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UFSP Finanzmarktregulierung
3. FIDLEG-Symposium
Zürich, 9. November 2016
UFSP Finanzmarktregulierung
Seite 3
Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen
Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
UFSP Finanzmarktregulierung
Seite 4
Inhalt
1. Ziele des FIDLEG und seine Vorgehensweise
2. Anwendungsbereich
3. Kundenkategorien
4. Weitere Änderungen durch die WAK-S
5. Gesetzgebungsverfahren
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
UFSP Finanzmarktregulierung
1. Ziele des FIDLEG und seine Vorgehensweise
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 5
Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen
Regelung des Anbietens von Finanzinstrumenten
erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
Vereinheitlichung Vertriebsregeln in anderen Gesetzen (z.B. KAG 20, BEHG 11) werden im FIDLEG gebündelt und vereinheitlicht.
UFSP Finanzmarktregulierung
2. Anwendungsbereich
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 6
Erfasste Anbieter (Art. 2 I, II) BR WAK-S Finanzdienstleister Kundenberater Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten Versicherungen und Versicherungsvermittler, soweit sie Kapitalanlagen anbieten
UFSP Finanzmarktregulierung
2. Anwendungsbereich
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 7
Erfasste Finanzdienstleistungen (Art. 3 lit. d) BR WAK-S Execution-Only (= Erwerb/Veräusserung von Finanzinstru-menten; Annahme und Übermittlung solcher Aufträge)
Anlageberatung Vermögensverwaltung von anderen Finanzanlagen Vermögensverwaltung von Finanzinstrumenten Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
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2. Anwendungsbereich
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 8
Erfasste Werte (Art. 3 lit. a und b) BR WAK-S andere Finanzanlagen Beteiligungs- und Forderungspapiere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen strukturierte Produkte Derivate rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit kursabhängi-gen Leistungen und Abfindungswerten; Kapitalisations- und Tontinengeschäfte
Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist
UFSP Finanzmarktregulierung
3. Kundensegmentierung
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 9
Unterteilung in drei Kundenkategorien
• Privatkunden (unverändert)
• professionelle Kunden (verändert = nächste Folie)
• institutionelle Kunden (unverändert)
Opting-In und Opting-Out (verändert = übernächste Folie)
Verzicht auf Kategorisierung (unverändert) möglich, wenn alle Kunden als Privatkunden behandelt werden
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3. Kundenkategorien
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 10
professionelle Kunden (Art. 4 III) BR WAK-S andere Finanzdienstleister Versicherungsunternehmen ausländische Finanzdienstleister/Versicherungsunterneh-men mit einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht
/
Zentralbanken öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie
Unternehmen mit professioneller Tresorerie BR kann weitere professionelle Kunden definieren grosse Unternehmen – für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie
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3. Kundenkategorien
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 11
Opting-Out (Art. 5 I, Ibis) (Privatkunden wechseln zu professionellen Kunden)
BR WAK-S
vermögende Privatkunden für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen (ohne professionelle Tresorerie)
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Definition des Begriffs «vermögend» durch BR Definition des Begriffs «vermögend» durch Gesetz Erfahrung und Kenntnisse, um Anlagerisiken zu
verstehen, zzgl. Vermögen von mind. 500 000 CHF; über ein Vermögen von mind. 2 Mio. CHF verfügt
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UFSP Finanzmarktregulierung
3. Kundenkategorien
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 12
Opting-Out (Art. 5 Iter, Iquater) (Professionelle Kunden wechseln zu institutionellen Kunden)
BR WAK-S
Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie – schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes institut. Kunden sind
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3. Kundenkategorien
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 13
Opting-In (Art. 5 II) (Wechsel in die Kategorie Privatkunden)
BR WAK-S
professionelle Kunden institutionelle Kunden
Opting-In (Art. 5 III) (Wechsel in die Kategorie professionelle Kunden)
BR WAK-S
institutionelle Kunden
UFSP Finanzmarktregulierung
4. Weitere Änderungen durch die WAK-S
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 14
Thema BR WAK-S Sachkenntnis Kundenberater (Art. 6 I) Aus- und Weiterbildungspflicht (Art. 6 II, III, 7) Safe Harbor Klausel (Art. 8 I) – Treuepflicht (Art. 8 II) Sorgfaltspflicht (Art. 8 II) Informationspflicht über die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken (Art. 9)
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Informationspflicht über die konkreten mit den Finanz-instrumenten verbundenen Risiken und Kosten (Art. 9)
Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts (Art. 9) Zurverfügungstellung des Prospekts (Art. 9)
UFSP Finanzmarktregulierung
4. Weitere Änderungen durch die WAK-S
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 15
Thema BR WAK-S Angemessenheitsprüfung (Art. 12) Eignungsprüfung (Art. 13) «Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden erstellt werden» (Art. 16 III)
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Anlageberatung: Dokumentation der Kundenwünsche/ Gründe für die Anlageempfehlung (Art. 17)
Vermögenverwaltung: Dokumentation der Kundenwünsche/ Gründe für die Auswahl eines Finanzinstruments (Art. 17)
Rechenschaftspflicht /Rechenschaft auf Anfrage (Art. 18) / professionelle Kunden können auf Information, Dokumentation und Rechenschaft verzichten (Art. 22 II)
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Strafbestimmungen für Beaufsichtigte und deren Mitarbeiter (Art. 92 II)
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5. Gesetzgebungsverfahren
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 16
Datum
Vorentwurf FIDLEG/FINIG 25. Juni 2014 Botschaft FIDLEG/FINIG 4. November 2015 Anträge der WAK-S 3. November 2016 Beratungen des StR Dezember 2016 Beratungen des NR Frühjahr 2017 Inkrafttreten 1. Januar 2018?
UFSP Finanzmarktregulierung
Fragen
9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 17
FinReg
Seite 1
Suitability aus Ökonomischer Sicht
Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 2
Inhalt
1. Was sind Strukturierte Produkte?
2. Suitability aus ökonomischer Sicht
3. Gesetzliche Sicht
4. Schlussfolgerungen
5. Literaturhinweis
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 3 9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 4 9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Derivate in den Händen von Privatanlegern
Buffett (2003)
Derivates are “financial weapons of mass destruction”.
Hens und Rieger (2008)
«The Dark Side of the Moon:
Structured Products
from the customer’s perspective»
Seite 5 9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 6
Inhalt
1. Was sind Strukturierte Produkte?
2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht
4. Schlussfolgerungen
5. Literaturhinweis
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg Idealer Suitability Test
Überwachung
Bedürfnis- analyse
Risikotragungs- fähigkeit
Risiko-bewusstsein Risikoneigung
Anlagestil
7 Seite 7 9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 8
Inhalt
1. Was sind Strukturierte Produkte?
2. Suitability aus ökonomischer Sicht
3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen
5. Literaturhinweis
9.11..2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Vergleich FIDLEG mit MiFID
Seite 9
Ökonomie MiFID FIDLEG Bedürfnisse Anlageziele Anlageziele Risikotragungsfähigkeit Finanzielle Verhältnisse Finanzielle Verhältnisse Risikobewusstsein Kenntnisse und Erfahrung Kenntnisse und Erfahrung Risikoneigung Als Teil der Anlageziele
aufgeführt In Botschaft als Teil der Anlageziele aufgeführt
Investitionsstil Nicht erwähnt Nicht erwähnt Überwachung In Vermögensverwaltung In Vermögensverwaltung
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Auf den Beitrag zum Portfolio kommt es an!
Seite 10
„Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, daß ein Ding kein Gift ist.“ Paracelsus (1538)
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
Ren
dite
Risiko
FinReg
FIDLEG-Systematik Angemessenheits- und Eignungsprüfung
Seite 11
Kriterium Schon im Portfolio enthalten? BESSER Kleiner Anteil am Portfolio?
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 12
Inhalt
1. Was sind Strukturierte Produkte?
2. Suitability aus ökonomischer Sicht
3. Gesetzliche Sicht
4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Schlussfolgerungen
Strukturiere Produkte können im Portfolio sinnvoll sein
Voraussetzung:
kleine Dosis
gut erklären
Empfehlung: In «Eingeschränkter Beratung» regeln.
Seite 13 9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Seite 14
Inhalt
1. Was sind Strukturierte Produkte?
2. Suitability aus ökonomischer Sicht
3. Gesetzliche Sicht
4. Schlussfolgerungen
5. Literaturhinweis
9.11..2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
FinReg
Literaturhinweis
9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens
Ausgewählte Aspekte der Dokumentation Strukturierter Produkte de lege lata und de lege ferenda ZÜRICH, 9. NOVEMBER 2016
STEFAN SIMON, Rechtsanwalt, Partner, HSW Legal AG
Themen
Prospektpflichten für Strukturierte Produkte de lege lata Vereinfachter Prospekt gemäss Art. 5 KAG Kotierungsprospekt gemäss Kotierungsregularien der SIX Exchange Regulation
Prospektpflichten für Strukturierte Produkte de lege ferenda Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Prospektpflicht gemäss E-FIDLEG
Prospektprüfung de lege lata und de lege ferenda
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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (I)
Vereinfachter Prospekt nach Art. 5 KAG Entstehungsgeschichte
Expertenkommission 2002 Unterstellung strukturierter Produkte unter das KAG aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt Warnhinweis lediglich bei öffentlicher Werbung falls Täuschung oder Verwechslung mit kollektiven Kapitalanlagen
Strukturierte Produkte entwickeln sich von einem Nischen- zu einem Massenprodukt Vielfalt und Komplexität von strukturierten Produkten Ungenügende Transparenz auf den Märkten EBK Positionspapier 2005
möglichst viele Arten von strukturierten Produkten sollten dem KAG unterstehen Unterstellung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise konstruiert Unterstellung unter das KAG mit einer Produktbewilligung hätte praktisch zu einem Verbot für einige der strukturierten
Produkte geführt
bundesrätlicher Entwurf zum KAG
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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (II)
Art. 5 Strukturierte Produkte (KAG vom 23. Juni 2006) 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn:
a. sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von: 1. einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934; 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;
b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.
2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht.
3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.
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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (III)
Anpassungen vereinfachter Prospekt FINMA Untersuchung zur Qualität der vereinfachten Prospekte vom Dezember 2011 Teilrevision KAG vom 1. März 2013
Im Vorentwurf keine Änderungen zu strukturierten Produkten vorgesehen FINMA Forderungen:
Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger nur auf Eigeninitiative des Anlegers vereinfachte Prospekt bereits bei Zeichnung kostenlos anzubieten angemessene Verhaltensregeln für Anbieter von strukturierten Produkten
Entwurf Bundesrat: stärkere Gewichtung Anlegerschutz Vertrieb durch beaufsichtigte Institute gestrichen
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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (IV)
Art. 5 Strukturierte Produkte (KAG vom 1. März 2013) 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nur vertrieben werden, wenn:
a. sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von: 1. einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG), 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;
b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.
1bis Die Ausgabe von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern der Vertrieb durch ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt und eine gleichwertige Sicherung gewährleistet ist. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gleichwertige Sicherung. 2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht.
3 Jeder interessierten Person ist vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos anzubieten. Zudem ist bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.
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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (V)
Anpassungen vereinfachter Prospekt (Fortsetzung) Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten
der SBVg vom September 2014 Der Begriff strukturierter Produkte
Keine Legaldefinition Abgrenzung Strukturierte Produkte – Anleihen Abgrenzung Strukturierte Produkte – kollektive Kapitalanlagen
Informationspflicht: Grundsatz Proaktives Anbieten
Informationspflicht: Inhalt Gliederung in Oberkategorien Produktebeschreibung Gewinn- und Verlustaussichten
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Kotierungsprospekt gemäss KR (I)
Allgemeines Anforderungen an die Kotierung
Emittenten-spezifische Anforderungen Effekten-spezifische Anforderungen
Anforderungen an den Kotierungsprospekt Reglementarische Grundlagen Besonderheiten
Kotierungsverfahren Provisorische Zulassung zum Handel Einreichung des Kotierungsgesuchs nach Aufnahme des Handels Veröffentlichung Kotierungsprospekt
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Kotierungsprospekt gemäss KR (II)
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG - Übersicht
Historische Entwicklung Anwendungsbereich Zeitpunkt der Erstellung Inhalt Anforderungen Anpassungen Regelungen auf Verordnungsstufe Veröffentlichung
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Zitat Botschaft
Zitat aus der Botschaft zum E-FIDLEG: «Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, wenn komplexere Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkundinnen und -kunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Das Basisinformationsblatt muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden und die wesentlichen produktspezifischen Informationen enthalten.»
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Historische Entwicklung (I) Historische Entwicklung Historische Entwicklung zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation in
der EU Seit dem 1. Juli 2011: Dokument mit «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und
Anleger» für kollektive Kapitalanlagen (KIID) PRIIP-Verordnung vom 26. November 2014:
verpflichtet Ersteller und Verkäufer von Anlageprodukten, Anlegerinnen und Anlegern Basisinformationsblätter über die Produkte vorzulegen
Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Soll Kleinanlegern ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken dieser Produkte zu verstehen
und zu vergleichen Basisinformationsblatt umfasst höchstens drei Seiten und enthält die wesentlichen Informationen über
ein Produkt, die Anlegerinnen und Anleger benötigen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen Die Verordnung soll ab dem 31. Dezember 2016 gelten In Deutschland sind vergleichbare Informationsblätter für Anlageberatungen bereits zwingend
vorgeschrieben
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Historische Entwicklung (II) Historische Entwicklung (Fortsetzung) Historische Entwicklung zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation in
der Schweiz AFV vom 19. Oktober 1994:
Einführung vereinfachter Prospekt als Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts für Effektenfonds per 1. August 2014
KAG vom 23. Juni 2006: Einführung vereinfachter Prospekt für übrige Fonds für traditionelle Anlagen und
Immobilienfonds Einführung vereinfachter Prospekt für strukturierte Produkte
Teilrevision KAG vom 1. März 2013: Einführung Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds
und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Immobilienfonds: weiterhin vereinfachter Prospekt Keine Kurzdokumentation für übrige Fonds alternativer Anlagen
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG - Anwendungsbereich
Anwendungsbereich Wird ein Finanzinstrument Privatkunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt
zu erstellen (Art. 60 Abs. 1 E-FIDLEG) Als Privatkunden gelten Kunden, die keine professionellen Kunden sind (Art. 4 Abs. 2 E-FIDLEG) Finanzinstrumente umfassen gemäss Art. 3 lit. b E-FIDLEG:
Beteiligungspapiere Forderungspapiere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen strukturierte Produkte Derivate Anleihensobligationen
Finanzdienstleister müssen das Basisinformationsblatt aktiv am point of sale kostenlos zur Verfügung stellen Beratung unter Abwesenden (Art. 10 Abs. 2 E-FIDLEG) Zusammengesetzte Finanzinstrumente (Art. 10 Abs. 2bis E-FIDLEG) Basisinformationsblatt unterliegt keiner Prüfpflicht
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Anwendungsbereich / Zeitpunkt der Erstellung Anwendungsbereich (Fortsetzung)
Kein Basisinformationsblatt muss erstellen (Art. 61 Abs. 1 E-FIDLEG): wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die
Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine anbietet wer Forderungspapiere ohne derivativen Charakter anbietet
Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden (Art. 61 Abs. 2 E-FIDLEG)
Für Kollektivanlagen gelten die «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» während einer Übergangsfrist von zwei Jahren als Basisinformationsblätter
Zeitpunkt der Erstellung Werden Finanzinstrumente Privatkunden auf indikativer Basis angeboten, so ist zumindest
eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zu erstellen (Art. 60 Abs. 3 E-FIDLEG)
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Inhalt
Inhalt (Art. 63 E-FIDLEG) Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anleger eine
fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können
Die Angaben umfassen insbesondere: den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers die Art und die Merkmale des Finanzinstruments das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments die Kosten des Finanzinstruments die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen und
Genehmigungen
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Anforderungen / Anpassungen Anforderungen (Art. 64 E-FIDLEG)
Es ist ein eigenständiges Dokument, dass keine Zuhilfenahme anderer Informationen erfordert
Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein => einfache Sprache Einheitliche Ausgestaltung Es muss sich deutlich von Werbematerialien unterscheiden (vgl. Art. 71 Abs. 2 und 3 E-
FIDLEG)
Anpassungen (Art. 65 E-FIDLEG) Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und
überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben
können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt verantwortlich
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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Regelungen auf Verordnungsstufe / Veröffentlichung Regelungen auf Verordnungsstufe (Art. 66 E-FIDLEG)
Der Inhalt des Basisinformationsblattes Umfang, Sprache und Gestaltung Modalitäten der Bereitstellung Regelung der Gleichwertigkeit ausl. Dokumente
Veröffentlichung (Art. 69 E-FIDLEG) Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich
angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen
Massgeschneidertes Strukturiertes Produkt
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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG - Übersicht
Entstehen der Prospektpflicht Anforderung an den Inhalt des Prospekts Form der Prospekte Prüfung des Prospekts
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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Entstehen der Prospektpflicht
Entstehen der Prospektpflicht Jedes öffentliche Angebot in der Schweiz zum Erwerb von Effekten muss auf der Basis eines
veröffentlichten Prospekts erfolgen (Art. 37 E-FIDLEG) Gilt neben dem Primärmarkt auch für den Sekundärmarkt Gilt auch für jede Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz
Angebot (Art. 3 lit. h E-FIDLEG): jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält
öffentliches Angebot (Art. 3 lit. i E-FIDLEG): an das Publikum gerichtete Angebot Angebot in der Schweiz: Klarstellung gegenüber geltendem Recht Erwerb von Effekten (Art. 3 lit. c E-FIDLEG): vereinheitlichte und zum massenweisen Handel
geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten
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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Anforderungen an den Inhalt des Prospekts Anforderung an den Inhalt des Prospekts
Der Prospekt enthält die für einen Entscheid des Anlegers wesentlichen Angaben (Art. 42 E-FIDLEG) zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber
Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die Geschäftslage Angaben über wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten (forward looking statements)
zu den angebotenen Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anleger
zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission Erfordernis einer Zusammenfassung (Art. 42 Abs. 3 und Art. 45 E-FIDLEG) Verweisung (Art. 44 E-FIDLEG): Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der
Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten
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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Form der Prospekte
Form der Prospekte Der Prospekt ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen (Art. 42 Abs. 2 E-
FIDLEG) Aufteilung Prospekt (Art. 46 E-FIDLEG)
Einzelprospekt Aus mehreren Einzeldokumenten (Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten /
Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten / Zusammenfassung) Basisprospekt (Art. 47 E-FIDLEG)
Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, in Form eines Basisprospekts erstellt werden Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum
Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen
Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen
Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich
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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Prüfung des Prospekts
Prüfung des Prospekts Ex-ante Genehmigungspflicht (Art. 53 Abs. 1 E-FIDLEG):
Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten Die Prüfstelle prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit
Ausnahme von der ex-ante Genehmigungspflicht: Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft
werden muss (Art. 53 Abs. 2 E-FIDLEG) Kollektive Kapitalanlagen: Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen.
Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen durch die FINMA (Art. 53 Abs. 3 E-FIDLEG)
Ausländische Prospekte (Art. 56 E-FIDLEG) Genehmigung oder automatische Anerkennung?
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Prospektprüfung de lege lata
Die Prospektprüfung de lege lata ist wie folgt zu charakterisieren: Prüfung nur bei Kotierung Geprüft wird der Kotierungsprospekt, formell auf Vollständigkeit Der geprüfte Prospekt muss am ersten Handelstag vorliegen (Ausnahme: Strukturierte
Produkte) Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Kotierungsverfahrens durch das entsprechende
regulatorische Organ der Börse Vorgaben zum Prospekt, dem Verfahren etc. sind in den Kotierungsregularien der Börse zu
finden Prüfung innerhalb von 20 Börsentagen Der Kotierungsentscheid kann an die unabhängige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 FinfraG
weitergezogen werden
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Prospektprüfung de lege ferenda
Die Prospektprüfung nach E-FIDLEG ist wie folgt zu charakterisieren: Prospekte sind vor ihrer Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten Die Prüfung wird durch eine private Organisation vorgenommen, die hoheitliche Aufgaben
übernimmt Der Prospekt wird auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Art der Prüfung und Fristen für die Prüfung werden im FIDLEG geregelt Die Prüfung muss - Ausnahmen vorbehalten - vor der Veröffentlichung abgeschlossen sein Prüfung innerhalb von 10 Kalendertagen (bei Neuemittenten 20 Tage) Gültigkeit Prospekt nach Genehmigung: 12 Monate Der Prüfentscheid ist eine Verfügung und kann im Verwaltungsverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
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Kontakt
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HSW Legal AG Gartenstrasse 11 CH-8002 Zürich T +41 44 542 37 00 F +41 44 542 37 09 www.hswlegal.ch
Stefan Simon Rechtsanwalt, Partner simon@hswlegal.ch
3. FIDLEG-Symposium des Universitären Forschungsschwerpunkts (UFSP) Finanzmarktregulierung UZH
Stephanie Comtesse
FIDLEG – Vertrieb und Produkte
Auswirkungen der neuen Regulierung auf kollektive Kapitalanlagen und Anlagestiftungen
9. November 2016
Inhaltsverzeichnis
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Bewilligungskaskade nach E-FINIG 3 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen 4 Begriff 4
Vom Vertriebsträger zum Kundenberater? 5
Prospektpflicht 6
Verhaltensregeln 7
Ausländische kollektive Kapitalanlagen 8
Neue Kundensegmentierung Art. 10 KAG / Art. 4 E-FIDLEG 9
Verwaltung von Kollektivvermögen 10 Fondsleitung / Vermögensverwalter 10
Beaufsichtigung Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern 11
Anlagestiftungen 12
Verwahrung Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen 13 Depotbank 13
Key Takeaways 14
Banken
Wertpapierhäuser (ex-Effektenhändler)
Verwalter von Kollektivvermögen
Vermögensverwalter
Vertreter KKA für nicht
qualifizierte Anleger
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Fonds- leitung
Depot- bank
Nur im KAG reguliert
Vertriebs- träger
aufgehoben
Versi- cherungs-
einrichtungen VAG
Bewilligungskaskade nach E-FINIG (Stand 09.11.2016)
Ex-KAG
BankG
Ex-BEHG
Ex-KAG +
NEU
DUFI
Vertreter für
qualifizierte Anleger1
1 ausser bei HNI mit opting-out
• KAG: Vertrieb (wird aufgehoben KAG wird zum reinen Produktegesetz)
• E-FIDLEG (Art. 3 lit. h): Angebot (viel beschränkter als Vertrieb)
• Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 2 KAG nicht als solche ins E-FIDLEG übernommen, aber
− Weitergeltung der Reverse Solicitation, da begrifflich kein "Angebot" vorliegen kann
− Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsvertrag mit beaufsichtigten FI: Kunden gelten als QA (Art. 10 Abs. 3ter E-KAG)
Begriff Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
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• Abschaffung der Vertriebsträgerbewilligung im KAG
• Überführung als Kundenberater ins E-FIDLEG (Art. 3 lit. f E-FIDLEG) gemäss Botschaft
• E-FIDLEG: generelle Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister (Art. 30 ff. E-FIDLEG) für Kundenberater
− Ausnahmen von der Eintragungspflicht: − Kein direkter oder nur untergeordneter Kontakt mit Kunden/potentiellen Anlegern
(Botschaft, S. 43) − Kundenberater bei prudenziell beaufsichtigtem Schweizer (≠ prudenziell beaufsichtigtem
ausländischem) Finanzdienstleister (Art. 30 E-FIDLEG e contrario)
− Gewerbsmässigkeit als Auslöser der Eintragungspflicht (anders als Vertriebsträger gemäss KAG)
Vom Vertriebsträger zum Kundenberater? Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
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• Überführung der Prospektpflicht ins E-FIDLEG für alle Finanzinstrumente
• Besondere Bestimmungen für kollektive Kapitalanlagen (Art. 50 ff. E-FIDLEG): − Offene KKA (+ SICAF analog): muss Anlagereglement enthalten − Bundesrat bestimmt andere notwendige Angaben − KGK: Verweis auf Art. 102 Abs. 1 lit. h KAG
• Keine vorgängige Prüfung durch Prüfstelle für Prospekte von kollektiven Kapitalanlagen Genehmigung FINMA von Fondsdokumenten (CH + ausländische kollektive Kapitalanlagen für NQA) wie bis anhin
• Für Privatkunden ist neu anstatt KIID / VP ein Basisinformationsblatt ("BIB") zu erstellen
Prospektpflicht Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
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• Allgemeine Verhaltensregeln gemäss Art. 20 KAG bleiben mit Anpassungen bestehen
• Kompetenz der FINMA gemäss Art. 20 Abs. 2 KAG, Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festzulegen fällt mit Einführung des E-FIDLEG weg
• "Weitere Verhaltensregeln" (Art. 24 KAG) aufgehoben. Neu in Art. 8 ff. E-FIDLEG betr. alle Finanzdienstleistungen
• Wegfallen bzw. Anpassung der SFAMA Richtlinie zum Vertrieb (inkl. Bestimmungen für Vertriebsträger!)
• Wegfallen bzw. Anpassung der SVBg Richtlinie zur Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG
Verhaltensregeln Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
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• Heute: Vertreter und Zahlstelle für Vertrieb an qualifizierte und nicht qualifizierte Anleger (Art. 123 KAG)
• Vertreter und Zahlstelle nur noch für Angebot an nicht qualifizierte Anleger und High-Net-Worth Individuals mit opting-out (Art. 120 Abs. 4 E-KAG, Art. 123 Abs. 1 E-KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 E-FIDLEG)
• Vertreter ist nach wie vor nur im KAG geregelt (Art. 13 Abs. 2 lit. f E-KAG)
Ausländische kollektive Kapitalanlagen Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
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• Heute eigentliche Dreiteilung der Anlegerkategorien im KAG: − Prudenziell beaufsichtigte qualifizierte Anleger − Übrige qualifizierte Anleger − Nicht qualifizierte Anleger
• Neue Dreiteilung in E-FIDLEG anlehnend an MIFID: − Institutionelle Kunden − Professionelle Kunden − Privatkunden
Neue Kundensegmentierung Art. 10 KAG / Art. 4 E-FIDLEG Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
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Fondsleitung (Art. 28 ff. E-FINIG): • Bewilligungsvoraussetzungen und Fondsleitungsaufgaben (bisher KAG) neu im E-FINIG geregelt
Vermögensverwalter von Kollektivvermögen (Art. 20 E-FINIG): • Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen • Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen (inkl. Anlagestiftungen)
• Ausgenommen − De minimis : Nur QA und AUM: CHF 100 / 500 Mio. "Vermögensverwalter" gemäss Art. 16 Abs. 1 E-FINIG
• Bewilligungsvoraussetzungen − Rechtsform: Handelsgesellschaft − Allgemeine vereinheitlichte Bewilligungsvoraussetzungen − Spezifische Voraussetzungen
• Mindestkapital (allenfalls angemessene Sicherheiten) • Allenfalls Berufshaftpflichtversicherung • angemessene Eigenmittel (nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und Risiken)
Verwaltung von Kollektivvermögen Fondsleitung / Vermögensverwalter
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Geteilte Beaufsichtigung von Tätigkeiten der Vorsorgeeinrichtungen
• Prudenzielle Beaufsichtigung der externen Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen durch FINMA
• FINMA-Beaufsichtigung beschränkt auf Vermögensverwaltungstätigkeit
• Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen selbst und Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften verbleiben bei den Kantonen und der Oberaufsichtskommission
Verwaltung von Kollektivvermögen Beaufsichtigung Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern
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• Anlagestiftungen: Kollektivanlage in der Form einer Stiftung vorbehalten für Vorsorgeeinrichtungen
• Keine Änderungen direkt im BVG durch E-FIDLEG und E-FINIG
• Relevante Bestimmungen zu Anlagestiftungen auf Verordnungsstufe (BVV2, ASV)
• Differenzen insb. zu Verhaltensregeln in E-FIDLEG: − Anpassung BVV2 durch Bundesrat? − Parallele Weiterführung beider Regelungskomplexe?
Verwaltung von Kollektivvermögen Anlagestiftungen
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Depotbank:
• Regelung der Depotbank bleibt unverändert in Art. 72 ff. KAG
• Bewilligungspflicht bleibt in Art. 13 Abs. 2 lit. e KAG
• Bankbewilligung bleibt im Bankgesetz (nicht in E-FINIG überführt)
Depotbank Verwahrung Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen
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• KAG wird zum Produktegesetz
• Institutsaufsicht neu in E-FINIG (ausser Vertreter, Depotbank)
• Produktgenehmigung bleibt bei FINMA
• Prospektpflicht gemäss KAG in E-FIDLEG, aber keine Prüfung durch Prüfstelle (Sonderregelung)
• Vertrieb durch Angebot ersetzt
• Kein Vertreter bzw. Zahlstelle für Angebot an QA ausser HNI
• Verhaltensregeln neu in E-FIDLEG
• Übernahme Dreiteilung Kundensegmentierung aus MIFID in E-FIDLEG + zusätzliche QA im KAG (Privatkunden mit VV usw.)
• Bei Anlagestiftungen keine direkten Änderungen durch E-FIDLEG und E-FINIG
Key Takeaways
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Kontakt
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Stephanie Comtesse Zürich T: +41 58 261 50 00 stephanie.comtesse@baerkarrer.ch
Zürich Brandschenkestrasse 90 CH-8027 Zürich T: +41 58 261 50 00 F: +41 58 261 50 01 zurich@baerkarrer.ch
Genf 12, quai de la Poste CH-1211 Genève 11 T: +41 58 261 57 00 F: +41 58 261 57 01 geneve@baerkarrer.ch
Zug Baarerstrasse 8 CH-6301 Zug T: +41 58 261 59 00 F: +41 58 261 59 01 zug@baerkarrer.ch
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Modul 1 − Rechtlicher und ordnungspolitischer Rahmen für kollektive Kapitalanlagen
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten
Luca Bianchi FIDLEG – Vertrieb und Produkte 3. FIDLEG-Symposium des Universitären Forschungsschwerpunkts (UFSP) Finanzmarktregulierung UZH, 9. November 2016
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten
Übersicht
1. Einleitung
2. Regulatorische Rahmenbedingungen
3. Vertragliche Rahmenbedingungen
4. Fallgruppen
5. Einsatz in der Vermögensverwaltung
6. Zusammenfassung / Ausblick auf das FIDLEG
7. Fazit / Thesen
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Einleitung
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 3
Einleitung
■ Ausgangspunkt
− Andauernder Regulierungstrend in der Finanzprodukteindustrie.
− Wo gibt es überhaupt noch Innovation und Wachstum?
− Der Fokus sollte wieder mehr auf den Produkten liegen.
− Aktiv-verwaltete Zertifikate («AMCs») sind Produkte, welche sich trotz zunehmender Regulierung in den letzten Jahren stark entwickelt haben und weiteres Wachstumspotential haben.
− Betreffend AMCs besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.
■ Rückblick: Chronologie der Regulierung von strukturierten Produkten (inkl. AMCs)
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 4
Einleitung
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 5
Chronologie Ereignisse Restriktive Tendenz
Liberale Tendenz
2005 FINMA-Positionspapier Geltungsbereich des AFG – strukturierte Produkte und andere Finanzvehikel / Rulings (grosse Rechtsunsicherheit, unabhängig von aktiv/passiv)
X
2006 Widerruf Positionspapier durch FINMA / keine Rulings mehr X
2007 Einführung KAG / Botschaft (Laufzeit) / Kriterien im Rahmen parlamentarischer Beratung fallengelassen X X
2007-2009 (Finanzkrise)
«Wirtschaftliche» bzw. «materielle» Abgrenzungspraxis der FINMA X
2007-2009 Ältere Lehre (Unterstellung von AMCs umstritten) X X
2009-2016 Neuere Lehre (AMCs zulässig) / Marktentwicklung X
2010 (2012)
Praxisänderung der FINMA (JB-2009, 65): Abschaffung wirtschaftliche Betrachtungsweise und Übergang zu formeller Abgrenzungspraxis
X
2014 FINMA-FAQ Strukturierte Produkte (neueste Fassung) X
2014 SBVg-Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten X
2017-2019 Einführung FIDLEG? X
Nach 2017-2019 Gesetzesänderung? Praxisänderung? Bisher keine Anzeichen (X)
???
???
The Rise of AM
Cs
???
???
???
???
???
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Definition AMCs
− Keine Legaldefinition auf Gesetzesstufe; um Innovation nicht einzuschränken.
− Hilfreiche Definition in SIX-Regularien (vgl. Art. 11 RLFS) und Selbstregulierung der SBVg: AMCs sind (strukturierte) Produkte, deren Basiswerte diskretionär verwaltet werden.
Für die Qualifikation als AMC ist es unerheblich, ob sich ein Produkt direkt auf einen
diskretionär verwalteten Basket oder indirekt auf einen darauf basierenden Index als Basiswert bezieht.
Ein Indexprodukt gilt insbesondere dann als AMC, wenn der Index ganz oder teilweise diskretionär verwaltet wird oder nicht frei lizenzierbar ist (sog. «tailor-made» Index).
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 6
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Rechtliche Rahmenbedingungen von AMCs
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 7
Regulatorische Anforderungen
Vertragliche Anforderungen
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Dreiecksverhältnis
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 8
Emittent
Anleger Strategie-Manager
Grds. kein Vertrag, teilweise VV- oder AB-Verträge
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Regulatorische Rechtsgrundlagen
− Einzelne Bestimmungen aus Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
→ werden voraussichtlich ins FIDLEG bzw. die entsprechende Verordnung verschoben
− Häufig gestellte Fragen (FAQ) Strukturierte Produkte der FINMA vom 10. September 2014 («FINMA-FAQ Strukturierte Produkte»)
− SBVg-Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten vom September 2014 («SBVg-Richtlinien»)
− SIX-Regularien (nur bei kotierten Produkten)
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 9
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Abgrenzung von strukturierten Produkten (inkl. AMCs) zu schweizerischen
kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7 Abs. 1 KAG)
− Vermögen
− Gemeinschaftliche Kapitalanlage
− Fremdverwaltung (aus Sicht des Anlegers)
− Befriedigung der Anlagebedürfnisse in gleichmässiger Weise (Gleichbehandlungsgrundsatz)
■ Abgrenzung zu ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 119 KAG)
− Sitz oder Hauptverwaltung im Ausland
− Kriterien im Übrigen ähnlich wie bei Art. 7 Abs. 1 KAG
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 10
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Abgrenzung zu Fund-linked Notes
− Fund-linked Notes sind strukturierte Produkte, die mindestens eine kollektive Kapitalanlage als Basiswert haben.
− Drittelsregel (FINMA-FAQ Strukturierte Produkte, S. 2 f.): Sofern der Wert eines strukturierten Produkts zu mehr als einem Drittel (33,3 %) von einer
kollektiven Kapitalanlage abhängt, liegt ein indirekter Vertrieb dieser kollektiven Kapitalanlage vor.
Diese Grenze bezieht sich bei passiven (statischen und nicht statischen) Produkten auf den Zeitpunkt der Emission.
Bei aktiv verwalteten Produkten (Produkten mit einem diskretionären Verwaltungsspielraum) bezieht sich die Grenze auf den Zeitpunkt, zu dem «Anlageentscheide» getroffen werden dürfen.
Ein indirekter Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage ist nur dann zulässig, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst den entsprechenden Anlegern angeboten werden darf sowie die für sie massgeblichen übrigen gesetzlichen Anforderungen an den Vertrieb erfüllt.
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 11
Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate ■ FINMA-FAQ Strukturierte Produkte
− Die formell-rechtliche Erfüllung der Begriffsmerkmale der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7, 119 KAG) grenzt diese von strukturierten Produkten ab.
− Der Entscheid des Emittenten über die rechtliche Ausgestaltung des Produkts als strukturiertes Produkt hat vor der Lancierung zu erfolgen und ist den Anlegern zu kommunizieren (Etikettierungspflicht).
− FINMA setzt die Zulässigkeit von aktiv-verwalteten Zertifikaten voraus (FINMA-FAQ Strukturierte Produkte, S. 2)
− Einschränkungen betreffen v.a. Fund-linked Notes.
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 12
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ SBVg-Richtlinien
− Bei AMCs ist auf der ersten Seite des vorläufigen und definitiven vereinfachten Prospekts an prominenter Stelle und textlich mit Fettdruck hervorgehoben auf die dynamische, diskretionäre Verwaltung hinzuweisen (AMC-Disclaimer).
− Bei der Beschreibung eines AMCs sind mindestens die in einer der folgenden Folien/Tabellen enthaltenen Angaben zu machen, wobei diese auch in einem Anhang oder einem separaten Abschnitt enthalten sein können.
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 13
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ SIX-Regularien
− Kotierungsreglement (KR) bzw. Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (ZRD)
− Schema F
− SIX-Richtlinie betr. Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS)
− SIX-Richtlinie betr. Verfahren für Forderungsrechte (RLVF)
− Provisorisches Listing
− Formelles Kotierungsgesuch
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 14
Regulatorische Rahmenbedingungen
■ Fazit
− Gemäss Literatur und Praxis sind die Voraussetzungen einer kollektiven Kapitalanlage für strukturierte Produkte (inkl. AMCs) i.d.R. nicht gegeben.
− Die Anleger haben ein blosses Forderungsrecht (FK) gegen den Emittenten (Gegenparteienrisiko); kein Aussonderungsrecht bzw. keine Beteiligung.
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Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 16
Anforderungen für AMCs gemäss SBVg-Richtlinie
Beschreibung
Eckwerte der Anlagestrategie
Darstellung der Eckwerte der Anlagestrategie (u.a. Titeluniversum; Kriterien der Titelauswahl) in übersichtlicher und leicht verständlicher Form. → Die Anlagerichtlinien und das entsprechende Titeluniversum müssen vor der Emission
festgelegt sein und dürfen nicht mehr ohne Zustimmung der Anleger verändert werden. → Sie sind im vorläufigen und definitiven vereinfachten Prospekt in übersichtlicher und leicht
verständlicher Form darzustellen.
Verwalter Angaben zum Verwalter der Anlagestrategie (mindestens Name/Firma, Wohnsitz/Sitz, Aufsichtsbehörde oder Erklärung, dass er nicht prudentiell überwacht wird).
Gebühren Angaben zu sämtlichen Entschädigungen an den Verwalter der Anlagestrategie, die für das Produkt anfallen. → Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden.
Information zur Anlagestrategie
Angabe bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kostenfrei bezogen werden kann.
Aktuelle Zusammensetzung
Angabe bei welcher Stelle die aktuelle Zusammensetzung des Basiswertes (unter Angabe der prozentualen Gewichtung) zugänglich ist.
Weitere Anforderungen KAG-Disclaimer
Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 17
Anforderungen für AMCs gemäss RLFS
Beschreibung
Eckwerte der Anlagestrategie
Details der Anlagestrategie sind im Kotierungsprospekt in übersichtlicher und verständlicher Form aufzuführen. → Die Anlagerichtlinien müssen so festgelegt werden, dass die Strategie und Ausrichtung für
den Investor des Produkts hervorgeht.
Gebühren Sämtliche durch den Emittenten vereinnahmten Gebühren sind offenzulegen. → Es ist offenzulegen, wie die Dividenden der Basiswerte behandelt werden. → Es ist anzugeben, nach welchen Kriterien die Neugewichtung («Rebalancing») der Basiswerte
erfolgt.
Überwachung Der Emittent oder eine von ihm beauftragte Drittpartei hat die Einhaltung der Anlagerichtlinien und des Titeluniversums permanent zu überwachen.
Market Maker Market Making-Vertrag zwischen Market Maker und SIX → Maximaler Spread (bid/ask); Pflicht Kurse zu stellen.
Aktuelle Zusammensetzung
Zur Verfügung stellen der aktuelle Zusammensetzung des Basiswerts sowie die Historie der Anpassungen auf Anfrage.
Weitere Anforderungen 1. KAG-Disclaimer 2. Rückgabe- bzw. Kündigungsrecht bei open-end Produkten 3. Meldepflichten (u.a. bei Mistrades) 4. SIX anerkannter Vertreter für Listing gemäss Art. 43 KR
Vertragliche Rahmenbedingungen
■ Strategie-Management Vertrag
− Einhaltung regulatorischer Anforderungen und Entwicklungen (inkl. Bewilligungspflichten)
− Wer trifft Anlageentscheidungen? Veto? Kontrolle?
− Einhaltung der Anlagebeschränkungen
− Risikomanagement / IKS
− Transparenz betreffend Basiswerte, Fees und Herausgabe Vertriebsentschädigungen
■ Ev. Rule Books
− Sehr detailliert
− Bei komplexen AMCs sinnvoll
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Vertragliche Rahmenbedingungen
■ Ausgewählte Fragestellungen
− Bestimmtheit der Strategie
− Bestimmtheit der Basiswerte (Anfangszusammensetzung und Tracking)
− Anlagebeschränkungen
− Diversifikation
− Bei Erarbeitung der Strategie sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen
■ Vertriebsverträge
− Abschluss mit Strategie-Manager
− Abschluss mit Dritten
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Fallgruppen
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Entwicklung der Basiswerte/Strategien
Klassische Produkte
Traditionell (1. Generation)
Alternativ 1 (2. Generation)
Alternativ 2 (3. Generation)
Ein Basiswert (passiv) X
Mehrere Basiswerte (passiv) X
Index (passiv) X
Smart Beta (semi-passiv) (X) (X)
Long-only Strategien (liquide Anlagen; aktiv) X
Strategien mit Anlagetechniken wie Short Selling oder Leverage (liquide Anlagen; aktiv)
X
Hedge Fund-Strategien (aktiv) X
Strategien mit (teilweise) illiquiden Basiswerten (aktiv) X
Strategien mit Elementen von Verbriefungen von illiquiden Basiswerten (aktiv)
X
Inno
vatio
n
Fallgruppen
■ Wo sind die Grenzen der Innovation?
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Einsatz in der Vermögensverwaltung
■ Pro Memoria: Die Konformität einer Anlage mit den für die Zielinvestoren geltenden,
einschlägigen Regelwerken ist sicherzustellen.
■ Regulatorische Anlagerichtlinien
− Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) − Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO); FINMA-
Rundschreiben 2016/5 «Anlagerichtlinien Versicherer» − Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) − SBVg-Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge (Selbstregulierung) − etc.
■ Vertragliche Anlagerichtlinien (z.B. in Vermögensverwaltungsverträgen oder Anlagereglementen)
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 22
Zusammenfassung
■ Allgemeine Regeln für strukturierte Produkte (Vertrieb an nicht-qualifizierte
Anleger) − Vereinfachter Prospekt − Etikettierungspflicht (KAG-Disclaimer; AMC-Disclaimer) − Keine Verwechslungsgefahr mit kollektiven Kapitalanlagen − Niederlassung in CH oder SIX-Listing
■ Besondere Regeln für strukturierte Produkte bei SIX-Listing − Anforderungen der SIX-Regularien (KR, ZRD, Schema F, RLVF, RLFS) − Market Making-Vertrag − Provisorisches Listing / Formelles Kotierungsgesuch − SIX anerkannter Vertreter
■ Dokumentation von AMCs − Für AMCs sind in den Final Terms bzw. im vereinfachten Prospekt besondere Angaben
erforderlich − Strategie-Management Verträge / Rule Books
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 23
Ausblick auf das FIDLEG
■ Prospektplicht / Prospektprüfung (neu auch für OTC-Emissionen) ■ Basisinformationsblatt (BIB) − Ersetzt vereinfachten Prospekt − Neu: Aktualisierungspflicht
■ Prüfpflichten am Point of Sale − Eignungsprüfung (Suitability) − Angemessenheitsprüfung (Appropriateness) − Ausnahmen: Bei institutionellen Kunden / bei professionellen Kunden nur falls keine Red Flags
■ Werberegulierung − Sehr rudimentär: Werbung muss als solche klar erkennbar sein (Disclaimer) und auf
Bezugsstelle des Prospekts und BIBs hinweisen − Werbung und andere Informationen über strukturierte Produkte müssen mit Angaben aus
Prospekt und BIB übereinstimmen
■ Update SIX-Regularien / SIX als Prüfstelle?
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 24
Fazit / Thesen
■ Fazit
− Einhaltung regulatorischer Rahmenbedingung und konkrete vertragliche Ausgestaltung sehr wichtig
− Schnittstelle zu Asset Management-Geschäftsmodellen im Bereich FinTech; «Rechnen» von Strategien und Verwendung für verschiedene Produkte
− Achtung: Emittentenrisiko / Besicherung mittels «COSI – Strukturierte Produkte mit Pfandbesicherung» oder «TCM – Triparty Collateral Management» der SIX möglich
− AMCs sind sehr erfolgreiche Finanzprodukte mit weiterem Wachstumspotential
■ Thesen
− AMCs werden Fonds mit einem Volumen von unter CHF 50 Mio. zunehmend ablösen − Vielfalt der Anlagestrategien wird weiter zunehmen − Trend in Richtung illiquide Basiswerte wird im aktuellen Tiefzinsumfeld weitergehen
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 25
Neuere Literatur (Auswahl)
SANDRO ABEGGLEN / FRANÇOIS BIANCHI / LUCA BIANCHI et. al., Switzerland’s New Financial Market Architecture, 2. A., Zürich 2016 SANDRO ABEGGLEN / LUCA BIANCHI, Regulation of the Point of Sale – An Update on the Rules of Conduct of Financial Services Providers under the Proposed FIDLEG, CapLaw 2016/1, 17 ff. LUCA BIANCHI, Die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen von strukturierten Produkten, GesKR 2016/1, 61 ff. LUCA BIANCHI, The Rise of Actively Managed Certificates, CapLaw 2015/2, 23 ff. RENÉ BÖSCH / FRANÇOIS RAYROUX / CHRISTOPH WINZELER et. al. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Kollektivanlagengesetz, 2. A., Basel 2016 THOMAS JUTZI / SIMON SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, Bern 2014 ARMIN KÜHNE, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis – Unter Berücksichtigung von Anlagestiftungen und strukturierten Produkten, 2. A., Zürich 2015 Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 26
Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Luca Bianchi Lic. iur., Rechtsanwalt, MAS UZH in Finance Senior Associate Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse 13 8001 Zürich www.nkf.ch Telefon: +41 58 800 8444 (direct dial) E-Mail: luca.bianchi@nkf.ch
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Rechtswissenschaftliche Fakultät
30. Forum Finanzmarktregulierung vom 1. Dezember 2016
Thema: Common Ownership, Competition, and Top Management Incentives
Referent: Prof. Florian Ederer (Yale University, School of Management)
Datum: Donnerstag, 01. Dezember 2016, 12:15 – 13:30 Uhr
Ort: ETH, Raum LEE-E-101, Leonardstrasse 21, 8092 Zürich
UFSP Finanzmarktregulierung
www.finreg.uzh.ch/events
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