16.11.2008 dipl.-ing. (fh) werner jockel eu-kraftfahrer neue anforderungen an fahrer und unternehmer...
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16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel
EU-Kraftfahrer
Neue Anforderungen an
Fahrer und Unternehmer
Chancen für die Fahrschule!?
16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel
Berufskraftfahrer-Richtlinie – 2003/59/EGvom 15. Juli 2003
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQGvom 14. August 2006
Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung – BKrFQVvom 22. August 2006
Zuständigkeitsverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg
vom 08.01.2008
IHK-PrüfungssatzungenIHK-Gebührenordnungen
Gemeinsame Richtlinien der IHKs zur Prüfungsdurchführung vom 04.03.2008
16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel
EG-Richtlinie 2003/59
Ziele:
Verbesserung der VerkehrssicherheitVerbesserung des FahrverhaltensQualifizierung des FahrpersonalsAufwertung des Berufsbildes
16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel
•„Alte Hasen“: Fahrer mit Fahrerlaubnis vor 10.09.2008 (Bus)10.09.2009 (Lkw)
Pflicht zur Weiterbildung bis 10.09.2013/2014
Neue Kraftfahrer:Bei Neuerwerb von FahrerlaubnissenD1/D1E/D/DE ab 10.09.2008C1/C1E/C/CE ab 10.09.2009
Pflicht zur Grundqualifikation
Personenkreis
16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel
AnwendungsbereichGilt für das Führen von Fahrzeugena) durch deutsche Staatsangehörige,b) durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR,c) durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem
EU/EWR - Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden
für Kraftfahrer auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der EU, zu gewerblichen Zwecken, mit Fahrzeugen für die folgende Fahrerlaubnis erforderlich ist:
C1, C1E, C oder CE (Fahrer im Güterverkehr)D1, D1E, D oder DE (Fahrer im Personenverkehr)
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EU/EWR - Vertragsstaaten
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Ausnahmen
Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen• mit bbH bis 45 km/h,• der Streitkräfte, • der Polizeien des Bundes und der Länder,• des Zolldienst,• des Zivil- und Katastrophenschutzes,• der Feuerwehr, • für den Einsatz zu Notfällen bzw. Rettungsaufgaben
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AusnahmenDiese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen • im Rahmen der technischen Entwicklung oder Untersuchung• zu Reparatur- oder Wartungszwecken• im BE-Verfahren, bei HU oder AU• die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen
wurden• zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der
Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt (sofern das Fahren nicht Hauptbeschäftigung ist).
(Abweichend zu § 18 Nr. 7 FPersV keine Kilometerbeschränkung).
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ForderungAb dem 10. September 2008/2009 muss jeder der die Fahrerlaubnis neu
erwirbt, für eine gewerbliche Nutzung des Führerscheins, eine Grundqualifikation nachweisen. Dies erfolgt alternativ durch:
-Berufskraftfahrer
-Fachkraft im Fahrbetrieb
-Weitere staatlich anerkannte Ausbil- dungsberufe
1. Grundqualifikation 2. Grundqualifikation3. beschleunigte
Grundqualifikation
-Nur Prüfung (IHK) (Theorie und Praxis)
-Ausbildung mit Prüfung (IHK) (nur Theorie)
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Mindestalter im Güterkraft- und PersonenverkehrKlasse Ausbildung
„Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
vergleichbare Ausbildung
Grund-qualifikations-
prüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
Güterkraftverkehr
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
Personenverkehr
Linienverkehr
bis 50 km
Gelegenheits-verkehr
Gelegenheits-
verkehr
Linienverkehr
bis 50 km
Gelegenheits-
verkehr
D 18 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre 23 Jahre
DE 18 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre 23 Jahre
D1 18 Jahre 21 Jahre
D1E 18 Jahre 21 Jahre
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Bedarf
Personenverkehr
Deutschlandca. 8.000Baden-Württembergca. 1.000
Deutschlandca. 120.000Baden-Württembergca. 14.000
Teilnehmer
Beschleunigte Grundqualifikation und Grundqualifikation
Weiterbildung
Güterverkehr
Deutschlandca. 70.000Baden-Württembergca. 10.000
Deutschlandca. 1.000.000Baden-Württembergca. 150.000
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Arten der Qualifikation
Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Weiterbildung
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Grundqualifikation - Berufsausbildung
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
• Berufskraftfahrer • Fachkraft im Fahrbetrieb • staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
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Grundqualifikation - Berufsausbildung
• Ausbildungsdauer 3 Jahre• Zwischenprüfung - IHK
+ Dauer 3 h
+ 4 praktische Aufgaben• Abschlussprüfung - IHK
+ praktische Prüfung 5 h
davon Führen von Fahrzeugen 2 * 45 min
+ theoretische Prüfung 4 h 45 min
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Prüfungsgrundsätze - allgemein
• Ort: Zuständigkeit der IHK nach dem Wohnsitzprinzip• Prüfungssprache ist deutsch• Prüfungsintervalle mindestens ¼ jährlich• Kooperationsmöglichkeiten der IHK‘en• Prüfung ist nicht öffentlich• Wiederholungsmöglichkeiten nicht beschränkt• Für die Teilnahme an der Prüfung „Grundqualifikation“
muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen• Für die Teilnahme an der Prüfung „beschleunigte
Grundqualifikation“ muss der Schulungsnachweis einer anerkannten Ausbildungsstätte vorliegen.
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Prüfungsgrundsätze – theoretische Prüfung• Verwendung der gemeinsamen Fragebögen der IHKs
• Anforderungen in der theoretischen Prüfung gemäß Anlage 1 BKrFQV
Grundqualifikation – nur Prüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
Multiple-Choice-Fragen Multiple-Choice-Fragen
Offene Fragen Offene Fragen
Erörtern von Praxissituationen
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Inhalte der Schulung und Prüfung (Anlage 1 BKrFQV)1. Verbesserung des
rationellen Fahrverhaltens, Sicherheitsregeln
2. Anwendung der Vorschriften
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
1.1 Eigenschaften der kinematischen Kette für optimierte Nutzung
2.1 Sozialvorschriften (Arbeitszeiten, 561/2006 EWG, digitaler Tachograph etc.)
3.1 Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
1.2 Technische Sicherheitsausstattungen
2.2 Vorschriften Güterkraftverkehr 3.2 Kriminalität und illegale Schleusung
1.3 Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
2.3 Vorschriften Personenverkehr 3.3 Vorbeugung von Gesundheitsschäden
1.4 Ladungssicherung 3.4 Körperlicher Zustand (Arzneimittel, Alkohol, Drogen etc.)
1.5 Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
3.5 Verhalten in Notfällen
1.6 Ladungssicherung KOM 3.6 Verhalten des Fahrers (Image beim Kunden)
3.7 Güterkraftverkehrsmarkt (Branche, Subunternehmer etc.)
3.8 Personenverkehrsmarkt
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IHK-Prüfung theoretische Prüfung praktische Prüfung gesamt
Multiple Choice
Offene Fragen
Praxis-situationen
Fahr-prüfung
Prakt.
Prüfungs-Teil
Kritische
Fahr-
situationen
(%)
33,33
(%)
33,33
(%)
33,33
(min) (min) (max min) (min)
Regelprüfung
Quereinsteiger
Umsteiger
240 Minuten
170 Minuten
110 Minuten
120
120
60
30
30
30
60
60
30
450
380
230
Bestanden Mind. 50% der maximalen Gesamtpunktzahl
Mind. 50% der max. Gesamtpunktzahl undmind. 20% der max. Gesamtpunktzahl in jedem der 3 praktischen Prüfungsteile
Grundqualifikation – nur Prüfung
Quereinsteiger = Inhaber von FachkundenachweisenUmsteiger = Inhaber Grundqualifikation Personenverkehr auf Güterverkehr oder umgekehrt
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Prüfungsgrundsätze – praktische Prüfung(nur Grundqualifikation)
• Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Grundqualifikation
- Teilnehmer hat Prüfungsfahrzeug zu stellen- Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahr- situationen muss Prüfungsfahrzeug der dem Teilnehmer erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse entsprechen (Abmessungen/Gewichte)
- Fahrzeuge nach FeV Anlage 7 (Doppelpedale)
- Teilnehmer muss Fahrlehrer stellen• Außer (fachlich qualifizierten) IHK-Mitarbeitern dürfen nur
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kfz-Verkehr als Prüfer eingesetzt werden, d.h. in den alten Bundesländern nur TÜV-Fahrprüfer!
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Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung
Praktische Prüfung Teil 1Inhalte der Fahrprüfung - 120 Minuten
Fahren nach Straßenkarte/Navigationssystem Abhilfemaßnahmen beim Verfahren Umweltbewusstes Fahren Dynamisches Fahren Fahrzeughandling Verschleißarmes Fahren Richtige Nutzung verschiedener Bremssysteme Rücksichtsvolles Verhalten Nutzung der Assistenzsysteme
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Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung
Praktische Prüfung Teil 2Inhalte des praktischen Prüfungsteils - 30 Minuten
Ladung richtig laden und sichern, problematische Ladegüter
Digitales Kontrollgerät Planen, Bordwände richtig verschließen und sichern Bremsanlagen kontrollieren Abstellen im Gefälle Undichtigkeiten richtige Lastverteilung, Nutzlast, Schwerpunkt Verhalten beim Umgang mit Fahrgästen Verhalten in Notsituationen
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Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung
Praktische Prüfung Teil 3Inhalte „kritische Fahrsituationen“ - 60 Minuten
Gefahrbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahrzeug
Zielbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahzeug
Bremsen in Gefahrensituationen auf unterschiedlichen Fahrbahnoberflächen
Wenden unter engen räumlichen Bedingungen Durchfahren einer Engstelle Vorbeifahren an Hindernissen Abbiegen/Wenden ohne ausreichenden Fahrraum
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Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ)
• Schulung 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (188 UE)• Vermittlung aller in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche• Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 10 Std. á 60 Minuten
(davon max. 4 Std. auf besonderem Gelände oder Simulator)• schriftliche IHK-Prüfung – Dauer: 90 Minuten
mind. je eine Frage zu den in Anlage 1 genannten Lernzielen
Vorheriger Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Beim Wechsel von C auf D oder umgekehrt
• Schulung 35 Stunden zu jeweils 60 Minuten• Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 2,5 Std. á 60 Minuten
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Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ)• Im Laufe des Unterrichts sind mindestens 10 Stunden
auf einem Fahrzeug zu absolvieren (13,3 Fahrstunden)• Das bei den Fahrstunden verwendete Fahrzeug muss
den Vorgaben der Anlage 7 FeV Nr. 2.2.6 bis 2.2.13 sowie der Nr. 2.2.16 entsprechen.
• Bei den Fahrstunden muss der Bewerber von einem Fahrlehrer der entsprechenden Klasse, begleitet werden.
• Bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs im Sinne des StVG
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Weiterbildung (WB)
• alle Fahrer• im 5-Jahresintervall• 35 Stunden á 60 min Schulung• aufteilbar in 7 Stunden-Einheiten• Inhalte gem. Anlage 1 BKrFQV• keine Prüfung • bei anerkannter Ausbildungsstätte• keine WB bei Berufspause, WB vor Wiederaufnahme der Tätigkeit• keine differenzierte WB nach Verkehrsträger
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Güterverkehrbis 10.09.2014
Personenverkehrbis 10.09.2013
Abweichend von der 5-Jahresfrist kann die Weiterbildungzu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen
werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisübereinstimmt, soweit die Frist nach einer Grundqualifikation
oder beschleunigten Grundqualifikation nicht kürzer als drei Jahreund nicht länger als sieben Jahre ist (Neueinsteiger).
Weiterbildung
Bei einer Weiterbildung für„D-Altbesitzer“ der Zeitpunkt
vor dem 10.09.2015 liegt
Bei einer Weiterbildung für„C-Altbesitzer“ der Zeitpunkt
vor dem 10.09.2016 liegt
oder
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Weiterbildung (WB) - Fristen• Beispiel:
Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010
Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2013
Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015
Kein Nachweis der Weiterbildung
Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020
Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020
Restzeit 28.07.2013 bis 15.04.2020 weniger als 7 Jahre
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Weiterbildung (WB) - Fristen
• Beispiel:
Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010
Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2011
Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015
Nachweis der Weiterbildung 15.04.2015
Restzeit 28.07.2011 bis 15.04.2015 mehr als 3 Jahre
Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020
Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020
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Weiterbildung (WB) - Fristen
• Beispiel:
Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.08.2006
Verlängerung der FE C/CE 15.08.2011
Beginn der Weiterbildungsfrist 10.09.2009
Erste Fünf-Jahresfrist läuft ab 10.09.2014
Verlängerung der FE C/CE 15.08.2016
Nachweis der Weiterbildung 15.08.2016
Restzeit 10.09.2009 bis 15.08.2016 weniger als 7 Jahre
16.11.2008Dipl.-Ing. (FH) Werner Jockel
Dokumentation der QualifikationGrundqualifikation und Weiterbildung werden durch einen Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in Verbindung mit einer Frist im Führerschein dokumentiert.
95.15.04.2013
Alte Führerscheine müssen in neue Karten-Führerscheine umgetauscht werden.
Konsequenz:
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Bußgeldbestimmungen
Vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne Qualifikations-nachweis bzw. Weiterbildung durchgeführt
(Geldbuße bis € 5.000,-)
Fahrt angeordnet oder zugelassen, ohne dass der Fahrer den Qualifikationsnachweis besitzt bzw. an einer Weiterbildung teilgenommen hat
(Geldbuße bis € 20.000,-)
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Ausbildungsstätten
Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten
Fahrschulen mitFahrschul-erlaubnisder KlassenCE und/oder DE
Fahrschulenund Fahrlehrer-ausbildungs-stätten beiBehörden
Ausbildungs-Betriebe für dieBKF-Ausbildung
Bildungs-Einrichtungen,die BKFumschulen
Antrag auf Anerkennung
Alle neuen Ausbildungsstätten, die nicht durch das Gesetz bereitsanerkannt sind.
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Ausbildungsstätten
Anerkennung erfolgt, wenn
• personelle und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind,• ausreichendes Lehrpersonal und• geeignete Schulungsräume und Lehrmittel vorhanden sind,• Lehrpersonal fortlaufend weitergebildet wird• persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist.
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Kosten (vorläufige Schätzung)
Beschleunigte Grundqualifikation140 Stunden-Schulung ca. 2.500,- €
Theoretische Prüfung ca. 120,- €
Verdienstausfall ca. ????? €
GrundqualifikationPrüfungsvorbereitung ca. ????? €
Theor. und prakt. Prüfung ca. 1.200,- €
Fahrlehrer + Fahrzeug ca. 500,- €
Weiterbildung35 Stunden Schulung ca. 500 - 800,-
€
Verdienstausfall ca. ????? €
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Folgen
• Fahrermangel wird noch verstärkt• Kosten für Fahrpersonal steigen• Wettbewerb um Fahrer nimmt zu• Berufszugangsschwelle steigt
• Besser qualifizierte Fahrer• Erhöhung der Verkehrssicherheit• Schonung der Umwelt• Besseres Lohnniveau für Fahrer
Qualifizierung und Weiterbildung der Kraftfahrer
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