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Nummer 25 Salzgitter, den 15. November 2012 39. Jahrgang
Inhalt
Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite
114 Öffentliche Zustellung eines Bescheides nach dem
AufenthG 196
115 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Bad 60,
11. Änderung für Salzgitter-Bad „Salzkamp“ 197
116 Neubekanntmachung der Betriebssatzung für den
Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement,
Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.) 199
117 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt
„Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“ 203
118 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Südniedersachsen/Hannover,
Öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung
Südniedersachsen/Hannover 205
Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite
119 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbe-
dingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in
der Stadt Salzgitter 206
120 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung
zur Wiederherstellung der Standsicherheit von
Grabmalen an einer Grabstätte auf städtischen
Friedhöfen 207
121 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung
zur Wiederherstellung und dauernden Instandhaltung
einer Grabstätte auf städtischen Friedhöfen 208
122 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes
Ordnungswidrigkeiten 209
Amtliche Bekanntmachung
114 Öffentliche Zustellung eines Bescheides nach dem AufenthG
Gegen die nachstehend aufgeführte Person ist ein Bescheid nach dem AufenthG ergangen, der nicht zustellbar
ist:
Name/Empfänger: CHAMAS, Moustafa
Aktenzeichen 32.12/33.60/031008CHAMAS
letzter bekannter Wohnsitz: Breite Str. 3, 38259 Salzgitter
Bescheid vom 01.11.2012 nach dem AufenthG
__________________________________________________________________________________________
Der Bescheid kann durch den Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst BürgerService & Ordnung,
Fachgebiet Ausländerstelle, Zimmer 010, 38226 Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während
der Sprechzeiten bis zum 16.12.2012 eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt dieser Bescheid als
zugestellt.
Fachdienst BürgerService & Ordnung
Fachgebiet Ausländerstelle
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 197
197
115 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans
Bad 60, 11. Änderung für Salzgitter-Bad „Salzkamp“
Der Rat der Stadt Salzgitter hat am 19.09.2012 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorstehend
bezeichneten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der vorstehend bezeichnete Bebauungsplan rechtsverbindlich. Die von seinem
Geltungsbereich überdeckten rechtsverbindlichen Teile des Bebauungsplans Bad 60 für Salzgitter-Bad
„Salzkamp“ werden aufgehoben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan eingetragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB
Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu
stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein
Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Desgleichen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte
Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur
Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung (Rathaus, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt) bereitgehalten.
Salzgitter, am 31.10.2012
gez. Klingebiel
Oberbürgermeister
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 198
198
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 199
199
116 Neubekanntmachung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement,
Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.)
Aufgrund § 2 der 6. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb
Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (SZ-G.E.L.) vom 29.Februar 2012 (Amtsblatt für die Stadt
Salzgitter, S. 33) wird nachstehend der Wortlaut der Betriebssatzung für den Städt. Eigenbetrieb
Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (SZ G.E.L.) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht,
wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.218), aus
der 1. Änderungssatzung vom 13. Februar 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 32), der 2.
Änderungssatzung vom 01. November 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 325), der 3. Änderungssatzung
vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 118), der 4. Änderungssatzung vom 29. Juni 2011
(Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 168), der 5. Änderungsatzung vom 02. November 2011 (Amtsblatt für die
Stadt Salzgitter S. 289) und der vorbezeichneten 6. Änderungsatzung vom 29. Februar 2012 (Amtsblatt für die
Stadt Salzgitter S. 44) ergibt.
Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement,
Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.)
§ 1
Name
Der Eigenbetrieb führt den Namen Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L).
§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb nimmt für die Stadt Salzgitter die Aufgaben des Gebäudemanagements, des Einkaufs und
der Logistik wahr. Wesentliche wahrzunehmende Aufgaben sind die Optimierung der Prozesse der
Immobilienwirtschaft während des gesamten Betriebszyklus. Dazu gehören Planung, Neubau, Sanierung,
Unterhaltung und Bewirtschaftung aller Gebäude einschließlich der dazugehörenden Betriebstechnik,
allgemeine Serviceleistungen, Hausmeisterdienste, Gebäudereinigung und zentraler Einkauf.
(2) Zu seinen Aufgaben gehört auch die Aus- und Fortbildung in den dem Betrieb zugeordneten
fachspezifischen Bereichen.
(3) Der Betrieb kann seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und
Nebengeschäfte betreiben.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 25 Mio. €.
§ 4
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs.
§ 5
Betriebsleitung
(1) Die Leitung des Eigenbetriebs erfolgt durch einen Betriebsleiter.
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 200
200
(2) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb selbstständig und führt dessen laufende Geschäfte, sofern nach § 8
nicht etwas anderes geregelt ist. Dazu gehören insbesondere:
1. Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
2. die Ausführung des Wirtschaftsplans, sofern nicht eine Beschlussfassung des Rates, des
Verwaltungsausschusses oder des Betriebsausschusses im Einzelfall erforderlich ist,
3. Maßnahmen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation,
4. der Einsatz des Personals,
5. Personalmaßnahmen, die nicht der Zuständigkeit oder einer vorbehaltlichen Entscheidung des Rates, des
Verwaltungsausschusses oder des Oberbürgermeisters obliegen.
§ 6
Rahmenregelungen
(1) Sofern die Stadt Salzgitter durch ihre Organe und den Oberbürgermeister von ihrem Recht Gebrauch
gemacht haben oder machen werden, Rahmenregelungen zur Personalwirtschaft und Aufbau- und
Ablauforganisation, zu Standards und Normen sowie zu Beteiligungsfragen mit Berichtswesen aufzustellen,
gelten diese in der jeweils gültigen Fassung auch für den Eigenbetrieb.
(2) Die internen Kapazitäten der Kernverwaltung der Stadt Salzgitter (z.B. Personalverwaltung und –
abrechnung, Organisation/IT, Kämmerei einschließlich Buchhaltung, Rechnungsprüfung) sowie die der
übrigen Eigenbetriebe sind zu nutzen. Zwischen den Eigenbetrieben und der Kernverwaltung der Stadt
Salzgitter sowie zwischen den einzelnen Eigenbetrieben besteht ein beidseitiger Kontrahierungszwang, der
nur durch Ratsbeschluss ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.
§ 7
Rat und Verwaltungsausschuss
(1) Rat und Verwaltungsausschuss entscheiden in allen Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz oder die
Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind.
(2) Der Rat entscheidet ferner über:
1. die Festlegung der Ziele des Gebäudemanagements,
2. sonstige Grundsatzentscheidungen hinsichtlich Art und Umfang der durch den Betrieb
wahrzunehmenden Aufgaben und des damit verbundenen Leistungsangebotes.
(3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über Maßnahmen nach § 8, Abs. 5, Ziffer 1 von über 250.000 €.
(4) Über die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Rates werden die Ortsräte im Rahmen der
Bestimmungen der NGO in Kenntnis gesetzt.
§ 8
Betriebsausschuss
(1) Der Rat der Stadt Salzgitter bildet nach § 140 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 3
Eigenbetriebsverordnung einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des
Betriebsausschusses gelten die §§ 71 bis 73 NKomVG.
(2) Der Betriebsausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Rates und einem stimmberechtigten Vertreter der
Bediensteten.
(3) An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt der Betriebsleiter beratend teil.
(4) Der Betriebsausschuss ist als vorbereitender Fachausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs
tätig, die der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses unterliegen.
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 201
201
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet über diejenigen Angelegenheiten, die nicht zwingend der
Beschlussfassung des Rates, des Verwaltungsausschusses oder des Oberbürgermeisters bedürfen oder für
die nicht der Betriebsleiter zuständig ist. Insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss über:
1. die Sanierung, Instandsetzung und Unterhaltung an Bauten und Außenanlagen sowie Neubauten von
über 100.000 €,
2. die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen im Rahmen des
Vermögensplans mit einem Gegenstandswert im Einzelfall von über 100.000 €,
3. den Abschluss von Verträgen mit Ingenieuren und anderen freiberuflich Tätigen mit einem Honorar ab
30.000 €,
4. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Wirtschaftsplans, die einen Betrag von 50.000 € überschreiten,
soweit keine gegenseitige Deckungsfähigkeit für verschiedene Vorhaben i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 2 der
EigBetrVO besteht,
5. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke/Gebäude (-teile) mit einem Jahreszins von mehr als 40.000 €
im Einzelfall,
6. sonstige Vertragsangelegenheiten einschließlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 mit einem Jahreszins
von mehr als 50.000 € im Einzelfall,
7. den Vorschlag eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
8. die Beantragung von Fördermitteln,
9. die Allgemeinen Vertragsbedingungen,
10. die Stundung von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 20.000 €
übersteigt,
11. die Niederschlagung von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 20.000
€ übersteigt,
12. den Erlass von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000 €
übersteigt,
13. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 25.000 €
beträgt.
(6) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden
kann, ordnet der Oberbürgermeister nach Unterrichtung des Vorsitzenden des Betriebsausschusses die
notwendigen Maßnahmen an. In Fällen, die keinen Aufschub zulassen und bei denen der Oberbürgermeister
oder sein Vertreter nicht erreichbar sind, entscheidet der Betriebsleiter. Der Betriebsausschuss ist
unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, in den Fällen des Satzes 2 auch der
Oberbürgermeister.
(7) Der Betriebsleiter muss den Betriebsausschuss über wichtige Angelegenheiten vor ihrer Ausführung
unterrichten.
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 202
202
§ 9
Oberbürgermeister
(1) Der Oberbürgermeister ist gegenüber dem Betriebsleiter weisungsberechtigt. Vor der Erteilung von
Weisungen soll der Betriebsleiter gehört werden.
(2) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Betriebsleiters und des bei dem Eigenbetrieb
beschäftigten Personals, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen hat.
(3) Der Oberbürgermeister erlässt nach Anhörung des Betriebsleiters eine Dienstanweisung zur Einbindung des
Eigenbetriebs in Regelungen und Abläufe der Gesamtverwaltung und der Vertretung des Betriebsleiters im
Verhinderungsfall.
§ 10 Bezeichnungen
Die Dienst-, Funktions- oder ähnlichen Bezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl für die männliche als
auch für die weibliche Form.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30.12.2004 in Kraft.*)
*)* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom (Amtsblatt für die
Stadt Salzgitter, S. 218). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der
Änderungssatzung vom 13. Februar 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 32), der Änderungssatzung vom
01. November 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 325), der Änderungssatzung vom 27. Mai 2009
(Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 118), der Änderungssatzung vom 29. Juni 2011 (Amtsblatt für die Stadt
Salzgitter S. 168), der Änderungsatzung vom 02. November 2011 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 289), der
Änderungssatzung vom 29. Februar 2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 44).
Salzgitter, den 03.11.2012
Der Oberbürgermeister
gez. Frank Klingebiel
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 203
203
117 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt „Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den
Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt
„Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“
vom 23.11. bis 07.12.2012
im Rathaus der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt,
9. Obergeschoss, Haupttreppenhaus am
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag von 14 Uhr bis 18 Uhr
öffentlich aus.
Der räumliche Geltungsbereich der Planmaßnahme ist aus dem zugleich veröffentlichten Planausschnitt zu
ersehen.
Das Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Mischgebietes. Zur Sicherung und Entwicklung des zentralen
Versorgungsbereichs Stormstraße sollen Nutzungen, die nicht der wohnortnahen Versorgung mit Waren und
Dienstleistungen dienen, wie z.B. Spielhallen oder Wettbüros, ausgeschlossen werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig an der Planung beteiligt werden. Es
besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen
Ziele und Zwecke dieser Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung.
Auskünfte zur Planung erhalten Sie in der o.g. Zeit oder nach telefonischer Vereinbarung auch zu anderen Zeiten
im Fachgebiet Stadtplanung der Stadt Salzgitter,
Rathaus, 9. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 923 oder 910
Telefon-Nr. 839 – 4061 oder 3524
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
- Fachgebiet Stadtplanung -
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 204
204
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 205
205
118 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Südniedersachsen/Hannover
Öffentliche Sitzung
der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für
Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover
Freitag, 23.11.2012, 11:00 Uhr
Goslar, Kreishaus, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar, Sitzungsraum 0103
Die Verbandsversammlung wird folgende Angelegenheiten beraten:
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung am 23. März 2012
Nachwahl zum Verbandsausschuss
Besetzung des Fachbeirats für Tierkörperbeseitigung im Zweckverbandsgebiet Südniedersachsen/Hannover
6. Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung
Südniedersachsen/Hannover
Entgegennahme der Jahresrechnung und Entscheidung über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011
Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
Mittelfristige Finanzplanung für den Planungszeitraum 2014 - 2016
Festlegung des nächsten Sitzungstermins
Anfragen und Mitteilungen
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung November 2012
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 206
206
119 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Salzgitter
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetz (PersBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S.
2272) geändert wurde, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich
Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316) und § 58 Abs. 1 Ziffer 5 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.576),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.Juli 2012 (Nds. GVBl. Nr. 16/2012 S.279) hat der Rat der
Stadt Salzgitter am 17. Oktober 2012 folgende Verordnung beschlossen:
Artikel I
Die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit
Taxen in der Stadt Salzgitter vom 06.05.1992 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig S. 124) zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24.08.2011 (Amtsblatt der Stadt Salzgitter S.258), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„Das Grundentgelt beträgt 2,70 €.“
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei bis zu vier beförderten Fahrgästen bis zum Erreichen einer
Fahrleistung von 3.000 m für jeden gefahrenen km 1,90 €, für jeden weiteren angefangenen km 1,40 €.“
3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die vom Fahrgast veranlasste und verkehrsbedingte Wartezeit wird nach dem Ablauf von 90 Sekunden pro Halt
der Taxe mit 0,10 € je abgelaufene 15,93 Sekunden berechnet.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Salzgitter, den 07.11.2012
gez. Klingebiel
(Oberbürgermeister)
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 207
207
120 Öffentliche Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen an einer Grabstätte
auf städtischen Friedhöfen
Auf Grund § 19 der Friedhofssatzung der Stadt Salzgitter werden die Nutzungs-berechtigen (bei Wahlgräbern)
bzw. die Empfänger der Grabeinweisung (bei Reihengräbern) der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten
aufgefordert, die Grabmale innerhalb von 4 Wochen nach dieser Bekanntgabe in einem verkehrssicheren
Zustand zu bringen.
Wird diese Aufforderung nicht befolgt, wird die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der
Nutzungsberechtigten bzw. der Empfänger der Grabeinweisung entfernen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal aufzubewahren.
Friedhof Grabname Grablage
SZ-Lebenstedt Kühling, Egon 03/06/G/11
SZ-Lebenstedt Gross, Klara 03/07/D/22
SZ-Lebenstedt Klinke,
Hugo, Paul + Bruno 06/03/F/29-30
SZ-Lebenstedt Räder, Helmut 08/00/L/27-28
SZ-Lebenstedt Zawatzki, Wanda 08/01/E/25
SZ-Lebenstedt Kluß, Elfriede 08/01/O/21
SZ-Lebenstedt Männiksaar, Maria 08/01/P/10
SZ-Lebenstedt Ratka, Maria 09/03/D/01
SZ-Lebenstedt Lexow, Willi 09/03/O/14
SZ-Lebenstedt Bussler, Erich 10/03/I/07
SZ-Lebenstedt Zuber, Anna 10/04/C/22
SZ-Lebenstedt Otte, Martha 10/04/D/06
SZ-Lebenstedt Last, Renate 10/4/H/24
SZ-Lebenstedt Wolf, Peter 10/6B/D/21
Die entsprechenden Grabstätten werden ferner für 4 Wochen durch rote Pflöcke markiert.
Stadt Salzgitter
Städtischer Regiebetrieb
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 208
208
121 Öffentliche Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Wiederherstellung und dauernden Instandhaltung einer Grabstätte auf
städtischen Friedhöfen
Auf Grund §§ 23 und 25 der Friedhofssatzung der Stadt Salzgitter werden die Nutzungsberechtigen (bei
Wahlgräbern) bzw. die Empfänger der Grabeinweisung / Kostenträger (bei Reihengräbern) der nachstehend
näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätte innerhalb von 6 Wochen nach dieser Bekanntgabe in
einem würdigen Zustand zu bringen und dauerhaft zu unterhalten.
Wird diese Aufforderung nicht befolgt, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und
begrünen. Bei Wahlgrabstätten erlischt damit das Nutzungsrecht entschädigungslos. Für beseitigte Anlagen wird
kein Ersatz geleistet.
Friedhof Grabname Grablage
SZ-Lebenstedt Kühling, Egon 03/06/G/11
SZ-Lebenstedt Stamm, Bruno u. Hertha 06/03/C/41-42
SZ-Lebenstedt Räder, Helmut 08/00/L/27-28
SZ-Lebenstedt Kosch, Walter 08/01/A/26
SZ-Lebenstedt Hoffmann, Therese 08/01/C/09
SZ-Lebenstedt Wendt, Elfriede 08/01/C/11
SZ-Lebenstedt Zawatzki, Wanda 08/01/E/25
SZ-Lebenstedt Bierfreund, Herta 08/01/G/11
SZ-Lebenstedt Meyer, Emma 08/01/H/20
SZ-Lebenstedt Overlach, Karl 08/01/H/24
SZ-Lebenstedt Isskapts, Janis 08/01/M/23
SZ-Lebenstedt Eichner, Egon 08/01/M/24
SZ-Lebenstedt Krieger, Sophia 08/01/N/17
SZ-Lebenstedt Rother, Elsa 08/01/N/26
SZ-Lebenstedt Moris, Michael 08/01/O/01
SZ-Lebenstedt Kluß, Elfriede 08/01/O/21
SZ-Lebenstedt Männiksaar, Maria 08/01/P/10
SZ-Lebenstedt Platzer, Dorothea 08/01/P/13
SZ-Lebenstedt Choinski, Felix 08/01/P/22
SZ-Lebenstedt Eichner, Karl 08/01/Q/04
SZ-Lebenstedt Angerhöfer, Karl 10/03/G/08
SZ-Lebenstedt Bussler, Erich 10/03/I/07
SZ-Lebenstedt Zuber, Anna 10/04/C/22
Die entsprechenden Grabstätten werden ferner für 6 Wochen durch rote Pflöcke markiert.
Stadt Salzgitter
Städtischer Regiebetrieb
39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 209
209
122 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes Ordnungswidrigkeiten
Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid
Aktenzeichen vom
Brasser, Nicolaas Np Klipper 64 Straßenverkehrsgesetz 01.11.2012
32.4/6224388 NL-1625 EL Hoorn Nh
Molenaar, Jannie J Amstelveenseweg 748 A Straßenverkehrsgesetz 05.11.2012
32.4/6223243 NL-1081 JK Amsterdam
Caraman, Remus-Florin Goethestraße 4 Straßenverkehrsgesetz 06.11.2012
32.4/6220176 30169 Hannover
Zeiträg, Diethelm Friedrich-Rumpf-Str.30 b. G. Zeiträg Straßenverkehrsgesetz 07.11.2012
32.4/5203867 14641 Wustermark
van der Werf, Pieternella Brinkhoekweg 12 A Straßenverkehrsgesetz 12.11.2012
32.4/6223752 NL-8034 PC Zwolle
Zentveld, Johanna Maeia Limmerweg 32 Straßenverkehrsgesetz 13.11.2012
32.4/6220742 NL-1935 AM Egmond - Binnen
Bathoorn, Geert G Van Musschenbroekstraat 92 Straßenverkehrsgesetz 13.11.2012
32.4/6226217 NL-7533 XT Enschede
Tataj, Dariusz ul. Kopernika 36/3 Straßenverkehrsgesetz 15.11.2012
32.4/4216611 PL-66-440 Skwierzyna
O`Conner, Martin B. unbekannt Gewerbeordnung 01.11.2012
32.42/02.250066
Raczka, Rafal Pomianowo 55/4 Gewerbeordnung 11.10.2012
32.42/02.250044 78-200 Bialogard /Polen
Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im FachdienstBürgerService
und Ordnung –Städtischer Ordnungsdienst-, Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während der
Sprechzeiten bis zum 13.12.2012 eingesehen werden.
Nach Ablauf von 2 Wochen, nach Beginn der Bekanntgabe, gelten die Bescheide als zugestellt.
Fachdienst BürgerService und Ordnung
- Städtischer Ordnungsdienst -
AZ.: 32.4/
Fernsprech-Verbindungen: Rathaus SZ-Lebenstedt 83 90, Durchwahl 839 zusätzlich die Rufnummer des Hausapparates.
BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend 8.00 – 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 – 13.00 Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen.
Bankkonten der Stadtkasse Salzgitter:
Braunschweigische Landessparkasse, Salzgitter-Lebenstedt Sparkasse Goslar/Harz Postbank Hannover (BLZ 250 500 00), Konto-Nr. 3 803 806 (BLZ 268 500 01) Konto-Nr. 70 000 914 (BLZ 250 100 30), Konto-Nr. 6013 - 300
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