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Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013 - 1 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH 5.3 Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 2002 mit letzter Änderungen vom 21.09.2012 Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Inhalt 0 Anwendungshinweise zur Checkliste 0.1 Allgemeines 0.2 Arbeiten mit der Checkliste 0.3 Aufbau der Checkliste 0.4 Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen 0.5 Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste 1 Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung 1.1 Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis 1.2 Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften 1.3 Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises 1.4 Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke 2 Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau 2.1 Einstufung in die Gebäudeklasse 2.2 Überprüfung „Sonderbau“ 3 Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 3.1 Brandverhalten von Baustoffen 3.2 Brandverhalten von Bauteilen 4 Brandwände 4.1 Brandwände sind erforderlich 4.2 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer und Bauart der Brandwände 4.3 Ausführung der Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 4.3.1 Durchgängigkeit der Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) 4.3.2 Ausbildung der BW und WaBW im Dachbereich 4.3.3 Sicherung des einspringenden Winkels der BW und WaBW 4.3.4 Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Bereich der BW und WaBW 4.3.5 Eingreifen von Bauteilen in BW und WaBW 4.3.6 Sicherung von Öffnungen in BW und WaBW 4.3.7 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen durch BW und WaBW 5 Trennwände 5.1 Erfordernis und Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden 5.2 Ausführung der Trennwände 5.2.1 Oberer An- bzw. Abschluss 5.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden 5.2.3 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen 6 Notwendige Flure 6.1 Notwendige Flure sind nicht erforderlich 6.2 Ausführung der notwendigen Flure und Laubengänge 6.2.1 Mindestbreite und Stufen 6.2.2 Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte 6.2.3 Notwendige Flure als Stichflure 6.2.4 Wände notwendiger Flure und Wände/Brüstungen von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung* 6.2.5 Sicherung von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure und in Wänden von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung* 6.2.6 Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren sowie in Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung 6.2.7 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen 6.2.8 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 6.2.9 Verlegung von Lüftungsanlagen 6.2.10 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen* 6.2.11 Lüftung und Entrauchung 7 Notwendige Treppen 7.1 Erfordernis und Lage von notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie 7.1.1 Erfordernis einer notwendigen Treppe 7.1.2 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie

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Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 1 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

5.3 Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 2002 mit letzter Änderungen vom 21.09.2012 Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr

Inhalt

0 Anwendungshinweise zur Checkliste

0.1 Allgemeines

0.2 Arbeiten mit der Checkliste

0.3 Aufbau der Checkliste

0.4 Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen

0.5 Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste

1 Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung

1.1 Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis

1.2 Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften

1.3 Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises

1.4 Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke

2 Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau

2.1 Einstufung in die Gebäudeklasse

2.2 Überprüfung „Sonderbau“

3 Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

3.1 Brandverhalten von Baustoffen

3.2 Brandverhalten von Bauteilen

4 Brandwände

4.1 Brandwände sind erforderlich

4.2 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer und Bauart der Brandwände

4.3 Ausführung der Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 4.3.1 Durchgängigkeit der Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) 4.3.2 Ausbildung der BW und WaBW im Dachbereich 4.3.3 Sicherung des einspringenden Winkels der BW und WaBW 4.3.4 Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Bereich der BW und WaBW 4.3.5 Eingreifen von Bauteilen in BW und WaBW 4.3.6 Sicherung von Öffnungen in BW und WaBW 4.3.7 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen durch BW und WaBW

5 Trennwände

5.1 Erfordernis und Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden

5.2 Ausführung der Trennwände 5.2.1 Oberer An- bzw. Abschluss 5.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden 5.2.3 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen

6 Notwendige Flure

6.1 Notwendige Flure sind nicht erforderlich

6.2 Ausführung der notwendigen Flure und Laubengänge 6.2.1 Mindestbreite und Stufen 6.2.2 Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte 6.2.3 Notwendige Flure als Stichflure 6.2.4 Wände notwendiger Flure und Wände/Brüstungen von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung* 6.2.5 Sicherung von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure und in Wänden von Laubengängen mit nur einer

Fluchtrichtung* 6.2.6 Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren sowie in Laubengängen mit nur

einer Fluchtrichtung 6.2.7 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen 6.2.8 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 6.2.9 Verlegung von Lüftungsanlagen 6.2.10 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen* 6.2.11 Lüftung und Entrauchung

7 Notwendige Treppen

7.1 Erfordernis und Lage von notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie 7.1.1 Erfordernis einer notwendigen Treppe 7.1.2 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 2 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

7.1.3 Besondere Anforderungen bei übereinanderliegenden Kellergeschossen 7.1.4 Erfordernis von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige

Außentreppen) oder Ausgängen ins Freie 7.1.5 Lage von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen)

7.2 Ausführung der notwendigen Treppe(n) 7.2.1 Rampen, Rolltreppen, einschiebbare Treppen, Leitern 7.2.2 Verlauf notwendiger Treppen 7.2.3 Anforderungen an tragende Teile notwendiger Treppen 7.2.4 Mindestbreite 7.2.5 Handlauf 7.2.6 Treppenbeginn 7.2.7 Umwehrungen und Brüstungen

8 Notwendige Treppenräume, notwendige Außentreppen und Ausgänge

8.1 Erfordernis von notwendigen Treppenräumen

8.2 Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die an einer Außenwand liegen und von innen liegenden notwendigen Treppenräumen 8.2.1 Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie 8.2.2 Treppenräume ohne unmittelbarer Ausgang ins Freie 8.2.3 Anforderungen an die Treppenraumwände sowie an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese

Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können 8.2.4 Anforderungen an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Außenwände anschließende

Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können 8.2.5 Oberer Abschluss des Treppenraums 8.2.6 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten und Bodenbeläge 8.2.7 Sicherung von Tür- und Sichtöffnungen 8.2.8 Beleuchtung und Belüftung 8.2.9 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 8.2.10 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 8.2.11 Verlegung von Lüftungsanlagen 8.2.12 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen 8.2.13 Treppenauge für die Verlegung von Schlauchleitungen

8.3 Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben (zusätzlich zu Punkt 8.2) 8.3.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung 8.3.2 Öffenbare Fenster 8.3.3 Öffnung zur Rauchableitung in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 8.3.4 Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung

8.4 Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben („innen liegende“ Treppenräume) (zusätzlich zu Punkt 8.2) 8.4.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung 8.4.2 Öffnung zur Rauchableitung 8.4.3 Entlüftung und Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 8.4.4 Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung

8.5 Ausführung von notwendigen Außentreppen 8.5.1 Ausreichend sichere Nutzung 8.5.2 Keine Gefährdung im Brandfall

8.6 Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum 8.6.1 Erfordernis eines Sicherheitstreppenraums 8.6.2 Ausführung von Sicherheitstreppenräumen

9 Rettungswege

9.1 Erster RW aus Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume 9.1.1 Kellergeschosse ohne AR 9.1.2 Erdgeschosse ohne AR 9.1.3 Obergeschosse ohne AR 9.1.4 Dachgeschosse ohne AR 9.1.5 Lüftungszentrale

9.2 Erster RW aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen 9.2.1 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Außentreppen oder ins Freie 9.2.2 Erster RW aus Wohnungen und Nutzungseinheiten, für die kein notwendiger Flur innerhalb der

Nutzungseinheit erforderlich ist 9.2.3 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit 9.2.4 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten ohne notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit 9.2.5 Erster RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum 9.2.6 Erster RW aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum liegen 9.2.7 Erster RW aus gefangenen Räumen**

9.3 Zweiter Rettungsweg 9.3.1 Zweiter RW aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume 9.3.2 Zweiter RW aus Wohnungen und NE, für die kein notwendiger Flur innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich

ist 9.3.3 Zweiter RW aus größeren NE mit notwendigem Flur innerhalb der NE

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 3 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9.3.4 Zweiter RW aus größeren NE ohne notwendigen Flur innerhalb der NE 9.3.5 Zweiter RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum 9.3.6 Zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen

Treppenraum liegen 9.3.7 Zweiter RW aus gefangenen Räumen 9.3.8 Sonderfälle des zweiten Rettungsweges

9.4 Zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) des zweiten RW 9.4.1 Zulässigkeit von Rettungsgeräten der Feuerwehr als zweiter Rettungsweg 9.4.2 Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen ≤ 8 m über Gelände 9.4.3 Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 23 m über Gelände 9.4.4 Evtl. mögliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 12 m über Gelände 9.4.5 Ausführung der zum Anleitern geeigneten Stellen oder Fenster für den zweiten Rettungsweg

10 Flächen für die Feuerwehr

10.1 Erfordernis von Feuerwehrflächen 10.1.1 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen ≤ 8 m über Gelände 10.1.2 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 23 m über Gelände 10.1.3 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 12 m über Gelände 10.1.4 Feuerwehrflächen bei baulichen Rettungswegen (erster und zweiter RW baulich) 10.1.5 Feuerwehrzufahrten, -durchfahrten und Bewegungsflächen bei Gebäuden mit Abstand > 50 m zur öffentlichen

Verkehrsfläche 10.2 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchgänge

10.3 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen 10.3.1 Befestigung, Tragfähigkeit, Kennzeichnung und Freihaltung 10.3.2 Breite und Höhe der Zu- oder Durchfahrten sowie Wände und Decken der Durchfahrten 10.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten 10.3.4 Fahrspuren 10.3.5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten 10.3.6 Stufen und Schwellen 10.3.7 Sperrvorrichtungen 10.3.8 Aufstellflächen auf dem Grundstück 10.3.9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden 10.3.10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden 10.3.11 Freihalten des Anleiterbereiches 10.3.12 Neigung von Aufstellflächen 10.3.13 Bewegungsflächen 10.3.14 Feuerwehrflächen auf Baustellen

11 Tragwerk

12 Außenwände und Fassade

12.1 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 1 bis GK 3 12.1.1 Tragende Außenwände 12.1.2 Nichttragende Außenwände, Oberflächen, Dämmstoffe und Unterkonstruktionen

12.2 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 4 bis GK 5 12.2.1 Tragende Außenwände 12.2.2 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände 12.2.3 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen 12.2.4 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als

zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden 12.2.5 Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten

Außenwandbekleidungen

12.2.6 Doppelfassaden

13 Decken

13.1 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Decken

13.2 Ausführung der Decken 13.2.1 Deckenanschluss an die Außenwand 13.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken 13.2.3 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen

14 Dächer 14.1 Grundsätzliche Anforderung an Dächer 14.2 Gebäude ohne harte Bedachung sind bei folgenden Mindestabständen zulässig 14.3 Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen sowie von

begrünten Bedachungen 14.4 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und

Oberlichte 14.5 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden 14.6 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen 14.7 Sonstige Anforderungen an Dächer

15 Fenster und Kellerlichtschächte 15.1 Rauchabzug aus Kellergeschossen

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15.2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse

16 Aufzüge 16.1 Erfordernis von eigenen Fahrschächten 16.2 Zulässigkeit von Aufzügen ohne eigene Fahrschächte 16.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Fahrschachtwände 16.4 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Fahrschachtwänden 16.5 Rauchableitung und Lüftung von feuerwiderstandsfähigen Fahrschächten

17 Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle

17.1 Anforderungen an Leitungsanlagen 17.1.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken 17.1.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen 17.1.3 Funktionserhalt von bestimmten Leitungsanlagen

17.2 Anforderungen an Lüftungsanlagen 17.2.1 Schutzziel und grundsätzliche Anforderungen 17.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe 17.2.3 Sicherung von Lüftungsleitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und

Decken 17.2.4 Verlegung von Lüftungsleitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen 17.2.5 Gerüche und Staub 17.2.6 Lüftungsanlagen, Abgasanlagen, Feuerstätten 17.2.7 Raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen

17.3 Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle 17.3.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken 17.3.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen 17.3.3 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe 17.3.4 Gerüche und Staub

18 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung 18.1 Grundsätzliche Anforderungen und Schutzziel 18.2 Aufstellräume für Feuerstätten 18.3 Abgase und Abgasanlagen 18.4 Aufstellräume für Feuerstätten 18.5 Ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter

19 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

20 Blitzschutzanlagen

21 Rauchwarnmelder in Wohnungen

22 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen

22.1 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen 22.1.1 Brandausbreitungsgefahren nach DVGW-Merkblatt W 405 22.1.2 Kleinsiedlung, Wochenendhausgebiet mit ≤ 2 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,4 22.1.3 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete, Gewerbegebiete* mit ≤ 3

Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,3 bis 0,6 22.1.4 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete mit > 3 Vollgeschossen und

Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,2 22.1.5 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit > 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 1,0 bis 2,4 22.1.6 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,0 22.1.7 Industriegebiete* mit Baumassenzahl ≤ 9

22.2 Feuerlöscheinrichtungen

23 Entrauchung

24 Weitere Anforderungen

25 Zusammenstellung der Abweichungen und brandschutztechnischen Besonderheiten

Anlage A: Legenden für die im Brandschutznachweis und in den Brandschutzplänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole

A.1 Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene

A.2 Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501

A.3 Legende für Brandschutzpläne*

Anlage B: Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen

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0 Anwendungshinweise zur Checkliste

0.1 Allgemeines

Eine besondere Form bzw. Reihenfolge für Brandschutzkonzepte bzw. Brandschutznachweise ist nicht vorgeschrie-ben. Nachfolgend wird der Begriff „Brandschutznachweis“ weiter verwendet. In einigen Ländern wird dieser auch als Brandschutzkonzept bezeichnet.

Grundsätzlich müssen bei der Erstellung eines Brandschutznachweises alle Punkte bearbeitet werden, die in den jeweiligen bauaufsichtlichen Vorschriften über Brandschutznachweise bzw. -konzepte (z.B. Bauvorlagenverordnung) aufgeführt sind. Die vorliegende Checkliste dient hierbei als Arbeitshilfe zur Erstellung der Nachweise.

Als wichtigste Maßnahme bei der Erstellung von Brandschutznachweisen muss als Erstes die Gebäudeklasse (GK) bestimmt werden. Außerdem muss eine Überprüfung erfolgen, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht (siehe Punkt 2).

Wichtig: Die Checkliste ist nur für Gebäude geeignet, die keine Sonderbauten sind. Falls das Gebäude ein Son-derbau ist, kann die Bearbeitung mit der Checkliste nur eingeschränkt erfolgen, siehe Punkt 2.2.

Ein Vorteil der Checkliste liegt darin, dass sie alle relevanten Informationen in genau der Reihenfolge abruft, in der sie zur Erstellung eines Brandschutznachweises benötigt werden.

Beispiel: Das wichtigste eines jeden Brandschutznachweises sind die Rettungswege. Also wäre es naheliegend, den Nachweis mit den Rettungswegen zu beginnen. Dies ist jedoch nicht sinnvoll bzw. zielführend, da die Ret-tungswege immer aus einem Brandabschnitt, einer Nutzungseinheit oder einem Aufenthaltsraum führen. Also wer-den gemäß Checkliste zuerst die Anforderungen an die Trennung von Brandabschnitten, Nutzungseinheiten und Aufenthaltsräumen abgefragt.

Ein weiterer Vorteil der Checkliste besteht darin, dass durch die strukturierte und detaillierte Abfrage aller einzelnen Vorschriften der LBO keine wichtigen Anforderungen vergessen oder übersehen werden.

0.2 Arbeiten mit der Checkliste

Die Bearbeitung erfolgt zweckmäßigerweise so, dass bei jedem Punkt geprüft wird, ob dieser für das untersuchte Gebäude relevant ist oder nicht. Ist ein Punkt nicht relevant, geht es weiter mit dem nächsten Punkt.

Ist ein Punkt relevant, kann eine Bearbeitung mithilfe der Checkliste erfolgen. Der Brandschutznachweis wird dabei nicht auf der Checkliste selbst, sondern auf einem eigenen Schriftstück erstellt. Dort sollten nur die Punkte aufge-führt und bearbeitet werden, die für das Gebäude relevant sind.

Tipp: Es ist empfehlenswert, die Bearbeitung so kurz und prägnant wie möglich und so ausführlich wie unbedingt nötig auszuführen, da übermäßig lange und umständliche Brandschutznachweise eine Belastung für alle sind, die damit umgehen müssen.

Sinnvollerweise erfolgt als Erstes eine Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der ge-planten Ausführung. Anschließend wird bewertet, ob und wie die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen ein-gehalten werden.

Bei Einhaltung der Mindestanforderungen wird dies im Nachweis angegeben und soweit sinnvoll in den Brand-schutzplänen visualisiert (siehe Punkt 0.4). Anschließend geht es mit dem nächsten Punkt weiter.

Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen ist entweder eine andere Planung bzw. Ausführung oder eine ent-sprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Im Falle einer Abweichung (Ausnahme/Befreiung) muss diese natürlich begründet und erläutert werden. In der Regel ist dann anzugeben, welche Kompensationsmaßnah-men getroffen werden, um trotz Nichteinhaltung der Anforderungen das bauaufsichtliche Schutzziel zu erreichen.

Wichtig: Es ist dringend zu empfehlen, alle Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bereits im Vorfeld mit der den Brandschutz prüfenden Stelle abzustimmen.

0.3 Aufbau der Checkliste

Die linken Spalten enthalten Kurzinformationen und Übersichten. Damit kann der erfahrene Anwender schnell die entsprechenden Anforderungen abchecken. In den mittleren und rechten Spalten sind in der Regel die bauaufsichtli-chen Anforderungen genannt. Sie enthalten teilweise auch weitere Erläuterungen und Kommentare.

Die rechte Außenspalte nennt die jeweiligen Paragraphen bzw. Artikel der LBO. Außerdem sind dort zu den jeweili-gen Themen Fundstellen im Brandschutzatlas angegeben, so dass bei weiterem Informationsbedarf schnell detail-lierte Informationen und Kommentare gefunden und abgerufen werden können.

0.4 Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen

Zur Visualisierung des Brandschutznachweises sollte unbedingt ein Satz „Brandschutzpläne“ angefertigt werden (Größe maximal DIN A3), worin die Brandschutzanforderungen möglichst farbig eingetragen werden. Hierfür genü-gen für die erste Bearbeitung einfache Farbstifte. Falls erforderlich oder gewünscht, können die Pläne dann später mit Computerprogrammen erstellt werden.

Der unmittelbare Nutzen des direkten Eintragens von bestimmten Brandschutzanforderungen in die Brandschutz-pläne mit Farbstiften liegt darin, dass dabei oft noch Unklarheiten und Fehler erkannt werden, bei denen sonst die Gefahr bestehen würde, dass sie übersehen werden.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 6 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Neben einer schnellen Information und Übersicht helfen die Brandschutzpläne auch, Fehler und Schwachstellen zu vermeiden bzw. zu erkennen. Außerdem sind die Brandschutzpläne für alle ausführenden Gewerke ein Hilfsmittel, das dazu beitragen kann, die im Brandschutznachweis gestellten Anforderungen fachgerecht umzusetzen.

Auch für den späteren Betrieb des Gebäudes sind Brandschutzpläne eine wichtige, hilfreiche und kostensparende Unterlage (z.B. bei späteren Umbaumaßnahmen).

Für die farbliche Kennzeichnung hat sich die in nachfolgender Legende (siehe Anlage A.3) dargestellte Farbgebung bewährt, die in ihren Grundzügen auch der Farbgebung im Brandschutzatlas entspricht.

0.5 Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste

Die vorliegende Checkliste ist als Hilfsmittel gedacht, um die Erstellung von Brandschutznachweisen zu erleichtern. Alle Inhalte dürfen jedoch nur unter den nachfolgend beschriebenen Vorbehalten verwendet werden, da es mit ei-nem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist, alle Anforderungen der Landesbauordnungen und ihrer ergänzenden Vorschriften sowie deren Interpretationen und Auslegungen in Checklistenform fehlerfrei umzusetzen.

Deshalb ist die Checkliste für sich alleine noch kein vollständiger Brandschutznachweis, sondern muss unbedingt entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften und Interpretationen genau überprüft und ergänzt wer-den. Beispiel für einen mit dieser Checkliste erstellten Brandschutznachweis siehe Brandschutzatlas Kap. 5.4.1.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständig-keit dieser Checklisten keine Haftung übernommen wird. Außerdem können wir hierfür nicht garantieren.

Maßgebend sind immer die im jeweiligen Bundesland geltende Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie alle einschlägigen Normen, Vor-schriften und Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Checklisten sind so gestaltet, dass sie möglichst vielseitig und einfach zu handhaben sind. Mit ihnen kann (ähn-lich wie bei PC-Programmen) auch ein relativ unerfahrener Anwender einfach und schnell ein Ergebnis erzielen.

Für „Anfänger“ und Anwender mit nicht ausreichenden Brandschutzkenntnissen besteht dabei jedoch die Gefahr, dass das eigene Brandschutzwissen überschätzt wird. In diesen Fällen kann es bei der Verwendung der Checklisten als Hilfsmittel zur Erstellung von Brandschutznachweisen zu Fehlern kommen, die sehr schwerwiegend sein kön-nen.

Insbesondere gilt dies auch dann, wenn Abweichungen und Ausnahmen erkannt und entsprechende Kompensati-onsmaßnahmen erarbeitet werden müssen bzw. wenn es erforderlich ist, bestimmte Brandschutzanforderungen der Bauordnungen und ergänzende Vorschriften fachgerecht zu interpretieren und umzusetzen.

Aus diesen Gründen ist es für den vorgenannten Personenkreis unbedingt erforderlich, Brandschutznachweise, die mithilfe der Checklisten erstellt worden sind, von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Dies ist besonders wichtig in den Ländern, in denen der Brandschutznachweis nicht mehr im Genehmigungsverfahren geprüft wird.

Kommentare, Empfehlungen, Vorschläge (Tipps): Die Checklisten beinhalten teilweise Kommentare und Emp-fehlungen, die in der betreffenden LBO nicht enthalten sind. Diese sind in der Regel kursiv gedruckt, wobei sie oft als „Tipp“ bezeichnet werden.

Naturgemäß ist es möglich, dass die in den Kommentaren und Tipps angegebenen Vorschläge von Behörden oder anderen Fachleuten nicht akzeptiert oder anders interpretiert werden. Der Anwender der Checklisten muss deshalb jeweils selbst prüfen und entscheiden, ob er diese Ausführungsvorschläge bzw. Empfehlungen übernimmt oder nicht.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 7 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

1 Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vor-schriften, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung

Check 1.1: Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis

1.1 Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis

Bauvorhaben:

Bauherr:

Architekt:

Ersteller des Brandschutznachweises/-konzeptes:

Zweck und Rechtsgrundlage(n) des Brandschutznachweises/-konzeptes:

Angabe, welche Nachweisberechtigung der Ersteller des Brandschutznachweises benötigt und Nachweis, dass diese Berechtigung vorliegt:*

Inhalt und Umfang des Brandschutznachweises, beigelegte Brandschutzpläne und Anlagen:

Angaben zur Visualisierung von wichtigen Brandschutzanforderungen in Brandschutzplänen:

Zugrunde gelegte Informationen wie Pläne und sonstige Unterlagen (mit Angabe der genauen Daten wie Plan-nummern und Planstände):

Angabe und Information über eventuell erforderliche Abweichungen und wie damit verfahren werden soll:**

Angaben über die Zulassung und Prüfung der Abweichungen.

Ergebnis:

Eintragung der relevanten Informationen. Weiter mit Punkt 1.2.

* Wichtig: Es sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Ersteller des Brandschutznachwei-ses die jeweils erforderliche Berechtigung bzw. Nachweisberechtigung hat. Die Regelungen hierzu sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Oft ist für die Erstellung eines Brandschutznachweises eine Bauvorlagebe-rechtigung notwendig. Teilweise werden auch weitergehende Anforderungen an den Nachweisersteller gestellt, die z.B. auch von der Gebäudeklasse abhängen können.

** Wichtig: Enthält der Brandschutznachweis Abweichungen (Ausnahmen/Befreiungen), so sollte der Bauherr darauf hingewiesen werden, dass er diese beantragen muss und diese auch genehmigt werden müssen. Dies ist besonders wichtig bei Gebäuden, bei denen der Brandschutznachweis im Zuge des Baugenehmigungsver-fahrens nicht mehr geprüft wird. Außerdem ist es natürlich notwendig, dass alle Vorgaben des Brandschutz-nachweises in die weitere Planung eingearbeitet werden.

Check 1.2: Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten und Vorschriften

1.2 Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften

Angabe der maßgebenden LBO:

Angabe der Gebäudeklasse (Ermittlung siehe Punkt 2.1):

Angabe, ob das Gebäude kein Sonderbau, ein geregelter Sonderbau oder ein nicht geregelter Sonderbau ist (Er-mittlung siehe Punkt 2.2):

Angabe der maßgebenden Sonderbauvorschriften (bei geregelten Sonderbauten) bzw. der dem Nachweis zu-grunde gelegten Muster-Sondervorschriften (bei nicht geregelten Sonderbauten):

Kurzbeschreibung des Gebäudes: maximale Abmessungen, Lage und Zahl der Geschosse, Bauweise (in Stich-worten):

Höhe des obersten (möglichen) Aufenthaltsraumes über Gelände:

Aufenthaltsräume im KG/DG:

Nutzung des Gebäudes, Nutzungseinheiten:

Besondere Räume, Brandgefahren, Zündquellen und Brandlasten:

Anzahl und Art der das Gebäude nutzenden Personen:

Angabe von Besonderheiten im Hinblick auf den Brandschutz:

Beschreibung der Schutzziele und Angabe zu eventuellen besonderen Schutzzielen. Eventuell Angaben und Hin-weise zur Feuerversicherung:

Für den Brandschutznachweis relevante Vorschriften und Regelwerke:

Ergebnis:

Eintragung der relevanten Informationen. Weiter mit Punkt 1.3.

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Check 1.3: Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises

1.3 Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises

1. Wichtig: Im Brandschutznachweis werden die verbalen bauaufsichtlichen Begriffe und nicht die Klassen nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 verwendet (z.B. fh statt F 30, hf statt F 60-AB bzw. (R)EI 60 [HolzR], fb statt F 90-AB, Tür fb + S statt T 90, Tür fh + RD + S statt T 30-RS usw.).

Diesen verbalen bauaufsichtlichen Begriffen müssen dann in der weiteren Bauplanungs- und -ausführungs-phase die entsprechenden Klassen auf nationaler Ebene (DIN 4102) bzw. europäischer Ebene (DIN EN 13501) zugeordnet werden. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 bis 02 geregelt, siehe dort. Zur Vereinfachung sind die jeweiligen Klassen jedoch auch in dieser Checkliste angegeben.

2. Für eine schnelle und einfache Handhabung wird der Brandschutznachweis in Brandschutzplänen visualisiert. Die Pläne enthalten die Anforderungen an die raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Wände und De-cken und an die Rettungswege sowie weitere wichtige Informationen.

Die im Brandschutznachweis und in den Plänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole werden in den als Anlage A.1 bis A.3 beiliegenden Legenden erläutert. Die Brandschutzpläne sind in Anlage B enthalten.

3. Der Brandschutznachweis gilt für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegenden Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. auch später während des Be-triebs Umplanungen und Änderungen erfolgen, muss der Brandschutznachweis entsprechend angepasst wer-den.

4. Die im Brandschutznachweis beschriebenen Maßnahmen stellen nur eine Möglichkeit dar, einen ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Bei der Interpretation und Umsetzung von Brandschutzanforderungen, die in der Bauordnung und ihren ergänzenden Vorschriften nicht genau festgelegt sind bzw. bei denen eine unterschiedliche Interpretation und Auslegung möglich ist, können sich auch andere Lösungen bzw. Brandschutzanforderungen bzw. Kompensationsmaßnahmen ergeben bzw. von der Genehmigungsbehörde verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch bei Abweichungen/Ausnahmen/Be-freiungen. In den genannten Fällen ist eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung des Brandschutznach-weises erforderlich.

5. Für die jeweiligen Anforderungen und ihre Umsetzung gelten die Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die Bauregelliste und alle einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung.

6. Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass der Brandschutznachweis bei allen Planungen und Fachplanungen (ins-besondere bei den haustechnischen Leitungsanlagen) eingearbeitet bzw. berücksichtigt und bei der Detailpla-nung, Bauüberwachung und Abnahme entsprechend umgesetzt wird. Außerdem ist der Bauherr bzw. Betreiber dafür verantwortlich, dass er auch während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und dass bei Umplanungen bzw. Nutzungsänderungen eine entsprechende Anpassung erfolgt. Zu diesem Zweck sollten alle an dem Bau und Gebäude Beteiligten eine Kopie des Brandschutznachweises erhalten mit dem Hinweis auf entsprechende Beachtung und Umsetzung.

Ergebnis:

Anpassung der Vorbemerkungen für das aktuelle Gebäude. Weiter mit Punkt 1.4.

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Check 1.4: Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke

1.4 Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke

Grundlage für die Berücksichtigung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes bei der Planung und Ausführung der haustechnischen Leitungsanlagen und Gewerke sind dieser Brandschutznachweis und die zugehörigen Brandschutzpläne. Dabei ist folgendes zu beachten:

A Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken:

Sämtliche Wände und Decken, die in den Brandschutzplänen farbig angelegt sind, müssen raumabschließend und feuerwiderstandsfähig (abschottend) sein. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus der dem Brand-schutznachweis in Anlage A.3 beiliegenden Legende (z.B. gelb = feuerhemmend, orange = hochfeuerhem-mend, rot = feuerbeständig, violett = Brandwand bzw. Bauart einer Brandwand).

Immer wenn Leitungen durch derartige Wände und Decken führen, sind nach dem Baurecht und den ergänzen-den Vorschriften (z.B. MLAR, MLüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich (in der Regel Ab-schottungen oder gleichwertige Sicherungen in der Feuerwiderstandsfähigkeit des durchdrungenen raumab-schließenden Bauteils).

B Verlegung von Leitungsanlagen in Rettungswegen:

Sämtliche Bereiche, die in den Plänen hellgrün und dunkelgrün angelegt sind, dienen als baulich notwendige Rettungswege, siehe Legende (z.B. notwendige Flure, notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendi-gen Treppenräumen und ihren Ausgängen sowie sichere Ausgänge ins Freie).

Immer wenn brennbare Leitungsanlagen oder Leitungsanlagen mit brennbaren Medien in derartigen notwendi-gen Rettungswegen verlegt werden, sind nach dem Baurecht und den ergänzenden Vorschriften (z.B. MLAR, MLüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich (in der Regel Abkapselungen durch raumabschlie-ßende feuerwiderstandsfähige nichtbrennbare Unterdecken oder feuerwiderstandsfähige Installationskanäle). Davon ausgenommen sind nur Elektroleitungen, die ausschließlich der Versorgung der Rettungswege dienen, sowie bestimmte Elektroleitungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen (siehe jeweils geltende Richtlinien und Vorschriften).

C Planung des Brandschutzes in der Haustechnik:

Der vorbeugende Brandschutz muss in der haustechnischen Planung von Anfang an und möglichst früh be-rücksichtigt und eingebunden werden. Dabei sollte bereits in der Vorplanungsphase darauf geachtet werden, dass die vorgesehenen Maßnahmen später auch fachgerecht ausgeführt werden können (z.B. ausreichend große Aussparungen für Kabelabschottungen, ausreichende Arbeitsräume für die Ausführung der Abschottun-gen).

D Verlegung der haustechnischen Leitungsanlagen:

Bereits während der Verlegung der Leitungsanlagen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Leitungen so ver-legt und befestigt werden, dass die später erfolgenden Brandschutzmaßnahmen fachgerecht ausgeführt werden können.

Beispiel 1: Elektrische Leitungsanlagen müssen so durch die Öffnungen geführt werden, dass es später mög-lich ist, fachgerechte Abschottungen gemäß Zulassung auszuführen.

Beispiel 2: Haustechnische Leitungsanlagen müssen vor und nach Abschottungen entsprechend den Vorga-ben der Verwendbarkeitsnachweise befestigt werden.

Beispiel 3: Sollen in notwendigen Fluren oder Treppenräumen nichtbrennbare feuerwiderstandsfähige Unter-decken zur Abkapselung von brennbaren Leitungsanlagen ausgeführt werden, müssen alle Leitungsanlagen oberhalb dieser Unterdecken mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer befestigt werden.

E Ausführung der Abschottungen und Brandschutzmaßnahmen bei haustechnischen Leitungsanlagen:

Es ist besonders darauf zu achten, dass alle Abschottungen und Brandschutzmaßnahmen bei haustechnischen Leitungsanlagen fachgerecht und entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise (Zu-lassung, Prüfzeugnis, Montageanleitung der Hersteller) ausgeführt werden. Bei komplexeren Gebäuden ist hier-für eine „Fachbauleitung Brandschutz“ empfehlenswert bzw. notwendig. Diese sollte bereits bei den vorstehen-den Punkten C und D eingebunden werden.

Ergebnis:

Anpassung der Vorbemerkungen für das aktuelle Gebäude. Weiter mit Punkt 2.

Tipp: Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle an der Haustechnik Beteiligten den Brandschutznachweis und einen Satz Brandschutzpläne erhalten Dabei sollten diese Gewerke ausdrücklich auf die Brandschutzpläne und die vorstehenden Hinweise aufmerksam gemacht werden.

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2 Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau

Die wichtigsten „Schalter“ für die Erstellung eines Brandschutznachweises sind die „Gebäudeklasse“ und die Fest-stellung „Sonderbau ja/nein“.

Check 2.1: Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingestuft.

2.1 Einstufung in die Gebäudeklasse LBO / Atlas

Gebäudeklasse 1a Gebäudeklasse 1b

§ 2 (3) Nr. 1 Freistehende Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²**

Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

Gebäudeklasse 2 Gebäudeklasse 3

§ 2 (3) Nr. 2 § 2 (3) Nr. 3

Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²**

Sonstige Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m

Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5 § 2 (3) Nr. 4 § 2 (3) Nr. 5

Gebäude mit einer Höhe* bis zu 13 m und Nut-zungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²**

Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

* Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Gelände-oberfläche im Mittel.

** Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne der MBO sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung dieser Brutto-Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Beispiele siehe Kap. 7.6/3.4

Achtung: Bei Teilnutzungseinheiten ergibt sich die Brutto-Grundfläche aus der Summe der Teilnutzungseinheiten. Da in eini-

gen Ländern bei Teilnutzungseinheiten abweichende Regelungen bestehen, sollte im Zweifelsfall mit der für die Prüfung des Brandschutzes zuständigen Stelle immer genau geklärt werden, wie die Größe der jeweiligen Nutzungseinheit ermittelt wird.

Beispiel: Bei einem Gebäude mit einer Höhe von ≤ 13 m und zwei Teilnutzungseinheiten von je 210 m² beträgt die Größe der Nutzungseinheit insgesamt 420 m² und das Gebäude ist gemäß MBO in Gebäudeklasse 5 einzustufen.

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Wichtig:

Jedes Gebäude, unabhängig davon, ob es ein Sonderbau ist, hat eine Gebäudeklasse. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass als Erstes die Gebäudeklasse richtig bestimmt wird, da sich daraus die wesentlichen Brandschutzan-forderungen ergeben. Außerdem ergibt sich aus der Gebäudeklasse in verschiedenen Ländern auch, ob bzw. wie der Brandschutznachweis geprüft wird und welche Voraussetzungen der Ersteller des Brandschutznachweises erfül-len muss. (In Bayern werden z.B. Brandschutznachweise der Gebäudeklassen 1 bis 4 nicht geprüft, der Nachwei-sersteller für ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 muss jedoch eine besondere Berechtigung haben und in einer ent-sprechenden Liste geführt werden).

Ergebnis:

Das Gebäude wird eingestuft in Gebäudeklasse: Angabe der Gebäudeklasse

Begründung: kurze Begründung für die Einstufung

Deutliche Angabe der ermittelten Gebäudeklasse im Brandschutznachweis. Diese wird auch bei der weiteren Bearbeitung des Nachweises immer wieder benötigt. Empfehlenswert ist eine kurze Begründung, welche Krite-rien für die Ermittlung zugrunde gelegt wurden. Weiter mit Punkt 2.2.

Tipp: Falls Unklarheiten bei der Feststellung der Gebäudeklasse bestehen, ist es empfehlenswert, diese mit der den Brandschutz prüfenden Stelle vor der Erstellung des Nachweises eindeutig abzustimmen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da bei einer falschen oder nachträglich geänderten Gebäudeklasse sich gravierende Änderungen sowohl in den Brandschutzanforderungen als auch bei der Prüfung des Brandschutznachweises und der Berechtigung für die Erstellung des Nachweises ergeben können.

Beispiel 1: Aneinandergebaute Gebäude mit verschiedenen Höhen auf einem Grundstück. Falls die Gebäude einen unmit-telbaren funktionalen Zusammenhang haben und nur miteinander funktionieren (z.B. bezüglich der Rettungs-wege), so ergibt sich die Gebäudeklasse für beide Gebäude aus der Höhe des höheren Gebäudes. Können die beiden Gebäude bezüglich ihrer Funktionalität jedoch als zwei einzelne Gebäude betrachtet werden, bei denen jedes für sich alleine funktioniert (insbesondere bezüglich der Rettungswege), so ist es eventuell auch möglich, jedem der Gebäude eine eigene Gebäudeklasse zuzuweisen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.

Beispiel 2: Eine Abweichung von der Gebäudeklasse ist nicht möglich. Ist ein Gebäude am Hang so angeordnet, dass sich eine maßgebende Höhe (siehe vorstehende Fußnote *) von 7,10 m ergibt, so ist das Gebäude in Gebäude-klasse 4 einzustufen (wenn die Nutzungseinheiten jeweils nicht mehr als 400 m² haben). Dies gilt auch, wenn das Gebäude ansonsten in Bezug auf die Zahl der Geschosse als Gebäudeklasse 3 behandelt werden könnte und jede Nutzungseinheit eine anleiterbare Stelle mit einer Brüstungshöhe von unter 8 m hat. In diesem Fall wäre es jedoch möglich, bei den jeweiligen Brandschutzanforderungen, z.B. an Tragwerk, Trennwände, De-cken, Treppenräume usw., Abweichungen von hochfeuerhemmend auf feuerhemmend zu beantragen mit der Begründung, dass das Gebäude insgesamt mit einem Gebäude der Gebäudelasse 3 vergleichbar ist. Natürlich ist in solchen Fällen eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.

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Check 2.2: Feststellung, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt.

2.2 Überprüfung „Sonderbau“ § 2 (4)

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe* von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausge-nommen Wohngebäude und Garagen,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,

5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundflä-che von mehr als 400 m² haben,

6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versamm-lungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gast-plätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,

9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflege-bedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungs-einheiten

a) einzeln für mehr als 6 Personen oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,

10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Ta-geseinrichtungen3 einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. Camping- und Wochenendplätze,

16. Freizeit- und Vergnügungsparks,

17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

* Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Gelände-oberfläche im Mittel.

Wichtig:

Neben der Gebäudeklasse ist die Feststellung, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht, für den Brandschutznachweis von elementarer Bedeutung, da sich auch hieraus sinngemäß wie bei der Ge-bäudeklasse die Anforderungen an den Ersteller und die Überprüfung ergeben. Außerdem ist diese Checkliste für Sonderbauten nicht bzw. nur eingeschränkt verwendbar, und zwar nur in dem Umfang, in dem der Sonderbau nach der jeweiligen LBO behandelt werden kann.

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Ergebnis:

Das Gebäude ist: Angabe, ob es sich um keinen Sonderbau, einen geregelten Sonderbau oder einen nicht geregelten Sonderbau handelt.

Begründung: kurze Begründung für die Einstufung.

Maßgebende Sonderbauvorschriften bzw. zugrunde gelegte Muster-Sonderbauvorschriften

Angabe der maßgebenden Sonderbauvorschriften (bei gere-gelten Sonderbauten) bzw. der dem Nachweis zugrunde ge-legten Muster-Sonderbauvorschriften (bei nicht geregelten Sonderbauten)

Deutliche Angabe, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht, mit Begründung, wel-che Kriterien für die Ermittlung zugrunde gelegt wurden.

Wenn kein Sonderbau vorliegt, weiter mit Punkt 3.

Liegt ein Sonderbau vor, dann bitte Folgendes beachten:

Wichtig: Diese Checkliste behandelt nur Gebäude, die keine Sonderbauten sind. Sonderbauten können deshalb nur in dem Umfang mit der Checkliste bearbeitet werden, in dem beim jeweiligen Sonderbau die Anforderungen der LBO gelten (und keine besonderen Anforderungen gestellt werden).

Ergibt die Überprüfung, dass ein Sonderbau vorliegt, ist als Nächstes zu überprüfen, ob es sich um einen so-genannten „geregelten“ oder einen „nicht geregelten“ Sonderbau handelt.

Bei „geregelten“ Sonderbauten sind die im jeweiligen Land eingeführten Sonderbauvorschriften anzugeben und einzuhalten. Die Anforderungen für den Brandschutznachweis ergeben sich damit zunächst aus den für das Gebäude geltenden Sonderbauvorschriften. Diese regeln „besondere Anforderungen“, die über die LBO hinausgehen oder aber auch Erleichterungen sein können. In allen anderen Bereichen, in denen in den Son-derbauvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt dann wieder die LBO. Spätestens dann ist auch die Gebäudeklasse von Bedeutung, da sich daraus die LBO-Anforderungen ergeben.

Bei „nicht geregelten“ Sonderbauten wurden im jeweiligen Land entsprechende Sonderbauvorschriften bau-aufsichtlich nicht eingeführt. Damit gilt dort grundsätzlich die LBO. Jetzt besteht die Schwierigkeit darin, zu er-mitteln, welche besonderen Anforderungen an den Sonderbau zu stellen sind, aber auch, wo eventuell Erleich-terungen möglich sind. Aufgrund der fehlenden bauaufsichtlich eingeführten Sonderbauvorschrift sind diese Fragen naturgemäß schwieriger zu lösen als bei bauaufsichtlich eingeführten (geregelten) Sonderbauten. In solchen Fällen ist es grundsätzlich möglich (und auch sinnvoll), sich beim Brandschutzkonzept an den jeweili-gen Muster-Sonderbauvorschriften zu orientieren (z.B. bezüglich besonderer Anforderungen, möglicher Er-leichterungen und der Gliederung).

Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass es sich bei den Sonderbauvorschriften um in sich schlüssige „Son-derbaukonzepte“ handelt, die sowohl innerhalb der Sonderbauvorschrift als auch auf die jeweilige zugehörige LBO abgestimmt sind. Deshalb sollten dann auch die zur Orientierung herangezogenen (bauaufsichtlich nicht eingeführten) Muster-Sonderbauvorschriften insgesamt angewendet und auf die jeweilige LBO abgestimmt werden. Dies gilt natürlich nicht in den Bereichen, in denen einige ältere Muster-Sonderbauvorschriften nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen, z.B. die Muster-Krankenhausverordnung vom Dezember 1976. Hier muss jeweils sehr genau geprüft werden, welche Anforderungen noch stimmen und welche dem heutigen Stand anzupassen sind.

Bei einer weiteren Bearbeitung des Sonderbaus mit der Checkliste bitte unbedingt darauf achten, dass für den Sonderbau weitergehende Anforderungen bestehen, die sich aus den jeweiligen Sonderbauvorschriften bzw. bei nicht geregelten Sonderbauten aus den besonderen Eigenschaften des Sonderbaus ergeben. Weiter mit Punkt 3. Tipp: In der Regel sind bei Sonderbauten immer bauliche Rettungswege notwendig, wenn in einer Nutzungs-einheit mehr als 10 bis 12 Personen gerettet werden müssen, siehe auch Punkt 9.4.

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3 Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Check 3.1: Einteilung der Baustoffe nach ihrem Brandverhalten in bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen

3.1 Brandverhalten von Baustoffen § 26 (1)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Baustoffe werden unterschieden in:

nichtbrennbare (nb),

schwer entflammbare (se) und

normal entflammbare (ne).

Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten un-terschieden in

1. nichtbrennbare,

2. schwer entflammbare,

3. normal entflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht ent-flammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflamm-bar sind.

Kap. 4.2

Check 3.1.A:

Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen nichtbrennbar, schwer entflammbar und normal entflammbar in Klassen. Legende siehe Anlage A.1. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 02 geregelt.

Nationale Klassen nach DIN 4102-1

Bauaufsichtliche Benennung

Europäische Klassen nach DIN DN 13501-1

Zusatzanforderungen

A 1/A 2 nichtbrennbar A 1 A 2 - s1, d0 kein Rauch und kein bren-

nendes Abfallen/Abtropfen

B 1 schwer entflammbar

B - s1, d0 C - s1, d0 kein Rauch und kein bren-nendes Abfallen/Abtropfen

A 2 - s2, d0 A 2 - s3, d0 B - s2, d0 B - s3, d0 C - s2, d0 C - s3, d0

kein brennendes Abfallen/Abtropfen

A 2 - s1, d1 A 2 - s1, d2 B - s1, d1 B - s1, d2 C - s1, d1 C - s1, d2

kein Rauch

A 2 - s3, d2 B - s3, d2 C - s3, d2 ‒

B 2 normal entflammbar

D - s1, d0 D - s2, d0 D - s3, d0 E

kein brennendes Abfallen/Abtropfen

D - s1, d1 D - s2, d1 D - s3, d1 D - s1, d2 D - s2, d2 D - s3, d2 E - d2

B 3* leicht entflammbar* F* ‒

* Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.

Ergebnis:

Soweit sich aus den nachfolgenden Punkten keine höheren Anforderungen ergeben, muss für jeden im Ge-bäude verwendeten Baustoff die Mindestanforderung „normal entflammbar“ eingehalten werden. Tipp: Hierfür muss immer auch ein gültiger Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Dieser erfolgt bei Baustoffen entweder durch die Verwendung von geregelten Baustoffen (Bauprodukten) nach Bauregelliste (z.B. auf natio-naler Ebene nach DIN 4102-4 Abschnitt 2) bzw. durch die Verwendung von besonders geprüften und nachge-wiesenen Baustoffen (z.B. auf nationaler Ebene durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. in einzelnen besonderen Ausnahmefällen durch eine Zustimmung im Einzelfall).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderung „normal entflammbar“ für alle verwendeten Baustoffe (Bauprodukte): weiter mit Punkt 3.2.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderung: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 3.2.

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Check 3.2: Einteilung der Bauteile nach ihrem Brandverhalten in bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen

3.2 Brandverhalten von Bauteilen § 26 (2)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Bauteile werden unterschieden in:

feuerbeständige (fb),

hochfeuerhemmende (hf) und

feuerhemmende (fh).

Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähig-keit unterschieden in:

1. feuerbeständige,

2. hochfeuerhemmende,

3. feuerhemmende;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifen-den Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschlie-ßenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

Lautet die bauaufsichtliche Bauteilanforderung feuerbeständig, so müs-

sen die tragenden und aussteifenden Teile aus nichtbrennbaren Baustof-fen bestehen und raumabschließende Bauteile eine zusätzlich in Bauteil-ebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

Lautet die bauaufsichtliche Bauteilanforderung hochfeuerhemmend, so

muss entweder der vorstehende Absatz eingehalten werden oder bei Bau-teilen, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen die Bauteile allseitig eine brandschutztechnisch wirk-same Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbeklei-dung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

Kap. 4.3

* Die Brandschutzbekleidung muss der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bau-teile in Holzbauweise – HFHHolzR (Fassung Juli 2004) entsprechen, die als Technische Baubestimmung eingeführt ist.

Check 3.2.A: Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend in Klas-sen. Legende siehe Anlage A.1. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 01 geregelt.

Nationale Klassen nach DIN 4102-4*

Bauauf-sichtliche Anforderung

Europäische Klassen nach DIN EN 13501-2***

Tragende Bauteile Nichttragende Bauteile

ohne Raumabschluss (Stützen)

mit Raumabschluss (tragende Trennwände)

mit Raumabschluss (nichttragende Trennwände)

F 90-A F 90-AB

feuerbeständig R 90 [nb] R 90 [wnb]

REI 90 [nb]

REI 90 [wnb]

EI 90 [nb] EI 90 [wnb]

F 60-A** F 60-AB**

hoch-feuerhemmend

R 60 [nb] R 60 [wnb] R 60 [HolzR]

REI 60 [nb] REI 60 [wnb] REI 60 [HolzR]

EI 60 [nb] EI 60 [wnb] EI 60 [HolzR]

F 30 feuerhemmend R 30 REI 30 EI 30

* Bei den Klassen nach DIN 4102-4 wird nicht zwischen tragend und nichttragend unterschieden. Falls eine solche Unter-scheidung notwendig ist (z.B. tragende Wände notwendiger Flure in Gebäudeklasse 5 mit Tragwerksanforderung fb und Raumabschlussanforderung fh) kann dies durch die in eckigen Klammern angebrachten Zusätze [T] für Tragwerk und [R] für Raumabschluss geschehen. Klassifizierung auf nationaler Ebene: F 90-AB [T] F 30 [R] bzw. auf europäischer Ebene: R 90 [wnb] EI 30.

** Die Klassifizierung „hochfeuerhemmend“ mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen ist nur auf euro-päischer Ebene möglich.

*** Nichttragende Innen- und Außenwände, Doppelböden und selbstständige Unterdecken siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.2.

Ergebnis:

Bei der Umsetzung der „verbalen“ bauaufsichtlichen Anforderungen „feuerbeständig“ und „hochfeuerhemmend“ in Klassen auf nationaler bzw. europäischer Ebene sind die jeweils bestehenden Zusatzanforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe gemäß vorstehender Tabelle 3.2.A zu beachten. Tipp: Hierfür muss immer auch ein gültiger Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Dieser erfolgt bei Bauteilen entweder durch die Verwendung von geregelten Bauteilen (Bauprodukten bzw. Bauarten) nach Bauregelliste (z.B. auf nationaler Ebene nach DIN 4102-4) bzw. durch die Verwendung von besonders geprüften und nach-gewiesenen Bauprodukten und Bauarten (z.B. auf nationaler Ebene durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. in einzelnen besonderen Ausnahmefällen durch eine Zustimmung im Einzelfall).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe bei den bauaufsichtlichen An-forderungen „feuerbeständig“ bzw. „hochfeuerhemmend“ für alle verwendeten Bauteile (Bauprodukte, Bauar-ten): weiter mit Punkt 4.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 4.

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4 Brandwände

Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Ge-bäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) aus-reichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

§ 30 (1) Kap. 6.2.2-A/1

Nachfolgend wird überprüft, ob und wo Brandwände (BW) bzw. Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) erfor-derlich sind (Check 4.1), welche brandschutztechnische Qualität (Klassifizierung) diese Wände jeweils haben müs-sen (Check 4.2) und wie diese Wände auszuführen sind (z.B. Dach- und Fassadenanschluss, Sicherung von Öff-nungen usw. (Check 4.3).

Check 4.1: Überprüfung, ob und wo Brandwände (BW) bzw. Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) erforderlich sind.

4.1 Brandwände sind erforderlich § 30 (2) (10)

BW sind erforderlich BW Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

A beim Abstand ≤ 2,50 m zur Grund-stücksgrenze:

B zur Unterteilung aus-gedehnter Gebäude in Abständen ≤ 40 m:

C zur Unterteilung landwirtschaftlich ge-nutzter Gebäude in BA ≤ 10.000 m³:

D zwischen Wohnge-bäuden und Land-wirtschaftsgebäuden: sowie zwischen Wohnteilen und Landwirtschafts-teilen:

BW als GA

BW als IBW

BW als IBW

BW als GA BW als IBW

A Als Gebäudeabschlusswand (GA), ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücks-grenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindes-tens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Dies gilt nicht für seitli-che Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 MBO, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens je-doch 1 m beträgt.

B Als innere Brandwand (IBW) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäu-de in Abständen von nicht mehr als 40 m.

C Als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte (BA) von nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt.

D Als Gebäudeabschlusswand GA) zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand (IBW) zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaft-lich genutzten Teil eines Gebäudes.

Kap. 6.2.2-A/3.3

Kap. 6.2.2-A/3.4

Kap. 6.2.2-A/3.6 Kap. 6.2.2-A/3.7

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

--- Wenn keine BW bzw. WaBW erforderlich sind: weiter mit Punkt 5.

OK: Wenn BW bzw. WaBW erforderlich sind und diese angeordnet werden: weiter mit Punkt 4.2.

xXx: Wenn BW bzw. WaBW erforderlich sind und die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, ist eine ge-nehmigungspflichtige Abweichung (Ausnahme/Befreiung) mit entsprechender Erläuterung/Begründung sowie Angabe der in der Regel notwendigen Kompensationsmaßnahmen notwendig. Falls BW bzw. WaBW angeord-net werden, weiter mit Punkt 4.2. Werden keine BW bzw. WaBW angeordnet, weiter mit Punkt 5.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 17 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 4.2: Überprüfung, welche Feuerwiderstandsdauer und Bauart (Klassifizierung) die erforderlichen Brandwände (BW) bzw. Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) haben müssen.

4.2 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer und Bauart der Brandwände § 30 (3)

Gebäudeklasse Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Klassen LBO/Atlas

GK 5 Brandwand (BW): fb + nb + M

Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspru-chung feuerbeständig (fb) sein und aus nichtbrennbaren (nb) Baustof-fen bestehen.

(Klassen: F 90-A + M bzw. (R)EI 90-M [nb]).

Kap. 6.2.2-B/1

GK 4 Wand anstelle einer Brandwand (WaBW): hf + M

Anstelle von Brandwänden sind zulässig: Wände, die auch unter zu-sätzlicher mechanischer Beanspruchung (M) hochfeuerhemmend (hf) sind.

(Klassen: F 60-AB + M bzw. (R)EI 60-M [wnb] bzw. (R)EI 60-M [HolzR]).

Kap. 6.2.2-B/2

GK 1 bis 3 Wand anstelle einer Brandwand (WaBW): hf

Anstelle von Brandwänden sind zulässig: hochfeuerhemmende Wände (hf).

(Klassen: F 60-AB bzw. (R)EI 60 [wnb] bzw. (R)EI 60 [HolzR]).

Kap. 6.2.2-B/ 2.3.3

GK 1 bis 3 als GA

Wand anstelle einer Brandwand (WaBW) als Gebäudeabschluss-wand (GA): F 30 [ia] - F 90 [ia]

Anstelle von Brandwänden sind zulässig: Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwider-standsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

(Klassen: F 30 [ia] - F 90 [ia] bzw. (R)EI 30 (io) - (R)EI 90 (io)).

Kap. 6.2.2-B/ 2.3.4

Landwirtschaft-liche Gebäude mit umbautem Raum ≤ 2000 m³

Wand anstelle einer Brandwand (WaBW) als IBW bzw. GA: fb

In Fällen von Tabelle 4.1, Punkt D: Anstelle von Brandwänden sind zulässig: Feuerbeständige Wände, wenn Brutto-Rauminhalt des land-wirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist.

(Klassen: F 90-AB bzw. (R)EI 90 [wnb]).

Kap. 6.2.2-B/2.1

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung der BW und WaBW in den Brandschutzplänen gemäß Legende. Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Wände visualisieren (z.B. BW: violett, fb-WaBW: rot, hf-WaBW: orange/violett, fb/fh-WaBW: rot/gelb).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 4.3.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 4.3.

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Check 4.3: Überprüfung der Ausführung und weiteren Anforderungen an die Brandwände und Wände anstelle von Brandwän-den.

4.3 Ausführung der Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

4.3.1 Durchgängigkeit der Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW)

§ 30 (4)

BW und WaBW müssen unversetzt bis zur Bedachung durchgehen.

Innere BW und WaBW dürfen ge-schossweise versetzt werden, wenn eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. Hierzu müssen die rechts stehen-den Voraussetzungen eingehalten werden.

Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet wer-den, wenn

1. die Wände im Übrigen der vorstehenden Tabelle 4.2 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben (bei hf-WaBW: hf + nb).

(Klassen: Bei BW: F 90-A + öffnungslos/REI 90 [nb] + öffnungslos, bei hf-WaBW: F 60-A + öffnungslos/REI 60 [nb] + öffnungslos),

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbe-ständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (bei hf-WaBW: hf + nb).

(Klassen: Bei BW: F 90-A/(R)EI 90 [nb], bei hf-WaBW: F 60-A/(R)EI 60 [nb]),

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind (bei hf-WaBW: hf).

(Klassen: Bei BW: F 90-AB/(R)EI 90 [wnb], bei hf-WaBW: F 60-AB/(R)EI 60 [wnb]/(R)EI 60 [HolzR ]) und

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so ange-ordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

Lösungsbeispiele:

- Anordnung einer mindestens 1,50 m auskragende fb-Kragplatte (bei hf WaBW: hf-Kragplatte)

- Sicherung der Öffnungen mit einer F/EI-Brandschutzverglasung in der Feuerwiderstandsdauer der BW bzw. WaBW (evtl. auch G/E/EW-Verglasung, aber nur wenn keine Bedenken wegen der Strahlungswärme bestehen + Abweichung [Ausnahme/Befreiung])

- Anordnung eines Brandschutzvorhangs; Abweichung (Ausnah-me/Befreiung) und Verwendbarkeitsnachweis sind erforderlich.

- Anordnung einer Sprinkleranlage; Abweichung (Ausnah-me/Befreiung) und Nachweis der Eignung sind erforderlich.

Kap. 6.2.2-B/3

4.3.2 Ausbildung der BW und WaBW im Dachbereich § 30 (5)

GK

4

bis 5

BW und WaBW: 30 cm über Dach oder 2 x 50 cm auskra-gende fb + nb-Platte. Brennbare Bauteile dürfen nicht über BW bzw. WaBW hinwegführen.

Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beider-seits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennba-ren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

Kap. 6.2.2-B/4

GK

1 bis 3

BW und WaBW sind mind. bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nb Baustoffen auszufüllen.

Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind voll-ständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

Kap. 6.2.2-B/4.3

Ind- Bau

BW und WaBW: 50 cm über Dach

Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden sind mindestens 50 cm über Dach zu führen. Tipp: Gemäß M IndBauRL bestehen wei-tere Anforderungen.

4.3.3 Sicherung des einspringenden Winkels der BW und WaBW § 30 (6)

Sind BW und WaBW im Eckbereich angeordnet und beträgt der Winkel der inneren Ecke ≤ 120 Grad, so ist der einspringende Winkel auf 5 m wie folgt zu sichern.

Bei BW: fb + nb + öffnungslos Bei hf-WaBW: hf + öffnungslos

Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand oder Wand anstelle einer Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke min-destens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslo-se hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.

Kap. 6.2.2-B/5

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 19 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

(Klassen: Bei BW: F 90-A/(R)EI 90 [nb] + öffnungslos, bei hf-WaBW: F 60-A/(R)EI 60 [nb] + öffnungslos bzw. F 60/AB/(R)EI 60 [wnb] + öffnungslos bzw. (R)EI 60 [HolzR] + öffnungslos)

4.3.4 Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Bereich der BW und WaBW § 30 (7)

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen nicht über die BW und WaBW hinweggeführt werden.

Bei Gebäudeabschlusswänden: Be-kleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen: nb

Ausführung der BW und WaBW bis Außenkante Fassade. Bei Außen-wandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüfteten Außenwandbeklei-dungen oder Doppelfassaden sind besondere Vorkehrungen erforderlich.

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden nicht hinweggeführt werden.

Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen.

Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

Tipp: Achtung bei Wärmedämmverbundsystemen mit brennbaren Dämmstoffen. Diese dürfen nicht über die Stirnseiten der BW bzw. WaBW hinweggeführt werden. In diesem Bereich sind nichtbrennbare Baustoffe mit Schmelzpunkt größer 1000 Grad erforderlich.

Tipp: Gemäß M IndBauRL bestehen weitere Anforderungen.

Kap. 6.2.2-B/6

4.3.5 Eingreifen von Bauteilen in BW und WaBW § 30 (7)

Bauteile dürfen in BW und WaBW nur so weit eingreifen, dass deren Feuer-widerstandsfähigkeit nicht beeinträch-tigt wird.

Bauteile dürfen in Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

Kap. 6.2.2-B/7

4.3.6 Sicherung von Öffnungen in BW und WaBW § 30 (8) (9)

Lage und Art der Öffnung Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Tür-öff-nun-gen in:

Gebäudeab-schlusswänden

unzulässig Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig. Tipp: Wenn erforderlich, dann in BW: fb + D + S Abschlüsse (in hf-WaBW: hf + D + S) + Beschränkung von Zahl und Größe + Abweichung (Ausnahme/Befreiung).

Kap. 6.2.2-B/8 Kap. 6.8

inneren BW fb + D + S* Öffnungen in inneren Brandwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben (in hf-WaBW: hf + D + S).

(Klassen: in BW: T 90-D/EI2 90-C…; in hf-WaBW: T 60-D/EI2 60-C…)

inneren hf + M-WaBW hf + D + S* inneren hf-WaBW

Sichtöff-nun-gen in:

Gebäudeab-schlusswänden

unzulässig Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig. Tipp: Wenn erforderlich, dann in BW: fb-Brandschutzverglasungen (VG) (in hf-WaBW: hf-VG) + Beschränkung von Zahl und Größe + Abweichung (Ausnahme/Befreiung).

Kap. 6.2.2-B/9 Kap. 6.9

inneren BW fb-VG* In inneren Brandwänden sind Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.* Tipp: in BW: fb-VG*, in hf + M-WaBW: hf-VG*, in hf-WaBW: hf-VG.

(Klassen: in BW: F 90-VG*/EI 90*, in hf + M-WaBW: F 60-VG*/EI 60*, in hf-WaBW: F 60-VG/EI 60)

inneren hf + M-WaBW

hf-VG*

inneren hf-WaBW hf-VG

4.3.7 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen durch BW und WaBW

§ 40, 41

Schottung bzw. Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsauer der BW/WaBW**

Ausführung nach MLAR, MLüAR und MSysBöR. Kap. 6.2.2-B/10 Kap. 6.10 bis 6.12

* Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe. Tipp: Bei Brandschutzverglasungen in der Regel Grö-

ßenbegrenzung auf 1 m² je Öffnung. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.

** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.

D = Dichtschließend, S = Selbstschließend, VG = Brandschutzverglasung, C… (C 5 bei Türen = 200.000 Lastspiele bzw. C 2 bei Toren = 10.000 Lastspiele).

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen (z.B: Durchgängigkeit, Dach-/Wandanschlussbereich, Sicherung des einspringenden Winkels, Sicherung aller Öff-nungen).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen weiter mit Punkt 5.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 5.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 20 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

5 Trennwände

Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

§ 29 (1) Kap. 6.2.1

Check 5.1: Überprüfung, ob und wo Trennwände erforderlich sind und welche Feuerwiderstandsdauer (Klassifizierung) diese haben müssen.

5.1 Erfordernis und Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden § 29 (2) (3) 6.2.1-A/2

Gebäudeklasse

Zwischen NE sowie zwischen NE und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren

Zwischen AR und anders genutzten Räumen im KG

Zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brand-gefahr

Normal-geschosse

DG, über denen AR möglich sind

DG, über denen keine AR möglich sind

GK 5 fb fb fh* fb fb

GK 4 hf hf fh* fb fb*

GK 3 fh fh fh* fb fb*

GK 1 + 2 fh** fh** fh* ** fh* fb*

* Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss der Trennwand achten, siehe nachfolgenden Punkt 5.2.1.

** Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

NE = Nutzungseinheiten, DG = Dachgeschosse, KG = Kellergeschosse, AR = Aufenthaltsräume

Check 5.1.A: Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen fb, hf und fh in Klassen

Bauaufsichtliche Benennung Klassen nach DIN 4102 Klassen nach DIN EN 13501-2 und -3

fb (feuerbeständig) F 90-A bzw. F 90-AB (R)EI 90 [nb] bzw. (R)EI 90 [wnb]

hf (hochfeuerhemmend) F 60-A bzw. F 60-AB (R)EI 60 [nb] bzw. (R)EI 60 [wnb] bzw. (R)EI 60 [HolzR]

fh (feuerhemmend) F 30-B bzw. F 30 (R)EI 30

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen gemäß Legende. Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Wände visualisieren (z.B: fb: rot, hf: orange, fh: gelb).

--- Wenn keine Trennwände erforderlich sind weiter mit Punkt 6

OK: Wenn Trennwände erforderlich sind und die Mindestanforderungen eingehalten werden weiter mit Punkt 5.2

xXx: Wenn Trennwände erforderlich sind und die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, ist eine geneh-migungspflichtige Abweichung (Ausnahme/Befreiung) mit entsprechender Erläuterung und Begründung sowie Angabe der ggf. (in der Regel) notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Falls Trennwände ange-ordnet werden, weiter mit Punkt 5.2. Werden keine Trennwände angeordnet, weiter mit Punkt 6.

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Check 5.2: Überprüfung der Ausführung und weiteren Anforderungen an die Trennwände.

5.2 Ausführung der Trennwände

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

5.2.1 Oberer An- bzw. Abschluss § 29 (4)

Lage Ausführung der Trennwände Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

in Nomal-geschossen

bis zur Rohdecke Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuer-hemmend herzustellen.

Tipp: Bei fh-Unterdecken auf Ausführbarkeit der Trennwandanschlüsse an die fh-Unterdecke gemäß den Verwendbarkeitsnachweisen von Trennwand und Unterdecke achten.

Kap. 6.2.1-A/2 Kap. 7.6/8.4 Kap. 8.31/4.4.2

im Dach-raum

bis unter die Dachhaut oder bis an eine raumab-schließende fh-Decke mit tragenden und ausstei-fenden fh-Bauteilen.

5.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden § 29 (5)

Lage und Art der Öffnung Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Türöffnun-gen in

fb-Wänden

fh + D + S*

Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Tipp: Bei Türöffnungen ist unabhängig von der Feuerwiderstandsdauer der Trennwand (fb, hf, fh) immer nur eine fh + D + S-Tür erforderlich*. Bei Sichtöffnungen sind in der MBO keine Anforderungen genannt. Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Trennwand.

(Klassen: Türöffnungen: T 30-D/EI2 30-C… Sichtöffnungen: in fb-Wänden: F 90-VG/EI 90, in hf-Wänden: F 60-VG/EI 60, in fh-Wänden: F 30-VG/EI 30).

Kap. 6.8.0 Kap. 6.8.1 Kap. 6.9

hf-Wänden

fh-Wänden

Sichtöff-nungen in

fb-Wänden fb-VG

hf-Wänden hf-VG

fh-Wänden fh-VG

5.2.3 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen § 40, 41

Schottung bzw. Sicherung in der glei-chen Feuerwiderstandsdauer der Trennwände**

Ausführung nach MLAR, MLüAR und SysBöR. Kap. 6.10 Kap. 6.11

* Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe.

** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen (z.B. Dach-/Wandanschlussbereich, Sicherung aller Öffnungen).

Tipp: Besondere Überprüfung der oberen An- bzw. Abschlüsse. Sind diese problematisch (siehe nachfolgende Beispiele), sollte bereits im Brandschutznachweis besonders darauf hingewiesen werden, so dass die Proble-matik rechtzeitig erkannt und gelöst werden kann. Beispiel Dachgeschosse: Die Ausführung von Trennwänden bis unter die Dachhaut ist in der Regel proble-matisch, da sich fachgerechte obere An- bzw. Abschlüsse (einschließlich Aussteifungen in der Feuerwider-standsklasse der Trennwände) sowie die Ausführung bis unter die Dachhaut (wenn überhaupt) nur schwer her-stellen lassen. Als praktikable Alternative bietet sich an, die Dachschrägen bzw. -decken in der gleichen Feu-erwiderstandsdauer der Trennwände (in der Regel feuerhemmend) zu bekleiden bzw. auszuführen, so dass dort ein fachgerechter Anschluss der Trennwände (gemäß den Verwendbarkeitsnachweisen der Trennwände und Decken) möglich ist. Beispiel Trapezblechdach: Bei Trapezblechdächern ist ein fachgerechter An- bzw. Abschluss nicht ohne Wei-teres bzw. nur mit einem besonderen Aufwand möglich.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen weiter mit Punkt 6.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 6.

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6 Notwendige Flure

Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Auf-enthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

§ 36 (1) Kap. 7.6

Check 6.1: Überprüfung, ob und wo notwendige Flure erforderlich sind.

Das Erfordernis von notwendigen Fluren ergibt sich aus dem Umkehrschluss einer Überprüfung nach Punkt 6.1. In Punkt 6.1 wird ermittelt, wann notwendige Flure nicht erforderlich sind. In allen anderen Fällen sind notwendige Flure grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn die Rettungswege aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen bzw. aus Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Sollen aus Nut-zungsgründen keine notwendigen Flure angeordnet werden, sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen erfor-derlich, siehe auch nachstehende Anmerkung.

6.1 Notwendige Flure sind nicht erforderlich § 36 (1) 2

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

1. In Wohngebäuden der GK 1 und 2

2. In sonstigen Gebäuden der GK 1 und 2, ausgenommen KG

3a. Innerhalb von NE ≤ 200 m²

3b. Innerhalb von Wohnungen

4. Innerhalb von NE mit Büro- und Verwaltungsnutzung ≤ 400 m² (gilt auch unter bestimmten Vo-raussetzungen für Teilnutzungs-einheiten bis 400 m², siehe Punkt 4 in rechter Spalte)*

5. Bei Anschluss ≤ 4 Wohnungen bzw. NE in einem Geschoss an den notwendigen Treppenraum**

1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenom-men in Kellergeschossen,

3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen,

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungs-nutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände entsprechend ihrer Gebäudeklasse haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen zwei voneinander un-abhängige (eigene) Rettungswege hat.*

Kap. 7.6/3

Kap. 7.6/3.4

* Tipp: Auf die Gebäudeklasse achten! Beispiel: Zwei Teilnutzungseinheiten von je 201 m² ergeben eine Nutzungseinheit mit

insgesamt 402 m², was bei einem Gebäude mit einer Höhe > 7 m und ≤ 13 m zur Einstufung in GK 5 führt. ** Tipp: In der MBO werden hierzu keine Anforderungen gestellt. Es ist jedoch empfehlenswert, bei einem Anschluss von mehr

als 4 (Größenordnung 4 bis 6) Wohnungen bzw. NE an den notwendigen Treppenraum in einem Geschoss einen notwendigen Flur zwischenzuschalten, da ansonsten der Treppenraum immer größer wird und seinen eigentlichen „Charakter“ als notwen-diger Treppenraum verliert. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle empfehlens-wert.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen (z.B. notwendige Flure: hellgrün gemäß Legende).

--- Wenn keine notwendigen Flure erforderlich sind weiter mit Punkt 7.

OK: Wenn notwendige Flure grundsätzlich erforderlich sind und diese angeordnet werden weiter mit Punkt 6.2.

xXx: Wenn notwendige Flure grundsätzlich erforderlich sind, diese jedoch nicht angeordnet werden sollen, sind ent-sprechende Kompensationsmaßnahmen notwendig. In der Regel ist hierfür eine Abweichung (Ausnahme/Be-freiung) mit entsprechender Erläuterung/Begründung erforderlich, siehe Anmerkung. Weiter mit Punkt 7.

Tipp: Aus der vorstehenden Überprüfung ergibt sich nur, wann notwendige Flure nicht erforderlich sind. Grundsätzlich sind damit im Umkehrschluss in allen anderen Fällen notwendige Flure erforderlich. Falls in sol-chen Fällen (in denen im Umkehrschluss notwendige Flure erforderlich wären) notwendige Flure aus Nut-zungsgründen nicht angeordnet werden sollen (z.B. Großraumbüros, Kombibüros, Werkstätten, die nicht nach der Industriebaurichtlinie zu behandeln sind, kleinere Läden [z.B. bis 800 m²], die keine Sonderbauten sind, und sonstige Nutzungseinheiten, bei denen ein notwendiger Flur stören würde) muss nicht automatisch immer ein notwendiger Flur angeordnet werden. In diesen Fällen kann auf einen notwendigen Flur verzichtet werden, wenn das System der Rettungswege ent-sprechend angepasst wird. Für den dann fehlenden notwendigen Flur sind entsprechende Kompensations-maßnahmen erforderlich (z.B. ein oder mehrere möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge zu weiteren baulichen Rettungswegen, Brandmeldeanlage mit Evakuierungsalarm, Fluchtbalkone mit zwei entgegengesetzt liegenden Ausgängen zu baulichen Rettungswegen usw.). Für solche Lösungen ist in der Regel eine entspre-chende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zustän-digen Stelle ist empfehlenswert.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 23 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 6.2: Überprüfung der Ausführung und weiteren Anforderungen an die notwendigen Flure und Laubengänge.

6.2 Ausführung der notwendigen Flure und Laubengänge

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

6.2.1 Mindestbreite und Stufen § 36 (2)

Nutzbare Breite muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Folge von ≤ 3 Stufen ist unzulässig

Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

Kap. 7.6/4

6.2.2 Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte § 36 (3)

Unterteilung alle 30 m durch nichtab-schließbare RD + S-Türen, die bis zur Rohdecke oder an eine fh-Flurdecke führen. (Gilt nicht für Laubengänge).

Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Dies gilt nicht für Laubengänge.

(Klassen: RS + nichtabschließbar / Sm-C…+ nichtabschließbar).

Kap. 7.6/5

6.2.3 Notwendige Flure als Stichflure § 36 (3)

Stichflure zu einem Sicherheitstrep-penraum: ≤ 15 m. (Gilt nicht für Lau-bengänge).

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicher-heitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Dies gilt nicht für Laubengänge.

Kap. 7.6/6

6.2.4 Wände notwendiger Flure und Wände/Brüstungen von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung*

§ 36 (4) (5)

Geschoss Wände und Brüstungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Normal- und Dachgeschosse

fh + Bekleidung und Dämmstoffe nb

Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein der raumabschließenden Feuerwiderstandsdauer der Flurwände ver-gleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.

(Klassen: Normalgeschosse mit fh-Flurwänden: F 30-AB/(R)EI 30 [wnb] bzw. F 30-B + BD nb/(R)EI 30 + BD nb; Kellergeschosse mit fb-Flurwänden: F 90-AB/(R)EI 90 [wnb]).

BD = Bekleidung und Dämmstoffe (siehe Punkt 6.2.8).

Kap. 7.6/8

Kellergeschos-se, deren Trag-werk fb sein muss

fb

Ausführung: Bis zur Rohdecke oder bis an die fh-Unterdecke des Flurs, wenn ein ausreichender (der raumabschlie-ßenden Feuerwiderstandsdauer der Flurwände vergleichbarer) Raumab-schluss sichergestellt ist.

6.2.5 Sicherung von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure und in Wänden von Lau-bengängen mit nur einer Fluchtrichtung*

§ 36 (4) (5)

Lage und Art der Öffnung Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Türöff-nun-gen in

fh-Flur- und Lau-bengangwänden

D Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lager-bereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(Klassen: D: dichtschließend fh + D + S: T 30-D/EI2 30-C…).

Kap. 7.6/8.5 Kap. 7.6/5.3 Kap. 6.8.0 bis 6.8.5

fb-Flurwänden zu Lagerbereichen im KG

fh + D + S

Sicht-öffnun-nun-gen in

fh-Flurwänden: UK VG < 1,80 m über Boden:

fh-VG In der MBO sind keine Anforderungen genannt. Tipp: Sicherung der Sichtöffnungen mit Brandschutzverglasungen (VG) in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Flurwände. Ab 1,80 m Höhe ist in der Regel eine G-Verglasung möglich**.

(Klassen: fh-VG: F 30-VG/EI 30; G 30-VG: G 30-VG/E 30/EW 30 fb-VG: F 90-VG/EI 90).

Kap. 7.6/8.6 Kap. 6.9.1

fh-Flurwänden: UK VG ≥ 1,80 m über Boden:

G 30-VG**

fb-Flurwänden zu Lagerbereichen im KG

fb-VG

Sicht-öffnun-nun-gen in

fh-Laubengang-außenwänden: UK VG < 0,90 m über Boden:

fh-VG Fenster in notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.

(Klassen: fh-VG: F 30-VG/EI 30).

Kap. 7.6/10.3.2

fh-Laubengang-außenwänden: UK VG ≥ 0,90 m über Boden:

keine Anforde-rungen

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 24 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

6.2.6 Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren sowie in Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung

§ 36 (6)

Bauteil Baustoffklasse Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Bekleidungen, Put-ze, Unterdecken, Dämmstoffe

nb (nichtbrennbar)

In notwendigen Fluren sowie in offenen Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung müssen

1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen (Klassen A 1/A 2,

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

Kap. 7.6/8.3

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen

Bekleidung nb + ausreichend dick

6.2.7 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen § 40 (2)

Zulässig. Ausführung nach MLAR und MSysBöR Kap.7.6/11

6.2.8 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennba-ren Medien

§ 40 (2)

Nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg ausreichend lang mög-lich ist.

Ausführung nach MLAR und MSysBöR. Gemäß MLAR es bestehen z.B. folgende Möglichkeiten:

Verlegung oberhalb von fh und nichtbrennbaren Unterdecken (fh von oben und unten). Tipp: Dabei ist darauf zu achten, dass alle Leitungsanlagen ober-halb der Unterdecke so befestigt werden, dass sie im Brandfall in-nerhalb von 30 Minuten nicht auf die Unterdecke fallen können. (Klassen: F 30-A/EI 30 [nb]).

Verlegung in fh und nichtbrennbaren Installationskanälen

(Klassen I 30/EI 30 (veho io)).

Verlegung in Systemböden gemäß MSysBöR.

Verlegung außerhalb des notwendigen Flurs.

Kap. 7.6/11 Kap. 6.10

6.2.9 Verlegung von Lüftungsanlagen § 41

Nur zulässig, wenn eine Nutzung als RW ausreichend lang möglich ist.

Ausführung nach MLüAR Kap. 6.11

6.2.10 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen*

Schottung bzw. Sicherung in der glei-chen Feuerwiderstandsdauer der Flur- bzw. Laubengangwand.**

Ausführung nach MLAR, MLüAR und MSysBöR

Tipp: Die jeweiligen Anforderungen hängen von der Gesamtsituation und den in Punkt 6.2.8 getroffenen Maßnahmen ab (siehe auch Atlas Kap. 6.10.3-A/3).

Kap. 6.10 Kap. 6.11 Kap. 6.12

6.2.11 Lüftung und Entrauchung

Bei Gebäude, die nach der MBO behandelt werden können, bestehen keine besonderen Anforderungen. Bei Sonderbauten können besondere Anforderungen bestehen, z.B. gemäß der jeweiligen Sonderbau-vorschrift.

* Tipp: Die Anforderungen bestehen für Laubengänge mit nur einer Fluchtrichtung. Für Laubengänge mit zwei entgegengesetzt

liegenden Fluchtrichtungen wurden in der MBO keine Angaben gestellt. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass bei Laubengängen mit zwei entgegengesetzt liegenden Fluchtrichtungen keine besonderen Anforderungen an die Wände, Brüs-tungen und Sicherung der Öffnungen bestehen. Dies ist nachvollziehbar, da bei Gefahr jeweils in eine andere Richtung ge-flüchtet werden kann. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.

** In der Regel ist hierfür eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.

*** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen gemäß Legende (z.B. Flurwände, Unterteilung in Rauchabschnitte, Sicherung aller Tür- und Sichtöffnungen). Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Flurwände visualisieren (z.B: fb: rot, fh: gelb).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Weiter mit Punkt 7.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter mit Punkt 7.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 25 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

7 Notwendige Treppen

Check 7.1: Überprüfung, ob, wo und wie viele notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie erforderlich sind.

Notwendige Treppen benötigen in der Regel (bis auf bestimmte Ausnahmen, siehe Punkt 8.1) einen eigenen durch-gehenden notwendigen Treppenraum oder sie können unter bestimmten Voraussetzungen als notwendige Außen-treppen angeordnet werden (siehe Punkt 8.1). Mehrere notwendige Treppen sind erforderlich, wenn die Rettungs-wege dies erfordern.

7.1 Erfordernis und Lage von notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie § 34 (1) (2)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

7.1.1 Erfordernis einer notwendigen Treppe § 34 (1)

Jedes nicht ebenerdige Geschoss und der benutzbare Dachraum benötigen mindestens eine notwendige Treppe

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).

Kap. 7.4/3

7.1.2 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie § 35 (2) 1

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsrau-mes (AR) oder Kellergeschosses muss mindestens in ≤ 35 m erreichbar sein:

ein notwendiger Treppenraum oder

eine notwendige Außentreppe oder

ein Ausgang ins Freie.

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes (AR) sowie eines Kellerge-schosses (KG) muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

Tipp: Werden die 35 m nicht eingehalten, so ist in der Regel eine zwei-te (weitere) notwendige Treppe erforderlich, die möglichst entgegenge-setzt angeordnet werden sollte (siehe Punkt 7.1.4).

Kap. 7.3/4.3

7.1.3 Besondere Anforderungen bei übereinanderliegenden Kellergeschossen § 35 (2) 2

Es sind mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume, zu not-wendigen Außentreppen oder ins Freie erforderlich.

Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben.

Kap. 7.5/7

7.1.4 Erfordernis von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen) oder Ausgängen ins Freie

§ 33 § 35

Weitere notwendige Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen) oder Ausgänge ins Freie sind erforderlich, wenn die Rettungswege es erfordern, z.B:

Wenn die maximal zulässige Entfernung von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Keller-geschosses von 35 m zu einem Ausgang zum 1. Rettungsweg überschritten ist (siehe Punkt 7.1.2).

Wenn grundsätzlich ein notwendiger Flur erforderlich wäre, dieser jedoch aus Nutzungsgründen nicht angeordnet werden soll (siehe Punkt 6.1). Tipp: In diesem Fall ist in der Regel eine entsprechende Abweichung Ausnahme/Befreiung erforder-lich und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.

Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich ist, z.B. weil bei einer Brüstungshöhe der anleiterbaren Fenster von mehr als 8 m Höhe die Feuerwehr keine entspre-chenden Rettungsgeräte (Hubrettungsfahrzeuge) hat bzw. weil keine ausreichenden Feuerwehrflä-chen (z.B. Feuerwehrzu- und -durchfahrten, Aufstellflächen) für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sind.

Wenn bei Sonderbauten der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich ist, weil Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Tipp: Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, kann kann in der Regel davon ausgegangen wer-den, dass der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführt werden kann, wenn die hierzu erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden, siehe Punkt 9.4.1. Wichtig: Ob es bei Sonderbauten möglich ist, den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu führen, sollte immer mit der den Brandschutz prüfenden Stelle bzw. der Feuerwehr ge-klärt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Sonderbauten, in denen sich mehr als 12 Personen je Nutzungseinheit bzw. 30 Personen je Geschoss aufhalten, eine Rettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen in der Regel ein zweiter baulicher Rettungsweg in Form einer zweiten (weiteren) notwendigen Treppe (mit notwendigem Treppenraum bzw. als Außentreppe) erforderlich ist.

Kap. 7.4/4 Kap. 7.3/5.1

Kap. 7.3/3.2

Kap. 7.3/5.2.5

7.1.5 Lage von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen)

§ 35 (2) 3

Lage möglichst entgegengesetzt, so dass die Rettungswege (RW) mög-lichst kurz sind

Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

Kap. 7.3/5.1

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 26 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung der notwendigen Trep-pen in den BS-Plänen (z.B: dunkelgrün nach Legende).

Tipp: Eine notwendige Treppe ist immer erforderlich, auch in den Speicher (ausgenommen Dachräume ohne Aufenthaltsräume der Gebäudeklassen 1 und 2, wo einschiebbare Treppen und Leitern möglich sind). Ob wei-tere notwendige Treppen erforderlich sind, ergibt sich aus der Rettungswegsituation (siehe vorstehenden Punkt 7.1.4).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 7.2

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen zu den Punkten 7.1.1, 7.1.3 und 7.1.5: Abweichung (Ausnah-me/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Da es sich hierbei um Rettungswege handelt, ist besonders zu prüfen, ob eine Abweichung überhaupt möglich ist und die vorgesehene Kompensation die Ab-weichung (Ausnahme/Befreiung) ausreichend kompensiert. Nach Problemlösung weiter mit Punkt 7.2.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen zu den Punkten 7.1.2 und 7.1.4 ist in der Regel die Anordnung einer weiteren notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe) oder ein weiterer Ausgang ins Freie und/oder eine Änderung des Grundrisses erforderlich. Eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) ist in solchen Fällen nicht ohne Weiteres möglich, da diesbezügliche Mängel problema-tisch sind und (wenn überhaupt) nur schwer (mit besonderen, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Maß-nahmen) kompensiert werden können. In jedem Fall ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle notwendig. Nach Problemlösung weiter mit Punkt 7.2.

Check 7.2: Ausführung der notwendigen Treppe(n).

Nachdem in Punkt 7.1 überprüft wurde, ob eine notwendige Treppe vorhanden ist, ob diese ausreicht oder ob und wo weitere notwendige Treppen erforderlich sind, werden nachfolgend die Anforderungen an die Ausführung der notwendigen Treppe(n) gecheckt.

7.2 Ausführung der notwendigen Treppe(n)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

7.2.1 Rampen, Rolltreppen, einschiebbare Treppen, Leitern § 34 (1) (2)

Rampen mit flacher Neigung sind zu-lässig

Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Kap. 7.4/5

Rolltreppen sind unzulässig. Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschieb-bare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Auf-enthaltsraum zulässig.

Kap. 7.4/5 Einschiebbare Treppen und Leitern

sind nur in GK 1 und 2 zu Dachräumen ohne Aufenthaltsräume zulässig

7.2.2 Verlauf notwendiger Treppen § 34 (3)

In einem Zug zu allen angeschlosse-nen Geschossen + unmittelbare Ver-bindung mit den Treppen zum Dach-raum (gilt nicht für GK 1 bis 3 und Mai-sonette-Treppen)

Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb der-selben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann (Maisonette-Treppen).

Kap. 7.4/6

7.2.3 Anforderungen an tragende Teile notwendiger Treppen § 34 (4)

GK Treppen im Gebäude Außentreppen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen

GK 5 fh + nb

nb

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nicht-brennbaren Baustoffen (Klassen: F 30-A/R 30 [nb],

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klassen: A 1/A 2),

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend (Klassen: A 1/A 2 oder fh/A 1/A 2 oder R 30).

sein. Tragende Teile von Außentreppen (als notwendigen Treppen) für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (Klassen: A 1/A 2)

Kap. 7.4/7 GK 4 nb

GK 3 fh oder nb

GK 1 bis 2

keine besonderen Anforde-rungen

7.2.4 Mindestbreite § 34 (5)

Die nutzbare Breite muss für den größ-ten zu erwartenden Verkehr ausrei-chen.

Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

Kap. 7.4/8

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 27 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

7.2.5 Handlauf § 34 (6)

Fest und griffsicher. Beidseitig anord-nen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

7.2.6 Treppenbeginn § 34 (7)

Nicht unmittelbar hinter einer Tür, die in Richtung der Treppe aufschlägt.

Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein aus-reichender Treppenabsatz anzuordnen.

Tipp: Der Treppenabsatz sollte in der Regel mindestens so tief sein, wie die Tür breit ist.

7.2.7 Umwehrungen und Brüstungen

Die freien Seiten sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen.

Die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppen-öffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen.

§ 38 (1) Nr. 6

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 8.1

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter mit Punkt 8.1.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 28 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

8 Notwendige Treppenräume, notwendige Außentreppen und Ausgänge

Schutzziel: Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

§ 35 (1)

Check 8.1: Nachfolgend wird überprüft, ob notwendige Treppenräume erforderlich sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind notwendige Treppen auch ohne eigenen Treppenraum zulässig, z.B. als Außentreppe, deren Nutzung ausreichend sicher ist und die im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Die Anzahl, Lage und Anordnung der notwendigen Treppen (die entweder in notwendigen Treppenräumen liegen müssen oder als notwendige Außentreppen angeordnet werden können) und Ausgänge ergeben sich aus Punkt 7.1.

8.1 Erfordernis von notwendigen Treppenräumen § 35 (1)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Mit Ausnahme von

Treppen in GK 1 und GK 2,

Maisonette Treppen ≤ 2 Geschosse ≤ 200 m² mit jeweils zwei RW in je-der Maisonette-Ebene,

sicher nutzbaren Außentreppen ohne Gefährdung im Brandfall,

muss jede notwendige Treppe in ei-nem eigenen durchgehenden, notwen-digen Treppenraum liegen.

Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Trep-penraum liegen (notwendiger Treppenraum).

Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb der-selben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Kap. 7.5/3

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

--- Wenn keine notwendigen Treppenräume und auch keine notwendigen Außentreppen erforderlich sind: weiter mit Punkt 9.

OK: Bei Anordnung von

notwendigen Treppenräumen: weiter mit Punkt 8.2.

notwendigen Außentreppen: weiter mit Punkt 8.5.

Sicherheitstreppenräumen: weiter mit Punkt 8.6

xXx: Wenn notwendige Treppenräume bzw. notwendige Außentreppen erforderlich sind und die Mindestanforderun-gen nicht eingehalten werden: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit dem nächsten relevanten Punkt (8.2 bzw. 8.5 bzw. 8.6).

Check 8.2: Überprüfung der Ausführung von notwendigen Treppenräumen. Besondere Anforderungen bezüglich der Belüftung und Entrauchung für wirksame Löscharbeiten siehe nachfolgende Anmerkung und die Punkte 8.3 und 8.4.

Anmerkung: Nach MBO 2013 wird nicht mehr zwischen Treppenräumen, „die an einer Außenwand liegen“ und „innen liegenden“ Treppenräumen unterschieden.

Für Treppenräume, die keine in jedem oberirdischen Geschoss öffenbaren und unmittelbar ins Freie führenden Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben (in der Regel „innen liegende Treppenräume“) und für Treppenräume der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.

Außerdem sind für Treppenräume, die keine in jedem oberirdischen Geschoss öffenbaren, unmittelbare ins Freie führenden Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben (in der Regel „innen liegende“ Trep-penräume) bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 besondere Vorkehrungen zu treffen, wenn diese zur Belüf-tung und zur Entrauchung für die Unterstützung wirksamer Löscharbeiten erforderlich sind.

Tipp: In einigen Bundesländern bestehen für „innen liegende“ Treppenräume noch weitere, teilweise erheblich über die Anforderungen der MBO hinausgehende Anforderungen.

In Punkt 8.2 werden die Anforderungen geprüft, die für alle notwendigen Treppenräume gemeinsam gelten (unabhängig davon, ob sie ins Freie führende Fenster oder an oberster Stelle Öffnungen zur Rauchableitung ha-ben).

Punkt 8.3 enthält die Anforderungen, die über Punkt 8.2 hinausgehend an notwendige Treppenräume gestellt werden, die in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbare ins Freie führende Fenster haben.

Punkt 8.4 enthält die Anforderungen, die über Punkt 8.2 hinausgehend an notwendige Treppenräume gestellt werden, die an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung haben (an Stelle von in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbare ins Freie führenden Fenstern).

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 29 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

8.2 Ausführung von notwendigen Treppenräumen § 35 (3ff)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

8.2.1 Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie § 35 (3) 1

Jeder notwendige Treppenraum benö-tigt einen unmittelbaren Ausgang ins Freie, andernfalls siehe Punkt 8.2.2.

Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Tipp: Treppenräume ohne unmittelbaren Ausgang ins Freie müssen die in Punkt 8.2.2 angegebenen Anforderung erfüllen.

Kap. 7.5/4.1

8.2.2 Treppenräume ohne unmittelbarer Ausgang ins Freie § 35 (3) 3

Der Raum zwischen dem notwendigem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie muss folgende Anforderungen erfüllen:

Mindestbreite: so breit wie die dazu-gehörigen Treppenläufe,

Wände: wie die Treppenraumwän-de,

Türen zu notwendigen Fluren: RS,

Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren: unzulässig

Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittel-bar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Trep-penraum und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppen-raums erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben (Klassen: RS/SM-C…) und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendi-gen Fluren, sein. Tipp: Wenn doch Türöffnungen erforderlich sind, dann Sicherung mit feuerhemmendem, rauchdichten und selbstschließenden Ab-schluss + Abweichung (Ausnahme/Befreiung).

Kap. 7.5/4.2 Kap. 7.5/5

8.2.3 Anforderungen an die Treppenraumwände sowie an die Treppenraumaußenwän-de, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können

§ 35 (4) 1

GK Treppenraumwände Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

GK 5 Bauart von Brandwänden (BBW):

fb + nb + M

Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließen-de Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, (Klassen: F 90-A + M bzw. (R)EI 90-M [nb])

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mecha-nischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und (Klassen: F 60-AB + M bzw. (R)EI 60-M [wnb] bzw. (R)EI 60-M [HolzR])

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (Klassen: F 30-AB bzw. F 30-B + BD nb / (R)EI 30 [wnb] bzw. (R)EI 30 + BD nb)

sein.

Kap. 7.5/9

GK 4 auch unter zusätzlicher me-chanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend:

hf + M

GK 3 fh + Bekleidung und Dämm-stoffe nb

GK 1 bis 2

keine Anforderungen

Tipp: Können Treppenraumaußenwände im Brandfall beansprucht werden, so bestehen an sie die gleichen Anfor-derungen wie an die Treppenraumwände. Daraus resultiert, dass alle Sichtöffnungen in den Treppenraumaußen-wänden, die im Brandfall beansprucht werden können, mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwider-standsdauer wie die Treppenraumwände zu sichern sind. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich, wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit entsprechender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist.

Werden alle Sichtöffnungen entsprechend gesichert, ist der Treppenraum bezüglich der Entrauchung als „innen liegend“ zu bewerten (obwohl er an einer Außenwand liegt), da er dann keine öffenbaren Fenster hat.

Alternativ ist es möglich, die an die Treppenraumaußenwand angrenzenden Gebäudeteile so zu sichern bzw. aus-zubilden, dass die Treppenraumaußenwand im Brandfall nicht mehr gefährdet werden kann. In diesem Fall gilt Punkt 8.2.4. Ausführliche Erläuterung siehe Brandschutzatlas, Kap. 7.5/10.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 30 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

8.2.4 Anforderungen an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Au-ßenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden kön-nen

§ 35 (4) 2

GK Treppenraumaußenwände Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

GK 3 bis 5

nichtbrennbar (nb) Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

Kap. 7.5/10

GK 1 bis 2

Keine besonderen Anforde-rungen (mindestens B 2)

Tipp: Es sollte immer genau geprüft werden, ob die vorstehenden Bedingungen eingehalten werden. Falls nicht, gilt für die Treppenraumaußenwand Punkt 8.2.3, was erhebliche Konsequenzen, z.B. bei der Sicherung von Sichtöff-nungen (wie Fenster), haben kann.

Eine Gefährdung liegt z.B. in der Regel nicht vor, wenn die an die Treppenraumaußenwand anschließenden Gebäu-deteile bis zu einem ausreichend großen Abstand (z.B. ≥ 2,50 m) in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände ausgeführt werden. Öffnungen in diesem Bereich sind entsprechend zu sichern, z.B. Sichtöff-nungen mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich, wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwider-standsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit entsprechender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist.

8.2.5 Oberer Abschluss des Treppenraums § 35 (4) 3

Der obere Abschluss des Treppenraums ist

Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumab-schließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

Tipp: Wenn die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen, bestehen an die Ausführung des Daches selbst keine besonderen Anforderungen. Es gilt jedoch Punkt 8.2.6 sinngemäß, d.h., Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennba-ren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und Bekleidungen, Put-ze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müssen aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen.

Kap. 7.5/11

das Dach nicht das Dach

Die Treppen-raumwände müs-sen bis unter die Dachhaut reichen (siehe sinngemäß Punkt 4.3.2 bei GK 1 bis 3)

Der obere Ab-schluss muss die gleiche Feuerwi-derstandsfähigkeit der Geschossde-cken haben, siehe Punkt 13.1.

8.2.6 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten und Bodenbeläge § 35 (5)

Bauteil Baustoffklasse Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterde-cken, Einbauten

nichtbrennbar (nb)

In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Klassen A 1/A 2),

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. (Klassen: B 1/Bfl-s1 bzw. Cfl-s1)

(Klassen für normal entflammbar: B 2/D bzw. E)

Kap. 7.5/12 Kap. 7.5/13

Wände und Decken aus brennbaren Bau-stoffen

Bekleidung nb + ausreichend dick

Bodenbeläge (ausge-nommen Gleitschutz-profile)

schwer ent-flammbar (se)

Gleitschutzprofile normal ent-flammbar (ne)

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 31 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

8.2.7 Sicherung von Tür- und Sichtöffnungen § 35 (6)

Art und Lage der Öffnung Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Tür-öffnun-nun-gen in Trep-pen-raum-wän-den zu

KG, nicht ausge-bauten Dachräu-men, Werkstät-ten, Läden, La-ger- und ähnli-chen Räumen

fh + RD + S In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstät-ten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räu-men und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauch-dichte und selbstschließende Abschlüsse (Klassen T 30-RS/EI230-C… Sm),

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüs-se (Klassen RS/Sm-C…),

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben (Klassen D + S / D + C…).

Tipp: Als dicht gilt eine Tür mit vollwandigem Türblatt und dreiseitiger Dichtung.

Kap. 7.5/14

sonstigen Räu-men und NE > 200 m² (ausgenommen Wohnungen)

fh + RD + S

notwendigen Fluren

RD + S

Wohnungen so-wie zu sonstigen Räumen und NE ≤ 200 m²

D + S

Sicht-öffnun-nun-gen in Trep-pen-raum-wän-den

fb + nb + M fb-VG* Hierzu sind in der MBO keine Anforderungen genannt.

Tipp: Sicherung mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuer-widerstandsdauer wie die Treppenraumwände.* Alternativ kann auch eine Sicherung mit Feuerschutzabschlüssen mit Feststellanlagen erfol-gen. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich, wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit entsprechender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist.

Kap. 6.9.1-A/4.6 hf + M hf-VG*

fh + BD nb fh-VG

Öffnunnun-gen in Trep-pen-raum-decken

fb fb + RD** Hierzu sind in der MBO keine Anforderungen genannt.

Tipp: Sicherung mit Feuerschutzabschlüssen (Feuerschutz-Deckenklappen) mit umlaufender Dichtung in der gleichen Feuerwider-standsdauer wie die Treppenraumwände. Bei Bodeneinschubtreppen ist darauf zu achten, dass sie die Feuerwiderstandsdauer von beiden Seiten, also auch von unten und oben aufweisen.

hf hf + RD**

fh fh + RD**

Er-leich-terun-gen für licht-durch-lässige Teile

Lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte von Feuer- und Rauchschutzab-schlüssen bis zu einer Breite von 2,50 m in not-wendigen Trep-penräumen:

gleiche Anforde-rungen wie für Türen.

Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(Klassen: F 30-VG + T 30-RS/EI 30 + EI230-C… Sm).

Tipp: Bei Öffnungen von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren mit einer Breite von 2,50 bis 3,50 m genügt in der Regel ein Element mit einer fh-Brandschutzverglasung und fh, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen. Hierfür ist eine Abweichung (Aus-nahme/Befreiung) erforderlich.

§ 35 (6) 2

Kap. 7.5/14.5

8.2.8 Beleuchtung und Belüftung § 35 (7) (8)

Beleuchtung und Belüftung ist erforder-lich. Bei Treppenräumen ohne Fenster ist ab einer Höhe*** ≥ 13 m eine Si-cherheitsbeleuchtung erforderlich.

Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein und belüftet werden können.

Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe*** von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

Kap. 7.5/15

8.2.9 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien § 40 (2)

zulässig. Ausführung nach MLAR und MSysBöR Kap. 7.5/17

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 32 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

8.2.10 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennba-ren Medien

§ 40 (2)

nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg ausreichend lang möglich ist.

Ausführung nach MLAR und MSysBöR. Gemäß MLAR bestehen z.B. folgende Möglichkeiten:

Verlegung oberhalb von feuerwiderstandsfähigen und nichtbrennba-ren Unterdecken mit folgenden Anforderungen an die Feuerwider-standsfähigkeit von oben und unten: GK 5: fb, GK 4: hf, GK 3: fh.

Tipp: Dabei ist darauf zu achten, dass alle Leitungsanlagen oberhalb der Unterdecke so befestigt werden, dass sie im Brandfall für die Zeit der Feuerwiderstandsdauer nicht auf die Unterdecke fallen können.

(Klassen: GK 5: F 90-A/EI 90 [nb], GK 4: F 60-A/EI 60 [nb], GK 3: F 30-A/EI 30 [nb]).

Verlegung in nichtbrennbaren Installationskanälen mit folgenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit: GK 5: fb, GK 4: hf, GK 3: fh).

(Klassen: GK 5: I 90/EI 90 (veho io) [nb]), GK 4: I 60/EI 60

(veho io) [nb]), GK 3: I 30/EI 30 (veho io) [nb]).

Verlegung in Systemböden gemäß MSysBöR

Verlegung außerhalb des notwendigen Flurs

Kap. 7.5/17, Kap. 6.10 Kap. 6.12

8.2.11 Verlegung von Lüftungsanlagen § 41

Nur zulässig, wenn eine Nutzung als RW ausreichend lang möglich ist.

Ausführung nach MLüAR Kap. 6.11

8.2.12 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen § 40 + 41

Schottung bzw. Sicherung in der glei-chen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand.****

Ausführung nach MLAR, MLüAR und SysBöR.

Tipp: Die jeweiligen Anforderungen hängen von der Gesamtsituation und den in Punkt 8.2.11 getroffenen Maßnahmen ab (siehe auch Atlas, Kap. 6.10.3-A/3).

Kap. 7.5/17 Kap. 6.10 Kap. 6.11 Kap. 6.12

8.2.13 Treppenauge für die Verlegung von Schlauchleitungen

Ab Oberkante Fußboden ≥ 13 m: prü-fen, ob Treppenauge mit 15 cm lichter Breite bzw. Steigleitung trocken not-wendig ist.

Hierzu sind in der MBO keine Anforderungen genannt.

Tipp: Zur Verlegung von Schlauchleitungen in höheren Gebäuden (z.B. ab Oberkante Fußboden ≥ 13 m) ist es sinnvoll, für die Feuerwehr ein Treppenauge mit mindestens 15 cm lichter Breite oder alternativ eine Steigleitung trocken vorzusehen. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.

* Tipp: Bei GK 4 und 5 ist zu berücksichtigen, dass die Treppenraumwände eine zusätzliche mechanische Beanspruchung

erfüllen müssen. Entsprechend ist dann in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Eine Abstim-mung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.

** Wenn die Abschlüsse nicht selbstschließend sind, ist in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich.

*** Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Gelände-oberfläche im Mittel.

**** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen gemäß Legende (z.B. Treppenraumwände, oberer Abschluss des Treppenraums, Sicherung aller Tür- und Sichtöff-nungen). Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Treppenraumwände visualisieren (z.B: Bauart BW: violett, hf + M: orange mit violett, fh: gelb).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen und Anordnung von

notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster haben: weiter mit Punkt 8.3.

notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster haben: weiter mit Punkt 8.4.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Bei notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster haben: wei-ter mit Punkt 8.3 und bei notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster haben: weiter mit Punkt 8.4.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 33 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 8.3: Überprüfung der weiteren (zusätzlich zu Punkt 8.2 bestehenden) Anforderungen an notwendige Treppenräume, die in jedem oberirdischem Geschoss öffenbare und unmittelbare ins Freie führende Fenster haben.

8.3 Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die in jedem ober-irdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben (zusätzlich zu Punkt 8.2)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

8.3.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung § 35 (8) 1

Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden

können.

Tipp: Dies gilt als erfüllt, wenn die nachfolgend genannten Anforderungen eingehalten werden.

8.3.2 Öffenbare Fenster § 35 (8) 2

In jedem oberirdischem Geschoss ist ein öffenbares und unmittelbar ins Freie führende Fenster ≥ 0,50 m² er-forderlich.

Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.

Wichtig: Falls diese Anforderung nicht für jedes Geschoss eingehalten wird, weiter mit Punkt 8.4.

Kap. 7.5/4.1 Kap. 7.5/16

8.3.3 Öffnung zur Rauchableitung in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 § 35 (8) 3

In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle ist eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.

Lichte Öffnung ≥ 1 m² und vom EG und obersten Treppenabsatz bedienbar.

In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist in notwendigen Treppenräumen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.

Öffnungen zur Rauchableitung müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

Tipp: Darauf achten, dass eine Öffnung auch bei Stromausfall gewähr-leistet ist (siehe Punkt 8.3.4 und MLAR Punkt 5.3.2e)

Kap. 7.5/16

8.3.4 Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung MLAR

Tipp: In der MBO sind hierzu keine besonderen Aussagen getroffen. Es ist jedoch notwendig, dass die in Punkt 8.3.2 genannte Öffnung zur Rauchableitung im Brandfall sicher geöffnet werden kann. Anforderungen über mögliche Ausführungen enthält die MLAR.

Nach MLAR muss die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb) mindestens 30 Minuten betragen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automa-tische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet.

Kap. 7.5/16.2

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Wo sinnvoll: Visualisierung in den BS-Plänen.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 9.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter mit Punkt 8.4 bzw. 9.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 34 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 8.4: Überprüfung der weiteren (zusätzlich zu Punkt 8.2 bestehenden) Anforderungen an Treppenräume, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben („innen liegende“ Trep-penräume).

Wichtig: Falls die notwendigen Treppenräume in jedem oberirdischem Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben, gilt Punkt 8.3.

8.4 Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben („innen liegende“ Treppenräume) (zusätzlich zu Punkt 8.2)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

8.4.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung § 35 (8) 1

Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können.

Tipp: Dies gilt als erfüllt, wenn die nachfolgend genannten Anforderungen eingehalten werden. Falls der Ausgang nicht unmittelbar ins Freie führt, siehe Punkt 8.2.2.

Anmerkung: In einigen Bundesländern bestehen für „innen liegende“ Treppenräume wesentlich höhere Anforde-rungen (siehe Atlas, Kap. 7.5/4.2.2).

8.4.2 Öffnung zur Rauchableitung § 35 (8) 2

An oberster Stelle ist eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.

Lichte Öffnung ≥ 1 m² und vom EG und obersten Treppenabsatz bedienbar.

Notwendige Treppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öff-nung zur Rauchableitung haben.

Öffnungen zur Rauchableitung müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

Tipp: Darauf achten, dass eine Öffnung auch bei Stromausfall gewähr-leistet ist (siehe Punkt 8.3.4 und MLAR Punkt 5.3.2e)

Kap. 7.5/4.2 Kap. 7.5/16

8.4.3 Entlüftung und Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in Gebäuden der Gebäu-deklassen 4 und 5

§ 35 (8) 3

In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind besondere Vorkehrungen zu treffen, wenn diese zur Belüftung und zur Entrauchung für die Unterstüt-zung wirksamer Löscharbeiten erfor-derlich sind.

In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind, soweit dies zur Erfül-lung der Anforderungen (dass notwendige Treppenräume belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können müssen) erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen.

Kap. 7.5/16

8.4.4 Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung MLAR

In der MBO sind hierzu keine besonderen Aussagen getroffen. Es ist jedoch notwendig, dass die in Punkt 8.4.2 genannte Öffnung zur Rauchableitung im Brandfall sicher geöffnet werden kann. Anforderungen siehe sinngemäß bei Punkt 8.3.3.

Kap. 7.5/16.2

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Wo sinnvoll: Visualisierung in den BS-Plänen.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 9.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter mit Punkt 9.

Check 8.5: Überprüfung der Ausführung der notwendigen Außentreppen.

Notwendige Treppen als Außentreppen müssen die in nachfolgendem Punkt angegebenen Anforderungen erfüllen. Insbesondere dürfen sie im Brandfall nicht gefährdet werden können. Außentreppen, die im Brandfall gefährdet wer-den können, sind in der Regel nicht als „notwendigen Treppen“, sondern als „Nottreppen“ zu bewerten.

„Nottreppen“ können z.B. als Ersatz für eine fehlende Anleiterbarkeit dienen. Dies ist jedoch in der Regel nur mög-lich, wenn für den zweiten Rettungsweg keine Bedenken wegen der Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feu-erwehr bestehen, diese jedoch nicht eingesetzt werden können (z.B. weil die Feuerwehr nicht über geeignete Ret-tungsgeräte verfügt oder durch unzureichende Feuerwehrflächen ein Einsatz der Rettungsgeräte nicht möglich ist). Für Nottreppen ist immer eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 35 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

8.5 Ausführung von notwendigen Außentreppen

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

8.5.1 Ausreichend sichere Nutzung §35(1)Nr.3

Die Nutzung der notwendigen Außen-treppe muss ausreichend sicher sein.

Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum als Außentreppe zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist.

Tipp: Die Nutzung ist ausreichend sicher, wenn sie z.B. durch Schnee nicht eingeschränkt werden kann (z.B. Überdachung und evtl. weitere Maßnahmen). Ausführung der notwendigen Treppe nach DIN 18065. Die Treppenläufe sollten geradlinig verlaufen. Gewendelte Treppen sind (wenn überhaupt) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (z.B. nur für geringe Personenzahlen wie 10 Personen je Geschoss). Bei Arbeitsstätten ist diesbezüglich auch das Arbeitsstättenrecht zu beachten.

Kap. 7.5/4.3

8.5.2 Keine Gefährdung im Brandfall §35(1)Nr.3

Die notwendige Außentreppe darf im Brandfall nicht gefährdet werden kön-nen.

Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum als Außentreppe zulässig, wenn ihre Nutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Kap. 7.5/4.3

Tipp: Es sollte immer genau geprüft werden, ob die vorstehenden Bedingungen eingehalten werden. Die Nutzung kann im Brandfall nicht gefährdet werden, wenn die Außentreppe nicht durch andere an die Außentreppe anschlie-ßende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden kann. Mit anderen Worten: Es muss ein möglicher Feuerüber-schlag vermieden werden, d.h., Öffnungen, aus denen es brennen kann, müssen ausreichend weit entfernt oder geschützt sein. Eine Nichteinhaltung hat erhebliche Konsequenzen, siehe nachfolgende Erläuterungen.

Eine Gefährdung liegt z.B. nicht vor, wenn die Gebäudeaußenwände im Bereich der notwendigen Außentreppe vor und in einem ausreichend breiten Bereich (Vorschlag 2,50 m) beidseitig der Außentreppe öffnungslos und raumab-schließend in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwände ausgeführt werden. Öffnungen in diesem Bereich sind entsprechend zu sichern, z.B. Sichtöffnungen mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwi-derstandsdauer wie die Treppenraumwände. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich, wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit entspre-chender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall erfor-derlich ist. Erläuterungen siehe Atlas, Kap. 7.5/4.3.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Wo sinnvoll: Visualisierung in den BS-Plänen.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 9.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter mit Punkt 9.

Check 8.6: Überprüfung der Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum.

Wird ein Sicherheitstreppenraum angeordnet, so ist eine Rettung nur über diesen möglich. Er muss deshalb sicher erreichbar und so ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können. Seiner fachgerechten Ausfüh-rung kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.

8.6 Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

8.6.1 Erfordernis eines Sicherheitstreppenraums § 33 (2) 3

Ein Sicherheitstreppenraum ist erfor-derlich, wenn ein zweiter RW nicht hergestellt werden kann (oder soll).

Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

8.6.2 Ausführung von Sicherheitstreppenräumen

Der Sicherheitstreppenraum muss

sicher erreichbar sein.

so ausgeführt werden, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Tipp: Bezüglich der Ausführung von Sicherheitstreppenräumen enthält die MBO keine weiteren Informationen. Detaillierte Anforderungen sind z.B. in der Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR genannt. Teilweise werden auch Verwaltungsvorschriften zu den LBOs Anforderungen genannt. Eine frühzeitige Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 36 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9 Rettungswege

Für jede Wohnung bzw. Nutzungseinheit bzw. Nutzung wird überprüft, welche Rettungswege jeweils notwendig sind und wie die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen erfüllt werden. Sowohl der erste als auch der zweite Rettungs-weg sollten in den Brandschutzplänen visualisiert werden. Tipp: Beim Nachweis der maximal zulässigen Längen genügt es in der Regel, wenn diese an den ungünstigsten Nutzungseinheiten und im KG visualisiert werden.

Check 9.1: Überprüfung des ersten Rettungsweges (RW) aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume (AR)

Jede Nutzung bzw. Nutzungseinheit benötigt unabhängig von ihrer Lage und Nutzung immer einen ersten Ret-tungsweg. Dieser muss immer baulich sein. Falls keine Aufenthaltsräume vorhanden sind, bestehen relativ geringe Anforderungen an den ersten Rettungsweg. Sind Aufenthaltsräume vorhanden, ergeben sich die Anforderungen aus der jeweiligen Größe und Situation der Nutzung bzw. Nutzungseinheit.

Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, benötigen als ersten Rettungsweg einen Ausgang ins Freie oder alternativ in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe. Bei Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, führt der erste Rettungsweg über einen Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe.

Gemäß MBO muss von jeder Stelle eines Kellergeschosses (also auch von jedem Raum, der kein Aufenthaltsraum ist) mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, zu einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. In Sonderbauten (z.B. Industriegebäuden nach M IndBauRL) und Sondernutzungen (z.B. Lüftungszentralen gemäß MLüAR) können besondere Anforderungen an die maximale Län-ge des ersten Rettungsweges bestehen.

9.1 Erster RW aus Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume § 35 (2) 1

Erster Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen LBO/Atlas

9.1.1 Kellergeschosse ohne AR Kap. 7.3/3.2 Kap. 7.3/7.6

Von jeder Stelle eines KG ohne AR muss in ≤ 35 m erreichbar sein:

ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe oder direkt ins Freie.

9.1.2 Erdgeschosse ohne AR Kap. 7.3/3.2 Kap. 7.3/7.7

Von jeder Stelle eines EG ohne AR muss erreichbar sein:

ein Ausgang direkt ins Freie oder in einen notwendigen Trep-penraum oder zu einer notwendigen Außentreppe.*

9.1.3 Obergeschosse ohne AR Kap. 7.3/3.2

Von jeder Stelle eines OG ohne AR muss erreichbar sein:

ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe.*

9.1.4 Dachgeschosse ohne AR Kap. 7.3/3.2 Kap. 7.3/7.8

Von jeder Stelle eines DG ohne AR muss erreichbar sein:

ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe.*

9.1.5 Lüftungszentrale MLüAR Punkt 6.4.3 Von jeder einer Lüftungszentrale

muss gemäß MLüAR in ≤ 35 m er-reichbar sein:

ein Ausgang in einen Flur in der Bauart notwendiger Flure, zu Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume, zu einer notwendigen Außentreppe oder unmittelbar ins Freie.

* Tipp: In Normalgeschossen und Dachgeschossen ist eine maximale Entfernung gemäß MBO nicht vorgeschrieben. Es ist

jedoch empfehlenswert, sinngemäß wie in KG die maximalen 35 m einzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn in Dach-geschossen eine Nutzung sinngemäß wie in Kellergeschossen erfolgt (wenn z.B. Technikräume oder andere Räume im DG vorhanden sind). Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen (z.B. jeweils an den ungünstigsten Stellen als grün gestrichelte Linie mit Angabe der maximalen Entfernung nach Legende). Weiter mit Punkt 9.2.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 9.2.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 37 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 9.2: Überprüfung des ersten Rettungsweges aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen.

Schutzziel: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.

§ 33 (1)

§ 34 (1) 1

Jede Nutzungseinheit benötigt in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum mindestens zwei vonei-nander unabhängige Rettungswege ins Freie. Dabei muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums als erster Ret-tungsweg mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

Der erste Rettungsweg muss immer baulich sein. Er besteht in der Regel aus einem nicht geschützten und einem geschützten (sicheren) Bereich, wobei er grundsätzlich mit zunehmender Länge immer sicherer werden sollte.

9.2 Erster RW aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen

9.2.1 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Außen-treppen oder ins Freie

§ 35 (2) 1

Von jeder Stelle eines AR muss in ≤ 35 m er-reichbar sein:

ein Ausgang

in einen notwendigen Treppenraum oder

zu einer notwendigen Außentreppe oder

direkt ins Freie.

Kap. 7.3/4

9.2.2 Erster RW aus Wohnungen und Nutzungseinheiten, für die kein notwendiger Flur innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich ist

Erster Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen LBO/Atlas

Wohnungen

Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungs-nutzungen ≤ 400 m² ohne notwendigen Flur

Sonstige Nutzungsein-heiten ≤ 200 m² mit Aufenthaltsräumen ohne notwendigen Flur

Der erste RW beginnt an der ungünstigsten Stelle des ungünstigsten AR und führt aus der Ausgangstür der Wohnung bzw. Nutzungseinheit:

direkt ins Freie oder

in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außen-treppe oder

in einen notwendigen Flur außerhalb der NE und von dort direkt ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendige Au-ßentreppe.

Kap. 7.3/4 Kap. 7.3/3.2 Kap. 7.3/3.3

9.2.3 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit

Erster Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen LBO/Atlas

Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungs-nutzungen > 400 m² mit notwendigem Flur

innerhalb der NE

Sonstige Nutzungsein-heiten > 200 m² mit Aufenthaltsräumen mit notwendigem Flur

innerhalb der NE.

Der erste RW beginnt an der ungünstigsten Stelle des am ungünstigsten gelegenen AR und führt aus der Ausgangstür eines jeden AR zunächst zum notwendigen Flur innerhalb der NE und von diesem zu einem Ausgang:

direkt ins Freie oder

in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außen-treppe oder

(in besonderen Fällen in einen notwendigen Flur außerhalb der NE und von dort zu einem Ausgang entweder direkt ins Freie oder in einen not-wendigen Treppenraum oder zu einer notwendige Außentreppe).

Kap. 7.3/4 Kap. 7.3/3.4

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 38 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9.2.4 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten ohne notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit

Erster Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen LBO/Atlas

Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungs-nutzungen > 400 m² ohne notwendigen Flur

innerhalb der NE,

Sonstige Nutzungsein-heiten > 200 m² mit Aufenthaltsräumen ohne notwendigen Flur

innerhalb der NE.

Zur Kompensation des fehlenden notwendigen Flurs in der jeweiligen NE sind meist besondere Lösungen erforderlich und das System der RW ist entsprechend anzupassen. Als Mindestmaßnahme sind in der Regel zwei oder mehrere möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge aus der NE notwendig.* Diese führen entweder:

direkt ins Freie oder

zu zwei oder mehreren voneinander unabhängigen und möglichst entge-gengesetzt liegenden notwendigen Treppenräumen oder (alternativ) zu notwendigen Außentreppen oder

(in besonderen Fällen in notwendige Flure außerhalb der NE [die in der Regel durch Rauchschutztüren voneinander getrennt sind] und von dort entweder zu zwei oder mehreren Ausgängen direkt ins Freie oder zu zwei oder mehreren voneinander unabhängigen und möglichst entgegenge-setzt liegenden notwendigen Treppenräumen oder [alternativ] zu notwen-digen Außentreppen).

Kap. 7.3/4 Kap. 7.3/3.5

9.2.5 Erster RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum § 33 (2) 3

Der erste Rettungsweg führt aus jeder Nutzungseinheit in den Sicherheitstreppenraum.

In Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, ist die Stichflurlänge auf 15 m begrenzt.

In Sonderbauten (z.B. Hochhäusern) bestehen besondere Anforderungen an die Ausbildung der not-wendigen Flure (Stichflure) und Rettungswege, siehe entsprechende Sondervorschriften.

Kap. 7.6/6

9.2.6 Erster RW aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum liegen

§ 35 (1) Nr. 2

Art der Maisonette Bauaufsichtliche Anforderungen LBO/Atlas

Beiden Maisonette-Ebenen sind an den notwendigen Treppen-raum angeschlossen:

Der erste RW führt von jeder Maisonette-Ebene in den notwendigen Trep-penraum.

Kap. 7.3/7.9

Nur eine Maisonette-Ebene ist an den not-wendigen Treppenraum angeschlossen:

Maisonette-Ebene, die an den Treppenraum angeschlossen ist: Der erste RW führt von der Maisonette-Ebene, die an den notwendigen Treppen-raum angeschlossen ist, in den notwendigen Treppenraum.

Maisonette-Ebene, die nicht an den Treppenraum angeschlossen ist: Der erste RW führt zunächst über die innere Maisonette-Treppe in die Mai-sonette-Ebene, die an den Treppenraum angeschlossen ist und von dort in den notwendigen Treppenraum.

Tipp: Damit wird die innere Maisonette-Treppe zur notwendigen Treppe und muss alle diesbezüglichen Anforderungen einhalten, siehe Punkt 7 sowie DIN 18065 „Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“.

9.2.7 Erster RW aus gefangenen Räumen**

Bei sogenannten gefangenen Räumen führt der Ausgang aus dem gefangenen Raum nicht direkt, son-dern über einen (oder mehrere) andere Räume zum sicheren baulichen Rettungsweg (notwendiger Flur, notwendiger Treppenraum, notwendige Außentreppe, direkt ins Freie). Lösungsmöglichkeiten:

Der gefangene Raum hat zwei Ausgänge in zwei verschiedene Räume. Von jedem dieser Räume ist dann ein sicherer baulicher Rettungsweg erreichbar.

Der gefangene Raum weist eine funktionale Verbindung zum vorgelagerten Raum auf (z.B. durch eine ausreichend große Sichtverbindung).

Es wird eine Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt, z.B. durch eine automatische Brandmeldean-lage mit Evakuierungsalarm.

Der gefangene Raum hat einen zweiten baulichen Rettungsweg, z.B. durch einen Fluchtbalkon.

Der gefangene Raum wird nicht als Aufenthaltsraum genutzt.

Kap. 7.6/3.7

* Tipp: Je nach Situation können auch andere bzw. ergänzende und weitergehende Maßnahmen zur Kompensation des feh-

lenden notwendigen Flurs erforderlich sein (z.B. Brandmeldeanlage mit Evakuierungsalarm, funktionaler Zusammenhang durch Sichtverbindungen, Rettungsbalkone, die in beide Richtungen verlassen werden können, Beipasslösungen [in der Re-gel in besonderen Fällen und im Bestand] usw.). Hierfür ist in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert (siehe auch Punkt 6.1).

Grundsätzlich wäre es auch möglich, den zweiten Ausgang über einen notwendigen Flur außerhalb der NE zum notwendigen Treppenraum bzw. zur notwendigen Außentreppe des ersten baulichen Rettungsweges zu führen. Dies ist jedoch nur zuläs-sig, wenn keine Bedenken bestehen, den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu führen, was bei Son-derbauten in der Regel nicht oder nur selten möglich ist.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 39 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

** In Nutzungseinheiten, die keinen notwendigen Flur benötigen (siehe Punkt 9.2.2) stellen die LBOs keine besonderen Anforde-rungen an gefangene Räume. Unabhängig vom Baurecht sind jedoch für Gebäude, die dem Arbeitsrecht unterliegen, bei ge-fangenen Räumen besondere Anforderungen zu beachten.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen (z.B. jeweils an den ungünstigsten Stellen als grün gestrichelte Linie mit Angabe der maximalen Entfernung nach Legende). Weiter mit Punkt 9.3.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Da dem ersten baulichen Rettungsweg eine besondere Bedeutung zukommt, ist die Situation der Rettungswege besonders sorgfältig zu prüfen und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert. Weiter mit Punkt 9.3.

Check 9.3: Überprüfung des zweiten Rettungsweges.

Schutzziel: Erster Rettungsweg siehe Punkt 9.2. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppen-raum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Ober-kante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Gelän-deoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsge-räte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsge-räte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

§ 33 (2) 2

§ 33 (3)

In jeder Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum ein zweiter (vom ersten RW „unabhängiger“) Rettungsweg erreichbar sein. Tipp: Diese „Unabhängigkeit“ bezieht sich jedoch in der Regel auf den „vertikalen Teil“ der Rettungswege. Fällt im Brandfall der vertikale Teil des ersten Rettungsweges (= notwendige Treppe) aus, so muss dafür als Ersatz ein zweiter, davon unabhängiger vertikaler RW vorhanden sein (entweder eine weitere notwendige Treppe oder die Rettungsgeräte der Feuerwehr). Dies wird auch durch die Vorgabe der MBO deutlich, wonach beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen bzw. wonach ein zweiter (vertikaler) Rettungsweg nicht erforderlich ist, wenn eine Rettung über einen Sicherheitstreppenraum möglich ist.

Der zweite Rettungsweg kann entweder

baulich hergestellt werden (durch einen zweiten oder weiteren Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie) oder

eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die hierzu erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden (siehe Punkt 9.4).

Tipp: Werden beide Rettungswege baulich hergestellt, so wird in der Regel nicht zwischen einem „ersten“ und einem „zweiten“ RW unterschieden, da sich diese Bezeichnungen je nach Lage des betrachteten Aufenthalts-raums umkehren können. Grundsätzlich gilt: Für jeden betrachteten Aufenthaltsraum muss von jeder Stelle min-destens ein Rettungsweg (erster baulicher RW) zu einem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Für den zweiten (davon unabhängigen) baulichen RW (zweiter baulicher RW) bestehen dann keine besonderen Anforderungen an die maximal zulässige Entfernung. Er darf dann auch länger als 35 m sein.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 40 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9.3 Zweiter Rettungsweg § 33 (2) (3)

9.3.1 Zweiter RW aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume

Bei Nutzungseinheiten ohne AR ist ein zweiter Rettungsweg in der Regel nicht erforderlich.

Tipp: Bei Sonderbauten bzw. besonderen Nutzungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne AR ein zweiter oder weiterer RW notwendig sein. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Situation. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist in solchen Fällen empfehlenswert.

Kap. 7.3/7.7

9.3.2 Zweiter RW aus Wohnungen und NE, für die kein notwendiger Flur innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich ist

Zweiter Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Wohnungen

Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungs-nutzungen ≤ 400 m² ohne notwendigen Flur

Sonstige Nutzungsein-heiten ≤ 200 m² mit Aufenthaltsräumen ohne notwendigen Flur

Lösung 1: zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr:*

Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr er-reichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster) je Wohnung/NE und Ge-schoss und führt von dort über die Rettungsgeräte der Feuerwehr in Si-cherheit.

Im EG und KG kann der zweite RW auch ein geeignetes Fenster sein (im KG z.B. mit geeignetem Lichtschacht, der jederzeit verlassen werden kann).

Lösung 2: zweiter RW baulich:

Der zweite RW beginnt an einer zweiten Ausgangstür der Wohnung bzw. Nutzungseinheit und führt von dort:

direkt ins Freie oder

zu einer zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppen-raum oder als notwendige Außentreppe).

Für Wohnungen bzw. NE, die an einen notwendigen Flur angeschlossen sind, beginnt der zweite RW an der Ausgangstür der jeweiligen Wohnung/NE und führt von dort über den (selben) notwendigen Flur zu einem zweiten Ausgang entweder direkt ins Freie oder zu einer zweiten notwendigen Trep-pe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe).

Lösung 3 = Sonderlösung

Siehe Punkt 9.3.8.

Kap. 7.3/5.1 Kap. 7.3/5.2 Kap. 7.3/3.2 bis Kap. 7.3/3.5

9.3.3 Zweiter RW aus größeren NE mit notwendigem Flur innerhalb der NE

Zweiter Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungs-nutzungen > 400 m² mit notwendigem Flur

innerhalb der NE

Sonstige Nutzungsein-heiten > 200 m² mit Aufenthaltsräumen mit notwendigem Flur

innerhalb der NE.

Lösung 1: zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr:* **

Siehe sinngemäß bei Punkt 9.3.2.

Lösung 2: zweiter RW baulich:

Der zweite Rettungsweg beginnt an der Ausgangstür eines jeden AR und führt zunächst zum notwendigen Flur innerhalb der Nutzungseinheit und von diesem:

zu einem zweiten Ausgang direkt ins Freie oder

zu einer zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppen-raum oder als notwendige Außentreppe) oder

(in besonderen Fällen in einen notwendigen Flur außerhalb der NE und von dort zu einem zweiten Ausgang entweder direkt ins Freie oder zu ei-ner zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe).

Lösung 3 = Sonderlösung

Siehe Punkt 9.3.8.

Kap. 7.3/5.1 Kap. 7.3/5.2 Kap. 7.3/3.2 bis Kap. 7.3/3.5

9.3.4 Zweiter RW aus größeren NE ohne notwendigen Flur innerhalb der NE

Zweiter Rettungsweg aus Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungs-nutzungen > 400 m² ohne notwendigen Flur innerhalb der NE,

Sonstige Nutzungsein-heiten > 200 m² mit Aufenthaltsräumen ohne notwendigen Flur

innerhalb der NE.

In der Regel sind zwei (oder mehrere) voneinander unabhängige Ausgänge, die zu zwei (oder mehreren) voneinander unabhängigen baulichen Ret-tungswegen führen, sowie je nach Situation besondere Maßnahmen erfor-derlich, siehe Punkt 9.2.4.

Kap. 7.3/5.1 Kap. 7.3/5.2 Kap. 7.3/3.5

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 41 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9.3.5 Zweiter RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum § 33 (2) 3

Ein zweiter RW ist nicht erforderlich, siehe Punkt 8.6.1.

9.3.6 Zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum liegen

§ 35 (1) Nr. 2

Art der Maisonette Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Beide Maisonette-Ebenen sind an den notwendigen Treppen-raum angeschlossen

Nur die untere Maiso-nette-Ebene hat eine erreichbare Stelle

Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsge-räten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).

Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW führt über die interne Verbin-dungstreppe zur unteren Maisonette-Ebene und von dort über die mit Ret-tungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle*.

Kap. 7.3/7.9

Nur die untere Maiso-nette-Ebene ist an den notwendigen Treppen-raum angeschlossen.

Beide Maisonette-Ebenen haben eine er-reichbare Stelle

Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsge-räten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).

Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer (in der oberen Maisonette-Ebene liegenden) mit Rettungsgeräten der Feuerwehr er-reichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).

Beide Maisonette-Ebenen sind an den notwendigen Treppen-raum angeschlossen.

Nur die obere Maiso-nette-Ebene hat eine erreichbare Stelle

Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsge-räten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).

Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW führt über die interne Verbin-dungstreppe zur oberen Maisonette-Ebene und von dort über die mit Ret-tungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle*.

Nur die obere Maiso-nette-Ebene ist an den notwendigen Treppen-raum angeschlossen.

Beide Maisonette-Ebenen haben eine er-reichbare Stelle

Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsge-räten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).

Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer (in der unteren Maisonette-Ebene liegenden) mit Rettungsgeräten der Feuerwehr er-reichbaren Stelle* (z.B. im KG ein geeignetes Fenster mit geeignetem Licht-schacht, der jederzeit verlassen werden kann).

9.3.7 Zweiter RW aus gefangenen Räumen

Siehe sinngemäß bei Punkt 9.3.3 und 9.3.4 je nach Lage und Situation des gefangenen Raums.

9.3.8 Sonderfälle des zweiten Rettungsweges

Sind die in den Punkte 9.3.2 und 9.3.3 beschriebenen Lösungen 1 und 2 nicht möglich (z.B. im Be-stand bei fehlender Anleiterbarkeit), so kann der zweite RW auch über Sonderlösungen (z.B. Nottrep-pen, Notleitern, Rettungsrutschen, Flucht- bzw. Rettungsbalkone, Fluchttunnel) gewährleistet werden. Als weitere Sonderlösung ist auch ein zweiter RW in andere Brandabschnitte bzw. brandschutztech-nisch getrennte Bereiche oder über Terrassen und begehbare Dächer möglich.

In solchen Fällen sind jedoch immer eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle und eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig.

Kap. 7.3/5.3 Kap. 7.3/5.4 Kap. 7.3/6

* Nur möglich, wenn die in Punkt 9.4 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten sind

** Tipp: bei größeren Nutzungseinheiten mit notwendigen Fluren und relativ vielen Personen ist es auch in Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, empfehlenswert zu prüfen, ob eine anleiterbare Stelle je Nutzungseinheit ausreichend ist bzw. ob jeder Aufenthaltsraum anleiterbar sein soll bzw. ob der zweite Rettungsweg mit Rettungsgeräten der Feuerwehr möglich bzw. sinn-voll ist. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen. Weiter mit Punkt 9.4.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Da dem zweiten Rettungsweg eine besondere Bedeutung zukommt, ist die Situation der Ret-tungswege besonders sorgfältig zu prüfen und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert. Weiter mit Punkt 9.4.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 42 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 9.4: Überprüfung der zum Anleitern bestimmten Stellen (geeigneten Fenster) des zweiten Rettungsweges.

Ein zweiter Rettungsweg über zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

1. Bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (Punkt 9.4.1).

2. Die Feuerwehr muss über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte verfügen (Punkte 9.4.2 bis 9.4.4).

3. Die für den zweiten RW zum Anleitern bestimmten Stellen (geeigneten Fenster) müssen die jeweiligen Mindest-anforderungen bezüglich ihrer Größe und Lage einhalten (siehe Punkt 9.4.5).

4. Die für die Aufstellung der Rettungsgeräte notwendigen Flächen für die Feuerwehr müssen vorhanden und er-reichbar sein (siehe Punkt 10).

9.4 Zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) des zweiten RW § 33 (2) (3)

9.4.1 Zulässigkeit von Rettungsgeräten der Feuerwehr als zweiter Rettungsweg § 33 (3) 2

Bei Sonderbauten ist der zweite RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung beste-hen.*

Tipp: Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, kann grundsätzlich (also ohne besondere Prüfung) davon ausgegangen werden, dass der zweite Rettungsweg regelmäßig von der Feuerwehr hergestellt werden kann, wenn die in den nachfolgenden Punkten beschriebenen Voraus-setzungen eingehalten werden.*

9.4.2 Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen ≤ 8 m über Gelände § 33 (2)

Die Feuerwehr muss die erforderli-chen tragbaren Leitern haben (4-teilige Steckleiter bis maximal 8 m Brüstungshöhe).

Die zum Anleitern bestimmten Stel-len oder Fenster müssen für die tragbare Leitern zugänglich sein.

Die tragbaren Leitern müssen auf-gestellt werden können.

Die Feuerwehr muss über die erforderlichen Rettungsgeräte in Form von tragbaren Leitern verfügen. Bis zu einer Brüstungshöhe von maxi-mal 8 m ist in der Regel die 4-teilige Steckleiter möglich. Flächen für die Feuerwehr siehe Punkt 10.

Tipp: Bei Brüstungshöhen bis 3,70 m kann die 2-teilige Steckleiter angesetzt werden, welche in der Regel bei der Feuerwehr vorhanden ist. Bei Brüstungshöhen größer 3,70 m bis 8 m kann meist davon aus-gegangen werden, dass die Feuerwehr über eine 4-teilige Steckleiter verfügt. In besonderen Fällen, z.B. in ländlichen Gegenden, kann es jedoch sein, dass eine 4-teilige Steckleiter innerhalb der Hilfsfrist nicht verfügbar ist. Dann sind weitere bzw. besondere Maßnahmen zur Si-cherstellung des zweiten RW notwendig.

Kap. 7.3/5.2

9.4.3 Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 23 m über Gelände § 33 (3) 1

Die Feuerwehr muss die erforderli-chen Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern haben.

Die zum Anleitern bestimmten Stel-len oder Fenster müssen für die Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehlei-tern zugänglich sein.

Die Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern müssen aufgestellt wer-den können.

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuer-wehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anlei-tern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Gelän-deoberfläche liegt, „dürfen nur errichtet werden“, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Flächen für die Feuerwehr siehe Punkt 10.

Tipp: Aus der Formulierung: „… dürfen nur errichtet werden …“ kann abgleitet werden, dass bei Bestandsgebäuden, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung mit der 3-teiligen Schiebeleiter genehmigt worden sind, diese auch heute noch als Rettungsgerät verwendet werden kann, siehe Punkt 9.4.4.

Kap. 7.3/5.2

9.4.4 Evtl. mögliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 12 m über Gelände

In besonderen Fällen ist eine 3-teilige Schiebeleiter möglich (z.B. im Bestand und nach entsprechen-der Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle).

Die zum Anleitern bestimmten Stel-len oder Fenster müssen für die Schiebeleiter zugänglich sein.

Die Schiebeleiter muss aufgestellt werden können.

In Neubauten ist die 3-teilige Schiebleiter als zweiter Rettungsweg in der Regel nicht (mehr) zulässig bzw. möglich.

Tipp: Wenn die zuständige Feuerwehr über eine tragbare 3-teilige Schiebleiter verfügt, kann diese im Bestand und in besonderen Einzel-fällen (z.B. in Hinterhöfen, bei Baudenkmälern oder in dicht bebauten Altstadtbereichen) zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bis zu einer Brüstungshöhe von maximal 12 m über der Geländeoberflä-che eingesetzt werden. Es ist eine entsprechende Abstimmung mit der für den Brandschutz prüfenden Stelle und eine Zustimmung der Feu-erwehr erforderlich. Natürlich ist dabei zu prüfen, dass die erforderli-chen Aufstellflächen für die 3-teilige Schiebeleiter vorhanden sind.

Kap. 7.3/5.2

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 43 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9.4.5 Ausführung der zum Anleitern geeigneten Stellen oder Fenster für den zweiten Rettungsweg

§ 37 (5)

Mindestgröße im Lichten: 0,90 m x 1,20 m (hoch und quer möglich).

Maximale Brüstungshöhe: ≤ 1,20 m über Fußbodenoberkante.

Bei Fenstern in Dachschrägen bzw. Dachaufbauten darf die Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Fenster und Türen in RW müssen von innen jederzeit zu öffnen sein.

Fenster, die als Rettungswege (als mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle) dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dach-aufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt, von der Traufkante horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Tipp: Als zweiter Rettungsweg geeignete Fenster im KG müssen die vorgenannten Mindestmaße erfüllen. Falls sie über Lichtschächte ins Freie führen, sollten diese ebenfalls eine lichte Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m und eine Brüstungshöhe von maximal 1,20 m haben. Außerdem müssen sie von innen jederzeit geöffnet werden können. Bei Brüstungshöhen > 1,20 m sind Kompensationsmaßnahmen (z.B. Ausstiegshilfen) und eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwen-dig.

Kap. 7.3/5.2 Kap. 7.3/7.8

* Tipp: In bestimmten Fällen kann in Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, (z.B. bei NE oder Räumen mit einer Personen-zahl, die deutlich über die übliche Zahl hinausgeht, jedoch ≤ 100 Personen ist) eine Abstimmung mit der den Brandschutz prü-fenden Stelle empfehlenswert bzw. notwendig sein. Hinweis: Erfolgt bei Sonderbauten eine besondere Prüfung des zweiten Rettungsweges, so geht die Feuerwehr in der Regel davon aus, dass die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges für bis zu 10 bis 12 Personen innerhalb einer NE sachgerecht ist. Ab 30 Personen innerhalb einer NE wird seitens der Feuerwehr in der Regel ein baulicher 2. Rettungsweg als erforderlich angesehen.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen. Weiter mit Punkt 10.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Da dem zweiten Rettungsweg eine besondere Bedeutung zukommt, ist die Situation der Ret-tungswege besonders sorgfältig zu prüfen und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert. Weiter mit Punkt 10.

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10 Flächen für die Feuerwehr

Schutzziel: Jedes anleiterbare Fenster und jede sonstige zum Anleitern bestimmte Stelle muss mit Ret-tungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sein.

§ 5 und RL

Anforderungen und Ausführung der Feuerwehrzu- oder -durchgänge bzw. Feuerwehrzu- oder -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen gemäß den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr vom Februar 2007 = RL.

Check 10.1: Überprüfung, ob und wo Feuerwehrflächen erforderlich sind.

10.1 Erfordernis von Feuerwehrflächen § 5 (1)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

10.1.1 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen ≤ 8 m über Gelände § 5 (1) 1

Erforderlich sind:

geradlinige Feuerwehrzu- oder -durchgänge und

Aufstellmöglichkeiten für die Steck-leiter.

Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

Kap. 7.1

10.1.2 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 23 m über Gelände

§ 5 (1) 2

Erforderlich sind:

Feuerwehrzu- oder -durchfahrten und

Aufstellflächen für Hubrettungsfahr-zeuge und

Feuerwehrbewegungsflächen.

Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr eine geradlinige Zu- oder Durchfahrt zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist sie zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeu-gen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungs-flächen vorzusehen.

Kap. 7.1

10.1.3 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 12 m über Gelände

§ 5 (1)

Erforderlich sind:

geradlinige Feuerwehrzu- oder -durchgänge und

Aufstellmöglichkeiten für die 3-teilige Schiebeleiter und

Abweichung (Ausnahme/Befreiung).

Sonderfall: In der Regel nur zulässig als Abweichung (Befrei-

ung/Ausnahme) nach Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle (siehe auch Punkt 9.4.4).

Kap. 7.3/5.2.2

10.1.4 Feuerwehrflächen bei baulichen Rettungswegen (erster und zweiter RW baulich) § 5 (1) 1

Erforderlich sind:

geradlinige Feuerwehrzu- und -durchgänge zu allen Aus- und Zu-gängen.

bei Abstand > 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche können weiterge-hende Anforderungen bestehen, siehe Punkt 10.1.5.

Siehe sinngemäß bei Punkt 10.1.1. Grundsätzlich sind Feuerwehrzu- und -durchgänge zu allen baulichen RW erforderlich.

Tipp: Da der zweite Rettungsweg nicht über Rettungsgeräte der Feu-erwehr hergestellt wird, sind in der Regel keine Aufstellflächen für Hub-rettungsgeräte erforderlich.

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öf-fentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, ist zu prüfen, ob Feuerwehrzu- oder -durchfahrten und Bewegungsflächen notwendig sind, siehe nach-folgenden Punkt 10.1.5

10.1.5 Feuerwehrzufahrten, -durchfahrten und Bewegungsflächen bei Gebäuden mit Abstand > 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche

§ 5 (1) 4

Wenn der Feuerwehreinsatz es erfor-dert:

Anordnung von Feuerwehrzufahrten - und -durchfahrten und

Feuerwehrbewegungsflächen.

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öf-fentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Feuerwehrzufahrten oder -durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grund-stücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Grün-den des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Bewegungsflächen können sowohl auf dem Grundstück als auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen werden

Tipp: Es können auch weitere Maßnahmen (z.B. Hydranten) erforder-lich sein. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert.

RL Punkt 13 Erläute-rungen

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 45 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 10.2.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 10.2.

Check 10.2: Überprüfung der Anforderungen an die Feuerwehrzu- und -durchgänge.

10.2 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchgänge

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

Geradlinig und lichte Breite mindes-tens 1,25 m. Bei Türöffnungen ge-nügt 1 m lichte Breite.

Lichte Höhe mindestens 2 m.

Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindes-tens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfü-gige Einengungen in diesen Zu-oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.

RL Punkt 14

Tipp: Aufstellflächen für tragbare Leitern: Jede zum Anleitern bestimmte Stelle (jedes anleiterbare Fenster) muss grundsätzlich mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden können. Bei tragbaren Leitern (in der Regel Steckleitern oder Multifunktionsleitern) kann bei üblichen Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass eine derartige Anleiterbarkeit auch ohne Anordnung bzw. Planung von eigenen „Aufstellflächen“ grundsätzlich möglich ist. Bei 3-teiligen Schiebeleitern und/oder ungünstigen Verhältnissen, z.B. beengten Platzverhältnissen, kann es jedoch auch für tragbare Leitern empfehlenswert bzw. erforderlich sein, dass die Aufstellflächen überprüft und ggf. auch gekennzeichnet werden. Wassergräben, enges Gebüsch, Schutzdächer o. Ä. dürfen sich innerhalb dieser Aufstell-flächen allerdings nicht befinden.

Ergebnis

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 10.3.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 10.3.

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Check 10.3: Überprüfung, der Anforderungen an Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen

10.3 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Be-wegungsflächen

RL

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

10.3.1 Befestigung, Tragfähigkeit, Kennzeichnung und Freihaltung RL Punkt 1

Zu- und Durchfahrten, Aufstellflä-chen und Bewegungsflächen müs-sen gekennzeichnet und ständig frei gehalten werden. Fahrzeuge dürfen dort nicht abgestellt werden.

Die Kennzeichnung muss von öf-fentlicher Verkehrsfläche aus sicht-bar sein.

Befestigung für Achslast 10 t und zulässiges Gesamtgewicht 16 t.

Bemessung der Decken nach DIN 1055-3:2006-03

Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kenn-zeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden.

Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewe-gungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeu-gen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtge-wicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von De-cken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-3:2006-03 verwiesen.

§ 6 (2) Kap. 7.1/4.4 Kap. 7.1/4.6

10.3.2 Breite und Höhe der Zu- oder Durchfahrten sowie Wände und Decken der Durchfahrten

RL Punkt 2

lichte Maße: b ≥ 3 m, h ≥ 3,5 m, bei Durchfahrtslänge > 12 m: b ≥ 3,5 m.

Wände und Decken: fb

Sicherung von Türöffnungen: fh + D + S

Sicherung von Sichtöffnungen: F 90-VG

Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen.

Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. (Klassen F 90-AB/(R)EI 90 [wnb]).

Tipp: Sicherung von Türöffnungen: fh + D + S (Klassen T 30-RS/EI230-C… Sm),

Sicherung von Sichtöffnungen: F 90-Brandschutzverglasung. (Klassen: F 90/EI 90)

Kap. 7.1/4.2

10.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten RL Punkt 3

Ausführung gemäß Tabelle und Bild 1 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr.

Vor und hinter Kurven sind auf 11 m Länge Übergangsbereiche notwen-dig.

Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. (Tabelle und Bild 1 siehe Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr)

Kap. 7.1/4.3

10.3.4 Fahrspuren RL Punkt 4

Außerhalb der Übergangsbereiche geradlinig möglich.

Mindestbreiten der befestigten Strei-fen je 1,10 m und Abstand unterei-nander mindestens 0,80 m.

Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein.

Kap. 7.1/4.2

10.3.5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten RL Punkt 5

Längsneigung zulässig.

Änderung der Fahrbahnneigung in Durchfahrten und 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig.

Ausrundung von Übergängen mit Radius 15 m.

Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.

Kap. 7.1/4.2

10.3.6 Stufen und Schwellen RL Punkt 6

Im Bereich von Übergängen nach vorstehendem Punkt 10.3.6 unzu-lässig.

Dürfen im Zuge von Zu- oder Durch-fahrten nicht höher als 8 cm sein. Mindestabstand untereinander 10 m.

Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach vorstehendem Punkt 10.3.6 dürfen keine Stufen sein.

Kap. 7.1/4.2

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 47 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

10.3.7 Sperrvorrichtungen RL Punkt 7

In Zu- und Durchfahrten nur zuläs-sig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.

Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet wer-den können.

10.3.8 Aufstellflächen auf dem Grundstück RL Punkt 8

Mindestbreite 3,50 m.

Alle zum Anleitern bestimmten Stel-len müssen von Hubrettungsfahr-zeugen erreicht werden können.

Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahr-zeugen erreicht werden können.

Kap. 7.1/4.3

10.3.9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden RL Punkt 9

Mindestbreite: 3,50 m.

Auf gebäudeabgewandter Seite: hindernisfreier Geländestreifen ≥ 2 m.

Abstand der Aufstellfläche zum Ge-bäude: mindestens 3 m, bei Brüstungshöhe ≤ 18 m: ≤ 9 m, bei Brüstungshöhe > 18 m: ≤ 6 m.

Die Aufstellfläche muss ≥ 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausrei-chen.

Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein min-destens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muss min-destens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen

Kap. 7.1/4.3

10.3.10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden RL Punkt 10

Mindestbreite 3,50 m.

beidseitig auf 11 m Länge: je ein 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen.

Abstand der Aufstellfläche zum Ge-bäude: maximal 1 m.

Entfernung zwischen der Außensei-te der Aufstellflächen und der ent-ferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen: ≤ 9 m, bei Brüstungs- höhen > 18 m: ≤ 6 m.

Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleitern-de Außenwand zugeführte Aufstellflächen muss zusätzlich zur Min-destbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hinder-nisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Be-grenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüs-tungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten.

Kap. 7.1/4.3

10.3.11 Freihalten des Anleiterbereiches RL Punkt 11

Zwischen den Aufstellflächen und den anzuleiternden Stellen sind Hin-dernisse unzulässig.

Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwe-renden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.

10.3.12 Neigung von Aufstellflächen RL Punkt 12

Maximal 5 % zulässig Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein Kap. 7.1/4.2

10.3.13 Bewegungsflächen RL Punkt 13

Mindestgröße je Fahrzeug: 7 m x 12 m.

Übergangsbereiche bei weiterfüh-renden Zufahrten vor und hinter den Bewegungsflächen: mindestens 4 m.

Zufahrten sind nicht anrechenbar.

Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

Kap. 7.1/4.3

10.3.14 Feuerwehrflächen auf Baustellen

Tipp: Auch auf Baustellen muss im Ernstfall eine Personenrettung und Brandbekämpfung jederzeit möglich sein.

Kap. 7.1/5

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 11.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. weiter mit Punkt 11.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 48 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

11 Tragwerk

Schutzziel: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

§ 27 (1) 1

Check 11: Überprüfung, welche Feuerwiderstandsdauer (Klassifizierung) das Tragwerk haben muss.

11 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Wände und Stützen

§ 27 (1) (2) Kap. 6.1.1-A/3

Gebäudeklasse Normalgeschosse und notwendige Flu-re als Laubengänge

Dachgeschosse, über denen Aufenthaltsräume (AR) möglich sind

Dachgeschosse, über denen keine AR möglich sind

Kellerge-schosse

Bal-kone

GK 5 fb fb -* fb -

GK 4 hf hf -* fb -

GK 3 fh fh -* fb -

GK 2 fh fh -* fh -

GK 1 - - -* fh -

* Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss von evtl. vorhandenen Trennwänden achten, siehe Punkt 5.2.1.

Check 11.A: Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen fb, hf und fh in Klassen (siehe Atlas, 6.1.1-B/3)

Bauaufsichtliche Benennung Klassen nach DIN 4102 Klassen nach DIN EN 13501-2 und -3

fb (feuerbeständig) F 90-A bzw. F 90-AB R 90 [nb] bzw. R 90 [wnb]

hf (hochfeuerhemmend) F 60-A bzw. F 60-AB R 60 [nb] bzw. R 60 [wnb] bzw. R 60 [HolzR]

fh (feuerhemmend) F 30-B bzw. F 30 R 30

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Achtung: Keine Visualisierung des Tragwerkes in den BS-Plänen! Eine solche Visualisierung würde nicht zum besseren Verständnis des Brandschutznachweises führen, sondern im Gegenteil die Lesbarkeit der BS-Pläne verschlechtern. Falls aus bestimmten Gründen eine Visualisierung des Tragwerkes im Brandschutznachweis gewünscht wird, sollte diese in einem eigenen Satz Pläne erfolgen. Außerdem ist zu beachten, dass die Bemessung des Tragwerkes Sache des Tragwerksplaners ist. Deshalb genügt es in der Regel, wenn im Brandschutznachweis die jeweiligen Anforderungen an das Tragwerk verbal angegeben werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 12.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 12.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 49 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

12 Außenwände und Fassade

Schutzziel: Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

§ 28 (1)

Die Anforderungen richten sich nach der jeweiligen Gebäudeklasse (GK).

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen GK 1 bis GK 3: weiter mit Punkt 12.1.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen GK 4 bis GK 5: weiter mit Punkt 12.2.

Check 12.1: Überprüfung der Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei Gebäuden der GK 1 bis GK 3.

12.1 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 1 bis GK 3

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

12.1.1 Tragende Außenwände § 27

Anforderungen wie tragende Wände Siehe Punkt 11. Kap. 6.3.2

12.1.2 Nichttragende Außenwände, Oberflächen, Dämmstoffe und Unterkonstruktionen § 28 (5)

mindestens normal entflammbar* Keine besonderen Anforderungen.* Kap. 6.3.3

* Für Doppelfassaden in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 2 bestehen keine besonderen Anforderungen. Für Doppelfassaden der Gebäudeklasse 3 gilt jedoch Punkt 12.2.6 entsprechend.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Soweit sinnvoll (z.B. bei besonderen Anforderungen), Visualisierung in den BS-Plänen.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 13.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 13.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 50 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 12.2: Überprüfung der Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei Gebäuden der GK 4 bis GK 5.

12.2 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 4 bis GK 5

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

12.2.1 Tragende Außenwände § 27

Anforderungen wie tragende Wände Siehe Punkt 11. Kap. 6.3.2

12.2.2 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände § 28 (2)

Ausführung:

entweder aus nb Baustoffen*

oder fh (als raumabschließende Bauteile)*

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außen-wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind.*

Kap. 6.3.3

12.2.3 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen § 28 (3) 1

Ausführung einschließlich der Dämm-stoffe und Unterkonstruktionen:

schwer entflammbar**

normal entflammbare Unterkonstruk-tionen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt ist.

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müs-sen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein.**

Unterkonstruktionen aus normal entflammbaren Baustoffen sind zuläs-sig, wenn das in Punkt 12 genannte Schutzziel erfüllt ist.

Kap. 6.3.4

12.2.4 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch-geführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden

§ 28 (3) 2

schwer entflammbar** Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrü-ckende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwer entflammbar sein.**

12.2.5 Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen

§ 28 (4)

Gegen die Brandausbreitung sind be-sondere Vorkehrungen zu treffen.

Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.

Tipp: Vorkehrungen sind z.B. Brandsperren mindestens alle zwei Ge-schosse im Hinterlüftungsspalt (Liste der Technischen Baubestimmun-gen Anlage 2.6/11 zu DIN 18516-1)

12.2.6 Doppelfassaden § 28 (4)

Punkt 12.2.5 gilt entsprechend. Punkt 12.2.5 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

* Gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. Tipp: Diese Erleichterung gilt nur für (einzelne) Fenster und Türen in Außenwänden (Lochfassaden), nicht aber für großflächige Verglasungen oder Glasfassaden.

** Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Soweit sinnvoll (z.B. bei besonderen Anforderungen) Visualisierung in den BS-Plänen.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 13.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 13.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 51 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

13 Decken

Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

§ 31 (1) 1

Check 13.1: Überprüfung, welche Feuerwiderstandsdauer (Klassifizierung) die Decken haben müssen.

13.1 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Decken § 31 (1) (2) Kap. 6.4.1-A/3

Gebäu-deklasse

Normalgeschosse und notwendige Flu-re als Laubengänge

DG, über denen AR möglich sind

DG, über de-nen keine AR möglich sind*

KG Bal-kone

unter und über Räumen mit Ex-plosions-/erhöhter Brandgefahr

Zwischen dem land-wirtschaftlich genutz-tem Teil und dem Wohnteil

GK 5 fb fb -* fb - fb fb

GK 4 hf hf -* fb - fb fb

GK 3 fh fh -* fb - fb fb

GK 2 fh fh -* fh - fb** fb

GK 1 - - -* fh - fb** fb

* Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss von evtl. vorhandene Trennwände achten, siehe Punkt 5.2.1.

** Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

DG = Dachgeschosse, KG = Kellergeschosse, AR = Aufenthaltsräume

Check 13.A:

Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen fb, hf und fh in Klassen (siehe Atlas, 6.4.1-B/3)

Bauaufsichtliche Benennung Klassen nach DIN 4102 Klassen nach DIN EN 13501-2 und -3

fb (feuerbeständig) F 90-A bzw. F 90-AB REI 90 [nb] bzw. REI 90 [wnb]

hf (hochfeuerhemmend) F 60-A bzw. F 60-AB REI 60 [nb] bzw. REI 60 [wnb] bzw. REI 60 [HolzR]

fh (feuerhemmend) F 30-B bzw. F 30 REI 30

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den Schnitten der BS-Pläne gemäß Legende (z.B: fb: rot, hf: orange, fh: gelb).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 13.2.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 13.2.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 52 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 13.2: Überprüfung der Ausführung und weiterer Anforderungen an die Decken.

13.2 Ausführung der Decken

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

13.2.1 Deckenanschluss an die Außenwand § 32 (3)

Anschluss an die Außenwand so, dass die grundsätzlichen Schutzzielanforde-rungen der Decken eingehalten wer-den (siehe bei Punkt 13).

Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass die Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und wider-standsfähig gegen die Brandausbreitung sind.

13.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken § 31 (4)

Öffnungen Sicherung Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

In Gebäuden der GK 1 und GK 2

keine Anforde-rungen

Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorge-schrieben ist, sind nur zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,

3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfä-higkeit der Decke haben.

Kap. 6.8.1-A

Innerhalb derselben NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse

Sonstige Öffnungen (die im Übrigen auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe be-schränkt sein müssen)

gleiche Feuerwi-derstands- fähigkeit der Decke

13.2.3 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen § 40, § 41

Schottung bzw. Sicherung in der glei-chen Feuerwiderstandsdauer der De-cken.* **

Ausführung nach MLAR, MLüAR und SysBöR. Kap. 6.10 Kap. 6.11 Kap. 6.12

* Gilt bei Leitungsanlagen und Installationsschächten und -kanälen nicht für Decken der GK 1 bis 2, Decken innerhalb von Wohnungen und Decken innerhalb derselben NE ≤ 400m² ≤ 2 Geschosse.

** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den Schnitten der BS-Pläne gemäß Legende (z.B: fb: rot, hf: orange, fh: gelb).

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 14.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 14.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 53 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

14 Dächer

Check 14: Überprüfung der Anforderungen an die Dächer

14 Anforderungen an die Dächer § 32

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

14.1 Grundsätzliche Anforderung an Dächer § 32 (1)

Harte Bedachung* Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstands-fähig sein (harte Bedachung).*

Kap. 6.5.1-B

14.2 Gebäude ohne harte Bedachung sind bei folgenden Mindestabständen zulässig § 32 (2)

Abstand der Gebäude Mindestabstand bei

GK 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude der GK 1 und 2)

Wohngebäuden GK 1 und 2

von der Grundstücksgrenze 12 m* 6 m*

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung 15 m* 9 m*

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die nicht die Anforderungen an harte Bedachungen erfüllen

24 m* 12 m*

von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt

5 m* 5 m*

14.3 Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen sowie von begrünten Bedachungen

§ 32 (4)

Lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen und begrünte Bedachungen sind zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

14.4 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Beda-chungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen

§ 32 (5)

Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkup-peln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m ent-fernt sein:

1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindes-tens 30 cm über die Bedachung geführt sind,

2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

14.5 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden § 32 (6)

Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbe-anspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein.

Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.

Kap. 6.2.2-B/4.13

14.6 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwider-standsfähigkeit anschließen

§ 32 (7)

Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müs-sen innerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbean-spruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwider-standsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.

Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

Kap. 6.9.1-A/4.13.4

14.7 Sonstige Anforderungen an Dächer § 32 (8)

Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

* Gilt nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, 2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe

in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, 3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden, 4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen, 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen (§ 32 Abs. 3).

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 54 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 15.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 15.

15 Fenster und Kellerlichtschächte

Bearbeitung nur, wenn das KG keine Fenster aufweist bzw. wenn übereinanderliegende Kellergeschosse vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 16.

Check 15: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an die Fenster und Kellerlichtschächte (falls relevant).

15 Anforderungen an die Fenster und Kellerlichtschächte

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

15.1 Rauchabzug aus Kellergeschossen § 37 (4)

KG ohne Fenster benötigen mindes-tens eine Öffnung ins Freie

Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.

15.2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse § 37 (4)

Unzulässig Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellerge-schosse sind unzulässig.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 16.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 16.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 55 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

16 Aufzüge

Bearbeitung nur, wenn im Gebäude Aufzüge vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 17.

Check 16: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Aufzüge (falls relevant).

16. Anforderungen an Aufzüge § 39

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

16.1 Erfordernis von eigenen Fahrschächten § 39 (1)

Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Ge-schosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.

Tipp: Die Fahrschächte müssen raumabschließende feuerwiderstandsfähige Schachtwände haben. Aufzüge ohne Fahrschächte und raumabschließende feuerwiderstandsfähige Fahrschachtwände sind unter bestimmten Voraus-setzungen zulässig, siehe nachfolgenden Punkt 16.2.

Kap. 7.9/2.2.1

16.2 Zulässigkeit von Aufzügen ohne eigene Fahrschächte § 39 (1) 3

Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraums, ausgenommen in Hochhäusern,

2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,

3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,

4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Sie müssen sicher umkleidet sein.

Kap. 7.9/2.2.1

16.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Fahrschachtwände § 39 (2)

Gebäude-klasse

Anforderungen an die Fahrschacht-wände als raumabschließende Bauteile

Anforderungen

GK 5 fb und aus nb Baustoffen Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nicht-brennbaren Baustoffen (Klassen: F 90-A/(R)EI 90 [nb]),

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend (Klassen: F 60-A/(R)EI 60 [nb] oder F 60-AB/(R)EI 60 [wnb] oder (R)EI 60 [HolzR]),

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (Klassen: F 30-A/(R)EI 30 [nb] oder F 30-AB/(R)EI 30 [wnb] oder F 30-B + schachtseitige ausreichend dicke nb-Bekleidung/(R)EI aus brennbaren Baustoffen + schachtseitige ausreichend dicke nb-Bekleidung)

sein. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schacht-seitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichen-der Dicke haben.

Kap. 7.9/2.2.2 GK 4 hf

GK 3 fh Bei fh-Wänden aus brennba-ren Baustoffen ist schacht-seitig eine ausreichend dicke nichtbrennbare Bekleidung erforderlich.

16.4 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Fahrschachtwänden § 39 (2)

Sicherung so, dass eine Brandausbrei-tung in andere Geschosse ausreichend lang verhindert wird.

Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang verhin-dert wird.

Tipp: Fahrschachttüren auf nationaler Ebene nach DIN 4102-5 (Prüf-norm), DIN 18090, 18091 und 18092 (als geregelte Bauprodukte nach Bauregelliste A Teil 1 bzw. auf europäischer Ebene nach DIN EN 81-58 (Prüfnorm).

Kap. 7.9/2.2.3

16.5 Rauchableitung und Lüftung von feuerwiderstandsfähigen Fahrschächten § 39 (3)

Lüftung muss möglich sein.

Rauchabzugsöffnung ≥ 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche ≥ 0,10 m².

Abschluss ist zulässig, wenn er im Brandfall selbsttätig öffnet und von geeigneter Stelle bedienbar ist,

Rauchaustritt darf nicht durch Wind-einfluss beeinträchtigt werden.

Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchablei-tung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahr-schachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Kap. 7.9/2.3

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 17.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 17.

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17 Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle

Vorbemerkungen: Es sollte bereits bei der Auftragsvergabe des Brandschutznachweises/-konzeptes genau geregelt bzw. festgelegt werden, in welchem Umfang und wann der Brandschutz bei haustechnischen Leitungsanlagen mit berücksichtigt und bearbeitet wird. Dies ist insbesondere bei komplexeren Gebäuden notwendig, da hier zu diesem frühen Zeit-punkt oft noch nicht bekannt ist, wie der Brandschutz in bestimmten Fällen gelöst wird.

Beispiel 1: Für die Sicherung von Leitungsdurchführungen sind Deckenschotts oder Installationsschächte möglich.

Beispiel 2: In notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen kann der Brandschutz durch die Verwendung von nichtbrennbaren Leitungen oder durch Verlegung der Leitungen in feuerwiderstandsfähigen Installationskanälen oder durch Anordnung einer nichtbrennbaren raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Unterdecke gelöst wer-den.

Beispiel 3: Bei Lüftungsanlagen ist eine Schottlösung oder Schachtlösung oder Kombination von beiden möglich.

In jedem Fall muss aus dem Brandschutznachweis/-konzept genau hervorgehen, welche Wände und Decken raum-abschließend und feuerwiderstandsfähig sein müssen. Hierfür ist auch eine entsprechende Visualisierung in den Brandschutzplänen unumgänglich. Außerdem muss genau angegeben werden, wo und wie die geschützten bauli-chen Rettungswege wie notwendige Flure und notwendige Treppenräume liegen und verlaufen. Auch diese müssen unbedingt in den Brandschutzplänen visualisiert werden. Falls haustechnische Bereiche mit besonderen Anforde-rungen vorhanden sind, sollten auch diese genau angegeben und visualisiert werden.

Mit diesen Informationen ist es dann allen an der Haustechnik Beteiligten möglich, den Brandschutz bei haustechni-schen Leitungsanlagen im Zuge des Planungsfortschritts fachgerecht zu planen und auszuführen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang unbedingt geregelt werden, wer hierfür zuständig ist.

Auf jeden Fall sollte (muss), insbesondere bei komplexeren Gebäuden bzw. umfangreicheren haustechnischen Lei-tungsanlagen, eine entsprechende Planung des Brandschutzes in der Haustechnik erfolgen und auch geregelt wer-den, wer seine fachgerechte Ausführung überwacht. Dies gilt in besonderem Maße für komplexere Leitungs- und Lüftungsanlagen. Ansonsten sind beim fertigen Gebäude umfangreiche Mängel vorprogrammiert.

Diese Besonderen Leistungen sind jedoch in der Regel nicht Bestandteil des bauaufsichtlich geforderten Brand-schutznachweises/-konzeptes. Es sollte deshalb bei der Beauftragung genau festgelegt werden, wer was in wel-chem Umfang durchführt. Z.B. ist es sinnvoll bzw. empfehlenswert, dass der Ersteller des Brandschutznachweises/ -konzeptes bei der späteren Detailplanung des Brandschutzes für die haustechnischen Leitungs- und Lüftungsanla-gen mit eingebunden wird.

Nachfolgend wird angegeben, welche grundsätzlichen Anforderungen beim Brandschutz der haustechnischen Lei-tungsanlagen bestehen.

Check 17.1: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen

17.1 Anforderungen an Leitungsanlagen § 40

17.1.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwider-standsfähige Wände und Decken

§ 40 (1)

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

(Siehe: Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 4.3.7, Trennwände 5.2.3, Flurwände 6.2.12, Treppenraumwände 8.2.15 und Decken 13.3)

Tipp: Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Ausführung gemäß MLAR und MSysBöR erfolgt.

„Vorkehrungen“ sind geprüfte und qualifizierte Abschottungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die von den Leitungen durchdrungenen feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Wände bzw. Decken. Alternativ zu den feuerwiderstandsfähigen Abschottungen sind auch im Rahmen eines entsprechenden Brandschutzkonzeptes auch feuerwiderstandsfähige Ummantelungen oder Installationsschächte und -kanäle möglich.

„Eine Brandausbreitung ist ausreichend lange nicht zu befürchten“, wenn die sogenannten „Erleichterungen“ der MLAR ausgeführt werden. Solche Erleichterungen sind z.B. für bestimmte (in Durchmesser und Material be-grenzte) Leitungen in der MLAR genannt, wobei die dort angegebenen Rahmenbedingungen, wie Abstandsregelun-gen, Baustoffanforderungen, Mindestdicken der von den Leitungen durchdrungenen Bauteile usw. eingehalten wer-den müssen.

Kap. 6.10

17.1.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen § 40 (2)

In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (Siehe: Flurwände 6.2.9 und 6.2.10, Treppenraumwände 8.2.12 und 8.2.13).

Kap. 7.5/17 Kap. 7.6/11

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17.1.3 Funktionserhalt von bestimmten Leitungsanlagen MLAR

In der MBO sind hierzu keine besonderen Aussagen getroffen.

Tipp: Für Sonderbauten können besondere Anforderungen bestehen. Diese ergeben sich aus der jeweiligen Son-derverordnung oder sind im Rahmen des Brandschutznachweises/-konzeptes zu ermitteln.

Gemäß MLAR müssen die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstech-nische Anlagen und Einrichtungen so beschaffen oder durch Bauteile so abgetrennt sein, dass die sicherheitstechni-schen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewähr-leistet bleiben. Dauer und Ausführung des Funktionserhaltes siehe die jeweilige Sonderverordnung und die MLAR.

Check 17.2: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen

17.2 Anforderungen an Lüftungsanlagen § 41

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

17.2.1 Schutzziel und grundsätzliche Anforderungen § 41 (1)

Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feue-rungsanlagen nicht beeinträchtigen.

Kap. 6.11

17.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe § 41 (2)

Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterlei-tung nicht zu befürchten ist.*

Kap 6.11

17.2.3 Sicherung von Lüftungsleitungsdurchführungen durch raumabschließende feu-erwiderstandsfähige Wände und Decken

§ 41 (2)

Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.*

(Siehe: Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 4.3.7, Trennwände 5.2.3, Flurwände 6.2.12, Treppenraumwände 8.2.15 und Decken 13.3)

Tipp: Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Ausführung gemäß MLüAR erfolgt.

Kap 6.11

17.2.4 Verlegung von Lüftungsleitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen

In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren sind Lüftungsleitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (Siehe: Flurwände 6.2.11 und Treppenraumwände 8.2.14).

Kap 6.11

17.2.5 Gerüche und Staub § 41 (3)

Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.*

17.2.6 Lüftungsanlagen, Abgasanlagen, Feuerstätten § 41 (4)

Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs-sicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

Kap 6.11

17.2.7 Raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen § 41 (6)

Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die vorstehenden Punkte 17.2.1 bis 17.2.6 entspre-chend.

Kap 6.11

* Dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

Check 17.3: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle

17.3 Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle § 40 (3)

17.3.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwider-standsfähige Wände und Decken

Kap 6.10.3

Punkt 17.1.1 gilt entsprechend.

17.3.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen Punkt 17.1.2 gilt entsprechend.

17.3.3 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe Punkt 17.2.2 gilt entsprechend.

17.3.4 Gerüche und Staub Punkt 17.2.5 gilt entsprechend.

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Ergebnis: (siehe hierzu auch Vorbemerkungen zu Punkt 17)

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 18.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 18.

18 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversor-gung

Bearbeitung nur, wenn im Gebäude relevante Anlagen vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 19.

Check 18: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an die Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärme-erzeugung und Brennstoffversorgung (falls relevant)

18 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brenn-stoffversorgung

§ 42

18.1 Grundsätzliche Anforderungen und Schutzziel § 42 (1)

Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.

Detaillierte Anforderungen an Feuerungsanlagen siehe Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO).

Kap. 6.13

18.2 Aufstellräume für Feuerstätten § 42 (2)

Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.

Kap. 6.13

18.3 Abgase und Abgasanlagen § 42 (3)

Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden kön-nen. Sie müssen leicht gereinigt werden können.

Kap. 6.13

18.4 Aufstellräume für Feuerstätten § 42 (4)

Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutba-ren Belästigungen entstehen.

Kap. 6.13

18.5 Ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Ver-dichter

§ 42 (5)

Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Punkte 16.1 bis 16.3 entsprechend.

Kap. 6.13

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Siehe hierzu auch die Anforderungen der Muster-Feuerungsverordnung.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 19.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 19.

19 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Bearbeitung nur, wenn im Gebäude relevante Anlagen vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 20.

Check 19: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an die Aufbewahrung fester Abfallstoffe (falls relevant)

19 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 45

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäude-klassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wän-de und

2. Öffnungen vom Gebäudeinneren zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Ab-schlüssen haben,

3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und

4. eine ständig wirksame Lüftung haben.

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Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 20.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 20.

20 Blitzschutzanlagen

Bearbeitung nur, wenn es für das Gebäude relevant ist.

Check 20: Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Blitzschutzanlagen (falls relevant)

20 Blitzschutzanlagen § 46

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 21.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 21.

21 Rauchwarnmelder in Wohnungen

Check 21: Empfehlung für Rauchwarnmelder in Wohnungen

21 Rauchwarnmelder in Wohnungen

Die MBO enthält keine Regelungen zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In anderen LBOs bestehen jedoch teilweise Anforderungen.

Wichtig: In Wohnungen sollten zumindest Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswe-ge von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarn-melder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Tipp: Ausführliche Informationen siehe z.B.: http://www.rauchmelder-lebensretter.de/. Die Rauchwarn-melder sollten VdS geprüft und anerkannt sein (erkenntlich an dem VDS-Prüfzeichen) und eine CE-Kennzeichnung haben (mit Hinweis auf die DIN EN 14604). Sie sollten nach DIN 14676 geplant, einge-baut, betrieben und instandgehalten werden.

Empfehlung: Es ist dringend empfehlenswert, Rauchwarnmelder „mit höherer Qualität“ zu Verwenden. Diese haben eine fest eingebaute Batterie mit einer Lebensdauer von mindestens 10 Jahren, eine ge-prüfte Langlebigkeit, eine Reduktion von Falschalarmen und eine erhöhte Stabilität, z.B. gegen äußere Einflüsse. Außerdem ist darauf zu achten, dass mit der Prüftaste auch die Funktion der Messkammer überprüft wird.

Bei Bedarf (z.B. in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bzw. größeren Wohnungen und Nutzungseinhei-ten) ist es empfehlenswert, entweder Melder mit Funkvernetzung zu wählen oder die Melder mit entspre-chenden Funkmodulen nachzurüsten.

Natürlich müssen alle Rauchwarnmelder regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden.

Diese Empfehlungen gelten sowohl für Neubauwohnungen als auch für vorhandene Wohnungen im Be-stand. Planer, Bauherr und die zukünftigen Bewohner sollten auf diese Empfehlungen hingewiesen wer-den.

Kap. 6.14/10.2

Ergebnis:

Beschreibung und Weitergabe der vorstehenden Empfehlungen.

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22 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen

Check 22.1: Überprüfung der Anforderungen an die Löschwasserversorgung gemäß DVGW-Merkblatt W 405.

22.1 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen DVGW

22.1.1 Brandausbreitungsgefahren nach DVGW-Merkblatt W 405

Brandausbreitungsgefahr Überwiegende Bauart LBO/Atlas

klein feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen. Kap. 6.17.1/4 mittel Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Beda-

chungen, oder Umfassungen feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, weiche Bedachungen.

groß Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Be-dachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behin-derte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.

22.1.2 Kleinsiedlung, Wochenendhausgebiet mit ≤ 2 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,4

Brandausbreitungsgefahr Löschwasserbedarf für 2 Stunden

klein 24 m³/h (bzw. 48 m³/h, siehe Punkt 4.2 des Arbeitsblattes)

mittel 48 m³/h

groß 96 m³/h

22.1.3 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete, Gewerbegebiete* mit ≤ 3 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,3 bis 0,6

Brandausbreitungsgefahr Löschwasserbedarf für 2 Stunden

klein 48 m³/h

mittel 96 m³/h

groß 96 m³/h

22.1.4 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete mit > 3 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,2

Brandausbreitungsgefahr Löschwasserbedarf

klein 96 m³/h

mittel 96 m³/h

groß 192 m³/h

22.1.5 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit > 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 1,0 bis 2,4

Brandausbreitungsgefahr Löschwasserbedarf

klein 96 m³/h

mittel 96 m³/h

groß 192 m³/h

22.1.6 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,0

Brandausbreitungsgefahr Löschwasserbedarf

klein 96 m³/h

mittel 192 m³/h

groß 192 m³/h

22.1.7 Industriegebiete* mit Baumassenzahl ≤ 9 Brandausbreitungsgefahr Löschwasserbedarf

klein 96 m³/h

mittel 192 m³/h

groß 192 m³/h

* Für Gewerbe- und Industriebauten, die nach der MIndBauRL behandelt werden, ergibt sich der Löschwasserbedarf gemäß Punkt 5.1 M IndBauRL.

Ergebnis:

Beschreibung der relevanten Anforderungen und der tatsächlich vorhandenen Löschwasserversorgung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 22.2.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 22.2.

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Check 22.2: Überprüfung der Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen.

22.2 Feuerlöscheinrichtungen

Für Wohngebäude und Wohnungen sind gemäß MBO keine Feuerlöscher vorgeschrieben.

Für Arbeitsstätten werden die Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen und die erforderlichen Lösch-mitteleinheiten nach ASR 13/1,2 bzw. BGR 133 vorgeschrieben bzw. ermittelt. Dabei handelt es sich jedoch um keine Vorschrift des Baurechts, sondern des Arbeitsstättenrechts.

Empfehlung: Es ist empfehlenswert, für Arbeitsstätten wie Büros, Praxen und Lager die Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen mit der für das Arbeitsstättenrecht zuständigen Stelle abzustimmen. Bezüg-lich der richtigen Wahl der Feuerlöscher und der Aufstellorte ist auch eine Abstimmung mit der Feuer-wehr empfehlenswert.

ASR 13/1,2 BGR 133

Ergebnis:

Bei Wohngebäuden und Wohnungen: nicht relevant. Bei Arbeitsstätten wie Büros, Praxen und Lager: Be-schreibung und Ermittlung der relevanten Anforderungen.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 23.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abstimmung mit der für das Arbeitsstättenrecht zuständigen Stelle und eventuell auch mit der Feuerwehr. Dokumentation des Abstimmungsergebnisses. Weiter mit Punkt 23.

23 Entrauchung

Check 23: In der Regel sind mit Ausnahme bestimmter notwendiger Treppenräume und feuerwiderstandsfähiger Aufzugs-schächte keine besonderen Anforderungen in der MBO vorgeschrieben. Bei bestimmten größeren oder besonderen Nutzungen bzw. Nutzungseinheiten, die jedoch keine Sonderbauten sind, ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob be-stimmte Maßnahmen für die Entrauchung notwendig sind.

Überprüfung, ob eine Entrauchung notwendig ist.

23 Überprüfung der Entrauchung

Nutzungseinheit Anforderungen an die Entrauchung LBO/Atlas

Wohnungen und vergleichbare Nut-zungseinheiten

In der MBO sind hierzu keine Aussagen getroffen.

Tipp: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass durch die Fens-ter eine ausreichende Entrauchung möglich ist.

Notwendige Treppenräume Siehe Punkte 8.3 und 8.4.

Notwendige Flure In der MBO sind hierzu keine Aussagen getroffen.

Kellergeschosse Siehe Punkt 15.1.

Feuerwiderstandsfähige Aufzugsschächte

Siehe Punkt 16.5.

Bestimmte größere bzw. besondere Nutzungen bzw. Nutzungseinheiten die keine Sonderbauten sind.

In der MBO sind hierzu keine Aussagen getroffen.

Tipp: Als Mindestmaßnahme ist es in der Regel notwendig, dass grö-ßere oder besondere Räume mit den Hilfsmitteln der Feuerwehr (z.B. Druckbelüfter) entraucht werden können. In diesen Fällen genügen z.B. zwei möglichst entgegengesetzt liegende, ausreichend große öffenbare Flächen (z.B. Türen oder Fenster), die hierzu geeignet sind. Dabei ist natürlich zu prüfen, ob die Feuerwehr die geeigneten Geräte vorhält.

Je nach Nutzung und Schutzzielen können auch weitere bzw. andere Maßnahmen erforderlich sein. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, die Entrauchung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzu-stimmen.

Beschreibung der relevanten Anforderungen und der geplanten Ausführung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.

OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 24.

xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 24.

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24 Weitere Anforderungen

Check 24:

Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind und die nach der MBO beurteilt werden können, enthalten die Punkte 1 bis 23 die wichtigsten Kriterien für einen Brandschutznachweis bzw. ein Brandschutzkonzept. Bei jeder Benutzung der Checkliste sollte jedoch geprüft werden, ob damit alle relevanten Punkte bearbeitet und abgehandelt worden sind.

Bei Sonderbauten und bestimmten besonderen Nutzungen müssen der Brandschutznachweis bzw. das Brand-schutzkonzept weitergehende und zusätzliche Angaben enthalten, soweit dies für die brandschutztechnische Beur-teilung notwendig ist. Hierzu gehören z.B. Angaben über:

1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanaly-sen,

2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicher-heitsbeleuchtung und -kennzeichnung,

3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,

4. die Sicherheitsstromversorgung,

5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasser-rückhaltung,

6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Men-schen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauf-tragten und Selbsthilfekräften.

Teilweise sind auch in den jeweiligen Sonderverordnungen weitergehende Anforderungen enthalten.

25 Zusammenstellung der Abweichungen und brandschutztechnischen Besonderheiten

Bei jedem Brandschutznachweis bzw. -konzept ist es sinnvoll bzw. notwendig, entweder am Anfang oder am Ende alle darin enthaltenen Abweichungen übersichtlich darzustellen. Dies ermöglicht dem Leser in Verbindung mit der Visualisierung des Brandschutznachweises bzw. -konzeptes in Form von Brandschutzplänen einen schnellen Über-blick.

Ebenso ist es sinnvoll, nochmals (falls vorhanden) zusammenfassend auf brandschutztechnische Besonderheiten hinzuweisen, z.B. wenn bestimmte Annahmen getroffen wurden, die für den Brandschutznachweis wichtig sind. Beispiel siehe Kap. 4.1 Punkt 23.2

Der Brandschutznachweis wurde angefertigt:

von: ...................................

Ort: ...................................

Datum: ...................................

Unterschrift: ...................................

Wichtig:

Für die Umsetzung und Einhaltung des Brandschutznachweises sind der Bauherr bzw. spätere Betreiber in Verbin-dung mit den Beauftragten bzw. Vertretern (Architekt, Planer, Fachplaner, Bauleiter usw.) verantwortlich.

Der Brandschutznachweis wurde zur Kenntnis genommen:

Bauherr Ort, Datum, Unterschrift ................................

Planer (Architekt) Ort, Datum, Unterschrift ................................

Haustechnik-Planer bzw. Projektant(en) Ort, Datum, Unterschrift ................................

Bauleiter Ort, Datum, Unterschrift ................................

Betreiber Ort, Datum, Unterschrift ................................

usw. Ort, Datum, Unterschrift ................................

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 63 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Anlage A: Legenden für die im Brandschutznachweis und in den Brandschutzplä-nen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole

Anlage A.1: Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene.

Tipp: Es ist empfehlenswert, im Brandschutznachweis bis zur Baugenehmigungsphase lediglich die verbalen bau-aufsichtlichen Begriffe und nicht die Klassen nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 zu verwenden (z.B. fh statt F 30, hf statt F 60-AB bzw. (R)EI 60 [HolzR], fb statt F 90-AB, Tür fb + S statt T 90, Tür fh + S + RD statt T 30-RS usw., sie-he auch Tabelle 1.6. In der Bauplanungsphase erfolgt dann die Umsetzung der verbalen bauaufsichtlichen Begriffe in die entsprechenden Klassen auf nationaler Ebene (DIN 4102) bzw. europäischer Ebene (DIN EN 13501). Hierzu sollte im Brandschutznachweis auf die entsprechenden „Übersetzungstabellen“ in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 bis 06 hingewiesen werden. Zur Vereinfachung sind die jeweiligen Klassen jedoch auch in dieser Checkliste an-gegeben.

A.1 Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene

Begriffe in […] Bei den in […] stehenden Abkürzungen handelt es sich nicht um genormte oder offizielle Abkürzungen, sondern um ein Abkürzungssystem zur Verknüpfung der europäischen Bau-teilklassen mit den zusätzlichen Anforderungen der LBOs, das in der Checkliste zur besse-ren Handhabbarkeit verwendet wird.

kursiv Interpretationen, Kommentare, Hinweise und Ergänzungen

Tipp Ausführungsvorschläge, Kommentare und Empfehlungen, da in den LBOs hierzu keine Aussagen getroffen sind

LBO/Atlas Angabe der jeweiligen Fundstellen in der LBO und im Brandschutzatlas

A 1, A 2, B 1, B 2, B 3

Baustoffklassen nach DIN 4102-1. A 1 = nichtbrennbar, A 2 = nichtbrennbar mit geringen organischen Bestandteilen, B 1 = schwer entflammbar, B 2 = normal entflammbar, B 3 = leicht entflammbar (darf in Deutschland nicht verwendet werden)

fb, hf, fh fb = feuerbeständig, hf = hochfeuerhemmend, fh = feuerhemmend

nb, se, ne nb = nichtbrennbar, se = schwer entflammbar, ne = normal entflammbar

F 30, F 60, F 90 Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 (30, 60, 90 Minuten) Achtung: Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen hf und fb bestehen noch zu-sätzliche Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe, siehe -A und -AB.

-A und aus nichtbrennbaren Baustoffen

-AB und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Zu den wesentlichen Teilen gehören: ● bei tragenden Bauteilen alle tragenden oder aussteifenden Bauteile

● bei nichttragenden Bauteilen auch die Bauteile, die deren Standsicherheit bewirken (z.B. Rahmenkonstruktionen von nichttragenden Wänden)

● bei raumabschließenden Bauteilen (Bauteilen mit raumabschließender Funktion) eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen; bei Decken muss diese Schicht eine Gesamtdicke von mindestens 50 mm haben. Hohlräume im Inneren dieser Schicht sind zulässig.

Bei der Beurteilung des Brandverhaltens der Baustoffe können Oberflächendeckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen außer Betracht bleiben.

-B und aus brennbaren Baustoffen (ohne besondere Anforderung an die Baustoffklasse)

BD Bekleidung und Dämmstoffe

W 90, T 90, L 90, K 90, I 90, R 90, G 90, E 90

Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN 4102: W = nichttragend Außenwände, T = Feuerschutzabschlüsse, L = Lüftungsleitungen, K = Brandschutzklappen, I = Installationsschacht, G = Brandschutzverglasung ohne Strahlungsbegrenzung, E = Funktionserhalt

BW, BABW, WABW BW = Brandwand, BABW = Bauart einer Brandwand, WABW = Wand anstelle einer Brandwand

[nb] nichtbrennbar (aus nichtbrennbaren Baustoffen = Baustoffklasse A)

[wnb] und in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar (gleiche Anforderungen wie -AB)

[bnb] Bekleidung nichtbrennbar: Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen mit einer Be-kleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 64 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

[HolzR] hochfeuerhemmenden Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren

Baustoffen bestehen, müssen gemäß den LBOs ● allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustof-

fen (Brandschutzbekleidung K260) und

● Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

Diese bauaufsichtliche Anforderung wird erreicht, indem die Ausführung nach der „Richtli-nie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holz-bauweise – HFHHolzR“ erfolgt. Damit bedeutet der Zusatz [HolzR], dass bei hochfeuerhemmenden Bauteilen mit tragen-den und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen zusätzliche Anforderungen be-stehen an: ► die brandschutztechnische Wirksamkeit der Bekleidungen (K260)

► die Baustoffklasse der Bekleidungen und Dämmstoffe (nichtbrennbar)

► den Einbau der Dämmstoffe und der Bekleidungen sowie die sonstige Ausführung (ge-mäß HFHHolzR – Holzbaurichtlinie).

[T] Tragwerk (tragende Bauteile ohne raumabschließender Funktion)

[R] Raumabschluss (Bauteil mit raumabschließender Funktion)

[TR] Tragwerk und Raumabschluss (tragendes Bauteil mit Raumabschluss)

P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfanstalt

Z Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin (DIBt)

ZiE Zustimmung im Einzelfall von der Obersten Baubehörde

ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜA Übereinstimmungserklärung des Anwenders

ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

BRL Bauregelliste

LTB Liste der Technischen Baubestimmungen

Türen

D dichtschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

S

selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

D + S

dicht- und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

V vollwandig (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

V + D + S

vollwandig, dicht und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

RD

Rauchdicht (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

RD + S rauchdicht und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)

N nichtabsperrbar

FSA Feststellanlage

PS Panikschloss

AR Aufenthaltsraum

VG Brandschutzverglasung

NE Nutzungseinheit

RW Rettungsweg

Whg Wohnung

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 65 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Anlage A.2: Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501

A.2 Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501

Kurzzeichen Kriterium Anwendungsbereich

Begriffe in […] siehe im vorstehenden Punkt 1.4.1.

R (Résistance) Tragfähigkeit Zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit

E (Étanchéité) Raumabschluss

I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)

W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts

M (Mechanical) mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)

Sm (Smokemax... leakage rate) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforde-rungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200° C

Rauchschutztüren (als Zusatzanforde-rung auch bei Feuerschutzabschlüssen), Lüftungsanlagen einschließlich Klappen

C... (Closing) selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunk-tion Beispiele: Türen: C 5 = 200.000 Lastspiele Tore: C 2 = 10.000 Lastspiele

Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)

P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung

elektrische Kabelanlagen allgemein

G Rußbrandbeständigkeit Schornsteine

K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)

I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)

i→o i←o i↔o (in – out)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer

nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, Lüftungsanlagen/-klappen

a↔b (above – below) Richtung der klassifizierten Feuerwider-standsdauer

Unterdecken

ve, ho (vertical, horizontal) für vertikalen/horizontalen Einbau klassifi-ziert

Lüftungsleitungen/-klappen

U/U (uncapped/uncapped) Rohrende offen innerhalb des Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

C/U (capped/uncapped) Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

U/C (uncapped/capped) Rohrende offen innerhalb des Prüfofens / Rohrende geschlossen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 66 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Anlage A.3: Legende für die Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen.

A.3 Legende für Brandschutzpläne*

Farbe/Zeichen in Worten Bauteil

violett BW = Brandwand = fb + nb + M (M = mechanische Beanspruchung)

violett BABW = Bauart einer Brandwand = fb + nb + M (Treppenraumwand GK 5)

dunkelorange WABW = Wand anstelle einer Brandwand = hf + M

dunkelorange BABW = Bauart Brandwand = hf + M

rot/gelb WABW = Wand anstelle einer Brandwand = F 30 innen F 90 außen

rot fb = feuerbeständig

orange hf = hochfeuerhemmend

gelb fh = feuerhemmend

blau Sicherung von Türen/Öffnungen mit klassifizierten Abschlüssen mit Angabe der bauaufsichtlichen Anforderungen, z.B. fb+S, fb+RD+S, RD+S usw.

hellblau Sicherung von Türöffnungen mit nicht klassifizierten Abschlüssen mit Angabe der bauaufsichtlichen Anforderungen, z.B. D, D+S, V+D+S usw.

dunkelgrün notwendige Treppe, notwendiger Treppenraum und zugehöriger Ausgang ins Freie

hellgrün notwendiger Flur

grün erster Rettungsweg bzw. baulicher Rettungsweg

grün zweiter Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr

grün Rettungsweglänge

grün anleiterbare Stelle bzw. geeignetes Fenster für zweiten Rettungsweg mit tragbarer Leiter

grün anleiterbare Stelle bzw. geeignetes Fenster für zweiten Rettungsweg

mit Hubrettungsgerät der Feuerwehr

grün Feuerwehrzu-/-durchgang für tragbare Leiter oder zweiten baulichen Rettungsweg

grün Feuerwehrzu-/-durchfahrt + Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr +

Bewegungsflächen

* Wichtig: Für eine gute Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Brandschutzpläne ist es empfehlenswert, im Wesentlichen nur die

raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken, die Sicherung aller Öffnungen und die Rettungswege zu visualisieren. Außerdem sollten brandschutztechnisch wichtige Bereiche bzw. Punkte in die Pläne eingetragen werden. Die Visualisierung des Tragwerkes macht dagegen keinen Sinn. Wird diese erwünscht, so sollte hierfür ein zweiter Satz Brand-schutzpläne angelegt werden.

Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013 - 67 - © 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Anlage B: Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen Jeder Brandschutznachweis benötigt eine Visualisierung in Brandschutzplänen.

Tipp: Beispiele für Brandschutzpläne siehe Kapitel 5.4.1.