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Autobahndirektion Nordbayern Straße / Abschnittsnummer / Station: A 6_360_1,344 bis A 6_380_0,275 A 9_640_5,232 bis A 9_660_1,170 BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Umbau AK Nürnberg-Ost PROJIS-Nr.: 09 080200 20 Feststellungsentwurf Unterlage 19.1.1 T Textteil zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Änderungen und Ergänzungen sind rot dargestellt 30.06.2017 aufgestellt: Nürnberg, den 05.08.2016 / 30.06.2017 Autobahndirektion Nordbayern Weidinger-Knapp, Bauoberrätin

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Autobahndirektion Nordbayern Straße / Abschnittsnummer / Station: A 6_360_1,344 bis A 6_380_0,275 A 9_640_5,232 bis A 9_660_1,170

BAB A6 Heilbronn - Nürnberg

Umbau AK Nürnberg-Ost

PROJIS-Nr.: 09 080200 20

Feststellungs entwurf

Unterlage 19.1.1 T

Textteil zum Landschaftspflegerischen Begleitplan

Änderungen und Ergänzungen sind rot dargestellt

30.06.2017

aufgestellt: Nürnberg, den 05.08.2016 / 30.06.2017 Autobahndirektion Nordbayern

Weidinger-Knapp, Bauoberrätin

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Bearbeitung

ifanos planung Bärenschanzstr. 73 RG 90429 Nürnberg Tel.: 0911/27 44 88 -0 Fax: 0911/27 44 88 -1

eMail: [email protected]

Juli 2016 / Juni 2017

Dipl. Biol. K. Demuth

Dipl. Ing. B. Malchartzeck

Dipl. Geogr. S. Paulus

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

Inhaltsverzeichnis

ifanos planung

1 Einleitung ........................................ ............................................................................................ 1

1.1 Übersicht über die Inhalte des LBP ............................................................................................. 1

1.2 Verweis auf den allgemeinen methodischen Rahmen ................................................................ 1

1.3 Kurzbeschreibung des Untersuchungsgebietes .......................................................................... 2

1.4 Überblick über die Schutzgebiete und Schutzobjekte im Untersuchungsgebiet ......................... 2

1.5 Planungshistorie .......................................................................................................................... 3

2 Bestandserfassung ................................. ................................................................................... 4

2.1 Methodik der Bestandserfassung ................................................................................................ 4

2.2 Definition und Begründung sowie Beschreibung und Bewertung der planungsrelevanten Funktionen bzw. Strukturen in den Bezugsräumen ..................................................................... 9

2.2.1 Bezugsraum 1 „Fischbach b. Nürnberg“ ...................................................................................... 9

2.2.2 Bezugsraum 2 „Nürnberger Reichswald“ ................................................................................... 10

2.2.3 Bezugsraum 3 „Autobahn und Straßentrassen“ ........................................................................ 12

2.2.4 Bezugsraum 4 „Bahntrasse“ ...................................................................................................... 14

2.2.5 Bezugsraum 5 „Stromleitungstrasse“ ........................................................................................ 14

3 Dokumentation zur Vermeidung und Verminderung von B eeinträchtigungen ................. 15

3.1 Straßenbautechnische Vermeidungsmaßnahmen .................................................................... 15

3.1.1 Linienführung der Rampen ........................................................................................................ 15

3.1.2 Entwässerung ............................................................................................................................ 15

3.2 Vermeidungsmaßnahmen bei der Durchführung der Baumaßnahme....................................... 15

3.2.1 Schutz empfindlicher Biotopflächen und Vegetationsbestände................................................. 16

3.2.2 Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bzw. von Konflikten mit Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Nürnberger Reichswald ........................................ 16

3.3 Verringerung bestehender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft .............................. 17

4 Konfliktanalyse / Eingriffsermittlung ............. ........................................................................ 17

4.1 Projektbezogene Wirkfaktoren und Wirkintensitäten ................................................................. 17

4.2 Methodik der Konfliktanalyse ..................................................................................................... 19

5 Maßnahmenplanung .................................. .............................................................................. 21

5.1 Ableiten des naturschutzfachlichen Maßnahmenkonzeptes unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange .......................................................................................................... 21

5.2 Landschaftspflegerisches Gestaltungskonzept ......................................................................... 26

5.3 Maßnahmenübersicht ................................................................................................................ 27

6 Gesamtbeurteilung des Eingriffs ................... ........................................................................ 29

6.1 Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ............................................. 29

6.2 Betroffenheit von Schutzgebieten und –objekten ...................................................................... 31

6.2.1 Natura 2000-Gebiete ................................................................................................................. 31

6.2.2 Weitere Schutzgebiete und -objekte .......................................................................................... 32

6.3 Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG .................................................................................. 33

7 Erhaltung des Waldes nach Waldrecht ............... .................................................................. 33

8 Literatur / Quellen ............................... ..................................................................................... 34

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

Inhaltsverzeichnis

ifanos planung

Tabellen

Tabelle 1: Datengrundlage .................................................................................................................. 4

Tabelle 2: Wirkfaktoren und deren Intensitäten unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................................17

Tabelle 3: Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleich- und Ersatz .......................................................................................................23

Tabelle 4: Auflistung der landschaftspflegerische Maßnahmen ........................................................27

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 1 -

1 Einleitung

1.1 Übersicht über die Inhalte des LBP

Der vorliegende Planungsabschnitt zum Umbau des AK Nürnberg/Ost beginnt an der A6 (Heilbronn – Amberg) östlich der Bahnlinie Regensburg-Nürnberg (Betr.-km 792+800) und reicht an der A9 (München-Berlin) bis zur Fischbacher Hauptstraße (Betr.-km 378+060). Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) dient der Bewältigung der Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG und liefert wesentliche Angaben nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG. Paral-lel werden ein Artenschutzbeitrag nach §§ 44 und 45 BNatSchG (Unterlage 19.1.4 T) sowie eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und FFH-Ausnahmeprüfung gemäß § 34 BNatSchG (Unter-lagen 19.2 und 19.3) erarbeitet.

Die Inhalte des LBP sind im Zusammenhang mit folgenden Unterlagen zu sehen:

Unterlage 9.1 Maßnahmenübersichtsplan (Blatt 1 T)

Unterlage 9.2 Maßnahmenplan (Blatt 1 T-8 T, Blatt 9)

Unterlage 9.3 T Maßnahmenblätter

Unterlage 9.4 T Tabellarische Gegenüberstellung Eingriff und Kompensation

Unterlage 19.1.2 Bestandsübersichtsplan (Blatt 1 T)

Unterlage 19.1.3 Bestands- und Konfliktplan (Blatt 1 T-5 T)

Unterlage 19.1.4 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Unterlage 19.2 FFH-Verträglichkeitsprüfung (19.2.1 T, 19.2.2, 19.2.3 Blatt 1 T)

Unterlage 19.3 FFH-Ausnahmeprüfung (19.3.1 T, 19.3.2)

Unterlage 19.4 Kartierergebnisbericht Fauna

1.2 Verweis auf den allgemeinen methodischen Rahmen

Der vorliegende LBP erfüllt die Vorgaben der Bayerischen Kompensationverordnung (Bay-KompV 2013) und orientiert sich dazu an den methodischen Ansätzen der „Richtlinie für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ (RLBP, Ausgabe 2011) des BUNDES-MINISTERIUMS FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS) sowie an den mit Schrei-ben der Obersten Baubehörde vom 31. Mai 2013 Az.: IIZ7-4021.3-001/08 eingeführten Anla-gen 1 bis 4 zu den oben genannten Richtlinien und Musterkarten.

Im Wesentlichen ergeben sich vier aufeinander aufbauende Arbeitsschritte: • Planungsraumanalyse: Auswahl planungsrelevanter Funktionen und Strukturen.

Definition und Abgrenzung von Bezugsräumen auf Grundlage der planungsrelevanten Funktionen und Strukturen.

• Bestandserfassung: Erfassung der für die Planung relevanten Funktionen und Strukturen für die jeweiligen Bezugsräume im Einzelnen.

• Konfliktanalyse: Ermittlung der Beeinträchtigungen hinsichtlich der Funktionen und Strukturen innerhalb der abgegrenzten Bezugsräume.

• Maßnahmenplanung: Ableiten eines Maßnahmenkonzeptes und Planung der zu entwickelnden Funktionen und Strukturen, die zur Wiederher-stellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-haltes und des Landschaftsbildes in den Bezugsräumen erfor-derlich sind.

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ifanos planung - 2 -

1.3 Kurzbeschreibung des Untersuchungsgebietes

Das Untersuchungsgebiet des Vorhabens (UG) befindet sich im Landkreis Nürnberger Land (Gemeindefreie Gebiete der Gemarkungen Feucht und Fischbach) sowie anteilig im östlichen Randbereich der Stadt Nürnberg (Gemarkung Fischbach b. Nürnberg). Naturräumlich zählt es zum „Mittelfränkischen Becken“ (113) und weiter unterteilt zum „Lorenzer und Sebalder Reichswald“ (113-A) sowie westlich der A9 bereichsweise entlang der B4 zu den „Sandgebie-ten östlich der Rednitz-/Regnitz-Achse (Sandgebiete im Lorenzer und Sebalder Reichswald)“ (113-F). Die „Sandgebiete im Lorenzer und Sebalder Reichswald“ sind mit Flug- und Schwemmsand überlagerte Tal- und Beckenfüllungen innerhalb des verwitterten Sandstein-keupers des „Mittelfränkischen Beckens“. Die Geländemorphologie im UG erweist sich als reliefarm. Das UG innerhalb des Lorenzer Reichswaldes ist weitestgehend bewaldet.Es kom-men v.a. Mischwälder unterschiedlicher Ausprägung und unterschiedlichen Alters vor, wobei die Kiefer die dominierende Baumart ist und der Nadelbaumanteil i.d.R. über 50 % liegt. Für den Naturraum typische Kiefernforste mit Heidelbeere im Unterwuchs finden sich abschnitts-weise westlich der A9, ansonsten kommen Bereiche mit Laubwald mittleren Alters, junge Laubholzaufforstungen sowie Fichtenbestände vor. Bei den forstlich genutzten Böden handelt es sich überwiegend um sehr bis mäßig trockene Sandböden oder um nasse bis mäßig feuch-te Böden im Einzugsbereich von Gräben bzw. bei wasserstauenden Lettenlagen, welche die Sandsteinhorizonte durchziehen. Die Waldflächen im UG werden durchschnitten von den Trassen der A6, A9 und B4, von der Bahntrasse der Bahnlinie Regensburg-Nürnberg im west-lichen Randbereich des UG und von einer Stromleitungstrasse östlich der A9. Siedlungsberei-che von Fischbach b. Nürnberg befinden sich westlich der A9 und reichen in den nördlichen Bereich des UG. Östlich der A9 befindet sich auf dem Stadtteilgebiet von Fischbach ein Flä-chenbereich bereitgestellt durch den Freistaat Bayern/Forstbetrieb Nürnberg für städtische und gemeindliche Ausgleichsmaßnahmen, wobei die Maßnahmenumsetzungen (u.a. Tümpel, Gehölzpflanzungen, Waldneugründung) begonnen bzw. zeitnah geplant sind.

1.4 Überblick über die Schutzgebiete und Schutzobje kte im Untersuchungs-gebiet

Das UG ausgenommen der Siedlungs- und Offenlandbereiche von Fischbach liegt innerhalb des Vogelschutzgebietes (Natura 2000-Gebiet) „Nürnberger Reichswald“ (6533-471).

Die gesamten Waldflächen innerhalb des UG sind als Bestandteil des „Lorenzer Reichswal-des“ und somit als Teil des Nürnberger Reichswaldes als Bannwald gem. Art. 11 BayWaldG geschützt.

Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturparke, Land-schaftsschutzgebiete oder FFH-Gebiete liegen nicht im UG.

Das Wasserschutzgebiet „Brunn“ (Gebietsbezeichnung alternativ „Fischbach“) liegt östlich der A9 und umfasst insgesamt ca. 887 ha. Auf Höhe von Fischbach reicht es bis ca. 250 m an die A9 heran und liegt mit ca. 7 ha innerhalb des UG.

Amtlich kartierte Biotope liegen nicht im UG. Als gesetzlich geschützte Biotoptypen wurden jedoch erfasst: Innerhalb des 50m-Beeinträchtigungskorridors der Autobahn: Feldgehölz, naturnah (WO) Hecken, naturnah (WH) Außerhalb des 50m-Beeinträchtigungskorridors der Autobahn: Flachmoor (MF), Lage in ca. 250 m Entfernung von der Trasse der A9 bzw. ca. 120 m Entfernung von der Auffahrtsrampe der AS Fischbach auf die A9 Richtung Berlin. Großröhricht (VH), Lage des kleinen, z.T. verlandeten Teiches (Erdbecken) in ca. 120 m Entfernung von der Trasse der A6 im Umfeld der Bahnlinie

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 3 -

1.5 Planungshistorie

Eine Bestandserfassung hinsichtlich Eignung des Waldes für die Zielarten des Natura 2000-Gebietes mit Waldstrukturerfassung und Artnachweisen hinsichtlich Vogelarten des Anhangs I Vogelschutzrichtlinie bzw. prüfrelevanten Vogelarten nach Artikel 4(2) Vogelschutzrichtlinie fand bereits 2006 im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung „BAB A6 6streifiger Ausbau AK Nürnberg/Ost bis AK Nürnberg/Süd“ statt, bei welcher der untersuchte Raum größer abge-grenzt wurde als der vorhabensbezogene Wirkraum. Ergebnisse der Erfassungen wurden bei der hier vorliegenden Planung zum „BAB A6 Umbau AK Nürnberg/Ost“ ausgewertet und überprüft.

Die Planung „BAB A6 6streifiger Ausbau AK Nürnberg/Ost bis AK Nürnberg/Süd“ (2006-2008) wurde bereits im räumlichen Zusammenhang mit nachfolgenden Planung des Umbaus des AK Nürnberg/Ost gesehen und Summationswirkungen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung für den 6streifiger Ausbau BAB A6 AK Nürnberg/Ost bis AK Nürnberg/Süd somit bereits 2008 berücksichtigt. 2011 begannen die landschaftspflegerischen Planungen zum Vorentwurf des Umbaus AK Nürnberg/Ost. Im Sommer 2011 wurde mit Fledermauskartierungen begonnen, im Spätsom-mer und Herbst fanden Vegetations- und Nutzungskartierungen statt, im Winter 2011/2012 eine Baumkartierung für die vorgesehenen Eingriffsbereiche und in der ersten Jahreshälfte 2012 avifaunistische Erhebungen. Fledermauskartierungen wurden in den Folgejahren bis 2015 durch Kastenkontrollen weitergeführt. 2015 wurden Rahmen der Kartierungen zur Plan-festellung Erhebungen zum Vorkommen der Haselmaus und der Zauneidechse durchgeführt. 2015 wurde zur Erstellung der Planfeststellungsunterlagen die Vegetationskartierung des Vorentwurfes überprüft. Auf Grund der Einführung der Bayerischen Kompensationsverord-nung (BayKompV von 2013) wurde dabei im Eingriffsbereich (bis 50 m beidseits des geplan-ten Fahrbahnrandes) eine Biotopnutzungskartierung im Maßstab 1:1.000 durchgeführt. Im Rahmen der Kartierungen zur Planfestellung wurden zudem Erhebungen zum Vorkommen der Haselmaus und der Zauneidechse durchgeführt. Auf Grund der Ergebnisse der Fledermauskartierungen 2011 wurde im Planungsprozess die Lage der Direktrampe westlich der A9 hinsichtlich naturschutzfachlicher Aspekte optimiert. Im Sommer 2011 zeigte sich eine hohe Aktivitätsdichte der Kleinen Bartfledermaus im Bereich ca. 80 m nördlich des Katzengrabens und ca. 40 m – 150 m westlich der A9. Der Bereich wurde im Vergleich zu anderen Fundorten der Art im Stadtgebiet und Umfeld von Nürnberg bei den Fledermauskartierungen als überregional bedeutsam eingestuft. Durch eine Pla-nungsoptimierung, bei der die Direktrampe zwischen der AS Nürnberg-Fischbach und dem AK Nürnberg/Ost direkt an die BAB A9 heran gerückt wurde, wird die Isolation eines größeren Waldbereiches mit faunistischer Bedeutung (eben besonders für Fledermäuse, aber auch hinsichtlich des Bestandes von Vogelrevieren) zwischen Rampe und BAB vermieden.

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 4 -

2 Bestandserfassung

2.1 Methodik der Bestandserfassung

Abgrenzung des Untersuchungsgebietes

Das UG umfasst Flächen beidseits der A6 im Bereich von der Bahnlinie Regensburg-Nürnberg bis über das AK Nürnberg/Ost hinaus sowie Flächen beidseits der A9 vom AK Nürnberg/Ost bis Fischbach. Das UG wurde unter Berücksichtigung der Nutzungen und der topografischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des vorgesehenen Eingriffs ab-gegrenzt (Abstand von bestehenden Trassen- und Rampenabschnitten zwischen 250 m bis 550 m). Festlegung des Untersuchungsinhaltes

Zur Erfassung der Nutzungs- und Vegetationsstruktur im UG wurden vom Planverfasser eige-ne Erhebungen durchgeführt. Für den Bereich der geplanten Trassen und Rampen (Wirkraum bis 50 m beidseits des geplanten Fahrbahnrandes) wurde entsprechend den Anforderungen der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV von 2013) eine Kartierung der Bio-topnutzungstypen (BNT) durchgeführt. Die Kartierung im 50 m-Wirkraum fand auf der genau-esten Ebene des Kartierungsschlüssels der Biotopwertliste* statt. Die Bestandserfassung ist im Landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan M 1: 1.000 (Unterlage 19.1.3) darge-stellt. Für einzelne Funktionen des Naturhaushaltes (z.B. Lebensraumfunktion für bestimmte Fle-dermaus- und Vogelarten) bzw. für das Landschaftsbild wurde ein weiträumigerer Wirkraum betrachtet. Neben den Ergebnissen der eigenen Erhebungen werden bestehende, verfügbare Daten ausgewertet (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Datengrundlage

Datengrundlage

Quelle Stand Anmerkung

Allgemeines

Digitale Flurkarte (Flurstücke, Verwal-tungsgrenzen)

Bayerische Vermessungsverwaltung 09/2011 erhalten von Autobahndirektion Nordbayern

Vermessung beste-hender Böschungen (Trassenbereich)

Autobahndirektion Nordbayern 09/2011

Orthophotos Bayerische Vermessungsverwaltung Befliegung 2014, erhal-ten 03/2015

erhalten von Autobahndirektion Nordbayern

Höhenlinien Top Maps - Topographische Karte 1:25 000 (Bayerische Vermessungs-verwaltung)

2009

Landesentwicklungs-programm

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) (www.landesentwicklung-bayern.de/instrumente)

09/2013

* Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung, Stand 28.02.2014

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 5 -

Datengrundlage

Quelle Stand Anmerkung

Regionalplan (Vorbe-haltsflächen, Vorrang-flächen, regionale Grünzüge etc.)

Planungsverband Industrieregion Mittelfranken (www.industrieregion-mittelfranken.de/)

09/2014

Waldfunktionsplan (Waldfunktionen, Bannwald)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-ten: Waldfunktionkarte Landkreis Nürnberger Land und kreisfreie Stadt Nürnberg

2000 Kopie erhalten von Autobahndirektion Nordbayern

Flächennutzungsplan und Landschaftplan (Nutzungen und Ziele)

Stadt Nürnberg (www.fnp.nuernberg.de)

04/2014

Bebauungspläne Stadt Nürnberg keine Pläne für Flächen im UG

Ökoflächenkataster Landesamt für Umwelt (LfU) (www.lfu.bayern.de/natur/oekoflaechenkataster/)

08/2015 ein Eintrag für eine bereits umgesetzte Maßnahme inner-halb des Flächenpools im Bereich der Gemarkung Fischbach (s.u.)

Ausgleichsflächen (ökologischer Aus-gleich für Baumaß-nahmen im Stadtbe-reich), Flächenbereit-stellung durch den Freistaat /Forstbetrieb Nürnberg

Forstbetrieb Nürnberg 05/2015 Abgrenzung des Flächenpools nachrichtlich übernommen, Flächenpool im Bereich der Gemarkung Fischbach, Maß-nahmenumsetzungen begon-nen bzw. zeitnah geplant

Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete, NSG, LSG, NP)

Landesamt für Umwelt (LfU) (www.lfu.bayern.de/natur/schutzgebiete/)

06/2015

Denkmalgeschützte Objekte

Bayerisches Landesamt für Denk-malschutz

10/2012 Bekannte oder/und vermutete Bodendenkmäler sind nach jetzigem Kenntnisstand im Bauabschnitt nicht bekannt. Belange der Bau- und Kunst-denkmalpflege werden nicht berührt.

Pflanzen, Tiere, Natürliche Vielfalt

Geschützte und sons-tige Biotope

Amtliche Biotopkartierung LfU

Vegetationskartierung mit Erfassung von Biotopnutzungstypen gemäß BayKompV 2013 (ifanos planung)

Erfassung der Gehölzbestände im Rahmen zur FFH-VP zum 6streifigen Ausbau AK Nbg/Süd bis AK Nbg/Ost (Büro ANUVA)

ABSP Stadt Nürnberg

ABSP Nürnberger Land

Brunner, G.: Die Aktuelle Vegetation des Nürnberger Reichswaldes. Un-tersuchungen zur Pflanzensoziologie und Phytodiversität als Grundlage für den Naturschutz.

08/2015

04/2015, 05/2015 und 06/2015

2006

1996

2008

2006

Keine amtl. kartierten Biotope im UG

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 6 -

Datengrundlage

Quelle Stand Anmerkung

Fauna Erfassung der Gehölzbestände und Bestandserhebungen Spechte, Eulen und Brutvögel, im Rahmen zur FFH-VP zum 6streifigen Ausbau AK Nbg/Süd bis AK Nbg/Ost (Büro ANUVA)

ABSP Stadt Nürnberg

ABSP Nürnberger Land

ASK-Daten (LfU)

Managementplan für das SPA-Gebiet „Nürnberger Reichswald“

Nachrichten aus dem Rathaus Stadt Nürnberg, Nr. 721 / 02.07.2015

2006

1996

2008

04/2015

12/2012

07/2015

Pressemitteilung zur Uhu-Brut auf dem Gelände der Kompos-tieranlage

Fledermauskartierung (ifanos pla-nung, durchgeführt von B. und D. Cordes)

07/2011 bis 10/2012 sowie Fort-führung von Kastenkon-trollen 2013 bis 2015

Erfassung des Artenspektrums und von Aktivitäten mittels ‚Horchboxen’ an ausgewählten Standorten (abendliche und nächtliche Aufnahmephasen in 11 Nächten im Zeitraum Juli bis September 2011)

Erfassung von Flug- und Jagdaktivitäten einzelner Arten entlang der Trasse und an ausgesuchten Standorten mittels ‚Horchbox’ und Dektektorerfassung mit Pkw unter der A9 (Ost/West) an der Unterführung der Regensbur-ger Straße sowie auf Wirt-schaftswegen westlich der A9 im Umfeld des 2011 festge-stellten Aktivitätsgebietes (in 10 Nächten im Zeitraum Mai bis September 2012)

Untersuchung von Flugbewe-gungen unter der A9 (Ost/West) an den Durchlas-seingängen des Katzengra-bens mittels Detektor in 3 Nächten (September 2011, Juli 2012, September 2012)

Prüfen des Umfelds des Aktivi-tätsgebietes westlich der A9 durch Kastenkartierung und Kastenmanagement westlich und ggf. östlich der A9 (An-bringen von 150 Flach-, 40 Giebel- und 10 Großraumkäs-ten im Mai 2012, Kastenkon-trollen Frühherbst 2012, Früh-herbst 2013, nach Überwinte-rungszeit und Frühherbst 2014 und Frühherbst 2015)

Erfassung Avifauna (ifanos planung) 02-06/2012 Begehungen auf autobahnpa-rallelen Transekten ca. 50 m, 150 m und 250 m beidseits der Trassen bzw. Rampen (vier Nachtbegehungen Februar bis März 2012 und sechs Tagbe-gehungen März bis Juni 2012)

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 7 -

Datengrundlage

Quelle Stand Anmerkung

Untersuchung zum Brutvorkommen des Uhus in der Veolia-Kompostieranlage bei Fischbach (ifanos planung)

01-06/2016 02-06/2017

Videoüberwachung, Raumnut-zungskontrollen (2016 und 2017 keine Brutaktivitäten)

Strukturkartierung: Kartierung rele-vanter Habitatstrukturen hinsichtlich Baumhöhlen, Altbäume, Totholz (ifanos planung)

02-03/2012

05/2015

Baumkartierung im unbelaub-ten Zustand auf den geplanten Eingriffsflächen

Beibeobachtung bei Vegetati-onskartierung

Erfassung von Altbäumen, die bei Freistellungsmaßnahmen zur Erhö-hung des Angebotes an pot. Höhlen- und Nahrungsbäumen für Spechte und Höhlen nutzende Folgearten beitragen würden (ifanos planung)

10/2012 Waldbegehung UG und des-sen Umfeld

Habitateinstufung für sonstige Arten mit Planungsrelevanz hinsichtlich des europäischen Artenschutzes (ifanos planung)

09/2011 bis 09/2012

Geländebegutachtung im Rahmen der Vegetations- und Nutzungskartierungen

Erfassung Zauneidechse (ifanos planung)

Habitateinstufung für Schlangen im Bereich des Überführungsbauwerkes bei Fischbach

04-08/2015

04/2017

Begehungen mit Zielsetzung Sichtbeobachtungen auf den Böschungen mit Habitateig-nung im Eingriffsbereich, insg. vier Begehungen

Übersichtbegehung Habitat-eignung

Erfassung Haselmaus (ifanos pla-nung, Anbringung von Niströhren durchgeführt von B. und D. Cordes)

04/2015

05-09/2015

Freinest- und Fraßspurenkon-trolle bei Strukturen mit Habi-tateignung im Eingriffsbereich

Anbringen von 75 Niströhren in Strukturen mit Habitateig-nung im Eingriffsbereich, insg. 8 Kontrollen hinsichtlich Nachweise in den Röhren

Boden

Geologie und Boden-kunde

Geologische Karte Kartenblatt 6533 (Bayer. Geolog. Landesamt)

GeofachdatenAtlas (LfU) (www.bis.bayern.de)

ABSP Stadt Nürnberg

ABSP Nürnberger Land

1968

08/2015

1996

2008

Geotope Geotope Daten und Karten(LfU) (www.lfu.bayern.de/geologie/ geotope)

08/2015

Keine erfassten Geotope im UG

Altlasten/ Altlasten-verdachtsflächen

Landratsamt Nürnberg Land 09/2012 Es liegen keine Informationen über Kontaminationen oder schädliche Bodenveränderun-gen vor.

Bodendenkmale Bayerisches Landesamt für Denk-malschutz

10/2012 Bekannte oder/und vermutete Bodendenkmäler sind nach jetzigem Kenntnisstand im Bauabschnitt nicht bekannt (Vermutungsfläche V-5-5633-0001).

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 8 -

Datengrundlage

Quelle Stand Anmerkung

Wasser

Schutzgebiete, Über-schwemmungsgebie-te, Wassersensible Bereiche

WWA Nürnberg

Kartendienst Gewässerbewirtschaf-tung Bayern(LfU) (www.bis.bayern.de/)

09/2012

08/2015

Hydrologie GeofachdatenAtlas (LfU) (www.bis.bayern.de)

ABSP Stadt Nürnberg

ABSP Nürnberger Land

GLA Fachbericht 20: Hydrogeologi-sche Raumgliederung von Bayern (Bayer. Geolog. Landesamt)

08/2015

1996

2008

2003

Grundwasserflurab-stände, Grundwasser-fließrichtung, Grund-wasserstockwerke

WWA Nürnberg

GLA Fachbericht 20: Hydrogeologi-sche Raumgliederung von Bayern (Bayer. Geolog. Landesamt)

Datenauswertung (ifanos planung)

09/2012

2003

Das WWA gibt an, keine zu-verlässigen Angaben zum möglichen Grundwasserflur-abstand und der Grundwas-serfließrichtung für den Pla-nungsbereich mitteilen zu können.

abgeleitet aus Daten zu Geo-logie und Boden

Retentionsvermögen Datenauswertung (ifanos planung) abgeleitet aus Daten zu Geo-logie und Boden

Klima / Luft

Klimadaten Klimaatlas Bundesrepublik Deutsch-land (Deutscher Wetterdienst DWD)

Regionaler Klimaatlas (www.regionaler-klimaatlas.de)

Klimakarten (LfU, LWL, DWD) (www.lfu.bayern.de/wasser/klimakarten/)

ABSP Stadt Nürnberg

ABSP Nürnberger Land

1999

08/2015

08/2015

1996

2008

Klimatische und luft-hygienische Aus-gleichsfunktion

Datenauswertung (ifanos planung)

Klimawirksame Barrie-ren und sonstige Vor-belastungen

Datenauswertung (ifanos planung)

Landschaftsbild / Erholung

Landschaftprägende Strukturelemente (z.B. Waldränder, Ortsla-gen, Pferdekoppeln)

Geländeerhebung (ifanos planung) 10/2011 und 05/2012

04/2015 – 06/2015

Erholungsnutzungen (z.B. Wander- und Radwege, Pferdehal-tung)

Geländeerhebung (ifanos planung)

FNP (www.fnp.nuernberg.de)

Freizeitkarten (KOMPASS Wander-karte (170) Wanderregion Nürnberg-Erlangen)

10/2011 und 05/2012

04/2014

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ifanos planung - 9 -

Datengrundlage

Quelle Stand Anmerkung

Vorbelastungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion

Geländeerhebung (ifanos planung) 10/2011 und 05/2012

04/2015 – 06/2015

2.2 Definition und Begründung sowie Beschreibung un d Bewertung der pla-nungsrelevanten Funktionen bzw. Strukturen in den B ezugsräumen

Die Lage und Abgrenzung der Bezugsräume sind in der Unterlage 19.1.2 bzw. 19.1.3 darge-stellt.

2.2.1 Bezugsraum 1 „Fischbach b. Nürnberg“

Der Bezugsraum „Siedlungsbereich der Stadt Nürnberg“ umfasst die anthropogen geprägten Flächen von „Fischbach b. Nürnberg“ innerhalb des UG. Fischbach b. Nürnberg grenzt ca. 900 m nördlich der AS Fischbach an die A9. Innerhalb des UG umfasst der Bezugsraum Wohnbebauung, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflä-chen sowie Grünflächen. Bei den Grünflächen handelt es sich westlich der A9 um den Fried-hof Fischbach und eine Restfläche zwischen Friedhof und A9, die bereichsweise auch als Parkplatz für Friedhofsbesucher beschildert ist und in deren Randbereichen Gebüsche und Hecken ruderaler Standorte als auch in begrenztem Umfang naturnah ausgeprägte Eichenge-hölze (Flächen mit Biotopwert, WO) vorkommen. Östlich der A9 handelt es sich bei den Grün-flächen im Randbereich des UG um Kleingarten-, Reit- und Sportanlagen. Zwischen Trasse der A9 und Kleingartenanlage wurden Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genom-men und bilden einen Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen (Bannwaldausgleich und öko-logischer Ausgleich für Baumaßnahmen von Bauleitplanungen, Flächenbereitstellung durch den Freistaat Bayern/Forstbetrieb Nürnberg, Maßnahmenumsetzungen sind bereits begonnen bzw. zeitnah geplant). Der Bezugsraum grenzt an die Bezugsräume 2 und 3. Auf Flächen des Bezugsraums 3 be-stehen auf Höhe Betr.-km 378+500 – 378+800 angrenzend zum Bezugsraum 1 Lärmschutz-einrichtungen (Wall/Wand), durch die Flächen des Bezugsraumes 1 westlich der A9 abschirmt werden. Die Lärmschutzeinrichtungen werden im Rahmen der Ausbaumaßnahme entspre-chend aktuellen Grenzwertberechnungen im Randbereich des Bezugsraumes 1 wieder errich-tet. Lärmschutzeinrichtungen auf Flächen des Bezugsraumes 1 zwischen Betr.-km 378+060 und 378+500 bleiben bestehen. Die Lärmschutzeinrichtungen zwischen Betr.-km 378+060 und 378+500 sind eingegrünt mit überwiegend einheimischen und standortgerechten Gehöl-zen, abschnittsweise mit Eichen (Hecken naturnah, WH). Auf dem Friedhofsgelände kommen Grünflächen und Einzelbäume vor, der Friedhof ist als Jagdhabitat für Fledermäuse einzustufen. In den angrenzenden Siedlungsflächen sind keine Lebensräume mit besonderer Habitatfunktion vorhanden. Die Flächen des Bezugsraumes liegen überwiegend außerhalb des geplanten Eingriffberei-ches. Unmittelbare Betroffenheiten ergeben sich für Gebüsche und Hecken auf ruderalen Standorten als auch für die Eichengehölze infolge Verlegung und Neufassung des Hartgra-bens, Wiederherstellung des Weges westlich der A9 sowie infolge der Erneuerung des Brü-ckenbauwerkes bei Betr.-Km 378+800. Die Eingriffe sind hinsichtlich der Biotopfunktion pla-nungsrelevant. Östlich der A9 sind v.a. vorübergehende bauzeitliche Eingriffe in umgesetzte bzw. vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen (bereitgestellt durch den Freistaat /Forstbetrieb Nürnberg, s.o.) und somit hinsichtlich Betroffenheit der Biotopfunktion zu prüfen. Eingriffe hin-sichtlich der Wasserfunktion durch Neufassung des Hartgrabens sind nicht planungsrelevant,

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da die vorhabensbedingten Eingriffe keine Grabenabschnitte mit Bedeutung betreffen. Der Hartgraben auf Höhe Fischbach westlich der A9 ist bereits stark verändert bzw. verrohrt. Hinsichtlich der Erholungsfunktion gilt, dass der Friedhof als Ort der Ruhe und des Geden-kens auch eine Bedeutung für die Erholung aufweist, diese Funktion ist jedoch nicht planungs-relevant, weil sie abgesehen von vorübergehendem Baulärm nicht betroffen ist. Hinsichtlich der Boden- und klimatischen Funktionen des Bezugsraumes gilt, dass diese nicht als planungsrelevant einzustufen sind, da durch die anthropogen geprägten Nutzungen keine besonderen Bedeutungen bestehen. Fazit: Im Bezugsraum 1 sind als planungsrelevante Funktionen die Biotop- und Habitat-funktion betroffen.

2.2.2 Bezugsraum 2 „Nürnberger Reichswald“

Der Bezugsraum „Nürnberger Reichswald“ umfasst die Waldflächen innerhalb des UG. Im UG nimmt Wald den größten Flächenanteil ein. Der Anteil der Waldflächen im UG beträgt ca. 215 ha und ist somit Bestand des sich vom Norden bis in den Südosten Nürnbergs ausdeh-nenden Nürnberger Reichswaldes, der insgesamt mehr als 35.000 ha umfasst. Im UG domi-nieren Nadelwaldbestände unterschiedlichen Alters mit typischen Kiefern und stellenweise Fichten sowie Mischwaldbestände mit Kiefer, Fichte, Buche und vereinzelt Eichen. Laubwald- und Laubmischwaldbestände mit älteren Bäumen oder strukturreicher bzw. standortgerechter Artenzusammensetzung kommen stellen- bzw. bereichsweise vor und besitzen auf Grund ihrer höheren Naturnähe eine hohe Bedeutung für die Biotopfunktion. Westlich der A9 finden sich z.B. Abschnitte mit Buchenwald (Biotopnutzungstypen L232-9110 und L231-9110). Doch auch die monotonen Nadelwälder, insbesondere bei höherem Baumalter, als auch die jünge-ren Mischwälder besitzen Bedeutung und ermöglichen zusammen mit den naturnahen Wald-bereichen das Vorkommen von Zielarten des Vogelschutzgebietes (z.B. Schwarzspecht, Grauspecht, Habicht, Hohltaube und Baumpieper) als auch hohe Aktivitätsdichten von Fle-dermäusen. Der Bezugsraum besitzt somit Bedeutung hinsichtlich Habitatfunktion. Der Bezugsraum wird durch Verkehrswege (vgl. Bezugsräume 3 und 4) sowie die östlich der A9 verlaufende Leitungstrasse (vgl. Bezugsraum 5) unterteilt. Insbesondere westlich der A9 bestehen Bereiche mit besonderer Habitatfunktion, so bilden Waldflächen im Umfeld des Katzengrabens und nördlich des Katzengrabens (u.a. lichte Laubwaldbereiche und Waldbestände mit Buchen) ein Habitat mit sehr hoher Bedeutung für Fledermäuse. Es wurde 2011 eine sehr hohe Aktivitätsdichte von Fledermäusen, insbesonde-re der Kleinen Bartfledermaus erfasst, wobei höhere Aktivitätsdichten im Spätsommer auf Jungtiere und somit auf ein Fortpflanzungshabitat hindeuteten. Für den Durchlass am Katzen-graben wurde 2012 belegt, dass er von Fledermäusen aufgesucht wird und Tiere hineinfliegen (Kleine Bartfledermaus). Der Durchlass verbindet westlich und östlich von der A9 gelegene Teilflächen des Bezugsraumes. Vom Hutberg, ca. 1 km östlich der A9, bestehen Wechselbe-ziehungen zu den Waldlebensräumen mit Habitatfunktion für Fledermäuse westlich der A9. Flugaktivitäten in der Unterführung der B4 wurden für Einzeltiere nachgewiesen. Hinsichtlich des Vogelschutzgebietes wurden westlich der A9 im Umfeld des Katzengrabens die Zielarten Schwarzspecht, Grauspecht und Hohltaube nachgewiesen sowie ein Habichtshorst in ca. 250 m Entfernung von der bestehenden A9 lokalisiert. Der Nachweis des Sperlingskauzes von zuletzt 2003 konnte nicht bestätigt werden, eine Habitateignung ist auf Grund der Effektdis-tanz für die Art gemindert, jedoch nicht auszuschließen. Als Bereich mit hoher Habitatfunktion für Zielarten des Vogelschutzgebietes ist weiterhin Fich-ten- und Fichten-Kiefernwald sowie jüngerer Mischwald mit Buchen im Umfeld einer Lichtung ca. 700 m westlich der A9 und ca. 200 m nördlich der A6 einzustufen (mehrfach Nachweise von Schwarzspecht und Habicht bei der Nahrungssuche). Lichter Kiefernwald mit niedrigem Unterwuchs südlich der A6 wurde 2012 von mehreren Brutpaaren des Baumpiepers besiedelt. Eine Besonderheit hinsichtlich des Uhus als Zielart des Vogelschutzgebietes stellt die erfolg-reiche Uhu-Brut in der Kompostieranlage östlich des UG im Frühjahr 2015 dar. Die Uhu-Brut

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in der Kompostieranlage wird vom Typ her als Bodenbrut eingestuft. Die Kompostieranlage bietet mit Freiflächen und vielen Ratten und Ringeltauben ein hohes Nahrungsangebot für den Uhu. Zu den abendlichen und nächtlichen Aktivitätszeiten des Uhus finden auf dem Betriebs-gelände i.d.R. keine störenden Arbeiten statt. Weitere Bruten auf dem Gelände der Kompos-tieranlage sind in den nächsten Jahren nicht auszuschließen, wobei Flüge in Bereiche west-lich der Kompostieranlage und somit ins UG vorkommen können. Das Uhupaar hat seinen Brutplatzstandort trotz bestehender Autobahntrassen im Umfeld gewählt. Waldränder entlang von Wegen, Verkehrstrassen und sonstigen Schneisen und offenen Be-reichen besitzen in den ansonsten geschlossenen Wäldern des Nürnberger Reichswaldes eine hohe Bedeutung, z.B. als Leitstruktur für Fledermäuse. Abgestorbene Bäume angren-zend zur Trasse der Autobahn weisen in den Waldrandbereichen z.T. Höhlen und abstehende Rinden auf, für die eine Nutzung als Quartiere (z.B. Fledermäuse) nicht auszuschließen ist. Der Boden im Bezugsraum wird von Sand geprägt. Das Gebiet und somit die ausgedehnten Waldflächen des Nürnberger Reichswaldes sind zughörig zur geologischen Raumeinheit „Sandsteinkeuperregion“. Die überwiegend tonarmen Sande besitzen je nach Tongehalt eine geringe bis mäßige Filter- und Pufferfunktion und übernehmen insbesondere unter Nadelwald nur eine geringe Regler- und Speicherfunktion. Unter Misch- und Laubwald ist die Regler- und Speicherfunktion auf Grund der naturnahen Zersetzungs- und Entwicklungsprozesse mäßig bis gut. Die biotische Standortfunktion des Bodens ist im Zusammenhang mit der Biotopfunk-tion der auf den Sandböden Nürnbergs entwickelten Wälder bedeutsam. Versiegelung führt zum Verlust der Bodenfunktionen. Zwar wird die Bodenfunktion über die biotische Standortfunktion mit erfasst, Versiegelung stellt jedoch einen dauerhaften vollständi-gen Verlust dar und umfasst auch die weiteren Bodenfunktionen (s.o.). Die Bodenfunktion ist somit als planungsrelevante Funktion insbesondere bei der Versiegelung zu berücksichtigen. Als Fläche besonderer Funktion reicht das Wasserschutzgebiet „Brunn“ (Gebietsbezeichnung alternativ „Fischbach“) östlich der A9 auf Höhe von Fischbach in das UG (Schutzzone III). Bei einer Entfernung von ca. 250 m zur A9 ist weder ein unmittelbarer Eingriff gegeben noch sind mittelbare betriebsbedingte und vorübergehende Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebie-tes zu erwarten. Generell ist eine Bedeutung der sandgeprägten Böden im Reichswald und somit im UG hinsichtlich Grundwasserneubildung gegeben, was u.a. auch die Ausweisung des o.g. Wasserschutzgebietes nordöstlich des Bauvorhabens begründet, im Eingriffsbereich bestehen jedoch weitestgehend Vorbelastungen durch betriebsbedingte Schadstoffeinträge entlang der bestehenden Straßen, so dass die Bedeutung der Flächen hinsichtlich der Grundwasserfunktion gering ist. Bereichsweise geringe Deckschichten bei oberen Burgsand-stein im geologischen Untergrund östlich und südlich des AK Nürnberg-Ost sowie bei anthro-pogen bedingten Geländeanpassungen erhöhen die Empfindlichkeit gegenüber Schadstoff-einträgen. Das Risiko von Schadstoffeinträgen entlang der Autobahnen wird durch die vorha-bensbedingte Anlage neuer Absetz- und Regenrückhaltebecken gemindert (im Bestand keine Absetz- und Regenrückhaltebecken vorhanden). Abgesehen von dem Schutz des Grundwas-sers hinsichtlich der Trinkwasserversorgung ist die Versickerung von Niederschlägen aber auch bedeutsam für die Bodenfeuchte und die Grundwasserbildung im Zusammenhang mit der Biotopfunktion. Durch die Versiegelung, insbesondere im Bereich der Rampen, geht Flä-che für die Versickerung verloren. Die Wasserfunktion ist somit als planungsrelevante Funkti-on bei der Versiegelung zu berücksichtigen. Für die Oberflächengewässer Katzengraben und Hartgraben ist neben Beeinträchtigungen während der Bauzeit v.a. eine Betroffenheit des Katzengrabens durch Durchlassverlängerung bei den neu geplanten Rampen gegeben. Der Katzengraben weist in seinem Verlauf und mit seinen Uferbereichen keine Biotopwürdigkeit auf, trägt jedoch zur Biotopfunktion (z.T. witte-rungsbedingt nasse bis mäßig feuchte Böden im Einzugsbereich von Gräben) sowie als Leit-stuktur und Bestandteil eines sehr bedeutsamen Lebensraumes westlich der A9 zur Habitat-funktion bei. Neu geplante Regenrückhaltebecken entwässern in den Katzengraben und in

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den Hartgraben. Die Wasserfunktion ist somit auch bei der Betroffenheit von Oberflächenge-wässern planungsrelevant. Die Waldflächen des Lorenzer Reichswaldes besitzen gemäß Waldfunktionplan besondere Bedeutung für den regionalen Klima- und Immissionsschutz. Eine darüber hinausgehende besondere Bedeutung für lokalen Klima- und/oder Immissionsschutz ist für die Waldflächen innerhalb des Bezugsraumes gemäß Waldfunktionsplan nicht gegeben. Mischwälder mit Funktion für die Frischluftentstehung grenzen nur in begrenzten Umfang an Wohngebiete und Frischluftbahnen mit Ausgleichsfunktion besitzen bei geringen Reliefunterschieden und durchgehender Bewaldung sowie der im Osten an die Siedlungsflächen von Fischbach an-grenzenden Autobahntrasse im Bezugsraum keine Bedeutung. Hinsichtlich des regionalen Kima- und Immissionsschutzes ist die Klimafunktion der vom Ein-griff betroffenen Flächen in Relation zu den insgesamt im Waldfunktionsplan mit Bedeutung ausgewiesenen Flächen zwar gering, trägt aber in Abhängigkeit von der Lage der geplanten Direktrampen in derzeit noch weniger vorbelasteten Autobahnrandbereichen zur Frischluftent-stehung bei. Durch mehr Versiegelung vergrößern sich die thermisch vorbelasteten Flächen-anteile. Die Klimafunktion ist somit hinsichtlich allgemeiner Bedeutung als planungsrelevant zu berücksichtigen. Das Landschaftsbild östlich von Nürnberg wird von den Wäldern des Lorenzer Reichswaldes geprägt, wobei gerade die Kiefernwaldbereiche trotz Monotonie ein Charakteristikum darstel-len. Die Vorhabenseingriffe im Bezugsraum finden in vorbelasteten Bereichen angrenzend bzw. im Umfeld der Autobahntrasse statt und sind bei ebenen Reliefgegebenheiten und groß-flächiger Bewaldung für Erholungssuchende nur bedingt einsehbar (z.B. beim Queren der A9 beim Überführungsbauwerk auf Höhe von Fischbach). Der Wald im Bezugsraum und darüber hinausgehend ist im Waldfunktionsplan in seiner Gesamtheit als Erholungswald Intensitätsstu-fe II ausgewiesen, Rad- oder Wanderwege spielen in den Eingriffsbereichen hinsichtlich Be-troffenheit jedoch keine Rolle. Ganz im Nordosten des UG dehnt sich zwischen Fischbach und Birnthon (Ortsteil ca. 4 km östlich von Fischbach) Erholungswald der Intensitätsstufe I aus. Für den randlich in das UG reichende Erholungswald der Stufe I mit hoher Bedeutung ist we-der ein unmittelbarer Eingriff noch sind mittelbare und vorübergehende Beeinträchtigungen abzuleiten. Der Bereich östlich der Stromleitungstrasse (Bezugsraum 5) auf Höhe der AS Nürnberg-Fischbach ist auf einer Breite von ca. 200 m und einer Länge von ca. 3,8 km nach Osten hin über das UG hinaus als Wald mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild ausgewiesen. Die Relieferhebungen des sich östlich des UG befindlichen Hutberges und des Büchleinsberges liegen in diesem Waldbereich. Für diesen Bereich mit hoher Beutung hin-sichtlich des Landschaftsbildes ist weder ein unmittelbarer Eingriff noch sind mittelbare und vorübergehende Beeinträchtigungen abzuleiten. Eine Planungsrelevanz für die Funktion des Landschaftsbildes einschließlich der Erholung ist somit nicht gegeben, da die vorhabensbe-dingten Eingriffe angrenzend bzw. im Umfeld der Autobahntrassen keine Flächen mit Bedeu-tung betreffen. Fazit: Im Bezugsraum 2 sind als planungsrelevante Funktionen v.a. die Biotop- und Habi-tatfunktionen betroffen. Darüber hinaus sind die Boden-, Wasser- und Klimafunktionen bei z.T. eher allgemeiner Bedeutung bezogen auf den Reichswald planungsrelevant.

2.2.3 Bezugsraum 3 „Autobahn und Straßentrassen“

Der Bezugsraum „Autobahn und Straßentrassen“ umfasst die anthropogen geprägten Flächen der A6, A9 und B4 mit ihren Böschungen und sonstigen Straßennebenflächen. Auf den Damm- und Einschnittsböschungen kommen Gras- und Krautfluren vor, z.T. im Verbund mit meist linearen, bereichsweise an Wald (Bezugsraum 2) angrenzenden Straßenbegleitgehöl-zen. Im Bereich des AK-Nürnberg/Ost sind die Straßenbegleitgehölze zwischen den Rampen flächig ausgbildet und weisen eine jeweils isolierte Lage auf. Innerhalb der Rampen der AS

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BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Unterlage 19.1.1 T Umbau AK Nürnberg-Ost

ifanos planung - 13 -

Nürnberg-Fischbach grenzen die fahrbahnnahen Gras- und Krautfluren an Gehölzbestände, die als Wald (Teilflächen des Bezugsraums 2) einzustufen sind (jüngere Laubwaldbestände sowie ein älterer Laubmischwaldbestand). Ebenfalls den sonstigen Straßentrassen zugeord-net wurden eine baulich nicht umgesetzte Rampentrasse im südöstlichen Bereich der AS Nürnberg-Fischbach (Grünlandfläche) sowie eine von der Autobahnmeisterei zu Lagerzwe-cken genutzte Fläche einschließlich Zu- und Abfahrten nördöstlich des AK Nürnberg/Ost (Flä-chen und Wege mit wassergebundener Decke bzw. versiegelt und angrenzende Ruderalflä-chen und Säume; es handelt sich um Flächen des einstigen Autobahndreiecks vor Ausbau zum Autobahnkreuz 1971). Die offenen Straßennebenflächen mit Gras- und Krautfluren sowie bereichsweise Gehölzen bzw. Sukzession von Gebüschen und Sträuchern besitzen i.d.R. keine Biotopwertigkeit, die Biotopfunktion ist durch die meist gegebene Fahrbahnnähe und die sich daraus ergebenden Schadstoffbelastungen insgesamt gering. In direkter Straßennähe werden die Flächen regel-mäßig gemäht und bereichsweise gemulcht. Flächen mit Biotopwert (Hecken naturnah, WH) wurden nur lokal an der Rampe von der A6 aus Richtung Amberg auf die A9 Richtung Berlin abgegrenzt, die Bestände mit Vorkommen von Eichen besitzen eine höhere Biotopfunktion als die sonstige Straßenbegleitgehölze. Bedeutung hinsichtlich der Habitatfunktion für Insek-ten (z.B. Gewöhnliche Ameisenjungfer, Nachweise ifanos planung 2012) besitzen sandige Böschungen und somit mäßig trockene Standorte z.B. an der Rampe von der A9 aus Rich-tung Berlin auf die A6 Richtung Heilbronn. Straßenbegleitgehölze angrenzend an bzw. vorge-lagert zu Wald übernehmen auf Grund ihrer Biotopfunktion eine abschirmende Funktion für die Habitate im Wald (Bezugsraum 2). Zwischen Straßenbegleitgehölzen und Wald ist an der Böschungskante z.T. noch eine schmale Schneise vorhanden. Für an den Waldrändern ja-gende Fledermäuse ist somit eine Abschirmung zu den Fahrbahnen gegeben. Die Straßen-begleitgehölze, deren Biotopfunktion für sich gesehen überwiegend gering ist, tragen somit also zur Biotop- und Habitatfunktion des Bezugsraums 2 in trassennahen Bereichen bei.

Hinsichtlich der Boden- und Wasserfunktionen gilt, dass Auf- und Abtragungen in den Bö-schungsbereichen stattgefunden haben. Da die Böden großräumig sandig sind, weisen auch die Auftragsböden in den Trassenbereichen des Bezugsraums sandigen Charakter auf, d.h. die biotische Standortfunktion unterstützt die Habitateignung für Arten, die sandig-offene Habi-tate nutzen (z.B. Gewöhnliche Ameisenjungfer). Die Filter- und Pufferfunktion als auch die Regler- und Speicherfunktion ist hingegen nur von geringer Bedeutung. Auch die Bedeutung der Flächen hinsichtlich der Grundwasserfunktion ist gering. Zwar werden Niederschlagswas-ser nach Möglichkeit auf den Straßennebenflächen versickert, Vorbelastungen durch be-triebsbedingte Schadstoffeinträge sind jedoch gegeben und flächenmäßig verglichen mit den angrenzenden Reichswaldflächen sind die Versickerungsmöglichkeiten in den Trassenberei-chen gering. Doch auch bei nur geringen Bedeutungen der Boden- und Wasserfunktionen im Bezugsraum, führen neue Versiegelungen zu einem vollständigen Funktionsverlust auf den betroffenen Flächen und eine Planungsrelevanz bei Versiegelung ist somit auf grund des Flä-chenanteils gegeben.

Die offenen Flächen im Bezugsraum besitzen auf Grund ihrer Lage und Größe keine Bedeu-tung hinsichtlich lufthygienischer oder klimatischer Ausgleichsfunktion. Straßenbegleitgehölze können zwar generell eine abschirmende Wirkung für angrenzende Lebensräume infolge De-position und Sedimentation von Schadstoffen aufweisen und somit dem lokalen Immissions-schutz dienen, die Begleitgehölze im Bezugsraum besitzen jedoch auf Grund ihrer Ausprä-gung und geringer Dichte keine maßgebliche Bedeutung für die Klimafunktion des Bezugs-raumes. Die Klimafunktion weist somit keine Planungsrelevanz auf.

Hinsichtlich der Funktion des Landschaftsbildes einschließlich der Erholung des Bezugsrau-mes gilt, dass diese nicht als planungsrelevant einzustufen sind, da durch die verkehrsbeding-ten Vorbelastungen keine Bedeutungen bestehen, die über die Gestaltungsfunktion des Stra-ßenbegleitgrüns für den von der Straße aus sichtbaren Straßenraum hinausgehen. Fazit: Im Bezugsraum 3 sind als planungsrelevante Funktionen die Biotopfunktionen be-troffen. Darüber hinaus sind die Boden- und Wasserfunktionen planungsrelevant.

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2.2.4 Bezugsraum 4 „Bahntrasse“

Der Bezugsraum „Bahntrasse“ umfasst die anthropogen geprägten Flächen der Bahnstrecke Regensburg – Nürnberg. Dazu zählen Schotter- und Sandflächen in und am Gleisbett, sowie die angrenzenden Einschnittsböschungen und Angleichungsflächen an die sonstigen Gelän-degegebenheiten. Bei den Böschungen und Angleichungsflächen handelt es sich um offene Ruderalfluren sowie Zwergstrauch- und Ginsterheiden am sonnenexponierten Rand angren-zend an den Gleisschotter, um Sukzessionsflächen mit Krautfluren und Gebüschen und be-reichsweise um größere Gehölzsukzessionsflächen. Östlich der Gleisflächen, ca. 100 m nörd-lich der A6 befindet sich ein eingewachsener Teich (Erdbecken) mit Großröhricht. Großröh-richt im Bereich des Teiches ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt und besitzt eine besondere Biotopwertigkeit. Biotopfunktion ist darüber hinaus auch für die sonstigen Säume und Sukzessionsflächen vorhanden. Die generelle Biotopfunktion ist bei randlichen Eingriffen mit vorübergehender Inanspruchnahme angrenzend zum Bezugsraum 2 planungsrelvant. Potenzielle Habitatfunktion besteht insbesondere für Insekten und Reptilien auf den besonn-ten Schotter-, Sand- und Böschungsflächen, die jedoch vom Eingriff nicht betroffen sind. Die flächigen Gehölzbestände östlich der Bahnstrecke vorgelagert zu Waldflächen des Bezugs-raumes 2 südlich der A6 bieten häufigen und weit verbreiteten Vogelarten Habitatstrukturen. Der Teich östlich der Bahnstrecke besitzt eine Habitatfunktion für Amphibien, im Frühjahr 2012 wurden wandernde Erdkröten auf dem Waldweg östlich des Teiches beobachtet. Der Teich und die besonnten Säume und Böschungen sind vom Eingriff nicht betroffen, die Was-serzufuhr zum bestehenden Teich bleibt trotz Neubau eines Regenrückhaltebeckens der Au-tobahn erhalten.

Hinsichtlich der Boden- und Wasserfunktionen gilt, dass Auf- und Abtragungen stattgefunden haben. Da die Böden großräumig sandig sind, weisen auch die Einschnittsböschungen an der Bahnlinie sandigen Charakter auf, d.h. die biotische Standortfunktion unterstützt die Habitat-eignung für die Zauneidechse, für die Bahnstrecken generell wichtige Wander- und Ausbrei-tungslinein darstellen. Die Filter- und Pufferfunktion als auch die Regler- und Speicherfunktion ist hingegen nur von geringer Bedeutung. Auch die Bedeutung der Flächen hinsichtlich der Grundwasserfunktion ist gering. Zwar werden Niederschlagswasser nach Möglichkeit versi-ckert, flächenmäßig verglichen mit den angrenzenden Reichswaldflächen sind die Versicke-rungsmöglichkeiten im Bezugsraum jedoch gering. Neue Versiegelungen, die zu einem voll-ständigen Funktionsverlust hinsichtlich Boden und Grundwasser führen, sind eingriffsbedingt nicht gegeben, so dass keine Planungsrelvanz abzuleiten ist.

Die offenen Flächen im Bezugsraum besitzen auf Grund ihrer Lage und Größe keine Bedeu-tung hinsichtlich lufthygienischer oder klimatischer Ausgleichsfunktion. Die durch Sukzession entstandenen Gehölzflächen besitzen im Vergleich zu den Waldflächen im Umfeld keine maßgebliche Klimafunktion.

Hinsichtlich der Funktion des Landschaftsbildes einschließlich der Erholung des Bezugsrau-mes gilt, dass diese nicht als planungsrelevant einzustufen sind, da durch die Lage und die verkehrsbedingten Vorbelastungen keine Bedeutungen bestehen. Fazit: Im Bezugsraum 4 ist als planungsrelevante Funktion die Biotopfunktion betroffen.

2.2.5 Bezugsraum 5 „Stromleitungstrasse“

Der Bezugsraum „Stromleitungstrasse“ umfasst die Flächen unter der Hochspannungsleitung östlich der A9. Neben Gebüsch- und Vorwaldflächen („Schlagfluren“, da die Gehölze unter der Leitung nur eine gewisse Höhe erreichen dürfen) kommen im Norden auf Höhe von Fischbach Pferdekoppeln vor und nordöstlich der AS Nürnberg-Fischbach Brachen (Wildacker/ Brenn-

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nesselflur gemäht) beidseits eines mit Gehölzen bestandenen Weges. Im Gehölzbestand do-miniert zunehmend die Amerikanische Traubenkirsche. Auf festem Untergrund östlich der AS Nürnberg-Fischbach hat sich ein Flachmoor (MF) entwickelt, in welchem sich an offenen, z.T. vermoosten Stellen, Sonnentau ausbreitet. Die Flächen des Bezugsraumes liegen überwiegend außerhalb des geplanten Eingriffberei-ches. Unmittelbare Betroffenheiten durch Überbauung ergeben sich durch eine Geländean-gleichung auf einer Länge von ca. 90 m und einer Breite von bis zu 11 m nördlich der Wild-acker/ Brennnesselflur. Der Eingriff sowie Störungen durch vorübergehende Inanspruchnah-men für angrenzende Bauarbeiten und zunehmende betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind hinsichtlich allgemeiner Biotopfunktion prüfungsrelevant.

Hinsichtlich der Boden- und Wasserfunktionen sowie der Klima- und der Landschaftsbildfunk-tion ist keine Planungsrelevanz gegeben. Versiegelungen finden im Bezugsraum nicht statt, und der minimale unmittelbare Eingriff durch eine kleinflächige Geländeangleichung (s.o.) bedingt keine bzw. keine erheblichen Beeinträchtigungen für die genannten Funktionen. Fazit: Im Bezugsraum 5 ist als planungsrelevante Funktion die Biotopfunktion zu beach-ten.

3 Dokumentation zur Vermeidung und Verminderung von Beein-trächtigungen

3.1 Straßenbautechnische Vermeidungsmaßnahmen

Straßenbautechnische Vermeidungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die in den straßentechni-schen Entwurf eingegangen sind:

3.1.1 Linienführung der Rampen

Durch eine Planungsoptimierung, bei der die westlich der BAB A9 geführte Direktrampe zwi-schen der AS Nürnberg-Fischbach und dem AK Nürnberg/Ost direkt an die A9 heran gerückt wurde, wird die Isolation eines größeren Waldbereiches mit faunistischer Bedeutung (insbe-sondere Fledermäuse) zwischen Rampe und BAB vermieden.

3.1.2 Entwässerung

Bei der Planung der Regenrückhaltebecken wurden Vorkommen höherwertiger Biotoptypen berücksichtigt. Unmittelbare Eingriffe in den Laubwald nordwestlich der AS Nürnberg-Fischbach durch Anlage des Regenrückhaltebeckens werden vermieden. Am Katzengraben wurde im Planungsverlauf die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt zurückgenommen und das Becken trotz ungünstigerer Geländela-ge in den Bereich südlich des Katzengrabens verlegt, um Eingriffe in Laubwald mit besonde-rer Bedeutung für Fledermäuse nördlich des Katzengrabens zu vermeiden.

3.2 Vermeidungsmaßnahmen bei der Durchführung der B aumaßnahme

Vermeidungsmaßnahmen bei der Durchführung dienen dem unmittelbaren Schutz vor tempo-rären Gefährdungen während der Bauausführung (vgl. auch Unterlagen 9.2, 9.3 T und 9.4 T):

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3.2.1 Schutz empfindlicher Biotopflächen und Vegeta tionsbestände

Die Maßnahme 2 V umfasst die Errichtung von Biotopschutzzäunen von zu schützenden Flä-chen, für die eine vorübergehende Inanspruchnahme ausgeschlossen wird. Dazu zählen im nahezu gesamten Baubereich die Vegetationsbestände des Vogelschutzgebietes Nürnberger Reichswald, Flächen für städtische und gemeindliche Ausgleichsmaßnahmen bereitsgestellt durch den Freistaat Bayern/Forstbetrieb Nürnberg im Stadtteil Fischbach sowie einzelne Ei-chenbestände (Einzelbäume und Gehölze) in bzw. angrenzend an Baufelder.

Die Maßnahme 6 V umfasst an neu angerissenen Laubwaldflächen mit fehlendem Unter-wuchs die Anlage stufig aufgebauter Waldränder durch Unterpflanzung mit Sträuchern und Bäumen in Verbindung mit den späteren Renaturierungspflanzungen auf Flächen der vo-rübergehenden Inanspruchnahme. Der Beginn der Unterpflanzungen erfolgt zeitnah nach den Rodungen (in Bereichen, in denen die Rodungen zu aufgerissenen Waldrandsituationen füh-ren). Die Maßnahme wird in Abstimmung mit dem Forst durchgeführt.

3.2.2 Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatb estände bzw. von Konflikten mit Erhaltungszielen des Vogelschutzgebi etes Nürnberger Reichswald

Die Maßnahme 1 V umfasst die zeitliche Beschränkung von Gehölz- und Baumfällungen auf den Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar*. Durch die Fällungen im Herbst/Winter werden Brutstätten von Vögeln sowie Sommerquartiere von Fledermäusen nicht während der Nutzungszeit entfernt. Darüber hinaus findet die Fällung von Bäumen mit Verdacht auf Fledermauswinterquartiere nur im Oktober statt (d.h. vor der Winterruhe von potenziell im Gebiet in/an Bäumen überwin-ternden Fledermausarten). Die entsprechenden Bäume mit Baumhöhlen, Spalten oder abste-hende Rinde sind im vorhergehenden Winterhalbjahr zu markieren (vorhergehende Markie-rung im Rahmen der Maßnahme 8 ACEF, vgl. Kap. 5). Die Maßnahme 4 V umfasst die zeitliche Begrenzung der täglichen Bautätigkeit. Um Störun-gen für vorwiegend dämmerungs- und nachtaktive Arten (insbesondere Fledermäuse) durch Baubetrieb zu vermeiden, werden in den Monaten Juni bis August (engere Wochenstubenzeit Fledermäuse) keine Arbeiten zwischen 21 Uhr und 6 Uhr durchgeführt (mit Ausnahme von Tätigkeiten für bauzeitlich notwendige Verkehrsumlegungen und Erstellung von Provisorien, sofern diese aus zwingenden Gründen nachts erfolgen müssen). Die Maßnahme 3 V umfasst die Einrichtung einer Schutzzone um einen Habichthorst und gleichzeitig auch um einen Kernbereich von Revieren anderer planungsrelevanter Vogelarten (Schwarzspecht, Grauspecht, Hohltaube). Die Schutzzone soll vermeidbare baubedingte Stö-rungen während der Brutzeit ausschließen. Die Maßnahme 5 V betrifft den Durchlass des Katzengrabens unter der A9, für den die Mög-lichkeit des Einfliegens von Fledermäusen trotz Verlängerung weiterhin gesichert sein soll: 5.1 V: Errichtung der zusätzlichen Durchlassverlängerungen, die an den bestehenden Durch-lass anschließen, mit lichten Weiten von 1,95 m. Angleichung des Querschnitts im Über-gangsbereich zum bestehenden Durchlass (0,80 m x 1,20 m). 5.2 V: Aufstellen von temporären Leit- und Irritationsschutzwänden während der Bauarbeiten im jeweiligen Baufeld beim Katzengrabendurchlass bis zum Erreichen der Wirksamkeit der Pflanzungen im Rahmen der Maßnahme 5.3 V (Maßnahmendurchführung westlich sowie öst-lich der A9). * entpricht auch den Vorgaben des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.

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5.3 V: Pflanzung von Hecken als Leitstrukturen zum Durchlass des Katzengrabens.

3.3 Verringerung bestehender Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft

Belastungen des Schutzguts Wasser werden durch den Bau von Absetzbecken mit Regen-rückhaltebecken und Abscheideranlagen z.T. reduziert. Vom Fahrbahnwasser mitgeführte Schmutzstoffe können zurückgehalten werden. Insbesondere kann das Gefahrenrisiko bei Ölunfällen minimiert werden. Die Rückhalteeinrichtungen ermöglichen eine gedrosselte Ablei-tung des Wassers aus den Rückhaltebecken in die natürlichen Vorfluter, womit insbesondere bei starken Niederschlagsereignissen die Vorfluter (z.B. Katzengraben, Hartgraben) nicht überlastet werden. Die Reinigung der Straßenwasser in Absetzbecken minimiert den Eintrag von Schadstoffen auch hinsichtlich des Schutzgutes Boden. Zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte in den Siedlungsgebieten von Fischbach werden Lärm-schutzeinrichtungen von Betr.-km 378+500 bis 378+800 an der Westseite der A9 wieder er-richtet und der aktuellen Belastungssituation angepasst. Die Abschirmung der Friedhofsflä-chen bleibt somit erhalten.

4 Konfliktanalyse / Eingriffsermittlung

4.1 Projektbezogene Wirkfaktoren und Wirkintensität en

Bei dem Umbau des AK Nürnberg/Ost handelt es sich um eine Baumaßnahme mit Anpassung der Rampen am Autobahnkreuz sowie der Auf- und Abfahrtsrampen an der AS Nürnberg-Fischbach (detaillierte Beschreibung vgl. Unterlage 1). Vom Vorhaben gehen bau-, anlage- und betriebsbedingte Projektwirkungen aus. Unter Be-rücksichtigung der in Kap. 3 auf geführten Vermeidungsmaßnahmen ergeben sich folgende Wirkfaktoren und Wirkintensitäten: Tabelle 2: Wirkfaktoren und deren Intensitäten unter Berücksichtigung

der geplanten Vermeidungsmaßnahmen

Wirkfaktor Wirkintensität (Wirkzone, Wirkdimension)

Baubedingte Projektwirkungen

Vorübergehende (bauzeitliche) Flächeninanspruchnahme

Ca. 4,7 ha 5,0 ha Wald.

Nächtliche Störungen durch Bauaktivität (Fledermäuse)

Keine Störungen unter Berücksichtigung der Maßnahme 4 V.

Kollisionsrisiko durch Entfernung von Straßenbegleitgehölzen

Keine signifkante Erhöhung der Kollisionsgefahr für Fledermäuse im Bereich der für Querungen unter der A9 genutzten Durchlässe/ Unter-führungen unter Berücksichtigung der Maßnahme 5 V zu erwarten.

Vorübergehende (bauzeitliche) Minde-rung des Habitatpotenzials durch Stör-effekte (Vögel)

Keine erheblichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Maßnahme 3 V.

Verletzung oder Tötung von Einzeltie-ren

Keine Verletzung oder Tötung von Einzeltieren planungsrelevanter Arten bei Berücksichtigung der Maßnahme 1 V während der Baufeld-freimachung.

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Wirkfaktor Wirkintensität (Wirkzone, Wirkdimension)

Anlagebedingte Projektwirkungen

Neuversiegelung Ca. 12,4 ha 12,8 ha Neuversiegelung (ca. 6,9 ha 7,2 ha Wald und ca. 5,5 ha 5,6 ha unbewaldete Flächen einschließlich bestehende Stra-ßenböschungen)

Ca. 2,0 ha Entsiegelung (1,7 ha Rückbau alte Rampen und 0,3 ha ehem. Lagerplatz der Autobahnmeisterei) ------------------------------------------------------------------------------ Ca. 10,4 ha 10,8 ha Netto-Neuversiegelung

Überbauung von Wald sowie Überbau-ung von Offenlandflächen, bei denen der BNT-Wert ≥ 4 ist (Überschüttungen ohne Versiegelung)

Ca. 10,8 ha 10,5 ha (ca. 9,4 ha 9,0 ha Wald und ca. 1,4 ha 1,5 ha unbewaldete Flächen).

Visuell wirksame Bauwerke Keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Brücken, Dammschüttun-gen, Lärmschutzwände, etc. in einsehbaren Bereichen gegeben (be-troffene Bereiche nur vom Straßenraum selber einsehbar).

Gewässerverlegungen, Gewässerque-rungen

Verlegung des Hartgrabens mit Durchlass unter der A9 auf Höhe Fischbach: ca. 130 m Rückbau westlich der A9 (naturferner Gewässerabschnitt im Bestand), ca. 105 m Neufassung östlich der A9 (naturferner Gewässerabschnitt im Bestand).

Verlängerung des Katzengrabendurchlasses : ca. 37 m westlich der A9 (naturferner Gewässerabschnitt im Bestand), ca. 17 m östlich der A9 (naturferner Gewässerabschnitt im Bestand).

Grundwasseranschnitt/ -stau Keine Anschnitte vorgesehen.

Habitatverlust Verlust potenzieller Quartierbäume für Fledermäuse (ca. 20 Bäume, genauer Erfassung der Anzahl im Winterhalbjahr vorhergehend zu den geplanten Fällungen).

Ca. 15,13 ha 15,08 ha Wald dauerhaft im Vogelschutzgebiet (mit vor-handener Bedeutung als Nahrungshabitat z.B. für Spechte, u.a. Schwarzspecht und Grauspecht als Zielarten des Vogelschutzgebie-tes).

Betriebsbedingte Projektwirkungen

Verkehrsaufkommen Siehe Unterlage 1 T Ziffer 2.4.2

Lärm Keine vorhabensbedingten erheblichen Veränderungen auf Habitate beim Vergleich (Bestand 2030 zu Planung 2030) der für charakteristi-sche Zielarten des Vogelschutzgebietes als artspezifische kritische Schallpegel anzusetzenden Isophonen von 58 dBA(tags) und 47 dBA(nachts).

Entwässerung Fassung von bislang unmittelbar eingeleitetem Straßenwasser in Ab-setzbecken mit Abscheideranlage vor Einleitung in die Vorfluter.

betriebsbedingte Wirkungen (mittelbare Beeinträchtigungen Schadstoffimmis-sionen)

Neubeeinträchtigung durch Verschiebung der Beeinträchtigungzonen an verlegten / neuen Rampen (50 m Beeinträchtigungszonen ab Fahr-bahnränder): ca. 0,7 ha neu beeinträchtigte Bereiche bei standortgerechten Laub-wäldern (BNT L232-9110) und sonstigen standortgerechten Laub(misch)wäldern (BNT L62, L61). Ca. 5,9 ha 6,0 ha Netto-Neubelastung bei sonstigen nicht standortgerechten Wäldern (ca. 6,9 ha 7,0 ha neu beeinträchtigte Bereiche, ca. 1,0 ha entlasteter Bereich)

Stickstoffimmissionen NOx (Leitsub-stanz für weitreichende Wirkstoffe)

Keine vorhabensbedingte erhebliche Veränderung.

Störungen Funktionsverlust Habitat : Verschieben der Flächen, die entsprechend der Effektdistanzen herabgesetzte Habitateignungen für störumgsemp-findlichen Vogelarten aufweisen � westlich der A9 auf Höhe Betr.-km 379.950 – 380.500 verschieben sich auf Höhe der ermittelten Revier-mittelpunkte hinsichtlich Zielarten des Vogelschutzgebietes die Effekt-distanzen um ca. 30 m tiefer in den Wald hinein. Betroffen sind somit ca. 1,65 ha Habitatfläche mit Eignung hinsichtlich Lebensstätten der

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Wirkfaktor Wirkintensität (Wirkzone, Wirkdimension) Vogelarten.

Kollisionsrisko Für bodengebundene Tierarten stellen die bestehenden Fahrbahnen eine nahezu vollständige Barriere (sehr hohes Tötungsrisiko bei Que-rungsversuchen) dar. Für im Überflug querende Arten stellen die A6 und die A9 ebenfalls eine Barriere dar, die i.d.R. nur noch von hochflie-genden Arten gequert wird. Durch neue Rampen wird der Barriereeffekt manifestiert, das Kollsionsrisko erhöht sich im Vergleich zum Status quo nicht mehr signifikant, unter Berücksichtigung der Maßnahmen 5 V (Querungsflüge Fledermäuse).

4.2 Methodik der Konfliktanalyse

Die Prognose der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erfolgt getrennt für die in Kap. 2.2 abgegrenzten Bezugsräume. Die prognostizierten Beeinträchti-gungen sind in der Unterlage 9.4 T aufgeführt und der zugeordneten Kompensation/ Vermei-dung gegenüber gestellt. Nachfolgend werden die erheblichen Beeinträchtigungen für die pla-nungsrelevanten Funktionen erläutert und das Vorgehen zur Ermittlung des Kompensations-umfanges dargelegt. Die Ermittlung basiert auf der Überlagerung der in Kap. 4.1 aufgeführten Wirkfaktoren und der in Kap. 2.2 beschriebenen planungsrelevanten Funktionen. Biotopfunktion

Anlagebedingt gehen Biotopfunktionen nachhaltig verloren. In der Konfliktanalyse wird für die Verluste von Biotopnutzungstypen, die entsprechend der BayKompV ermittelt wurden, der Kompensationsumfang ermittelt. Baubedingte Eingriffe in Biotopnutzungstypen sind bei nachfolgender Renaturierung der Flä-chen nicht nachhaltig. Der Kompensationsumfang ist geringer als bei anlagebedingten Eingrif-fen. Betriebsbedingte, mittelbare Beeinträchtigungen werden durch eine pauschale Beeinträchti-gungszone von 50 m ab Fahrbahnrand erfasst. Verschiebungen und Verlagerungen der mit-telbaren Beeinträchtigungszonen im Vergleich zum Bestand sind durch den Umbau des Auto-bahnkreuzes gegeben. Für die Neubelastung bislang unbelasteter Biotopflächen wird ein Kompensationsumfang ermittelt. Mit Beeinträchtigungszonen von pauschal 50 m gelten rele-vante Schadstoffimmissionen (z.B. Tausalz und die Elemente Zink, Kupfer und Cadmium) als abgedeckt, da der größte Teil der Schadstoffeinträge im Spritzwasserbereich (bis ca. 10 m) stattfindet. Überschreitungen der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-ordnung (BBodSchV) sind i.d.R.nur in Einzelfällen bis zu 50 m nachweisbar (TEGETHOF 1998); z.B. für Cadmium liegen Untersuchungen vor, die ein Überschreiten des Vorsorgewertes über den näheren Straßenbereich von 10 m hinaus in der Zone bis 50 m Entfernung an Straßen mit einem DTV > 35.000 Kfz/Tag ergeben haben (KOCHER & PRINZ, 1998). Mit pauschalen Beein-trächtigungszonen von 50 erweisen sich die möglichen erheblichen Wirkungen an Autobah-nen jedoch abgedeckt. Veränderungen der Waldrandsituationen (Verschieben des Waldran-des, evtl. bei neu angerissenen Waldbeständen je nach Unterwuchsdichte Vorkommen von Rindenbrand, Windwurf oder Bodenaustrocknung) beschränken sich ebenfalls auf den Be-reich von 50 m ab den neu geplanten Fahrbahnrändern und fließen in den Kompensations-umfang für mittelbare Beeinträchtigungen ein. Habitatfunktion

Flächen mit Habitatfunktionen für planungsrelevante Tierarten werden hinsichtlich unmittelba-rer Flächenverluste sowie hinsichtlich Minderung des Habitatpotenzials durch Störeffekte und Randeffekte betrachtet. Die Ermittlung der Betroffenheit von planungsrelevanten Vogelarten hinsichtlich Lebensstätten erfolgt entsprechend der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ (GARNIEL ET AL. 2010), hinsichtlich Bedeutung von Flächen des Vogelschutzgebietes als Nah-

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rungshabitate unter Berücksichtigung des Endberichtes zum Teil Fachkonventionen „Fachin-formationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ (LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007). Für Fledermäuse als planungsrelevante Tiergruppe wurden bereits im Planungsprozess Eingriffe durch Umplanung der Rampen westlich der A9 minimiert. Für Beeinträchtigungen, die durch Veränderungen des Durchlasses am Katzengra-ben entstehen, werden zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen geplant, so dass die Beeinträch-tigungen artenschutzrechtlich nicht zu Verbotstatbeständen führen. Für potenzielle Verluste von Quartierbäumen (insbesondere Fledermäuse) werden Ausgleichsmaßnahmen zur Siche-rung des Quartierangebotes im Gebiet durchgeführt. Jagdflüge von Fledermäusen entlang der Waldränder an den Autobahnböschungen werden auch nach Verschiebung des Waldrandes an den neuen Waldrändern möglich sein, ein Funktionsverlust mit Einschränkung der Habitat-bedeutung ist diesbezüglich nicht gegeben. Bodenfunktion/Wasserfunktion

Anlagebedingt gehen Bodenfunktionen sowie die Grundwasserfunktion durch Versiegelung bisher unversiegelter Flächen nachhaltig verloren. Der Verlust der Funktionen wird über die Ermittlung der Nettoneuversiegelung quantifiziert, d.h. den Umfang der neu versiegelten Flä-chen abgzüglich der vorhabensbedingten Entsiegelungsflächen. Bankette und Mittelstreifen sowie Flächen mit wassergebundener Decke wurden auf Grund ihrer Funktionsverluste hin-sichtlich Boden und Grundwasser zu den versiegelten Flächen gezählt. Für die von Versiegelung betroffenen Flächen wurden auf Grund der weitestgehend homoge-nen sandigen Ausprägungen im UG keine weiteren Unterscheidungen hinsichtlich Bedeutung getroffen. Klimafunktion

Anlagebedingt gehen Wald und sonstige Gehölzbestände mit allgemeiner Bedeutung für die Frischluftentstehung und den klimatischen Ausgleich verloren. In der Konfliktanalyse werden die Flächen mit anlagebedingtem Verlust von Wald ermittelt. Der Verlust von Gehölzen auf bestehenden Nebenflächen der Verkehrstrassen sowie der vorübergehende Verlust von Wald auf Flächen für Baustelleneinrichtungen sind bei nachfolgender Renaturierung und Neugestal-tung nicht nachhaltig. Der Kompensationsumfang ist geringer als bei anlagebedingten Eingrif-fen außerhalb von Straßennebenflächen. Ermittlung des Kompensationsbedarfes

Die Ermittlung des Kompensationsumfanges erfolgt gemäß RLBP (2011) hierarchisch unter vorrangiger Berücksichtigung der maßgeblich betroffenen Funktionen. Dabei besitzen aus Gründen der jeweiligen Rechtsfolgen die Erhaltungsziele betroffener Natura 2000-Gebiete Vorrang vor dem Artenschutz und dieser wiederum vor den Naturgütern, die im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG zu beachten sind. Zuletzt sind weitere Rechtsgrundla-gen wie das Waldrecht zu berücksichtigen. Die maßgeblich durch den Umbau des AK Nürn-berg/Ost betroffenen Funktionen des Naturhaushalts sind somit in oberster Rangfolge die Le-bensraumfunktionen für die Vogelarten, die für den Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes ‚Nürnberg Reichswald’ relevant sind. Darauf folgen die betroffenen Tierarten, die gem. § 44 BNatSchG geschützt sind (Fledermäuse) und schließlich die weiteren Güter des Naturhaus-halts, die im Wesentlichen durch die Betroffenheit der Biotopfunktionen repräsentiert sind. Demzufolge werden zunächst die notwendigen Flächen und Maßnahmen ermittelt, die für die betroffenen Tierarten aus oben genannten Gruppen zur Kompensation notwendig sind und anschließend wird geprüft, in wieweit damit auch die Biotopfunktionen, Bodenfunktionen sowie weiteren Funktionen des Naturhaushalts abgedeckt sind. Für den notwendigen Kompensationsbedarf, der sich aus der Beeinträchtigung der Bio-topfunktion ergibt, stellt die „BayKompV“ (2013) mit den dort genannten Faktoren für die Kom-pensationsermittlung von Beanspruchungen der Biotopnutzungstypen die Berechnungsgrund-lage dar. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird verbal-argumentativ betrachtet.

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In Kap. 6 wird abschließend für die einzelnen Rechtsregime getrennt dargelegt, ob und wie die Eingriffe kompensiert werden können. Die ermittelten Konflikte sind in den Unterlagen 9.3 T und 9.4 T funktionsbezogen quantifiziert und zusammengefasst.

5 Maßnahmenplanung

5.1 Ableiten des naturschutzfachlichen Maßnahmenkon zeptes unter Be-rücksichtigung agrarstruktureller Belange

Den Zielsetzungen übergeordneter Fachplanungen (Landesentwicklungsprogramm, Regio-nalplanung, Waldfunktionsplanung, Managementplan, Arten- und Biotopschutzprogramm) entsprechend wurde als naturschutzfachliches Leitbild formuliert:

• Entwicklung alt- und totholzreicher Laubmischwälder

Begründung von standortgerechten Laub-Mischwäldern mit z.T. naturnah zusammenge-setzten, strukturreichen Waldmänteln zur Mehrung naturnah aufgebauter Bestände im „Nürnberger Reichswald“. Erhaltung bzw. Förderung stark dimensionierter Bäume in bestehenden forstwirtschaftli-chen Flächen zur Erhöhung des Strukturreichtums und als wertvolle Lebensraumstrukturen für Spechte, Fledermäuse, etc., sowie Erhöhung des Totholzanteils zur Verbesserung des Insektenreichtums, u.a. als Nahrungsgrundlage für Zielarten des Vogelschutzgebietes „Nürnberger Reichswald“. Flächensicherung Vogelschutzgebiet „Nürnberger Reichswald“.

• Erhöhung der Lebensraumvielfalt Entwicklung von Waldrändern, kleinflächigen Trockenlebensräumen und Altgrasbeständen im direkten Anschluss zu bestehendem Wald zur Verbesserung des Lebensraumangebo-tes für Arten des Offenlandes bzw. der Grenzbereiche von Offenland zu Wald; Erhöhung der Lebensraumqualität wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten. Entwicklung von extensiv genutzten Flächen innerhalb landwirtschaftlich intensiv genutzter Flur, Verbesserung des Lebensraumangebotes für Arten des Offenlandes.

• Verbesserung der Biotopverbundsituation Herstellung von naturnahen Flächen mit Biotopfunktion als Vernetzungselemente. Erhöhung der Dichte von Trittsteinbiotopen durch die Bereitstellung extensiv genutzter, na-turnaher Lebensräume.

• Verbesserung der Grundwasser- und Bodenfunktion Ermöglichen der Grundwasserneubildung durch Rückbau nicht mehr benötigter versiegel-ter Flächen sowie durch Nutzungsextensivierung und Ermöglichung einer naturnahen Bo-denentwicklung.

• Klima Sicherung des Laubholzanteils hinsichtlich der Bedeutung von Wald für den regionalen Klima- und Immissionsschutz (Waldneugründung mit Laubbäumen).

Das Leitbild dient zur Ableitung von Maßnahmen, die geeignet sind, die ermittelten Konflikte / Eingriffe zu kompensieren. Von dem Bauvorhaben sind vorrangig betroffen: - Strukturreiche Nadelholzforste mit einem Nadelbaumanteil > 50%, mit Kiefern als dominante Nadelbaumart. - Strukturarme Alterklassen-Nadelholzforste mit Fichten oder Kiefern als dominante Baumart. - Laubmischwäldern mit einem Laubbaumabteil > 50%, wobei die Kiefer in dem verbleibenden Nadelbaumanteil vom Vorkommen her ausschlaggebend ist.

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- Standortgerechter Buchenwald und sonstige standortgerechte Laubwaldanteile mit Eichen. - Gras- und Krautfluren an Waldrändern sowie intensiv gepflegte Gras- und Krautfluren auf Autobahn-/Straßenböschungen. - Straßenbegleitgehölze auf Autobahn-/Straßenböschungen.

Die durch Flächenverlust und Störung (Habitatverlust bzw. -minderung) betroffenen Tierarten sind: - Vogelarten (insbesondere Schwarzspecht, Grauspecht, Hohltaube und Habicht). - Fledermäuse (z.B. Kleine Bartfledermaus). Für Fledermäuse ist der Verlust potenzieller Quartierbäume im Eingriffsbereich gegeben. Dem Grundsatz der multifaktoralen Kompensation folgend wurden Maßnahmen zur Kompen-sation der Habitatverluste bzw. Habitatminderung der betroffenen Arten entwickelt, die als Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Rahmen von Natura 2000, als Maßnahme zur Kohä-renzsicherung im Rahmen von Natura 2000, als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sowie zur Kompensation von beeinträchtigten Biotopen, Lebensraumfunktionen, Funktionen von Boden, Wasser und Klima dienen.

Bei der Maßnahmenplanung wurde ein hierarchisches Vorgehen zu Grunde gelegt. Zuerst wurden Maßnahmen zur Lösung der Konflikte mit den umfassendsten Kompensationsansprü-chen entwickelt. Die resultierenden Maßnahmen können Konflikte mit weniger umfassenden Kompensationsanspüchen mit abdecken: Die Maßnahme 9 AFFH dient als Schadensbegrenzungsmaßnahme zur Erhaltung der Ziele des Vogelschutzgebietes „Nürnberger Reichswald“ und gleichzeitig zusammen mit der Maßnahme 8 ACEF dem Artenschutz (Spechte und ihre Folgenutzer hinsichtlich Höhlen, Fledermäuse hin-sichtlich Kästen). Die Maßnahme 10 EFFH sichert die Kohärenz von Natura 2000 trotz gegebe-nem Flächenverlust. Die Maßnahmen 12 A, 13 A, 18 E, 19 E T, 20 E, 21 E und 22 E und 24 E T und die Maßnah-menkomplexe 14 A, 16 E T und 17 E „Waldneugründungen“ dienen nicht allein der Kompen-sation von beeinträchtigten Biotopfunktionen und von Klimafunktionen hinsichtlich des regio-nalen Klima- und Immissionsschutzes. Durch die Entsieglung von derzeit versiegelten Flächen können die Maßnahmen 12 A, 13 A, 14.1 A, 14.3 A und 16.1 E und 16.3 E T auch die Beein-trächtigung der Boden- und Grundwasserfunktionen zum Teil kompensieren. Bei den Maß-nahmen 16.2 E T, 16.4 E T, 17.1 E, 17.2 E, 18 E, 19 E T, 20 E, 21 E und 22 E und 24 E T stellt die Umnutzung intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen in Wald eine Extensivierung der Bodennutzung dar, die die Entwicklung naturnaher Bodengefüge begünstigt und dadurch mittel- bis langfristig eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Bodens als Regler, Filter und Puffer sowie für den Grundwasserschutz bedingt. Die Maßnahme 11 A „Entwicklung magerer Offenlandfläche“ sowie die Maßnahmen 25 E T bis 27 E T und des Maßnahmenkomplexes 23 E 28 E T „Entwicklung strukturreicher Offen-landflächen“ wurden zur Kompensation der beeinträchtigten Biotopfunktion von Offenlandle-bensräumen gemäß § 15 BNatSchG entwickelt. Durch die Entsieglung auf den derzeitigen Lagerplatzflächen der Autobahnmeisterei sowie den Zu- und Abfahrten kann die Maßnahme 11 A zudem die Beeinträchtigung der Boden- und Grundwasserfunktionen zum Teil kompen-sieren. Durch die Entwicklung naturnaher Waldflächen und Offenlandbiotope sowie der Verbesserun-gen der Boden- und Grundwasserfunktionen im Rahmen der Maßnahmen werden die beein-trächtigten Funktionen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht nur gleichwertig sondern bei ge-gebener Nähe zum Eingriffsgeschehen auch gleichartig kompensiert. Agrarstrukturelle Belange gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG wurden bei der Maßnahmenplanung berücksichtigt:

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Die Maßnahmen 11 A, 12 A, 13 A, 14.1 A, 14.2 A, 14.3 A, 15 W und 16.1 E, 16.3 E T werden auf Flächen ohne landwirtschaftliche Nutzung umgesetzt. Die Maßnahmen 16.2 E T, 16.4 E T, 17.1 E, 17.2 E, 18 E, 19 E T, 20 E, 21 E und 22 E und 24 E T sind hinsichtlich der Kompensation der Biotop-, Boden-, Wasser- und Klimafunktion bewaldeter Flächen mit einer Umnutzung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen in forstwirtschaftlich genutzte Flächen verbunden. Die nach dem Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) notwendige Neubegründung von Wald muss auf bestehendem Offenland in di-rektem Anschluss an vorhandenen Bannwald erfolgen. Gesetzlich geschützte Biotope schei-den als Offenlandflächen auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes aus, so dass als Maß-nahmenflächen landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Biotopstatus in Anspruch genom-men werden. Alternativen für Waldneugründungen sind nicht vorhanden. Für die sonstigen Offenlandflächen 23.1 E bis 23.4 E 25 E bis 28 E T wurden Flächen ge-wählt, die eine naturschutzfachliche Eignung hinsichtlich der Umsetzung von Maßnahmen aufweisen und die dem Kompensationsbedarf entsprechend eine Aufwertung ermöglichen. Einen Vergleich der Acker- und Grünlandzahlen der für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beanspruchten Flächen mit den Durchschnittswerten der Acker- bzw. Grünlandzahlen im je-weiligen Landkreis zeigt Tabelle 3. Tabelle 3: Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Inanspruchnahme von Flä-

chen für Ausgleich- und Ersatz

Maßnahme (Bezeichnung vgl. Tabelle 4)

Ackerzahl (A) bzw. Grünlandzahl (G)

Vergleich der Acker- und Grünlandzahlen der für Kompensati-onsmaßnahmen bean-spruchten Flächen mit den Durchschnittswer-ten der Acker- bzw. Grünlandzahlen der Landkreise

Anmerkung

Flächen im Landkreis Nürnberger Land

Durchschnittswert A = 40 Durchschnittswert G = 41

11 A (Gmk. Fischbach b. Nbg. FlNr. 256/112 anteilig und Gmk. Feuchter Forst FlNr. 498/6 Teilfläche)

keine vorliegend (ohne Bewertung)

- keine landwirtschaftliche Nutzung im Bestand (Lager-fläche der Autobahnmeiste-rei Fischbach, Flächen im Besitz der Bundesrepublik)

12 A (Gmk. Feuchter Forst FlNr. 498/6 Teil-fläche)

keine vorliegend (ohne Bewertung)

- keine landwirtschaftliche Nutzung im Bestand (Lager-fläche der Autobahnmeiste-rei Fischbach, Flächen im Besitz der Bundesrepublik)

13 A (Gmk. Fischbach b. Nbg. FlNr. 256/21 Teilfläche)

keine vorliegend (ohne Bewertung)

- keine landwirtschaftliche Nutzung im Bestand (Stra-ßenfläche, Flächen im Be-sitz der Bundesrepublik)

14.1 A, 14.2 A, 14.3 A, 15 W (Gmk. Feucht Teilflächen FlNr. 172/24

keine vorliegend (ohne Bewertung)

- keine landwirtschaftliche Nutzung im Bestand (Flä-chen des Muna-Geländes, Flächen im Besitz der Bun-desrepublik)

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ifanos planung - 24 -

Maßnahme (Bezeichnung vgl. Tabelle 4)

Ackerzahl (A) bzw. Grünlandzahl (G)

Vergleich der Acker- und Grünlandzahlen der für Kompensati-onsmaßnahmen bean-spruchten Flächen mit den Durchschnittswer-ten der Acker- bzw. Grünlandzahlen der Landkreise

Anmerkung

17.1 E (Gmk. Winkel-haid FlNr. 346)

A = 46 im nördlichen Bereich

A = 52 im südlichen Be-reich

6 Punkte über dem Ø (Ø = 40)

12 Punkte über dem Ø (Ø = 40)

ackerbauliche Nutzung

17.2 E (Gmk. Winkel-haid FlNr. 795)

A = 47 im nördlichen Bereich

A = 45 im mittleren Be-reich

A = 35 im südlichen Be-reich

7 Punkte über dem Ø (Ø = 40)

5 Punkte über dem Ø (Ø = 40)

5 Punkte unter dem Ø (Ø = 40)

ackerbauliche Nutzung

20 E (Gmk. Günthers-bühl FlNr. 344)

G = 44 im westlichen und im äußeren südöstlichen Bereich

G = 38 im mittleren Be-reich

3 Punkte über dem Ø (Ø = 41)

3 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

Grünlandnutzung

28.1 E T (Gmk. Winkel-haid FlNr. 783)

A = 31 im nördlichen Eck

A = 38 im mittleren und südlichen Bereich

9 Punkte unter dem Ø (Ø = 40)

2 Punkte unter dem Ø (Ø = 40)

ackerbauliche Nutzung

28.2 E T (Gmk. Winkel-haid FlNr. 744-746)

G = 37 im nördlichen Bereich

G = 39 im mittleren Be-reich

G = 31 im südlichen Bereich

5 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

2 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

10 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

Grünlandnutzung

Flächen im Landkreis Roth

Durchschnittswert A = 37 Durchschnittswert G = 38

18 E (Gmk. Schwand FlNr. 615 und 616)

A = 38 im nördlichen und mittleren Bereich

A = 30 im südlichen Be-reich

1 Punkte über dem Ø (Ø = 37)

7 Punkte unter dem Ø (Ø = 37)

ackerbauliche Nutzung

19 E T (Gmk. Groß-schwarzenlohe FlNr. 411 und 412 410)

A = 45

A = 32

8 Punkte über dem Ø (Ø = 37)

5 Punkte unter dem Ø (Ø = 37 Ackerzahl)

ackerbauliche Nutzung

Grünlandnutzung

21 E (Gmk. Lampers-dorf südlicher Teil der Fläche FlNr. 91/3)

G = 34 im nordwestlichen Bereich

G = 31 im südöstlichen Bereich

4 Punkte unter dem Ø (Ø = 38)

7 Punkte unter dem Ø (Ø = 38)

Grünlandnutzung

22 E (Gmk. Lampers-dorf südlicher Teil der Fläche FlNr. 147)

G = 34 im westlichen und südlichen Bereich

G = 30 im nordöstlichen Bereich

4 Punkte unter dem Ø (Ø = 38)

8 Punkte unter dem Ø (Ø = 38)

Grünlandnutzung

23.1 E (Gemarkung Großschwarzenlohe FlNr. 41)

A = 41 4 Punkte über dem Ø (Ø = 37)

ackerbauliche Nutzung

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ifanos planung - 25 -

Maßnahme (Bezeichnung vgl. Tabelle 4)

Ackerzahl (A) bzw. Grünlandzahl (G)

Vergleich der Acker- und Grünlandzahlen der für Kompensati-onsmaßnahmen bean-spruchten Flächen mit den Durchschnittswer-ten der Acker- bzw. Grünlandzahlen der Landkreise

Anmerkung

23.2 E (Gemarkung Großschwarzenlohe FlNr. 181)

A = 35 2 Punkte unter dem Ø (Ø = 37)

ackerbauliche Nutzung

23.3 E (Gemarkung Großschwarzenlohe FlNr. 235)

A = 39 im nördlichen Bereich

A = 44 im südlichen Be-reich

2 Punkte über dem Ø (Ø = 37)

7 Punkte über dem Ø (Ø = 37)

ackerbauliche Nutzung

23.4 E (Gemarkung Großschwarzenlohe FlNr. 252)

A = 37 entspricht Ø (Ø = 37)

ackerbauliche Nutzung

24 E T (Gmk. Kammer-stein FlNr. 368/4 Teil-fläche und 369 Teilflä-che)

A = 37 im westlichen Bereich

A = 26 im östlichen Be-reich

entspricht Ø (Ø = 37)

11 Punkte unter dem Ø (Ø = 37)

ackerbauliche Nutzung

Flächen Stadt Schwabach

Durchschnittswert A = 41 Durchschnittswert G = 51

16.1 E (Gmk. Schwa-bach FlNr. 1757/34)

Für den Großteil der Fläche liegt keine Bewer-tung vor. Für den nördli-chen und westlichen Bereich liegen Ackerzah-len vor, derzeit jedoch bereits Bebauung

Angabe Ackerzahlen (trotz Bebauung): A = 24 und 27 im nördli-chen Bereich

A = 24, 28 bzw. 38 im westlichen Bereich

-

17 und 24 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

17, 23 bzw. 3 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

keine landwirtschaftliche Nutzung im Bestand (Stützpunkt Schwabach der Autobahnmeisterei Fisch-bach, Flächen im Besitz der Bundesrepublik)

16.2 E T (Gmk. Schwa-bach FlNr. 1758, 1759 und 1760/1)

A = 38 im nördlichen Bereich

A = 33 im mittleren Be-reich

A = 27 im südlichen Be-reich

A = 39 im östlichen Be-reich

3 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

8 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

14 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

2 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

ackerbauliche Nutzung (bzw. einjährige Ackerbra-che)

16.3 E T (Gmk. Schwa-bach FlNr. 1761)

Angabe Ackerzahlen (trotz Bebauung mit Gar-ten): A = 24 im südlichen und östlichen Bereich

A = 27, 34 bzw. 39 im westlichen und nördli-chen Bereich

17 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

14, 7 bzw. 2 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

keine landwirtschaftliche Nutzung im Bestand (leer-stehendes Wohnanwesen mit Garten)

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ifanos planung - 26 -

Maßnahme (Bezeichnung vgl. Tabelle 4)

Ackerzahl (A) bzw. Grünlandzahl (G)

Vergleich der Acker- und Grünlandzahlen der für Kompensati-onsmaßnahmen bean-spruchten Flächen mit den Durchschnittswer-ten der Acker- bzw. Grünlandzahlen der Landkreise

Anmerkung

16.4 E T (Gmk. Schwa-bach FlNr. 1323)

G = 35 im westlichen Bereich

A = 32 im östlichen Be-reich

16 Punkte unter dem Ø (Ø = 51 für Grünlandzahl)

9 Punkte unter dem Ø (Ø = 41 für Ackerzahl)

Grünlandnutzung (auch östlicher Bereich)

26 E T (Gmk. Penzen-dorf FlNr. 141)

A = 35 6 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

ackerbauliche Nutzung (bzw. einjährige Ackerbra-che)

27 E T (Gmk. Schwa-bach FlNr. 1622/1)

A = 28 13 Punkte unter dem Ø (Ø = 41)

Grünland, Ruderalflächen, Ablagerungen

Flächen im Landkreis Erlangen- Hö chstadt

Durchschnittswert A = 38 Durchschnittswert G = 44

25 E T (Gmk. Hannberg FlNr. 803)

A = 33 im nördlichen und mittleren Bereich

A = 38 im südlichen Be-reich

5 Punkte unter dem Ø (Ø = 38)

entspricht dem Ø (Ø = 38)

ackerbauliche Nutzung

5.2 Landschaftspflegerisches Gestaltungskonzept

Ziel der Gestaltungsmaßnahmen ist die Einbindung der Autobahn in das Landschaftsbild im UG. Das Landschaftsbild im UG ist von den Wäldern des Nürnberger Reichswaldes geprägt. Neben den für den Reichswald charakteristischen Kiefernwäldern sind Mischwälder mit dich-terem Unterwuchs typisch. Die Übergänge in die freie Landschaft nehmen von Sträuchern geprägte Waldränder und Ruderalfluren ein. Um die Entwicklung solcher landschaftsraumtypischer Elemente zu begünstigen, beinhalten die vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen neben der Anlage standortheimischer Gehölze, die auch der Abschirmung angrenzender Vegetationsflächen mit Biotop- und Habitatfunktion dienen können, in geeigneten Bereichen auch Sukzessionsflächen, die eine natürliche Ent-wicklung in Abhängigkeit der lokalen Standortbedingungen und des vorhandenen Samenpo-tenzials ermöglichen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Wartung technischer Einrich-tungen sowie aus ingenieurtechnischen Gründen unterliegen Bereiche, wie z.B. unterirdische Kabelstränge, Böschungen, Straßengräben, Sichtdreiecke, etc., jedoch nur eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten. Auf Böschungen ist eine Ansaat von Landschaftsrasen vorgesehen mit dem Entwicklungsziel von artenreichen Grasflächen. In straßennahen, intensiv genutzten Bereichen (Bankette, Entwässerungsmulden) ist nur eine kurze Grasnarbe bzw. intensiv ge-pflegtes Grünland möglich.

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ifanos planung - 27 -

5.3 Maßnahmenübersicht

Die einzelnen Maßnahmen sind in Unterlage 9.3 T (Maßnahmenblätter) beschrieben. Zu-sammenfassend entsprechend den Kapiteln 3.2, 5.1 und 5.2 sind die in Tabelle 4 aufgeliste-ten Vermeidungs- (V), Ausgleichs- (A), Ersatz- (E) und Gestaltungsmaßnahmen (G) sowie eine ausschließlich waldrechtliche Maßnahme (W) vorgesehen. Tabelle 4: Auflistung der landschaftspflegerische Maßnahmen

Maßnahmen- nummer

Kurzbeschreibung der Maßnahme Dimension, Umfang

1 V Zeitliche Beschränkung von Gehölz- und Baumfällungen nicht quantifiziert

2 V Biotopschutzzäune ca. 8.465 m 9.415 m

3 V Schutzzone um Habichthorst 12,56 ha mit ca. 100 m 90 m Schutzzaun

4 V Zeitliche Begrenzung der täglichen Bautätigkeit (Juni – August) nicht zwischen 21 Uhr und 6 Uhr

5 V Sicherung der Nutzung des Durchlasses am Katzengraben für Fleder-mäuse (Komplex)

5.1 V Fledermausgerechte Dimensionierung der Durchlassverlängerungen ca. 54 m LW/LH 1,95 m* 1,95 m

5.2 V Aufstellen von temporären Leit- und Irritationsschutzeinrichtungen für Fledermäuse

ca. 160 m

5.3 V Planzung von Hecken als Leitstrukturen für Fledermäuse ca. 680 m²

6 V Waldrandunterpflanzung auf ca. 380 m Länge ca. 15 m Tiefe

7 G Neugestaltung der Autobahnböschungen und Straßennebenflächen (Komplex)

7.1 G Pflanzung von Hecken und Gebüschen ca. 67.930 65.850 m²

7.2 G Entwicklung von Flächen mit kurzer Grasnarbe durch Spontanbesied-lung, intensive Pflege

ca. 45.960 45.830 m²

7.3 G Anlage von Landschaftsrasen, intensiv ca. 27.720 27.380 m²

7.4 G Anlage von Landschaftsrasen, extensiv ca. 84.200 75.920 m²

7.5 G Entwicklung von Gras- und Krautfluren durch Sukzession ca.133.630 115.450 m²

8 ACEF Fledermauskästen 3 Stück je Verlust pot. Quartierbaum

(60 Stück bei Verlust von ca. 20 Bäumen)

9 AFFH Freistellen von Altbäumen (Zielarten: Grauspecht, Schwarzspecht, Hohl-taube, Fledermäuse)

5-6 Stück

10 EFFH Erweiterung des Vogelschutzgebietes ≥15,13 ha 15,08 ha

11 A Entwicklung magerer Offenlandfläche nordöstlich des AK Nürnberg/Ost 6.934 m², 53.427 WP

12 A Waldneugründung nordöstlich des AK Nürnberg/Ost 3.381 m², 30.866 WP

13 A Waldneugründung südwestlich der AS Fischbach 10.564 m² (davon 8.217 m² als Bannwald anre-chenbar), 67.646 WP

14 A Waldneugründung auf Flächen des Muna-Geländes (Komplex)

14.1 A Waldneugründung (südwestlich der sog. FASA-Fläche) 6.314 m², 49.793 m²

14.2 A Waldneugründung (südlich der sog. FASA-Fläche) 2.202 m², 11.809 WP

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ifanos planung - 28 -

Maßnahmen- nummer

Kurzbeschreibung der Maßnahme Dimension, Umfang

14.3 A Waldneugründung (sog. POL-Fläche, ehem. Tanklager) 80.370 m², 538.067 WP

15 W Waldneugründung auf dem Muna-Gelände südlich der geplanten Maß-nahme 14.2 A

4.613 m²

16 E T Waldneugründung nördlich und südlich der A6 bei Schwabach (Kom-plex)

16.1 E Waldneugründung (ehem. Flächen der Autobahnmeisterei, Sützpunkt Schwabach)

22.816 m², 164.220 WP

16.2 E T Waldneugründung (östlich der Lindenstraße) 4.581 m², 28.180 WP 8.193 m², 50.824 WP

16.3 E T Waldneugründung („Lindenstraße 81“) 4.457 m², 26.604 WP

16.4 E T Waldneugründung („Maiselach“) 1.320 m², 6.662 WP

17 E Waldneugründung nördlich Winkelhaid (Komplex)

17.1 E Waldneugründung („Steinbruchfeld“) 7.429 m², 50.625 WP

17.2 E Waldneugründung („Ameisenloch“) 5.120 m², 34.877 WP

18 E Waldneugründung westlich Schwand („Herbstwiesen“) 3.980 m², 26.365 WP

19 E T Waldneugründung südwestlich Großschwarzenlohe („See“) 2.380 m², 15.809 WP 2.247 m², 15.737 WP

20 E Waldneugründung südwestlich Günthersbühl („Keilwiesen“) 3.739 m², 22.486 WP

21 E Waldneugründung nördlich Lampersdorf („Gemeindespan“) 9.306 m², 61.136 WP

22 E Waldneugründung östlich Lampersdorf („Hackelfeld“) 10.250 m², 78.971 WP

23 E Entwicklung strukturreicher Offenlandflächen bei Großschwarzenlohe (Komplex)

23.1 E Entwicklung strukturreicher Offenlandfläche südlich Großschwarzenlohe („In der Lache“)

5.138 m², 41.258 WP

23.2 E Entwicklung strukturreicher Offenlandfläche südöstlich Großschwarzen-lohe („Leinschlag“)

9.460 m², 77.609 WP

23.3 E Entwicklung strukturreicher Offenlandfläche südöstlich Großschwarzen-lohe („Am Bach“)

4.001 m², 33.215 WP

23.4 E Entwicklung strukturreicher Offenlandfläche südöstlich Großschwarzen-lohe („Am Ratzenwinkel“)

5.746 m², 42.979 WP

24 E T Waldneugründung nordöstlich Kammerstein („Bei Schattenhof“) 5.594 m², 46.432 WP

25 E T Entwicklung strukturreiche Offenlandfläche nördlich Hannberg („Öläcker“)

14.159 m², 114.129 WP

26 E T Entwicklung strukturreiche Offenlandfläche nordwestlich der A6 bei Penzendorf („Ruhestein“)

5.855 m², 43.908 WP

27 E T Entwicklung strukturreiche Offenlandfläche nordlich der A6 bei Schwab-ach/Uigenau („Weinberg“)

2.701 m², 9.496 WP

28 E T Entwicklung strukturreiche Offenlandflächen nördlich Winkelhaid (Kom-plex)

28.1 E T Entwicklung strukturreiche Offenlandfläche („Ameisenloch“) 1.130 m², 6.947 WP

28.2 E T Entwicklung strukturreiche Offenlandfläche („Am Bühl“) 2.180 m², 11.608 WP

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ifanos planung - 29 -

6 Gesamtbeurteilung des Eingriffs

6.1 Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtliche n Prüfung (saP)

Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüg-lich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, wurden in einer gesonderten Unterlage (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Unterlage 19.1.4) ermittelt und dargestellt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der getroffenen vorgezogenen Ausgleichs-(CEF-)Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden:

Bei den betroffenen Vögeln, für die CEF-Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen vorge-sehen sind, handelt es sich um Waldvögel. Die geplanten Rampen führen anlagebedingt zu randlichen Eingriffen in Lebensräume der Arten Grauspecht , Schwarzspecht und Hohltau-be. Durch die Anlage neuer Rampen werden Verschiebungen der Effektdistanzen hinsichtlich der ermittelten Reviermittelpunkte der Arten bedingt. D.h. Störungen reichen tiefer in die Le-bensräume hinein und können zu Verlusten von Habitatfunktionen führen. Funktionsverluste potenzieller Nahrungs- und Höhlenbäume für die Spechte sowie potenzieller Höhlenbäume für die Hohltaube können nicht ausgeschlossen werden. Um den Verbleib der beiden Spechtar-ten und der Hohltaube innerhalb des UG zu sichern, werden bereits vorhandene Strukturen aufgewertet. Altbäume (insbesondere geeignete Kiefern, Eichen im Gebiet), die für den Schwarzspecht sowie für sonstige Spechte und deren Folgenutzer (z.B. Hohltaube) derzeit schlecht zugänglich sind, werden freigestellt. Durch die Freistellung werden die Bäume für einen Anflug und somit eine Nutzung verfügbar. Im Zusammenhang mit kleinflächigen Be-standsauflichtungen wird eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Popula-tionen von Schwarzspecht, Grauspecht und Hohltaube mit großer Wahrscheinlichkeit verhin-dert (Maßnahme 9 AFFH). Der genaue Kompensationsumfang ergibt sich aus den Revieran-sprüchen von Grauspecht und Schwarzspecht. Das Revier eines Brutpaars des Grauspechts umfasst nach LAUTERBACH (2010) ein Angebot von mindestens 30 geeigneten Spechtbäumen (mindestens 3 je ha Reviergröße), das eines Schwarzspechtbrutpaares mindestens 1 Schwarzspechthöhle (mindestens 1 je 100 ha) sowie ein geeignetes Angebot an Nahrungs-bäumen. Westlich der A9 verschieben sich auf Höhe der ermittelten Reviermittelpunkte (Betr.-km 380+000 – 380+550) die Effektdistanzen um ca. 30 m tiefer in den Wald hinein. Be-troffen sind somit ca. 1,65 ha. Durch die Bereitstellung von 5 - 6 potenziellen Nahrungs- und Höhlenbäumen für die Spechtarten im räumlichen Zusammenhang, d.h. innerhalb bzw. im nahen Umfeld des UG, kann der Verlust potenzieller Nahrungs- und Höhlenbäume der beiden Spechtarten sowie der Hohltaube als Nutzer von Schwarzspechthöhlen ausgeglichen werden. Zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs ist ein Risikomanagement vorgesehen (siehe hierzu Unterlage 9.3 T). Ferner sind bauzeitliche Sicherheitsabstände für einen Habichthorst notwendig. Der Habicht besitzt nach GARNIEL ET AL. (2010) eine Fluchtdistanz von 200 m. Der Horststandort befindet sich ca. 250 m vom bestehenden Fahrbahnrand der geplanten Rampe von der A9 Richtung Berlin zur A6 Richtung Heilbronn entfernt. Durch den Bau eines Regenrückhaltebeckens in ca. 180 m Entfernung zum Horst entsteht während der Bauphase eine zusätzliche Störungsquelle innerhalb der Fluchtdistanz, durch die sich das Tier während der störempfindlichen Brutzeit bedroht fühlen könnte. Um dies zu vermeiden, werden vorsorglich die Bauarbeiten für das Regenrückhaltebecken in den Monaten März – Juli durch das Einrichten einer Horstschutzzo-ne im 200 m-Umkreis des Horstes untersagt (Maßnahme 3 V), es werden Schutzzäune im Bereich der in den Wintermonaten gerodeten Baufelder für das Regenrückhaltebecken west-lich der A9 während der Brutmonate des Habichts von März – Juli errichtet. Gleichzeitig wird durch die Ausweisung der Schutzzone um den Horststandort eine Nutzung von Waldwegen durch Baustellenfahrzeuge nach Durchführung der notwendigen Fällungsarbeiten untersagt.

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ifanos planung - 30 -

Eine Störung des Habichts im Sinne von § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG bzw. ein zeitweiser Funkti-onsverlust der Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG wird somit vermie-den. Die Schutzzone, für die ein Befahren mit Baustellenfahrzeugen untersagt wird, vermeidet auch zusätzliche Beeinträchtigungen für die westlich der A9 ermittelten Reviere von Grau-specht, Schwarzspecht und Hohltaube. Schließlich kommt es im Zuge des Vorhabens zu Gehölzrodungen. Um Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG für Bluthänfling, Gelbspötter, Goldammer, Kuckuck, Bir-kenzeisig, Erlenzeisig, Klappergrasmücke, Feldsperling zu vermeiden, werden Fällungen nicht in der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln vorgenommen (Maßnahme 1 V). Für den Baumpieper und weitere planungsrelevante Vogelarten ergibt sich kein Kompensati-onsbedarf. Der Baumpieper ist zwar gem. GARNIEL ET AL. (2010) durch die Verschiebung der Effektdistanzen vom Vorhaben betroffen (theoretischer Verlust von 1 Brutpaar). Die Art profi-tiert jedoch von Durchforstungsmaßnahmen des Forstbetriebs Nürnberg im Nürnberger Reichswald, die zu einer Dynamik hinsichtlich der Lebensraumeignung für die Art führen und die kontinuierliche ökologische Funktionalität im räumlichen Kontext sichern. Für die Arten Baumfalke, Gartenrotschwanz, Kleinspecht, Sperlingskauz, Raufußkauz, Waldkauz, Wal-dohreule gibt es keine aktuellen Nachweise innerhalb des UG bzw. innerhalb der artspezifi-schen Flucht- bzw. Effektdistanz gemäß GARNIEL ET AL. (2010). Für weitere Arten (Goldam-mer, Grünspecht, Kuckuck, Mäusebussard, Sperber, Waldschnepfe, Wespenbussard) ändern sich die Störwirkungen der Autobahntrassen im Vergleich zum Ist-Zustand nicht erheblich. Die Nachweispunkte liegen vor und nach dem Umbau in denselben Beeinträchtigungszonen. Für Fledermäuse sind ebenfalls CEF- und Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verlust von Quartierbäumen für Baumhöhlen bewohnende Arten ist nicht auszuschließen. Durch das Aufhängen von Fledermauskästen (Maßnahme 8 ACEF) wird der Verlust potenzieller Lebens-stätten der Fledermausarten vorgezogen ausgeglichen. Die Fledermauskästen werden auf eine Dauer von mindestens 15 Jahren gehalten und kontrolliert. Für die Fledermäuse als Fol-genutzer von Spechthöhlen wird darüber hinaus langfristig die Förderung von Spechtbäumen durch Freistellen von Altbäumen vorgesehen (Maßnahme 9 AFFH). Zur Vermeidung von Tötungen der Baumhöhlen bewohnenden Fledermausarten sind darüber hinaus zeitliche Beschränkungen bei Baumfällungen erforderlich (Maßnahme 1 V). Zur Vermeidung von Störungen bei Flügen und somit bei der Nahrungssuche aller im Gebiet vorkommender Fledermäuse wird eine Bautägigkeit in den Sommermonaten zwischen 21 Uhr und 6 Uhr untersagt, mit Ausnahme von Tätigkeiten für bauzeitlich notwendige Verkehrsumle-gungen und Erstellung von Provisorien, sofern diese aus zwingenden Gründen nachts erfol-gen müssen (Maßnahme 4 V). Schließlich sind zur Sicherung der Einflugmöglichkeit und Nutzung des Durchlasses am Kat-zengraben (nachweislich Einflüge der Kleinen Bartfledermaus) weitere Maßnahmen zur Ver-meidung von Beeinträchtigungen notwendig. Die Durchlassverlängerungen werden fleder-mausgerecht dimensioniert (Maßnahme 5.1 V). Waldränder sowie der Wasserlauf des Kat-zengrabens dienen Fledermäusen als Leitstruktur zum Durchlass. Durch die Baufeldfreiräu-mung gehen diese Leitstrukturen im Nahbereich der Autobahn verloren, so dass ein Auffinden der Durchlassöffnungen während der Bauphase für Fledermäuse erschwert wird und Fleder-mäuse orientierungslos auf die Autobahn gelangen können. Um die Möglichkeit eines erhöh-ten Kollisionsrisikos während und nach der Bauphase auszuschließen, werden temporäre Leit- und Irritationsschutzeinrichtungen oberhalb des Durchlasses und an den Grabenrändern aufgestellt und entsprechend der jeweiligen Situation angepasst (Maßnahme 5.2 V). Mittelfris-tig wird die Leitfunktion durch Gehölzanpflanzungen wiederhergestellt (Maßnahme 5.3 V).

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6.2 Betroffenheit von Schutzgebieten und –objekten

6.2.1 Natura 2000-Gebiete

Entsprechend der Umsetzung von europäischem Recht (FFH-Richtlinie) in nationales Recht sind Projekte gemäß § 34 BNatschG vor ihrerZulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhal-tungszielen von „Natura 2000”-Gebieten zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusam-menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beein-trächtigen. Die Untersuchung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „Nürnberger Reichswald“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli-chen Bestandteilen (hier: Bereiche der Teilfläche 03 des Schutzgebiets) ausgeschlossen wer-den kann, ist in einer gesonderten FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP, Unterlage 19.2) dargestellt. Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Vo-gelarten nach Anhang I VSch-RL und Arten des Art. 4 Abs. 2 VSch-RL, die in der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzun-gen und Erhaltungszielen (Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 19.02.2016) für das Vogelschutzgebiet genannt werden – trotz Berücksichtigung von Maßnahmen zur Schadensvermeidung und/oder Schadensbegrenzung – gegeben ist. Eine gesonderte Unterlage zur FFH-Ausnahmeprüfung (FFH-AP, Unterlage 19.3) liegt vor. Eine Maßnahme zur Schadensvermeidung ist für den Habicht vorgesehen. Zur Minimierung von Störungen während der Brutzeit wird eine Horstschutzzone um den Horststandort westlich der A9 abgegrenzt (Maßnahme 3 V). Nähere Angaben zur Beeinträchtigung und zur Maß-nahme sind Kap. 6.1 „Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ zu entnehmen.

Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind für die Spechtarten Grau- und Schwarzspecht so-wie die Hohltaube als Folgenutzer von Schwarzspechthöhlen geplant. Die Arten sind durch Änderungen der Störwirkungen (Abnahme der Habitateignung bezogen auf das Gebiet west-lich der A9 mit ermittelten Reviermittelpunkten) betroffen. Diesem theoretischen Verlust wird durch die bereits genannte Maßnahme 9 AFFH „Freistellung von Altbäumen“ entgegen gewirkt. Nähere Angaben zur Beeinträchtigung und zum Ausgleichsbedarf der Maßnahme 9 AFFH sind Kap. 6.1 „Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ zu entnehmen.

Trotz der Maßnahme 9 AFFH bedingt der Flächenverlust im Vogelschutzgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung, entsprechend den Maßstäben der Fachkonventionen zum FUE-VORHABEN „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rah-men der FFH-VP“ (LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007). Der Flächenverlust von über 15 ha Wald im Vogelschutzgebiet bedeutet einen Verlust von Flächen mit Funktionen als Nahrungshabitat für die Zielarten Grauspecht , Schwarzspecht , Hohltaube und Habicht mit nachgewiesenem Vorkommen sowie Sperlingskauz als Art, deren Vorkommen trotz fehlender Nachweise letzt-endlich nicht vollkommen auszuschließen ist. Die „Orientierungswerte bei direktem Flächen-entzug in Habitaten […] im Rahmen des Fachkonventionsvorschlags“ werden auch bei Be-rücksichtigung der gebietsspezifischen Situation (Inhomogenität der Reichswaldflächen hin-sichtlich ihrer wertgebenden Ausprägung) überschritten. Das Bauvorhaben ist ohne Erteilung einer Ausnahmeregelung nicht zulässig. Die Erteilung einer Ausnahmeregelung nach § 34 Abs. 3 – 5 BNatSchG kann beantragt werden, da zwingende Gründe des überwiegend öffent-lichen Interesses vorhanden sind, zu der Umbauplanung keine zumutbare Alternative besteht und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ vorgesehen sind (vgl. Unterlage 19.3.1). Zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 wird die Maßnah-me 10 EFFH durchgeführt. Kohärenzsicherungsmaßnahmen können prinzipiell innerhalb oder außerhalb eines Gebietes erfolgen, aufgrund der Bedürfnisse der Zielarten des Vogelschutz-gebietes „Nürnberger Reichswald“ kann in Abhängigkeit der projektbedingten Beeinträchti-gungen nur auf Flächen außerhalb des Gebietes zurückgegriffen werden. Strukturreiche Waldbestände mit Altbäumen lassen sich nicht in einem vertretbaren Zeitrahmen schaffen, so

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dass nur die Auswahl und Bereitstellung angrenzender Flächen (mit bereits vorhandener ge-eigneter Struktur) möglich ist. Mit der Maßnahme 10 EFFH wird durch Erweiterung des Schutz-gebietes geeigneter Lebensraum in das Netz Natura 2000 eingegliedert. Zur Erweiterung des Schutzgebietes werden Flächen einbezogen, die benachbart zum bestehenden Vogelschutz-gebiet liegen und von der Strukturausstattung und vom Umfang (≥ 15,13 ha ≥ 15,08 ha) her den vorhabensbedingt verlustig gehenden Flächen entsprechen. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des Vogelschutzgebietes gelten somit auch für die neu eingegliederten Flächen und sichern das Netz Natura 2000. Die Sicherung von Flächen mit Funktionen als Nahrungs-habitat für die Zielarten Grauspecht, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Hohltaube und Habicht dient dazu, dass das Schutzgebiet seinen Beitrag zur Erhaltung des günstigen Zustands der zu schützenden Arten innerhalb der biogeografischen Region wahrt.

Für alle anderen Vogelarten mit Schutz nach Anhang I VSch-RL und nach Art. 4 Abs. 2 VSCH-RL, die in der Verordnung zum Vogelschutzgebiet „Nürnberger Reichswald“ genannt sind, ist eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen.

6.2.2 Weitere Schutzgebiete und -objekte

Von den im Untersuchungsgebiet aufgenommenen, gesetzlich geschützten Biotoptypen so-wie FFH-Lebensraumtypen (vgl. Spalte 8 der Biotopwertliste zur Anwendung der BayKompV) werden folgende von der Baumaßnahme beansprucht:

B212-WO00BK (Feldgehölze mit überwiegend einheimischen, standortgerechten Arten, mittle-re Ausprägung): 0,11 ha Versiegelung und Überbauung; 0,04 ha 0,05 ha vorübergehende Inanpsruchnahme (Bezugsraum 1)

B112-WH00BK (Mesophile Hecken mit überwiegend einheimischen, standortgerechten Ar-ten): 0,07 ha Überbauung, 0,01 ha vorübergehende Inanpsruchnahme (Bezugsraum 3)

L232-9110 und L231-9110 (Buchenwälder basenarmer Standorte, mittlere und junge Ausprä-gung): 0,64 ha Versiegelung und Überbauung, 0,07 ha vorübergehende Inanpsruchnahme (Bezugsraum 2)

Alle sonstigen vom Eingriff betroffenen Biotopnutzungstypen stellen keinen Typ nach BK (Kar-tieranleitung Biotopkartierung Bayern, LfU 2010) oder FFH-LRT (Lebensraumtypen nach An-hang I, LfU und LWF 2010) dar. Biotopnutzungstypen mit Wertepunkten ≥ 11 kommen außer beim Typ L232-9110 (12 Wertepunkte) im Eingriffsbereich nicht vor. Bei Biotopnutzungstypen mit Wertepunkten ≥ 11 werden die Beeinträchtigung durch dauerhafte Überbauung als hoch eingestuft und somit analog zur Versiegelung mit dem Beeinträchtigungsfaktor 1 angesetzt. Bei Biotopnutzungstypen, die eine Wertepunktzuordnung von ≥ 4 bis 10 aufweisen, ist der anzusetztende Beinträchtigungsfakor bei dauerhafter Überbauung hingegen 0,7 (Beeinträch-tigung bezogen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume ist mittel). Abgesehen vom Wald-Typ L232-9110 (s.o.) besitzen im UG sämtliche Wald-Biotopnutzungstypen ausgenommen strukturarmer Alterklassen-Nadelforste junger Ausprägung eine Wertepunktezuordnung von ≥ 4 bis 10. Bei einer Wertepunktzuordnung < 4 wird nur die Beeinträchtigung durch dauerhafte Versiegelung als erheblich eingestuft. Darüber hinaus sind alle Waldflächen des Nürnberger Reichswaldes, die von der Baumaß-nahme betroffen sind, als Bannwald gem. Art. 11 BayWaldG ausgewiesen sind. Für den Ver-lust von Bannwald sind Ersatzaufforstungen vorgesehen (Maßnahmen und Maßnahmenkom-plexe 12 A, 13 A, 14 A, 15 W, 16 E T, 17 E, 18 E, 19 E T und 20 E 24 E T). Die geplanten Maßnahmen 21 E und 22 E mit Waldneugründung angrenzend zum Nürnberger Reichswald besitzen keinen Anschluss zu bestehendem Bannwald, bieten jedoch die Möglichkeit, dass im Gegenzug bestehender Wald mit Bannwaldanschluss aber ohne Bannwaldstatus ausgewie-sen wird (vgl. auch Kap. 7 und Unterlage 9.3 und 9.4).

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6.3 Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG

Durch die getroffenen Maßnahmen (vgl. Kap. 5.3 und Unterlage 9.3 T) werden die Beeinträch-tigungen des Naturhaushaltes gleichartig ausgeglichen bzw. bei Lage im selben Naturraum gleichwertig ersetzt (Ausgleichsmaßnahmen mit einem Kompensationsumfang von 751.608 WP, Ersatzmaßnahmen mit einem Kompensationsumfang von 677.730 608.434 WP).

Für dauerhafte Eingriffe in Ausgleichsflächen anderer Träger besteht, zusätzlich zum gemäß BayKompV ermittelten Kompensationsbedarf, Anspruch auf einen gleichwertigen Ausgleich im Verhältnis 1:1. Betroffen sind bereits umgesetzte Maßnahmen östlich der A9 bei Fischbach im Bereich des Flächenpools für Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Unterlage 19.1.3 Blatt 5 T). Der dauerhafte Eingriff durch Überbauung in die bestehende Ausgleichsfläche beträgt 150 m² und betrifft das Flurgrundstücks 291 der Gemarkung Fischbach. Der Kompensationsbedarf, der bei bereits durchgeführten Baumaßnahmen im Stadtgebiet Nürnberg entstanden ist, wird durch einen flächenmäßigen Ausgleich im Verhältnis 1:1 bzw. die entsprechende WP-Zahl aufrechterhalten.

Das Landschaftsbild wird wiederhergestellt bzw. neu gestaltet. Ein Ausgleichsdefizit verbleibt nicht.

7 Erhaltung des Waldes nach Waldrecht Gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 BayWaldG ist Wald mit Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann. Der durch das Bau-vorhaben betroffene Wald besitzt überwiegend Funktionen für Klimaschutz, Immissionsschutz, Erholung (Stufe 2) und Lärmschutz. Alle Waldflächen sind als Bannwald ausgewiesen. Für die vorliegende Baumaßnahme muss Wald beseitigt werden (Rodung i.S. Art. 9 Abs. 2 BayWaldG). Insgesamt werden dabei 16,29 ha 16,24 ha Wald dauerhaft beansprucht. Die in Unterlage 9 beschriebenen Maßnahmen und Maßnahmenkomplexe für waldrechtlichen Ausgleich (12 A, 13 A, 14 A, 15 W, 16 E T, 17 E, 18 E, 19 E T und 20 E 24 E T) beinhalten waldbauliche Maßnahmen und waldrechtliche Ersatzaufforstungen für Bannwald in einem Umfang von 15,51 ha 16,63 ha. Gem. Art. 9 Abs. 6 Ziff. 2 BayWaldG wird „angrenzend an den vorhandenen Bannwald [ein] Wald neu begründet, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig wer-den kann“. Die Maßnahmen dienen dem Erhalt der Waldfunktionen und die Sicherung des Waldes gemäß BayWaldG. Die geplanten Maßnahmen 21 E und 22 E mit Waldneugründung angrenzend zum Nürnberger Reichswald besitzen keinen Anschluss zu bestehendem Bann-wald, bieten jedoch die Möglichkeit, dass im Gegenzug bestehender Wald mit Bannwaldan-schluss aber ohne Bannwaldstatus ausgewiesen wird, und somit die Erfüllung des Gesetzes-anspruches des BayWaldG gegeben wäre.

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