acta workshop nina diercks beesocial gmbh

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Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. #ACTA Hamburg, 29.02.2012

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Slides des Workshops zum Thema ACTA von Nina Diercks, Rechtsanwältin und Bloggerin unter http://socialmediarecht.wordpress.com/.

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Page 1: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

#ACTA

Hamburg, 29.02.2012

Page 2: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

2Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Und ihr so?

Page 3: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

3Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Page 4: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

4Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Mythen ./. Fakten

Page 5: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

5Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

• Wenn ACTA in Deutschland ratifiziert wird, dann passiert umgehend das Folgende:

- Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen,- Einschränkungen der Informations- und Meinungsfreiheit (durch

Netzsperren und Zensur),- Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit (bspw. in Form von Verfahren ohne

Anhörung der Parteien)

• Jedenfalls ermöglicht ACTA all dies durch unbestimmte Rechtsbegriffe und auslegungsfähige Bandwurmsätze!

• Der „Geist von ACTA“ spricht für die Verwerterindustrie und überhaupt der ist ja gar nicht wegzudiskutieren!

• Das zeigen auch schon die geheimen Verhandlungen zu ACTA!

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6Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Was ist eigentlich dieses ACTA?!(Anti-Counterfeiting Trade Agreement)

Page 7: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

7Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Was ist ACTA?

ACTA ist….…ein multilaterales Handelsabkommen in Form eines völkerrechtlichen Vertrags.

ZustandekommenVölkerrechtliche Verträge werden von „Unterhändlern“ (Diplomaten u.a.) der beteiligten Staatsregierungen ausgehandelt und bei Einigkeit von den „Unterhändlern“ mit entsprechender Bevollmächtigung der Regierungen unterzeichnet.(-> Hier war der „Unterhändler“ die EU für ihre Mitgliedstaaten…)

Ratifikation/InkrafttretenBevor ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch in einem Staat in Kraft treten kann, muss er in der Regel zunächst ratifiziert werden. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses des völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Parteien, welche durch ein Organ der Vertragspartei (hier: Bundespräsident) erfolgt. [Hier noch über die Bande EU gespielt].

Page 8: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

8Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Ratifikation in DeutschlandNach Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz = grundsätzlichen Gesetzgebungsverfahren des Bundes erforderlicher. Die Ratifikation geschieht nach Zustandekommen des Zustimmungsgesetzes durch den Bundespräsidenten. Nach der Ratifikation wird das Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Umsetzung/Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Ratifikation in DeutschlandDie Umsetzung eines geschlossenen Vertrages ist von der Ratifikation unabhängig. Im Falle einer Umsetzung handelt es sich um ein sog. Transformationsgesetz. Ein völkerrechtlicher Vertrag kann jedoch auch ohne eine zusätzliche Umsetzung bereits erfüllt sein.

Welche Auswirkungen hätte ACTA?

Huch?!?

Page 9: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

9Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Ziel eines völkerrechtlichen Vertrages:Implementierung von einheitlichen Mindeststandards in allen Vertragsländern.

Auch aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen Mythen und Fakten für eine konstruktive Diskussion so wesentlich!

Warum bedarf es im Zweifel keiner Umsetzung?

Wenn Mindeststandards schon in Land erreicht:Kein Bedarf an weiterer Umsetzung.

Aaaaber der Geist von Acta! Das Einfallstor für das Ende des Internets!

Später dazu…

Page 10: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

10Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Artikel 2:„Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. (…)Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen“

Artikel 27 IV:„Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, (…) in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beachtet werden.“

Grundsätzliche Grenzen der Umsetzung

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

ACTA selbst:

Page 11: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

11Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

ACTA ist also…

… ein völkerrechtlicher Vertrag, der internationale Mindeststandards festlegen soll.

….ein völkerrechtlicher Vertrag, der - auch im Falle der Ratifizierung - keine unmittelbare Wirkung in Deutschland entfalten kann.

… ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen gegebenenfalls erforderliche Umsetzungen sich stets an den garantierten und unantastbaren Grundrechten messen lassen müssen.

ACTA ist.

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12Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

ACTA beinhaltet….

Auszug aus der Präambel:

IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden müssen.

Mythen ./. Fakten – ein paar Beispiele

Page 13: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

13Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Kapitel IIRechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums

Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten

Abschnitt 2: Zivilrechtsweg

Abschnitt 3: Zollmaßnahmen

Abschnitt 4: Strafrechtliche Verfolgung

Abschnitt 5: Rechtsdurchsetzung im digitalen Umfeld

Mythen ./. Fakten – ein paar Beispiele

Page 14: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

14Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

„Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrecht erhaltenen oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen”

Kap. II, Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten Oder: „Der Geist von ACTA“

Das sind ja alles unbestimmte und auslegbare Begriffe! – Daran erkennt man den bösen Geist von ACTA, schließlich bieten diese Begriffe den von der Verwerter-Lobby getriebenen Staaten die Möglichkeit, ganz schlimme Maßnahmen zu ergreifen (Netzsperren, Zensur und so).

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind ganz normal! Sie dienen notwendiger Weise der Erfassung vielschichtiger möglicher Sachverhalte und sind verfassungsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei Streit über den konkreten Inhalt eines solchen Begriffs entscheiden die Gerichte .Präambeln, Gesetzesbegründungen, Literatur und Rechtsprechung füllen einen unbestimmten Rechtsbegriff also irgendwann vollständig aus. Deswegen: Kontexte wahrnehmen und (mit-)lesen!

Page 15: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

15Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Art. 8 und 9, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Jetzt soll es ein System vermuteter Schadenssummen und im Urheberrecht zusätzliche Schadensersatzleistungen geben. Wie ein Katalog! Skandal!

In Deutschland existiert schon lange die Schadensberechnung im Rahmen der sog. Lizenzanalogie nach richterlicher Schätzung iSv. § 287 ZPO. Ferner existiert im Urheberrecht schon lange der sog. „Verletzerzuschlag“.

Kap. II, Abschnitt 2 – Zivilrechtsweg

Art. 12, Einstweilige MaßnahmenNach Abs. 2 soll es einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung einer Partei geben! Skandal! Nur auf Verdacht hin, kann irgendwas passieren!Das Rechtsstaatsprinzip wird mit ACTA komplett untergraben!

Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind in §§ 916 ff. ZPO geregelt. Hier gibt es aufgrund der Eilbedürftigkeit keine Beweispflicht und in der Regel keine Anhörung der gegnerischen Partei. Der Sachverhalt ist nur glaubhaft zu machen. Selbstverständlich kann alles umfänglich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens überprüft werden.

Page 16: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

16Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Art. 23, Strafbare HandlungenMit ACTA werden nun Urheberrechtsverstöße strafbar! Und sogar die reine Beihilfe! Skandal! Kriminalisierung von Kreativen! Unterdrückung jeglicher Innovation!

Nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen schon lange verschiedenen Straftatbestände (§§ 106 ff UrhG), es handelt sich um sog. relative Antragsdelikte, Beihilfe ist grundsätzlich nach § 27 StGB strafbar.Und während ACTA eine strafbare Handlung nur bei einem wenigstens mittelbaren kommerziellen Vorteil (gewerbliches Handeln) vorsieht, ist in Deutschland grundsätzlich jede vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat!(Und trotzdem sind die Gefängnisse nicht voll von Filesharern und Raubkopierern…! Es handelt sich schließlich um Antragsdelikte.)

Kap. II, Abschnitt IV – Strafverfolgung

Page 17: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

17Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Art. 27 Abs. 3, Durchsetzung im digitalen Umfeld „Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.“

Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalenUmfeld

HA! Da kommt der Geist von ACTA deutlich hervor. Die Verwerterindustrien sollen eindeutig gestärkt werden! Und die Nutzer noch mehr abgezockt werden. Das zeigt ja schon der Rückbezug auf die freie Meinungsäußerung und so!

Insbesondere diese Regelung ist vor dem Gesamthintergrund des internationalen Abkommens zu lesen: Viele Staaten haben überhaupt keine wirksamen Methoden zur Rechtsdurchsetzung. Und keine Verbände. Gleich auf welcher „Seite“ sie stehen. Also, ob es sich um Verbraucherschutzverbände oder den Zusammenschluss von Verwertern handelt. Beide sollen dabei unterstützt werden.Der Rückbezug auf die Grundrechte dient der Klarstellung. Eine übliche Maßnahme in Gesetzestexten.Davon abgesehen, wäre auch eine Förderung eines Verbandes denkbar, der bspw. die Labelung urheberrechtlichen Werke mit CC-Lizenzen zum Ziel hat.

Page 18: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

18Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Art. 27 Abs. 4, Durchsetzung im digitalen Umfeld „ Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen.

Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalenUmfeld

So! Nun aber! Da sieht man es ja: Vollkommene Untergrabung jeglicher Rechtsstaatlichkeit, Kriminalisierung aller! Provider und andere werden zu Hilfsheriffs der Medienindustrie! (vgl. TAZ, online, 05.03.2010 „Provider als Hilfssheriffs“)

Es gilt wieder, den Absatz dringlichst im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des Rechtsstaats zu lesen:Eine Behörde kann in Deutschland einem Online-Anbieter gegenüber eine derartige Anordnung grundsätzlich nicht erteilen! Hierzu bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung!Eine solche richterliche Anordnung kann auch nur ein aktivlegitimierter Verletzter erwirken (vgl. bspw. § 101 Abs. 9 UrhG)!

Page 19: ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

19Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Art. 28 Abs. 2, Fachkompetenz im Bereich der Information „Jede Vertragspartei fördert die Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, ebenso die Zusammenstellung von Informationen über Verfahren, die sich bei der Vorbeugung oder Bekämpfung von Rechtsverletzungen bewährt haben.“

Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalenUmfeld

Hier ist es! Das endgültige Einfallstor für die Verwerterindustrie! Der Staat muss die Erhebung und Auswertung von Daten fördern!

Auch hier gilt, den Absatz im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des Rechtsstaats zu lesen:Artikel 2 (Art und Umfang der Pflichten) und Art. 4 (Privatsphäre und Offenlegung von Informationen) von ACTA.Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.Die jüngsten Entscheidungen des BVerfG zum Thema Vorratsdatenspeicherung, TKG et al.

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20Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Beschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch ACTA mittels Netzsperren und Zensur (vgl. z.B. Zeit Online, ACTA-Abkommen soll etwas transparenter werden, v. 26.03.2010):

Was noch?

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Sorry.

Die „Geheimverhandlung“:Es ist vollkommen normal, dass derartige komplexe Verhandlungen zunächst nicht öffentlich sind. Es handelt sich bei der EU jedoch um eine demokratische Institution. Stand der (Gesetzes-)Verfahren ist jeweils unter http://register.consilium.europa.eu abzufragen. Abkommen in jetziger Form seit dem 23.08.2011 abrufbar.

-> Ob aus politisch/kommunikativer Sicht nicht mehr Transparenz bei diesem Thema sinnvoll ist eine berechtigte, aber zweite Frage.

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21Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Mit ACTA würde sich überhaupt nichts in Deutschland ändern.

Leider würde sich auch die Lage vieler Unternehmen (Siemens, Bosch, Hettich, all die deutsche Ingenieurslandschaft), die hinsichtlich der Einführung von Mindeststandards und Durchsetzungsmöglichkeiten z.B. von Marken- und Patentrechten Hoffnung in das Abkommen gesetzt haben, nicht verbessert werden. Denn:

a. Werden viele Staaten wie China und Taiwan das Abkommen ohnehin nicht unterzeichnen.

b. Fehlt es gerade an grenzüberschreitenden Durchsetzungsmaßnahmen.

Ergebnis

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22Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

Der politisch-kommunikative Super-GAU?!

Schwarmintelligenz?!„Mit der neuen Machtposition, die dieser "netzpolitischen Avantgarde" zukommt, korrespondiert allerdings auch eine

neue und gesteigerte Verantwortung für einen geordneten öffentlichen Diskurs. […] Neben dem Staat sind auch sie ein ganz wesentlicher Faktor dafür, ob und inwieweit der Dialog miteinander oder gegeneinander verläuft.“

Prof. Dr. Heckmann, IT-Rechtsprofessor, Passau

Ob und wie die Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums iBa auf die digitale Umwelt verändert werden müssten und/oder könnten,

ist vollkommen losgelöst von ACTA (u. a.) sachlich und konstruktiv zu diskutieren.

Zum Schluss ein paar Schlagworte:

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23Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.

„ACTA – ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht“Kommunikation & Recht, Prof. Dr. Joachim Schrey und Dr. Thomas W. Haug, LLM, 2011, 171,http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/ACTA-Anti-Counterfeiting-Trade-Agreement-ohne-Auswirkungen-2053239133

„ACTA und das deutsche Recht“Blog von Jens Ferner, 01.02.2012,http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/das-anti-counterfeiting-trade-agreement-acta-und-das-deutsche-recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/ - jedenfalls wertneutral bis Art. 27.

„Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?“RA Stadler, 02.02.2012,http://www.internet-law.de/2012/02/ist-die-acta-hysterie-berechtigt.html

„Aufstand der Unverstandenen“Prof. Dr. Dirk Heckmann, Legal Tribune Online, 10.02.2012,http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5547/stopp-acta-aktionstag-aufstand-der-unverstandenen/

„Die ACTA-Angst und das Internet“Referendarin Janina Ruland, Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum Anwälte, 21.02.2012 http://www.lhr-law.de/lbr-blog/die-acta-angst-und-das-internet

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