der kleine rechtsweg für teltow
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Der kleine Rechtsweg
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Der kleine Rechtsweg durch die Stadt Teltow
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Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Gesetze, wie sie im Buche stehen, erscheinen uns allen manchmal etwas undurchsichtig – dennoch, sie sind von tragender Bedeutung für jede Gesellschaft und daher Grundvoraussetzung für ein funktionierendes System! Allgemein meint das Wort „Gesetz“ laut Lexikon ein festes Ordnungsprinzip, einen festen Zusammenhang zwischen Vorgängen und Dingen. Rechtlich gesehen bezeichnet es eine verbindliche Vorschrift darüber, wie sich die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft verhalten sollen. Gesetze regeln somit das Zusammenleben in einer Gesellschaft, einem Staat und nicht zuletzt in einer Kommune. Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen regeln also auch hier in Teltow, dass geplante Vorhaben, beispielsweise gewerbliche Tätigkeiten, gemeldet und angezeigt werden müssen oder sogar einer Genehmigung bedürfen. Als Anlaufstelle für solche Anliegen kommen neben unserer Stadtverwaltung je nach Zuständigkeitsordnung auch die Landratsämter, staatliche Umweltämter oder überregional tätige Behörden in Betracht. Mit der Broschüre „Der kleine Rechtsweg“ möchten wir Ihnen helfen, sich einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen zu einzelnen Problemen und Situationen verschaffen zu können. Zur Aufklärung weiterer Sachverhalte und Fragen, auf welche das Heft nicht unmittelbar eingeht, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Teltow gern persönlich zur Verfügung. Die örtlichen Satzungen sind sowohl im Bürgerservice erhältlich als auch auf der städtischen Homepage www.teltow.de abrufbar. Ich hoffe, die Publikation kann dazu beitragen, den Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen etwas für Sie zu lichten.
Herzlichst,
Ihr
Thomas Schmidt
Bürgermeister
Teltow, August 2011
Der kleine Rechtsweg
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Inhaltsverzeichnis
1. Sicherheit und Ordnung im Straßenbereich ............................................... 4
1.1 Öffentliche Sicherheit im Straßenbereich/ Schutzvorkehrungen .......................................................................... 4
1.2 Hundehaltung .................................................................................... 5 1.3 Verunreinigungsverbote .................................................................... 6 1.4 Straßenreinigung und Winterdienst .................................................. 6 1.5 Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen ....................................... 7 1.6 Sondernutzungen .............................................................................. 7 1.7 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ......................................... 7
2. Schutz vor Lärm .......................................................................................... 8
3. Schutz vor Luftverunreinigung .................................................................... 9
4. Abfallwirtschaft ......................................................................................... 10
4.1 Hausmüllentsorgung ........................................................................ 10 4.2 Sperrgut u. a. ................................................................................... 10 4.3 Wertstoffe ........................................................................................ 11 4.4 Grünabfälle ...................................................................................... 11
5. Verhalten in der Freien Natur/Baumschutz .............................................. 11
6. Trinkwasserversorgung/Abwasserbeseitigung .......................................... 12
7. Gesetzliche Grundlagen (VO, Satzungen etc.)/Abkürzungen .................... 13
8. Aktuelle Öffnungszeiten ............................................................................ 16
In den jeweiligen Abschnitten finden Sie neben der sinngemäßen Wiedergabe der wichtigsten Regelungen, die Bezeichnung der zugehörigen Rechtsvorschrift als Abkürzung.
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1. Sicherheit und Ordnung im Straßenbereich
1.1 Öffentliche Sicherheit im Straßenbereich/Schutzvorkehrungen
• Grabungen und andere bauliche Maßnahmen bzw. Veränderungen an
Straßen und Wegen bedürfen der Zustimmung des Straßenbaulastträ- gers oder des Eigentümers – § 3 Abs. 3 Nr. 8 StadtO
• Einrichtungen und Pflanzungen im Straßenbereich bzw. in Grünanlagen dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden – § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 StadtO
• Plakatanschläge o. ähnliche Informationsträger an öffentlichen Bäumen, Schaltschränken, Lichtmasten usw. sind verboten – § 3 Abs. 3 Nr. 7 StadtO
• Es ist verboten das Erscheinungsbild einer Sache durch Farbe etc. zu verändern – § 3 Abs. 3 Nr. 2 StadtO i. V. m. § 15 Abs. 1 StadtO (Graffiti-Verbot)
• Hindernisse im Verkehrsraum sind vom dem jeweils Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen – § 32 Abs. 1 StVO
• In den Verkehrsraum ragende Teile von Grundstücksbewuchs (Hecken, Äste etc.) sind so zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer nicht beein- trächtigt werden – § 14 Abs. 3 StadtO
• Zäune und andere Einfriedungen sowie Gegenstände oder Bauteile un- mittelbar an oder über Wegen müssen verkehrssicher aufgestellt bzw. angebracht sein (z.B. Blumentöpfe, Dachziegel usw.) – § 14 Abs. 2 StadtO
• Hausgrundstücke bzw. Wohnblöcke sind mit einer Hausnummer zu ver- sehen, diese muss von der Straße aus gut erkennbar sein – § 14 Abs. 4 StadtO
• Tätigkeiten mit offenem Feuer auf Verkehrsflächen und öffentlichen An- lagen / Plätzen bedürfen einer Genehmigung – § 13 Abs. 2 StadtO
• Öffentliche Straßen mit Erde zu verfüllen oder andere Stoffe (z.B. Laub, Rasenschnitt, Unkraut, Mutterboden usw.) aufzubringen ist verboten – § 3 Abs. 3 Nr. 9 StadtO; Ausnahmen hierzu sind nach Genehmigung durch das Bauamt der Stadt Teltow möglich
• Bepflanzungen auf Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen sind
verboten – § 3 Abs. 3 Nr. 10 StadtO
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
Der kleine Rechtsweg
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1.2 Hundehaltung a) Halten von Hunden • Das unbeaufsichtigte Umherlaufen von Hunden außerhalb von Gebäu-
den und eingezäunten Grundstücken ist nicht zulässig – § 2 Abs. 1 und Abs. 6 HundehV
• Gefährliche Hunde müssen haftpflichtversichert sein. Es besteht eine Nachweispflicht – § 1 Abs. 4 HundehV
b) Führen von Hunden • Der Hundeführer muss körperlich und geistig dazu in der Lage sein. Bei
gefährlichen Hunden muss er das 18. Lebensjahr vollendet haben – § 2 Abs. 1 HundehV
c) Leinenpflicht/Maulkorb
Wo? • Teltower Altstadt, Wohngebiete, Ortsdurchfahrten, Verkehrsberuhigte
Bereiche, Ortsteil Ruhlsdorf (Sputendorfer Str. und Güterfelder Str.), Spangensystem, Landschaftsschutzgebiete "Kanalaue und Buschwiesen", Geschützter Landschafts- bestand "Altkiefernwäldchen" – § 12 Abs. 1 StadtO
• Gefährliche Hunde müssen ständig an einer 2 m langen reißfesten Leine geführt werden – § 3 Abs. 1 HundehV
• Maulkorbpflicht gilt in Verwaltungen, öffentlichen Gebäuden sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln für alle Hunderassen
– § 3 Abs. 3 HundehV
• Ein Mitnahmeverbot gilt auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen, Badean-
stalten – § 4 Abs. 1 HundehV
d) Anzeige und Kennzeichnungspflicht
• Jeder Halter eines Hundes mit mindestens 40 cm Risthöhe oder mindestens 20 kg Gewicht hat die Pflicht die Haltung der Ordnungsbehörde anzuzeigen
• Erforderlich hierfür sind Anmeldeformular, Führungszeugnis und Chip- nummer – § 6 Abs. 1 HundehV
Eine Karte mit den Leinenzwanggebieten und eine Liste der als gefährlich geltenden Hunde liegen im Ordnungsamt der Stadt Teltow aus.
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
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1.3 Verunreinigungsverbote • Verkehrsflächen und öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Unrat, Papier
und sonstigen Resten verunreinigt werden – § 8 Abs. 1 Nr. 1 StadtO • Dies gilt ebenso für die Stellplätze der Wertstoffsammelbehälter –
§ 8 Abs. 6 StadtO • Tierkot auf Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und in fremden Vor-
gärten ist vom Führer des Tieres selbst zu beseitigen; dazu ist vom Führer des Tieres ein geeigneter Behälter/Tüte mitzuführen – § 11 Abs. 1 StadtO
• Autowäsche in öffentlichen Anlagen und auf Verkehrsflächen ist verboten – § 10 StadtO
• Sonstige Arbeiten an Fahrzeugen und Maschinen im öffentlichen Straßen-
bereich sind ausschließlich zur Pannenbehebung zulässig – § 3 SNS
• In öffentlichen Anlagen sind Reinigungs- und Reparaturarbeiten an
Maschinen und Fahrzeugen untersagt – § 10 StadtO
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
1.4 Straßenreinigung und Winterdienst
• Der Anlieger ist mindestens einmal wöchentlich, in der Zeit von 6.00 – 18.00 Uhr zur Reinigung der Geh- und Radwege sowie sonstiger Freiflächen vor seinem Grundstück verpflichtet. Für die Fahrbahn gilt dies nur, wenn sie nicht von der Stadt gereinigt wird
– § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrRS
• Auf den zu reinigenden Flächen angefallenes Herbstlaub ist zusammen- zutragen. Das Nähere zur Abfuhr des Laubes wird jährlich von der Stadt- verwaltung ortsüblich bekannt gegeben – § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrRS
• Der Anlieger ist im Winter verpflichtet, die vor dem Grundstück befind- lichen Gehwege und Bürgersteige unverzüglich zu räumen und seiner
Streupflicht nachzukommen (von 7.00 bis 20.00 Uhr). Bei einsetzendem Schneefall nach 20.00 Uhr hat eine Beseitigung bzw. Räumung werktags bis 7.00 Uhr, am Wochenende bis 9.00 Uhr des nächsten Tages zu erfol- gen - § 4 Abs. 4 StrRS
• Die Aufgaben der Stadt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst sind
in der Straßenreinigungssatzung geregelt – § 2 StrRS
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
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1.5 Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen • Das Parken mit Kfz auf Bürgersteigen, Gehwegen und Radwegen ist untersagt (Ausnahme: blaues Gebotszeichen „Gehwegparken erlaubt“) § 12 Abs. 4 S. 1 StVO • Das Parken mit Kfz auf öffentlichen Grünflächen ist nicht gestattet –
§ 3 Abs. 2 S. 1 StadtO • Auf zum Straßengrundstück gehörenden Flächen (z.B. Baumreihen, Zwi-
schenflächen zw. Bordsteinen und angelegten Gehwegen ist das Parken mit PKW und LKW nicht zulässig (Ausnahme: Seitenstreifen) – § 20 Abs. 2 BbgStrG, § 12 Abs. 4 S. 1 StVO
• Beim Neubau von Häusern sind Stellplätze in entsprechender Anzahl in Abstimmung mit dem Bauamt zu erbringen (§ 2 Abs. 2 StellplatzS)
• Das Abstellen von ganz oder vorübergehend stillgelegten oder fahrun- tauglichen Kfz ist in den Siedlungsgebieten und in öffentlichen Bereichen verboten – § 4 Abs. 1 StadtO
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
1.6 Sondernutzungen
• Das Lagern von Baustoffen, das Abstellen von Maschinen und Gegen- ständen, das Aufstellen von Werbeanlagen und andere verkehrsfremde Nutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind Sondernutzungen. Diese sind grundsätzlich erlaubnis- und gebührenpflichtig; ggf. ist eine verkehrsrechtliche Anordnung
notwendig – §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 SNS i. V. m. SonGebS, 45 und 46
StVO • Für Anlieger ist es allg. zulässig, vorübergehend (bis zu 3 Tagen)
angelieferte Bau- o. Heizstoffe zu lagern (Verkehr darf nicht behindert werden) bzw. Sperrgut, Mülltonnen, Sammelgut usw. zur Abfuhr bzw. Entleerung herauszustellen – § 1 Abs. 2 SNS
• Plakattafeln im Straßenbereich sind erlaubnispflichtig
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
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1.7 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
• Es ist verboten, in der Öffentlichkeit seine Notdurft zu verrichten
- § 8 Abs. 1 Nr. 6 StadtO
• Es ist verboten, wildlebende Tiere zu füttern - § 8 Abs. 1 Nr. 7 StadtO
• Verboten sind, wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von
denen Störungen ausgehen - § 8 Abs. 1 Nr. 8 StadtO
• der Konsum von alkoholischen Getränken auf bestimmten
Verkehrsflächen und Anlagen, z. B. Kinderspielplätzen, Park- und
Grünanlagen, sowie Bahnhofsvorplätze und Fahrgastunterständen i s t
verboten – § 8 Abs. 1 Nr. 9 StadtO
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2. Schutz vor Lärm
• An Sonn- und Feiertagen sind alle Arbeiten nicht gestattet, die die öf- fentliche Ruhe des Tages stören können – § 3 FTG
• Verboten ist der Gebrauch motorbetriebener Rasenmäher und ähnli- cher Geräte an Werktagen von 20.00 – 7.00 Uhr – § 7 Abs. 1 Nr. 1 Geräte- und MaschinenlärmschutzVO
• Der Gebrauch eines Freischneiders, Grastrimmers, Graskantenschneiders, Laubbläsers und -sammlers ist an Werktagen von 7.00 – 9.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 17.00 – 20.00 Uhr (Ausnahme Maschinen mit Umweltzeichen) nicht gestattet –
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Geräte- und MaschinenlärmschutzVO • Die gesetzliche Nachtruhe liegt in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr –
§ 10 Abs. 1 LImschG • Altglascontainer in Wohngebieten dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen
sowie zur Nachtzeit benutzt werden – § 8 Abs. 2 S. 2 AbfES, § 117 Abs. OWiG, § 10 Abs. 1 LImschG
• Einwurfzeiten begrenzen sich auf folgende Zeiten: Montag bis Freitag von 9.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 – 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 – 13.00 Uhr – § 9 Abs. 1 StadtO • Tonwiedergabegeräte sind nur so laut zu benutzen, dass unbeteiligte
Personen nicht belästigt werden (Zimmerlautstärke) – § 11 LImschG • Der Betrieb einer Freiluftgaststätte ist während der Abend- und Nacht-
stunden an Freitagen, Samstagen und vor gesetzlichen Feiertagen bis 24.00 Uhr und von Sonntag bis Donnerstag bis 23.00 Uhr möglich – § 10 Abs. 4 LImschG
• Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis 14 Jahren benutzt werden; der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist tagsüber bis 20.00 Uhr gestattet – § 6 Abs. 1 und 3 StadtO
• Der Aufenthalt in öffentlichen Sport-/Freizeitanlagen ist nur tagsüber, d.h. nicht vor 7.00 Uhr und bis spätestens 22.00 Uhr gestattet – § 7 StadtO
Ansprechpartner: gewerbliche Lärmbelästigung (Gewerbebetrieb, Baustellen, Anlagen):
Landesumweltamt, Tel.: 03 32 01/44 24 44
Lärmbelästigung durch private Dritte: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
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3. Schutz vor Luftverunreinigung
• In Feuerungsanlagen (Öfen) dürfen nur die jeweils zugelassenen Brenn- stoffe verbrannt werden (z.B. Kohle) – § 3 Abs. 1 BImschG
• Das Verbrennen und Abbrennen von Stoffen im Freien ist verboten, wenn die Allgemeinheit sowie die Nachbarschaft hierdurch gefährdet oder belästigt werden – § 7 Abs. 1 LImschG
• Das Verbrennen von Gartenabfällen, wie Laub, Rasenschnitt ist gänzlich verboten - § 4 Abs. 1 der AbfKompVbrV
Ausnahme: Verbrennen von naturbelassenem Holz ist zulässig wenn: • Die Feuerstelle gelegentlich betrieben wird • Die Feuerstelle nicht mehr als 1m x 1m umfasst • sich niemand mehr als nur geringfügig belästigt fühlt • der Brennstoff lufttrocken ist • Löschmittel vorhanden sind • kein Brandbeschleuniger verwendet wird • zuverlässige Aufsichtspersonen dauerhaft anwesend sind
Betrieben werden darf sie nicht: • bei Regen und starkem Wind • ab Waldbrandwarnstufe II • mit Rauchentwicklung • an Sonn- und Feiertagen
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 209
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4. Abfallwirtschaft
4.1 Hausmüllentsorgung • Die Entsorgung erfolgt durch den Betrieb für Abfallwirtschaft des Land-
kreises Potsdam-Mittelmark – § 2 Abs. 1 AbfES Ansprechpartner: APM Tel. 03 38 43/3 06 14 oder 3 06 31 • Die Ausstattung mit den erforderlichen Behältnissen erfolgt auf Anmel-
dung beim APM. Abgerechnet wird mit Hilfe von elektronischen Daten- trägern – § 16 AbfES
• Die Entleerung erfolgt im festgelegten Turnus (14-tägig) – § 18 AbfES • Behälter bis 240 l müssen bis spätestens 06.00 Uhr bereitgestellt werden;
frühestens jedoch am Vorabend (ab 19.00 Uhr) – § 19 AbfES Bereitstellung erfolgt frühestens am Vorabend (ab 19.00 Uhr) bis spätes- tens 06.00 Uhr am Abholtag – § 6a Abs. 3 StadtO i. V. m. § 15 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AbfES
4.2 Sperrgut u.a.
• Sperrgut, Schrott etc. wird nach Aufforderung (Bestell-Postkarte) von der APM abgeholt – § 15 AbfES
• Gleiches gilt für Elektrogeräte, Kühlgeräte und Waschmaschinen – § 13 AbfES
Bereitstellung erfolgt frühestens am Vorabend (ab 19.00 Uhr) bis spätes- tens 06.00 Uhr am Abholtag – § 6a Abs. 3 StadtO i. V. m. § 15 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AbfES
Ansprechpartner: Wertstoff-Kundenberatungszentrum der APM Ruhlsdorfer Straße 100 Tel.: 0 33 28/33 68 62 Öffnungszeiten: Dienstag – Freitag 8.30 – 17.00 Uhr, Samstag 8.30 – 12.00 Uhr
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4.3 Wertstoffe
• Altglas kann zu den öffentlichen Altglassammelbehältern gebracht wer-
den. Einwurf ist Mo – Fr von 9.00 – 13.00 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr und Sa von 9.00 – 13.00 Uhr gestattet. So und feiertags ist der Einwurf ver- boten – § 8 AbfES i. V. m. § 9 Abs. 1 StadtO
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
• Kunststoffverpackungen sowie Altpapier in Neubaugebieten zu den
Sammeltonnen, bei Hausgrundstücken Kunststoff in den gelben Sack und an den Abholtagen vor das Grundstück stellen – § 9 AbfES
• Altpapier in die dafür vorgesehene Tonne – § 9 und § 7 AbfES • Bauabfälle, Erdstoffe usw. sind in die dafür bereitgestellten Entsorgungs-
anlagen zu entsorgen (s. Anlage Entsorgungssatzung)
Ansprechpartner: Umweltamt des Landkreises PM, Tel.: 03 38 41/9 11 04
4.4 Grünabfälle
• Grünabfälle bis max. 30 kg müssen bis 6.00 Uhr am Abholtag bereitge- stellt werden. Diese können auch kompostiert werden – § 10 Abs. 3 AbfES
• Laubsäcke erhalten Sie gegen Gebühr in der Stadtverwaltung Teltow (Innere Verwaltung, Stadtkasse)
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5. Verhalten in der freien Natur / Baumschutz
• Hunde sind im Wald an der Leine zu führen. Ansonsten sind sie in freier Landschaft dort an der Leine zu führen, wo dies durch amtliche Schilder angeordnet ist – § 15 Abs. 8 LWaldG, § 22 BbgJagdG
Ansprechpartner: Untere Jagdbehörde LK PM: Tel.: 0 33 81/53 31 24
• Das Reiten ist im Wald nur auf markierten Reitwegen zulässig. Auf Wan-
derwegen und in freien Landschaften ist es verboten – Reit AO, § 51 Abs. 3 BbgNatSchG
• Das Beseitigen und Beschneiden/Stutzen von Bäumen ist nur mit Genehmigung zulässig – § 3 BaumSchS
Ansprechpartner: Sachgebiet Tiefbau/Grün, Tel.: 47 81- 475
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6. Trinkwasserversorgung/Abwasserbeseitigung
• Grundsätzlich erfolgt die Trinkwasserversorgung durch den Wasser-
und Abwasserzweckverband „Der Teltow“, nur in wenigen Randbereichen ist eine Versorgung aus dem öffentlichen Netz nicht gegeben – hier sind Eigenversorgungsanlagen erforderlich – § 2 Abs. 1 Bst. a) VerbS, § 1 Abs. 1 WVS
• Sämtliches anfallendes häusliches Schmutzwasser ist der öffentlichen Entwässerungsanlage zuzuführen. Auch die Beseitigung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen erfolgt durch den Zweckverband.
§ 2 Abs. 1 Bst b) VerbS, § 1 Abs. 1 EWS
Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang (§§5 ff WVS und §§ 5 ff EWS).
Die Einleitung von Niederschlagswasser in die leitungsgebundene öffentli- che Entwässerungsanlage ist nicht zulässig. (§ 14 Abs. 5 EWS)
Ansprechpartner: Mittelmärkische Wasser- und Abwasser GmbH Fahrenheitstraße 1 14532 Kleinmachnow Tel.: 03 32 03/3 45 - 1 80
Online: www.mwa-gmbh.de, WAZV „Der Teltow“, Satzung
• Das Ausschütten von Schmutzwasser auf Straßen, Wegen und
Grünflächen oder das unbefugte Einleiten in das öffentliche Kanalnetz ist nicht gestattet – § 8 Abs. 1 Nr. 2 StadtO
Ansprechpartner: Ordnungsamt der Stadt, Tel.: 47 81 - 2 32, 47 81 - 2 09
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7. Gesetzliche Grundlagen (VO, Satzungen etc.)/ Abkürzungen
AbfES
Abfallentsorgungssatzung des Landes Potsdam Mittelmark vom 28.12.2005
AbfKompVbrV
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung vom 22.12.1997 (GVBI.I/97,
[Nr: 15], S.172,172)
BImSchV
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-
ordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
(vorherige Änderungen BGBl. I 21.8.2002 S. 3 322; 11.9.2002 S. 3 622;
25.11.2003 S. 2 304; 6.1.2004 S. 2)
(Gl.-Nr.: 2129-8)
BaumSchS
Baumschutzsatzung der Stadt Teltow vom 26.01.2011
BbgAbfBodG Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 08], S. 175) BbgJagdG Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 14], S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 18], S. 367, 369) BbgNatSchG Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Branden- burg in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 15], S. 266, 271) BbgStrG Brandenburgisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 17])
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EWS Satzung für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Ver- bandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ – Ent- wässerungssatzung vom 24.9.2003, Amtsblatt für den WAZV „Der Teltow“ Nr. 01/03
FTG Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 21. März 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 06], S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 15], S. 287) Geräte- und MaschinenlärmschutzVO Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) HundehV Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16. Juni 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 17], S. 458)
HundeStS
Hundesteuersatzung der Stadt Teltow vom 30.1.2003, Amtsblatt "Der Teltow" Nr. 01/2003
LImSchG
Landesimmissionsschutzgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 17], S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 08], S. 175, 184)
LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl.I/04,
[Nr. 06], S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 08], S. 175, 184)
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)
Reit-AO Anordnung der unteren Forstbehörde in der geltenden Fassung
SNS Satzung über Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Stadt Teltow (Sondernutzungssatzung) vom 30.10.1996 unter Berück- sichtigung der Änderungssatzungen 27.08.1997, 2.9.1998, 26.11.2001 und
16.2.2005
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SonGebS Sondernutzungsgebührensatzung vom 16.8.1995 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen 15.5.1996, 27.8.1997 und 27.1.1999
StadtO Stadtordnung Teltow vom 15. Januar 2010
StrRS
Städtische Straßenreinigungssatzung vom 24. März 2010
StellplatzS
Städtische Stellplatzsatzung vom 1. Oktober 2008 unter Berücksichtigung der Änderungssatzung vom 18. März 2009 StVO Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565),
zuletzt geändert Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1737)
VerbS Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ vom 9.6.2004, Amtsblatt für den Landkreis Potsdam Mittelmark Nr. 06/04
WVS Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ vom 5.6.1998, Amtsblatt für den WAZV „Der Teltow“
Nr. 2/1998
Gesetzliche Grundlagen finden Sie auch online:
Bundesrecht: www.gesetze-im-internet.de
Landesrecht: www.bravors.brandenburg.de
Stadtrecht: www.teltow.de/rathaus-politik/amtsblatt-ortsrecht.de
Der kleine Rechtsweg
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Aktuelle Öffnungszeiten
Neues Rathaus Teltow Allgemeine Öffnungszeiten Di 9.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr Do 9.00–12.00 Uhr
Bürgerservice, Marktplatz 1–3 (Meldeangelegenheiten und Infothek) Mo 9.00–12.00 Uhr und 13.30–15.00 Uhr Di 9.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr Mi geschlossen Do 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr Fr 9.00–12.00 Uhr
Tel.: (0 33 28) 47 81 - 0 Fax: (0 33 28) 4 78 11 91 E-Mail: stadt-teltow@teltow.de
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