arbeitsrechtliche probleme im zusammenhang mit der arbeitszeit dr. esko horn arbeitsgericht hamburg
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Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der
Arbeitszeit
Dr. Esko HornArbeitsgericht Hamburg
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Arbeitszeit
„Grenzen“
Arbeitsvertrag
GesetzMitbestimmung
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I. Individualrechtliche Grenzen
• Zeit, während derer AN der vertraglich geschuldeten Pflicht nachkommen müssen.
• Beginn bis Ende der Arbeitszeit abzgl. Pausen
Was ist Arbeitszeit?
• Wie viel Anstrengung ist geschuldet?
Unterschiedliche Beschäftigungsgrade
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Vollarbeit • Der „Klassiker“
Arbeitsbereitschaft
• „Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“• Dauerhafte Bereitschaft, sofort tätig zu werden• Vergütung (+); ArbZG (+)
Bereitschaftsdienst
• AN muss sich an bestimmten Ort aufhalten, um unverzüglich Arbeit aufnehmen zu können
• Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG (+)
Rufbereitschaft
• AN kann sich an einem Ort seiner Wahl aufhalten, um Arbeit „alsbald“ aufnehmen zu können
• Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG bei Tätigkeit (+) , sonst (-)
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Sonderfälle der Arbeitszeit
Umkleide-/Waschzeit
Grds. Sphäre des AN‘s(Jeder sollte sich selbst waschen und anziehen
wollen)
Arbeitszeit, wenn Teil der Tätigkeit
(Modell)
Besondere Arbeitskleidung /
-hygiene
Wenn sie zu Hause angelegt werden kann
Arbeitszeit (-)
Wenn sie im Betrieb angelegt werden muss
Arbeitszeit (+)
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Reisezeiten
Arbeitsweg AN Dienstreise
Reisezeit ist Hauptleistung
(Busfahrer; Außendienstmitarbeiter
) Arbeitszeit (+)
Wenn während Reise gearbeitet wird Arbeitszeit (+)
Sonst (-), Ausnahme: abweichende Vereinbarung
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Lage der Arbeitszeit
Vertraglich vereinbart?
Von minutengenau bis
Vertrauensarbeits-zeit
Im Übrigen § 106 GewO
Grenzen:
Kollektive Regelungen (insbes. BV)
Billiges Ermessen
Auch bei Unbilligkeit erst einmal
Bindungswirkung
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Überstunden
• Nur aus § 106 GewO (-)• Anordnungsbefugnis aus ArbV, BV oder TV• Bei ArbV Problem der Bestimmtheit § 307 BGB!
Überstunden zulässig?
• Grds. § 612 BGB• Abgeltungsklausel im ArbV Hinreichend transparent? Nennung
einer genauen Anzahl erforderlich, die abgegolten sein sollen
Entgelt?
• Für EFZ? (-), § 4 Ia EFZG• Für Urlaub? (-), § 11 I 3 BUrlG
Weitere Bedeutung?
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Schuldet AG Entgelt für Überstunde?
1. Geleistet?
Beginn je Tag
Ende je Tag
Pause je Tag (von bis?)
„Wer hat‘s gesehen“
2. Angeordnet?
Ausdrücklich(bloße Kenntnis
genügt nicht)
Obj. Notwendigkeit
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II. Gesetzliche Grenzen
8 Stunden 10 Stunden Über 10 Stunden(Notfälle)
Dauer
8 Stunden
- 6 Monate/ 24 Wochen- Bei Nachtarbeit 1 Monat/ 4
Wochen- Abweichungen durch TV
möglich
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Pausen
Ruhepausen
Arbeitsunterbrechung
Ruhezeit
Nach Arbeitszeitende
Abgrenzung
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Pausenfragen
Pausendauer
> 6 h 30 min (min. 15 min)
> 9 h 45 min (min 15 min)
Mehr möglich (Problem geteilte Dienste)
Pausenlage
Muss bei Tagesbeginn feststehen
Jedenfalls nach 6 h
Pausenkorridor o.k.
Pausenqualität
AN muss machen können, was er will
Problem: Hygiene-vorschriften
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Ruhezeit
Alles, was keine Arbeitszeit oder Pause
ist- Wegezeit- Rufbereitschaft- Wasch-/Umkleidezeit
11 h
Sonderregeln (10 h)
Wann?§ 5 ArbZG: „...nach
Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine Ruhezeit...“
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Fall 1: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 18:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen.
Lösung 1: 1. Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr2. Dauer der Arbeitszeit kein Problem3. Pause genommen? kein Problem4. Ruhezeit eingehalten kein Problem
Fall 2: Wie Fall 1.; am nächsten Morgen kommt er aber um 7:00 Uhr zur Arbeit
Lösung 2: 1. Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr2. Dauer der Arbeitszeit über 10 h, da
Arbeitstag von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr geht
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Fall 3: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 16:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen. Am nächsten Morgen kommt er um 7:00 Uhr zur Arbeit.
Lösung 3: 1. Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr2. Dauer der Arbeitszeit kein Problem3. Pause genommen? kein Problem4. Ruhezeit eingehalten wohl (-), da am Ende
der täglichen Arbeitszeit zu nehmen
Nach vorn rollierende Arbeitszeiten unzulässig!?
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Nachtarbeit
Beschäftigte können sich alle 3 Jahre
untersuchen lassenAb 50 jedes Jahr
Anspruch auf Tagesarbeitsplatz, wenn
- Gesundheitsgefährdung- Kind < 12 Jahre und zu
betreuen- Schwer pflegebedürftige
Angehörige
Keine entgegenstehenden betriebliche Belange Falls doch, ist
Betriebsrat anzuhören
Ausgleich
- Freie Tage oder- Zuschlag
23 Uhr bis 6 Uhr (grds.)
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Sonntags-/ Feiertagsarbeit
Grds. 0-24 Uhr frei
Verschiebung um bis zu 6 h geht, wenn auf Beginn der Ruhezeit 24 h Betriebsruhe
§ 10 ArbZG: Ausnahmen mit Einschränkungen
Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG
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Sonderformen
Job-sharing
(AG vereinbart mit mind. 2 AN getrennt, dass diese sich gemeinsam einen AP teilen)
Jeder AN schuldet nur Teilzeit
Vertretung: - Nur nach Vereinbarung im
Einzelfall!!! - Grds. Vertretung nichtig- Es sei denn dringendes betriebliches Erfordernis
Job-paring(min. 2 Mitarbeiter als
Gruppe vereinbaren mit AG die Teilung eines
AP‘s)
AN schulden als Gruppe die
Arbeitsleistung
Vertretung:- AN haben sich als Gruppe
verpflichtet
Job-splitting(AG wandelt einen VZ-AP in mind. 2 Teilzeit-APe um)
Arbeit auf Abruf
Vereinbarung muss tägliche oder
wöchentliche AZ beinhalten, sonst
10 h/Woche
Lage min. 4 Tage vorher mitzuteilen
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Dokumentation der Arbeitszeit
§ 16 Abs. 2 ArbZG
Erfassung der Arbeitszeit über
8 h
§ 21a ArbZG
Kraftfahrer
§ 17 MiLoG
Bestimmte Branchen
„§ 2 MiLoG“
Nachweis, dass Mindestlohn
gezahlt
Haben Sie ArbZG eigentlich
ausgehängt?
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• Behörde soll Einhaltung des ArbZG überprüfen können• Zu erfassen ist die Arbeitszeit, die über 8h täglich hinausgeht• Zu erfassen ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen• Problem: Auch Ausgleichszeiträume Auch Minderstunden!• Keine besondere Form erforderlich• Aufbewahrungspflicht 2 Jahre
§ 16 ArbZG
• Gilt z.B. für folgende Beschäftigten: • 450 € Jobber• Übliche Befristung auf 50 Tage oder 2 Monate• Baugewerbe• Speditionsgewerbe• Gebäudereinigung
• Auch Entleiher• Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit• Aufzeichnung nach spätestens 7 Tagen.
§ 17 MiLoG
• Letztlich beinhaltet § 2 MiLoG keine Aufzeichnungspflicht, aber:• AG muss nachweisen können, dass der Stundenlohn von 8,5 € gezahlt wurde
§ 2 MiLoG
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III. Mitbestimmungsrechtliche Grenzen
Bedeutung der Mitbestimmung
Sog. „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“
Angeordnete Maßnahme ist ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam
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Grenzen der Mitbestimmung
Gesetzliche Regelung
Tarifvertragliche Regelung
Problem des Eilfalls
Nur, wenn a) nicht wieder gut zu machende Schädenb) Nicht vorhersehbar
Kein gänzlicher Verzicht möglich
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§ 87 Abs. 1 Nr. 2
Beginn und Ende(Nicht Dauer!!)
Pausen Verteilung der Arbeitszeit
„Arbeitszeit“
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§ 87 Abs. 1 Nr. 3
Häufiges Problem kollektiver Bezug Überstunden „Abbummeln“
„Überstunden/ Verkürzung“
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Abschließendes Beispiel
Lässt der ArbV Anordnung zu?
Grenzen des ArbZG eingehalten?
Hat der Betriebsrat mitbestimmt?
AG will bei einem Mitarbeiter in der
Abteilung Überstunde anordnen Geht das?
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Noch einen schönen Abend