repetitorium aus arbeitsrecht - universität graz · 2016. 11. 18. · repetitorium aus...
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Repetitorium aus Arbeitsrecht
Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Karl-Franzens-Universität Graz
WS 2016/2017
LV.-Nr. 209.902
Mag. Christina Schnittler
• Schutzrecht des wirtschaftlich unterlegenen AN
• Ausgleich der Über- und Unterordnung
• Unterteilung in… • … Individualarbeitsrecht
• … kollektives Arbeitsrecht
• Kollektives AR (ArbVG) • Berufsverfassung I. Teil
• Betriebsverfassung II. Teil
Was ist Arbeitsrecht?
Stufenbau der Rechtsordnung
• Einseitig zwingend
• Günstigkeitsprinzip
• = Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle nur gültig, wenn günstiger als übergeordnete
• Zweiseitig zwingend
• Ordnungsprinzip
• = Keine Abweichung zum Vor- oder Nachteil
• Welche Wirkung haben zwingende Normen?
• § 40 AngG, § 1164 ABGB einseitig zwingend
• ArbVG zweiseitig zwingend (Gesamtverständnis, Entwicklungsgeschichte)
Zwingendes Gesetzesrecht
Stufenbau der Rechtsordnung
INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT
• § 1151 ABGB
• Dauerschuldverhältnis
• Synallagma (Arbeitsleistung – Entgelt)
• Persönliche Abhängigkeit
• Eingliederung in Betrieb
• Weisungsunterworfenheit
• Persönliche Arbeitspflicht
Abgrenzung der Vertragstypen - Arbeitsvertrag
• Wirtschaftliche Abhängigkeit?
• Entgeltlichkeit? § 1152 ABGB; s aber § 4 Abs 2 ASVG
• Maßgebend:
• Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
• Überwiegen der Merkmale
• Falsa demonstratio non nocet
Abgrenzung der Vertragstypen - Arbeitsvertrag
• § 1151 und § 1165 ff ABGB
• Zielschuldverhältnis
• Werk oder bestimmter Erfolg geschuldet
• Vertretungsrecht
• Abgrenzung zum befristeten Arbeitsvertrag?
Abgrenzung der Vertragstypen - Werkvertrag
• Nicht gesetzlich geregelt (§ 4 Abs 4 ASVG)
• Dauerschuldverhältnis
• Keine oder nur schwach ausgeprägte persönliche Abhängigkeit
• Analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Normen
• Soweit nicht persönliche Abhängigkeit betreffend
• Technische Fragen zur Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen
• ABGB anwendbar (zB Kündigungsfristen)
Abgrenzung der Vertragstypen – Freier Dienstvertrag
• Kooperationsprinzip (Gleichrangigkeit)
• Gemeinsamer Gesellschaftszweck
• Arbeitsverhältnis? Einzelfallbeurteilung
• GF einer GmbH (kein Gesellschafter) kann AN sein
• Gesellschafter-GF Kein AN bei maßgeblichem Einfluss auf
Gesellschaft
• Vorstand einer AG nach hM kein AN (handelt wie AG….)
Abgrenzung der Vertragstypen - Gesellschaftsvertrag
• Kooperationsprinzip
• Dienste gegenüber dem Verein geschuldet?
• Persönliche Abhängigkeit?
Abgrenzung der Vertragstypen - Vereinsmitarbeit
• Mietwohnung…
• … Naturalbezug aus AV (Dienstwohnung; MRG)
• … oder gewisse Dienstleistungen für Überlassung der Wohnung (evtl MRG)
• Wo liegt der Schwerpunkt?
Abgrenzung der Vertragstypen - Mietvertrag
• Arbeitsleistungen eines Ehegatten….
• AV oder
• eheliche Beistandspflicht (§ 98 ABGB; angemessene Abgeltung)
• Im Zweifel kein AV
• Vertragliche Regelung geht vor (weitergehende Ansprüche nach § 98 ABGB bleiben bestehen)
Abgrenzung der Vertragstypen - Familienmitarbeit
• Mittelstellung zwischen AN und Unternehmer
• Keine persönliche Abhängigkeit
ABER gewisse Fremdbestimmtheit
• Wirtschaftlich unselbständig
• Teile des AR anwendbar (zB DHG, ASGG, KautSchG)
Abgrenzung der Vertragstypen – AN-Ähnlichkeit
• Angestellte §§ 1 ff AngG
• Kaufmännische Dienste
• Höhere, nicht kaufmännische Dienste
• Kanzleiarbeiten
• Alle anderen Arbeiter
• Angestellter ex lege/contractu
Arbeiter - Angestellte
• Unterschiede zB bei…
Arbeiter - Angestellte
Angestellte Arbeiter
Kündigungsfristen
(-termine)
§ 20 AngG (AG-Kündigung: mind 6 Wochen + Termin; AN-
Kündigung: mind 1 Monat + Termin)
§ 77 GewO 1859 (14 Tage, dispositiv, keine
Termine)
§ 1159b ABGB (14 Tage, einseitig zwingend,
keine Termine)
EFZ § 8 AngG EFZG
Entlassungstatbestände §§ 26 f AngG (demonstrativ)
§§ 82, 82a GewO 1859 (taxativ)
• Befristung AV endet automatisch
• Keine Beendigungserklärung nötig
• Einvernehmliche Lösung und aus wichtigem Grund immer möglich
• Befristung schließt Kündigung (grds) aus
• Kein Kündigungsschutz
• Kündigung K-Entschädigung bis Ablauf der Befristung
• Kündigungsmöglichkeit kann vereinbart werden (nur bei längeren
Befristungen; Verhältnis Gesamtdauer – Kündigungsmöglichkeit)
• Befristung länger als 5 Jahre/Lebenszeit AN kann kündigen
(§ 21 AngG, § 1158 Abs 3 ABGB: Kündigungsfrist von 6 Monaten)
Befristung
• Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen
• Umgehung des Kündigungsschutzes (§ 105 ArbVG)
• Bedarf sachlicher Rechtfertigung (ab der 1. neuerlichen
Befristung)
• Ansonsten als unbefristetes AV zu bewerten
Kettenarbeitsverhältnis
• Zur Probe Gewöhnliche Befristung
Zweck der Erprobung
Lösungsmöglichkeiten wie bei Befristung
• ProbeAV 1 Monat bei Vereinbarung
§ 19 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB
Jederzeit ohne Angabe von Gründen lösbar
= Beendigungsform eigener Art
AV zur Probe/ProbeAV
• Einvernehmliche Lösung
• Kündigung
• Vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund
• Ablauf einer Befristung
• Lösung während der Probezeit (Beendigung eigener Art)
Beendigung des AV
• AN- oder AG-Kündigung
• Keine Angabe von Gründen
• Formfrei
• Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Machtbereich, Sphäre)
• Nicht annahmebedürftig
• Nur bei unbefristeten AV
Beendigung des AV - Kündigung
Prüfschritte bei Kündigung:
1. Arbeiter oder Angestellter verschiedene Fristen und Termine
2. Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bedingt durch Zugang) + Kündigungsfrist
3. Suche des nächstmöglichen Kündigungstermins
Beendigung des AV - Kündigung
Beendigung des AV - Kündigung
Kündigungsausspruch + Zugang
24. 3. 2016
+ 6 Wochen Kündigungsfrist
5. 5. 2016
30. 6. 2016
= nächstmöglicher Kündigungstermin
Tatsächliches Ende des AV
• Kündigungsfrist und/oder –termin nicht eingehalten
• „Konversionstheorie“
• HM: Schadenersatzprinzip Kündigungsentschädigung
• Entgelt bis zum richtigen Kündigungstermin als Schadenersatz = (fiktive Kündigungsfrist)
• So zu stellen, als wäre durch AG ordnungsgemäß gekündigt worden
• § 29 AngG analog, § 1162b ABGB analog, § 84 GewO 1859 analog
Analogie, weil für berechtigten vorzeitigen Austritt des AN und ungerechtfertigte Entlassung durch AG konzipiert
• AV endet zum ausgesprochenen („falschen“) Termin keine
Arbeitspflicht mehr
Beendigung des AV –
zeit-/terminwidrige Kündigung
Beendigung des AV – frist-/terminwidrige Kündigung
Kündigungsausspruch + Zugang
„Kündigung mit 31. 3. 2016“
24. 3. 2016 30. 6. 2016
= richtiger Kündigungstermin
31. 3. 2016
Tatsächliches Ende des AV
Kündigungsfrist; Arbeitspflicht &
Entgelt
Fiktive Kündigungsfrist; keine Arbeitspflicht &
K-Entschädigung
Jede Beendigung – auch die ungerechtfertigte Entlassung oder zeit-
bzw terminwidrige Kündigung – beendet das AV zum ausgesprochenen Termin!
NICHT jedoch eine unwirksame Beendigung! Das AV besteht weiter (Feststellungsklage möglich).
Beendigung des AV –
zeit-/terminwidrige Kündigung
• Anrechnungsregel (§ 29 AngG, § 1162b ABGB: ab dem 4. Monat)
• Wahl zwischen…
• … K-Entschädigung (und Beendigung des AV) ODER
• … Anfechtung der Kündigung (bei Erfolg: Kündigung wird rückwirkend
für unwirksam erklärt)
• (oder beides; Eventualbegehren)
Beendigung des AV –
zeit-/terminwidrige Kündigung
• § 105 ArbVG
• Vorverfahren bei Bestehen eines BR
• Nichteinhaltung des Vorverfahrens = unwirksame Kündigung
• Persönlichen Geltungsbereich des ArbVG beachten § 36 ArbVG (II. Teil, Betriebsverfassungsrecht)
Allgemeiner Kündigungsschutz
• Verständigung des BR VOR Kündigungsausspruch (§ 105
Abs 1 ArbVG)
• Stellungnahme innerhalb 1 Woche
• Art der Stellungnahme
wichtig für Anfechtungsmöglichkeiten der Kündigung
• K-Ausspruch vor Ablauf der Frist = unwirksame Kündigung
Allgemeiner Kündigungsschutz - Vorverfahren
• Verpöntes Motiv (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG)
• § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG
• Taxative Aufzählung
• Sozialwidrigkeit
• Kündigung sozial ungerechtfertigt (wesentliche Beeinträchtigung von AN-Interessen)
• Keine Sozialwidrigkeit bei Rechtfertigungsgründen:
Personenbedingte Kündigung
Betriebsgedingte Kündigung Sozialvergleich bei ausdrücklichem
Widerspruch des BR (§ 105 Abs 3c ArbVG)
Allgemeiner Kündigungsschutz - Anfechtungsgründe
Allgemeiner Kündigungsschutz Verständigung BR
Stellungnahme des BR (1 Woche)
Ausspruch VOR Ablauf der 1-Wochen-Frist Kündigung unwirksam
Auf Verlangen des BR Beratung mit AG innerhalb der Frist
Widerspruch Keine/verspätete Stellungnahme Zustimmung
Kündigungsausspruch und Verständigung des BR
Anfechtung nur wegen verpönter Motive
Anfechtung durch BR auf Verlangen des AN
(1 Woche ab Verständigung von Ausspruch)
Anfechtung durch AN (2 Wochen nach Zugang)
Wenn Anfechtung von BR zurückgezogen wird
Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen)
Anfechtung durch AN (1 weitere Woche)
• Belegschaftsvertreter
• Mutter- und Vaterschutz Zustimmung Gericht
• Präsenz- und Zivildiener
• Begünstigte Behinderte Zustimmung Behindertenausschuss
• Bei Verstoß Kündigung rechtsunwirksam
• Wahlrecht nach Rsp…
• K-Entschädigung bis zum Ablauf des besonderen Bestandsschutzes, wenn geschütztes Rechtsgut weiterbesteht + Kündigungstermin, oder
• auf Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage auf Bestehen des AV)
Besonderer Kündigungsschutz
• § 106 ArbVG
• Verständigung auch NACH Ausspruch der Entlassung möglich
• Innerhalb von 3 Tagen auf Verlangen des BR Beratung
• Auch ungerechtfertigte Entlassung beendet AV
• Wahlrecht • K-Entschädigung (§ 29 AngG, § 1162b ABGB) oder
• Anfechtung (bzw beides mittels Eventualbegehren) wie beim allgemeinen Kündigungsschutz
• 2 Voraussetzungen für erfolgreiche Anfechtung (§ 106 Abs 2 ArbVG):
• Kein Entlassungsgrund gesetzt (= ungerechtfertigte Entlassung)
• Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 ArbVG
Allgemeiner Entlassungsschutz
Allgemeiner Entlassungsschutz Verständigung BR
Stellungnahme des BR
Ausspruch VOR Ablauf der 1-Wochen-Frist Kündigung unwirksam
Auf Verlangen des BR Beratung mit AG
Widerspruch Keine/verspätete Stellungnahme Zustimmung
Kündigungsausspruch und Verständigung des BR
Anfechtung nur wegen verpönter Motive
Anfechtung durch BR auf Verlangen des AN
(1 Woche ab Verständigung von Ausspruch)
Anfechtung durch AN (2 Wochen nach Zugang)
Wenn Anfechtung von BR zurückgezogen wird
Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen)
Anfechtung durch AN (1 weitere Woche)
• Grundsätzlich auch ungerechtfertigte Entlassung beendet AV
• Verstoß gegen besonderen Entlassungsschutz ungerechtfertigte Entlassung ist rechtsunwirksam
• Belegschaftsvertreter
• Mutter- und Vaterschutz
• Präsenz- und Zivildiener
• Begünstigte Behinderte Keine Zustimmung des
Behindertenausschusses; dennoch rechtsunwirksam
• Wahlrecht nach Rsp…
• K-Entschädigung bis zum Ablauf des besonderen Bestandsschutzes, wenn geschütztes Rechtsgut weiterbesteht + Kündigungstermin, oder
• Auf Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage auf Bestehen des AV)
Besonderer Entlassungsschutz
Zustimmung des Gerichts
• Einreihung auf anderen Arbeitsplatz (anderer Arbeitsort
und/oder anderer Tätigkeitsbereich, Entziehung wichtiger Aufgaben, zusätzliche Aufgaben)
• Individualarbeitsrechtliche Beurteilung
• AV-ändernde Versetzung (Einvernehmen; Änderungskündigung)
• Direktoriale Versetzung
• Betriebsverfassungsrecht
• Versetzungsschutz nach § 101 ArbVG
• Individualarbeitsrechtliche Beurteilung irrelevant
• Verständigung BR bei dauernder Versetzung (= ab 13 Wochen)
• + Verschlechterung von Entgelt und/oder Arbeitsbedingungen
Zustimmung des BR
Versetzung
• § 1155 ABGB Arbeiter und Angestellte (Einseitig zwingend, zweiseitig zwingend oder dispositiv?)
• Voraussetzungen:
• Leistungsbereitschaft des AN
• AG in Annahmeverzug (§ 1419 ABGB)
• ZB Rohstoffmangel, technische Störungen im Betrieb etc… Streik?
• Anrechnungsregel (von Beginn an)
• Fiktives Ausfallsprinzip
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AG-Sphäre
• Keine Entgeltfortzahlung, wenn Allgemeinheit betroffen
• ZB Kriege, Seuchen, Naturkatastrophen
• Starke Schneefälle eher der AG-Sphäre zuzurechnen Entgeltfortzahlung
Entgelt ohne Arbeit –
Neutrale Sphäre
• § 8 Abs 1 und 2 AngG
• Krankheit oder Unglücksfall
Folge der Arbeitsunfähigkeit
• Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte)
• Arbeitsunfall – Berufskrankheit
• Arbeitsunfall § 175 ASVG
• „Unfall“ = plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis mit Körperschädigung
• Im geschützten Lebensbereich
• Theorie der wesentlichen Bedingung
• Kausalitätsprinzip
• Wegunfälle, Wege zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, dem Arbeitsunfall gleichgestellte Unfälle (§ 176 ASVG)
Exkurs – Unfallversicherung
• Berufskrankheit § 177 ASVG
• § 177 Abs 1 ASVG abstrakte Berufskrankheiten
• Anlage 1 zum ASVG
• Bestimmter Unternehmenstyp
• § 177 Abs 2 ASVG konkrete Berufskrankheiten
• Auffangtatbestand
• Träger der UV Feststellung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnisse, dass durch Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei Beschäftigung herbeigeführt
Exkurs – Unfallversicherung
• § 120 ASVG Versicherungsfall der Krankheit
• Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand
• Notwendigkeit der Krankenbehandlung (Behandlungsbedürftigkeit)
• Regelwidrigkeit = vom Arzt festzustellen
• Behandlungsbedürftigkeit = wenn regelwidriger Zustand ohne
ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben werden/zumindest gebessert werden kann
Exkurs – Krankenversicherung
• Anspruch auf EFZ erst NACH Antritt des AV
• Anzeigepflicht
• Ärztliche Bestätigung auf Verlangen
• Bezugsprinzip
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte)
• Dauer der EFZ § 8 Abs 1 AngG
• 6 Wochen voll, 4 Wochen halb
• Weitere 2 Wochen volles Entgelt bei Arbeitsunfall
(iSd Sozialversicherungsrechts)
• Bei jedem Anlassfall
• Es sei denn, innerhalb eines halben Jahres Neuerkrankung
halbes Entgelt nach § 8 Abs 1 AngG, sofern Gesamtdauer überstiegen wird (= 10 Wochen; § 8 Abs 2 AngG)
• Zunächst „Rest“ des § 8 Abs 1 AngG auszuschöpfen
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte)
• EFZG
• Fiktives Ausfallsprinzip
• Dauer der EFZ § 2 Abs 1 und 4 EFZG
• 6 Wochen voll, 4 Wochen halb
• Nur EINMAL während des Arbeitsjahres (nicht bei jedem Anlassfall)
• Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankungen nur, wenn noch „Rest“ übrig
• Bei Arbeitsunfall (iSd Sozialversicherungsrechts) bei JEDEM
Anlassfall 8 Wochen volles Entgelt
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Arbeiter)
• Erkrankung in Kündigungsfrist EFZ
Bis Ende der Kündigungsfrist, auch wenn Krankheit darüber
hinausreicht
• Beendigung während Krankenstand EFZ bei AG-Kündigung, berechtigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung
Bis zum Ende des EFZ-Anspruchs, auch wenn AV schon davor
beendet wird
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall)
• § 8 Abs 3 AngG § 40 AngG
• § 1154b Abs 5 ABGB Abs 6 leg cit
• Voraussetzung: kein Verschulden
• ZB Arztbesuche, familiäre Gründe, Begräbnisse, Hochzeiten,
Krankheitspflege, Entbindung der Ehegattin etc
Entgelt ohne Arbeit –
Dienstverhinderung in AN-Sphäre (Sonstige Verhinderungsgründe)
• § 2 UrlG (30 bzw 36 Werktage)
• Arbeiter und Angestellte
• „Wartezeit“ von 6 Monaten
• Fürsorgepflicht des AG
• Zweck: Erholung des AN
• Urlaubsjahr = Arbeitsjahr (Umstellung auf Kalenderjahr möglich
gem § 2 Abs 4 UrlG)
• Unabdingbar
Urlaub
• Konkreter Urlaubstermin Einzelvereinbarung
• Interessenabwägung zwischen AG und AN
• Verbrauch…
• … grds am Stück bzw in zwei Teilen möglich;
ein Teil mind 6 Werktage
• … in Kündigungsfrist möglich
• Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG
• Betriebsurlaub oder Urlaubssperren
Vereinbarung mit jedem einzelnen AN nötig
OGH: Regelung in AV möglich, wenn am Beginn und ausreichend
langer Teil zur Disposition des AG frei bleibt
Urlaub
• Urlaubsentgelt „ „Urlaubsgeld“
• Fiktives Ausfallsprinzip (Bezugsprinzip gem § 6 Abs 2 UrlG)
• GeneralKV (Welche Leistungen sind einzubeziehen…?)
• Keine Ablöse in Geld, außer Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des AV (§ 10 UrlG)
• Urlaubsersatzleistung aliquot für nicht verbrauchten Urlaub
• Keine Ersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt (§ 10 Abs 2 UrlG)
• Rückzahlung überaliquot verbrauchten Urlaubs bei…
• … berechtigter Entlassung
• … unberechtigtem vorzeitigen Austritt
Urlaub
• § 16 UrlG
• Krankenpflegefreistellung (Abs 1 Z 1)
• Betreuungsfreistellung (Abs 1 Z 2)
• Begleitungsfreistellung (Abs 1 Z 3)
• Keine Vereinbarung mit AG nötig
• Nachweis dem Grunde nach
• 1 Woche innerhalb eines Arbeitsjahres
• 1 weitere Woche bei neuerlichem Pflegefall
• Darüber hinaus Urlaub (einseitig)
Pflegefreistellung
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
• Zentrales Gestaltungselement der Lohnpolitik
• Vereinbarung zwischen KV-fähigen AG und AN Körperschaften (§ 2 Abs 1 ArbVG)
• Schutzfunktion
• Wettbewerbs- und Ordnungsfunktion
• Friedensfunktion
• Besondere Arten GeneralKV (§ 18 Abs 4 ArbVG) RahmenKV
Kollektivvertrag
• Doppelnatur
• Zustandekommen wie privatrechtlicher Vertrag
• Wirkt wie Gesetz im materiellen Sinn
• § 11 Abs 1 ArbVG
• Schuldrechtlicher Teil Rechtsbeziehungen zwischen den
Abschlussparteien
• Normativer Teil Regelungen wirken unmittelbar auf AV ein
Kollektivvertrag – Rechtsnatur
• § 2 Abs 2 ArbVG
• Vor allem Z 2 leg cit (Inhaltsnormen, materielle Arbeitsbedingungen)
• Istlohn-Klauseln?
• Anhebung der Istlöhne
• Verhinderung des Aufsaugens der Istlöhne durch neue Mindestlöhne
• „Qualifizierte Istlohnklauseln“ Erhöhung der Istlöhne,
bestimmter %-Satz im Verhältnis zu neuem Mindestlohn; werden zu unabdingbaren Mindestlöhnen; eher unzulässig
• „Schlichte Istlohn-Klauseln“ angehobene Istlöhne wieder
abdingbar
Kollektivvertrag –
Regelungsbefugnis
• Zu übergeordneter Rechtsquelle kommt auf Wirkung derselben an
• Zu nachgeordneter Rechtsquelle
Grds Günstigkeitsprinzip, außer KV legt anderes fest (Ordnungsprinzip; § 3 Abs 1 S 2 ArbVG)
Gruppenvergleich
Gleich günstige Sondervereinbarung werden von KV verdrängt
Kollektivvertrag – Verhältnis zu
anderen Rechtsquellen
KV-Fähigkeit kraft Gesetz:
• Gesetzliche Interessenvertretungen (§ 4 Abs 1 ArbVG)
• AK (AN), WK (AG)
• Pflichtmitgliedschaft
• Gegnerunabhängigkeit
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7 ArbVG)
• KV-fähig, wenn keiner Körperschaft angehörig
• AG selbst ist KV abschließende Partei FirmenKV
Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit
KV-Fähigkeit kraft Zuerkennung:
• Zuerkennung durch Bundeseinigungsamt (§§ 141 ff ArbVG)
• Zuständigkeiten (§ 158 ArbVG)
• Zuerkennung und Aberkennung der KV-Fähigkeit
• Erklärung von KV zur Satzung
• Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen
• Einsichtsgewährung in KV, Satzungen, Mindestlohntarife und festgelegte Lehrlingsentschädigungen
• Mitwirkung bei Verhandlungen und zur Schlichtung von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung von KV
Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit
KV-Fähigkeit kraft Zuerkennung:
• Freiwillige Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 ArbVG)
• ÖGB (AN), Industriellenvereinigung (AG)
• Koalitionsbegriff muss erfüllt sein (Freiwilligkeit, positive/negative Koalitionsfreiheit)
• Vereine (§ 4 Abs 3 ArbVG)
• Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung (Mitgliederzahl, Tätigkeitsumfang, Anzahl der AN)
• ZB „Wiener Symphoniker“
Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit
• Abschluss eines KV durch freiwillige BV:
gesetzliche IV verliert für Dauer und Geltungsbereich des KV der
freiwilligen BV die KV-Fähigkeit § 6 ArbVG
• Verlust nur für die Mitglieder der freiwilligen BV
• Bestehender KV der gesetzlichen IV:
Tritt für Dauer und Geltungsbereich des KV der freiwilligen BV für
Mitglieder der freiwilligen BV außer Kraft
Kollektivvertrag – Vorrang
freiwilliger Berufsvereinigungen
• Anschließendes Außerkrafttreten des KV der freiwilligen BV…
• … KV-Fähigkeit der gesetzlichen IV lebt für Mitglieder der freiwilligen BV wieder auf
• … KV der gesetzlichen IV lebt für Mitglieder der freiwilligen BV nicht wieder auf Nachwirkung des KV der freiwilligen BV
KV-Abschluss in der Praxis zwischen ÖGB (freiwillige BV auf AN-
Seite) und WK (gesetzliche IV auf AG-Seite)
Kollektivvertrag – Vorrang
freiwilliger Berufsvereinigungen
• § 13 ArbVG
• Rechtswirkungen bleiben für AV solange aufrecht, bis…
• … neuer KV wirksam wird
• … eine neue Einzelvereinbarung getroffen wird
• KV-Regelungen werden dispositiv
Kollektivvertrag – Nachwirkung
• Zeitlich: § 17 ArbVG
• Fachlich: „Industriegruppenprinzip“
• Persönlich: § 1 Abs 1 ArbVG (privatrechtliche Verträge)
Kollektivvertrag –
Geltungsbereich
• § 8 ArbVG
• AG und AN die zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV Mitglieder der KV-Parteien sind oder später werden
• AG:
• Gewerbeberechtigung
• Pflichtmitgliedschaft zu Fachverband der WK, welcher KV abschließt
• § 2 Abs 13 GewO 1994 auch KV-unterworfen, wenn
erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt
• Freiwillige Berufsvereinigung
• Wenn AG kein Mitglied einer KV-Partei KV nicht anwendbar
Kollektivvertrag –
KV-Unterworfenheit
• AN – Außenseiterwirkung (§ 12 ArbVG)
• Absolute Besonderheit im österr AR
• KV kommt für AN auch zur Anwendung, wenn dieser nicht Mitglied der KV-Partei auf AN-Seite ist
• Nur KV freiwilliger Berufsvereinigungen
• Zweck: Verhinderung von Koalitionszwang
• § 12 Abs 2 ArbVG
Späterer KV einer anderen freiwilligen BV: gilt für angehörige AN dieser freiwilligen BV
Für nicht angehörige bleibt Außenseiterwirkung des 1. KV aufrecht
Tritt 1. KV außer Kraft sofort von Außenseiterwirkung des KV der anderen freiwilligen BV (keine Nachwirkung des 1. KV)
Kollektivvertrag –
KV-Unterworfenheit
• §§ 18 ff ArbVG
• KV kann zur Satzung erklärt werden
• Antrag einer KV-Partei beim BEA; Verordnung
• Gesatzter KV ist dann auch außerhalb seines räumlichen, sachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindlich
• Dieselben Rechtswirkungen wie KV (§ 19 ArbVG)
• Vorteil: AN eines nicht KV-angehörigen AG von Mindestbestimmungen umfasst
Satzung
• Voraussetzungen: § 18 Abs 3 ArbVG
• „KV bricht Satzung“
§ 19 Abs 2 ArbVG (Ausnahme: GeneralKV)
• Außerkrafttreten des KV Satzung erlischt automatisch
• Nach hM keine Nachwirkung
Satzung
• §§ 22 ff ArbVG
• Verwaltungsbehördliche Normsetzung BEA; Verordnung
• Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN
• Mindestentgelte und Mindestbeträge für Auslagen
• Wenn KV mangels Bestehens einer Körperschaft auf AG-Seite nicht abgeschlossen werden kann
• Nur wenige Berufsgruppen (Hausgehilfen, Hausbesorger, AN an
Privatschulen)
• KV und Satzung setzen MLT außer Kraft (nicht GeneralKV)
• Nachwirkung
Mindestlohntarif
• §§ 26 ff ArbVG
• Verwaltungsbehördliche Normsetzung BEA; Verordnung
• Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN oder AG
• Lehrling hat Anspruch auf Entschädigung (§ 17 BAG)
• Erst tatsächlicher KV-Abschluss schließt Lehrlingsentschädigung aus
• Nachwirkung
Lehrlingsentschädigung
• Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG („Tarifvielfalt“)
1. Zwei oder mehrere Betriebe § 9 Abs 1 ArbVG (fachlich und
örtlich entsprechender KV)
2. Haupt- und Nebenbetrieb ODER
fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen
§ 9 Abs 2 ArbVG (fachlich und örtlich entsprechender KV)
3. Mischbetrieb § 9 Abs 3 ArbVG (KV, dem für fachlichen
Wirtschaftsbereich des Betriebes maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt Gewinn, Umsatz…; BV möglich)
4. Wenn keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung § 9 Abs 4
ArbVG (KV, der die größere Zahl von AN erfasst; branchenmäßig)
Kollision von KV
• AN ist in mehreren Betrieben/organisatorisch abgegrenzten Betriebsbereichen eines AG tätig = „Mischverwendung“ (Tarifeinheit)
1. § 10 Abs 1 ArbVG (KV, der der überwiegenden Tätigkeit des
AN entspricht; zeitlich gesehen)
2. § 10 Abs 2 ArbVG (wenn keine überwiegende Tätigkeit (KV,
der die größere Zahl von AN erfasst; branchenmäßig)
Kollision von KV
• § 29 ArbVG
• Schriftliche Vereinbarungen zwischen BI und BR
• Generelle Maßnahmen auf Betriebsebene
• ArbVG Teil I und Teil II
• Bestehen eines Betriebsrats erforderlich
Betriebsvereinbarung
• Schuldrechtlicher und normativer Teil
• Regelung von Maßnahmen, die der BV
• … durch Gesetz (§§ 96 ff ArbVG, AZG)
• … durch KV (§ 2 Abs 2 ArbVG)
vorbehalten sind.
• Günstigkeitsprinzip § 31 Abs 3 ArbVG
Betriebsvereinbarung
• Notwendige BV (§ 96 ArbVG)
• BR muss zustimmen
• Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle nicht möglich
• Notwendige BV mit Zwangsschlichtung (§ 96a ArbVG)
• Zustimmung des BR kann durch Schlichtungsstelle ersetzt werden (Abs 2 leg cit)
• Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle nicht möglich
Betriebsvereinbarung – Arten
• Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG)
• Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle möglich (AV, Weisung)
• Keine Einigung Schlichtungsstelle (Abs 2 leg cit)
• Regelung durch KV Erzwingbarkeit geht verloren (wird zu
fakultativer BV; vgl Abs 2 leg cit)
• Fakultative BV (§ 97 Abs 1 Z 7 ff ArbVG)
• Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle möglich (AV, Weisung)
• Keine Anrufungsmöglichkeit einer Schlichtungsstelle (Abs 2 leg cit e
contrario); Zustandekommen nur bei Einigung
• Freie BV
• Keine Deckung durch Gesetz oder KV
• „Vertragsschablonentheorie“
Betriebsvereinbarung - Arten
Betriebsvereinbarung - Arten
Notwendige BV (§ 96 ArbVG)
Ersetzbare BV (§ 96a ArbVG)
Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG)
Fakultative BV (§ 97 Abs 1 Z 7 ff ArbVG)
BI & BR einigen sich nicht Maßnahme nicht umsetzbar
BI & BR einigen sich nicht
BI Schlichtungsstelle
BI & BR einigen sich nicht
BI oder BR Schlichtungsstelle
Freiwillige Regelung zwischen BI und BR
Freie BV „Vertragsschablonentheorie“
• Nachwirkung nur bei Kündigung möglich (§ 32 Abs 3
ArbVG)
• Kündigung nur möglich, wenn Schlichtungsstelle NICHT angerufen werden kann (§ 32 Abs 2 ArbVG)
• Kündigung möglich bei
• Fakultativer BV (§ 97 Abs 2 e contrario)
• Gesetzlich vorgesehen auch bei notwendiger BV (§ 96 Abs 2 ArbVG)
• Nachwirkung aber nur bei
• Fakultativer BV
• (Bei Notwendiger BV wird Nachwirkung ausgeschlossen (§ 96
Abs 2 S 2 ArbVG)
Betriebsvereinbarung - Nachwirkung
• BetriebsübergangsRL der EU
• §§ 3 ff AVRAG
• § 3 Abs 1 AVRAG ex lege Übergang bestehender AV auf den Erwerber eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils
• Gesamtrechtsnachfolge (alle Rechte und Pflichten)
• Einseitig zwingend gem § 16 AVRAG
Betriebsübergang
• Tatbestände für Betriebsübergang
AN iSd § 1 Abs 1 AVRAG
AG-Wechsel (Inhaberwechsel reicht aus)
Übertragungsvorgänge (Singular- oder Universalsukzession;
Kauf, Tausch, Schenkung, Verschmelzungen etc)
Übertragungsobjekte (Unternehmen, Betrieb, Betriebsteil
„wirtschaftliche Einheit“)
Betriebsübergang - § 3 Abs 1
AVRAG
1. Fall:
Betriebsübergang auf KV-angehörigen AG
• Entweder selber KV
• Wenn für Erwerber anderer KV gilt: KV-Wechsel
HM: vollständige Ablöse des Veräußerer-KV
MM: § 4 Abs 1 AVRAG (Verschlechterungsverbot innerhalb 1
Jahres nach BÜ)
Jedenfalls Entgeltschutz nach § 4 Abs 2 AVRAG
Bestandschutz des Veräußerer-KV, wenn Unternehmen des Veräußerers nicht fortgeführt wird (§ 4 Abs 2 AVRAG)
Betriebsübergang & KV
Bei Nichtübernahme = Widerspruchsrecht des AN
gem § 3 Abs 4 AVRAG
2. Fall:
Betriebsübergang auf nicht KV-angehörigen AG
• Veräußerer-KV anzuwenden (vgl § 8 Z 2 ArbVG)
• Strittig: Verhältnis zwischen
§ 8 Z 2 ArbVG und § 4 Abs 1 AVRAG
+ § 4 Abs 1 AVRAG = OGH und Teile der Literatur
- § 4 Abs 1 AVRAG = AA nur bei „Kettenbetriebsübergang“
Betriebsübergang & KV
• § 31 Abs 4 ff ArbVG
• Betriebsübergang: Wenn Betriebsidentität aufrecht bleibt: BV bleibt unverändert in Geltung Abs 4
• Rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen: BV bleibt unverändert in Geltung Abs 5
• Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen zu neuem Betrieb: BV kommen für die vorher erfassten AN weiterhin zur Anwendung Abs 6
• Wird Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Betrieb aufgenommen: BV gelten weiter für Angelegenheiten, die von einer BV des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden Abs 7
Besonderheit bzgl Nachwirkung: § 32 Abs 3 ArbVG
Keine nachteilige Einzelvereinbarung innerhalb 1 Jahres nach Betriebsübergang
Betriebsübergang & BV
• Bleibt Betrieb iSd § 34 ArbVG aufrecht?
Wenn ja, besteht BR weiter
• Rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen
§ 62b ArbVG: BR bleibt 4 Monate für den ausgegliederten Betriebsteil zuständig, wenn darin mind 5 AN beschäftigt sind
• Zusammenschluss von Betriebsteilen, sodass neuer Betrieb iSd § 34 ArbVG entsteht
§ 62 c ArbVG: BR bleibt bis zur Neuwahl, bzw bis zum Ablauf eines
Jahres; einheitlicher BR (auch für neue AN)
Betriebsübergang & BR
• § 3 Abs 5 AVRAG
• Bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
durch KV-Wechsel oder BV
• Innerhalb eines Monats ab dem der AN Verschlechterung kannte oder kennen musste
• Unverzügliche Mitteilungspflicht des Erwerbers von Verschlechterungen (§ 3 Abs 3 AVRAG)
Betriebsübergang – Besonderes
Kündigungsrecht
• Insolvenzverfahren =
Konkursverfahren/Sanierungsverfahren (mit oder ohne
Eigenverwaltung)
• Beendigung des AV in der Insolvenz:
• § 25 IO bei Schließung des Unternehmens
• Besonderes Austrittsrecht des AN
• Wichtiger Grund = Insolvenzeröffnung
• K-Entschädigung (§ 25 Abs 2 IO)
• Kündigung durch Insolvenzverwalter
• Bindung an Kündigungsfristen
• Keine Bindung an Kündigungstermine
• Termin aber erforderlich für Berechnung der K-Entschädigung
Insolvenz des AG
• Masseforderung vs Insolvenzforderung
• Laufendes Entgelt = Masseforderung
• Ansprüche aus Beendigung des AV (gem § 25 IO)
• Austritt des AN Insolvenzforderungen
• Kündigung durch Insolvenzverwalter Masseforderungen
• Entgeltsicherung IESG
• Bei Zahlungsunfähigkeit des insolventen AG
• Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF-Service GmbH)
• Finanzierung: Zuschläge des AG zur Arbeitslosenversicherung
• Nur gesicherte Forderungen (laufendes Entgelt, K-Entschädigung,
Aufwandentschädigungen etc)
• Höchstgrenzen beachten
Insolvenz des AG - Entgeltschutz
• § 3 Abs 2 AVRAG
• Kein Ex-lege-Übergang der AV bei Betriebsübergang im
• Konkursverfahren
• Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Einzelvereinbarungen möglich
• Ex-lege-Übergang nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Betriebsübergang & Insolvenz
Viel Erfolg für die Prüfung!
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