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MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 1
Europäische Zivilrechtstradition
Teil 1: Vom Codex Hammurapi zum Corpus Iuris Civilis
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birr@rg.mpg.de
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Zwölftafel-gesetz
450 v. Chr.
Untergang Westroms476 n. Chr.
Wiederentdeckungder Digesten
533/534Corpus Iuris civilis
oström. Kaiser Justinian
1050 1250 1500 1900
BGBOR+ZGB
klass. röm.Jurisprudenz
Glossatoren Kommentatoren
rep.Jurispr.
0
Humanisten Vernunftrechtler
1800
Naturrechts-gesetzbücherALR, CC, ABGB
Pandektisten
ius commune =gemeineuropäisches römisches Recht
1650
Wiederentdeckungder Digesten
1050
byzantinischeJurisprudenz
Zeitliche Übersicht
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Leitfragen
1. Welche Struktur hat das Schuldvertragsrecht?
2. Gibt es eine Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag?
3. Wie haftet man für außervertragliche Schädigung?
4. Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb?
5. Wie vollzieht sich der Eheschluss und welche Wirkung hat er?
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I. Das Recht von Babylon
1. Keilschriftrechte
2. Codex Hammurapi
3. Inhalt des babylonischen Rechts
a. Kaufrecht
b. Pachtrecht
c. Außervertragliche Schädigung
d. Eherecht
II. Recht im antiken Griechenland
1. „Griechisches Recht“
2. Inhalt des griechischen Rechts
a. Kaufrecht
b. Schuldvertrag
c. Eherecht
III. Römisches Recht
1. Kurzer historischer Abriß über das antike römische Recht
2. Zwölf-Tafel-Gesetz
3. Klassisches römisches Recht
4. Überlieferung des römisches Rechts: Justinian (537-565) und das Corpus Iuris Civilis (533/34)
5. Inhalt des römischen Rechts
a. Struktur des Schuldvertragsrechts
b. Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag
c. Eigentumserwerb
d. Außervertraglicher Schadensersatz: lex Aquilia
e. Eherecht
Inhaltsübersicht
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Das Recht von Babylon
• Keilschriftrechte
• Codex Hammurapi
• Inhalt des babylonischen Rechts
Recht im antiken Griechenland
• „Griechisches Recht“
• Inhalt des griechischen Rechts
Römisches Recht
• Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang
• Zwölf-Tafel-Gesetz
• Klassisches römisches Recht
• Überlieferung des römisches Rechts: Justinian (537-565) und das Corpus Iuris Civilis (533/34)
• Inhalt des römischen Rechts
Inhaltsübersicht
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 7
Das Recht von Babylon
• Keilschriftrechte
• Codex Hammurapi
• Inhalt des babylonischen Rechts
Recht im antiken Griechenland
• „Griechisches Recht“
• Inhalt des griechischen Rechts
Römisches Recht
• Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang
• Zwölf-Tafel-Gesetz
• Klassisches römisches Recht
• Überlieferung des römisches Rechts: Justinian (537-565) und das Corpus Iuris Civilis (533/34)
• Inhalt des römischen Rechts
Das Recht von Babylon
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Keilschriftrechte
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Keilschriftrechte 2
Kaufvertrag (ca. 900-612 v.Chr.)Vorderasiatisches Museum Berlin
Kaufvertrag über eine SklavinUni Gießen
Brief (ca. 650 v.Chr.)Britisches Museum
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Codex Hammurapi
Ob der Codex praktisch angewandt wurde oder eher ein literarisches Werk war, ist unklar.
„Ein Mann, dem Unrecht geschichte und eine Rechtssache erhält, möge vor meine Statue ‚König der Gerechtigkeit‘ treten und sich meine … Stele vorlesen lassen und meine erhabenen Worte hören und meine Stele möge ihm die Rechts-sache zeigen. Sein Urteil möge er ersehen.“
(CH, Epilog)
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� entweder einen schon erfolgten Austauschund dienen dann vor allem als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs für den Erwerber.
� einen noch zu erfolgenden Austausch, indem sich die Parteien sich gegenseitig bescheinigen, etwas geliehen zu haben. � Wird nicht wie vereinbart geliefert/gezahlt, kann das „Geliehene“ als Eigentum herausverlangt werden.
In beiden Fällen entsteht keine regelrechte Verpflichtung.
Schuldvertrag und Übereignung
Das babylonische Recht trennt noch nicht zwischen Schuldvertrag und dinglichem Rechtswechsel: Die Urkunden dokumentieren
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Außervertragliche Schädigung
�Talionsprinzip (Vergeltungsprinzip) unter sozial Gleichgestellten
§ 196 CH: „Hat ein Freier das Auge des Sohnes eines Freien ausgeschlagen, werden sie sein Auge ausschlagen.“
§ 197 CH: „Hat er den Knochen eines Freien zerbrochen, werden sie seinen Knochen zerbrechen.“
§ 200 CH: „Hat ein Freier den Zahn eines ihm gleichgestellten Freien ausgeschlagen, werden sie seinen Zahn ausschlagen.“
�Bußleistung (Privatstrafe) bei der Verletzung sozial Tiefergestellter
§ 198 CH: „Hat er das Auge eines muškēnum (= Halbfreien) ausgeschlagen oder den Knochen eines muškēnum zerbrochen, wird er eine Mine Silber leisten.“
§ 199 CH: „Hat er das Auge eines Sklaven zerstört oder den Knochen eines Sklaven zerbrochen, wird er die Hälfte seines Preises leisten.“
§ 201 CH: „Hat er den Zahn eines muškēnum ausgeschlagen, wird er 1/3 Mine Silber leisten.“
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Das Recht von Babylon
• Keilschriftrechte
• Codex Hammurapi
• Inhalt des babylonischen Rechts
Recht im antiken Griechenland
• „Griechisches Recht“
• Inhalt des griechischen Rechts
Römisches Recht
• Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang
• Zwölf-Tafel-Gesetz
• Klassisches römisches Recht
• Überlieferung des römisches Rechts: Justinian (537-565) und das Corpus Iuris Civilis (533/34)
• Inhalt des römischen Rechts
Inhaltsübersicht
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„Griechisches Recht“
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Kaufrecht
2 Gruppen von Kaufurkunden:
1. Dokumentation eines bereits vollzogenen Kaufes und Eigentumsübergangs (meist für Immobilien)
Muster: „Es hat verkauft V sein Getreidefeld …. Es hat gekauft K zu einem Preis von 1200 Kupferdrachmen. Vormann und Garant für alles gemäß dieser Kaufurkunde ist V.“
2. Kauf einer künftigen Sache
Muster: „V verkauft an K 30 Scheffel Weizen. V hat den Preis von K gleichzeitig mit der Errichtung dieser Urkunde erhalten. V soll den Weizen dem K aus der nächsten Ernte leisten. Wenn V nicht leistet, soll er dem K als Buße für jeden Scheffel 4 Drachmen zahlen, und K soll in das Vermögen des V vollstrecken dürfen.“
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Kaufrecht 2
� keine Verpflichtung aufgrund bloßen Leistungsversprechens (Konsenses)
� keine Möglichkeit, aus einer Vereinbarung Erfüllung zu verlangen
� stattdessen: Haftung aufgrund einer bereits empfangenen Geldsumme (sog. Angeld, Arrha)
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Eherecht
� Eheschließung durch
• „Überhändigung“ (engyesis) und
• „Herausgabe“ (ekdosis) der Braut an den Bräutigam
� Mitgift
• Vater gibt der Braut i.d.R. ein Grundstück als Mitgift mit in die Ehe, um ihren Unterhalt zu sichern
� Scheidung
• für beide Eheleute möglich
• Mitgift ist der Familie der Braut zurückzuerstatten
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Das Recht von Babylon
• Keilschriftrechte
• Codex Hammurapi
• Inhalt des babylonischen Rechts
Recht im antiken Griechenland
• „Griechisches Recht“
• Inhalt des griechischen Rechts
Römisches Recht
• Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang
• Zwölf-Tafel-Gesetz
• Klassisches römisches Recht
• Überlieferung des römisches Rechts: Justinian (537-565) und das Corpus Iuris Civilis (533/34)
• Inhalt des römischen Rechts
Inhaltsübersicht
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Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang
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Epochen der römischen Geschichte
753–510 v.Chr. Königtum
509–27 v.Chr. Republik
27 v.Chr. Beginn der Kaiserzeit (Augustus)
27 v.Chr.–284 n.Chr. Prinzipat
284 n.Chr. Beginn des Dominats (Diokletian)
395 Teilung des römischen Reiches
476 Untergang des Westreiches
527-565 Kaiser Justinian I. (Ostrom/Byzanz)
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Epochen der römischen Rechtsgeschichte
6.-3. Jh. v.Chr. altrömisches Recht
3.-1. Jh. v.Chr. Recht der Republik
1. Jh. n.Chr.-Mitte 3. Jh. n.Chr. klassisches
römisches Recht
Mitte 3. Jh. n.Chr.–Anfang 6. Jh. nachklassisches
Recht
6. Jh. justinianisches Recht
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Zwölf-Tafel-Gesetz(Lex duodecim Tabularum)
449 v.Chr. Zwölf-Tafel-Gesetz als ältestes Dokument römischen Rechts
300 v.Chr.Gnaeus Flavius verschriftlicht und veröffentlicht die Klageformeln und ihre Auslegung
Konsequenzen:
� Entstehen einer weltlichen Jurisprudenz mit eigener Rechtsliteratur
� Beginn des öffentlichen Rechtsunterrichts in Rom
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Die klassische Epoche des römischen Rechts beginnt dem Kaiserreich
(Prinzipat):
�In der Frühklassik (bis zum Ende des 1. Jh. n. Chr.) fallen wichtige
Grundentscheidungen für die Fortbildung des Rechts.
�In der Hochklassik (bis 180 n. Chr.) bildet sich ein umfassendes Geflecht
von verallgemeinerbaren Rechtssätzen heraus.
�In der Spätklassik (bis 235 n. Chr.) wird das geschaffene Rechtswissen in
riesigen Kommentarwerken gesammelt.
In der Nachklassik, die mit der politischen Krise des Prinzipats einsetzt,
tritt das römische Recht nicht mehr durch einzelne Juristenpersönlichkeiten,
sondern nur noch durch die Tätigkeit der kaiserlichen Kanzlei in Erscheinung.
Klassisches römisches Recht
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Rechtsquellen:
� Senatsbeschlüsse (vom Kaiser angeregt)
� Reskripte: Einzelentscheidungen des Kaisers auf konkrete
Rechtsanfragen, die verallgemeinert werden
� Konstitutionen: kaiserliche Verordnungen
� Rechtsgutachten angesehener Juristen: einzelne hervorragende
Juristen erhalten von den Kaisern das sog. Respondierrecht, d.h. sie
konnten öffentliche Gutachten mit kaiserlicher Autorität erteilen (=
Gutachten mit Gesetzeskraft)
Juristische Literatur:
� Institutionen: Anfängerlehrbücher
� Kommentare zum prätorischen Edikt: ausführliche Erläuterungen des
Rechts
� Responsen/Quaestionen: Gutachtensammlungen mit komplizierten
Fällen der Praxis und des Unterrichts
Klassisches römisches Recht
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Gaius: Institutionen
Veroneser Handschrift der Institutionen des Gaius
(ca. 500 n.Chr.)
Gaius, römischer Jurist2. Jh. n.Chr.
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Kaiser Justinian I. und das Corpus Iuris Civilis (533/34)
Justinian I. (reg. 527-565)
Bestandteile des Corpus Iuris Civilis:
�Institutionen: Elementarlehrbuch
�Digesten (auch: Pandekten): Sammlung von
Ausschnitten aus den Schriften antiker Juristen
�Codex Justinianus: Kaisergesetze Justinians
und seiner Vorgänger
�Ende 533 n. Chr. von Kaiser Justinian in Konstantinopel als geltendes Recht verkündet
Spätere Hinzufügung zum Corpus Iuris Civilis:� Novellen: nach 534 erlassene Kaisergesetze
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Struktur des römischen Rechts
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Contractus (Vertrag)
con
trac
tus
Konsensualvertrag
Kaufvertrag (emptio venditio)
"Verdingung" (locatio conductio)
Auftrag (mandatum)
Gesellschaft (societas)
Verbalvertrag bzw.Stipulation
Realvertrag
Darlehen (mutuum)
Leihe (commodatum)
Verwahrung (depositum)
Litteralvertrag
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� Vertragsschluß: Konsens der Parteien + Stipulationsformel
� Vertragsinhalt: neutral, d.h. zur Begründung jeder denkbaren
Leistungspflicht geeignet
� Stipulationsformeln:
Verbalvertrag bzw. Stipulation
Dari spondes? – Spondeo. Versprichst du, daß du geben wirst? – Ich verspreche.
Promittis? – Promitto. Versprichst du? – Ich verspreche.
Dabis? – Dabo. Wirst du geben? Ich werde geben.
Facies? – Faciam. Wirst du tun? – Ich werde tun.
Problem: Vertragsinhalt muß exakt beschrieben werden, keine spätere Ergänzung oder Anpassung
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�Typen des Realvertrags:
• Darlehen (mutuum)
• Leihe (commodatum
• Verwahrung (depositum)
�Vertragsschluß: Konsens der Parteien +
Sachhingabe
�Vertragsinhalt: Rückgewähr der Sache –
angereichert um ein beidseitiges Schädigungs- und
Bereicherungsverbot
Realvertrag
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 31
� Vertragsschluß: Konsens der Parteien + Wahl eines der vier
benannten Vertragstypen
Konsensualverträge
Konsensualverträge
Leistungsaustausch
Kaufvertrag (emptio venditio)
"Verdingung" (locatio conductio)
unentgeltliche Rechtsbeziehungen
Auftrag (mandatum)
Gesellschaft (societas)
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 32
� Klassisches römisches Recht:
„Wie es beim Kauf selbstverständlich erlaubt ist, billiger zu kaufen
und teurer zu verkaufen und sich gegenseitig zu übervorteilen, so gilt
dies auch beim Mietvertrag. Und daher kann wegen einer zu geringen
Miete, solange keine Arglist bewiesen wird, der Mietvertrag nicht
angefochten werden.“
Paulus, Dig. 19.2.22.3
� keine Kontrolle des Austauschverhältnisses; der Versuch, den
Vertragspartner zu übervorteilen, gilt als selbstverständlich
Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag 1
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 33
� sog. Verkürzungsanfechtung
Fall: V verkauft ein Grundstück an K und stirbt kurz danach. Sein Erbe E
stellt fest, daß V das Grundstück weit unter Wert verkauft hat: Der von V
und K vereinbarte Kaufpreis betrug nicht einmal die Hälfte des wahren
Grundstückswertes. E will sich mit dem schlechten Geschäft des
verstorbenen V nicht abfinden und wendet sich an den Kaiser.
Reskript Diokletians (285 n.Chr.):
„Kaiser Diokletian und Maximian an [E.]. Hast du eine Sache höheren
Wertes zu einem zu geringen Preis verkauft, ist es billig, daß du entweder
unter Rückerstattung des Kaufpreises auf Anordnung des Richters das
verkaufte Grundstück, oder wenn der Käufer dies vorzieht, die Differenz
zum richtigen Preis erhältst. Als zu gering gilt ein Preis, wenn nicht einmal
die Hälfte des wahren Preises gezahlt ist.“
Cod. 4.44.2
Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag 2
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Res mancipi
• Grundstücke auf italischem Gebiet, Sklaven, Großvieh (Rinder, Pferde, Esel, Maulesel)
• Übereignung durch mancipatio
• Gehört zum ius civile, also den römischen Bürgern vorbehalten
• Archaisches Ritual eines symbolischen Verkaufs (XII-Tafel-Gesetz)
• Ursprünglich: mancipatio umfaßte Kaufvertrag + Eigentumsübertragung
• Kein Rechtsgrund für die Übereignung außerhalb der mancipatio selbst notwendig � abstrakte Form der Eigentumsübertragung
Res nec mancipi
• Traditionsprinzip: Eigentumserwerb durch wirksame Übergabe (traditio)
• Wirksamkeit der Übergabe: vorgenommen zur Erfüllung einer Übereignungsverpflichtung (causa), z.B. aus Kauf, Vermächtnis usw.
• 3 Bestandteile:
• Grundgeschäft (causa)Übergabe (traditio)Kausale Beziehung zwischen Grundgeschäft und Übergabe
Eigentumserwerb
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 35
�Delikt: widerrechtliches Handeln, das die Person, Familie oder
das Vermögen eines anderen verletzt
�Nach dem alten ius civile gibt es 3 Tatbestände des Delikts:
• Diebstahl (furtum)
• Personenverletzung (iniuria)
• Sachbeschädigung bzw. Verletzung eines Sklaven
(damnum iniuria datum)
Geregelt durch die lex Aquilia (286 v.Chr.):
„Wenn jemand einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin
oder ein vierfüßiges Herdentier widerrechtlich getötet hat, soll er
verpflichtet sein, dem Eigentümer soviel Kupfergeld zu geben,
wie die Sache in diesem Jahr maximal wert gewesen ist.“Gaius Dig. 9.2.2.pr.
Außervertraglicher Schadensersatz: lex Aquilia
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 36
1. Tathandlungen
�ursprünglich ausschließlich: � verbrennen (comburere),
� zerreißen (rumpere),
� zerbrechen (frangere)
�Erweiterung auf jede Form des Beschädigens (corrumpere), vgl. Gai Insti.
3.2.17
2. Geschützte Objekte bzw. Personen
�ursprünglich ausschließlich: � Sklaven,
� „vierfüßige Herdentiere“
�Erweiterung auf � Haustiere,
� wilde Tiere,
� alle beweglichen Sachen und
� freie Menschen
Erweiterter Anwendungsbereich der lex Aquilia
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 37
Fall:
„Ein Schuster schlug einem bei ihm als Lehrling tätigen
freigeborenen Knaben, … der das, was er ihm gezeigt hatte,
nicht genug ausführte, … so …, daß dem Knaben ein Auge
ausfloß.
… ich [Ulpian] …habe keine Bedenken, daß nach der lex
Aquilia geklagt werden kann.“Ulpian Dig. 9.2.5.3
Erweiterter Anwendungsbereich der lex Aquilia 2
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Eherecht
Ge
sam
tbe
völk
eru
ng
Freierömische Bürger
Latiner
Peregrinen ("Nichtbürger")
Freigelassene
Sklaven
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 39
Zur familia gehören alle freie und unfreien Personen, die unter der
Hausgewalt (potestas) des Familienvaters (pater familias) stehen:
�grds. Ehefrau,
�Kinder,
�Sklaven.
Inhalt der Hausgewalt:
�(ursprünglich) Entscheidung über Leben und Tod,
�körperliche Züchtigung,
�Verkauf,
�wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und rechtlicher Schutz der
Gewaltunterworfenen.
Gewaltunterworfene sind vermögensunfähig, aber geschäftsfähig; sie
erwerben Vermögen für ihren pater familias.
Familia und patria potestas
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 40
Formen der Eheschließung
Manus-Ehe
Confarreatio
Coemptio
Manusfreie Ehe
Cohabitatio
bzw. Usus
MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE | Birr, Europ. Zivilrechtstradition 23.11.2013 | SEITE 41
Scheidung ist formlos möglich und dem freien Willen der Parteien
überlassen.
Gebräuchliche Scheidungsformeln:
�„Geh weg und nimm deine
Sachen mit dir.“ (Tuas res tibi
habeto.)
� „Geh hinaus.“ (I foras.)
Scheidung
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