einsatz-dauer und Erholungszeit (Trage-zeitbegrenzung) ist abhängig– vom Maskentyp,– vom Umgebungsklima,– von der Wärmestrahlung,– von den Bekleidungseigen-

schaften.

Kennzeichnung

� Einsatz von Partikelfiltern beifesten und flüssigen Aerosolen,z.B. Stäube, Rauche oder Nebel,wenn sie keine leicht flüchtigenStoffe enthalten. Es gibt drei Partikelfilterklassen (P1, P2, P3). Zusätzlich sind die Partikelfiltermit „NR” oder „R” gekennzeich-net. „NR” bedeutet: Mehrfach -gebrauch auf max. 1 Schicht begrenzt. „R” bedeutet: Mehr-fachgebrauch über 1 Schicht hinaus möglich.

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 401 Gefährdung durch Haut -kontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe

� Mit „Becherglas“ gekennzeich-nete Schutzhandschuhe sindluft- und wasserdicht und bietenSchutz meist nur gegen einespezielle Chemikalie:

� In der Herstellerinformationsteht, wofür der Handschuh ein-setzbar ist.Herstellerinformation beachten:

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

* Bei der Auswahl der Handschuhesind neben dem einwirkenden Stoff(Chemikalie) auch Konzentration,Temperatur und Benutzungsdauersowie die Wirkung in Stoffgemischenzu berücksichtigen. Durchbruchszeit (Permeation) für Chemikalien, dienicht in der Herstellerinformation aufgeführt sind, beim Hersteller erfragen. Auswahlhilfen werden imGefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online ange -boten.Zusätzliche Informationen der Informationsbroschüre des Her -stellers entnehmen oder direkt beimHersteller der Produkte einholen.

= max. 8 Stunden = max. 4 Stunden = max. 2 Stunden

Alkohole

Kraftstoffe

Säuren

Laugen

Ketone

AromatischeKohlen-wasserstoffe

ChlorierteKohlen-wasserstoffeGlykole/Glykolether

Ester

Sonstige

Methanol (Methylalkohol)Propanol (Propylalkohol)Ethanol (Ethylalkohol)BenzinDieselkraftstoffAmeisensäure ≥ 50%igEssigsäure, konzentriert (Eisessig)Flusssäure ≤ 40%igPhosphorsäure, gesättigtSalzsäure 32%igSchwefelsäure 96%igNatronlauge, gesättigtAmmoniaklösung 25%igCalciumhydroxidlösung, gesättigtNatron- und KaliwasserglasSoda-Lösung (Natriumcarbonat)Aceton (Dimethylketon)Butanon (Methylethylketon)Methylisobutylketon (MIBK)CyclohexanonToluolXylolEthylbenzolIsopropylbenzolDichlormethan (Metylenchlorid)Tetrachlorethen (Perchlorethylen)Trichlorethen (Trichlorethylen)EthylenglykolPropylenglykolEthyldiglykolMethyldiglykolButyldiglykolEthylacetatBernsteinsäuredimetylesterDibutylphthalatDimethylphthalatFormaldehyd 37%ig (Formalin)StyrolTestbenzineEpoxidharz (lösemittelfrei)TerpentinAcrylnitrilBarium-VerbindungenBleiverbindungenGlycerinHolzschutzmittel (lösemittelhltg.)Holzschutzmittel (wasserlöslich – salzhaltig)

Stoffgruppe Stoffe

Viton

Butylkautschuk

Nitril

Polychloropren

Naturlate

x

Bauarten / Materialien

Orientierungshilfen zur Auswahl von flüssigkeitsdichten Schutzhand -schuhen gegen chemische Belastungen durch Bauchemi kalien*Chemikalienschutzhandschuhe bestehen in der Regel aus Naturlatex,Polychloropren, Nitril, Butylkautschuk, Viton oder Kombinationen davon.

10099

SchutzhandschuheE 604

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Baustoffen,Reinigungsmitteln oder im Sanierungsbereich bestehen Gefährdungen für die Haut.� Durch das Tragen flüssigkeits-dichter Handschuhe kann dieHaut durch Schwitzen aufge-weicht werden. � Hand schuhe können von Maschinen erfasst und eingezo-gen werden und Schnittverlet-zungen oder Quetschungen sinddie Folge.

Auswahl / Benutzung

� Lassen sich durch technischeund organisatorische Maß -nahmen Hand- und Hautver -letzungen oder Hautkontakt mitGefahrstoffen und Zuberei -tungen nicht vermeiden, sindvom Unternehmer Schutzhand-schuhe zur Verfügung zu stellenund von den Beschäftigten zubenutzen. Unterschieden werden Schutzhandschuhe mitSchutz gegen:– thermische Belastung,– mechanische Belastung,– chemische Belastung,– biologische Arbeitsstoffe (z.B. Keime, Viren, Bakterien),

– ultraviolette Strahlen,– elektrostatische Aufladung,– elektrische Spannung,– Vibration.� Zur Auswahl geeigneterSchutzhandschuhe Gefähr -dungen (chemische, biologischeoder physikalische Einwirkun-gen) ermitteln und beurteilen.� Betriebsanweisungen sind zu erstellen und anhand dieser dieBeschäftigten zu unterweisen.Die Handhabung von Schutz-handschuhen muss geübt werden.

� Zur Vermeidung von über -mäßigem Schwitzen sind Baum -wollunterziehhandschuhe empfehlenswert.

Kennzeichnung

� Bei Schnitt- oder StichgefahrHandschuhe mit hoher Schnitt-und Abriebfestigkeit verwenden:

� Bei chemischen oder biolo -gischen Gefährdungen nur Chemikalienschutzhandschuheverwenden und Durchbruchszeitder gefährlichen Stoffe aus Produktdatenblatt des Schutz-handschuhs entnehmen oderbeim Hersteller erfragen.� Mit „Erlenmeyerkolben“ gekennzeichnete Schutzhand-schuhe sind mindestens gegendrei Chemikalien geprüft und haben höhere Leistungsstufen:

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,MaßnahmenBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemi -kalienschutzhandschuhe Allgemeine Präventionsleitlinie: Hautschutz Präventionsleitlinie: Verwendung vonHautreinigungsmitteln am ArbeitsplatzInternetseite des Sachgebietes:www.dguv.de/fb-psa

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beispiel für einen Hautschutz- und Hygieneplan

Wer oder welche Tätigkeit

Lagerarbeiter

Alle im Außenbereich(Outdoor) Tätigen

beim Umfüllen vonGefahrstoffen

bei Reinigungs-arbeiten

Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe als mechanischer Schutz

Schutzhandschuhe als mechanischer Schutz

Chemikalienschutz- handschuhe

Chemikalienschutz -handschuhe mit Unterziehhandschuhen aus Baumwolle

HautschutzmittelProdukt A oder Produkt B

Produkt A auf saubere, trockene Haut auftragen

Produkt B, UV-Schutz -salbe, mindestens Schutz-faktor 30 auf saubere undtrockene Haut auftragen, alle 2 Stunden wiederholen

HautreinigungsmittelProdukt C

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginnund bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende, bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginnund bei Verschmutzung

mittels in den Hautschutz- und Hygieneplan sollten Hautschutzund Pflege aufeinander abge-stimmt sein.

UV-Schutz

� Vorrangige technische/organisatorische Präventions-maßnahmen:− Beschattung z.B. mit Stand-

schirmen,− Folienbeschichtungen für

Scheiben,− Arbeitsvorbereitung in über-

dachten Bereichen,− Vermeiden von Arbeiten im

Freien in der Mittagszeit.� körperbedeckende, luftdurch-lässige Kleidung, Kopfschutzmit Nacken- und Ohrenschutzsowie Sonnenschutzbrille fürden rauen Baustellenbetrieb tragen. Unbedeckte Haut mitSonnenschutzmittel eincremen.

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

� Es gibt kein Universalhaut-schutzmittel, das Hautschutz-mittel muss auf die Arbeitsstoffeabgestimmt sein.� Der Hersteller muss das Ein-satzgebiet des Hautschutzmit-tels konkret angeben. „Schutzgegen wasserlösliche Substan-zen“ ist zu ungenau. UngeeigneteHautschutzmittel können eineSchadstoffaufnahme sogar fördern. Die Löslichkeit desSchadstoffes im Hautschutz -mittel kann darauf hinweisen.� Beim Umgang mit hautresorp-tiven Stoffen (z.B. PAK) keineHautschutzmittel verwenden.

Hautreinigung� Haut möglichst schonend rei-nigen. Hautreiniger sind auf dieVerschmutzung abzustimmen.� Soweit möglich, auf Reibemit-tel (z.B. Handwaschpasten) undLösemittel bei der Händereini-gung verzichten. Hände nach derReinigung abtrocknen.

Hautpflege� Hautpflegemittel sind keinePSA. Im Gegensatz zum Haut-schutzmittel liegt hierzu i.d.R.keine Sicherheitsbewertung desHerstellers vor. Bei freiwilligerAufnahme des Hautpflege -

102101

Hautschutz

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Baustoffen,Reinigungsmitteln oder auch inkontaminierten Bereichen be-steht die Gefahr des Hautkon -taktes mit Gefahr- und Biostoffen,die die Haut schädigen können.� Durch trockene und rissigeHaut kann zudem die Aufnahmevon Gefahrstoffen in den Körperbegünstigt werden.

Auswahl / Benutzung

� Lässt es sich durch technischeund organisatorische Maßnah-men nicht vermeiden, dass Stoffeauf die Haut gelangen, die sieschädigen können, sind vomUnternehmer vorrangig Schutz-handschuhe zur Verfügung zustellen.

� Hautschutzmittel könnenSchutzhandschuhe nicht ersetzen.

Schutzmaßnahmen

Rangfolge der Maßnahmen

� Der Unternehmer hat zu prüfen, ob− der Arbeitsstoff gegen einen

nicht oder weniger schädi -genden Stoff ausgetauschtwerden kann,

− der Hautkontakt durch Ände-rung der Arbeitsabläufe unddes Arbeitsverfahrens herab-gesetzt werden kann.

� Technische und organisato -rische Maßnahmen haben Vor-rang vor Persönlichen Schutz-ausrüstungen.

� Bei den personenbezogenenSchutzmaßnahmen sind Schutz-kleidung und Schutzhandschuheanzuwenden, bevor Hautschutz-mittel eingesetzt werden.� Sind die vorrangigen Maßnah-men nicht umsetzbar oder nichtzumutbar, ist zu prüfen, obdurch geeignete Hautschutzmit-tel eine Expositionsminderungzu erreichen ist.

Hautschutz vor der Arbeit

� Hautschutzmittel sind vor derExposition aufzutragen.� Hautschutzmittel können dieHaut vor Reizungen schützen,aber auch z.B. die Reinigung erleichtern.

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E 605

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Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DGUV Information 212-016 Warn -kleidung DGUV Information 212-019 Chemikalien-schutzkleidung bei der Sanierung vonAltlasten, Deponien und Gebäuden

Chemikalienschutzanzüge

� Entsprechend Gefährdungs-beurteilung ist geeignete Chemi-kalienschutzkleidung auszu-wählen. Dabei sind Gefahrstoff,Art der Aufnahme in den Körper,Art der Freisetzung während desUmganges mit dem Gefahrstoff(Staub-, gasförmig oder flüssig)zu berücksichtigen. � Folgende Typen an Chemika-lienschutzanzügen werdenunterschieden und typischer-weise im Baubereich verwendet.Ein Chemikalienschutzanzugkann mehrere Typenbezeich -nungen haben:

Typ 3

Flüssigkeitsdichte Schutz -kleidung

Ganzkörperschutzanzüge oderVollschutzanzüge zum Schutzgegen flüssige Chemikalien.

Typ 4

Sprühdichte Schutzkleidung

Ganzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen flüssige Chemi -kalien.

Typ 5

Partikeldichte Schutzkleidung

Ganzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen feste Partikel(staubförmige Partikel).

Typ 6

Begrenzt sprühdichte Schutz-kleidung

Ganzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen Sprühnebel (flüssige Partikel).

Teilkörperschutz

Jedes Kleidungsstück, das nureinen Teil des Körpers bedeckt,zum Schutz gegen Sprühnebel(flüssige Partikel).Ganzkörperschutzanzüge bein-halten immer eine Kapuze oderHaube.� Tragezeitbegrenzungen ins -besondere in Verbindung mitAtemschutz beachten.� Herstellerangaben zu Chemi-kalienbeständigkeit und Durch-bruchszeiten beachten.

2

Warnkleidung

� Warnkleidung tragen, wenndas frühzeitige Erkennen vonPersonen, z.B. bei Arbeiten imBereich des öffentlichen Stra-ßenverkehrs, in Bereichen vonGleisen oder als Einweiser aufBaustellen, erforderlich ist.� Warnkleidung muss rundummit Reflexstreifen ausgestattetsein.� Für die Erkennbarkeit bei Tageslicht sind als Warnfarbenfluoreszierendes Orange-Rot,fluoreszierendes Gelb oder fluoreszierendes Rot (Nothelfer)vorgeschrieben.

DIN EN ISO 20471

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

1

Schutzkleidung für den Umgang mit Kettensägen

� Schnittschutzhose entspre-chend der Kettengeschwindig-keit (Herstellerangabe) nach EN 381-5 verwenden. Klasse 1 = 20m/s Ketten -geschwindigkeit (Standard), Klasse 2 = 24m/s Ketten -geschwindigkeit, Klasse 3 = 28m/s Ketten -geschwindigkeit.

DIN EN 381-5

Kontaminationsschutzanzüge

� Diese Anzüge bieten Schutzgegen Kontamination durch radioaktive Stoffe (Stäube, Flüssigkeiten, Gase), z.B. bei Arbeitseinsätzen in Atomkraft-werken und ähnlichen Anlagen.Keine Schutzwirkung gegen radioaktive Strahlung.

2

104103

SchutzkleidungE 606

Schutzkleidung gegen Regen

DIN EN 343

Schutzkleidung gegen Kälte

DIN EN 342

Zusätzliche Hinweise

zu besonderen Arten von

Schutzkleidung

Schutzkleidung gegen Regen

� Schutzkleidung gegen Regen(Wetterschutzkleidung) nur bis –5 °C einsetzen, bei niedri gerenTemperaturen ist spezielle Kälteschutzkleidung (Thermo-kleidung) erforderlich.� Auf eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit bei gleichzeitiger Winddichtheitder Kleidung achten. Bei gerin-ger Wasserdampfdurchlässigkeit(Klasse 1) ist eine Tragezeit -begrenzung erforderlich.

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähnlichenBereichen, im betrieblichen undaußerbetrieblichen Verkehr usw.können u.a. mechanische, ther-mische, chemische, elektrischeGefährdungen auftreten, sowieGefährdungen durch die Arbeits-umgebung, durch die der Körpergeschädigt werden kann.

Auswahl / Benutzung

� Schutzkleidung entsprechendder Gefährdung unter Beachtungder Herstellerinformation (Ge-brauchsanleitung) auswählen.Dabei sind zu beachten:– CE-Kennzeichnung (z.B.Schutzklassen, Normenkon -formität),

– richtige Konfektionsgröße,– ergonomische Anforderungenentsprechend der Tätigkeit,

– gesundheitliche Erfordernisse.� Unterschieden wird Schutz-kleidung mit Schutz gegen:– thermische, mechanische,chemische oder/und bio -logische Belastung,

– ultraviolette, infrarote, radio-aktive Strahlung,

– elektrostatische Aufladungund elektrische Spannung,

– Gefahren in Verkehrsbereichen(Warnkleidung ),

– und gegen klimatische Ein -wirkungen.

� Schutzkleidung vor jeder Be-nutzung auf ordnungsgemäßenZustand prüfen und regelmäßigreinigen.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einwegoveralls) bestim-mungsgemäß nur einmal ver-wenden.� Tragezeitbegrenzungen beachten.

1

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1

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV-Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

Laserschutzbrillen

� Filter für Laserschutzbrillen müssen auf den Laser abge-stimmt sein, der DIN EN 166 so -wie der DIN EN 207 entsprechenund gekennzeichnet sein mit derLaser-Wellenlänge, der Schutz-stufe und dem Hersteller. � Sie sind zwingend vorgeschrie-ben für den Umgang mit Lasernder Klassen 3B und 4, für denEinsatz von Lasern der Klasse 3Rwerden Laserschutzbrillen emp-fohlen. � Für alle anderen Laserklassensind keine Laserschutzbrillen er-forderlich, sofern keine optischenInstrumente zur Verstärkung derLaserstrahlen eingesetzt werden.

Sonnenschutzbrillen

� Für Sonnenbrillen werden 4 Filterkategorien unterschieden.Geeignete Sonnenschutzfilterfür den MitteleuropäischenRaum tragen die Kennzeichnung5-2 oder 5-2,5. � Haben diese Filter zusätz-lichen Infrarotschutz, lautet dieKennzeichnung für den Schutz-filter 6-2 oder 6-2,5. � Gläser mit einer Tönung vonmehr als 90% (Filterkategorie 3und 4) sind für den Straßen -verkehr nicht geeignet.

Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166

Art der Schutzfilter

Schweißer-Schutzfilter– Gasschweißen– LichtbogenschweißenUltraviolettschutzfilter– Farberkennung (kann beeinträchtigt sein)– gute FarberkennungInfrarotschutzfilterSonnenschutzfilter– ohne Infrarot-Anforderung– mit Infrarot-Anforderung

Vorzahl

––

2 – 3 – 4 –

5 – 6 –

Schutzstufe

4 bis 8 8 bis 15

1,2 bis 1,41,2 bis 51,2 bis 10

1,2 bis 4,11,1 bis 4,1

Kurzzeichen

ohneSFBA

Anforderung an die mechanische Festigkeit

MindestfestigkeitErhöhte FestigkeitStoß mit niedriger EnergieStoß mit mittlerer EnergieStoß mit hoher Energie

Kurzzeichen

keines

345

8

9

Bezeichnung

Grund-ver wendung

Flüssigkeiten GrobstaubGas und FeinstaubStörlichtbogen

Schmelzmetallund heiße Fest-körper

Beschreibung des Verwendungsbereichs

Nichtspezifische mechanische Risiken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung und SonnenstrahlungFlüssigkeiten (Tropfen und Spritzer)Staub mit einer Korngröße > 5 μm Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Staub mit einer Korngröße < 5 μm Elektrischer Lichtbogen bei Kurzschluss inelektrischen AnlagenMetallspritzer und Durchdringen heißer Festkörper

� Kennzeichnung des Arbeits - bereiches:

1

Zuordnung der Kurzzeichen für die mechanische Festigkeit2

Kurzzeichen für die Verwendungsbereiche3

Schweißerschutzschirmeschützen Augen Gesicht undHals

Schutzhaubenschützen Augen, Kopf und Halsund – je nach Ausführung – dieoberen Schulterpartien

Schutzschilde / Schutzschirmeschützen Augen, Gesicht undTeile des Halses

Schutzbrillenschützen Augen und Augenbrauen

106105

Augen- und GesichtsschutzE 607

Gefährdungen

� Durch wegfliegende Partikel,Funkenflug oder Flüssigkeits-spritzer besteht Gefährdung fürdie Augen und das Gesicht. � UV- und IR(Hitze)-Strahlungengefährden das Augenlicht.

Auswahl / Benutzung

� Augen- und Gesichtsschutz beiGefährdung der Augen durchmechanische, optische, chemi-sche oder thermische Einwirkun-gen z.B. bei folgenden Arbeitenzur Verfügung stellen:

− Schweiß-, Schleif- und Trenn-arbeiten,

− Stemm- und Meißelarbeiten,− Steinbearbeitung und Stein-

verarbeitung,− Spritzbetonarbeiten,− Arbeiten mit Bolzenschub-

werkzeugen,− Arbeiten mit starker Grob-

staubbelastung,− Strahlarbeiten mit körnigem

Strahlmittel,− Arbeiten mit Säuren, Laugen,

Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln,

− Arbeiten mit Flüssigkeits -strahlern,

− Arbeiten unter Strahlungshitze,− Entrostungsarbeiten,− Arbeiten mit Lasern der

Klassen 3B oder 4, für Klasse3R empfohlen,

– Beschichtungsarbeiten mit UV-härtbaren Lacken.

� Bei der Auswahl des Augen-und Gesichtsschutzes berück-sichtigen, dass mehrere Ein -wirkungen gleichzeitig auftretenkönnen.� Personen, die unter einer Fehl-sichtigkeit leiden, sollten vor-zugsweise Schutzbrillen mit korrigierenden Gläsern tragenoder über einer Korrekturbrilleeinen Gesichtsschirm.

Bauarten / Materialien

� Augenschutzgeräte bestehenaus Tragkörper und Sicht -scheiben.� Augenschutzgeräte entspre-chend ihren optischen Schutz-stufen (Tabelle 1), ihrer Festigkeit(Tabelle 2) und dem Verwen-dungsbereich (Tabelle 3) aus-wählen.� Sichtscheiben mit Filterwirkungsind mit der Schutzstufe gekenn -zeichnet. Diese besteht aus einerVorzahl und der Schutzstufen-nummer des Filters (Tabelle 1).

Kennzeichnung

� Die Strahlendurchlässigkeit eines Filters wird durch eineSchutzstufe dargestellt. DieSchutzstufe besteht aus einerVorzahl und der Schutzstufen-nummer des Filters, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Dabei gilt, je höher dieSchutzstufennummer, desto geringer ist die Durchlässigkeitfür optische Strahlung.

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108107

KnieschutzE 608

Gefährdungen

� Durch ständige kniende Hal-tung ohne Polsterung besteht eine Gefährdung für die Knieund den Bewegungsapparat.� Kniende Tätigkeiten könnenzur Erkrankung der Schleim -beutel, der Menisken, zur Gon-arthrose und zur Druckschädi-gung der Nerven führen.

Auswahl / Benutzung

� Knieschutz soll die auftreten-den Kräfte gleichmäßig verteilenund Verletzungen durch denUntergrund und die zu verwen-denden Stoffe und Arbeitsver-fahren verhindern. � Knieschutz kann vorhandeneSchäden nicht korrigieren undnicht verhindern, dass durchlangzeitiges knien medizinischeKomplikationen auftreten.� Kniende Tätigkeiten durchHilfsmittel auf ein Minimum reduzieren, damit der Blutflussin den Beinen nicht beeinträch-tigt wird.

� Kniebelastende Tätigkeiten arbeitsorganisatorisch möglichstdurch andere Körperhaltungenauflockern.� Knieschutz in Abhängigkeitder Tätigkeit/des Untergrundesauswählen, wie z.B.:– feuchter Untergrund:Knie vor Nässe schützen.

– Unebenheiten:Dicke des Knieschutzpolstersberücksichtigen.

– Bewegung:Knieschutz darf bei den durch-zuführenden Tätigkeiten nichtverrutschen.

– spitze, scharfe Gegenstände:Schnittfestigkeit berück -sichtigen.

� Nur CE gekennzeichnete, baumustergeprüfte Produkte zurVerfügung stellen.� Knieschutz vor der Benutzungdurch Inaugenscheinnahme prüfen und ggf. festgestellteMängel melden.� Nicht ordnungsgemäßer Knie-schutz ist der Verwendung zuentziehen.� Knieschutz gemäß Hersteller-angabe reinigen.

Bauarten / Materialien

� Bei allen kniend auszuführen-den Tätigkeiten Knieschutz tragen, wie z.B.:– Typ 1: Knieschutz, der um dasBein befestigt wird .

– Typ 2: Knieschutz durch Polsterin Verbindung mit Hosen,Kleidung (i.d.R. Hosen) undPolster wurden in Kombinationgeprüft, so dass diese zusam-men zu verwenden sind.

– Typ 3: Knieunterlagen .3

2

1

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Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz www.bgbau.de/d/ergonomie www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete

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Weitere Informationen: Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungTRLV Lärm BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehör-schutz-Informationen

� Etwa 85% aller Geräusche amArbeitsplatz sind mittel- bishochfrequent (GeräuschklasseHM, z.B. Druckluftdüsen oderKreissägen), etwa 15% aller Geräusche sind tieffrequent (Geräuschklasse L, z.B. Baggeroder Bodenverdichtungsgeräte).

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Zusätzliche Hinweise

Zur Hygiene

� Gehörschutzkapseln sind regelmäßig zu reinigen. � Gehörschutzstöpsel sind in einem angemessenen Zeitraumzu tauschen (Schaumstoffstöpselmindestens täglich). � Otoplastiken sind entspre-chend den Herstellervorgabentäglich zu reinigen.

Zur Auswahl von Gehörschutz

Geringe Schalldämmung von Gehörschützern in der Praxis

Tatsächliche Schutzwirkungen von Gehörschützern werden in der Praxismeist nicht erreicht. Als Korrekturwerte KS für die Benutzung von Gehör-schutz in der Praxis werden verwendet:Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel KS = 9 dBMehrfach verwendbare Gehörschutzstöpsel KS = 5 dBBügelstöpsel KS = 5 dBGehörschutzkapseln KS = 5 dBOtoplastiken mit Funktionskontrolle* KS = 3 dB

* Funktionskontrolle bei Auslieferung und danach mindestens alle 2 Jahre.**Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines Restschallpegels von 70 – 80 dB(A)

bzw. <135 dB (Cpeak)

Beispiele für Anforderungen, die ein Gehörschutz erfüllen muss:

Bei Gehörschutzstöpseln

100 dB(A) Schallpegel+ 9 dB(A) Korrekturwert109 dB(A)– 80 dB(A) Restschall -pegel**29 dB(A) Schalldämm-wert

Bei Gehörschutzkapseln

100 dB(A) Schallpegel+ 5 dB(A) Korrekturwert105 dB(A)– 80 dB(A) Restschall-pegel**25 dB(A) Schalldämm-wert

Bei Otoplastiken

100 dB(A) Schallpegel+ 3 dB(A) Korrekturwert103 dB(A)– 80 dB(A) Restschall-pegel**23 dB(A) Schalldämm-wert

Bauarten / Materialien

Kapselgehörschützer

� Mit pegelabhängiger Schall-dämmung.� Mit eingebauter Sprechfunk-oder Empfangseinrichtung.� Als Sonderausstattung, z.B.zum Anbau an Industrieschutz-helme.

Gehörschutzstöpsel

� Fertig geformte Gehörschutz-stöpsel (mehrfache Verwendung).� Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel (einmaligerGebrauch).

Otoplastiken

� Individuell entsprechend der Form des Gehörganges desBenutzers hergestellt.� Otoplastiken können entspre-chend der Lärmsituation mitunterschiedlichen Frequenz -filtern ausgestattet werden.

Prüfungen

� Otoplastiken müssen vor Ab-lauf von zwei Jahren funktions-geprüft werden. � Gehörschutz muss, bei unter-schiedlich lauten Tätigkeiten,auf die Eignung wiederkehrendgeprüft werden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

110109

GehörschutzE 609

� Entsprechend der Gefähr-dungsbeurteilung wird der je-weils geeignete Gehörschutzausgewählt:1. Ermittlung der Schallquelle in

dB(A), z.B. Kennzeichnung derMaschine,

2.Ermittlung der schalldämmen-den Eigenschaften des Gehör-schutzes (Herstellerinformation),

3.Berechnung für einen geeig -neten Gehörschutz.

Bei sehr hohen Lärmexpositionengegebenenfalls zugelasseneKombinationen verschiedenerGehörschutzmittel verwenden.

Kennzeichnung einer Kettensäge:

� Der „Restschallpegel“ mussmit den H-, M-, L-Dämmwert desHerstellers abgeglichen werden.� Bei Arbeiten an der KreissägeH-Wert berücksichtigen: Der verwendete Gehörschutzmuss mindestens eine so hoheSchalldämmung bewirken, dassder Schallpegel am Ohr 85 dB(A)nicht übersteigt. Der anzustre-bende Schallpegel am Ohr sollzwischen 70 dB(A) – 80 dB(A)liegen.

Gefährdungen

� Gefährdungen durch Lärm be-stehen sowohl bei hohen überdie Arbeitsschicht verteiltenSchallpegeln (LEX, 8h) als auchdurch extrem laute Einzelschall -ereignisse (LPC, peak). � Ohne ausreichenden Gehör-schutz kann es zu bleibendemGehörverlust kommen. � Durch die Verwendung von Gehörschutzstöpseln bestehtdie Gefahr von Gehörgang -entzündungen. � Außerdem können Richtungs-hören und die Wahrnehmungvon Signaltönen eingeschränktsein.

Allgemeines

� Es sind ausschließlich CE gekenn zeichnete Gehörschutz -produkte zu verwenden. � Der Gehörschutz muss für denTräger geeignet sein, Gehör-schutzstöpsel sind entspre-chend der Gehörganggröße in„S“ small (klein) oder „L“ large(groß) auszu wählen.

� Starke Kopf- und Gesichts -behaarung schränken die Schall-dämmung von Gehörschutz -kapseln ein. � Die Betriebsanleitung des Her-stellers ist zu berücksichtigen. � Die Einsatzbereiche und dieschalldämmenden Werte sindaus der Herstellerinformation zuentnehmen. Der verwendete Ge-hörschutz muss entsprechendGefährdungsbeurteilung für denVerwendungszweck ausgelegtsein, wozu der herrschendeSchallpegel und die Aufenthalts-dauer in Zeit (Expositionsdauer)zu ermitteln sind. � Gehörschutzprodukte sindpersonengebunden zur Verfü-gung zu stellen. � Für die Verwendung von Ge-hörschutz muss eine Betriebsan-weisung erstellt sein, an Handderer die Beschäftigten über denUmgang und die Verwendungder Gehörschutzprodukte zuunterweisen sind.

Auswahl / Benutzung

Auslösewerte� Ab einem Tageslärmexposi-tionsschallpegel von LEX, 8h = 80 dB(A) oder einem Impuls-schallpegel von LPC, peak = 135 dB(C) sind vom Unternehmerpersön liche Gehörschutzmittelzur Verfügung zu stellen.� Ab einem Tageslärmexposi-tionsschallpegel von LEX, 8h =85 dB(A) oder einem Impuls-schallpegel von LPC, peak =137dB(C) muss Gehörschutz getragen werden.

07/2017

Dämmwerte der Gehörschützer

SNR-Wert (Single Noise Reduction = Einzelschalldämmwert)H-Wert (High = Dämmwert für hohe Frequenzen)M-Wert (Medium = Dämmwert für mittlere Frequenzen)L-Wert (Low = Dämmwert für tiefe Frequenzen)

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112111

Anzeige der Inbetriebnahme

eines hochziehbaren

Personenaufnahmemittels

F 700

Angaben zum Personenaufnahmemittel:

Hersteller:

Typ: Baujahr:

Fabrik-Nr.:

Arbeitskorb Personenförderkorb

Arbeitsbühne Arbeitssitz Sonstiges

Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverstän -digenprüfung als Anlage beigefügt ja/nein

Nachweis der Sachkundigenpüfung (befähigtePerson) und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Liegt für das Personenaufnahmemittel bezie-hungs weise für die gesamte Einrichtung eine Bescheini gung über die Bauartprüfung oderSachverständigenprüfung nicht vor, müssen eineZeichnung und eine geprüfte statische Berech-nung diesem Schreiben als Anlage beigegebenwerden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenauf nahme mittels genügt der Hinweisauf die vorhergehende Einsatzstelle.

Erklärung

Die DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personen-aufnahmemittel (bisher BGR/GUV-R 159) wird eingehalten und ist dem Aufsicht führenden aus-gehändigt.Es sind folgende, von der DGUV Regel 101-005 Hoch -ziehbare Personenaufnahmemittel abweichendesicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:

(Firmenstempel)

Mitglieds-Nr.:

Sachbearbeiter/in:

Unterschrift:

07/2015

An die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse

Betr.: Betrieb von hochziehbaren Personen -

aufnahmemitteln

Entsprechend der DGUV Regel 101-005 Hoch -ziehbare Personenaufnahmemittel (bisherBGR/GUV-R 159) zeigen wir hiermit die beab -sichtigte Personenbeförderung an und machendazu folgende Angaben.

Angaben zur Einsatzstelle:

Bezeichnung und Betriebsort:

Art der Einsatzstelle:

Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförde-

rung erforderlich ist:

Beginn der Personenbeförderung:

Ende der Personenbeförderung:

Angaben zum Hebezeug:

Hersteller:

Typ: Baujahr:

Fabrik-Nr.:

Für Krane:Nachweis der Sachverständigen prüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Nachweis der Sachkundigen prüfung (befähigtePerson) und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Für Winden:Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachver-ständigenprüfung als Anlage beigefügt ja/nein

Nachweis der Sachkundigenprüfung (befähigte Person) und Mängel beseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Firmenstempel:

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114113

Beauftragung: Kranführer/in

für ortsveränderliche Krane

gemäß § 29 UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52)

07/2015

F 701

Betrieb:

hat die Befähigung zum Führen von Kranen nachgewiesen und wird im o.g. Betrieb mit dem selbst -ständigen Führen von Kranen beauftragt.Die Beauftragung gilt für folgende Geräte:

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

Turmdrehkrane

Untendreher, Typ Obendreher, Typ

Fahrzeugkrane

Autokran, Typ Mobil-/Raupenkran, Typ

LKW-Ladekran, Typ

Die erforderliche Unterweisung erfolgte durch

Prüfung zum Baumaschinenführer/in (Hochbau) Kranführerlehrgang

andere

Die erforderliche Einweisung an den genannten Geräten erfolgte durch

außerbetriebliches Kranfachpersonal (z.B. Hersteller/in, Verleiher/in)

innerbetriebliches Kranfachpersonal andere

Name: Datum:

Unternehmer/in: Kranführer/in: Datum:

(Kopie der Beauftragung an der Baustelle / bei Kranführer/in bereithalten)

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116115

Beauftragung: Fahrer/in

von Gabelstaplern im

innerbetrieblichen Werkverkehr

07/2015

F 702

Betrieb:

Hersteller/in

Ausdehnung der Beauftragung nach Ergänzungsprufung:

Typ Antriebsart (Diesel, Flüssiggas, Batterie)

wird aufgrund ihrer/seiner Eignung, Ausbildung und nachgewiesenen Befähigung als Fahrer/in nachstehender Flurförderzeuge beauftragt.

Sie/er ist verpflichtet, die Betriebsvorschriften der Unfallverhutungsvorschrift „Flurförderzeuge“ DGUVVorschrift 68 (bisher BGV D27), die Bedienungsanleitung und die Betriebsanweisungen zu beachten.

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

Unternehmer/in / Bevollmächtigte/r Fahrer/Fahrerin

Datum:

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118117

Beauftragung:

Erdbaumaschinenführer/in F 703

Betrieb:

07/2015

wird im o.g. Unternehmen als Erdbaumaschinenführer/in mit dem selbstständigen Führen von Erdbaumaschinen beauftragt.

Die Beauftragung gilt für:

Planiermaschinen

Lader

Baggerlader

Hydraulikbagger

Muldenfahrzeuge

Scraper

Grader

Rohrverleger

Grabenfräsen

Erd- und Müllverdichter

Seilbagger

Die Befähigung wurde nachgewiesen durch:

IHK Prüfung zum Baumaschinenführer

ZUMBau Verbändevereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und dem Hauptverband der DeutschenBauindustrie (HDB)

Nachweis über praktische und theoretische Unterweisung

Unternehmer/in Erdbaumaschinenführer/in Datum

(Kopie der Beauftragung an der Baustelle / bei Erdmaschinenführer/in bereithalten)

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

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120119

Bestellung von einer

„zur Prüfung befähigten Person“

07/2015

F 704

Betrieb:

wird zu einer „zur Prüfung befähigten Person“ auf den folgenden Gebieten bestellt (ankreuzen):

Erdbaumaschinen Straßenbaumaschinen Krane Lastaufnahmeeinrichtungen Fahrzeuge Rammen und BohrgeräteSchwimmende Geräte, zugeh. Maschinenanlagen

Bauaufzuge Flurförderzeuge Grabenverbaugeräte Hebebuhnen

Eine „zur Prüfung befähigte Person“ ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeit -nahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Sind hinsichtlich derPrüfung von Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen weiter-gehende Anforderungen (z.B. bei Prüfsachverständigen) festgelegt, sind diese zu erfüllen. Die Maschinen und Einrichtungensind aufgrund der ermittelten Fristen (Gefährdungsbeurteilung), bei Bedarf jedoch früher, von der „zur Prüfung befähigtenPerson“ zu prüfen. Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung der Fristen dürfen die in der Betriebs -sicherheits ver ordnung genannten Fristen, z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen, nicht überschritten werden.Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten und von der „zur Prüfung befähigten Person“ zu unterschreiben. Es muss mindestens bis zur darauf folgenden Prüfung aufbewahrt werden.

Kenntnis genommen, „zur Prüfung befähigte Person“ Unternehmer/in / Geschäftsführer/in

Datum

(Kopie an der Baustelle bereithalten)

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

BerufAusbildung

geb.

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Überprüfung ja, ohne nein,

Mangel Mangel

Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?

Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich)

Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste

Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?

Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?

Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m?

Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?

Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?

Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?

Sonstige Anforderungen

Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?

Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?

Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden?

Name/Unterschrift der fachkundigen Person des GerüstbenutzersDatum:

122121

Inaugenscheinnahme vor der Verwendung von Gerüsten durch den Gerüstbenutzer

Gerüstbenutzer: Datum

Gerüstersteller:

Bauvorhaben:

Überprüfung ja, ohne nein,

Mangel Mangel

Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten)

Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet?

– Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN 12811/DIN 4420

– Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse– Gerüstersteller

Stand- und Tragsicherheit

Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?

Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung?

Arbeits- und Betriebssicherheit

Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. Treppentürme, vorhanden?

Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?

Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?

Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?

Sind Belagelemente augenscheinlich unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten?

Sind alle Gerüstlagen mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen?

F 706

Checkliste für Benutzer

von Gerüsten

07/2017

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124123

Die gesetzliche

Unfallversicherung G 800

� Die gesetzliche Unfallversiche-rung ist ein Zweig der Sozialver-sicherung in Deutschland. Dieanderen Zweige sind die gesetz-liche Kranken-, Renten-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung.� Die Zugehörigkeit zur gesetz-lichen Unfallversicherung ist ge-setzlich geregelt. Keine privateUnfall- oder Haftpflichtversiche-rung kann die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungersetzen.

Aufbau

� Die gesetzliche Unfallversiche-rung wird für die gewerblichenUnternehmen von neun Berufs-genossenschaften getragen. Diese sind nach Gewerbezwei-gen unterteilt, wodurch einebranchenspezifische Beratungsichergestellt ist.� Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft ist für Unterneh-men der Bauwirtschaft, baunaheDienstleistungen und privateBauherren zuständig.� Der Versicherungsschutz um-fasst:

− Arbeitsunfälle,− Wegeunfälle,− Berufskrankheiten.

Finanzierung

� Die Arbeit der Berufsgenossen-schaften wird durch Beiträge derMitgliedsunternehmen finan -ziert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen – imGegensatz zu allen anderenZweigen der Sozialversicherung– keine Beiträge zahlen.

Haftungsablösung/

Leistungen

� Durch die Leistungen der Be-rufsgenossenschaften sindUnternehmer und Unternehme-rinnen von der zivilrechtlichenHaftung befreit, wenn sich ihreBeschäftigten bei der Arbeit ver-letzen oder eine Berufskrankheiterleiden.� Die Ansprüche der Verletztenbzw. Erkrankten bestehen direktgegenüber der Berufsgenossen-schaft. Diese erbringt ihre Leis-tungen von Amts wegen, dasheißt ein Antrag der Versichertenist dafür nicht notwendig.

� Dieses Prinzip garantiert denbetroffenen Personen nicht nureine bestmögliche medizinischeBetreuung und finanzielle Ab -sicherung, sondern wahrt auchden Betriebsfrieden.

Aufgaben

� Die Aufgaben der Berufsge-nossenschaften sind nach demPrinzip „Alles aus einer Hand“gestaltet. Sie sollen:− Beschäftigte vor Unfall- undGesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen,

− eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen,

− Verletzte nach Arbeitsunfällenoder Berufskrankheiten ge-sundheitlich wiederherstellensowie beruflich und sozial wieder integrieren,

− den Lebensunterhalt der Ver -sicherten und ihrer Familiendurch Geldleistungen sichern.

� Die Kontaktdaten der BG BAUsind unterwww.bgbau.de/kontakt zu finden.

07/2015

Das System der sozialen Sicherung

Sozialhilfe Versorgung

Kranken -versicherung

Unfall -versicherung

Arbeitslosen -versicherung

Pflege -versicherung

Renten -versicherung

Sozialversicherung

Beiträge von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen

Beiträge von Arbeitegebern/Arbeitgeberinnenund Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen

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Sie besteht zu gleichen Anteilenaus Arbeitgeber- und Versicher-tenvertretern, die von der Vertre-terversammlung bestellt werden.Entsprechendes gilt für die Einspruchsstelle, die über Ein -sprüche gegen Bußgeldbe -scheide entscheidet.

Organe der Berufsgenossenschaft

Hauptgeschäftsführer

Präventionsausschuss

Satzungs- und Gefahr tarifausschuss

Haushalts- und Rechnungs -

prüfungsausschuss

Widerspruchs- und Einspruchs ausschüsse

Vertreterversammlung

Selbstverwaltungsorgane

Vorstand

Sonstige Ausschüsse

� Vertreterversammlung undVorstand haben außerdem eineReihe weiterer Ausschüsse ge-bildet, welche die Entscheidun-gen des jeweiligen Organs vor-bereiten oder einzelne Aufgaben

für das Organ in dessen Auftragerledigen. Alle Ausschüsse sindparitätisch besetzt.

Rentenausschüsse

Bußgeldausschüsse

Ausschuss für Rehabilitation und

Berufskrankheiten

Präventionsausschuss

Bauausschuss

Ständiger Ausschuss

126125

Selbstverwaltung und Organisation

der Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft

G 801

� Die Berufsgenossenschaftensind selbstständige Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts mitdem Recht der Selbstverwaltungund unterliegen staatlicher Auf-sicht. � Unter Selbstverwaltung versteht man die eigenverant-wortliche Verwaltung durchehrenamtlich, nach dem Grund-satz der Parität, gewählte Ver -treter der Arbeitgeber und Versicherten (vor allem der Arbeitnehmer). Sie ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung aufgebaut.� Organe der Berufsgenossen-schaften sind Vertreterversamm-lung, Vorstand und Geschäfts-führung (hauptamtlich).

Vertreterversammlung

� Die Vertreterversammlung besteht aus Arbeitgeber- undVersichertenvertretern. Ihre Auf-gaben kann man mit denen desParlaments vergleichen. Als legislatives Organ setzt sie auto-nomes Recht indem sie Be-schlüsse, insbesondere über Unfallverhütungsvorschriften,den Gefahrtarif, die Dienstord-nung und Satzungsänderungen,fasst. Daneben stellt sie denHaushaltsplan fest und wählt die Vorstandsmitglieder sowie dieGeschäftsführung.

Vorstand

� Der Vorstand verwaltet die Be-rufsgenossenschaft und bestehtaus Arbeitgeber- und Versicher-tenvertretern. Der Vorstand hat,vergleichbar der Regierung, exe-kutive Aufgaben. Er vertritt dieBerufsgenossenschaft gericht-lich und außergerichtlich, be-stimmt die Richtlinien ihrer Ar-beit und bereitet die Beschlüsseder Vertreterversammlung vor.

Geschäftsführung

� Die Geschäftsführung führthauptamtlich die laufenden Ver-waltungsgeschäfte und vertrittinsoweit die Berufsgenossen-schaft gerichtlich und außerge-richtlich, d.h. sie ist zuständigfür die Erfüllung der gesetzlichenPflichten im konkreten Einzelfall.Darüber hinaus berät sie die Ver-treterversammlung und ist bera-tendes Mitglied des Vorstandes.

Besondere Ausschüsse

� Für die förmliche Feststellungvon Renten und anderen Leis-tungen hat die Berufsgenossen-schaft der Bauwirtschaft beson-dere Ausschüsse (Rentenaus-schüsse) gebildet. Sie bestehenaus mindestens je einem Vertre-ter der Versicherten und der Arbeitgeber, die vom Vorstandbestellt werden.� Gegen jede Einzelfallentschei-dung der Berufsgenossenschaftkann der/die Betroffene Wider-spruch einlegen, über den dieWiderspruchsstelle entscheidet.

07/2015

Das System der Selbstverwaltung

wählen

wähltwählt auf Vorschlag des Vorstands

wahlberechtigte Versicherte und Arbeitgeber

Vertreterversammlung

Hauptgeschäftsführer Beratung Vorstand

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Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Der Arbeitsunfall

� Unfall im Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit (hierzu gehören auch Unfälle anlässlich von Dienstwegen und Betriebs-fahrten).� Unfall im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgerät oder einerSchutzausrüstung.� Unfall auf einem direkten Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit. – Umwege sind nicht versichert, davon ausgenommen sind Wege

− um Kinder von Versicherten, wegen Ihrer, ihrer Ehegattenoder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhutanzuvertrauen,

− die Versicherte als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nachoder von dem Ort der Tätigkeit zurücklegen,

− die Versicherte nach oder von der nicht am Ort der Tätigkeitgelegenen ständigen Familienwohnung zurücklegen (Familienheimfahrt), z.B. bei Montagetätigkeit.

Die Berufskrankheit

� Erkrankungen, die auf typische Betriebseinwirkungen zurück -zuführen sind und die − durch den Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer

besonderen Liste anerkannt sind,− wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, weil neuere

medizinische Erkenntnisse nach Erlass der Liste der Berufs-krankheiten bekannt geworden sind.

Umfang des Versicherungs-

schutzes

� Der Versicherungsschutz er-streckt sich auf Versicherungs-fälle, die im Zusammenhang mitder beruflichen und versicherten Tätigkeit stehen. � Bei Unfällen, die ausschließ-lich auf Trunkenheit, Spielereioder privatwirtschaftliche Tätig-keiten zurückzuführen sind, be-steht kein Versicherungsschutz.Das Gleiche gilt für absichtlichherbeigeführte Unfälle.� Sind Versicherte infolge einesArbeits- oder Wegeunfalles fürmehr als drei Tage arbeitsun -fähig oder sogar verstorben, hat durch die Unternehmer eineUnfallanzeige zu erfolgen. � Ärzte und Arbeitgeber sind ver-pflichtet, den Verdacht auf dasVorliegen einer Berufskrankheitan die Berufsgenossenschaft zumelden. Betroffene können ihreErkrankung auch selbst bei derBerufsgenossenschaft melden.

128127

VersicherungsschutzG 802

� Der gesetzliche Unfallversiche-rungsschutz erstreckt sich aufverschiedene Personengruppen:− Versicherte kraft Gesetz,− freiwillig Versicherte durch

Antrag.� Kraft Gesetzes versichert istzum Beispiel jeder, der in einemständigen oder vorübergehen-den Arbeits-, Dienst- oder Aus-bildungsverhältnis steht.� Die Satzung der BG BAU räumtden Unternehmern die Möglich-keit ein, auf schriftlichen Antrageine freiwillige Versicherung abzuschließen, sofern sie nichtbereits durch andere Vorschrif-ten versichert sind. Sie beginntfrühestens mit dem Tag nachdem Eingang des Antrags bei der BG BAU.

� Im Antrag ist die Versiche-rungssumme anzugeben. Sie bildet die Basis zur Berechnungder aus Anlass eines Versiche-rungsfalles1 zu gewährendenLeistungen. Die Mindest- undHöchstversicherungssummeregelt jede Berufsgenossen-schaft in ihrer jeweiligen Sat-zung. Innerhalb dieser Spann-breite dürfen die freiwillig Ver -sicherten dann ihre persönlicheVersicherungssumme bestim-men (Die Versicherungssummesollte jedoch möglichst dem tat-sächlichen Arbeitseinkommenentsprechen).� Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, indem die Versicherung schriftlichbei der Berufsgenossenschaft

gekündigt wurde. Ferner erlischtsie, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschussbinnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt wordenist.� Die Ehegatten oder Lebens-partner der Unternehmer kön-nen sich auf schriftlichen Antragfreiwillig bei der Berufsgenossen-schaft versichern, sofern keineBeschäftigungsverhältnisse(Arbeitsverhältnisse) bestehenund sie somit nicht kraft Gesetzesversichert sind.� Das Gleiche gilt für Personen,die in Kapital- oder Personen-handelsgesellschaften regel -mäßig wie Unternehmer selbst-ständig tätig sind.

07/2015

Versicherungsschutz – Versicherungspflicht – Personenkreis

Versicherungsschutz besteht

durch Antrag

Personenkreis:

Alle Mitarbeiter, d.h. die im Arbeits-, Dienst- oder LehrverhältnisBeschäftigten.

aufgrund Versicherungsberechtigung

kraft Gesetzes

Personenkreis:

Gegen die Folgen von Versicherungsfällen können sich – wenn sie nichtschon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind – freiwillig versichern:1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner,

2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßigwie Unternehmer selbstständig tätig sind.

aufgrund Versicherungspflicht

1Zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen: Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten

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Auf dieser Grundlage werdenauch die Beiträge zur Lastenver-teilung nach Neurenten ermittelt.� Die Lastenverteilung nach Ent-gelten hingegen wird gefahrklas-senunabhängig nur auf Basisder Arbeitsentgelte berechnet.Es werden nur Arbeitsentgelteberücksichtigt, die den jähr-lichen Freibetrag überschreiten.� Darüber hinaus erhebt die Berufs genossenschaft der Bau-wirtschaft Beitragszuschläge fürUnter neh men, deren Unfallbe -lastung über der durchschnitt-lichen Unfall belas tung allerUnternehmen liegt.

� Zur Durchführung der Umlage-rechnung und Feststellung desEinzelbeitrages hat der Unter-nehmer/die Unternehmerin − Lohnlisten mit den Namen derBeschäftigten, den geleistetenArbeitsstunden und dem verdienten Arbeitsentgelt zuführen,

− das Entgelt personenbezogennach dem DEÜV-Meldever -fahren der Einzugsstelle mitzu -teilen. Zusätzlich ist innerhalbvon 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres ein Lohn-nachweis bei der zuständigenBerufsgenossenschaft ein -zureichen, in dem die Gesamt-summe des Arbeits entgeltes inden veranlagten Gefahrklas-sen zu melden ist.

� Im April eines jeden Jahres erhält der Unternehmer/dieUnternehmerin den Beitrags -bescheid für das zurückliegendeKalenderjahr, in dem bereits gezahlte Beitragsvorschüsse berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

130129

Mitgliedschaft

und Finanzierung G 803

Mitgliedschaft

� Einer Berufsgenossenschaftzugehörig sind Unternehmenund deren Unternehmer undUnternehmerinnen. Wegen derfachlichen Gliederung der ge-werb lichen Berufsgenossen-schaften richtet sich die Zugehö-rigkeit nach Art und Gegenstanddes Unter nehmens. Dabei han-delt es sich um eine gesetzlichgeregelte Mitgliedschaft, dieautomatisch mit der Eröffnungeines Unternehmens oder denvorbereiten den Arbeiten dazubeginnt und nicht vom Willendes Unternehmers/der Unter-nehmerin abhängig ist.Hierbei ist Folgendes zu beach-ten:− die Mitgliedschaft bei der Be-rufsgenossenschaft beginntspätestens mit der Eröffnungdes Unternehmens,

− die Eröffnung hat der Unter-nehmer/die Unternehmerinder Berufsgenossenschaftinnerhalb einer Woche anzu-zeigen,

� Arbeitnehmer zahlen keinenBeitrag und dürfen hiermit auchnicht belastet werden.� Der Beitrag zur gesetzlichenUnfallversicherung wird im Um-lageverfahren nach dem Prinzipder nachträglichen Bedarfs -deckung erhoben, d.h. die Berufsgenossenschaft legt ihren Finanzbedarf nach Abschlussdes Kalenderjahres auf ihre Mit-glieder um. Sie darf dabei keineGewinne erzielen, sondern nurdie notwendigen Aufwendungendecken. Zur Zwischenfinanzie-rung werden während des lau-fenden Jahres Vorschüsse aufden voraussichtlichen Beitrag erhoben. � Grundlage für die Berechnungder Beiträge sind die gezahlten Arbeitsentgelte eines Kalender-jahres sowie die veranlagte Ge-fahrklasse und der festgesetzteBeitragsfuß. Bei der Berechnungspiegelt die Gefahrklasse dasUnfall- und Berufskrankheiten -risiko des einzelnen Gewerbe-zweiges wieder. Unternehmenmit einer höheren Gefahrklasse haben dementsprechend einenhöheren Beitrag zu zahlen.

Umlagerechnung

Ausgaben Einnahmen

− Änderungen im Unternehmen –Einstellung, Unternehmer-wechsel, Änderung des Ge -werbezweiges – sind binnenvier Wochen anzu zeigen,

− der Unternehmer/die Unter-nehmerin erhält einen Zustän-digkeitsbescheid und einenBescheid über die Veranla-gung des Unternehmens zuden Gefahrklassen des Gefahr-tarifes,

− die in dem Unternehmen täti-gen Versicherten sind darüberzu informieren, welche Berufs-genossenschaft für das Unter-nehmen zuständig ist.

Finanzierung

� Die erforderlichen Mittel fürdie Leistungen der Unfallver -sicherung haben ausschließlichdie Unternehmer aufzubringen.Diese Regelung beruht auf demPrinzip der Ablösung der Unter-nehmerhaftpflicht, d.h. die gesetzliche Unfallversicherungbefreit den Unternehmer/dieUnternehmerin von zivilrecht-lichen Ansprüchen der Arbeit-nehmer bei Arbeits- und Wege-unfälle sowie Berufskrankheiten.

07/2015

EntschädigungsleistungenPrävention

VerfahrenskostenVerwaltungskosten

Vermögensaufwendungen

BeiträgeSäumniszuschlägeVermögenserträge

GeldbußenErsatzansprüche

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Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Das Verletztengeld endet in derRegel mit dem letzten Tag derversicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und wirdlängstens – wie in der Kranken-versicherung auch – bis zum Ablauf der 78. Woche gezahlt. Esberechnet sich grundsätzlich wiedas Krankengeld der Kranken-kasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen.Hiervon werden allerdings nochdie Beitragsanteile des Versi-cherten zur Arbeitslosen- undRentenversicherung abgezogen.Ausgezahlt wird das Verletzten-geld in der Regel von der Kran-kenkasse im Auftrag der Berufs-genossenschaften.

Übergangsgeld

� Nicht jeder, der nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-krankheit wieder geheilt und arbeitsfähig ist, kann an seinenalten Arbeitsplatz zurückkehren.Ist eine Umschulung oder Fort-bildung notwendig, besteht ggf.Anspruch auf Übergangsgeld. Esbeträgt in der Regel 68% – bzw.75% des Verletztengeldes, wennder Versicherte für mindestensein Kind zu sorgen hat.

Übergangsleistung bei Berufskrankheiten

� Übergangsleistungen sind zuerbringen, wenn ein Versicherter,trotz präventiver Maßnahmen,seine gefährdende Tätigkeitnicht länger ausüben kann, dasonst die Gefahr der Entstehung,des Wiederauflebens oder derVerschlimmerung einer Berufs-krankheit besteht. Tritt aufgrundder Aufgabe der gefährdendenTätigkeit ein Minderverdienst ein,ist dieser im Rahmen der Über-gangsleistungen entsprechendauszugleichen. Der Minderver-dienstausgleich ist für längstensfünf Jahre zu gewähren.

Berechnungsbeispiel fur Verletztengeld

� Bei einem Bruttoarbeitsverdienst von EURO 1.200,– monatlichergibt sich:Verletztengeld kalendertäglich80 % des Regelentgeltes(hier EURO 1.200,– ·/. 30 Tage x 80 %) EURO 32,–Ist der Nettoverdienst geringer, wird dieses berücksichtigt.� Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende durch-schnittliche Teil des Arbeitsentgeltes innerhalb des letzten Lohnabrechnungszeitraumes.

� Im Rahmen des Reha-Manage-ments der BG BAU sind wir durch unsere Reha – Koordina -toren/innen auch in den BG- Kliniken vertreten. Sie sind vorOrt zuständig für eine optimierteund beschleunigte Leistungser-bringung und stehen ständig mitden Betroffenen, den Ärzten/innen und Therapeuten/innen inVerbindung.

Leistungen zur Teilhabe

am Arbeitsleben

� Stellt sich nach einem Ver -sicherungsfall trotz optimaldurchgeführter medizinischerRehabilitation heraus, dass derVersicherte/die Versichertenicht oder nicht ohne weiteresseine/ ihre bisherige beruflicheTätigkeit wieder aufnehmenkann, haben die Berufsgenos-senschaften möglichst frühzeitig einen Anspruch auf Leistungenzur Teilhabe am Arbeitsleben zuprüfen. Hierzu zählen z. B.:− Leistungen zur Erhaltung oderErlangung eines Arbeitsplatzes,

− Berufsvorbereitung, − berufliche Anpassung, Fort -bildung, Ausbildung, Um -schulung,

− Hilfen zur einer angemessenenSchulbildung,

− Leistungen an Arbeitgeber, − Kraftfahrzeughilfe.

Spezielle Maßnahmen gegen

Berufskrankheiten (§3 Berufs -

krankheitenverordnung)

� Besteht die konkrete Gefahr,dass eine Berufskrankheit ent-steht, wiederauflebt oder sichverschlimmert, so hat die Be-rufsgenossenschaft dieser Ge-fahr mit allen geeigneten Mittelnentgegenzuwirken. Hierzu zählen u.a.:− technische und organisatori-sche Maßnahmen (z.B. Schutz -vorrichtungen, Austauschschädlicher Arbeitsstoffe, Änderung der Arbeitsweise),

− persönliche Schutzmaßnah-men (z.B. Hautpflegemittel,Gehörschutz, Schutzhand-schuhe),

− Verhaltensprävention (z.B.beim Umgang mit hautschä -digenden Stoffen oder dem Heben/Tragen von Lasten),

− medizinische Maßnahmen(ambulante oder stationäreHeilbehandlung),

− Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. durch Um-setzungs- oder Umschulungs-maßnahmen).

Geldleistungen während

der Rehabilitation

Verletztengeld� Verletztengeld wird von demTag an gezahlt, ab dem die ver -sicherungsfallbedingte Arbeits-unfähigkeit ärztlich festgestelltwird, in der Regel nach Ablaufder Entgeltfortzahlung durch denArbeitgeber/die Arbeitgeberin.

132131

Rehabilitation

Rehabilitationsmaßnahmen und finanzielle

Absicherung während der Rehabiliation

G 804

� Aufgabe der Berufsgenossen-schaften ist es, mit allen geeig-neten Mitteln für die Verhütungvon Arbeits-, Wegeunfällen undBerufskrankheiten (= Versiche-rungsfälle) zu sorgen. Falls dennoch ein Versicherungs-falls eintritt, soll der verursachteGesundheitsschaden im Rahmender medizinischen Rehabilitationbeseitigt, verbessert oder seineVerschlimmerung verhütet undseine Folgen gemildert werden.� Aus ethischen, aber auch auswirtschaftlichen Gründen ist eine rechtzeitige und wirkungs-volle Erste Hilfe der richtige Weg.Die Berufsgenossenschaften fördern die Erste Hilfe, da die Sofortmaßnahmen am Unfallortüber Leben und Gesundheit ent-scheiden können. Aus diesemGrund wird auch die Ausbildungvon Ersthelfern gefördert.� Die wichtigsten Leistungen,welche die Versicherten oder ihre Angehörigen nach einemVersicherungsfall zu erwartenhaben, sind:

Heilbehandlung

� Zur Heilbehandlung und medi-zinischen Rehabilitation zählenu.a.:− möglichst frühzeitig einsetzen-de notfallmedizinische Ver -sorgung (Erstversorgung),

− unfallmedizinisch qualifizierteambulante oder stationäreärztliche Behandlung,

− im Zusammenhang mit demGesundheitsschaden erforder-liche zahnärztliche Behand-lung,

− Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln(Achtung: Erstattung nur biszur Höhe der Festbeträge der gesetzlichen Krankenversiche-rung),

− häusliche Krankenpflege,− Behandlung in Kranken -häusern und Rehabilitations-einrichtungen,

− physikalische, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

− Psychotherapie,− Belastungs- und Arbeits -therapie.

� Ergänzende Leistungen während der medizinischen Rehabilitation sind z.B.:− Reisekosten,− Haushaltshilfe,− Leistungen zur Kinderbe -treuung.

� Die BG BAU hat zur Sicherstel-lung dieser Anforderungen undeiner zeitnahen Wiedereinglie-derung in die Erwerbstätigkeiteine diagnosebezogene Steue-rung des Heilverfahrens sowieein Reha-Management aufge-baut. Das Durchgangsarzt-, Ver-letzungsarten- und Schwerstver-letzungsartenverfahren mit denbesonderen Anforderungen andie Qualifikation und Ausstat-tung der im berufsgenossen-schaftlichen Heilverfahren tätigwerdenden Leistungserbringergewährleisten, dass die medizi-nische Akutbehandlung und Rehabilitation kompetent sowiemit den bestmöglichen Mittelndurchgeführt werden. � Die Berufsgenossenschaftenbetreiben deutschlandweit eigene Kliniken, Berufsgenos-senschaftliche Unfallkliniken.Besondere Abteilungen be -stehen zum Beispiel für− mehrfach verletzte Personen,− Schädel-Hirnverletzungen,− Handverletzungen,− Brandverletzungen,− Rückenmarksverletzungen,− Neurochirurgie.� Ein weiterer Schwerpunkt istdie orthopädische Versorgungvon Menschen mit Amputationen.� Neben den Fachärzten/innenund dem Pflegepersonal stehenunseren Versicherten Psycholo-gen/innen, Pädagogen/innen,Ergotherapeuten/innen, Geh-schul- und Sportlerer/innen zurVerfügung.

07/2015

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� Die Waisenrente wird über das18. Lebensjahr hinaus bis zum27. Lebensjahr gezahlt, wenn:− das Kind eine Schul- oder Be-

rufsausbildung absolviert,− einen freiwilligen Dienst im

Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d des Einkommensteuer-gesetzes leistet oder

− sich wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Be-hinderung nicht selbst unter-halten kann.

� Eine Einkommensanrechnungfindet seit 01.07.2015 nicht mehrstatt.

Renten an frühere Ehegatten

� Frühere Ehegatten erhalten aufAntrag Rente, wenn der/die Ver-storbene ihnen Unterhalt zu leis-ten hatte oder im letzten Jahr vorseinem Tode geleistet hat. Auchauf diese Renten ist eigenes Ein-kommen teilweise anzurechnen.

Witwenbeihilfe, Witwer -

beihilfe, Waisenbeihilfe

� Hinterbliebene von verstorbe-nen Versicherten erhalten eineeinmalige Beihilfe von 40 % desJahresarbeitsverdienstes, wennfür sie ein Anspruch auf Hinter-bliebenenrente nicht besteht,weil − der Tod der Versicherten nicht

Folge eines Versicherungsfallswar und

− die Versicherten zum Zeitpunktdes Todes Anspruch auf eineVersichertenrente nach einerMdE von 50 % oder mehr hatte.

� Eine laufende Beihilfe kannbeansprucht werden, wenn− die Versicherten länger als

10 Jahre eine Rente nach einerMdE von mindestens 80 % erhalten hat,

− sie nicht an den Folgen desVersicherungsfalles gestorbensind,

− sie durch die Folgen des Ver -sicherungsfalles an der Aus -übung einer Erwerbtätigkeitgehindert waren

− deshalb eine Minderung derHinterbliebenenversorgungvon wenigstens 10 % eingetreten ist.

Abfindungen

Abfindungen von Versichertenrenten

� Auf Antrag kann die Berufsge-nossenschaft dem Rentenbezie-her anstelle seiner monatlichlaufenden Rente einen Kapital-betrag als Abfindung zahlen.

Abfindung von Hinterbliebenenrenten

� Eine Witwen- oder Witwerrentewird bei der ersten Wiederheiratdes oder der Berechtigten mitdem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Entschädigung für Kleider-

und Wäschemehrverschleiß

� Verursachen die Gesundheits-schäden außergewöhnlichenVerschleiß an Kleidung und Wäsche, sind die dadurch ent-stehenden Kosten durch einenmonatlichen Pauschbetrag zu ersetzen.

Sterbegeld

� Zur Bezahlung der Bestattungs-kosten für eine/n durch einenVersicherungsfall verstorbenenVersicherte/n leistet die Berufs-genossenschaft ein Sterbegeldund übernimmt ggf. die Überfüh-rungskosten an den Ort der Be-stattung. Das Sterbegeld beträgtein Siebtel der im Zeitpunkt desTodes geltenden Bezugsgröße(vorgegebener Wert unabhängigvom Einkommen).

Hinterbliebenenrenten

Witwen-/Witwerrente

� Bei Tod von Versicherten infolgedes Versicherungsfalls habendie hinterbliebenen Partner einen Rentenanspruch, solangesie nicht wieder heiraten. DieHöhe der Rente richtet sich nachdem Lebensalter, der Erwerbs -fähigkeit und Anzahl der Kinder.Die Hinterbliebenenrente be-trägt im Höchstfall 40% des Jahresarbeitsverdienstesder/des Verstorbenen. EigenesEinkommen wird angerechnet.

Waisenrente

� Hinterlässt der VerstorbeneKinder unter 18 Jahren, habendiese Anspruch auf Waisen -rente. Bei Halbwaisen beträgtdie Rente 20% des Jahresar-beitsverdienstes des Verstorbe-nen, bei Vollwaisen 30%.

134133

Renten · Pflegegeld

Beihilfen · Abfindungen G 805

� Bei Eintritt des Leistungsfalls1

gewähren die Berufsgenossen-schaften den Betroffenen und ihren Familien Entschädigungs-zahlungen zur finanziellen Ab -sicherung:

Verletztenrente

� Eine Verletztenrente erhaltendiejenigen, deren Erwerbsfähig-keit − um mindestens 20 %, − über die 26. Woche nach

Eintritt des Versicherungsfalls hinaus

gemindert ist.

� Die Rente beginnt grundsätz-lich mit dem Tage nach Wegfalldes Anspruchs auf Verletzten-geld.� Die Höhe der Rente richtet sichu.a. nach dem Arbeitsverdienstin den letzten 12 Kalendermona-ten vor dem Versicherungsfallund nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdErichtet sich danach, wie sehr daskörperliche und geistigeLeistungs vermögen der Versi-cherten gemindert und damit ihreArbeits möglichkeiten auf demgesamten Gebiet des Erwerbsle-bens einschränkt sind. � Bei völligem Verlust der Er-werbsfähigkeit beträgt die Rente(Vollrente) zwei Drittel des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einer Minderung der MdE um 20 % oder mehr wird der ent-sprechende Prozentsatz der Vollrente gewährt.

Pflegegeld

� Solange Versicherte infolgedes Versicherungsfalls so hilflossind, dass sie für die gewöhn-lichen und regelmäßig wieder-kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens inerheblichem Umfang der Hilfebedürfen, wird− Pflegegeld gezahlt oder− eine Pflegekraft eingestellt

oder− Heimpflege gewährt.

07/2017

1Bei Leistungsfällen handelt es sich umdie Entschädigung von Versicherungs-fällen der gesetzlichen Unfallversiche-rung = Arbeits-, Wegeunfälle und Be-rufskrankheiten

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Die Prävention

�Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft hat eine AbteilungPrävention. Ihr gehören erfah -rene Ingenieure und Meister an,die eine langjährige Berufs praxisbesitzen und – nach gründlicherAusbildung – ihre Befähigungals Aufsichtsperson nachweisenmüssen.�Als Spezialisten auf dem Ge-biet der Arbeitssicherheit sinddie Aufsichtspersonen Partnerfür die in den Betrieben mit derUnfallverhütung betrauten Personen.�Kraft Gesetzes sind die Auf-sichtspersonen aber auch befugt, zur Beseitigung von Unfallgefahren Anordnungen zutreffen und deren Ausführungdurchzusetzen.�Weil wirksame Unfallverhütungnur gemeinsam betrieben wer-den kann, arbeitet die AbteilungPrävention auch eng mit denVerbänden der Sozialpartner,der staatlichen Gewerbeauf-sicht, den Bauaufsichtsbehör-den und vielen anderen Institu-tionen zusammen. Abstimmungund Ergänzung stehen dabei imVordergrund.

Die Aufgaben

�Zu den Aufgaben der Auf-sichtsperson gehören im Wesentlichen Beratung und Information bei:−Planung und Ausschreibung,−Beschaffung von Einrich -tungen,

−Arbeitsvorbereitungen undDurchführung,

−Arbeitsplatzgestaltung und an-deren ergonomischen Fragen,

− innerbetrieblicher sicherheits-technischer Organi sation,

−Auswahl von persönlichenSchutzausrüstungen.

�Überwachung der Arbeits -sicherheit auf Baustellen und inBetrieben durch Revisionen undKontrollmessungen.�Berufskrankheitenermittlung,Unfalluntersuchung und -aus-wertung, um ähnliche Unfälle inZukunft zu verhüten.�Ausbildung von Sicherheits-fachkräften, Sicherheitsbeauf-tragten, Unternehmern und Führungskräften in berufs -genossenschaftlichen Schulungsveranstaltungen.�Hersteller-Beratung bei derEntwicklung und sicherheits-technischen sowie ergonomi-schen Gestaltung von Arbeits-mitteln.�Prüfung von Maschinen undGeräten auf Arbeitssicherheit.�Mitarbeit am sicherheits -technischen Normenwerk inDeutschland und in der Euro -päischen Union.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

136135

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz

Die Prävention

G 806

Der gesetzliche Auftrag

�Die Berufsgenossenschaftenhaben die gesetzliche Verpflich-tung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren und Berufskrankheitenzu sorgen.�Dieser gesetzliche Auftrag er-öffnet ihnen die Möglichkeit, diezur Unfallverhütung verpflich -teten Unternehmer/innen und Versicherten zu beraten und dieDurch führung der Unfallverhü-tung zu überwachen.

�Eine Grundlage der Bemühun-gen um Arbeitssicherheit sinddie Unfallverhütungsvorschrif-ten. Sie enthalten Bestimmun-gen für−Unternehmer/innen über erfor-der liche Einrichtungen und zu treffende Anordnungen undMaßnahmen,

−Versicherte über ihr Verhaltenzur Verhütung von Arbeitsun-fällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.

Die Vorschriften

�Die Unfallverhütungsvorschrif-ten liegen in den Betrieben ausund werden laufend dem Standder Technik und den neuestenarbeitsmedizinischen Erkennt-nissen angepasst.�Sie werden durch zahlreicheRegeln für Sicherheit und Ge-sundheitsschutz, berufsgenos-senschaftliche Informationen,Merkblätter und arbeitsplatz -bezogene Schriften ergänzt, umdie praktische Umsetzung in denBetrieben zu erleichtern.�Auch Gesetze und Verordnun-gen regeln Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz. Sie geltenübergreifend für alle Bereiche.

07/2015

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138137

ASD der BG BAUArbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst

der Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftG 807

� Unternehmen haben nachdem Arbeitssicherheitsgesetzdie Verpflichtung, arbeitsmedi -zinische und sicherheitstech -nische Betreuung sicher zu stellen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich ab einemBeschäftigten.� Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft (BG BAU) unter-hält zu diesem Zweck den Arbeitsmedizinisch-Sicherheits -technischen Dienst der BG BAU(ASD der BG BAU), der für dieMitgliedsbetriebe die Aufgabendes Betriebsarztes/der Betriebs-ärztin und der Fachkraft für Arbeits sicherheit übernehmenkann.� Handlungsfelder arbeitsmedi-zinisch-sicherheitstechnischerBeratung und Betreuung sind:− Gefährdungsbeurteilungen,− Qualifikation und Unterwei-sung der Beschäftigten,

− Gestaltung und Einrichtungvon Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen,

− Auswahl von Arbeitsmitteln,Arbeitsstoffen, Geräten undAnlagen,

− Gestaltung von Arbeitsver -fahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten,

− betriebliche und individuelleGesundheitsförderung,

− arbeitsmedizinische Vorsorge,− Organisation der Ersten Hilfe.

Die Arbeitsmedizinische

Betreuung – Ihr Betriebsarzt –

� Im ASD der BG BAU könnendie Unternehmer und Versicher-ten der Bauwirtschaft auf spe-ziell ausgebildete Ärzte mit ho-her Branchenkenntnis zugreifen.� Die Erhaltung der Gesundheitund Arbeitsfähigkeit der Be-schäftigten sowie die Mitwir-kung bei der beruflichen Wieder-eingliederung sind Kernauf -gaben der Betriebsärzte.� Sie führen arbeitsmedizi -nische Vorsorge durch.

� Betriebsärzte haben eine wichtige Rolle in der betrieb-lichen Prävention und Gesund-heitsförderung. Sie arbeitenhierbei fachübergreifend mit denFachkräften für Arbeitssicherheitzusammen.

Die Sicherheitstechnische

Betreuung – Ihre Fachkraft

für Arbeitssicherheit –

� Beim ASD der BG BAU sindMeister, Techniker und Inge -nieure mit mehrjähriger Berufs-erfahrung und hoher Branchen-kenntnis als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig.� Sie beraten die Unterneh-mer/innen zu Arbeitssicherheit,Gesundheitsschutz und ergono-mischer Gestaltung der Arbeit.� Die Fachkräfte für Arbeits -sicherheit arbeiten eng mit denBetriebsärzten zusammen.

07/2015

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

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Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

(§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungs vorschrift

„Grundsätze der Prävention“ [BGV A1/DGUV Vorschrift 1])

Herrn/Frau

werden für den Betrieb/die Abteilung*)

der Firma

(Name und Anschrift der Firma)

die dem Unternehmer/der Unternehmerin hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs -krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigenerVerantwortung

– Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)

– Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen*)

– eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)

– arbeitsmedizinische Vorsorge oder sonstige arbeits medizinische Maßnahmen zu veranlassen*)

soweit ein Beitrag von Euro nicht überschritten wird.

Dazu gehören insbesondere:

Ort Datum

Unterschrift des Unternehmers/der Unternehmerin Unterschrift der beauftragten Person

*) nichtzutreffendes streichen

140139

Verantwortung für Arbeitssicherheit

und Gesundheitsschutz G 808

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Verantwortung der

Betriebsangehörigen

� Auch Mitarbeiter ohne Weisungsbefugnis sind für ihren Aufgabenbereich verant-wortlich. Sie müssen die Sicher-heitsvorschriften einhalten undandere Mitarbeiter vor Schadenbewahren.� Das Tragen der Schutzausrüs-tung, die vom Unternehmer/ vonder Unternehmerin zur Verfü-gung gestellt werden muss, gehört zu seinen Pflichten.� Wer im Rahmen seiner Verant-wortung durch Handeln oderUnterlassen einen Arbeitsunfallverursacht, muss mit strafrecht -lichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

� Im Betrieb trägt jeder Verant -wortung. Das gilt insbesonderefür den Unternehmer/die Unter-nehmerin und die Aufsicht -führenden, aber auch für die Beschäftigten.� Im Betrieb ist die Verant -wortung an die übernommenenAufgaben geknüpft. Der Umfangder Aufgaben ist sehr unter-schiedlich, entsprechend ist dieVerantwortung der einzelnenMitarbeiter/innen abgestuft.Man unterscheidet:

Verantwortung der

Unternehmer

� Sie umfasst den ganzen Be-trieb. Teile der Verantwortungkann jedoch durch schriftlichePflichtenübertragung auf Mit -arbeiter übertragen werden (siehe Formular „Pflichtenüber-tra gung“).

Hierbei müssen sowohl Verant-wortungs be reich als auch Be -fugnisse beschrieben werden.� Eine nicht übertragbare Unter-nehmerpflicht ist die Auswahlvon geeignetem Aufsichts- undFührungspersonal.

Verantwortung der

Vorgesetzten

� Sie gilt für den entsprechen-den Weisungsbereich und jedeübernommene Aufgabe. DasAufsichts- und Führungsperso-nal kann im Ausnahmefall Teileder übernommenen Pflichtenschriftlich auf geeignete Perso-nen über tragen.

07/2015

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Betrieb: Mitgl.-Nr.:

Bestellung zum/ zur Sicherheitsbeauftragten

Herr/Frau: (Name, Vorname)

geb. am:

Privatanschrift:

Stellung im Betrieb:

wird als Sicherheitsbeauftragte/r zur Wahrnehmung der im § 22 SGB VII und im § 20 der BGV A1/DGUV Vorschrift 1 bezeichneten Aufgaben bestellt.

Ort: , den

(Unterschrift Unternehmer/in) (Unterschrift Sicherheitsbeauftragte/r)

Dieser Bestellung wird zugestimmt.

(Unterschrift Vertreter/in des Betriebsrates)

SGB VII § 22 Abs. 2

Die Sicherheitsbeauftragten haben den/die Unternehmer/in bei der Durchführung der Maßnahmenzur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich vondem Vorhandensein und der ord nungs gemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungenund persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesund heits gefahren fürdie Versicherten aufmerksam zu machen.

BGV A1/DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 3

Der/die Unternehmer/in hat der/dem Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgabenzu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungenvon Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teil-zunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Eine Kopie ist der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Kenntnis zu geben.

142141

Sicherheitsbeauftragte(Bestellung/Aufgaben) G 809

� Sicherheitsbeauftragte sollenals Betriebsangehörige denUnternehmer/die Unternehmerinund die Vorge setzten hinsicht-lich der Arbeitssicherheit imUnternehmen unterstützen.� Bei mehr als 20 Beschäftigtenmuss der Unternehmer/dieUnternehmerin eine/n odermehrere Sicherheitsbeauftragtebestellen. Der Betriebsrat hatbei der Bestellung mitzu wirken.Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ergibtsich aus der Tabelle.

Auswahlkriterien

� Vertrauen und Anerkennungder Kollegen. � Bereitschaft zur Zusammen -arbeit mit Geschäftsleitung undBetriebsrat.� Geschick im Umgang mit Kollegen.

Ausbildung

� Die Ausbildung erfolgt durchTeilnahme an Lehrgängen derBerufsgenossenschaften.

Aufgaben

� Sicherheitsbeauftragte sollenin ihrem Arbeitsbereich Vorge-setzte auf Mängel aufmerksammachen, Kollegen beraten, in formieren und motivieren.� Aufgrund ihrer Ausbildungachten Sicherheitsbeauftragte z.B. auf:

− ordnungsgemäßen Zustandvon Schutzeinrichtungen anMaschinen und Geräten,

− Vorhandensein von sicherenArbeitsplätzen und Absturz -sicherungen (z.B. Gerüste, Hebebühnen, Leitern),

− sichere Transportvorgänge,− die Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen,

− die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material,

− die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.

� Sicherheitsbeauftragte sind im Allgemeinen nicht weisungs -befugt. Sie dürfen bei der Wahr-nehmung ihrer Aufgaben nichtbenachteiligt werden.� Sicherheitsbeauftragte sollenin ihrem Arbeitsbereich: − an Betriebsbegehungen undUnfalluntersuchungen zu -sammen mit der Aufsichts -person der Berufsgenossen-schaft und der staatlichen Auf sichtsbehörden teil -nehmen,

− sich bei sicherheitstech -nischen Problemen direkt andie Vorgesetzten wenden,

− Informationen einholen, diefür die Ausübung der regel -mäßigen Sicherheitsarbeitwichtig sind,

− betriebliche Unfallstatistikeneinsehen und Unfallanzeigenmit unterzeichnen.

07/2015

Betriebsgröße –

Zahl der

Versicherten

21 bis 100

101 bis 200

201 bis 350

351 bis 500

501 bis 750

751 bis 1000

über 1000

Zahl der

Sicherheits -

beauftragten

1

2

3

4

5

6

7Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

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144143

Schutzalterbestimmungen H 900

07/2015

Arbeiten

Bedienen von

Sicherungs -aufgaben

Umgang

Schweiß -arbeiten

Spreng arbeiten

Beseitigung

Gefährliche Arbeiten

– mit Flüssigkeitsstrahlern

– mit Freistrahlgeräten

– mit Holzbearbeitungsmaschinen

– in kontaminierten Bereichen

– mit Schussapparaten

– bei denen Beschäftigte Asbest -fasern ausgesetzt sein können

– Bauaufzügen

– Erdbaumaschinen

– Fahrzeugen

– Flurförderzeugen

– Hebebühnen

– Kranen (ausgenommen Hand betrieb)

– bei Bauarbeiten

– im Bereich von Gleisen

– im Schiffbau

– mit krebserzeugenden, frucht -schädigenden oder erbgut -verändernden Gefahrstoffen beiUnterschreitung der Arbeitsplatz-grenzwerte und durchgeführtenVorsorgeuntersuchungen

– in engen Räumen

– in brand- und explosions -gefährdeten Bereichen

– an Behältern mit gefährlichem Inhalt

– Sprengberechtigter

– Sprenghelfer

– von Stauungen (Silos)

– in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Regel 101-004, Absatz 7

DGUV Vorschrift 56, §9 (bisher: BGV D9)

TRGS* 519 Asbest, Abschn. 11

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Vorschrift 70, §35 (bisher BGV D29)

DGUV Vorschrift 68, §7 (bisher BGV D27)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Vorschrift 52, §29 (bisher BGV D6)

DGUV Vorschrift 38, §5 (bisher BGV C22)

DGUV Vorschrift 77, §5 (bisher BGV D33)

DGUV Vorschrift 45, §14 (bisher BGV C28)

BGV A1/DGUV Vorschrift 1 GefStoffV Gefahrstoffver ordnung § 7 (2)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe(Sprengstoffgesetz – SprengG), §8

DGUV Regel 113-016 (bisher BGR/GUV-241)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

DGUV Regel 103-003 (bisher BGR 126)

über 181)

über 181)

über 181)

über 181)

über 181)

über 18

über 181)

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 181)

über 181)

über 21

über 18

über 18

über 181)

Tätigkeit und Rechtsgrundlage Alter

1) Bei diesen Arbeiten dürfen auch über 15 Jahre alte Jugend -liche beschäftigt werden, soweit dies zur Erreichung des Aus-bildungsziels erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen Aufsicht führenden gewährleistet ist.(Grundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz)

*TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe

BGV und BGR = DGUV Vorschriften bzw. Regelns. Transferliste DGUV Regelwerk

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Stahleinlage, Seilklassen 6x19, 6x36 und 8x36

Tragfähigkeitstabellen

� Nur gekennzeichnete Anschlag -seile verwenden (Seilmarken).� Aufhängeglieder von Anschlag -seilen müssen so groß sein, dasssie im Kranhaken frei beweglichsind.� Mindestdurchmesser von An-schlagseilen aus Stahl: 8 mm.� Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.� Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen.

� Seile mit Litzenbruch, Auf dol -dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruchnesternusw. sofort aussondern undnicht mehr verwenden.� Die Tragfähigkeiten von mehr-strängigen Anschlagseilen müssen auf einer am Aufhänge-glied befestigten Plakette an -gegeben sein.� Seile nicht über scharfe Kanten ziehen.

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich auf einwand-freien Zustand,

– nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl der sichtbaren Drahtbrüche

bei Ablegereife auf einer Länge von

3 d 6 d 30 d3 benachbarte 6 14

Drähte einer Litze10 15 40

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen

Neigungs winkel β

Seilnenn-durchmesser

d

8101214161820222426283236404448525660

direkt

kg

75011501700225030003700460056506700780090001180015000185002250026000315003600042000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ> 45° bis 60°

direkt

kg

10501600230031504200520065007800940011000125001650021000260003150037000440005000058000

geschnürt

kg

600920135018002400300037004500540062507200950012000150001800021000252002880033600

direkt

kg

75011501700225030003700460056506700780090001180015000185002250026000315003600042000

Einsträngige Anschlagseile Zweisträngige Anschlagseile

Tragfähigkeiten Anschlagseile mit Stahleinlage, Seilklassen 6x19, 6x36, 8x36 (IWRC)

60°

45°

kg

kg

Ø14 2S

Seil-Nenn-durch-messer

Zwei-strängig

Kennzeichnung von zweisträngigenAnschlagseilen

146145

Anschlagseile

Fasereinlagen, Seilklassen 6x19 und 6x36

Tragfähigkeitstabellen

H 901

� Nur gekennzeichnete An schlag -seile verwenden (Seilmarken).� Aufhängeglieder von Anschlag -seilen müssen so groß sein, dasssie im Kranhaken frei beweglichsind.� Mindestdurchmesser von An -schlagseilen aus Stahl: 8 mm. � Seile nicht an Pressklemmenabknicken. Pressklemmen müs-sen als Flämisches Auge (Stahl-pressklemme) hergestellt sein.� Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zuge lassen.

� Seile mit Litzenbruch, Auf dol -dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruchnesternusw. sofort aussondern undnicht mehr verwenden.� Die Tragfähigkeiten von mehr-strängigen Anschlagseilen müssen auf einer am Aufhänge-glied befestigten Plakette an -gegeben sein.� Seile nicht über scharfe Kanten ziehen.

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf ein wand -freien Zustand,

− nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

07/2015

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl der sichtbaren Drahtbrüche

bei Ablegereife auf einer Länge von

3 d 6 d 30 d3 benachbarte 6 14

Drähte einer Litze10 15 40

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen

Neigungs winkel β

Seilnenn-durchmesser

d

8101214161820222426283236404448525660

direkt

kg

70010001500200027003150400050006300700080001100014000170002100025000290003350039000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ> 45° bis 60°

direkt

kg

950140021002800380044005600700088009800112001500019000235002900035000400004700054000

geschnürt

kg

560800120016002150250032004000500056006400880011200136001680020000230002680031000

geschnürt

kg

76011001700220030503500450056007000780090001230015500190002350028000320003750043500

direkt

kg

70010001500200027003150400050006300700080001100014000170002100025000290003350039000

geschnürt

kg

560800120016002150250032004000500056006400880011200136001680020000230002680031000

Einsträngige Anschlagseile Zweisträngige Anschlagseile

Tragfähigkeiten Anschlagseile mit Fasereinlagen, Seilklassen 6x19 und 6x36

60°

45°

kg

kg

Ø14 2S

Seil-Nenn-durch-messer

Zwei-strängig

Kennzeichnung von zweisträngigenAnschlagseilen

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148147

Anschlagketten Güteklasse 2Tragfähigkeitstabellen H 902

� Nur gekennzeichnete Kettenverwenden (Kettenan hänger ).� Aufhängeglieder von An-schlagketten so groß wählen,dass sie im Kranhaken frei beweglich sind. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. � Ketten nicht mehrfach um Lasthaken schlingen und nichtunter Last über scharfe Kantenziehen. � Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr ver wenden.

1

� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%bei der Kette oder beim Einzel-glied (innen) gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf einwand-freien Zustand,

− nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

07/2015

Neigungs winkel β

Kettennenn-dicke d

681013161820232632364045

direkt

kg

320630100016002500320040005000630010000125001600020000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ = 45° bis 60°

direkt

kg

450900140022403550450056007100900012500160002000025000

geschnürt

kg

2505008001300200025003200400050008000100001300016000

geschnürt

kg

350700110018002800360045005600710011200140001600020000

direkt

kg320630100016002500320040005000630010000125001600020000

geschnürt

kg

2505008001300200025003200400050008000100001300016000

Einsträngige Anschlagketten Zweisträngige Anschlagketten

Tragfähigkeiten in kg in Abhängigkeit von Bauart und Anschlagart

Kennzahl für Anzahl der Kettenstränge

Kennzahl für Nenndicke der Kette in mm

Kennzeichnung von zwei -strängigen Anschlagkettender Güteklasse 2

kg

45°

60°

kg

220

1

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150149

Anschlagketten Güteklasse 4Tragfähigkeitstabellen H 903

� Nur gekennzeichnete Kettenverwenden (Kettenanhänger ).� Aufhängeglieder von Anschlag -ketten so groß wählen, dass sieim Kranhaken frei beweglichsind. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. � Ketten nicht mehrfach umLast haken schlingen und nichtunter Last über scharfe Kantenziehen. � Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions -narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.

1

� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%bei der Kette oder beim Einzel-glied (innen) gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf einwand-freien Zustand,

− nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

07/2015

Neigungs winkel β

Kettennenn-dicke d

8101316182023262832364045

direkt

kg

1000160026504000500063008000106001250016000200002500031500

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ = 45° bis 60°

direkt

kg

14002240375056007100850011800150001700022400280003550045000

geschnürt

kg

80012502100315040005000640085001000012500160002000025000

geschnürt

kg

1120175030004400560070009000120001400017500224002800035000

direkt

kg

1000160026504000500063008000106001250016000200002500031500

geschnürt

kg

80012502100310040005000640085001000012500160002000025000

Einsträngige Anschlagketten Zweisträngige Anschlagketten

Tragfähigkeiten in kg in Abhängigkeit von Bauart und Anschlagart

Kennzahl für Anzahl der Kettenstränge

Kennzahl für Nenndickeder Kette in mm

Kennzeichnung von zwei -strängigen Anschlagkettender Güteklasse 4

kg

45°

60°

kg

213

1

Die Tabellen gelten für Anschlagketten nach DIN EN 818-5. Bei Benutzung im Zinkbad gelten höchstens die halben Tabellenwerte.

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152151

Anschlagketten Güteklasse 8Tragfähigkeitstabellen

07/2015

H 904

� Nur gekennzeichnete Kettenverwenden (Kettenanhänger ).� Aufhängeglieder von Anschlag-ketten so groß wählen, dass sie im Kranhaken frei beweglichsind.� Ketten vor dem Anschlagenausdrehen.� Ketten nicht mehrfach um Last -haken schlingen und nicht unterLast über scharfe Kanten ziehen. � Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u.a. sofortaussondern und nicht mehr ver wenden.

1

� Ketten nicht mehr benutzen,wenn– eine Längung um mehr als 5%bei der Kette oder beim Einzel-glied (innen) gemessen wird,

– eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich auf ein wand -freien Zustand,

– nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

Neigungs winkel β

Kettennenn-dicke d

6*81013*1618202226*2832364045

direkt

kg

10002000320050008000100001250015000200002500032000400005000063000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ> 45° bis 60°

direkt

kg

140028004500710011200140001800021200280003550045000560007100090000

geschnürt

kg

800160025004000630080001000012000160002000025000320004000050000

geschnürt

kg

112028004500710011200140001800021200280003550045000560007100090000

direkt

kg

10002000320050008000100001250015000200002500032000400005000063000

geschnürt

kg

800160025004000630080001000012000160002000025000320004000050000

Einsträngige Anschlagketten Zweisträngige Anschlagketten

Tragfähigkeiten in kg in Abhängigkeit von Bauart und Anschlagart

Kennzahl für Anzahl der Kettenstränge

Kennzahl für Nenndickeder Kette in mm

Kennzeichnung von zwei -strängigen Anschlagkettender Güteklasse 8

kg

45°

60°

kg

220

1

Die Tabellen gelten für Anschlagketten nach DIN EN 818-4 „Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 4: Anschlagketten Güteklasse 8“ und DIN 5688 Teil 3 „Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten,Kranzketten, Einzelteile, Güteklasse 8“

*) Anmerkung: Ketten nach DIN EN 818-4 entsprechend Anhänger höher belastbar

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154153

ChemiefaserhebebänderTragfähigkeitstabellen

� Nur mit einem Etikett gekenn-zeichnete Hebebänder verwen -den. Auf dem Etikett ist die Trag-fähigkeit für verschiedene An-schlagarten angegeben. � Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder benut-zen. Hebebänder aus Polyethy-len sind unzulässig.� Hebebänder für das Anschla-gen im Schnürgang müssen ver-stärkte Endschlaufen haben.� Hebebänder nicht über rauheOberflächen ziehen und nichtknoten. Gegebenenfalls Schutz-überzüge verwenden. � Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf ein wand -freien Zustand,

− nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Reparaturen nur vom Herstel-ler ausführen lassen. � Hebebänder bei folgendenSchäden nicht mehr benutzen:− Beschädigungen der Web -kanten des Gewebes und dertragenden Nähte,

− Garnbrüchen in großer Zahl(>10% des Gesamtgarns),

− starken Verformungen durchWärmeentwicklung undWärme strahlung,

− Schäden an der Vernähungund infolge aggressiver Stoffe.

07/2015

H 905

Typ EM 400WLL 10000kg

PESDIN EN 1492 Teil 1

10000kg

14000kg

10000kg

20000kg

45° 60°

8000kg

Kennzeichnung

von Chemiefaser -

hebebändern

(Beispiel)

violettgrüngelbgraurot

braunblauorange

kg100020003000400050006000800010000

direktKennfarbe

lotrecht

Ein Endloshebeband Zwei Endloshebebänder

bis 45° über 45° –60° bis 45° über 45° – 60°

geschnürt direkt geschnürt direkt geschnürt

kg8001600240032004000480064008000

kg200040006000800010000120001600020000

kg1400280042005600700084001120014000

kg100020003000400050006000800010000

kg1400280042005600700084001120014000

kg112022403360448056006720896011200

kg100020003000400050006000800010000

kg8001600240032004000480064008000

Rundschlingen und endlose Chemiefaserhebebänder

nach DIN EN 1492 Teil 2 und 1

Anschlagart Anschlagartumgelegt

Tragfähigkeit WLL in kg und Farbcodierung

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In dieser Reihe sind

folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort

finden Sie im Internet unter

www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz für

alle Gewerke

Abruf-Nr. 401

Abbruch und Rückbau

Abruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,

Bautenschutz- und

Abdichtungsarbeiten

Abruf-Nr. 403

Arbeiten auf Dächern

Abruf-Nr. 404

Feuerfestbau

Abruf-Nr. 405

Gebäudereiniger

Abruf-Nr. 406

Gebäudetechnik

(Heizung, Lüftung, Sanitär)

Abruf-Nr. 407

Gerüstbau

Abruf-Nr. 408

Glaser und Fensterbau

Abruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich

von Gleisen

Abruf-Nr. 410

Hochbau

Abruf-Nr. 411

Maler und Lackierer

Abruf-Nr. 412

Steinmetze

Abruf-Nr. 413

Tief- und Straßenbau

Abruf-Nr. 414

Trockenbauer,

Verputzer, Stuckateure

Abruf-Nr. 415

Turm- und

Schornsteinbauarbeiten

Abruf-Nr. 416

Wand- und

Bodenbelagarbeiten

Abruf-Nr. 417

Zimmerer

Abruf-Nr. 418

155

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Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/30

10715 Berlin

www.bgbau.de