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5 KLs 721 Js 5413/16 abgetrennt von 5 KLs 721 Js 11479/13
Eingegangen b.d.
Geschäftsstelle am:
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
Das Landgericht Würzburg
- 5. Strafkammer -
erkennt in dem Strafverfahren gegen
Cvetkovic Slobodan,
geboren am 10.12.1965 in Bor/Serbien, verheiratet, Dipl.-Ingenieur, Staatsangehörigkeit:
deutsch, zuletzt wohnhaft: Villa 147, Sosua, Dominikanische Republik, z.Zt. in Untersu-
chungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg
Nebenbeteiligte: 1) Firma Energy Outsourcing Ltd.,
vertreten durch den Direktor, West Midlands B18 6EW, 69 Great Hampton Street, Birmingham, Vereinigtes Königreich
2) Assetox GmbH,
vertreten durch d. Geschäftsführer, Hamelstraße 21, 61350 Bad Homburg v.d. Höhe
Nebenbeteiligtenvertreter: Rechtsanwalt Dr. Becker Tim, Schleiermacherstraße 21, 64283 Darmstadt
wegen Betrugs in der öffentlichen Sitzung am 26. April 2016, an der teilgenommen haben:
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1. die Richter:
a) als Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emmert
b) als Beisitzer:
Richter am Landgericht Dr. Kostuch
Richter am Landgericht Dr. Milkau
c) als Schöffen: Roland Rösch Norbert Düncher 2. die Vertreter der Staatsanwaltschaft : Staatsanwältin als Gruppenleiterin Kahnke an allen Sitzungstagen mit Ausnahme vom 12.04.2016 Staatsanwalt Kratzer (an allen Sitzungstagen mit Ausnahme vom 18.02., 01.03., 03.03.2016) Staatsanwältin als Gruppenleiterin Zechnall (am 22.12.15)
3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
Justizangestellte Hummel (an allen Sitzungstagen mit Ausnahme vom 26.04.2016)
Justizangestellte Kohl am 26.04.2016
4. die Verteidiger:
Rechtsanwalt Diercks, Seeburg, am:
22.12.2015, 11.01., 14.01., 18.01., 21.01., 25.01., 28.01.; 02.02., 04.02., 15.02.,
18.02., 23.02., 25.02., 01.03.2016
Rechtsanwalt Dr. Spilling, Würzburg, an allen Sitzungstagen
Rechtsanwalt Dr. Schrepfer, Würzburg am 12.04., 19.04. und 26.04.2016
5. der Vertreter der Nebenbeteiligten Assetox GmbH:
Rechtsanwalt Dr. Becker, Darmstadt, am 22.12.2015
aufgrund der Hauptverhandlung vom
22. Dezember 2015,
11., 14., 18., 21., 25. und 28. Januar 2016
02., 04., 15., 18., 23. und 25. Februar 2016
01., 03., 08., 10., 22. und 24. März 2016
12., 19. und 26. April 2016
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f ü r R e c h t :
1. Der Angeklagte Slobodan Cvetkovic ist schuldig der Untreue in zehn selbstän-digen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in zwei selbständigen Fällen.
2. Er wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
3. Vom Vorwurf der Untreue in zwei selbständigen Fällen gemäß Ziffer III.17. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 25.09.2015 wird der An-geklagte freigesprochen.
4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte Cvetkovic durch die Taten Vermö-genswerte in Höhe von 111.079,17 Euro erlangt hat und der Verfall deshalb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
5. Es wird festgestellt, dass die Nebenbeteiligte Assetox GmbH durch die Taten Vermögenswerte in Höhe von 1.503,134,- Euro erlangt hat und der Verfall des-halb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
6. Es wird festgestellt, dass die Nebenbeteiligte Energy Outsourcing Ltd., 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands B18 6EW, durch die Taten Ver-mögenswerte in Höhe von 655.653,- Euro erlangt hat und der Verfall deshalb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
7. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die den Verfallsbetei-ligten durch ihre Verfallsbeteiligung entstandenen besonderen Kosten werden ihnen - jeder für sich - auferlegt.
Angewandte Vorschriften:
§ 263 Abs.1, 3, § 266 Abs. 1, 2, § 13, § 14, § 53, § 73 Abs. 1, 3, § 73a StGB,
§ 111i Abs. 2 StPO
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G r ü n d e :
Gliederung der schriftlichen Urteilsgründe
Seite
A. Vorspann .......................................................................................................................... 6
B. Persönliche Verhältnisse ................................................................................................ 9
C. Festgestellter Sachverhalt ............................................................................................ 11
I. Untreuetaten...................................................................................................................... 12
1. Stille Beteiligungen an der Energy Outsourcing Ltd. .............................................. 14
2. Stille Beteiligungen an der Assetox GmbH ............................................................ 18
3. Stille Beteiligung an der Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch) ......................... 23
4. Stille Beteiligung an der Südfinanz AG .................................................................. 25
5. Stille Beteiligung an der Beteiligung an der „Jörg Jacob GmbH“ ........................... 29
6. Zuwendung von Sondervorteilen an Prof. Dr. Thiel. .............................................. 34
II. Betrug zum Nachteil der Anleger CSA 4 und CSA 5 ......................................................... 37
D. Beweiswürdigung .......................................................................................................... 40
I. Feststellungen zur Person ................................................................................................. 40
II. Einlassung des Angeklagten ............................................................................................ 40
III. Allgemeine Feststellungen zu den Anlagegesellschaften ................................................ 41
IV. Feststellungen zum Tatkomplex Energy Outsourcing Ltd. ............................................... 42
V. Feststellungen zum Tatkomplex Assetox GmbH .............................................................. 47
VI. Feststellungen zum Tatkomplex Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch) ....................... 59
VII. Feststellungen zum Tatkomplex Südfinanz AG .............................................................. 66
VIII. Feststellungen zum Tatkomplex „Jörg Jacob GmbH“ .................................................... 72
IX. Feststellungen zum Tatkomplex Zuwendung von Sondervorteilen an Prof. Dr. Thiel. ..... 78
X. Feststellungen zu den Betrugstaten ................................................................................. 87
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E. Rechtliche Würdigung ................................................................................................... 93
I. Strafbarkeit wegen Untreue (Fälle C.I.1. – 6.) .................................................................... 93
1. Stille Beteiligungen an der Energy Outsourcing Ltd ............................................... 93
2. Stille Beteiligungen an der Assetox GmbH ............................................................ 95
3. Stille Beteiligung an der Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch) ......................... 95
4. Stille Beteiligung an der Südfinanz AG .................................................................. 96
5. Stille Beteiligung an der Beteiligung an der „Jörg Jacob GmbH“ ........................... 97
6. Zuwendung von Sondervorteilen an den Prof. Dr. Thiel ........................................ 97
7. Konkurrenzverhältnis ............................................................................................ 99
II. Strafbarkeit wegen Betrugs .............................................................................................. 99
III. Konkurrenzverhältnis zwischen den Untreue- und Betrugstaten .................................... 104
F. Strafzumessung ........................................................................................................... 104
I. Untreuetaten.................................................................................................................... 104
1. Strafrahmenbestimmung ..................................................................................... 104
2. Strafzumessung im engeren Sinne ..................................................................... 106
a) Dem Angeklagten günstige Zumessungstatsachen, die für alle Untreuetaten gel-
ten ............................................................................................................... 106
b) Dem Angeklagten günstige Zumessungstatsachen, die nur für einzelne Un-
treuetaten gelten .......................................................................................... 107
c) Dem Angeklagten ungünstige Zumessungstatsachen .................................... 108
d) Einzelstrafen für die Untreuetaten .................................................................. 109
II. Betrugstaten ................................................................................................................... 109
1. Strafrahmenbestimmung ..................................................................................... 109
2. Strafzumessung im engeren Sinne ..................................................................... 112
a) Dem Angeklagten günstige Zumessungstatsachen ........................................ 113
b) Dem Angeklagten ungünstige Zumessungstatsachen .................................... 113
c) Einzelstrafen für die Betrugstaten ................................................................... 113
III. Gesamtstrafenbildung ................................................................................................... 114
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G. Gewinnabschöpfung ................................................................................................... 115
I. Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB ......................................................... 115
1. Zu Ziffer 4. des Urteilstenors (betr. den Angeklagten) .................................................... 115
2. Zu Ziffer 5. des Urteilstenors (betr. die Nebenbeteiligte Assetox GmbH) ....................... 116
3. Zu Ziffer 6. des Urteilstenors (betr. die Nebenbeteiligte Energy Outsourcing Ltd.) ......... 116
II. Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter ........... 117
III. Keine Härtefälle ............................................................................................................. 117
H. Freispruch im Tatkomplex „FFS“ ............................................................................... 118
I. Vorgeworfener Sachverhalt ............................................................................................. 118
II. Festgestellter Sachverhalt .............................................................................................. 121
III. Beweiswürdigung .......................................................................................................... 123
IV. Gründe für den Freispruch ............................................................................................ 129
G. Kosten .......................................................................................................................... 132
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A.
Vorspann
Der Angeklagte war in der Zeit zwischen dem 05.11.2009 und dem 30.09.2012 alleiniger
Vorstand der Capital Sachwert Verwaltungs AG (im Folgenden: CSA Verwaltung) mit Sitz in
97074 Würzburg, Rottendorfer Straße 30d. Die CSA Verwaltung war ihrerseits Komplemen-
tärin der Firmen Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 4 AG & Co. KG (im Folgenden
CSA 4) und Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (im Folgenden
CSA 5). Im Jahr 2015 wurde jeweils das Insolvenzverfahren über die Vermögen der zwi-
schenzeitlich in eine GmbH bzw. in GmbH & Co. KGs umgewandelten Firmen CSA Verwal-
tung, CSA 4 und CSA 5 eröffnet.
Bei den Firmen CSA 4 und CSA 5 handelte es sich um Fondsgesellschaften, an denen sich
Privatanleger zum Zwecke der Geldanlage als atypisch stille Beteiligte oder Treuhandkom-
manditisten beteiligen konnten, wobei die entsprechenden Gesellschaftsbeitritte schon lange
vor der im Jahr 2009 beginnenden Tatzeit vorgenommen worden waren und spätestens seit
Ende des Jahres 2006 keine neuen Anleger mehr hinzukamen. Zahlreiche Geldanleger er-
brachten ihre Beteiligungsbeträge allerdings ganz oder zum Teil durch ratenweise monatli-
che Einzahlungen, wobei sie die entsprechenden regelmäßigen Einzahlungen während der
Zeit der Verantwortlichkeit des Angeklagten und auch darüber hinaus fortsetzten und zwar
teilweise bis zur Festnahme des Angeklagten im Dezember 2014.
Unmittelbar nachdem der Angeklagte die Vorstandschaft der CSA Verwaltung übernommen
hatte, begann er damit, sich erhebliche Vermögenswerte der Anlagegesellschaften der
CSA 4 und CSA 5 zu eigenen, jedenfalls gesellschaftsfremden, Zwecken zu Nutze zu ma-
chen und verwirklichte dadurch während der Zeit seiner Vorstandstätigkeit die zehn schwer-
wiegenden Untreuetaten, derentwegen er schuldig gesprochen wurde. Dabei handelt es sich
um folgende Taten:
- In fünf Fällen (C.I.1. – 3.) wendete der Angeklagte ihm gehörenden oder zumindest von
ihm alleinverantwortlich geleiteten Firmen unter dem Deckmantel „stiller Beteiligungen“
Millionenbeträge zu, mit deren Hilfe die begünstigten Firmen Investitionen in Immobilien
oder Aktien vornahmen. Absichtsgemäß erlangte die geschädigte Anlagegesellschaft
weder je eine Berechtigung an der jeweiligen Investition, noch eine Rückzahlung ihres
Beteiligungskapitals oder wenigstens eine ernsthafte Perspektive auf die Rückzahlung.
Jedenfalls waren die jeweils aus den stillen Beteiligungen erlangten Rechte von Anfang
an wertlos und zwar insbesondere deshalb, weil der Angeklagte als Verantwortlicher der
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jeweiligen Vertragspartner von vorneherein nicht gewillt war, deren jeweilige Verpflich-
tungen – insbesondere diejenige auf Rückzahlung des Beteiligungskapitals bzw. Leistung
einer entsprechenden Abfindung – einzuhalten. Letztlich tauschte der Angeklagte in allen
diesen Fällen – jeweils nach Tatvollendung – die wertlosen Rechte aus den stillen Betei-
ligungen gegen Anteile an US-amerikanischen Biodieselfirmen, deren jeweiliger Wert
zum Zeitpunkt des Tauschs – wie die Kammer zugunsten des Angeklagten als wahr un-
terstellt hat – dem nominellen Wert der Ansprüche aus den stillen Beteiligungen ent-
sprach, die heute allerdings wertlos sind.
- In zwei weiteren Fällen (C.I.4. und 5.) wendete der Angeklagte dritten Personen bzw. von
diesen geleiteten Firmen ebenfalls unter dem Deckmantel „stiller Beteiligungen“ Millio-
nenbeträge zu, um diese Personen zu Handlungen zu bewegen, die in seinem persönli-
chen Interesse lagen, nicht aber im Interesse der CSA-Gesellschaften. Auch hier waren
die Rechte der CSA-Gesellschaften aus den stillen Beteiligungen – aus jeweils unter-
schiedlichen Gründen – von Anfang an wertlos.
- In den unter C.I.6. festgestellten drei Fällen ließ der Angeklagte unter dem Vorwand einer
weiteren „stillen Beteiligung“ und zweier Beraterverträge einem führenden Aufsichtsrats-
mitglied der CSA Verwaltung sechsstellige Beträge zum dauerhaften Verbleib zukom-
men, um sich das Wohlwollen dieses Aufsichtsratsmitglieds insbesondere im Zusam-
menhang mit einzelnen der unter C.I.1. - 3. festgestellten Vorgänge zu sichern.
Der Angeklagte war aufgrund dieser von ihm vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ver-
wirklichten Untreuetaten unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz dazu verpflichtet, die Anleger
von der weiteren Einzahlung von Beteiligungsraten abzuhalten (§ 13 StGB). Da es sich beim
Angeklagten um den Vorstand der CSA Verwaltung handelte, traf ihn diese Pflicht zudem
gemäß § 14 StGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und zwar
aufgrund des durch die Geldanlagemodelle begründeten besonderen Vertrauensverhältnis-
ses zwischen den Anlagegesellschaften auf der einen Seite und den Anlegern auf der ande-
ren Seite. Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte nicht nach, obwohl es ihm möglich und
zumutbar war. Die Anleger, die ihre Einzahlungen alleine im Vertrauen darauf erbrachten,
dass ihr Geld zu den Zwecken der Renditeerwirtschaftung bzw. des Vermögensaufbaus
verwendet werde, hätten ihre Zahlungen bei Kenntnis von den Untreuetaten sofort einge-
stellt. Indem sie gleichwohl weiterzahlten, erlitten sie Vermögensschäden in Höhe der jewei-
ligen Raten. Soweit ihre Beteiligungsrechte an den Anlagegesellschaften durch ihre Zahlun-
gen anwuchsen, hatte dieser Zuwachs nach den Grundsätzen der sog. „aliud-
Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs angesichts der durch den maßgeblichen Firmen-
verantwortlichen verwirklichten Untreuetaten keinen berücksichtigenswerten wirtschaftlichen
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Wert (C.I.2.). Die Kammer hat den Angeklagten insoweit wegen Betrugs durch Unterlassen
verurteilt und ist dabei von jeweils einer Tat zum Nachteil der Anleger der CSA 4 und der
Anleger der CSA 5 ausgegangen.
Der Angeklagte hat sich bis zum Ende Beweisaufnahme nicht zur Sache eingelassen. In
seinem letzten Wort hat er sämtliche Vorwürfe bestritten.
Da sich die Kammer gleichwohl von den festgestellten Umständen überzeugen konnte, ver-
urteilte sie den Angeklagten wegen Untreue in zehn und wegen Betrugs in zwei selbständi-
gen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten. Die Kammer ist in
diesem Zusammenhang hinsichtlich sämtlicher Taten von besonders schweren Fällen aus-
gegangen. Bei der Zumessung der Einzel- und Gesamtstrafen waren für die Kammer vor
allem die den nicht vorbestraften Angeklagten voraussichtlich treffenden ruinösen zivilrechtli-
chen Folgen der Taten und der Umfang der bei ihm sichergestellten und damit letztlich für
die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte einerseits und
die Höhe der zurechenbaren Vermögensschäden andererseits von besonderer Bedeutung.
Sowohl beim Angeklagten als auch bei den beiden Nebenbeteiligten waren im Laufe des
Ermittlungsverfahrens erhebliche Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten gesichert
worden. Da sowohl der Angeklagte als auch die Nebenbeteiligten Vermögenswerte aus den
Taten zumindest im wirtschaftlichen Wert der sichergestellten Gegenstände erlangt haben
und auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB vorlagen, hat die Kammer je-
weils im Umfang der erfolgten Sicherstellungen Feststellungen nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO getroffen und dies unten unter G. näher begründet.
B.
Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte Cvetkovic wurde am 10.12.1965 in Bor (Serbien) geboren, besitzt aber die
deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Angeklagte ging zunächst von Juli 1971 bis Juni 1979 in die Grundschule in Bor. Von
August 1979 bis Juni 1980 besuchte er die Aufbaustufe in Frankfurt am Main, wo er an-
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schließend und bis zum Juni 1986 auch das Gymnasium besuchte, das er im Sommer 1986
mit der allgemeinen Hochschulreife verließ.
Im Zeitraum von März 1987 bis Juni 1990 absolvierte der Angeklagte ein Studium der Elekt-
rotechnik an der Fachhochschule in Frankfurt am Main mit der Fachrichtung "technische In-
formatik", das er mit dem akademischen Titel eines Diplom Ingenieurs (FH) abschloss.
Zunächst arbeitete der Angeklagte sodann von September 1990 bis Mai 1994 bei der Fa.
Lurgi Metallurgie GmbH in Frankfurt am Main in einer Abteilung für Prozessleittechnik und
Instrumentierung. Dort war der Angeklagte insbesondere damit befasst, Angebote und Kal-
kulationen zu erstellen bzw. zu kontrollieren sowie Ingenieur- und Montagetätigkeiten im In-
und Ausland zu überwachen.
Anschließend gründete der Angeklagte die Fa. JAGER Technologie GmbH, Bad Homburg,
als deren Geschäftsführer er sodann bis September 1999 fungierte. Die Firma erbrachte zu
dieser Zeit Ingenieurdienstleistungen im In- und Ausland.
Im September 1999 verkaufte der Angeklagte seine Anteile an der JAGER Technologie
GmbH und übernahm die Geschäftsführung bei der Fa. Matricon GmbH in Wiesbaden. Die-
se Fima begleitete und unterstützte Unternehmen bei der Implementierung neuer Hardware-
und Netzstrukturen sowie beim Rollout neuer Software. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte
bis zum August 2000 aus. Von September 2000 bis April 2004 war der Angeklagte sodann
als Vorstand bei der Dr. Goebel Consulting AG tätig. Im Januar 2001 gründete der Ange-
klagte die Fa. S7 Design in Serbien, deren Gesellschafter er bis heute ist. Das Unternehmen
erstellt internetbasierte Software, Webdesign und 3D-Animationen für Bauprojekte. Im Au-
gust 2006 gründete der Angeklagte die Prosperity Investment Beteiligungs GmbH, deren
geschäftsführender Gesellschafter er bis heute ist. Die Prosperity Investment Beteiligungs
GmbH ist auf die Entwicklung und Emission von Beteiligungskonzepten im Bereich ge-
schlossener Fonds spezialisiert. Der Fokus liegt hierbei auf Direktinvestitionen in den Berei-
chen Private Equity, Infrastruktur und Multi Asset. Zwischen November 2009 und Ende Sep-
tember 2012 war der Angeklagte Vorstand der hier verfahrensgegenständlichen CSA Ver-
waltung. Im Juli 2010 gründete der Angeklagte die Prosperia AG, als deren Vorstand er fun-
gierte. Schließlich gründete der Angeklagte im April 2011 ein Motorsport-Rennteam, das un-
ter verschiedenen Bezeichnungen, zuletzt als „ABT Prosperia Racing“ u.a. an der Rennserie
„ADAC GT Masters“ teilnahm.
Seit seiner Inhaftierung verfügt der Angeklagte über keine regelmäßigen Einkünfte. Im Rah-
men der durch die Staatsanwaltschaft Würzburg im hiesigen Verfahren betriebenen Ge-
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winnabschöpfungsmaßnahmen wurden Vermögenswerte des Angeklagten in einer Gesamt-
höhe von 111.079,17 € sichergestellt. Über weiteres inländisches Vermögen verfügt der An-
geklagte nicht. Ob darüber hinausgehendes Vermögen des Angeklagten im Ausland vor-
handen ist, ist der Kammer nicht bekannt.
Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Seinen Sohn Dennis Cvetkovic (ge-
boren am 13.11.2001) hat er zusammen mit seiner in Bad Homburg lebenden Ehefrau Da-
niela Cvetkovic-Nikolic, bei der dieses Kind auch heute lebt. Das zweite Kind im Alter von
derzeit einem Jahr hat er zusammen mit seiner Lebensgefährtin Jamila Mitchell, bei der die-
ses Kind auch heute in den USA lebt.
Seit dem 18.12.2014 befindet sich der Angeklagte Cvetkovic in hiesiger Sache ohne Unter-
brechung in Untersuchungshaft in der JVA Aschaffenburg. Der Angeklagte hatte seinen letz-
ten Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in der Dominikanischen Republik.
C.
Festgestellter Sachverhalt
Der Angeklagte war in der Zeit zwischen dem 05.11.2009 und dem 30.09.2012 alleiniger
Vorstand der CSA Verwaltung. Einzige Anteilseignerin der CSA Verwaltung war in dieser
Zeit zunächst die Prosperity Investment Beteiligungs GmbH, bei deren Geschäftsführer es
sich um den Angeklagten handelte und die sämtliche Anteile kurz zuvor erworben hatte. Ab
dem 30.03.2010 gehörten die Anteile dann der Prosperia GmbH, bei deren Geschäftsführer
es sich ebenfalls um den Angeklagten handelte.
Die CSA Verwaltung war ihrerseits Komplementärin der Firmen CSA 4 und CSA 5, so dass
der Angeklagte während der gesamten Zeit seiner Vorstandschaft bei der CSA Verwaltung
auch die Firmen CSA 4 und CSA 5 alleine leitete.
Bei den Firmen CSA 4 und CSA 5 handelte es sich um Fonds- bzw. Anlagegesellschaften,
an denen sich in der Zeit zwischen ihrer Gründung und dem Jahr 2006 jeweils mehrere tau-
send Privatpersonen zum Zweck der Geldanlage beteiligt hatten und zwar entweder auf der
rechtlichen Grundlage atypisch stiller Beteiligungen oder als Kommanditisten. In den letztge-
nannten Fällen übte stets die Firma FT Fonds Treuhand GmbH mit Sitz in Kitzingen die
Kommanditistenstellung treuhänderisch für die einzelnen Anleger aus. Dabei belief sich die
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Haftsumme der mittelbaren Kommanditisten stets auf 5 Prozent des gezeichneten Beteili-
gungsbetrags.
Sowohl in den Fällen atypisch stiller Beteiligungen als auch in den Fällen mittelbarer Kom-
manditbeteiligungen waren die Beteiligungs- oder Einlagebeträge von den Anlegern teilweise
sofort vollständig erbracht worden. Allerdings entrichteten auch zahlreiche Anleger ihre Be-
teiligungs– oder Einlagebeträge ganz oder zum Teil durch vertraglich vereinbarte Ratenzah-
lungen. Auf diese Weise war es bis zum 05.11.2009 zur Einzahlung von Anlegergeldern in
mindestens zweistelliger Millionenhöhe gekommen. Dabei hatten diejenigen Anleger, die
sich als mittelbare Kommanditisten beteiligten hatten, ihre jeweilige Hafteinlage längst voll-
ständig erbracht. Zudem wurden die Ratenzahlungen von einer Vielzahl von Anlegern wäh-
rend der Zeit der Vorstandschaft des Angeklagten und auch in der nachfolgenden Zeit weiter
erbracht, teilweise bis zur Festnahme des Angeklagten.
Vor Abschluss der einzelnen Beteiligungsverträge war sämtlichen Anlegern die Erzielung
einer Rendite zwar nicht garantiert, aber doch in Aussicht gestellt worden. Jedenfalls stand
der Zweck der Erzielung eines Gewinns im Vordergrund der beworbenen Beteiligungen. Zu-
dem wurde durch die dem Vertrieb der Beteiligungen zugrunde liegenden Emissionsprospek-
te – entsprechend der Gesamtkonzeption der Fondsmodelle – mit der Eignung der Beteili-
gung zum Zwecke der Altersvorsorge oder zumindest des langfristigen Vermögensaufbaus
geworben und wurden damit entsprechende Erwartungen der Anleger begründet. Die in
Aussicht gestellte Rendite sollte nach dem den Fondskonzeptionen entsprechenden Inhalt
der dem Vertrieb der Beteiligungen zugrunde liegenden Emissionsprospekte durch die Inves-
tition der eingezahlten Einlagen in verschiedene Geschäfte – wie Immobilien und Firmenbe-
teiligungen – realisiert werden. Derartige Investitionen wurden von den jeweiligen Verant-
wortlichen entsprechend den insgesamt tragfähigen, plausiblen und rechtskonformen Anla-
gemodellen auch unternommen.
Alle diese Umstände waren dem Angeklagten bei der Übernahme der Vorstandschaft be-
kannt.
I. Untreuetaten
Unmittelbar nach dem Erwerb der CSA Verwaltung durch die Prosperity Investment Beteili-
gungs GmbH und der Übernahme der Vorstandschaft der CSA Verwaltung durch den Ange-
klagten begann dieser, sich die in den von der CSA Verwaltung geführten Anlagegesell-
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schaften CSA 4 und CSA 5 vorhandenen und laufend eingehenden Anlegergelder zu großen
Teilen für eigene Zwecke zu Nutze zu machen oder sie ihm gehörenden oder zumindest von
ihm geleiteten Firmen zum dauerhaften Verbleib zuzuführen. Insoweit sind drei Fallgruppen
zu unterscheiden:
- In den nachfolgend unter 1. – 3. geschilderten Fällen wendete der Angeklagte ihm gehö-
renden oder zumindest von ihm alleinverantwortlich geleiteten Firmen jeweils unter dem
Deckmantel „stiller Beteiligungen“ Millionenbeträge zu. Mit Hilfe dieser Geldmittel erwarb
der Angeklagte für seine Firmen dann entweder Immobilien oder Aktien, an denen den
Anlagegesellschaften keinerlei eigene Berechtigung eingeräumt wurde, die vom Ange-
klagten ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt wurden und den Anlagegesellschaf-
ten auch weder je zugeführt wurden oder wenigstens zugeführt werden sollten. Den ge-
genüber den Anlagegesellschaften bestehenden Entgelt- und/oder Rückzahlungs- bzw.
Abfindungsverpflichtungen seiner Firmen entledigte sich der Angeklagten in allen diesen
Fällen durch einen – unten jeweils im Einzelnen näher beschriebenen – „Aktivtausch“ der
Rückzahlungsansprüche gegen hochspekulative Beteiligungsrechte an US-
amerikanischen Firmen, die heute wertlos sind.
- In den nachfolgend unter 4. und 5. geschilderten Fällen versuchte der Angeklagte jeweils
überregional bekannte „Größen“ des Vertriebs von Finanzprodukten durch Überlassung
von aus Anlegergeldern stammenden Millionenbeträgen dazu zu bewegen, Fondspro-
dukte zu vertreiben, an deren wirtschaftlichem Erfolg der Angeklagte persönlich interes-
siert war, ohne dass diese Produkte in irgendeinem Zusammenhang mit den Geschäfts-
tätigkeiten der CSA 4 oder CSA 5 standen. Die Zuwendungen erfolgten auch hier jeweils
auf der Grundlage „stiller Beteiligungen“. Allerdings dienten in einem der beiden Fälle
(C.I.4. – Südfinanz) die Regelungen des stillen Beteiligungsvertrags, insbesondere die
dort vorgesehenen Verpflichtungen zur Zahlung eines Beteiligungsentgelts oder zur eins-
tigen Rückzahlung des jeweiligen Beteiligungsbetrags einvernehmlich nur der Wahrung
des Anscheins einer seriösen Investitionen gegenüber Buchhaltungskräften, Wirtschafts-
prüfern, Mittelverwendungskontrolleuren und ähnlichen Personen. Tatsächlich war dem
Angeklagten klar, dass sich die von ihm begünstigte „Vertriebsgröße“ – es handelte sich
hier um den Zeugen Franz Nerb – weder zur Zahlung eines Entgelts, noch ernsthaft zur
Rückzahlung der Beträge verpflichtet fühlte. Im anderen der beiden Fälle (C.I.5. – „Jörg
Jacob GmbH“) nahm der Angeklagte mindestens billigend in Kauf, dass die stille Beteili-
gung wirtschaftlich sinn- und wertlos war, nachdem es ihm auch hier allein darum zu tun
war, die von ihm begünstige „Vertriebsgröße“ – es handelte sich hier um den anderweitig
Verfolgten Jörg Jacob – wunschgemäß mit einer zumindest vorübergehenden Überlas-
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sung eines Millionenbetrages zu bedenken, damit sich dieser im Interesse des Angeklag-
ten um den Vertrieb von anderweitigen Fondsprodukten bemühe.
- Im nachfolgend unter 6. geschilderten Fall wendete der Angeklagte auf der Grundlage
dreier Scheinverträge – es handelt sich um eine stille Beteiligung und zwei Beraterverträ-
ge – dem anderweitig Verfolgten Prof. Dr. Rolf Thiel sechsstellige Beträge zum dauerhaf-
ten Behalt zu. Der anderweitig Verfolgte Prof. Dr. Thiel war während der gesamten Tat-
zeit Mitglied des Aufsichtsrats der CSA Verwaltung, überwiegend als dessen Vorsitzen-
der. In dieser Eigenschaft wirkte er an der Genehmigung derjenigen „stillen Beteiligun-
gen“ mit, durch die der Angeklagte – wie vorstehend unter dem ersten Spiegelstrich zu-
sammengefasst und nachfolgend unter 1. – 3. näher dargestellt – eigenen Firmen Millio-
nenbeträge zum dauerhaften Verbleib zuschanzte. Mit der Zuwendung der sechsstelligen
Beträge wollte sich der Angeklagte das Wohlwollen und die Zustimmung des Zeugen im
Aufsichtsrat sichern. Die in der Funktion als Aufsichtsrat erteilte Zustimmung des haupt-
beruflich als Rechtsanwalt tätigen anderweitig Verfolgten Prof. Dr. Thiel zu den scheinba-
ren Investitionen, durch die der Angeklagte eigenen Firmen Millionenbeträge verschaffte,
konnte für den Fall etwaiger Nachfragen oder Zweifel von Treuhändern, Mittelverwen-
dungskontrolleuren, Buchhaltern oder Wirtschaftsprüfern von erheblichem Gewicht sein.
1. Stille Beteiligungen an der Energy Outsourcing Ltd.
a) Mit schriftlichem Vertrag vom 17./18.11.2009 schloss der Angeklagte namens der CSA 5
einen Vertrag über eine stille Gesellschaft mit der Nebenbeteiligten Energy Outsourcing Ltd.
mit Sitz in Birmingham, 69 Great Hampton Street, Großbritannien. Alleininhaber und „Direc-
tor“ der Energy Outsourcing Ltd. war und ist der Angeklagte. Für die Energy Outsourcing Ltd.
wurde der Vertrag allerdings nicht durch den Angeklagten, sondern mit Wissen und Wollen
des Angeklagten durch seine Lebensgefährtin Jamila Mitchell unterzeichnet.
Nach dem Inhalt des stillen Beteiligungsvertrags verpflichtete sich die CSA 5, einen Betrag
von 300.000 € an die Energy Outsourcing Ltd. zu entrichten. Umgekehrt schuldete die Ener-
gy Outsourcing Ltd. die Zahlung eines Jahresentgelts von 10 Prozent des Beteiligungsbe-
trags, wobei ein Fälligkeitszeitpunkt dieser Zahlungen nicht festgelegt war. Die Gesellschaft
sollte am 31.12.2010 enden, konnte aber auf Antrag der Energy Outsourcing Ltd. auf Jahres-
frist verlängert werden. Für den Fall der Beendigung der Gesellschaft war ein Anspruch der
CSA 5 auf Erhalt einer Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Einlage vorgesehen. Als
Verwendungszweck für die Einlage war der Kauf von Anteilen an der OTRS AG mit Sitz in
Bad Homburg v.d.H. – bei deren Vorstandsvorsitzenden es sich um einen der damaligen
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Aufsichtsräte der CSA Verwaltung, den Zeugen André Mindermann handelte – durch die
Energy Outsourcing Ltd. vereinbart.
Bei Abschluss der Beteiligung war der Angeklagte dazu entschlossen, als „Director“ der
Energy Outsourcing Ltd. weder für die Bezahlung des im Vertrag vorgesehenen Beteili-
gungsentgelts zu sorgen, noch jemals das Beteiligungsentgelt auf dem Wege der vertraglich
vorgesehenen Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Einlage zurück zu zahlen. Für ihn
lag der Zweck der von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Beteiligung allei-
ne darin, die im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldmittel der CSA 5 dieser zu entziehen
und sie bzw. die davon zu erwerbenden OTRS-Aktien dauerhaft dem Vermögen der von ihm
geleiteten Energy Outsourcing Ltd. zuzuführen.
Entsprechend den Regelungen des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 noch am
18.11.2009 den Betrag von 300.000 € auf ein Konto der Energy Outsourcing Ltd. Die Energy
Outsourcing Ltd. erwarb aus diesen Mitteln OTRS – Aktien, allerdings nur im Wert bzw. zum
Preis von 265.377,60 €. Die in der stillen Beteiligung vorgesehenen regelmäßigen Entgelt-
zahlungen von 10 Prozent p.a. wurden – wie vom Angeklagten als Verantwortlichem der
Energy Outsourcing Ltd. von vorneherein beabsichtigt – nicht entrichtet.
Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-
lung von 300.000 € diesen Geldbetrag ein, ohne irgendeine Berechtigung an den von diesem
Geld zu erwerbenden Aktien zu erlangen. Die im Gegenzug zumindest dem Papier nach
erworbene stille Beteiligung an der Energy Outsourcing Ltd. hatte keinen wirtschaftlichen
Wert, weil es an jeder Besicherung des der Energy Outsourcing Ltd. überlassenen Geldbe-
trages fehlte und der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss dazu entschlossen gewesen
war, weder das im Beteiligungsvertrag vorgesehene Jahresentgelt von 10 Prozent, noch das
Abfindungsguthaben in Höhe des Nominalbetrags der stillen Beteiligung bei Beendigung der
Gesellschaft je an die Inhaberin der stillen Beteiligung zu bezahlen. Wie dem Angeklagten
klar war, wäre bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirtschaftlich denkender
Mensch bereit gewesen, für den Erwerb der stillen Beteiligung – die aufgrund der wahren
Absichten des Angeklagten ohnehin zivilrechtlich unwirksam war – an der vom Angeklagten
geführten und zudem in Großbritannien ansässigen Limited einen nennenswerten Betrag zu
entrichten. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte sie daher von Anfang nur mit einem Er-
innerungswert von 1 € berücksichtigt werden dürfen.
Am 29.12.2011 erwarb die Energy Outsourcing Ltd. von der Firma Equity Solutions LLC mit
Sitz in Denver, USA – bei deren „President“ es sich um den Angeklagten handelte – ein Pro-
zent der Anteile einer Firma Green Gallon Solutions Cookeville LLC im Nennwert von
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20.000 USD zum Kaufpreis von 363.500 €. Seitens der Equity Solutions LLC unterzeichnete
diesen Vertrag mit Wissen und Wollen des Angeklagten die Lebensgefährtin des Angeklag-
ten, Jamila Mitchell, seitens der Energy Outsourcing Ltd. der Angeklagte. Unter demselben
Datum (29.12.2011) verkaufte die Energy Outsourcing Ltd., wiederum mit Wissen und Wol-
len des Angeklagten, handelnd durch Jamila Mitchell, die soeben erworbenen Anteile an die
CSA 5, handelnd durch den Angeklagten zum Preis von 363.500 €. Im entsprechenden
Kaufvertrag zwischen der Energy Outsourcing Ltd. und der CSA 5 war vorgesehen und ver-
einbart, dass die Kaufpreiszahlung durch Verrechnung mit einem noch zurückzuführenden
Betrag von 300.000 € aus der stillen Beteiligung vom 17./18.11.2009 erfolgt. Ohne dass dies
im Vertrag vorgesehen war, fand zudem eine Verrechnung des Restkaufpreises von
63.500 € mit der rückständigen festen Vergütung aus der stillen Beteiligung statt. Im Ergeb-
nis wurden somit die Ansprüche der CSA 5 gegen die Anteile an der Green Gallon Solutions
Cookeville LLC getauscht („Aktivtausch“, s.u. D.IV.).
Die Anteile an der Fa. Green Gallon Solutions Cookeville LLC hatten zum Jahreswechsel
2011/2012 mindestens einen Wert, der den vereinbarten Kaufpreisen entsprach. Dies wurde
zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.
b) Mit weiterem schriftlichen Vertrag vom 29./30.01.2010 schloss der Angeklagte namens
der CSA 5 einen weiteren stillen Beteiligungsvertrag mit der Energy Outsourcing Ltd. Auch
dieser Vertrag wurde seitens der Energy Outsourcing Ltd. mit Wissen und Wollen des Ange-
klagten von Jamila Mitchell unterzeichnet. Der Beteiligungsbetrag belief sich auf 2.497.500 €
und war zwischen dem 01.02.2010 und dem 01.04.2012 in 10 Raten zu erbringen. Als Ge-
genleistung schuldete die Energy Outsourcing Ltd. eine jährliche Vergütung von 8,5 Prozent
des tatsächlich erbrachten Beteiligungsbetrags, fällig jeweils nachträglich am Ende eines
Kalenderquartals. Die Gesellschaft sollte am 31.03.2014 enden, konnte aber auf Antrag der
Energy Outsourcing Ltd. auf Jahresfrist verlängert werden. Für den Fall der Beendigung der
Gesellschaft war ein Anspruch der CSA 5 auf Erhalt einer Abfindung in Höhe des Nominal-
betrags der Einlage vorgesehen. Als Verwendungszweck für die Einlage war der Erwerb von
277.500 Wandelschuldverschreibungen der OTRS AG vereinbart.
Auch bei Abschluss dieser Beteiligung hatte der Angeklagte von vorneherein den Entschluss
gefasst, dass die von ihm geleitete Energy Outsourcing Ltd. das Beteiligungskapital niemals
zurückzahlt. Denn auch der Zweck dieser von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten
stillen Beteiligung lag alleine darin, die im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldmittel der
CSA 5 in Höhe von 2.497.500 € bzw. die davon zu erwerbenden Wandelschuldverschrei-
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bungen dauerhaft dem Vermögen der von ihm geleiteten Energy Outsourcing Ltd. zuzufüh-
ren. Anders als im Fall der stillen Beteiligung vom 17./18.11.2009 war der Angeklagte im-
merhin bereit, die vorgesehene jährliche Vergütung von 8,5 Prozent des Beteiligungsbetrags
an die CSA 5 zu entrichten. Allerdings belasteten die Zahlungen die Energy Outsourcing Ltd.
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise insofern nicht, als sie eine Vergütung in entsprechen-
der Höhe aus den zu erwerbenden und auch tatsächlich erworbenen Wandelschuldver-
schreibungen der OTRS AG erlangte.
Der vorgesehene Beteiligungsbetrag wurde von der CSA 5 durch Zahlungen von insgesamt
1.620.000 € im Jahr 2010 und weiteren 877.500 € im Jahr 2011 geleistet. Die Energy Out-
sourcing Ltd. erwarb die vorgesehenen Wandelschuldverschreibungen der OTRS AG und
leistete hierfür in der Zeit zwischen dem 23.02.2010 und dem 16.01.2012 insgesamt
2.497.500 € an die OTRS AG. Aus den Wandelschuldverschreibungen schuldete die
OTRS AG der Energy Outsourcing Ltd. eine jährliche Vergütung in eben der Höhe, wie sie
die Energy Outsourcing Ltd. der CSA 5 schuldete. Die Vergütungszahlungen wurden sowohl
seitens der OTRS AG gegenüber der Energy Outsourcing Ltd. als auch seitens der Energy
Outsourcing Ltd. gegenüber der CSA 5 entrichtet.
Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-
lung von 2.497.500 € diesen Geldbetrag endgültig ein, ohne eine eigene Berechtigung an
den von diesem Geld zu erwerbenden Wandelschuldverschreibungen zu erlangen. Die im
Gegenzug zumindest dem Papier nach erworbene stille Beteiligung an der Energy Outsour-
cing Ltd. hatte keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder Besicherung des der Energy
Outsourcing Ltd. überlassenen Geldbetrages fehlte und der Angeklagte bereits bei Vertrags-
schluss dazu entschlossen gewesen war, das im Vertrag für den Fall der Beendigung der
stillen Gesellschaft vorgesehene Abfindungsguthaben in Höhe des Nominalbetrags der stil-
len Beteiligung niemals an die Inhaberin zu bezahlen. Wie dem Angeklagten klar war, wäre
bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch bereit ge-
wesen, für den Erwerb der – angesichts der wahren Absichten des Angeklagten ohnehin
zivilrechtlich unwirksamen – stillen Beteiligung an der vom Angeklagten geführten, in Groß-
britannien ansässigen Limited einen nennenswerten Betrag zu entrichten. In den Handelsbü-
chern der CSA 5 hätte sie daher von Anfang an nur mit einem Erinnerungswert von 1 € be-
rücksichtigt werden dürfen.
Am 29.12.2011 erwarb die Energy Outsourcing Ltd. von der Firma Equity Solutions LLC
neun Prozent der Anteile einer Firma Green Gallon Solutions Austin LLC im Nennwert von
180.000 USD zum Preis von 2.544.405 €. Seitens der Equity Solutions LLC unterzeichnete
diesen Vertrag wiederum mit Wissen und Wollen des Angeklagten Jamila Mitchell, seitens
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der Energy Outsourcing Ltd. der Angeklagte. Unter demselben Datum verkaufte die Energy
Outsourcing Ltd., handelnd durch den Angeklagten die soeben erworbenen Anteile an die
CSA 5, ebenfalls handelnd durch den Angeklagten, zum Preis von 2.544.405 €. In dem Ver-
trag wurde vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung durch Verrechnung mit den Rechten aus
der stillen Beteiligung vom 01.02.2010 über 2.497.500 € erfolgt. Insoweit erfolgte also auch
eine Art Tausch der Rechte aus der Beteiligung gegen die Green Gallon – Anteile.
Die Anteile an der Firme Green Gallon Solutions Austin LLC hatten Ende des Jahres 2011
mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde zugunsten
des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.
2. Stille Beteiligungen an der Assetox GmbH
a) Am 24.06.2010 schloss der Angeklagte namens der CSA 5 einen Vertrag über eine stille
Gesellschaft mit der im Vertrag noch als Prosperia Beteiligungs GmbH bezeichneten aber
seit dem 21.06.2010 bereits umfirmierten Assetox GmbH (nachfolgend: Assetox) mit Sitz in
der Rottendorfer Straße 30d in 97074 Würzburg. Alleininhaber der Assetox war vom
22.06.2010 bis zum 03.12.2012 der Angeklagte, der überdies vom 30.12.2009 bis zum
29.12.2014 auch alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war.
Nach dem Inhalt des stillen Beteiligungsvertrags verpflichtete sich die CSA 5, auf Abruf einen
Betrag von 1,5 Mio. € an die Assetox zu entrichten. Umgekehrt schuldete die Assetox die
Zahlung eines Jahresentgelts von 5 Prozent des in Anspruch genommenen Beteiligungsbe-
trags, wobei das Entgelt anteilig monatsweise zu entrichten war. Die Gesellschaft sollte laut
Vertrag am 24.06.2010 beginnen und am 31.12.2020 enden, konnte aber auf Antrag der
Assetox auf Jahresfrist verlängert werden. Für den Fall der Beendigung der Gesellschaft war
ein Anspruch der CSA 5 auf Erhalt einer Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Einlage
vorgesehen. Als Verwendungszweck für die Einlage waren in dem Vertrag vom 24.06.2010
der Aufbau des Immobilienbereichs der Assetox und namentlich die Finanzierung einzelner
lukrativer Immobilienprojekte genannt.
Gemäß § 2 des Vertrags vom 24.06.2010 sollte eine Absicherung der Einlage der CSA 5
durch eine von der Assetox vorzunehmende „Abtretung der Grundstücksrechte“ erfolgen.
Eine wie auch immer geartete dingliche oder schuldrechtliche Besicherung der von der
CSA 5 geleisteten Einlage erfolgte jedoch tatsächlich nie.
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Bereits bei Abschluss der Beteiligung war der Angeklagte dazu entschlossen, seitens der
Assetox zu keiner Zeit die vertraglich vorgesehene Abfindung in Höhe des Beteiligungskapi-
tals zu bezahlen oder auch nur für eine Besicherung der Einlage der CSA 5 zu sorgen. Denn
für ihn lag der Zweck der von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Beteili-
gung alleine darin, den im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldbetrag von 1,5 Mio. € dau-
erhaft dem Vermögen der ihm zu jener Zeit gehörenden Assetox einzuverleiben. Zu diesem
Zweck nutzte der Angeklagte die ihm durch seine gesellschaftsrechtliche Stellung sowohl bei
der CSA 5 als auch bei der Assetox eröffnete Möglichkeit zu dem letztlich allein selbstbe-
günstigenden Geschäft vom 24.06.2010 bewusst und gezielt aus.
Auf der Grundlage des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 mit Wissen und Wollen des
Angeklagten bis Ende 2011 den gesamten Beteiligungsbetrag in Höhe von 1,5 Mio. € auf
Konten der Assetox ein. Die Zahlungen erfolgten dabei im Einzelnen wie folgt:
24.06.2010 75.000 €
27.07.2010 11.900 €
11.10.2010 500.000 €
22.12.2010 200.000 €
01.01. – 29.12.2011 713.100 € .
Im Wesentlichen aus diesen Mitteln erwarb die Assetox, vertreten durch den Angeklagten,
das Grundstück Hamelstraße 21 in 61348 Bad Homburg v.d.H. (Flurstücknummer 430 der
Gemarkung Kirdorf) und ließ dort bis September 2012 ein villenähnliches Einfamilienhaus mit
Schwimmteich errichten. In dem Anwesen waren ab Fertigstellung zum 01.10.2012 die Ehe-
frau des Angeklagten und sein Sohn Dennis Cvetkovic gemeldet. Mieteinnahmen, die etwa
der Assetox oder der CSA 5 zu Gute gekommen wären, wurden mit dem Gebäude nicht er-
zielt. Tatsächlich hatte der Angeklagte mit dem Objekt eine gratis zu bewohnende Villa für
seine Ehefrau und seinen Sohn errichtet.
Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-
lung von 1,5 Mio. € diesen Geldbetrag ein, ohne irgendeine Berechtigung an der von dem
Geld erworbenen Immobilie zu erlangen. Die im Gegenzug zumindest dem Papier nach er-
worbene stille Beteiligung an der Assetox hatte keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder
Besicherung des der Assetox überlassenen Geldbetrages fehlte und der Angeklagte bereits
bei Vertragsschluss dazu entschlossen war, weder das für den Fall der Beendigung der stil-
len Gesellschaft vorgesehene Abfindungsguthaben in Höhe des Nominalbetrags des Einlage
je an die CSA 5 zu bezahlen, noch das vorgesehene Beteiligungsentgelt vollständig und re-
gelmäßig zu entrichten.
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Tatsächlich wurde eine Abfindung in Höhe des Nominalbetrags der Beteiligung zu keinem
Zeitpunkt an die CSA 5 ausbezahlt (dazu sogleich; es fand erneut ein „Tausch“ in hochris-
kante ausländische Unternehmensbeteiligungen statt). Das Beteiligungsentgelt wurde nur
lückenhaft und unvollständig bezahlt und auch dies nur zur Wahrung des Scheins gegenüber
den Buchhaltungskräften, dem Mittelverwendungskontrolleur und den Wirtschaftsprüfern.
Wie dem Angeklagten klar war, wäre bei Kenntnis dieser Umstände, namentlich der wahren
Absichten des Angeklagten, kein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch bereit gewe-
sen, für den Erwerb der stillen Beteiligung an der vom Angeklagten geführten und ihm gehö-
renden Assetox etwas zu bezahlen. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte sie daher von
Anfang an nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt werden dürfen.
Mit Vertrag vom 29.12.2011 erwarb die CSA 5 von der Assetox sieben Prozent der Anteile
an einer Firma Green Gallon Solutions Austin LLC im Nennwert von 140.000 USD zum
Kaufpreis von 1.877.645,83 €. Der Vertrag wurde auf beiden Seiten vom Angeklagten unter-
zeichnet. In demselben Vertrag vereinbarte der Angeklagte für die Assetox und die CSA 5,
dass die vorgenannte Kaufpreisforderung mit sämtlichen Forderungen der CSA 5 unter an-
derem aus der oben beschriebenen stillen Beteiligung verrechnet wird. Mit diesem Geschäft
hatte der Angeklagte seine Assetox von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem
Vertrag mit der CSA 5 vom 24.06.2010 befreit und letzterer dafür eine (hochriskante) Beteili-
gung an einem in den USA ansässigen Unternehmen überlassen, das dort Biodiesel aus
gebrauchtem Frittierfett herstellen sollte.
Die Anteile an der Firma Green Gallon Solutions Austin LLC hatten zum Jahreswechsel
2011/2012 mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde
zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.
b) Am 28.02.2011 schloss die CSA 5 einen weiteren stillen Beteiligungsvertrag mit der Asse-
tox. Auch diesen Vertrag unterzeichnete auf beiden Seiten der Angeklagte. Die Beteiligungs-
summe belief sich auf 275.000 € und war bis zum 25.03.2011 auf ein Konto der Assetox ein-
zuzahlen. Als Gegenleistung schuldete diese eine jährliche Vergütung von 10 Prozent der
geleisteten Einlage, zu zahlen jeweils bis zum 31.01. des Folgejahrs. Außerdem schuldete
die Assetox laut Vertrag die Abführung von 8 Prozent des – nicht näher definierten – Pro-
jektgewinns pro Jahr. Als Beginn der Gesellschaft war der 01.03.2011 vereinbart. Enden
sollte die Gesellschaft am 28.02.2016, wobei sie auf Antrag der Assetox auf Jahresfrist ver-
längert werden konnte. Verwendungszweck für die stille Beteiligung war laut Vertrag der
Aufbau und die Unterhaltung des Prosperia Racing Teams.
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Eine Regelung dazu, wie mit der Einlage der CSA 5 im Falle der regulären Beendigung der
Gesellschaft durch Zeitablauf zu verfahren sei, enthält der Vertrag vom 28.02.2011 nicht.
Geregelt ist allein die Auseinandersetzung durch Kündigung. Zu einer solchen sollte die As-
setox laut § 11 Abs. 1 des Vertrages jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt
sein. In diesem Fall sollte sie die Einlage nebst fester Vergütung und Gewinnen zurückzah-
len. § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 28.02.2011 enthält überdies die Regelung, dass die
CSA 5 mit ihrer Einlage am Verlust der Assetox nicht teilnimmt.
Auch bei Abschluss dieser Beteiligung hatte der Angeklagte von vorneherein den Entschluss
gefasst, dass die von ihm geleitete Assetox das Beteiligungskapital niemals zurückzahlt.
Denn auch der Zweck dieser von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Betei-
ligung lag alleine darin, die im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Geldmittel der CSA 5 in
Höhe von 275.000 € dauerhaft dem Vermögen der dem Angeklagten gehörenden Assetox
zuzuführen.
In Ausführung des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 mit Wissen und Wollen des Ange-
klagten den vorgesehenen Betrag von 275.000 € am 25.03.2011 auf das Konto der Assetox
mit der Nummer 829285 bei der Hallertauer Volksbank eG ein.
Der Angeklagte überwies den gesamten Betrag am 28.03.2011 weiter an die niederländische
Firma Speedy Racing BV mit Sitz in 8453 JG Oranjewoud. Hintergrund dafür war, dass der
Angeklagte, handelnd für die Assetox, zuvor bei der die Firma Speedy Racing BV einen
Rennwagen vom Typ Audi R 8 LMS zum Preis von 275.000 € gekauft hatte, den diese nun
unter dem 24.03.2011 in Rechnung stellte.
Am 31.03.2011 schloss der Angeklagte – wiederum für beide Vertragsteile handelnd – einen
sog. Werbe- und Marketingvertrag zwischen der Assetox und der Prosperia AG mit Sitz in
der Rottendorfer Straße 30d in 97074 Würzburg, deren alleiniger Vorstand der Angeklagte
war. Laut diesem Vertrag sollte die Assetox der Prosperia AG für die ADAC-GT-Masters-
Serie für die Saisons 2011 und 2012 ein Rennfahrzeug vom Typ Audi R 8 LMS zur Verfü-
gung stellen. Im Gegenzug hatte die Prosperia AG einen Betrag von netto 35.000 € pro Jahr
an die Assetox zu entrichten. Eine kalendarische Fälligkeit war für diesen Betrag nicht ver-
einbart, vielmehr sollte die Fälligkeit 10 Tage nach Rechnungsstellung durch die Assetox
eintreten.
Der Werbe- und Marketingvertrag zwischen der Assetox und der Prosperia AG wurde mit
schriftlicher Vereinbarung vom 20.12.2012 – erneut für beide Vertragsteile gezeichnet vom
Angeklagten – rückwirkend zum 31.03.2011 aufgehoben. Ex tunc betrachtet dazu passend
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22
hatte die Prosperia AG zu keinem Zeitpunkt einen Cent für die Bereitstellung des Audi R 8
LMS an die Assetox bezahlt. Dies entsprach von Anfang an der Absicht des Angeklagten,
der den Rennwagen von vorneherein allein von den Anlegern der CSA 5 finanzieren lassen
wollte, dagegen nie vorhatte, die von ihm geführten Firmen Assetox oder Prosperia AG hier-
für etwas bezahlen zu lassen.
Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der im Vertrag vom
28.02.2011 vorgesehenen Zahlung von 275.000 € diesen Geldbetrag endgültig ein, ohne
eine eigene Berechtigung an dem von diesem Geld erworbenen Rennwagen zu erlangen.
Die im Gegenzug zumindest dem Papier nach erworbene weitere stille Beteiligung an der
Assetox hatte keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder Besicherung der überlassenen
275.000 € fehlte und der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss dazu entschlossen war, das
Beteiligungskapital nie an die CSA 5 zurückzuführen. Wie dem Angeklagten klar war, wäre
bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch bereit ge-
wesen, für den Erwerb der – zivilrechtlich ohnehin unwirksamen – stillen Beteiligung an der
dem Angeklagten gehörenden und von ihm geführten Assetox einen nennenswerten Betrag
zu bezahlen. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte daher auch diese stille Beteiligung von
Anfang nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt werden dürfen.
Am 29.03.2012 erwarb die Assetox von der Firma Equity Solutions LLC vier Prozent der An-
teile an der Firma Green Gallon Solutions Austin LLC im Nennwert von 80.000 USD zum
Preis von 1,1 Mio. €. Seitens der Equity Solutions LLC unterzeichnete diesen Vertrag mit
Wissen und Wollen des Angeklagten dessen Lebensgefährtin Jamila Mitchell, seitens der
Assetox der Angeklagte. Am Folgetag, dem 30.03.2012, verkaufte die Assetox, handelnd
durch den Angeklagten, die soeben erworbenen Anteile zum identischen Preis von 1,1 Mio.
€ an die CSA 5, diese ebenfalls handelnd durch den Angeklagten. Zugleich vereinbarte der
Angeklagte für die Vertragsschließenden, dass der Kaufpreisanspruch der Assetox (unter
anderem) durch Verrechnung mit den Ansprüchen der CSA 5 aus der stillen Beteiligung vom
28.02.2011 beglichen wird. Dementsprechend ließ der Angeklagte die stille Beteiligung der
CSA 5 an der Assetox in der Buchhaltung der CSA 5 zum 30.03.2012 ausbuchen.
Die Anteile an der Firma Green Gallon Solutions Austin LLC hatten Ende des Jahres 2011
mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde zugunsten
des Angeklagten als wahr unterstellt. Die Kammer unterstellt zugunsten des Angeklagten
darüber hinaus, dass diese Anteile auch am 30.03.2012 einen solchen Wert hatten. Heute
sind die Anteile allerdings wertlos.
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3. Stille Beteiligung an der Equity Solution LLC (Sea Horse Ranch)
Am 28./31.01.2011 schloss der Angeklagte namens der CSA 5 einen Vertrag über eine stille
Gesellschaft mit der ihm gehörenden Firma Equity Solution LLC mit Sitz in Denver, 4643
S. Ulster Street, Suite 800, USA. Der Vertrag wurde auf beiden Seiten von dem Angeklagten
unterzeichnet, einerseits als Vorstand der Komplementärin der CSA 5, andererseits als „Pre-
sident“ der Equity Solution LLC.
Nach dem Inhalt des stillen Beteiligungsvertrags verpflichtete sich die CSA 5, einen Betrag
von 1.896.519,16 € als Bareinlage an die Equity Solution LLC zu entrichten. Umgekehrt
schuldete die Equity Solution LLC die Zahlung eines Jahresentgelts von 5 Prozent des Betei-
ligungsbetrags, wobei die Fälligkeit der Entgeltzahlung auf den 31.01. des jeweiligen Folge-
jahres festgelegt war. Darüber hinaus schuldete die Equity Solution LLC laut Vertrag pro
Jahr die Auszahlung von 8 Prozent eines – im Vertrag nicht näher beschriebenen – etwaigen
Projektgewinns.
Die Gesellschaft sollte am 31.01.2016 enden, konnte aber auf Antrag der Equity Solution
LLC auf Jahresfrist verlängert werden. Als Verwendungszweck für die Einlage war der Auf-
bau einer Zielgesellschaft in der Dominikanischen Republik benannt. Als erstes Investitions-
objekt war in dem Vertrag der Erwerb der Villa Nr. 147, Sea Horse Ranch, Las Olas in der
Dominikanischen Republik festgelegt.
Eine Regelung dazu, wie mit der Einlage der CSA 5 im Falle der regulären Beendigung der
Gesellschaft durch Zeitablauf zu verfahren sei, enthält der Vertrag vom 28./31.01.2011 nicht.
Geregelt ist allein die Auseinandersetzung durch Kündigung. Zu einer solchen sollte die
Equity Solution LLC laut § 11 Abs. 1 des Vertrages jederzeit und ohne Angabe von Gründen
berechtigt sein. In diesem Fall sollte sie die Einlage nebst fester Vergütung und Gewinnen
zurück zahlen. § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 28./31.01.2011 enthält überdies die Regelung,
dass die CSA 5 mit ihrer Einlage am Verlust der Equity Solution LLC nicht teilnimmt.
Bei Abschluss der Beteiligung war der Angeklagte dazu entschlossen, weder jemals für eine
Bezahlung des im Vertrag vorgesehenen Beteiligungsentgelts, noch jemals für eine Rückfüh-
rung der Bareinlage der CSA 5 zu sorgen oder diese auch nur einzufordern. Für ihn lag der
Zweck der von ihm für beide Vertragsparteien verantworteten stillen Beteiligung alleine darin,
die zur Zahlung durch die CSA 5 vorgesehenen Geldmittel in Höhe von 1.896.519,16 € dau-
erhaft dem Vermögen der ihm gehörenden Equity Solution LLC zuzuführen, sich mithin
selbst an diesem Geld zu bedienen. Dass dieser Betrag zugleich der CSA 5 dauerhaft verlo-
ren gehen würde, erkannte und billigte der Angeklagte.
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In Umsetzung des Beteiligungsvertrags zahlte die CSA 5 mit Wissen und Wollen des Ange-
klagten folgende Dollarbeträge auf ein Konto der Equity Solution LLC, wobei die benannten
Eurobeträge jeweils dem am Zahlungstag geltenden Umrechnungskurs entsprechen:
30.03.2011 100.000 $ 70.970,31 €
18.04.2011 100.000 $ 70.387,84 €
04.05.2011 2.216.390 $ 1.496.216,24 €
Summe 1.637.574,39 € .
Außerdem erbrachte die CSA 5 in Ausführung des Beteiligungsvertrags aus nicht näher auf-
klärbaren Gründen mit Wissen und Wollen des Angeklagten Zahlungen an die CSA 4 wie
folgt:
07.04.2011 250.000 €
05.07.2011 8.944,77 € .
Insgesamt leistete die CSA 5 auf der Grundlage des Beteiligungsvertrags vom
28.01./31.01.2011 somit 1.896.519,16 €.
Wie dem Angeklagten klar war, büßte die CSA 5 mit der Erbringung der vorgesehenen Zah-
lung jedenfalls in Höhe von 1.637.574,39 € diesen Geldbetrag ein, ohne irgendeine Berech-
tigung an der von diesem Geld zu erwerbenden Zielgesellschaft bzw. an der von dieser letzt-
lich zu erwerbenden Immobilie in der Dominikanischen Republik zu erlangen. Die im Gegen-
zug zumindest dem Papier nach erworbene stille Beteiligung an der Equity Solution LLC hat-
te keinen wirtschaftlichen Wert, weil es an jeder Besicherung des der Equity Solution LLC
überlassenen Geldbetrages fehlte und der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, schon bei
Vertragsschluss dazu entschlossen war, weder das im Beteiligungsvertrag vorgesehene Jah-
resentgelt von 5 Prozent zu entrichten, noch jemals für eine Rückführung des Beteiligungs-
kapitals an die CSA 5 zu sorgen.
Wie dem Angeklagten klar war, wäre bei Kenntnis dieser Umstände kein vernünftiger wirt-
schaftlich denkender Mensch bereit gewesen, für den Erwerb der stillen Beteiligung – die
aufgrund der wahren Absichten des Angeklagten ohnehin zivilrechtlich unwirksam war – an
der dem Angeklagten gehörenden, von ihm geführten und zudem in den USA ansässigen
LLC einen nennenswerten Betrag zu bezahlen. In den Handelsbüchern der CSA 5 hätte die
stille Beteiligung daher von Anfang nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt
werden dürfen.
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Im Wesentlichen mit dem Geld der CSA 5 erwarb die Equity Solution LLC in der Dominikani-
schen Republik eine Villa mit 950 Quadratmetern Wohnfläche auf einem 2.800 Quadratmeter
großen Grundstück in Strandlage mit eigenem Swimmingpool, die Sea Horse Ranch Nr. 147.
In einer Selbstauskunft vom 19.02.2014 maß der Angeklagte diesem Anwesen einen Ver-
kehrswert von 2 Mio. € bei und bezeichnete es als sein Immobilienvermögen.
Am 29.12.2011 verkaufte die Equity Solution LLC an die CSA 5 sieben Prozent der Anteile
an einer Firma Green Gallon Solutions Cookeville LLC im Nennwert von 140.000 USD zu
einem Kaufpreis von 1.983.442,96 €. Den Kaufvertrag unterschrieb für die CSA 5 der Ange-
klagte. Für die Equity Solution LLC unterzeichnete mit dessen Wissen und Wollen die Le-
bensgefährtin des Angeklagten, Jamila Mitchell, den Vertrag.
In dem Kaufvertrag vom 29.12.2011 war zugleich vorgesehen und vereinbart, dass der
Kaufpreisanspruch der Equity Solution LLC mit sämtlichen Ansprüchen der CSA 5 aus dem
Vertrag über die stille Beteiligung vom 28./31.01.2011 verrechnet wird. Obgleich eine solche
Vorgehensweise in dem Vertrag über die stille Beteiligung nicht vorgesehen war, führte die
vertragliche Regelung vom 29.12.2011 dazu, dass auf dem Papier sowohl der Einlagebetrag
in Höhe von 1.896.519,16 € als auch die 5%ige Vergütung für das Jahr 2011 als erstattet
erschienen. Dem Angeklagten war hierbei allerdings klar, dass die CSA 5 durch dieses Ge-
schäft weder liquide Mittel noch ein Anlageobjekt erhielt, das strukturell demjenigen ent-
sprach, an dem sich die CSA 5 mit dem Vertrag vom 28./31.01.2011 beteiligen wollte.
Die Anteile an der Firma Green Gallon Solutions Cookeville LLC hatten zum Jahreswechsel
2011/2012 mindestens einen Wert, der dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Dies wurde
zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Heute sind die Anteile allerdings wertlos.
4. Stille Beteiligung an der Südfinanz AG
Am 13.11.2009 unterzeichneten der Angeklagte und der Zeuge Nerb einen Vertrag über eine
stille Gesellschaft zwischen der CSA 5 und der Firma Südfinanz Finanzanlagen Vertriebs AG
(im Folgenden: Südfinanz). Bei der unter der Nummer HRB 7190 beim Amtsgericht Regens-
burg eingetragenen Südfinanz handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck die Ver-
mittlung von Finanz- und Vermögensanlagen aller Art und die damit zusammenhängenden
Tätigkeiten mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Bankgeschäften war. Gegenstand
des Unternehmens war ferner der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstü-
cken einschließlich deren Verwertung im Wege der Sanierung bestehender Baulichkeiten,
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die Errichtung neuer Gebäude sowie deren Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum und
deren Veräußerung. Am 08.09.2010 wurde erstmals Insolvenzantrag gegen die Südfinanz
gestellt. Im Jahr 2012 kam es dann aufgrund eines Antrags aus dem Jahr 2011 zur Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Südfinanz. Vorstand der Südfinanz
war seit der am 04.12.2003 erfolgten Firmengründung durchgängig, wenn auch nicht immer
ausschließlich der Zeuge Nerb. Bei dem Zeugen Nerb handelte es sich um eine weithin be-
kannte „Größe“ in der Vertriebsszene, der mit seinen Vertriebsgesellschaften überdurch-
schnittliche Umsatzerfolge beim Vertrieb von Finanzprodukten erzielt hatte und in der Zeit
vor 2009 auch umfangreich und erfolgreich mit dem Vertrieb von Anteilen an von der CSA
Verwaltung geführten Fondsmodellen befasst gewesen war. Von 2005 bis 2009 war der
Zeuge Nerb zudem Präsident des Fußball-Vereins Jahn Regensburg. Zwischenzeitig wurde
er durch das Amtsgericht Regensburg wegen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung
u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Zweck der stillen Beteiligung war nach dem Wortlaut des Beteiligungsvertrags die Intensivie-
rung des Ausbaus des Vertriebes der Südfinanz im Bereich der Vermittlung von Krankenver-
sicherungen durch die Vertriebseinheit UNITIS. Weiteres Ziel sollte es sein, aus der Insol-
venzmasse der MEG AG Krankenversicherungsbestände zu übernehmen, um das Ertrags-
potential der Südfinanz zu stärken. Nach § 1 des Vertrages betrug die Einlagesumme der
CSA 5 insgesamt 2,5 Mio. €, wovon ein Betrag von 1,5 Mio. € als Barzahlung am 16.11.2009
zu erfolgen hatte und der verbleibende Teil in Höhe von 1 Mio. € nach Abruf durch die Südfi-
nanz erfolgen sollte, frühestens jedoch zum 01.04.2010 (§ 3 Abs. 2). Nach § 5 Abs. 1 stand
der CSA 5 eine ergebnisunabhängige feste Vergütung von 10 % p.a. der geleisteten Einlage
zu, die jeweils zum Monatsende zu leisten war, beginnend mit der Zahlung der Einlage an
die Südfinanz. Gemäß § 6 stand der CSA 5 bei Beendigung der Gesellschaft eine Abfindung
in Höhe des Nominalbetrags der Einlage zu. Das Ende der Gesellschaft sollte gemäß § 4 am
31.12.2014 eintreten. Nach § 10 hatte die CSA 5 Anspruch darauf, über alle für das Gesell-
schaftsverhältnis relevanten Ereignisse informiert zu werden. Gemäß § 12 stand der CSA 5
ein Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft zu, u.a. für den Fall, dass die Südfinanz
sich mit einer fälligen Zahlung gegenüber der CSA 5 länger als zwei Monate in Verzug be-
fand und für den Fall, dass in Folge anhaltender Verluste mit einer Besserung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Südfinanz nicht mehr zu rechnen war. Ein inhaltlich identischer zwei-
ter Vertrag wurde durch den Angeklagten Cvetkovic unterschrieben und auf den 29.01.2010
datiert; die Unterschrift des Zeugen Nerb auf dieser zweiten Version des Vertrags ist auf den
19.01.2010 datiert.
Schon bei Vereinbarung und Unterzeichnung des stillen Beteiligungsvertrages waren sich
der Angeklagte und der Zeuge Nerb mindestens stillschweigend darüber einig, dass die im
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Wortlaut des stillen Beteiligungsvertrags vorgesehenen regelmäßigen monatlichen Entgelt-
zahlungen in Höhe von 10% p.a. des Beteiligungsbetrags nicht entrichtet würden. Obwohl es
sich bei der stillen Beteiligung angesichts des für jeden Fall der Beendigung der stillen Ge-
sellschaft vorgesehenen Anspruchs der CSA 5 auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des
Nominalbetrags der Beteiligung, also auf Rückzahlung des stillen Beteiligungsbetrags um
nichts anderes als ein Darlehen über 2,5 Mio. € handelte, hielten es beide Unterzeichner
zudem mindestens für möglich und fanden sich mit der Möglichkeit ab, dass es niemals zur
Rückzahlung des Darlehensbetrages kommen werde. Denn beiden Unterzeichnern der stil-
len Beteiligung war es völlig gleichgültig, ob, wann und aus welchen Mitteln je eine Rückzah-
lung erfolgen werde. Bei der stillen Beteiligung handelte es sich nämlich entgegen dem von
beiden Personen bewusst hervorgerufenen äußeren Anschein um keine Investition der
CSA 5 mit dem Ziel einer Renditeerwirtschaftung. Vielmehr unterzeichnete der Angeklagte
die stille Beteiligung und sorgte für die schnellstmögliche Auszahlung der vereinbarten Be-
träge, um einem Wunsch des Zeugen Nerb zu entsprechen, diesem bzw. der von ihm ge-
führten Südfinanz kurzfristig einen möglichst großen Geldbetrag zur freien Verfügung zu ver-
schaffen. Der Zeuge Nerb hatte dem Angeklagten in Aussicht gestellt, andere Fondsproduk-
te, an deren Verbreitung der Angeklagte persönlich interessiert war, im großen Stil zu ver-
treiben. Allerdings war die Zusage des Zeugen über sein Engagement mit seinem Wunsch
verknüpft, liquide Mittel in Höhe von 2,5 Mio. € zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dem
vom Angeklagten dementsprechend zugesagten Geldfluss sollte der stille Beteiligungsver-
trag als rechtliche Grundlage dienen. Dabei war der Zeuge Nerb trotz Unterzeichnung der
stillen Beteiligung nicht im Mindesten willens, die auf diesem Papier vereinbarte ergebnisun-
abhängige Vergütung von 10 % p.a. zu entrichten. Auch wenn über diesen Punkt nicht ge-
sprochen worden sein sollte, ging auch der Angeklagte sowohl bei Unterzeichnung der stillen
Beteiligung als auch im weiteren Verlauf davon aus, dass es zur Zahlung des in der stillen
Beteiligung genannten regelmäßigen Beteiligungsentgelts nicht kommen werde. Dass es
einstens bei Fälligkeit zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kommen werden, dürfte
der Angeklagte zwar gehofft haben. Letztlich war ihm aber auch dies egal, wobei er auch die
Möglichkeit der Nichtrückzahlung billigte. Denn er war sich schon bei Zeichnung der stillen
Beteiligung mit dem Zeugen Nerb zumindest stillschweigend darüber einig, dass der stille
Beteiligungsvertrag nicht mehr bedeute, als eine papierene Rechtsgrundlage für eine unge-
sicherte und zudem kostenlose Zahlung von 2,5 Mio. € an die Südfinanz. Ob diese sich zu-
gunsten der CSA 5 amortisiert oder sie auch nur zurückgezahlt wird, war für den Angeklag-
ten nebensächlich. Denn ihm kam es allein darauf an, den Zeugen Nerb bzw. dessen Firma
Südfinanz auf diese Weise für den Vertrieb anderer Produkte zu gewinnen. In Umsetzung
dieser Absichten und gemäß dem Wunsch des Zeugen Nerb gewährte der Angeklagte der
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Südfinanz im Wege der stillen Beteiligung einen ungesicherten und kostenlosen Kredit in
Höhe von 2,5 Mio. € ohne ernsthafte Aussicht auf Rückgewähr.
Die von der CSA 5 nach dem Wortlaut der stillen Beteiligung geschuldete Einlage wurde in
voller Höhe erbracht wie folgt:
Datum Betrag
17.11.2009 1.500.000 €
21.01.2010 300.000 €
02.02.2010 300.000 €
19.02.2010 400.000 € .
Insgesamt wurde damit die volle Beteiligungssumme von 2,5 Mio. € durch die CSA 5 an die
Südfinanz gezahlt. Auffällig ist, dass die Überweisungen Nr. 2 bis 4 vom 21.01.2010,
02.02.2010 und 19.02.2010 in einer Gesamthöhe von 1 Mio. € zeitlich eher erfolgten, als sie
durch die CSA 5 geschuldet waren. Wie oben dargestellt, hätte eine Zahlung dieses Restbe-
trags von 1 Mio. € durch die Südfinanz gemäß § 3 des Vertrages nicht vor dem 01.04.2010
angefordert werden dürfen.
Die von der Südfinanz in Gegenrichtung an die CSA 5 zu erbringenden Zahlungen nach § 5
des Vertrages (10% der Einlagesumme p.a., zahlbar monatlich) erfolgten dagegen von Be-
ginn an nicht, ja die bereits ab Dezember 2009 fälligen Beträge wurden seitens der CSA 5
von den weiteren genannten Auszahlungen noch nicht einmal abgezogen und auch später
durch die Südfinanz zu keinem Zeitpunkt beglichen. Ebenso wenig kam es je zu einer Rück-
zahlung des stillen Beteiligungsbetrags von 2,5 Mio. €.
Während die CSA 5 die der Südfinanz zur Verfügung gestellten Mittel durch die Zahlung auf
Konten der Südfinanz einbüßte und somit ihren Vermögensstand um insgesamt 2,5 Mio. €
minderte, waren die hierdurch erworbenen Ansprüche der CSA 5 aus dem stillen Beteili-
gungsvertrag von Anfang an wertlos. Denn dieser stille Beteiligungsvertrag war nichts weiter
als ein Deckmantel für eine ungesicherte Kreditgewährung von 2,5 Mio. € an die Südfinanz
mit dem Zweck der Förderung des Vertriebs anderweitiger vom Angeklagten Cvetkovic ver-
folgter Fondsmodelle. Jedenfalls aufgrund des Umstands, dass der Vorstand der Südfinanz,
der Zeuge Nerb, schon bei Abschluss des stillen Beteiligungsvertrages entschlossen war,
wesentliche Verpflichtungen der Südfinanz gegenüber der CSA 5 – insbesondere die Ver-
pflichtung zur Rückzahlung des Kredits – nicht zu erfüllen und dies vom Angeklagten Cvet-
kovic erkannt oder zumindest für möglich gehalten und gebilligt wurde, hatten die Rechte aus
der stillen Beteiligung – die aufgrund dieser Umstände zivilrechtlich ohnehin unwirksam war
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– keinerlei wirtschaftlichen Wert. Denn bei Kenntnis der fehlenden Bereitschaft des Vor-
stands der Südfinanz, deren Verpflichtungen aus der stillen Beteiligung zu erfüllen, bei weite-
rer Kenntnis des Umstandes, dass man hiermit auf Seiten der CSA 5 bei Abschluss der stil-
len Beteiligung einverstanden gewesen war und zudem bei Kenntnis der Gleichgültigkeit
beider Vertragsunterzeichner im Hinblick auf die einstige Rückzahlungsverpflichtung der
Südfinanz wäre – wie dem Angeklagten klar war – kein vernünftiger wirtschaftlich denkender
Mensch bereit gewesen, für den Erwerb der scheinbaren Beteiligungsrechte der CSA 5 an
der Südfinanz einen nennenswerten Geldbetrag zu entrichten. In den Handelsbüchern der
CSA 5 hätten sie daher von Beginn an nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt
werden dürfen, was bereits ab dem 31.12.2010 dann auch erfolgte.
5. Stille Beteiligung an der Beteiligung an der „Jörg Jacob GmbH“
Am 19.01.2010 unterzeichneten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Jörg Jacob
einen Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen den Anlagegesellschaften CSA 4 und
CSA 5 auf der einen Seite und einer „Jörg Jacob GmbH“ auf der anderen Seite.
Nach dem Inhalt des Vertrages hatten die CSA 4 und die CSA 5 insgesamt eine Einlage in
Höhe von 1,5 Mio. € zu erbringen, zahlbar in drei Raten. Gemäß § 1 des Gesellschaftsver-
trags war „eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit unter Hinzuziehung der Formaxx AG“
– als deren Vorstand der anderweitig Verfolgte Jacob im Januar 2010 tätig war – „zur Stär-
kung der beiderseitigen Vertriebs- und Platzierungskraft“ beabsichtigt. Die Vertragsparteien
gingen nach dem Wortlaut des Vertragstextes davon aus, dass die Jörg Jacob GmbH „der
Prosperity-Gruppe im Jahre 2010 Zeichnungssummen/Platzierungsvolumen von € 50 Millio-
nen, im Jahre 2011 von € 80 Millionen und im Jahre 2012 von € 120 Millionen zuführt. Eine
Vertriebsvereinbarung mit der Formaxx AG wird gesondert geschlossen.“ Bei einer Verfeh-
lung dieser Ziele um mehr als 30% durch die „Jörg Jacob GmbH“ wurde den stillen Gesell-
schaftern, also den CSA-Fonds, nach § 10 Abs. 4 des Vertrags ein vorzeitiges Kündigungs-
recht jeweils zum Ende des Februars 2011 und 2012 eingeräumt. Ansonsten bestand eine
ordentliche Kündigungsmöglichkeit erstmalig zum 31.12.2012. Nach dem weiteren Inhalt des
Vertrages erfolgte die Beteiligung der CSA-Gesellschaften mit Wirkung zum 21.12.2009, also
rückwirkend. Nach den Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung nahmen die CSA-
Gesellschaften am Verlust der GmbH maximal im Umfang auf die CSA-Gesellschaften ent-
fallender Gewinne teil, so dass sich der der CSA 5 im Fall der Beendigung der Gesellschaft
zustehenden Abfindungsanspruch niemals auf weniger als den Einlagebetrag von 1,5 Mio. €
belaufen konnte. Zudem stand den CSA-Gesellschaften eine ergebnisunabhängige „Vorab-
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vergütung in Höhe von 8,5 %“ der erbrachten Einlage, zahlbar jeweils halbjährlich, und zu-
sätzlich eine Beteiligung am Gewinn der „Jörg Jacob GmbH“ in Höhe von 8,5 Prozent zu.
Am 20.01.2010 wurde durch eine „Aufhebungsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom
19.01.2010“ geregelt, dass der Gesellschaftsvertrag betreffend die stille Beteiligung der
CSA 4 von Beginn an aufgehoben werden solle und Parteien mit allen Rechten und Pflichten
lediglich die „Jörg Jacob GmbH“ und die CSA 5 sein sollen. Am 21.01.2010 wurde in einem
„Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 19.01.2010“ ergänzend vereinbart, dass die aty-
pisch stille Gesellschafterin am Jahresfehlbetrag nicht beteiligt ist.
Weder am 19.01., noch am 20.01.2010 existierte die in allen genannten Verträgen so be-
zeichnete „Jörg Jacob GmbH“. Tatsächlich sollten sich die Verträge nach dem Willen der
beiden Unterzeichner auf die unter der Nummer HRB 200846 im Handelsregister des Amts-
gerichts Hildesheim eingetragene MR Beteiligungs GmbH beziehen, die bis zum Dezember
2009 als Jörg Jacob Finanzberatung GmbH firmiert hatte. Allerdings handelte sich beim an-
derweitig Verfolgten Jörg Jacob, der die vertraglichen Vereinbarungen namens der unter
diesem Namen nicht existierenden „Jörg Jacob GmbH“ gezeichnet hatte, weder um einen
Geschäftsführer oder wenigstens Gesellschafter der MR Beteiligungs GmbH, noch war er
vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, dem Zeugen Michael Rublack
zum Abschluss der Verträge bevollmächtigt worden. Immerhin genehmigte der Zeuge
Rublack die Verträge nachträglich, als er im Verlauf des Jahres 2010 von den abgeschlos-
senen Verträgen erfuhr.
Die MR Beteiligungs GmbH war in den Jahren vor dem Abschluss der stillen Beteiligungsver-
träge vom 19./20./21.01.2010 keiner gewinnbringenden oder auch nur gewinnversprechen-
den Tätigkeit nachgegangen. Die GmbH hatte in dieser Zeit überhaupt keine Geschäfte be-
trieben und am Geschäftsleben nicht aktiv teilgenommen. Über nennenswertes Vermögen
verfügte sie nicht. Eine Änderung dieser Situation war am 19. - 21.01.2010 seitens der Ge-
schäftsführung der MR Beteiligungs GmbH – die vom Vertragsschluss ja gar nichts wusste –
auch weder beabsichtigt, noch wurde sie im Anschluss an die Vertragsschlüsse vorgenom-
men. Der anderweitig Verfolgte Jacob benutzte bei der Unterzeichnung der Verträge die
GmbH lediglich zu dem Zweck, einen Rechtsgrund für den Erhalt des in den stillen Beteili-
gungsbeträgen vorgesehenen Geldbetrags von 1,5 Mio. € zu schaffen. Als Kontoverbindung,
auf den die vorgesehenen Zahlungen der CSA 5 zu leisten seien, nannte er dem Angeklag-
ten unverblümt ein Privatkonto, auf das die vereinbarten Einlageleistungen seitens der
CSA 5 dann in 3 Teilzahlungen zu je 500.000 € auch erbracht wurden und zwar am 21.01.,
15.03. und 01.06.2010.
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Ob dem Angeklagten bekannt und bewusst war, dass die „Jörg Jacob GmbH“ jedenfalls un-
ter dieser Bezeichnung nicht existierte, dass der anderweitig Verfolgte Jacob ohne Vertre-
tungsmacht handelte und dass die in Bezug genommene MR Beteiligungs GmbH einer Ge-
schäftstätigkeit weder nachging, noch einer solchen nachzugehen auch nur beabsichtigte,
oder ob dem Angeklagten dies alles nicht bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Soll-
ten ihm diese Umstände nicht bekannt gewesen sein, hatte er vor Zeichnung der Verträge
jegliche, selbst elementarste Nachforschungen zur Seriosität des angeblichen Geschäfts-
partners der CSA 4 und CSA 5 und zu den Erfolgsaussichten der aus Anlegergeld finanzier-
ten „Investition“ von 1,5 Mio. € unterlassen oder deren Ergebnisse schlicht ignoriert.
Allerdings ließ sich der Angeklagte nicht ohne Grund trotz Kenntnis oder in leichtfertiger Un-
kenntnis der genannten Umstände auf die Vertragsschlüsse ein und veranlasste die dort
vorgesehene Leistung von 1,5 Mio. € auf das vom anderweitig Verfolgten Jacob genannte
Privatkonto. Wie bei dem oben unter C.I.4. genannten Zeugen Nerb handelte sich beim an-
derweitig Verfolgten Jacob damals um eine „Größe“ des Vertriebsgeschäfts, nachdem der
anderweitig Verfolgte Jacob im Anschluss an eine Tätigkeit als Manager des bundesweit
bekannten „AWD“ jahrelang als Vorstandsmitglied der „Formaxx – AG“ tätig gewesen war
und in Vertriebskreisen als Schlüsselfigur galt. Aufgrund dieser Eigenschaften wollte der An-
geklagte den anderweitig Verfolgten Jacob dafür gewinnen, den Vertrieb von Fondsproduk-
ten der Prosperity-Gruppe, an deren Verbreitung der Angeklagte persönlich aus wirtschaftli-
chen Gründen interessiert war, anzukurbeln. Hierzu hatte sich der anderweitig Verfolgte Ja-
cob bereit erklärt. Allerdings hatte der anderweitig Verfolgte sein Engagement von der kurz-
fristigen Zurverfügungstellung liquider Mittel in Höhe von 1,5 Mio. € abhängig gemacht. Dem
vom Angeklagten dementsprechend zugesagten Geldfluss sollte der stille Beteiligungsver-
trag mit der „Jörg Jacob GmbH“ als rechtliche Grundlage dienen.
Anders als im Fall der mit der Südfinanz abgeschlossenen stillen Beteiligung (vorstehend
C.I.4.) fand sich der Angeklagte allerdings hier nicht schon bei Vertragsschluss mit der Mög-
lichkeit ab, dass die an den Zeugen Jacob bzw. die scheinbar von ihm vertretene „Jörg Ja-
cob GmbH“ zu zahlenden Geldmittel von 1,5 Mio. € niemals zurückzahlt werden. Jedenfalls
für den Fall, dass der anderweitig Verfolgte Jacob die zugesagten Vertriebsleistungen nicht
ausreichend erbringen würde, bestand der Angeklagte auf einer durchsetzbaren und realisti-
schen Möglichkeit einer Rückforderung der Mittel. Er vereinbarte deshalb mit dem anderwei-
tig Verfolgten Jacob einen Beitritt der Privatperson Jörg Jacob zur „Schuld der Jörg Jacob
GmbH“, der in den Wortlaut der zwischen der CSA 4, CSA 5 und der „Jörg Jacob GmbH“
getroffenen und vom anderweitig Verfolgten Jacob unterzeichneten Vereinbarung vom
19.01.2010 aufgenommen wurde.
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Die Vermögensverhältnisse des anderweitig Verfolgten Jörg Jacob zum Zeitpunkt des
Schuldbeitritts konnte die Kammer nicht feststellen. Allerdings verwendete der anderweitig
Verfolgte Jacob den auf sein Privatkonto geflossenen Beteiligungsbetrag von 1,5 Mio. € zu
großen Teilen zur Bestreitung privater Ausgaben. Ende des Jahres 2010 mussten sämtliche
Forderungen der CSA 5 aus den Verträgen vom 19./20./21.01.2010 einschließlich der Forde-
rungen gegen den anderweitig Verfolgten Jacob aus dem Schuldbeitritt bis zum 31.12.2014
gestundet werden (dazu ausführlich im folgenden Absatz). Spätestens seit dem Jahr 2013
war der anderweitig Verfolgte Jacob mit Schulden in Höhe von über 11 Mio. € zahlungsunfä-
hig und überschuldet. Dennoch geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus,
dass der anderweitig Verfolgte Jacob am 19.01.2010 noch über Vermögenswerte im Umfang
seines Schuldbeitritts verfügte oder dass zumindest der Angeklagte an einen derartigen Um-
fang des Vermögens des anderweitig Verfolgten Jacob glaubte.
Unter dem 22.12.2010 wurden die Verträge vom 19./20./21.01.2010 durch einen weiteren
„Gesellschaftsvertrag“ neu gefasst. Vertragspartner der Neufassung waren die CSA 5 auf
der einen Seite und die JR Vertriebsservice GmbH auf der anderen Seite. Bei der JR Ver-
triebsservice GmbH handelte es sich um die oben genannte MR Beteiligungs GmbH, nach-
dem diese am 17.11.2010 in JR Vertriebsservice GmbH umbenannt und der anderweitig
Verfolgte Jacob neben dem Zeugen Rublack zum weiteren Geschäftsführer ernannt worden
war. Die Vertragsfassung vom 22.12.2010 wies nicht mehr die in den Verträgen vom
19./20.21.01.2010 enthaltene Textpassage auf, wonach die MR Beteiligungs GmbH der
Prosperity-Gruppe bestimmte Zeichnungssummen/Platzierungsvolumen zuführen sollte.
Dementsprechend gab es auch kein Kündigungsrecht der CSA 5 für den Fall, dass diese
Umsatzziele verfehlt werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung war nunmehr beider-
seits erstmalig zum 31.12.2014 zulässig. Außerdem waren sämtliche Zahlungsverpflichtun-
gen der JR Vertriebsservice GmbH, insbesondere auch die auf Zahlung einer Vorabvergü-
tung in Höhe von 8,5 % erstmals zusammenhängend am 31.12.2014 zur Zahlung fällig, mit-
hin bis zu diesem Zeitpunkt gestundet. Der Vertrag enthielt weiterhin den Schuldbeitritt des
anderweitig Verfolgten Jörg Jacob. Zusätzlich fand eine weitere Besicherung der Einlage der
CSA 5 statt durch Übertragung von 2,5 % der Aktien der Formaxx AG im Werte von 2,5 Mio.
€ (nominal 12.500 €), deren sofortige Übertragung durch den anderweitig Verfolgten Jacob
vorgesehen war. Dabei sicherte der anderweitig Verfolgte Jacob die Rücknahme der Aktien
zu einem Mindestpreis von 2,5 Mio. € zu und versprach der CSA 5 sogar die Zahlung von bis
zu 3 Mio. €, falls der Kurs beim geplanten B�
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