2019 09 26 b ge nenndorf entw plan 2019 11 11

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R=R=22m R=22m R=11m 3,25 3,50 R=18m R=54m HBabsenken R=R=22m R=22m R=11m 3,25 3,50 R=18m R=54m B- 1,5/1,5 S S HBabsenken z.B. GE 1 R 4.2 Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln. 4.3 Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen. 4.4 Von den Festsetzungen 4.1 bis 4.3 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. Maßgeblicher Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume, nach DIN 4109 (Januar 2018) in dB Maßstab 1:3.000 Wasserschutzgebiet Woxdorf Zone III B (WSG III B) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Schutzzone III B des Wassarschutzgebiates Woxdorf, das für die Wasserwerke (Woxdorf) des Wasserbeschaffungsverbandes (WBV) Harburg in der Gemarkung Matzendorf, Landkreis Harburg, festgesetzt ist. Die Vorschriften der Verordnung für das Wasserschutzgebiet Woxdorf des WBV Harburg vom 27.07.1977 sowie die zwei Änderungsverordnungen sind zu beachten. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet, mit Nummerierung Maß der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Grundflächenzahl als Höchstmaß Gebäudehöhe als Höchstmaß Höhenbezugspunkt (vgl. textl. Festsetzung 2.1) Bauweise und Baugrenzen Baugrenzen Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Hauptversorgungsleitungen Unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen 14 m (hier: Erdgastransportleitungen) (vgl. textl. Festsetzung 5.3) Oberirdische Hauptversorgungsleitung mit Mast (hier: Elektrizität) Schutzbereich Bebauung der Bahnstromleitung (Abstand von 20 m) Schutzbereich Bepflanzung der Bahnstromleitung (Abstand von 30 m) (vgl. textl. Festsetzung 5.3) Leitungsschutzbereich der 110 kV Hochspannungsleitung (AVACON) (vgl.textl. Festsetzung 5.3) Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand: ............................ ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. ............................ , den ............................ ................................................... Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ wurde ausgearbeitet vom Büro Architektur und Stadtplanung, entwickeln und gestalten, Baum I Schwormstede I Stellmacher PartGmbB, Graumannsweg 69, 22087 Hamburg. Hamburg, den ............................ ................................................. Planverfasser Bearbeitet: Schwormstede, Gomes-Martinho, Dukart Projekt Nr. : 1417 Übersichtsplan 1 : 20.000 Entwurf 26.09.2019 (Verwaltungsausschuss) 040 44 14 19 Graumannsweg 69 22087 Hamburg www.archi-stadt.de Stand: 07.11.2019 SATZUNG DER GEMEINDE ROSENGARTEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN "NENNDORF, GEWERBEGEBIET AN DER AUTOBAHN" mit örtlichen Bauvorschriften Für das Gebiet: westlich der Eckeler Straße, nördlich der Bundesautobahn A1, östlich der Straße „Am Hatzberg“ und südlich des Gewerbegebietes an der Straße „Ohepark“ SATZUNG DER GEMEINDE ROSENGARTEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN "NENNDORF, GEWERBEGEBIET AN DER AUTOBAHN" mit örtlichen Bauvorschriften Für das Gebiet: westlich der Eckeler Straße, nördlich der Bundesautobahn A1, östlich der Straße „Am Hatzberg“ und südlich des Gewerbegebietes an der Straße „Ohepark“ VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Rosengarten hat in seiner Sitzung am ............................ die Aufstellung des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am ............................ ortsüblich bekanntgemacht worden. Rosengarten, den ............................ ............................................... Bürgermeister Planunterlage Kartengrundlage: ALK Flurkarte: Gemarkung Nenndorf, Flur 5 und in Teilen der Flur 4 Maßstab 1 : 1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2018 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2018 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) (Regionaldirektion Lüneburg) Auf die Gültigkeit des § 13 NDSchG (alle Erdarbeiten im Plangebiet unterliegen der denkmalrechtlichen Genehmigung) und des § 14 NDSchG (Meldepflicht bei Auffinden von Bodenfunden) wird hingewiesen. HINWEIS ZEICHENERKLÄRUNG / FESTSETZUNGEN ZUR PLANZEICHNUNG TEIL A z.B. GRZ 0,8 z.B. GH 12 DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER 6 4 z.B. 12 Artenschutzrechtliche Hinweise Gehölzfällungen dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28. / 29.02. (außerhalb der Brutzeit von Vögeln § 39 Abs. Nr. 2 BNatSchG) vorgenommen werden. Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit dem § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des § 58 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Rosengarten den Bebauungsplan "Nenndorf, Gewerbegebiet an der Autobahn“ für das Gebiet: "nördlich der Bundesautobahn A 1, östlich des bestehenden Gewerbegebiets „Am Hatzberg“, südlich der Siedlungslage der Ortschaft Nenndorf und westlich der Eckeler Straße (K 12)" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie den nebenstehenden örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung als Satzung beschlossen. Rosengarten, den ............................ ................................................ Bürgermeister PRÄAMBEL 2.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen können für Betriebsflächen sowie Sicht- und Lärmschutzanlagen überschritten werden. 2.3 Die im GE 1 bis GE 3 festgesetzte GRZ darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Flächen von Garagen, Stellplätzen inklusive Zufahrten, Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO) nicht überschritten werden. 19 Abs. 4, Satz 3 BauGB) 9 Abs. 1 Nr. 1 BauB) 8 BauNVO) 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 16 BauNVO) 16 BauNVO) 16 BauNVO) 18 BauNVO) 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 23 BauNVO) 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) II 5.0 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9 Abs. 1 Nr. 25 a + b BauGB) 5.1 Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine flächenhafte und dichte Bepflanzung aus standortheimischen Laubgehölzen anzulegen, durch eine fachgerechte Pflege zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die Gehölzpflanzungen sind mit einem Mengenanteil von 30 % Bäumen und 70 % Sträuchern zu setzen (Pflanzenliste siehe Fachbeitrag zur Eingriffsregelung). Die Pflanzen sind mit Abständen von 1,50 m in der Reihe und 1,50 m zwischen den Reihen zu setzen. Die Pflanzflächen sind in den ersten 5 Jahren durch einen durchgängigen Wildschutzzaun zu schützen. Danach ist der Verbissschutz zu entfernen. Im Falle eines natürlichen Abgangs der Gehölze ist für Ersatz zu sorgen. 5.2 Ausnahmsweise kann die Breite der parallel zur Bundesautobahn A1 festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen um bis zu 50% reduziert werden, wenn an anderer Stelle des Grundstücks die reduzierte Fläche als Anpflanzung zusätzlich realisiert wird. 5.3 Abweichend von 5.1 sind in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Leitungsschutzbereich der 110 kV - Hochspannungsleitung sowie im Schutzbereich für Bepflanzung der Bahnstromleitung nur Sträucher mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 3,5 m zu pflanzen und zu erhalten. Abweichend von 5.1 sind die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungenoberhalb der unterirdischen Hauptversorgungsleitungen (Erdgastransportleitung) einschließlich ihrer Schutzstreifen als extensive Wiese zu entwickeln. 5.4 Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist mittelfristig in einen Gehölzbestand aus Sträuchern mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 3,50 m umzubauen. Er ist durch fachgerechte Pflege zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Im Falle eines natürlichen Abgangs der Gehölze ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. STRASSENQUERSCHNITT A-A M 1:100 DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER Hinweise zu den Bahnstromleitungen und zu den 110 kV - Hochspannungsleitungen Innerhalb des Schutzstreifens für Bepflanzung der Bahnstromleitungen sowie innerhalb des Leitungsschutzbereiches der 110 kV- Hochspannungsleitungen darf die Aufwuchshöhe von Gehölzen 3,5 m nicht überschreiten. Innerhalb des Schutzstreifens für Bebauung der Bahnstromleitungen sowie innerhalb des Leitungsschutzbereiches der 110 kV- Hochspannungsleitungen sind für bauliche Anlagen laut der DIN EN 50341-1 Schutzabstände zu den stromführenden Leiterseilen einzuhalten. Für eine genaue Bestimmung der max. Höhen der baulichen Anlagen sind dem Betreiber der Bahnstromleitung (derzeit: DB Energie) sowie dem Betreiber der Hochspannungsleitungen (derzeit: AVACON) vorab die Planungsunterlagen vorzulegen. Weitere Hinweise sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Hinweise zu den Erdgastransportleitungen Im Schutzstreifen der Erdgastransportleitung besteht ein grundsätzliches Bauverbot und ein Verbot sonstiger leitungs- bzw. kabelgefährdender Maßnahmen. Es muss gewährleistet sein, dass der Schutzstreifen zur Vornahme von betrieblichen Überwachungs- und Unterhaltsmaßnahmen sowie zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten jederzeit uneingeschränkt auch mit Baufahrzeugen zugänglich ist. Eine Bepflanzung des Schutzstreifens mit Bäumen, Sträuchern oder Hecken ist unzulässig. Weitere Hinweise sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. 20 m Bauverbotszone gem. § 24 NStrG 10 z.B. 40 m Bauverbotszone gem. § 9 FStrG Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Zweckbestimmung: Versickerung (öffentlich) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Abgrenzung von unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung Bemaßung in Metern Bauverbotszone zur Bundesautobahn Bauverbotszone zur Kreisstraße SONSTIGE PLANZEICHEN NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Rosengarten hat in seiner Sitzung am .......................................... dem Entwurf des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am .................................... ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom .............................. bis .............................. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Rosengarten, ............................ ................................................. Bürgermeister Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Rosengarten hat den Bebauungsplan "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ............................ als Satzung 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Rosengarten, den ............................ ................................................. Bürgermeister Inkrafttreten Der Bebauungsplan " Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am ............................ im Amtsblatt für den Landkreis Harburg ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am ............................ rechtsverbindlich geworden. Rosengarten, den ............................ ................................................. Bürgermeister Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ nicht geltend gemacht worden. Rosengarten, den ................................... ................................................. Bürgermeister Mängel der Abwägung Innerhalb eines Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden. Rosengarten, den ................................... ................................................. Bürgermeister Beglaubigungsvermerk Die Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. Rosengarten, den ................................... ................................................. Bürgermeister 6.0 Örtliche Bauvorschriften 84 NBauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) 6.1 Dachflächen Um eine Verunreinigung des zu versickernden Niederschlagswassers zu vermeiden, sind im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Dachflächen aus unbeschichtetem Metall (z. B. Zink oder Kupfer) nicht zulässig. 6.2 Versickerung von Oberflächenwasser 1. Das in den Gewerbegebieten anfallende Niederschlagswasser, das nicht an Ort und Stelle versickert, ist auf der als Fläche für die Wasserwirtschaft Zweckbestimmung Versickerung zu versickern. Durch die Versickerung darf keine Verunreinigung des Grundwassers entstehen. Oberflächenwasser darf nur auf Flächen versickert werden, auf denen ausschließlich natürlich gewachsener Boden ansteht. Die Versickerungsanlagen müssen zugänglich sein. Unterirdische Anlagen unter Gebäuden sind daher nicht zulässig. Bei Überflutung der Entwässerungsanlagen muss ein schadloser Abfluss des Niederschlagswassers gewährleistet sein (Überflutungskonzept ). Im Brandfall darf kein verunreinigtes Löschwasser in die Versickerungsanlagen fließen (Löschwasserabflusskonzept ). Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen die Entwässerungsanlagen in den Gewerbegebieten nach den folgenden Absätzen 2 - 5 gestaltet werden. Vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift die Begründung zum Bebauungsplan! 2. Bei den Flächen in den Gewerbegebieten, von denen Niederschlagswasser abfließt (Abflussflächen), wird unterschieden zwischen: a. den gering verschmutzten Abflussflächen, bei denen von einem unverschmutzten Niederschlagsabfluss ausgegangen werden kann, und b. den übrigen zulässigen Abflussflächen. Gering verschmutzte Abflussflächen sind Grünflächen und Dachflächen. Die Dachflächen dürfen nur über außen liegende Fallrohre entwässert werden. Die übrigen zulässigen Abflussflächen sind insbesondere die Hofflächen, die Grundstückszufahrt, die Stellplätze und Lagerplätze für nicht emittierende Stoffe. Sie müssen wasserundurchlässig befestigt werden. 3. Das Niederschlagswasser von den gering verschmutzten Abflussflächen (Abs. 2.a.) kann ohne Vorbehandlung versickert werden. 4. Das Niederschlagswasser von den übrigen zulässigen Abflussflächen (Abs. 2.b.) darf nur mit Vorbehandlung, d.h. mit einer Oberbodenpassage, auf der für die Regewasserrückhaltung festgesetzten Fläche versickert werden. Das Regenrückhaltebecken muss eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit einer geschlossenen Pflanzendecke aufweisen. Die Oberbodenschicht muss einen kf-Wert langfristig kleiner als 1*1o-4 m/s und größer als 1*10-5 m/s haben. Vorhandene Flurstücksgrenzen Flurstücksbezeichnung Vorhandene Gebäude Straßenplanung Planstraße, Kreuzungsbereich Eckeler Straße (K12) / Planstraße Alle Maße sind in Meter angegeben 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) 9 Abs. 1 Nr. 25a+b BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr 25b BauGB) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) PLANZEICHNUNG (TEIL A) M 1 : 1.000 TEXT TEIL B 1.0 Art der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 In den Gewerbegebieten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, dass sie das Grundwasser verunreinigen. Nicht zulässig sind 1 (5) in V. m. (9) BauNVO): Offene Produktions- und Werkstattflächen, Betriebe mit großen Tiersammlungen, Betriebe, in denen in nicht geringfügigem Maße wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelagert und umgeschlagen werden. Abstellflächen für Unfallfahrzeuge und Lager- und Umschlagflächen für industrielle Rest- und Nebenproduktue Ausnahmen können zugelassen werden, wenn von einer Anlage nur eine geringe Gefahr ausgeht, dass sie das Grundwasser verunreinigt. 1.2 In den Gewerbegebieten sind zur Begrenzung der gewerblichen Schmutzwasser- abflussspende nur Betriebe mit geringem Wasserverbrauch (nicht mehr als 0,5 Liter pro Sekunde und Hektar) zulässig. 1 (5) in V. m. (9) BauNVO) 1.3 In den Gewerbegebieten sind nur Einzelhandelsbetriebe in Form von Verkaufsstellen von ansässigen Handwerks- oder Produktionsbetrieben zulässig, sofern diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einer auf dem Betriebsgrundstück stattfindenden Produktion bzw. Lagerung oder einer durch den ansässigen Betrieb angebotenen Handwerksdienstleistung stehen und ihre Geschossfläche nicht mehr als 10% der gesamten Geschossfläche des ansässigen Betriebes umfasst. 1 (5) in V. m. (9) BauNVO) 1.4 In den Gewerbegebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, deren Zweck auf Darstellung oder Handlung mit sexuellem Hintergrund ausgerichtet ist, nicht zulässig. 1 (5) in V. m. (9) BauNVO) 1.5 In den Gewerbegebieten sind Anlagen für Fremdwerbung nicht zulässig. 1 (5) in V. m. (9) BauNVO) 2.0 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche 9 Abs. Nr. 1+2 BauGB) 2.1 Oberer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt der Oberkante Dachhaut der Gebäude. Der untere Bezugspunkt (+ 0,00 m) für die Gebäudehöhe ist der in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzte nächstgelegene Höhenbezugspunkt. Sofern die Geländehöhe der Grundstücke oberhalb der Fahrbahnoberkante der erschließenden Straße liegen, kann von dem in Satz 1 festgelegten unteren Bezugspunkt ausnahmsweise abgewichen werden. In diesem Fall ist der untere Höhenbezugspunkt mit 0,00 m die mittlere Höhe des vom jeweiligen Gebäude überdeckten gewachsenen Geländes. 18 (1) BauNVO). 3.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 3.1 Zur Außenbeleuchtung dürfen nur insekten- und fledermausfreundliche Leuchten Verwendung finden. 4.0 Maßnahmen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (Hinweis: Die nachfolgend genannten DIN-Vorschriften können bei der Gemeindeverwaltung zu den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.) 4.1 Zum Schutz von Büronutzungen werden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Januar 2018) entsprechend der Abbildung festgesetzt. 5. Für den Brandfall ist um die Gebäude eine Rinne mit der erforderlichen Breite (mindestens NG 200) und Tiefe einzubauen, die das Löschwasser aufnimmt und in der das Löschwasser abfließen kann. Für das aus der Rinne abfließende Löschwasser ist ein abgedichteter Zwischenspeicher mit einem Volumen von mindestens 6 m 3 zu bauen. Im Brandfall ist der Löschwasserabfluss aus der Rinne in den Zwischenspeicher zu leiten. 6.3 Werbeanlagen Selbstleuchtende und beleuchtete Werbeanlagen sind unzulässig. 6.4 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt gem. § 80 (3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt. Gemäß § 80 (5) NBauO können Ordnungswidrigkeiten nach (3) mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- geahndet werden. Hinweis zur externen Kompensationsfläche Der naturschutzrechtliche Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. mit § 14 BNatSchG erfolgt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes: - auf dem Flurstück 3/1, Flur 4, Gemarkung Vahrendorf, Flächengröße: 17.386 , Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem, lichten Traubeneichen-Hainbuchen-Birken-Kiefern-Wald, - auf dem Flurstück 3/2, Flur 4, Gemarkung Vahrendorf, Flächengröße: 9.523 , Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem, lichten Traubeneichen-Hainbuchen-Birken-Kiefern-Wald, - auf dem Flurstück 9/3, Flur 2, Gemarkung Nenndorf, Flächengröße: 1.186 , Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem Laubholzbestand, - auf einer Teilfläche des Flurstücks 120, Flur 1, Gemarkung Eckel, Flächengröße: 3.060 , Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem Laubholzbestand. 1.6 In den Gewerbegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 (5a) BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind (sogenannte Störfallbetriebe), nicht zulässig. 1 (5) in V. m. (9) BauNVO) 1.7 In den Gewerbegebieten sind die nach § 8 (3) 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie die nach § 8 (3) 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1 (6) BauNVO) Verkehrsfläche 6,50 m Seiten- streifen Bösch- ung 0,65 m 2,25 m Gehweg Bösch- ung Seiten- streifen 0,5 m 11,00 m 0,4 m 0,70 m 6/6 29/11 28/13 29/13 6/7 32/4 30/9 30/3 27/7 32/5 29/10 21/13 29/3 14/17 14/23 AmOheberg 6/2 7/4 28/14 26/7 28/7 19/1 18/2 8/1 14/21 32/2 AmSportplatz 6/9 29/17 27/6 29/5 35/3 14/22 Eckeler Ohe AmHatzberg BAB- A 1 31/27 28/1 28/4 6/4 31/7 4/12 28/11 28/12 30/4 33 32/1 35/4 12 14/7 Sickerbecken AmVaenser Grund Ohering 27/8 6/5 29/15 30/10 9/2 20/2 30/2 30/1 32/3 5/8 28/10 26/8 29/4 29/16 30/12 19/2 29/4 14/13 14/18 14/10 30/6 31/6 5/3 31/17 4/11 27/3 31/30 21/11 7/3 8/2 32/5 32/4 27/4 29/12 4/10 6/8 30/5 27/7 29/7 28/2 31/29 31/8 30/11 29/2 9/1 35/2 35/1 4 5 11 8 3 17 4 1 6 19 6 7 2 4 8 13 9 15 Brachland Standstreifen Standstreifen 77 76 78 79 80 80 77 76 75 78 79 81 82 83 75,5 79,5 82,5 81,5 80,5 78,5 74 73 81 82 81,5 81 80,5 80 78 77 80,5 79,5 78,5 76,5 78,5 80 79,5 50 50 50 50 35 30 30 R=54m R=R=R=R=12m 3,0% Asphalt Asphalt Asphalt Grünstreifen TB Asphalt Asphalt 3-rh. Rinne Grünstreifen TB Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt HB Pfl. HB 3-rh. Rinne HB 3-rh. Rinne TB TB HB TB TB Asphalt unb. Asphalt Asphalt unb. Asphalt 1,50 6,50 11,00 2,50 11,00 R=54m R=R=R=18m R=54m R=18m R=36m 3,50 4,00 2,50 R=36m LZ = 70,00 m R=36m R=2,50 R=22m R=22m R=11m R=33m R=R=11m R=33m R=12 R=12 4,40 5,18 6,50 R=12m R=36m R=R=R=24m R=24m R=36m R=12m R=R=12m R=R=12m 3,0% 2,50 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% St. 0+075.51 Ende der Baustrecke 2,50 1,50 11,00 1,50 2,50 6,50 6,50 11,00 1,50 6,50 8,99 1,25 1,24 3,0% 2,00 R=R=24m R=12m R=12m R=36m 3,80 3,25 1,30 3,50 2,00 4,00 R=36m 3,50 R=24m 6,00 1,82 2,50 3,25 3,50 2,50 1,80 2,50 R=18m R=54m St. 0+000,00 Beginn der Baustrecke T S Ende der Baustrecke 0+180.86 Beginn der Baustrecke 3,0% 3,0% 2,48% 3,0% 2,4% 3,0% 4,2% 3,0% 3,37% 2,5% Nagel Nr. 142 =78,928 m.NHN 2,8% 3,0% 2,5% 3,5% LA= 20,00 m LZ = 70,00 m HBabsenken LZ = 70,00 m HBabsenken HBabsenken HBabsenken HBabsenken LA= 20,00 m Rückbau alter Gehweg 15cm HBAnsicht 15cm HBAnsicht 3,0% 2,5% 3,0% 2,6% 3,0% 3,6% 3,0% 10cm HBAnsicht 10cm HBAnsicht Eckeler Straße - K 12 29,41 30,01 Planstraße "A" Planstraße "B" Planstraße "A" Am Hatzberg R=R=12m 3,0% 3,0% R=36m R=18m 50 50 50 50 35 30 30 DN300 R=54m R=R=km0.8 km0.9 Ah 0.25 2Ah 0.25 3Ah 0.2 km0.7 15Ah 0.2-0.3 Ah 0.2 R=R=12m 3,0% Asphalt Asphalt Asphalt Grünstreifen TB Asphalt Asphalt 3-rh. Rinne Grünstreifen TB Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt HB Pfl. HB 3-rh. Rinne HB 3-rh. Rinne TB TB HB TB TB Asphalt unb. Asphalt Asphalt unb. Asphalt 1,50 6,50 11,00 2,50 11,00 R=54m R=R=R=18m R=54m R=18m R=36m 3,50 4,00 2,50 R=36m LZ = 70,00 m R=36m R=2,50 R=22m R=22m R=11m R=33m R=R=11m R=33m R=12 R=12 4,40 5,18 6,50 R=12m R=36m R=R=R=24m R=24m R=36m R=12m R=R=12m R=R=12m 3,0% 2,50 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% 3,0% St. 0+075.51 Ende der Baustrecke 2,50 1,50 11,00 1,50 2,50 6,50 6,50 11,00 1,50 6,50 8,99 1,25 1,24 3,0% 2,00 R=8,34% R=24m R=12m R=12m R=36m 3,80 3,25 1,30 3,50 2,00 4,00 R=36m 3,50 R=24m 6,00 1,82 2,50 3,25 3,50 2,50 1,80 2,50 R=18m R=54m 1,37% 2,71% St. 0+000,00 Beginn der Baustrecke 1,61% 2,60% T S Ende der Baustrecke 0+180.86 Beginn der Baustrecke 2,90% 8,20% 3,02% 3,0% 3,0% 2,48% 3,0% 2,4% 3,0% 4,2% 3,0% 2,66% 0,00% 3,58% 0,45% 0,00% 0,00% 1,97% 3,00% 0,70% 3,37% 2,5% 0,50% 0,71% Nagel Nr. 142 =78,928 m.NHN 0,70% 0,70% 0,10% 0,00% 2,8% 3,0% 2,5% 3,5% 0,50% 0,06% 0,03% 0,45% LA= 20,00 m LZ = 70,00 m HBabsenken LZ = 70,00 m HBabsenken HBabsenken HBabsenken HBabsenken LA= 20,00 m Rückbau alter Gehweg 0,16% 0,50% 0,66% 0,50% 15cm HBAnsicht 15cm HBAnsicht 0,70% 0,80% 0,70% 3,0% 2,5% 3,0% 2,6% 3,0% 3,6% 3,0% 10cm HBAnsicht 10cm HBAnsicht 10,00m 10,00m 10,00m 0,60% Eckeler Straße - K 12 29,41 30,01 Planstraße "A" Planstraße "B" Planstraße "A" Am Hatzberg R=R=12m 2,31% 0,53% 3,0% 3,0% R=36m R=18m 77.6 78.5 79.1 79.8 80.2 80.4 80.6 80.8 80.8 80.6 80.4 80.2 79.8 80.9 80.1 80.5 78.7 79.1 79,9 79,7 79,3 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2018 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Auf die Gültigkeit des § 13 NDSchG (alle Erdarbeiten im Plangebiet unterliegen der denkmalrechtlichen Genehmigung) und des § 14 NDSchG (Meldepflicht bei Auffinden von Bodenfunden) wird hingewiesen. HINWEIS Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) PLANZEICHNUNG (TEIL A) M 1 : 1.000 R 11 10 Bauverbotszone gem. § 9 FStrG 11 5 5 3 5 5 11 5 3 3 5 6 14 GE 4 GRZ 0,8 GH 12,0 I 40 5 3 3 3 10 3 3 10 Erdgastransportleitung 6 Hochspannungsleitung 110 kV (AVACON Hochspannungsleitung 110 kV (AVACON) BAB - A 1 BAB - A 1 3 5 3 11 Bauverbotszone gem. § 9 FStrG 9 5 5 30 5 5 29 40 31 3 20 20 Bauverbotszone gem. § 24 NStrG Bauverbotszone gem. § 24 NStrG Erdgastransportleitung Erdgastransportleitung A-A Hochspannungsleitung 110 kV (AVACON Bahnstromleitung 110 kV Bahnstromleitung 110 kV Bahnstromleitung 110 kV Bahnstromleitung 110 kV Hochspannungsleitung 110 kV (AVACON) 30 20 30 20 20 30 30 GE 1 GRZ 0,6 GH 12,0 I GE 2 GRZ 0,6 GH 12,0 II GE 5 GRZ 0,8 GH 12,0 I GE 3 GRZ 0,45 GH 12,0 I 20

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R=∞

Asphalt

Asphalt

Grünstreifen

Asphalt

Asphalt

Pfl.

HB

TB

TB

TB

R=54m

R=∞

3,50

4,00

2,50

R=36m

R=∞

2,50

R=22m

R=22m

R=11m

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54m 4,2%

3,0%

2,5%

3,5%

LA = 20,00 m

HB absenken

HB absenken

HB absenken Rückbau alter

Gehweg2,6%

3,0%

3,6%

3,0%

R=36m

R=18m

R=∞

Asphalt

Asphalt

Grünstreifen

Asphalt

Asphalt

Pfl.

HB

TB

TB

TB

R=54m

R=∞

3,50

4,00

2,50

R=36m

R=∞

2,50

R=22m

R=22m

R=11m

R=11m

R=33m

R=1

2

R=12

4,40

5,18

1,30

6,00

3,25

3,50

R=18

mR=

54m

B - 1,5/1,5

B - 1,5/1,5 S

S

S

S

S - 3/3

4,2%

3,0%

2,66%

0,00%

3,58%

1,97%

3,00%

0,70%

2,5%

3,5%

0,50%

0,06%

LA = 20,00 m

HB absenken

HB absenken

HB absenken Rückbau alter

Gehweg

0,80%

0,70%

2,6%

3,0%

3,6%

3,0%

0,60%

0,53%

2,60

R=36m

R=18m

z.B. GE 1R

4.2 Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln.

4.3 Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.

4.4 Von den Festsetzungen 4.1 bis 4.3 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.

Maßgeblicher Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume, nach DIN 4109 (Januar 2018) in dB Maßstab 1:3.000

Wasserschutzgebiet Woxdorf Zone III B (WSG III B)Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Schutzzone III B des Wassarschutzgebiates Woxdorf, das für die Wasserwerke (Woxdorf) des Wasserbeschaffungsverbandes (WBV) Harburg in der Gemarkung Matzendorf, Landkreis Harburg, festgesetzt ist. Die Vorschriften der Verordnung für das Wasserschutzgebiet Woxdorf des WBV Harburg vom 27.07.1977 sowie die zwei Änderungsverordnungen sind zu beachten.

Art der baulichen Nutzung

Gewerbegebiet, mit Nummerierung

Maß der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Grundflächenzahl als Höchstmaß

Gebäudehöhe als Höchstmaß

Höhenbezugspunkt (vgl. textl. Festsetzung 2.1)

Bauweise und Baugrenzen

Baugrenzen

Verkehrsflächen

Straßenverkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Hauptversorgungsleitungen

Unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen 14 m (hier: Erdgastransportleitungen)(vgl. textl. Festsetzung 5.3)

Oberirdische Hauptversorgungsleitung mit Mast (hier: Elektrizität)

Schutzbereich Bebauung der Bahnstromleitung (Abstand von 20 m)

Schutzbereich Bepflanzung der Bahnstromleitung (Abstand von 30 m)(vgl. textl. Festsetzung 5.3)

Leitungsschutzbereich der 110 kV Hochspannungsleitung (AVACON)(vgl.textl. Festsetzung 5.3)

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand: ............................ ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.

............................ , den ............................ ...................................................

PlanverfasserDer Entwurf des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ wurde ausgearbeitet vom Büro Architektur und Stadtplanung, entwickeln und gestalten, Baum I Schwormstede I Stellmacher PartGmbB, Graumannsweg 69, 22087 Hamburg.

Hamburg, den ............................ ................................................. Planverfasser

Bearbeitet: Schwormstede, Gomes-Martinho, Dukart Projekt Nr. : 1417

Übersichtsplan 1 : 20.000

Entwurf 26.09.2019 (Verwaltungsausschuss)

040 – 44 14 19Graumannsweg 69

22087 Hamburgwww.archi-stadt.de

Stand: 07.11.2019

SATZUNG DER GEMEINDE ROSENGARTENÜBER DEN

BEBAUUNGSPLAN"NENNDORF, GEWERBEGEBIET

AN DER AUTOBAHN"mit örtlichen Bauvorschriften

Für das Gebiet:westlich der Eckeler Straße, nördlich der Bundesautobahn A1,

östlich der Straße „Am Hatzberg“ undsüdlich des Gewerbegebietes an der Straße „Ohepark“

SATZUNG DER GEMEINDE ROSENGARTEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN "NENNDORF, GEWERBEGEBIET AN DER AUTOBAHN" mit örtlichen BauvorschriftenFür das Gebiet: westlich der Eckeler Straße, nördlich der Bundesautobahn A1, östlich der Straße „Am Hatzberg“ und südlich des Gewerbegebietes an der Straße „Ohepark“

VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Rosengarten hat in seiner Sitzung am ............................ die Aufstellung des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am ............................ ortsüblich bekanntgemacht worden.

Rosengarten, den ............................ ............................................... Bürgermeister

PlanunterlageKartengrundlage: ALKFlurkarte: Gemarkung Nenndorf, Flur 5 und in Teilen der Flur 4Maßstab 1 : 1000

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,

© 2018

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung© 2018 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)

Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) (Regionaldirektion Lüneburg)

Auf die Gültigkeit des § 13 NDSchG (alle Erdarbeiten im Plangebiet unterliegen der denkmalrechtlichen Genehmigung) und des § 14 NDSchG (Meldepflicht bei Auffinden von Bodenfunden) wird hingewiesen.

HINWEIS

ZEICHENERKLÄRUNG / FESTSETZUNGENZUR PLANZEICHNUNG TEIL A

z.B. GRZ 0,8

z.B. GH 12

DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER

64

z.B.

12

Artenschutzrechtliche Hinweise

Gehölzfällungen dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28. / 29.02. (außerhalb der Brutzeit von Vögeln § 39 Abs. Nr. 2 BNatSchG) vorgenommen werden.

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit dem § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des § 58 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Rosengarten den Bebauungsplan "Nenndorf, Gewerbegebiet an der Autobahn“ für das Gebiet: "nördlich der Bundesautobahn A 1, östlich des bestehenden Gewerbegebiets „Am Hatzberg“, südlich der Siedlungslage der Ortschaft Nenndorf und westlich der Eckeler Straße (K 12)" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie den nebenstehenden örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung als Satzung beschlossen.

Rosengarten, den ............................

................................................ Bürgermeister

PRÄAMBEL

2.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen können für Betriebsflächen sowie Sicht- und Lärmschutzanlagen überschritten werden.

2.3 Die im GE 1 bis GE 3 festgesetzte GRZ darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Flächen von Garagen, Stellplätzen inklusive Zufahrten, Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO) nicht überschritten werden. (§ 19 Abs. 4, Satz 3 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauB)

(§ 8 BauNVO)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

(§ 16 BauNVO)

(§ 16 BauNVO)

(§ 16 BauNVO)

(§ 18 BauNVO)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

(§ 23 BauNVO)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

II

5.0 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a + b BauGB)

5.1 Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine flächenhafte und dichte Bepflanzung aus standortheimischen Laubgehölzen anzulegen, durch eine fachgerechte Pflege zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die Gehölzpflanzungen sind mit einem Mengenanteil von 30 % Bäumen und 70 % Sträuchern zu setzen (Pflanzenliste siehe Fachbeitrag zur Eingriffsregelung).

Die Pflanzen sind mit Abständen von 1,50 m in der Reihe und 1,50 m zwischen den Reihen zu setzen. Die Pflanzflächen sind in den ersten 5 Jahren durch einen durchgängigen Wildschutzzaun zu schützen. Danach ist der Verbissschutz zu entfernen. Im Falle eines natürlichen Abgangs der Gehölze ist für Ersatz zu sorgen.

5.2 Ausnahmsweise kann die Breite der parallel zur Bundesautobahn A1 festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen um bis zu 50% reduziert werden, wenn an anderer Stelle des Grundstücks die reduzierte Fläche als Anpflanzung zusätzlich realisiert wird.

5.3 Abweichend von 5.1 sind in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Leitungsschutzbereich der 110 kV - Hochspannungsleitung sowie im Schutzbereich für Bepflanzung der Bahnstromleitung nur Sträucher mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 3,5 m zu pflanzen und zu erhalten.

Abweichend von 5.1 sind die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungenoberhalb der unterirdischen Hauptversorgungsleitungen (Erdgastransportleitung) einschließlich ihrer Schutzstreifen als extensive Wiese zu entwickeln.

5.4 Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist mittelfristig in einen Gehölzbestand aus Sträuchern mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 3,50 m umzubauen. Er ist durch fachgerechte Pflege zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Im Falle eines natürlichen Abgangs der Gehölze ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

STRASSENQUERSCHNITT A-A M 1:100

DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER

Hinweise zu den Bahnstromleitungen und zu den 110 kV - Hochspannungsleitungen

Innerhalb des Schutzstreifens für Bepflanzung der Bahnstromleitungen sowie innerhalb des Leitungsschutzbereiches der 110 kV- Hochspannungsleitungen darf die Aufwuchshöhe von Gehölzen 3,5 m nicht überschreiten.

Innerhalb des Schutzstreifens für Bebauung der Bahnstromleitungen sowie innerhalb des Leitungsschutzbereiches der 110 kV- Hochspannungsleitungen sind für bauliche Anlagen laut der DIN EN 50341-1 Schutzabstände zu den stromführenden Leiterseilen einzuhalten. Für eine genaue Bestimmung der max. Höhen der baulichen Anlagen sind dem Betreiber der Bahnstromleitung (derzeit: DB Energie) sowie dem Betreiber der Hochspannungsleitungen (derzeit: AVACON) vorab die Planungsunterlagen vorzulegen.

Weitere Hinweise sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.

Hinweise zu den Erdgastransportleitungen

Im Schutzstreifen der Erdgastransportleitung besteht ein grundsätzliches Bauverbot und ein Verbot sonstiger leitungs- bzw. kabelgefährdender Maßnahmen. Es muss gewährleistet sein, dass der Schutzstreifen zur Vornahme von betrieblichen Überwachungs- und Unterhaltsmaßnahmen sowie zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten jederzeit uneingeschränkt auch mit Baufahrzeugen zugänglich ist. Eine Bepflanzung des Schutzstreifens mit Bäumen, Sträuchern oder Hecken ist unzulässig. Weitere Hinweise sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.

20 m Bauverbotszonegem. § 24 NStrG

10z.B.

40 m Bauverbotszonegem. § 9 FStrG

Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

Zweckbestimmung: Versickerung (öffentlich)

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen fur Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

Abgrenzung von unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung

Bemaßung in Metern

Bauverbotszone zur Bundesautobahn

Bauverbotszone zur Kreisstraße

SONSTIGE PLANZEICHEN

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME

Öffentliche AuslegungDer Rat der Gemeinde Rosengarten hat in seiner Sitzung am .......................................... dem Entwurf des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am .................................... ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom .............................. bis .............................. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Rosengarten, ............................ .................................................

Bürgermeister

SatzungsbeschlussDer Rat der Gemeinde Rosengarten hat den Bebauungsplan "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ............................ als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen.

Rosengarten, den ............................ .................................................

Bürgermeister

InkrafttretenDer Bebauungsplan " Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am ............................ im Amtsblatt für den Landkreis Harburg ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am ............................ rechtsverbindlich geworden.

Rosengarten, den ............................ .................................................

Bürgermeister

Verletzung von Verfahrens- und FormvorschriftenInnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ nicht geltend gemacht worden.

Rosengarten, den ................................... .................................................

Bürgermeister

Mängel der AbwägungInnerhalb eines Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans "Nenndorf, Gewerbegebiet An der Autobahn“ sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden.

Rosengarten, den ................................... .................................................

Bürgermeister

BeglaubigungsvermerkDie Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.

Rosengarten, den ................................... .................................................

Bürgermeister

6.0 Örtliche Bauvorschriften (§ 84 NBauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)

6.1 Dachflächen

Um eine Verunreinigung des zu versickernden Niederschlagswassers zu vermeiden, sind im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Dachflächen aus unbeschichtetem Metall (z. B. Zink oder Kupfer) nicht zulässig.

6.2 Versickerung von Oberflächenwasser

1. Das in den Gewerbegebieten anfallende Niederschlagswasser, das nicht an Ort und Stelle versickert, ist auf der als Fläche für die Wasserwirtschaft Zweckbestimmung Versickerung zu versickern. Durch die Versickerung darf keine Verunreinigung des Grundwassers entstehen. Oberflächenwasser darf nur auf Flächen versickert werden, auf denen ausschließlich natürlich gewachsener Boden ansteht. Die Versickerungsanlagen müssen zugänglich sein. Unterirdische Anlagen unter Gebäuden sind daher nicht zulässig. Bei Überflutung der Entwässerungsanlagen muss ein schadloser Abfluss des Niederschlagswassers gewährleistet sein (Überflutungskonzept ). Im Brandfall darf kein verunreinigtes Löschwasser in die Versickerungsanlagen fließen (Löschwasserabflusskonzept ). Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen die Entwässerungsanlagen in den Gewerbegebieten nach den folgenden Absätzen 2 - 5 gestaltet werden. Vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift die Begründung zum Bebauungsplan!

2. Bei den Flächen in den Gewerbegebieten, von denen Niederschlagswasser abfließt (Abflussflächen), wird unterschieden zwischen:a. den gering verschmutzten Abflussflächen, bei denen von einem

unverschmutzten Niederschlagsabfluss ausgegangen werden kann, undb. den übrigen zulässigen Abflussflächen. Gering verschmutzte Abflussflächen sind Grünflächen und Dachflächen. Die Dachflächen dürfen nur über außen liegende Fallrohre entwässert werden.Die übrigen zulässigen Abflussflächen sind insbesondere die Hofflächen, die Grundstückszufahrt, die Stellplätze und Lagerplätze für nicht emittierende Stoffe. Sie müssen wasserundurchlässig befestigt werden.

3. Das Niederschlagswasser von den gering verschmutzten Abflussflächen (Abs. 2.a.) kann ohne Vorbehandlung versickert werden.

4. Das Niederschlagswasser von den übrigen zulässigen Abflussflächen (Abs. 2.b.) darf nur mit Vorbehandlung, d.h. mit einer Oberbodenpassage, auf der für die Regewasserrückhaltung festgesetzten Fläche versickert werden. Das Regenrückhaltebecken muss eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit einer geschlossenen Pflanzendecke aufweisen. Die Oberbodenschicht muss einen kf-Wert langfristig kleiner als 1*1o-4 m/s und größer als 1*10-5 m/s haben.

Vorhandene Flurstücksgrenzen

Flurstücksbezeichnung

Vorhandene Gebäude

Straßenplanung Planstraße, Kreuzungsbereich Eckeler Straße (K12) / Planstraße

Alle Maße sind in Meter angegeben

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a+b BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr 25b BauGB)

Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017)in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)

PLANZEICHNUNG (TEIL A) M 1 : 1.000

TEXT TEIL B1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 In den Gewerbegebieten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, dass sie das Grundwasser verunreinigen. Nicht zulässig sind (§ 1 (5) in V. m. (9) BauNVO):• Offene Produktions- und Werkstattflächen, • Betriebe mit großen Tiersammlungen,• Betriebe, in denen in nicht geringfügigem Maße wassergefährdende Stoffe

im Sinne von § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelagert und umgeschlagen werden.

• Abstellflächen für Unfallfahrzeuge und • Lager- und Umschlagflächen für industrielle Rest- und NebenproduktueAusnahmen können zugelassen werden, wenn von einer Anlage nur eine geringe Gefahr ausgeht, dass sie das Grundwasser verunreinigt.

1.2 In den Gewerbegebieten sind zur Begrenzung der gewerblichen Schmutzwasser- abflussspende nur Betriebe mit geringem Wasserverbrauch (nicht mehr als 0,5 Liter pro Sekunde und Hektar) zulässig. (§ 1 (5) in V. m. (9) BauNVO)

1.3 In den Gewerbegebieten sind nur Einzelhandelsbetriebe in Form von Verkaufsstellen von ansässigen Handwerks- oder Produktionsbetrieben zulässig, sofern diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einer auf dem Betriebsgrundstück stattfindenden Produktion bzw. Lagerung oder einer durch den ansässigen Betrieb angebotenen Handwerksdienstleistung stehen und ihre Geschossfläche nicht mehr als 10% der gesamten Geschossfläche des ansässigen Betriebes umfasst. (§ 1 (5) in V. m. (9) BauNVO)

1.4 In den Gewerbegebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, deren Zweck auf Darstellung oder Handlung mit sexuellem Hintergrund ausgerichtet ist, nicht zulässig. (§ 1 (5) in V. m. (9) BauNVO)

1.5 In den Gewerbegebieten sind Anlagen für Fremdwerbung nicht zulässig. (§ 1 (5) in V. m. (9) BauNVO)

2.0 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. Nr. 1+2 BauGB)

2.1 Oberer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt der Oberkante Dachhaut der Gebäude. Der untere Bezugspunkt (+ 0,00 m) für die Gebäudehöhe ist der in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzte nächstgelegene Höhenbezugspunkt. Sofern die Geländehöhe der Grundstücke oberhalb der Fahrbahnoberkante der erschließenden Straße liegen, kann von dem in Satz 1 festgelegten unteren Bezugspunkt ausnahmsweise abgewichen werden. In diesem Fall ist der untere Höhenbezugspunkt mit 0,00 m die mittlere Höhe des vom jeweiligen Gebäude überdeckten gewachsenen Geländes. (§ 18 (1) BauNVO).

3.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

3.1 Zur Außenbeleuchtung dürfen nur insekten- und fledermausfreundliche Leuchten Verwendung finden.

4.0 Maßnahmen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes

(BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

(Hinweis: Die nachfolgend genannten DIN-Vorschriften können bei der Gemeindeverwaltung zu den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.)

4.1 Zum Schutz von Büronutzungen werden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Januar 2018) entsprechend der Abbildung festgesetzt.

5. Für den Brandfall ist um die Gebäude eine Rinne mit der erforderlichen Breite (mindestens NG 200) und Tiefe einzubauen, die das Löschwasser aufnimmt und in der das Löschwasser abfließen kann. Für das aus der Rinne abfließende Löschwasser ist ein abgedichteter Zwischenspeicher mit einem Volumen von mindestens 6 m3 zu bauen. Im Brandfall ist der Löschwasserabfluss aus der Rinne in den Zwischenspeicher zu leiten.

6.3 Werbeanlagen

Selbstleuchtende und beleuchtete Werbeanlagen sind unzulässig.

6.4 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt gem. § 80 (3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt. Gemäß § 80 (5) NBauO können Ordnungswidrigkeiten nach (3) mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- € geahndet werden.

Hinweis zur externen Kompensationsfläche

Der naturschutzrechtliche Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. mit § 14 BNatSchG erfolgt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes:- auf dem Flurstück 3/1, Flur 4, Gemarkung Vahrendorf, Flächengröße: 17.386 m²,

Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem, lichten Traubeneichen-Hainbuchen-Birken-Kiefern-Wald,

- auf dem Flurstück 3/2, Flur 4, Gemarkung Vahrendorf, Flächengröße: 9.523 m², Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem, lichten Traubeneichen-Hainbuchen-Birken-Kiefern-Wald,

- auf dem Flurstück 9/3, Flur 2, Gemarkung Nenndorf, Flächengröße: 1.186 m², Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem Laubholzbestand,

- auf einer Teilfläche des Flurstücks 120, Flur 1, Gemarkung Eckel, Flächengröße: 3.060 m², Zielsetzung: Entwicklung von naturnahem Laubholzbestand.

1.6 In den Gewerbegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 (5a) BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind (sogenannte Störfallbetriebe), nicht zulässig. (§ 1 (5) in V. m. (9) BauNVO)

1.7 In den Gewerbegebieten sind die nach § 8 (3) 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie die nach § 8 (3) 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. (§ 1 (6) BauNVO)

Verkehrsfläche

6,50 m

Seiten-streifen

Bösch-ung

0,65 m2,25 m

GehwegBösch-ung

Seiten-streifen

0,5 m

11,00 m

0,4 m 0,70 m

6/6

29/11

25/5

28/13

29/13

6/7

32/4

30/9

30/3

27/7

32/5

29/10

21/13

29/3

14/17

14/23

Am Oheberg

5/4

6/2

7/4

28/14

26/7

28/7

19/1

18/2

8/1

14/21

32/2

Am Sportplatz

23/2

6/9

29/17

27/6

29/5

35/3

14/11

14/22

Eckeler Ohe

Am Hatzberg

BAB - A 1

31/27

28/1

28/4

6/4

13/1

31/7

4/12

28/11

28/12

30/4

33

32/1

35/4

12

14/7

Sickerbecken

Am Vaenser Grund

Ohering

27/8

6/5

29/15

30/10

9/2

20/2

30/2

30/1

32/3

5/8

28/10

26/8

5/2

26/6

29/4

29/16

30/12

19/2

29/4

14/13

14/18

14/10

30/6

31/6

5/3

31/17

4/11

27/3

31/30

21/11

7/3

8/2

32/5

32/4

27/4

29/12

4/10

6/8

30/5

27/7

29/7

28/2

31/29

31/8

30/11

29/2

9/1

35/2

35/1

4

5

11

8

3

8

17

4

1

6

19

6

7

2

4

8

13

9

15

Brachland Standstreifen

Standstreifen

7776

78

79

80

80

77

7675 78

79

81

82

83

75,5

79,5

82,5

81,5

80,5

78,5

74

73

81

82

81,5

81

80,5

80

78

77

80,5

79,5

78,5

76,5

78,5

80

79,5

50

50

50

50

35

30

30

R=54m

R=∞

R=∞

R=∞

R=12m

3,0%

Asphalt

Asphalt

Asphalt

Grünstreifen

TB

Asphalt

Asphalt

3-rh. Rinne

Grünstreifen

TB

Asphalt

Asphalt

Asphalt

Asphalt

HB

Pfl.

HB

3-rh. Rinne

HB

3-rh. Rinne

TB

TB

HB

TB

TB

Aspha

lt

unb.

Asphalt

Aspha

lt

unb.

Asphalt

1,50

6,50

11,00

2,50

11,00

R=54m

R=∞

R=∞

R=18mR=54m

R=18mR=36m

3,50

4,00

2,50

R=36m

LZ = 70,00 mR=36m

R=∞

2,50

R=22m

R=22m

R=11m

R=33mR=∞

R=11m

R=33m

R=1

2

R=12

4,40

5,18

6,50

R=1

2m

R=3

6mR

=∞

R=∞

R=24m

R=24m

R=3

6m

R=12m

R=∞R=12mR=∞

R=12m

3,0%

2,50

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

St. 0+075.51Ende der

Baustrecke

2,50

1,50

11,00

1,50

2,50

6,50

6,50

11,00

1,50

6,50

8,99

1,25

1,24

3,0%

2,00

R=∞R=2

4m

R=12m

R=12m

R=36m

3,80

3,25

1,30

3,50

2,00

4,00

R=36m

3,50

R=24m

6,00

1,82

2,50

3,25

3,50

2,50

1,80

2,50

R=18

mR=

54m

St. 0+000,00

Beginn der

Baustrecke

TS

Ende der

Baustrecke

0+180.86

Beginn der

Baustrecke

3,0%

3,0%

2,48%

3,0%

2,4%

3,0%

4,2%

3,0%

3,37%

2,5%

Nagel Nr. 142

= 78,928 m.ü.NHN

2,8%

3,0%

2,5%

3,5%

LA = 20,00 m

LZ = 70,00 m

HB absenken

LZ = 70,00 m

HB absenken

HB absenken

HB absenken

HB absenken

LA = 20,00 m

Rückbau alter

Gehweg

15cm

HB Ansicht

15cm

HB Ansicht

3,0%

2,5%

3,0%

2,6%

3,0%

3,6%

3,0%

10cm

HB Ansicht

10cm

HB Ansicht

Eckeler Straße - K

12

29,4130,01

Planstraße "A

"

Planstraße "B"

Planstraße "A"

Am

H

atzb

erg

R=∞R=12m

3,0%

3,0%

R=36m

R=18m

50

50

50

50

35

30

30

DN 300

R=54m

R=∞

R=∞

km 0.

8

km 0.

9

Ah 0.25

2 Ah 0.25

3 Ah 0.2

km 0.

7

15 Ah 0.2-0.3

Ah 0.2

R=∞

R=12m

3,0%

Asphalt

Asphalt

Asphalt

Grünstreifen

TB

Asphalt

Asphalt

3-rh. Rinne

Grünstreifen

TB

Asphalt

Asphalt

Asphalt

Asphalt

HB

Pfl.

HB

3-rh. Rinne

HB

3-rh. Rinne

TB

TB

HB

TB

TB

Aspha

lt

unb.

Asphalt

Aspha

lt

unb.

Asphalt

1,50

6,50

11,00

2,50

11,00

R=54m

R=∞

R=∞

R=18mR=54m

R=18mR=36m

3,50

4,00

2,50

R=36m

LZ = 70,00 mR=36m

R=∞

2,50

R=22m

R=22m

R=11m

R=33mR=∞

R=11m

R=33m

R=1

2

R=12

4,40

5,18

6,50

R=1

2m

R=3

6mR

=∞

R=∞

R=24m

R=24m

R=3

6m

R=12m

R=∞R=12mR=∞

R=12m

3,0%

2,50

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

3,0%

St. 0+075.51Ende der

Baustrecke

2,50

1,50

11,00

1,50

2,50

6,50

6,50

11,00

1,50

6,50

8,99

1,25

1,24

3,0%

2,00

R=∞

8,34%

R=2

4m

R=12m

R=12m

R=36m

3,80

3,25

1,30

3,50

2,00

4,00

R=36m

3,50

R=24m

6,00

1,82

2,50

3,25

3,50

2,50

1,80

2,50

R=18

mR=

54m

1,37%

2,7

1%

St. 0+000,00

Beginn der

Baustrecke

1,61%

2,60

%

TS

Ende der

Baustrecke

0+180.86

Beginn der

Baustrecke

2,90%

8,20%

3,02%

3,0%

3,0%

2,48%

3,0%

2,4%

3,0%

4,2%

3,0%

2,66%

0,00%

3,58%

0,45%

0,00%

0,00%

1,97%

3,00%

0,70%

3,37%

2,5%

0,50%

0,71%

Nagel Nr. 142

= 78,928 m.ü.NHN

0,70%

0,70%

0,10%

0,00%

2,8%

3,0%

2,5%

3,5%

0,50%

0,06%

0,03%

0,45%

LA = 20,00 m

LZ = 70,00 m

HB absenken

LZ = 70,00 m

HB absenken

HB absenken

HB absenken

HB absenken

LA = 20,00 m

Rückbau alter

Gehweg

0,16%

0,50%

0,66%

0,50%

15cm

HB Ansicht

15cm

HB Ansicht

0,70%

0,80%

0,70%

3,0%

2,5%

3,0%

2,6%

3,0%

3,6%

3,0%

10cm

HB Ansicht

10cm

HB Ansicht

10,00m

10,00m

10,00m

0,60%

Eckeler Straße - K 12

29,4130,01

Planstraße "A

"

Planstraße "B"

Planstraße "A"

Am

H

atzb

erg

R=∞R=12m

2,31%

0,53%

3,0%

3,0%

R=36m

R=18m

77.6 78.5 79.179.8

80.280.4

80.680.8

80.8

80.6

80.4

80.2

79.8

80.9

80.1

80.5

78.7

79.1

79,979,7

79,3

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung© 2018 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)

Auf die Gültigkeit des § 13 NDSchG (alle Erdarbeiten im Plangebiet unterliegen der denkmalrechtlichen Genehmigung) und des § 14 NDSchG (Meldepflicht bei Auffinden von Bodenfunden) wird hingewiesen.

HINWEIS

Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017)in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)

PLANZEICHNUNG (TEIL A) M 1 : 1.000

R

11

10

Bauverbotszone

gem. § 9 FStrG

115

5

3

5

511

5

3

3

5

6

14

GE 4GRZ 0,8 GH 12,0

I

40

5

3

3

310

3

3

10

Erdgastransportleitung

6

Hochspannungsleitung 110 kV (AVACON

Hoc

hspa

nnun

gsle

itung

110

kV

(AVA

CON

)

BAB - A 1

BAB - A 1

3

5

3

11

Bauverbotszone

gem. § 9 FStrG

95

5

30

5

5

29

40

313

20

20

Bauverbotszone

gem. § 24 NStrG

Bauverbotszone

gem. § 24 NStrG

Erdgastransportleitung

Erdgastransportleitung

A-A

Hochspannungsleitu

ng 110 kV (AVACON

Bahnstromleitung 110 kV

Bahnstromleitung 110 kV

Bahn

stro

mle

itung

110

kV

Bahn

stro

mle

itung

110

kV

Hoc

hspa

nnun

gsle

itung

110

kV

(AVA

CON

)

30

2030

2020

3030

GE 1GRZ 0,6 GH 12,0

I

GE 2GRZ 0,6 GH 12,0

II

GE 5GRZ 0,8 GH 12,0

I

GE 3GRZ 0,45 GH 12,0

I

20