die (un)vereinigten steuerstaaten von amerika ihk halle-dessau · beinhaltet auch it-projekte nach...
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1© Rödl & Partner
Weltweit engagiert
Hannover, 17. April 2018
US-Steuersystem und aktuelle Entwicklungen
IHK Hannover
2© Rödl & Partner
Rödl & Partner weltweit
Aserbaidschan
Äthiopien
Brasilien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien
Großbritannien
Hongkong
Indien
Indonesien
Iran
Italien
Kasachstan
Kenia
Kroatien
Kuba
Lettland
Litauen
Malaysia
Mexiko
Moldau
Myanmar
Österreich
Polen
Rumänien
Russische
Föderation
Philippinen
Schweden
Schweiz
Serbien
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Südafrika
Thailand
Tschechische
Republik
Türkei
Ukraine
Ungarn
USA
VAE
Vietnam
VR China
Weißrussland
Zypern
ca. 4.500 Mitarbeiter – 108 Niederlassungen – 50 Länder
3© Rödl & Partner
Rödl & Partner USA
Über uns
Gegründet 1976 in Atlanta,
Georgia
Zusammenschluss mit Rödl &
Partner in 2001, firmierend als
“Rödl Langford de Kock“
Heute – sieben Büros mit mehr
als 220 Mitarbeitern – davon
mehr als 80 deutschsprachige
Mitarbeiter, darüber hinaus
sprechen wir mehr als 10 weitere
Fremdsprachen
4© Rödl & Partner
Rödl & Partner USA
Unsere Dienstleistungen
WirtschaftsprüfungBuchhaltung und Business
Process Outsourcing Steuerdeklaration Steuerberatung Transaction Services
Prüfung von Jahres- und
Konzernabschlüssen nach
US-GAAP, HGB und IFRS
Prüfung von
Altersversorgungsplänen
(Employee Benefit Plans)
Erstellung von
Jahresabschlüssen
Prüferische Durchsicht
(Review)
Ausgewählte
Prüfungshandlungen
(Agreed-upon
procedures)
Group Reporting
Packages und
Überleitungen von HBI
auf HBII
Unterstützung bei der
Internen Revision
Beratung zur
Verbesserung des internen
Kontrollsystems
Financial due diligence
M&A tax due diligence
Model review
Pre-deal evaluation
Post-transaction
integration services
Sell side assistance
Vendor due diligence
Transaction structuring
Human Resources due
diligence
US-nationale und
internationale
Steuerstrukturberatung
und Restrukturierungs-
beratung
Betriebsstätten- und
Nexus-Analysen
Vertretung im US-
Betriebsprüfungs-
verfahren
Beratung bei Einkommen-
Umsatz- und
Vermögensteuer der
Bundesstaaten
Umfassende Einkommen-
und Erbschaft-
steuerplanung für
vermögende Privat-
personen und Family
Offices
Beratung bei
Direktinvestitionen in US-
Immobilienvermögen,
Private Placements und
Club Deals
Beratung bei
Mitarbeiterentsendung
Unterstützung bei der
Standortwahl
US-Ertragsteuer-
deklaration auf Bundes-
und Bundesstaatenebene
für Gesellschaften und
natürliche Personen bzw.
ausländische Investoren
US-Verrechnungs-
preisanalyse und –
dokumentation
Unterstützung bei
Selbstanzeigen
(Voluntary Disclosure)
auf Bundes- und
Bundesstaatenebene
US-Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuer-
deklaration für natürliche
Personen und Stiftungen
Erstellung von monatlichen
Abschlüssen und/oder
Reporting Packages
Unterstützung bei der
Lohn- und
Gehaltsabrechnung
Unterstützung und
Beratung während der
Start-Up Phase
Monatliche
Kontenabstimmung und
Abschlussbuchungen
Verwendung von cloud-
basierten
Softwarelösungen
Übernahme von
Debitoren- und
Kreditorenbuchhaltung
Buchhaltung in der von
der Muttergesellschaft
verwendeten ERP-
Software (SAP, DATEV,
etc.)
5© Rödl & Partner
Rödl & Partner USA
Unsere Mandanten
Branchen:
Wir betreuen mehr als 1.000 US-Tochtergesellschaften ausländischer (vornehmlich deutscher)
Muttergesellschaften sowie eine große Anzahl von deutschen vermögenden Privatpersonen bzw. Family
Offices und deren US-Investmentgesellschaften
Architektur
Automobilindustrie
Baugewerbe
Bekleidungsindustrie
Chemieindustrie
Dienstleistungen
Druckindustrie
Elektronik
Engineering
Erneuerbare Energien
Filmproduktion
Fluid Handling
Forschung und Entwicklung
Fußbodenbeläge
Gastronomie
Immobilien
Installation
Kosmetikindustrie
Kunststofftechnik
Landwirtschaft
Maschinenbau
Medien, Rundfunk- und TV-Anstalten
Medizin und Pharmazeutika
Messtechnik
Möbelindustrie
Nahrungsmittelindustrie
Öl- und Gasindustrie
Private Equity
Software und Informationstechnologie
Spedition und Logistik
Süßwarenindustrie
Textilwarenindustrie
Verpackungsindustrie
6© Rödl & Partner
Agenda
3 Geschäftstätigkeit ohne US-Tochtergesellschaft – Das Betriebsstättenrisiko
4 Geschäftstätigkeit mit US-Tochtergesellschaft – Die steueroptimale Rechtsform
2 Die U.S. Steuerreform unter Präsident Donald Trump
1 Überblick US-Steuersystem
5 Verrechnungspreise
6 Sales & Use Tax (Umsatzsteuer)
7 W-8BEN-E und W-8IMY
7© Rödl & Partner
Agenda
1 Überblick US-Steuersystem
8© Rödl & Partner
1. Überblick US-Steuersystem
Ertragsabhängig Ertragsunabhängig
Steuern des Bundes
(Federal taxes)
Einkommensteuer (Federal individual income tax)
Körperschaftsteuer (Federal corporate income tax)
Sozialversicherungsabgaben – Renten-, Alterskranken- u.
Arbeitslosenversicherung (Federal social security taxes)
Nachlaß- u. Schenkungsteuer (Federal
estate & gift tax)
Konsumsteuern – z.B. auf Tabak,
Kraftstoffe (Federal excise taxes)
Steuern der Bundesstaaten
(State taxes)
Einkommensteuer (State individual
income tax)
Körperschaftsteuer (State corporate
income or franchise tax)
Sozialversicherungsabgaben – hier nur
Arbeitslosen- u. Unfallversicherung
(State social security taxes)
Umsatzabhängige Steuern (z.B. commercial
activity tax, franchise tax, business and
occupation tax)
Gewerbekapitalsteuern (z.B. state corporate
license, net worth, business privilege taxes)
Erbschaft- u. Schenkungsteuer (State
estate, inheritance or death tax & gift tax)
Konsumsteuern – z.B. auf Tabak,
Kraftstoffe (State excise taxes)
Umsatz- u. Verbrauchsteuern (Sales & use tax)
Grundsteuer (State property tax)
Grunderwerbsteuer (State real estate transfer
tax)
Steuern der Städte und Kommunen
(Cities and municipalities) und
Landkreise (Counties)
Einkommensteuer (Local individual
income tax)
Körperschaftsteuer (Local corporate
income tax)
Umsatz- u. Verbrauchsteuer (Local sales &
use tax)
Grundsteuer (Local property tax)
Grunderwerbst. (Local real estate transfer tax)
9© Rödl & Partner
1. Überblick US-Steuersystem
US-Bundesstaaten – Körperschaftsteuersätze 2018
10© Rödl & Partner
1. Überblick US-Steuersystem
US-Bundesstaatliche und lokale Sales & Use Taxes - 2018
11© Rödl & Partner
1. Überblick US-Steuersystem
2018 State Business Tax Climate Index
Top Ten
• Wyoming
• South Dacota
• Alaska
• Florida
• Nevada
• Montana
• New Hampshire
• Utah
• Indiana
• Oregon
12© Rödl & Partner
1. Überblick US-Steuersystem
State Business Tax Climate Index
Bottom Ten
• Rhode Island
• Lousiana
• Maryland
• Connecticut
• Ohio
• Minnesota
• Vermont
• California
• New York
• New Jersey
13© Rödl & Partner
Agenda
2 Die U.S. Steuerreform unter Präsident Donald Trump
14© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Änderung von Steuersätzen
Gesonderter Abzug von den Einkünften aus Gewerbetrieb für natürliche Personen
Base Erosion and Anti-Abuse Tax („BEAT“)
Zinsschranke
Nutzung von Verlusten und Aufhebung der Mindestbesteuerung für Kapitalgesellschaften (AMT)
Sofortiger Abzug als Betriebsausgabe für qualifizierte Wirtschaftsgüter
Verkauf US-Personengesellschaftsanteile eines deutschen Gesellschafter steuerbar in USA nach 27.
November 2017 (vormals nur in D steuerbar)
Auswirkungen auf Jahresabschlüsse 2017
15© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Änderung von Steuersätzen
Steuersubjekte
Aktuelle Steuersätze bzw.
Betriebsausgabenabzug
(Stand 01.01.2018)
Kapitalgesellschaften
Bund (Federal Tax):
Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax)
Bundesstaat, z.B. Georgia Corporate Income Tax
21% (vorher 35%)
6%
Personengesellschaften
Besteuerung auf Gesellschafterebene
Vorauszahlung für ausländische Gesellschafter auf Gesellschaftsebene zum
Einkommensteuerhöchstsatz
„Flow-through“, s. nat. Personen
Anrechnung bei nat. Personen
Natürliche Personen
Bund (Federal Tax):
Einkommensteuer (Individual Income Tax)
Zusätzlicher Betriebsausgabenabzug für partnerships, S-corporations
und Einzelkaufleute (in der Höhe begrenzt auf 50% der Gehälter oder
25% der Gehälter zzgl. 2,5% der Anschaffungskosten von bestimmten
Anlagegütern)
Private Zinsen, Dividenden u. Veräußerungsgewinne
Zusatzsteuer auf passive Einkünfte (Net Investment Tax)
Nachlass- und Schenkungsteuer (Estate & Gift Tax)
Bundesstaat, z.B. Georgia Individual Income Tax
37% (vorher 39,6%)
gilt aber nur bis einschließlich 2025!
20%
20%
3,8%
18% - 40%
6%
16© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Ländervergleich Steuersätze für Kapitalgesellschaften
17© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Gesonderter Abzug von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Natürlichen Personen (also auch Gesellschaftern von US-PersG), Nachlässen sowie Treuhandvermögen
wird ein gesonderter Abzug in Höhe von 20% der zum Abzug berechtigenden Nettoeinkünfte vom Gewinn
vor Steuern zugestanden.
Der Abzug ist in der Höhe beschränkt auf
• 50% der Löhne und Gehälter (W-2 Einkünfte), oder
• 25% der Löhne und Gehälter zzgl. 2,5% der Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter.
Die Abzugshöhe wird durch den höheren der beiden Beträge bestimmt.
18© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Gesonderter Abzug von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Beispiel:
USA Deutschland USA Deutschland
Gewinn vor Steuern vor 20% Abzug 50,000,000 15,000,000 50,000,000 15,000,000
20% Abzug 10,000,000 10,000,000
Löhne und Gehälter 10,000,000 25,000,000 10,000,000 25,000,000
Verlagerung von Personal in die USA 10,000,000 (10,000,000)
Löhne und Gehälter nach Verlagerung in die USA 10,000,000 25,000,000 20,000,000 15,000,000
Obergrenze für 20% Abzug (50%) 5,000,000 10,000,000
Greift Obergrenze? JA NEIN
Möglicher Abzug 5,000,000 10,000,000
Gewinn vor Steuern nach 20% Abzug 45,000,000 40,000,000
Steuern (37%) 16,650,000 14,800,000
Effektiver Steuersatz 33.3% 29.6%
Steuerersparnis 1,850,000
19© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Übrige
Base Erosion and Anti-Abuse Tax („BEAT“)
• Gilt für Zahlungen von US-Unternehmen mit mehr als USD 500 Mio. Umsatz an verbundene Unternehmen im
Ausland (25%-Beteiligungsgrenze). Bemessungsgrundlage wird durch gesondertes Verfahren ermittelt.
• Steuersätze: 2018: 5%, 2019 bis 2025: 10%, ab 2026: 12,5%
Zinsschranke
• Abzugsfähige Zinsen dürfen 30% eines gesondert zu ermittelnden Jahresergebnisses nicht überschreiten (früher
50%)
• Das zu ermittelnde Ergebnis ähnelt dem EBITDA.
• Unbegrenzter Vortrag der nicht abzugsfähigen Zinsen.
Nutzung von Verlusten und Aufhebung der Mindestbesteuerung für Kapitalgesellschaften (AMT)
• Aufhebung AMT für Kapitalgesellschaften
• Verlustrücktrag (bislang zwei Jahre) gilt nicht mehr (Ausnahmen gelten nur für bestimmte Agrarbetriebe und
Versicherungsunternehmen)
• Unbegrenzter Verlustvortrag in Höhe von 80% des zu versteuernden Einkommens vor Nutzung des
Verlustvortrags.
20© Rödl & Partner
Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform
Übrige
Sofortiger Abzug als Betriebsausgabe für qualifizierte Wirtschaftsgüter
• Anschaffung nach dem 27. September 2017 und vor dem 1. Januar 2023
• 2018 bis 2022: 100% (unbeschränkt bis $ 1Mio, ab $2.5 Mio phase out $ by $ -> keine Sonderabschreibung mehr ab
Anschaffungskosten von $3.5Mio)
• 2023 bis 2026: Prozentsatz sinkt jährlich um 20%
Verkauf US-Personengesellschaftsanteile eines deutschen Gesellschafter steuerbar in USA
• Für Verkäufe nach dem 27. November 2017 (vormals nur in D steuerbar)
Auswirkungen auf Jahresabschlüsse 2017
• 100% Abzug der Anschaffungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. September 2017 angeschafft
worden sind
• Soweit möglich, sollten Unternehmen die Budgetplanungen anpassen und zu versteuernde Gewinne in das nächste
Geschäftsjahr verlagern, um von den neuen niedrigeren Steuersätzen zu profitieren (Gilt insbesondere für Unternehmen
mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
• Neuberechnung/Anpassung latenter Steuern
Z.B. Abschaffung der Geltendmachung von Foreign Tax Credits hat Ausbuchung der hierauf beruhenden latenten Steuern zur Folge.
• Erforderliche Anhangangaben, z.B. bei Ende des Geschäftsjahres 30.9.2017 und Veröffentlichung des Abschlusses am
30.1.2018 Steuerreform und mögliche Auswirkungen sind als Ereignis nach dem Bilanzstichtag anzugeben.
21© Rödl & Partner
Agenda
3 Geschäftstätigkeit ohne US-Tochtergesellschaft – Das Betriebsstättenrisiko
2.1 Investitionsformen
2.2 Überblick zu Betriebsstätten
2.3 US-Steuerfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte
2.4 Betriebsstättenrisiko - Beispiele
2.5 Protective Tax Return
22© Rödl & Partner
2.1 Investitionsformen
Export über Vertriebspartner (ohne US-Tochtergesellschaft)
Kooperation mit einem US-Vertriebsunternehmen (ohne US-Tochtergesellschaft)
Export über eigenes US-Büro (ohne US-Tochtergesellschaft)
Export über eigene US-Tochtergesellschaft
Produktion in der eigenen US-Tochtergesellschaft
Joint Venture mit US-Unternehmen
Beteiligung an einem US-Unternehmen
Akquisition eines US-Unternehmens
23© Rödl & Partner
2.2 Überblick zu Betriebsstätten
Nach US-nationalem Recht des Bundes (Federal Tax):
Art. 5 i.V.m. Art. 7 DBA D/USA auf Bundesebene: Betriebsstätte („Permanent Establishment")
Nach US-bundesstaatlichem Recht (State Tax):
„Nexus"
24© Rödl & Partner
2.2 Überblick zu US-Betriebsstätte
Definition gem. Art. 5 DBA D/USA
Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
(Abs. 1)
Eine Betriebsstätte umfasst insbesondere (Abs. 2):
• Ort der Leitung
• Zweigniederlassung
• Geschäftsstelle
• Fabrikationsstätte
• Werkstätte
• Bergwerk, Steinbruch etc.
Bauausführung oder Montage, wenn Dauer über 12 Monate (Abs. 3)
Vertreter mit Abschlussvollmacht, gewöhnliche Ausübung (nicht aber unabhängige Vertreter wie Makler und
Kommissionäre), insbesondere Angestellte (Abs. 5)
25© Rödl & Partner
2.2 Überblick zu US-Betriebsstätte
Betriebsstätte in Art. 5 DBA D/USA
Bauausführung oder Montage (Abs. 3):
Beinhaltet auch IT-Projekte
Nach Auffassung der US-Finanzverwaltung beginnt die Betriebsstätte mit der initialen Handlung in den USA
(z.B. Beauftragung eines Architekturbüros in den USA) und endet mit Abnahme des Wirtschaftsguts
Die in den USA entfalteten Aktivitäten müssen während des 12-Monats-Zeitraums nicht kontinuierlich sein
26© Rödl & Partner
2.2 Überblick zu US-Betriebsstätte
Definition gem. Art. 5 DBA D/USA
Keine Betriebsstätten (Abs. 4):
• Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
• Bestände von Gütern oder Waren zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
• Bestände von Gütern oder Waren zur Be-/Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen
• Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich für das Unternehmen Güter oder Waren einkauft oder
Informationen beschafft
• Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich für das Unternehmen wirbt oder Informationen erteilt
(vorbereitende- und Hilfstätigkeiten)
Keine Betriebsstätte bei unabhängigem Vertreter (Makler, Kommissionär u.ä.) (Abs. 6)
27© Rödl & Partner
2.3 US-Steuerfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte
US-Bundesebene („Federal tax“)/US-Steuererklärungspflichten
Pflicht zur Abgabe einer jährlichen US-Steuererklärung
Nichtabgabe einer Steuererklärung innerhalb von 18 Monaten nach Fälligkeit berechtigt die IRS, die
Einkünfte ohne Abzug der Betriebsausgaben zu besteuern (daher „Protective Return“ zu empfehlen, s.u.)
Sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft in Deutschland handelt, ist zudem auch die „Branch Profits Tax”
(BPT) zu entrichten; Art. 10 DBA D/USA reduziert die BPT u.U. auf 0%
28© Rödl & Partner
2.3 US-Steuerfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte
Betriebsstätte auf US-Bundesstaatenebene (Nexus)
Steuerpflicht eines Unternehmens in einem US-Bundesstaat hängt davon ab, ob das Unternehmen entweder
• in diesem US-Bundesstaat gegründet („incorporated“) wurde, oder
• in diesem US-Bundesstaat eine steuerrelevante Tätigkeit („Nexus“)
ausübt, ohne dort gegründet worden zu sein
Der handelsrechtliche Sitz („Company Register“) in einem Staat verhindert nicht die Besteuerung in anderen Staaten
Jeweils Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nach Maßgabe der einzelnen US-bundesstaatlichen Regelungen
Gegebenenfalls auch Steuerpflicht auf der Ebene der Städte und Gemeinden
Das DBA gilt nur auf Bundesebene („Federal Income Tax“), greift nicht auf US-bundesstaatlicher Ebene
29© Rödl & Partner
GmbH
2.4 Betriebsstättenrisiko - Beispiele
Geschäftstätigkeit in den USA ohne US-Tochtergesellschaft
Fall 1:
Export mit/ohne Distributor
Kunde
DistributorWarenlager
Kunde
Montage
durch
Personal
der GmbH
Distributor wird Eigentümer der
Ware
Kauf und Verkauf auf eigene
Rechnung
GmbH
Independent
Sales Agent
Warenlager
Kunde
GmbH bleibt Eigentümer der Ware bis
zur Übergabe an den Kunden
Kauf und Verkauf auf Rechnung der
GmbH
Fall 2:
Konsignationslager
Fall 3:
Montage
Entsendung von Personal der
GmbH an den Ort des Kunden
GmbH
30© Rödl & Partner
US-Bundesebene (Federal tax):
Keine Ertragsteuerpflicht (Art. 7 Abs. 1 DBA D/USA arg. e contr.)
US-Bundesstaatenebene (State taxes):
Das Doppelbesteuerungsabkommen ist auf die Steuern der Bundesstaaten nicht anwendbar
Bundesstaatliche Ertragsteuerpflicht, sofern Nexus vorliegt
Nexus ist ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung, unterschiedlich von Bundesstaat
zu Bundesstaat
Nexus ist i.d.R. begründet, wenn die Gesellschaft in dem betreffenden Bundesstaat geschäftlich tätig
ist oder dort Grundbesitz hält; ein eigenes Büro muss nicht unterhalten werden
Beispiele:
• Warenvorräte, Maschinen und Anlagen, Gebäude
• Wohnsitz des Vertriebsmitarbeiters
• Lizenzierung von Rechten
• Abschluss von Kaufverträgen in dem Bundesstaat (z.B. auf Messen)
• Montageleistungen
2.4 Geschäftstätigkeit in den USA ohne Tochtergesellschaft -
Fall 2 und 3
31© Rödl & Partner
2.5 Vorsorgliche Abgabe von US-Steuererklärungen
(„Protective Tax Return“)
Abgabe von jährlichen US-Ertragsteuererklärungen
• Bei Unsicherheit darüber, ob der Tatbestand der Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA D/USA erfüllt ist (Federal
Tax) – zusammen mit Formular 8833 („Treaty-based Return Position") zur Geltendmachung der
Abkommensvergünstigung
• Bei Unsicherheit darüber, ob der Tatbestand des Nexus erfüllt ist (State Tax)
Zur Sicherung des Erhalts des Betriebsausgabenabzugs
Zur Sicherung des Anlaufens der Festsetzungsverjährung
Zur Vermeidung von Bußgeldern
32© Rödl & Partner
Agenda
4 Geschäftstätigkeit mit US-Tochtergesellschaft – Die steueroptimale Rechtsform
3.1 US-Gesellschaftsformen
3.2 Steuerliche Einordnung von Gesellschaften
3.3 Limited Liability Company (LLC)
3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform
33© Rödl & Partner
Keine
Betriebsstätte
z. B. unabh.
Vertriebspartner
Betriebsstätte
z. B. BüroEinzelunter-
nehmenGeneral
Partnership
(GP)
Limited
Partnership
(LP)
Corporation
(Inc.)
Limited
Liability
Company
(LLC)
US-Rechtsformen
Haftung unbeschränkt Haftung beschränkt
Keine US-
Steuerpflicht US-Steuerpflicht
3.1 US-Tochtergesellschaft - Rechtsformen
Synopse: Haftung, Steuerpflicht
34© Rödl & Partner
3.2 Einordnung ausgewählter Unternehmensrechtsformen
Rechtsformen US-steuerliche Behandlung Dt. steuerliche Behandlung
Corporation intransparent intransparent
LP, LLP intransparent oder transparent transparent
LLC, LLLP intransparent oder transparent intransparent oder transparent
GP intransparent oder transparent transparent
AG intransparent intransparent
GmbH intransparent intransparent
GmbH & Co. KG intransparent oder transparent transparent
GbR intransparent oder transparent transparent
35© Rödl & Partner
3.3 LLC - Einordnung nach US-Steuerrecht
Grundregel („Default“)
Keine „per-se" Corporation (wie z.B. AG oder GmbH) nach der „Check-the-box-Verordnung“
„Partnership", falls ≥ 2 Gesellschafter
„Disregarded Entity", falls Ein-Personen-LLC „Single-member LLC") - wird für US-Steuerzwecke als nicht
existent betrachtet, Besteuerung findet also beim Gesellschafter statt
„Check-the-Box“-Wahlrecht
Formular 8832 („Entity Classification Election")
75-Tage Rückwirkung, Bindungsfrist 5 Jahre
Fiktive Auflösung der „Altgesellschaft” und fiktive steuerliche Übertragung der Vermögensgegenstände und
Schulden auf die „Neugesellschaft”
Evtl. Anwendbarkeit der sog. Anti-Inversion-Rules (Sec. 7874 IRC) auf die ausländische Gesellschaft
36© Rödl & Partner
3.3 LLC - Einordnung nach deutschem Steuerrecht
Kriterienkatalog des BMF-Schreibens v. 19.03.04 (BStBl. I 2004, 411):
1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
2. Beschränkte Haftung
3. Freie Übertragbarkeit der Anteile
4. Notwendigkeit eines Ausschüttungsbeschlusses für die Gewinnzuteilung
5. Kapitalaufbringung (Bereitstellung von Eigenkapital durch Einlagen)
6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft (insbesondere auch bei Vorliegen eines
Auflösungsgrundes mit automatischer Fortsetzungsklausel)
7. Gewinnverteilung
8. Formale Gründungsvoraussetzungen
Auffassung der dt. Finanzverwaltung (s.o.): Die US-steuerlich transparente LLC ist abkommensrechtlich
nicht in den USA ansässig, da es an der unbeschränkten US-Steuerpflicht der LLC bzw. deren
Gesellschafter mangelt; daher bei aus dt. Sicht intransparenter LLC keine Anwendung des Art. 10 DBA
D/USA; ihre Einkünfte fallen daher unter die Auffangvorschrift des Art. 21 DBA D/USA; folglich besteuert
Deutschland die Ausschüttungen aus dieser hybriden LLC als Dividenden (§20 EStG)
BFH-Urteil v. 20.8.08, I R 34/08, IStR 2008, 811: Bestätigt im Ergebnis die Auffassung der Finanzverwaltung
Notwendigkeit, den LLC-Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die deutsche steuerliche Einordnung zu
analysieren
37© Rödl & Partner
3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform
Entscheidungsrelevante Faktoren bei der US-Rechtsformwahl
1. Haftungsbeschränkung
2. Gesamtsteuerbelastung USA/Deutschland
3. Art und Präferenzen des Gesellschafterkreises (Konzern,
Familienunternehmen)
4. US-Nachlasssteuer
5. Finanzierung
6. Joint Venture bzw. US-Partner-Beteiligung
7. Bundesstaatliche Steuerbelastung
8. Laufende Steuerdeklarations- und Betreuungskosten
38© Rödl & Partner
GmbH
GmbH
Steuerbelastungsübersicht USA/Deutschland 2018
Gewinndurchschüttung bis zur Ebene der natürliche Personen
GmbH &
Co. KGGmbH
GmbH &
Co. KG
GmbH &
Co. KGGmbH
Corporation CorporationLP LP LPLLC
GmbH
1 2 3 4 6 7
GmbH &
Co. KG
5
LP
Branchen: Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistung, Medien
US-Bundes-, Georgia- und deutsche Ertragsteuern; Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer
Spitzensteuersätze
Keine Base-Erosion and Anti Abuse Tax, deutsches Aussensteuergesetz nicht angewendet
keine Fremdfinanzierung; dt. Progressionsvorbehalt unberücksichtigt
keine Verletzung der LOB-Regeln des DBA D/USA; Beteiligung der Muttergesellschaft an US-Tochtergesellschaft > 80%
Beteiligungen der natürlichen Personen werden im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten (Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungssteuer)
Kommunale Steuern (z.B. New York City Steuer) nicht berücksichtigt
Abzugsfähigkeit der Bundesstaatensteuer bei der eigenen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt
Net Investment Income Tax nicht anwendbar auf beschränkt steuerpflichtige Personen
Organschaftsstrukuren bedürfen einer besonderen Analyse
* Falls die LP Dividenden aus Beteiligungen bezieht, kann die Quellensteuer u.U. 15% betragen
US-Nachlaß- u. ggf.
Schenkungsteuer
beachten!!
Gesamte Ertragsteuerbelastung USA/D
A: 63.4% 47.7% 46.9% 46.3% 40.8% (33.8% bei max QBI) 36.8% 25.7 or 29.4%
B: 48.8% 26.8% 25.7% 46.3% 40.8% (33.8% bei max QBI) 36.8% 25.7 or 29.4%
C: 25.7% 25.7% 25.7% 25.7% 40.8% (33.8% bei max QBI) 25.7% 25.7 or 29.4%
A = Gewinndurchschüttung bis zu den natürlichen Personen
B = Gewinnausschüttung bis zur deutschen Gesellschaft
C = Keine Gewinnausschüttung
39© Rödl & Partner
100%
General Partner
0,5%
Limited Partner
99,5%
3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform
Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LP
100%
0%
100%
GmbHGmbH &
Co. KG
Corporation LP
US-Nachlasssteuer!
40© Rödl & Partner
GmbH
3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform
Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LP (von 5/6 nach 7)
KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent
behandelt (CTB Election)
US-Nachlasssteuervermeidung mittels hybrider
GmbH & Co. KG; Hybride Gestaltung der KG nur
notwendig, falls US-Nachlasssteuer > deutsche
Erbschaftsteuer (wegen Anrechenbarkeit)
Keine US-Einkommensteuererklärungspflicht der
Kommanditisten der KG
100%
General Partner
0,5%
Limited Partner
99,5%
100%
0%
100%
GmbHGmbH &
Co. KG
Corporation LP
7
41© Rödl & Partner
3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform
Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LP (von 5/6 nach 7)
LP
Corp.KG
pretax net income 100.0
State corporate income tax
GA 6.0% -6.0
94.0
Federal corporate income tax 21.0% -19.7
74.3
Branch profits tax 0.0% 0.0
net distribution 74.3
US tax burden 25.7
KG treated as non-transparent for US tax purposes
Flow-through to Individual for German tax purposes
German Tax (Individual)
pretax net income 100.0
tax exempt, Art. 7 & 23 III a TT
subject to progression -100.0
0.0
German tax burden indiv. level 0.0
cash distribution 74.3
net cash 74.3
Combined tax burden US & Germany 25.7
42© Rödl & Partner
GmbH
100 %
General Partner
1,0 %
Limited Partner
99,0 %
100 %
0 %
100%
GmbH
GmbH &
Co. KG
LP
LLC
KG hat Wahlrecht zur
Behandlung als Corporation in
den USA ausgeübt
LLC hat US-steuerliches
Wahlrecht zur Behandlung als
“disregarded” ausgeübt
LP ist “disregarded” für US-
Steuerzwecke nach den
“default rules”
3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform
Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LLC/LP (Alternative)
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Agenda
5 Verrechnungspreise
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4. Verrechnungspreise
„Ein Gewinnverteilungsproblem”
Deutsche Steuerhoheit
Deutsche
Muttergesellschaft
US-amerikanische
Tochtergesellschaft
US-amerikanische Steuerhoheit
Lieferung oder
Leistung
Vergütung
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4. Verrechnungspreise - Beispiele
1. Warenlieferung
2. Funktionsverlagerung
3. Management Fees
4. IT - Charges
5. Mitarbeiterentsendung
6. Überlassung von Lizenzen, Patenten und/oder Markenrechten
7. Finanzierung
8. Kostenumlageverträge
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Agenda
6 Sales & Use Tax (Umsatzsteuer)
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5. Sales & Use Tax der US-Bundesstaaten
Grundlagen - Allgemein
Die Sales & Use Tax (SUT) unterscheidet sich vom deutschen Mehrwertsteuersystem vor allem in den
folgenden Punkten:
• Keine Umsatzbesteuerung auf Bundesebene
• Keine einheitliche Umsatzbesteuerung auf Bundesstaatenebene
• Kein Vorsteuerabzug
Auf Bundesebene kennen die USA derzeit keine Umsatzbesteuerung
Dafür erheben fast alle Bundesstaaten, viele Regierungsbezirke (Counties) und Städte eine SUT auf der
Ebene des Endverbrauchers
Dies entspricht technisch einer Einphasenumsatzsteuer ohne Vorsteuerabzug
Insgesamt gibt es ca. 7.500 erhebungsberechtigte Stellen
Die Art, Erhebung und Höhe der Steuern sind von Bundesstaat zu Bundesstaat und zum Teil auch von
County zu County verschieden
Exemption Certificate
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Agenda
7 W-8BEN-E und W-8IMY
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Wir und die Castellers de Barcelona
Die Menschentürme sind wie
wir: „Jeder Einzelne zählt“ – im
Miteinander und bei der
Beratung unserer Mandanten.
50© Rödl & Partner
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von
Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu
dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller
Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine
Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der
Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
Ihr Ansprechpartner
Maik Friebe
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA
Partner
Rödl Langford de Kock LLP
Certified Public Accountants, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater
1100 South Tower, 225 PeachtreeStreet N.E.
Atlanta, GA, USA
Tel.: +1-404-586-3478
Maik.Friebe@roedlusa.com
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Hinweise zu dieser Präsentation
Die Ausführungen in der Präsentation stellen keine erschöpfende, rechtsverbindliche Behandlung der relevanten
Fragestellungen dar. Hierzu ist eine umfassende Beratung auf Basis des konkreten Einzelfalls zwingend erforderlich.
Die Ausführungen begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein
rechtsverbindliches Angebot von Rödl & Partner.
Die Ausführungen geben die Interpretation von Rödl & Partner der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die
hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
Die vorliegenden Ausführungen beruhen auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im
Zeitablauf können Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, Auffassungen der Finanzverwaltung,
der Interpretation dieser Rechtsquellen, der Auslegung des Abkommensrechts sowie der Rechtsprechung eintreten.
Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Rödl & Partner ist nicht
verpflichtet, auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die in dieser Präsentation
behandelt wurden.
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