1.4. unternehmens- und konzentrationsformen der wirtschaft

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2016 Markus Hammele www.let-online.de Fächerübergreifender Teil Grundlagen für kostenbewusstes Handeln 1. Volkswirtschaft 1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft (national und international) Präsentation zum Unterricht Erstellt von Markus Hammele Industriemeister Fachrichtung Flugzeugbau 0707TYPF16A IHK Schwaben Augsburg "Erinnere dich an die Vergangenheit, träume von der Zukunft, aber lebe heute!" Sören Kierkegaard

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Page 1: 1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft

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Fächerübergreifender Teil

Grundlagen für kostenbewusstes Handeln

1. Volkswirtschaft

1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft (national und international)

Präsentation zum Unterricht

Erstellt von Markus Hammele

IndustriemeisterFachrichtung Flugzeugbau

0707TYPF16A

IHK SchwabenAugsburg

"Erinnere dich an die Vergangenheit, träume von der Zukunft, aber lebe heute!"

Sören Kierkegaard

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1.4.1. Unternehmensformen

Videos: www.youtube.comSven Konzack „Gründung GmbH“ (5:08 min.)Joulzmusic „Was ist eine GbR?“ (2:27 min.)

etrainingBundesministerium für WirtschaftLektion 1 (20 min.); Lektion 2 (15 min.); Lektion 3 oder 4 (45 min.); Lektion 5 (45 min.); Lektion 6 (25 min.); Lektion 7 (30 min.); Lektion 9 (35 min.); Lektion 10 (45 min.)Gesamt: 260 min (ca. 6 UE)

IHK Skript Volkswirtschaft: Seite 32 u. 33

let4you.wordpress.com

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1.4.1. Unternehmensformen

Bestimmungsgründe für die Wahl der UnternehmensformBei Neugründungen oder Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens sollten folgende Punkte berücksichtigt und miteinander verglichen werden:- Gründungsvoraussetzungen- Firma- Organe- Aufbringung des Eigenkapitals- Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis- Beschaffungsmöglichkeiten für Eigenkapital- Umfang der Haftung- Gewinn- und Verlustbeteiligung- Beachtung der Rechtsvorschriften- Steuerliche Aspekte- Kreditbeschaffung- Unternehmenszweck- Gründungskosten und Aufwendungen für die Führung des Unternehmens- Aufwendungen für die Rechnungsprüfung und Veröffentlichung- Risiko bzw. Gewinnchance- Publizitätspflicht

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1.4.1. Unternehmensformen

Argumente für Gesellschaftsgründungen:- Verringerung des Unternehmerrisikos- Mehr Eigenkapital wird benötigt- Mehr Kreditspielraum- Größere Qualifikation- Erbfall- Konkurrenzausschaltung- Steuerliche Vorteile

Die wichtigsten Auswahlkriterien

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1.4.1. Unternehmensformen

Publizitätsvorschriften

Anmeldung von Betrieben- Zuständiges Amtsgericht- Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde (das dem Finanzamt meldet)- Zuständige Berufsgenossenschaft (als Träger der gesetzlichen

Unfallversicherung) + evtl. Rentenversicherungsträger- Zuständige gesetzliche Krankenversicherung- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer (vertreten

Interessen der Betriebe und wirken bei der Berufsausbildung mit)

Betriebsgründungen unterliegen dem Recht des BGB und HGB (grundsätzliche Regelungen sind im BGB und Spezialregelungen im HGB).

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1.4.1. Unternehmensformen

Rechtsformen des privaten Rechts:- Einzelunternehmen- Gesellschaftsunternehmen:

Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, Stille Gesellschaft)Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)Genossenschaften

Rechtsformen des öffentlichen Rechts:- Körperschaften: sind mitgliedschaftlich organisierte

Einrichtungen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden. Dazu gehören die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder) und Sozialversicherungsträger (z.B. Renten-, Krankenversicherung).

- Anstalten: haben keine Mitglieder, sondern Kunden und Nutzer (Rundfunk- und Fernsehanstalten, Sparkassen).

- Stiftungen: sie dienen einem öffentlich rechtlichen Zweck (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung).

Juristische Person, d.h. sie können als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen.

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1.4.1. Unternehmensformen

Quelle: Krause/Krause; Die Prüfung der Industriemeister; 2011; S. 140

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1.4.1. Unternehmensformen

Quelle: www.foerderland.de

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1.4.1. Unternehmensformen

Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Quelle: www.derdualstudent.de

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1.4.1. Unternehmensformen

Quelle: www.ifm-bonn.org

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EinzelunternehmungGehört einer Person, die sämtliche Rechte und Pflichten (Geschäftsgründung, Kapitalaufbringung, Geschäftsführung und –vertretung) im eigenen Betrieb wahrnimmt.

Vorteile:- Alleinige Entscheidungsbefugnis- Alleinige Gewinnchance ( starke Motivation)- Kurze Entscheidungen, keine Kompromisse, Klarheit der Führung- Große Flexibilität

Nachteile:- Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen- Geringe Marktmacht- Kann das Eigenkapital alleine aufgebracht werden?- Große Gefahr von Fehlentscheidungen, weil die Qualifizierung des Unternehmens nach Marktänderungen unter Umständen nicht ausreicht.

Gründe für die Auflösung einer Einzelunternehmung:- Beschluss- Zeitablauf- Zahlungsunfähigkeit- Gerichtliche Auflösung (Zwangsauflösung)- Änderung der Gesellschaftsform (Erben können das Geschäft jedoch

weiterführen)- Tod des Einzelunternehmers

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PersonengesellschaftSteht bei der Beteiligung nicht das Kapital, sondern die Person als Gesellschafter im Vordergrund, handelt es sich um eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter leiten die Gesellschaft grundsätzlich persönlich und haften auch persönlich für die Schulden der Gesellschaft.

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Personengesellschafta) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Personengesellschaft, Zusammenschluss von mindestens zwei Personen unter gemeinschaftlicher Firma (mit gleichen Rechten und Pflichten).

Gründung:- Keine Formvorschriften Schriftform ist zu empfehlen- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung A) von allen Gesellschaftern persönlich vorzunehmen- Bestimmung eines Gesellschaftsvertrages- Beginn bei erstem Tätigwerden im Namen der OHG, spätestens nach Eintrag im Handelsregister (§123 HGB)

Gesellschaftsvertrag: Regelt die Rechte und Pflichten untereinander (§109 HGB)HGB: Regelt die Rechte und Pflichten nach außen (bei Abweichung: Eintrag ins Handelsregister)Pflichten der Gesellschafter:- Kapitaleinlagepflicht (gemäß Gesellschaftsvertrag)- Geschäftsführungspflicht (jeder muss arbeiten) (§§114, 115, 116 HGB)- Verlustbeteiligungspflicht (nach Köpfen) (§121 HGB)- Haftpflicht + unbeschränkt (mit Geschäfts- und Privatvermögen) + unmittelbar (einer reicht) + solidarisch (jeder für alle Schulden, gesamtschuldnerisch)- Wettbewerbsverbot (§112 HGB)

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Personengesellschafta) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Rechte der Gesellschafter:- Kontrollrecht (§118 HGB)- Vertretungsrecht- Recht auf Privatentnahme (§122 HGB)- Recht zur Geschäftsführung- Kündigungsrecht (§132 HGB)- Recht auf Liquidationsanteil (§155 HGB) - Recht auf Anteil am Gewinn (§121 HGB)

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt das HGB mit:- 4 % Verzinsung des Jahresanfangskapitals- Rest nach Köpfen

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Personengesellschafta) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Beispiel zur OHG:3 Damen gründen die Plank, Grünaug, Mayer Import/Export OHG. Einlage von Frau Plank 100.000,-- €, Frau Grünaug 50.000,-- €, Frau Mayer 150.000,-- €. HGB-Regelung.

1. Die Firma macht 24.000 € Gewinn.

4 % = Frau Plank 4.000,-- €, Frau Grünaug 2.000,-- €, Frau Mayer 6.000,-- € = insgesamt 12.000,-- €.

24.000,-- € ./. 12.000,-- € = 12.000,-- € Rest12.000,-- € : 3 = 4.000,-- € zusätzlich für jede

2. Die Firma macht 9.000,-- € Gewinn

4 % nicht möglich, möglichen Prozentsatz suchen

9.000,-- € von insgesamt 300.000,-- € = 3 % es sind nur 3 % Verzinsung möglich Frau Plank 3.000,-- €, Frau Grünaug 1.500,-- €, Frau Mayer 4.500,-- €

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Personengesellschafta) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

3. Die Firma macht 18.000,-- € Verlust

18.000,-- € : 3 = 6.000,-- € Jede trägt 6.000,-- €.

Gründe für die Auflösung einer OHG: (§131 HGB)ZeitablaufKündigung eines Gesellschafters (bei nur 2 G.) Beschluss der GesellschafterTod eines Gesellschafters (bei nur 2 G.)Gerichtliche EntscheidungZahlungsunfähigkeit

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Personengesellschaftb) Kommanditgesellschaft (KG) (§§161 – 177 HGB)

Weiterentwicklung der OHG mit:- vollhaftenden (Komplementäre) (min. 1 Gesellschafter; unbeschränkte Haftung)- teilhaftenden (Kommanditisten) (min. 1 Gesellschafter; Haftung bis zu Höhe seiner Einlage)

Gründung: (s. OHG)Bei der Gründung müssen die Kommanditisten ihre Kapitaleinlage beim Handelsregister anmelden. Der Kommanditist ist nur kapitalmäßig an der KG beteiligt, ohne persönlich mitzuarbeiten. Das hat den Vorteil, dass bei Erweiterung der Kapitalbasis einer KG durch Aufnahme von Kommanditisten die Geschäftsbefugnisse in den gleichen Händen bleiben.

Besonderheiten:Die Kommanditisten haften nur bis Höhe der Einlage (die ins Handelsregister eingetragen wird).Die Gewinnverteilung nach HGB sieht vor:- 4 % Verzinsung des Jahresanfangskapitals- Rest in angemessenem VerhältnisVerlustbeteiligung in angemessenem VerhältnisName des Kommanditisten erscheint nicht in der Firmierung

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Personengesellschaftb) Kommanditgesellschaft (KG) (§§161 – 177 HGB)

Ansonsten gelten die Komplementäre wie die OHG-Gesellschafter.

Pflichten des Kommanditisten:- Kapitaleinlage leisten - Verlustbeteiligung (§§167,168)- Haftpflicht (§171 HGB)

Rechte des Kommanditisten:- Recht auf Gewinnanteil (§168 HGB)- Recht auf Widerspruch eines Kommanditisten (§164 HGB)- Recht auf Information (§166 HGB)- Recht auf Kündigung (§132 HGB)

Gründe für die Auflösung einer KG:Siehe OHGDer Tod oder das Ausscheiden eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der KG.

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Personengesellschaftc) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR oder GdBR)

§705 BGB

dient der Verwirklichung von Gemeinschaftsinteressen (Bsp.: rechtliche Ordnung der Zusammenarbeit großer Wirtschaftsunternehmen (Arge), Lotto-Gemeinschaften, Kaffee-Gemeinschaften).

Die GbR hat keine Firma und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.Das Vermögen der Gesellschaft gehört den Gesellschaftern zur gesamten Hand (gemeinwirtschaftliches Vermögen) (§718 BGB).

Pflichten der Gesellschafter:- Einlagepflicht - Verlustbeteiligung (§722 BGB)- Haftpflicht (§§421, 427 BGB)

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Personengesellschaftc) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR oder GdBR)

Rechte der Gesellschafter:Recht auf Gewinnbeteiligung: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen gleichen Anteil des Gewinns ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags.Recht auf InformationRecht auf Geschäftsführung und Vertretung nach außen steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§§709, 714 BGB)

Auflösung einer GbR:Jeder Gesellschafter kann jederzeit kündigen, nur nicht zur Unzeit (z.B. während der Erntezeit) (§723 BGB).

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Personengesellschaftd) Die stille Gesellschaft (§§230 – 237 HGB)

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein Geldgeber an einem Unternehmen beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Die stille Gesellschaft ist nicht aus dem Firmennamen zu ersehen und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.

Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers über (§230 HGB).

Pflichten des stillen Gesellschafters:- Einlagepflicht - Verlustbeteiligung (§§231, 232 HGB)- Haftpflicht ist nicht gegeben, denn stiller Gesellschafter ist selbst Gläubiger der Gesellschaft

Rechte des stillen Gesellschafters:Recht auf Gewinnanteil (§231 HGB)Recht auf Information (nur Anspruch auf Kopie des Jahresabschlusses und Einsicht in die Bücher)

Zur Kündigung des stillen Gesellschafters: siehe KG (§234 HGB)

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KapitalgesellschaftenBei den Kapitalgesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund, eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ist nicht erforderlich. Die Anteile der Gesellschafter sind in der Regel übertragbar, ohne dass das Gesamtkapital der Gesellschaft beeinflusst wird.

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Kapitalgesellschaftena) Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann als juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die AG als juristische Person mit dem gesamten Geschäftsvermögen.

1. Gründung:- Mindestens eine Person- Mindestens 50.000,-- € Grundkapital- Bestellung von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B) (§6 HGB)- Satzung (muss sich an das AktG richten)

Grundkapital wird zerlegt in Aktien.

Definition Aktie: Urkundlich verbrieftes Anteilsrecht an einer AG.

Nennbetragsaktie: Beteiligungsbetrag (mindestens 1 Euro)Stückaktie: Anteil am Grundkapital = Grundkapitalzahl / Zahl der StückaktienKurswert: Zu diesem wird die Aktie an der Börse gehandelt Beschaffung größerer Beträge über den Kapitalmarkt (Kurswert als Folge von Angebot und Nachfrage).

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Kapitalgesellschaftena) Aktiengesellschaft (AG)

Rechte der Aktionäre:- Anspruch auf Dividende (Gewinnanteil)- Stimmrecht bei der Hauptversammlung (inkl. Recht auf Teilnahme am Buffet)- Bezugsrecht neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen- Recht auf Anteil am Liquidationserlös

Pflichten der Aktionäre:- Leistung der Einlage- Haftung mit dem Wert der Einlage schlechtestenfalls Verlust der Einlage (Risikohaftung)

Bei der AG gibt es keine Verlustbeteiligung!!

Unterscheidung der Aktien:a) Nach der Übertragbarkeit:- Inhaberaktien (werden an der Börse gehandelt; Übertragung durch Einigung und Übergabe)- Namensaktien (Übertragung durch Einigung + Übergabe + Indossament auf der Rückseite der Aktie, Umschreibung im Aktienbuch der AG)- Gebundene oder vinkulierte Namensaktien (AG muss Zustimmung zur Übertragung geben, Rest wie Namensaktien)b) Nach Eigentumsrechten:- Stammaktien (normale Form)- Vorzugsaktien (Sonderrechte wie z.B. mehr Dividende, mehr Stimmrechte)c) Nach dem Ausgabezeitpunkt:Alte AktienJunge Aktien (werden ausgegeben zur Erhöhung des Grundkapitals)

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Kapitalgesellschaftena) Aktiengesellschaft (AG)

2. Organe der AG: (gesetzlich vorgeschrieben)- Hauptversammlung- Aufsichtsrat- Vorstand

Hauptversammlung:

Aufgaben:- Bestellung des Aufsichtsrates- Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes- Entscheidungsrecht über die Verwendung des Bilanzgewinns- Entscheidung über Kapitalerhöhung- Entscheidung über den Gegenstand des Unternehmens (Zweck des Unternehmens)- Entscheidung über die Auflösung der AG

Stimmrecht der Hauptversammlung:- Nach Aktiennennbeträgen / Anteilswerten- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Mehrheit des anwesenden Kapitals)- Satzungsänderungen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens 75 % des anwesenden Kapitals; wer über 25 % der Aktien hat, verfügt über die sog. Sperrminorität)

Weitere Schlagworte: Jahresabschluss (§§266, 275, 284, 285 HGB), Lagebericht (§289 HGB) und Publizitätspflicht (große Aktiengesellschaften haben die Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen(§267 Abs. 3 HGB)).

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Kapitalgesellschaftena) Aktiengesellschaft (AG)

Aufsichtsrat:

Der Aufsichtsrat ist das überwachende Organ der AG und wird für 4 Jahre von der Hauptversammlung gewählt.

Zusammensetzung:Unternehmen bis 2.000 Arbeitnehmer:Nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sind 2/3 von den Anteilseignern 1/3 von den Arbeitnehmern (inkl. Gewerkschaften)Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern:Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 ist der Aufsichtsrat paritätisch mit Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern besetzt (der Aufsichtsratsvorsitzende - von der Arbeitgeberseite - hat ein Doppelstimmrecht bei Stimmengleichheit); zudem ist ein Arbeitsdirektor als Mitglied des Vorstandes zu bestellen.

Aufgaben:- Überwachung des Vorstandes- Bestellung des Vorstandes- Prüfung des Jahresabschlusses- Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Aufsichtsrat eine angemessene Entschädigung, die sich aus einer Beteiligung am Gesellschaftsgewinn ergibt.

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Kapitalgesellschaftena) Aktiengesellschaft (AG)

Vorstand

Das ist das leitende Organ einer AG.

Aufgaben:- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in eigener Verantwortung- Berichterstattung an den Aufsichtsrat- Einbeziehung des Aufsichtsrates bei zustimmungspflichtigen Geschäften- Einberufung der Hauptversammlung mindestens einmal jährlich

Weiterhin ist zu beachten, dass der Vorstand ohne Genehmigung des Aufsichtsrates kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte auf eigene Rechnung innerhalb der AG machen darf. Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Als Vergütung erhalten Vorstandsmitglieder Jahresgehälter, die sich aus einem Grundgehalt und einer Beteiligung am Jahresgewinn der AG (=Tantieme) zusammensetzt.

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Kapitalgesellschaftena) Aktiengesellschaft (AG)

Gewinnverwendung:- Bildung von Rücklagen (Unterscheidung zwischen gesetzlichen und freien Rücklagen)- Abzug von Vorstandstantiemen- Ausbezahlung einer Vordividende von mindestens 4 %- Gewinnanteil für den Aufsichtsrat- Restdividende- Gewinnvortrag (in der Bilanz ersichtlich)

Gründe für die Auflösung einer AG:- Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit- Auf Beschluss der Hauptversammlung mit mehr als 75%- Eröffnung eines Konkursverfahrens- Auflösung durch ein ordentliches Gericht

DAX 30 Unternehmen

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Kapitalgesellschaftenb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und sie kann als juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Sie haftet den Gläubigern gegenüber mit dem gesamten Geschäftsvermögen.Die Gesellschafter sind mit ihrer Stammeinlage am Stammkapital der GmbH beteiligt.Anteile an einer GmbH können nur notariell übertragen werden. Gründung:- Mindestens 1 Person- Mindestens 25.000 € Stammkapital, wobei jeder Gesellschafter mindestens 100 Euro einlegen muss- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B)- Gesellschaftsvertrag

* Stammeinlage muss auf das Konto eingezahlt werden (notariell beglaubigt – Stammeinlage muss auf Überweisung stehen)* Sacheinlage (IHK Sachverständiger – notarielle Beglaubigung)=> Geld darf für Geschäftszweck genützt werden

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Kapitalgesellschaftenb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Organe:weniger als 500 Beschäftigte:Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer, zusätzlich sind freiwillige Organe wie Beirat, Aufsichtsrat, Verwaltungsausschuss usw. möglichmit mehr als 500, aber weniger als 2.000 Beschäftigten:Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführer sowie zusätzlich freiwillige Organemit mehr als 2.000 Beschäftigten:Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Geschäftsführer mit einer Aufgabenverteilung wie in der AGRechte der Gesellschafter:Richten sich im allgemeinen nach dem Gesellschaftsvertrag (z.B. Gewinnanteilsrecht, Geschäftsführungsbefugnis).

Pflichten der Gesellschafter:Sind u.a. die Leistung der Einlage sowie evtl. eine vorgesehene Nachschusspflicht.

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Kapitalgesellschaftenb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Vorteil der GmbH:- Haftung ist auf das Geschäftskapital beschränkt- Größere Stabilität bei den Anteilseignern der GmbH aufgrund der schwierigen Übertragbarkeit der Anteile- Gesellschafter können unmittelbar die Geschäftsführung beeinflussen

Gemeinsamkeiten der GmbH mit der AG:- Es reicht 1 Person zur Gründung aus- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B)- Haftung nur mit Geschäftsvermögen- GmbH ab 2.000 Beschäftigte ist mit Organen der AG gleich

Unterschiede zwischen GmbH und AG:- GmbH mit Gesellschaftsvertrag; AG mit Satzung- Organe der GmbH sind weitgehend frei bestimmbar, die der AG nicht- Streuung des Kapitals bei der AG leichter möglich- Gesellschafter der GmbH können im großen Umfang Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen- GmbH ist Gewinnverteilung frei bestimmbar, bei der AG nach Anteilen- bei der GmbH gibt es eine evtl. Nachschusspflicht, bei der AG nicht- unterschiedlich hohes Stamm-/Grundkapital

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Kapitalgesellschaftenb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

GmbH-Gesetz:

Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt) – „Mini-GmbH“

Keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem geringeren als dem Mindestkapital gem. § 5a GmbHG und daher mit einer besonderen Bezeichnung. Sie ist juristische Person und (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.Stammkapital: min. 1 Euro

Es muss eine Rückstellung in Höhe von 25% der jährlichen Gewinne gebildet werden bis 25.000 Stammkapital erreicht worden sind. Anschließen kann die Unternehmergesellschaft als normale GmbH weitergeführt werden.

GmbH vs. Limited

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MischformenGmbH & Co. KG:

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft bei der sich eine GmbH als Komplementär beteiligt und die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht ausübt. Damit wird die Haftung des Komplementärs in einer Personengesellschaft auf das Geschäftsvermögen der GmbH beschränkt.

Gründe für die Bildung einer GmbH & Co. KG:- Haftungsbeschränkung (Personengesellschaft mit beschränkter Haftung)- Einfache Kapitalbeschaffung- Steuerersparnisse- Fortbestand einer Personengesellschaft (der Komplementär als juristische Person ist unsterblich und sichert damit den Fortbestand einer Personengesellschaft)

Handelsregister:Es sind zwei Eintragungen notwendig - zuerst wird die GmbH gegründet und im Anschluss die KG mit der GmbH als Komplementäre.

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MischformenKGaA:

Die KGaA (Kapitalgesellschaft) ist eine Mischform von KG und AG, wobei mind. ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber persönlich und unbeschränkt haftet. Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind an den in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Weitere Rechtsformen (VWL Skript S. 33):- Genossenschaft- Öffentlich rechtliche Körperschaft- Stiftungen- PSE

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1.4.1. Unternehmensformen

Quelle: IHK Betriebliches Handeln Teil 1; 2009; S. 5

Page 37: 1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft

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1.4.2. Unternehmenskonzentration

Konzentration durch internes Wachstum: Grundkapital (AG), Stammkapital (GmbH), Mitarbeiter, GuV, Umsatz, Investitionen

Konzentration durch externes Wachstum (neue Unternehmen ‚aufkaufen’)

Page 38: 1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft

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1.4.2.1. Ursachen der KonzentrationWie kann ein einzelnes Unternehmen Marktmacht erlangen?- Aufgrund einer Erfindung (z.B. Patent)- Aufgrund des Alleineigentums an seltenen Rohstoffen oder Energiequellen- Aufgrund des technischen Fortschritts- Aufgrund gesetzlicher Regelungen

Definition: Unter Konzentration versteht man die Ballung wirtschaftlicher Macht.

Ziel ist es, aufgrund der erlangten Marktmacht, die Preise bestimmen zu können / den Markt nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu beeinflussen.

Warum schließen sich mehrere Unternehmen zusammen? (freiwillig oder auch nicht)- Sicherung/Ausbau der Gewinnsituation- Um Kosten senken zu können, indem gemeinsame Forschung, Produktentwicklung usw. durchgeführt werden- Zur Durchführung eines Großauftrages- Nischenpolitik (z.B. BMW kauft Rolls Royce zur Abdeckung der Luxuswagen)- Erschließung neuer Vertriebsgebiete

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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentrationa) Nach der Produktionsstufe

Horizontale Konzentration:Unternehmen der gleichen Produktionsstufe schließen sich zusammen, z.B. BMW - Rover, Zusammenschluss der 39 selbständigen AOK’s zur AOK Bayern

Vertikale Konzentration:Hier schließen sich Unternehmen mit vor- oder nachgelagerten Produktionsstufen zusammenz.B. „Nordsee“ kauft Fischereibetrieb, Automobilhersteller kauft Zuliefererbetrieb

Diagonale Konzentration:Unternehmen verschiedener Produktionsstufen und Branchen schließen sich zusammen (Konglomerate)z.B. Elektronikkonzern kauft eine Bank, Dr. Oetker, Tchibo

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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentrationb) Durch vertragliche Bindung

- Arge (Arbeitsgemeinschaft) BGB-Gesellschaft (= GbR), die mit der Erreichung eines bestimmten Zwecks endet - bis dahin nur ein loser ZusammenschlussDie beteiligten Unternehmen bleiben wirtschaftlich und rechtlich völlig selbstständig innerhalb der Kooperation.z.B. Baugewerbe (Großprojekte), Arge der Krankenversicherungen

- KartelleDefinition:Kartelle sind vertragliche Zusammenschlüsse rechtlich selbständiger Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit teilweise (bzw. kleinen Teil ihrer Selbstständigkeit) aufgeben. Kartelle sind immer horizontale Unternehmenszusammenschlüsse und sie haben das Ziel, den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten.Kartelle sind grundsätzlich verboten, doch es gibt einige Ausnahmen.

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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentrationb) Durch vertragliche Bindung

Verbotene Kartelle:- Preiskartelle- Gebietskartelle- Kalkulationskartelle- Quotenkartelle

Anmeldepflichtige Kartelle:- Rabattkartelle- Konditionenkartelle- Exportkartelle- Spezialisierungskartelle- Normungs- und Typungskartelle

Genehmigungspflichtige Kartelle:- Strukturkrisenkartelle- Vertriebskartelle (Syndikate)- Rationalisierungskartelle- Import- und Exportkartelle

Nach § 8 GWB (Generalklausel) kann der Bundeswirtschaftsminister weitere Ausnahmen erlassen.

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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentrationc) Durch kapitalmäßige Bindung

Konzern

Definition: Konzerne sind Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen diebeteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit auf-geben, rechtlich aber selbstständig bleiben.z.B. Daimler-Chrysler

Rechtliche Selbstständigkeit bedeutet, dass die beteiligten Unternehmer ihre Firma beibehalten und Verträge in eigenem Namen abschließen können.

Arten:

UnterordnungskonzernKonzernmutter beteiligt sich kapitalmäßig an Konzerntöchtern

GleichordnungskonzernZwei oder mehrere Unternehmen (Konzernschwestern) führen eine gegenseitige gleich hohe Kapitalbeteiligung durch.

Sonderfall: HoldingDachgesellschaft, die nur die Verwaltungsaufgaben des Konzerns wahrnimmt und die anderen Gesellschaften beherrscht.

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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentrationc) Durch kapitalmäßige Bindung

Beispiel für die rechtliche Selbständigkeit:- Die einzelnen Unternehmen sind stets alleine vertretungsberechtigt.- Die einzelnen Unternehmen können verklagt werden.- Die einzelnen Unternehmen schließen eigenständig Verträge ab.

Beispiel für wirtschaftliche Unselbständigkeit:- Der Gegenstand des Unternehmens wird vom herrschenden Unternehmen bestimmt.- Die Gewinne sind an das herrschende Unternehmen abzuführen

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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration

d) Durch Fusion (Trust)

Ein Trust ist ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen, die ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit aufgeben und zu einem neuen Unternehmen verschmelzen.

Arten:

Fusion durch Aufnahme:Ein Unternehmen nimmt das gesamte Vermögen einer anderen Unternehmung auf (die dann vom Markt verschwindet).z.B. Sanofi-Aventis (2004)

Fusion durch Neubildung:Die beteiligten Unternehmen übertragen ihr Vermögen auf ein neugebildetes Unternehmen.z.B. Vereinsbank und Hypobank = Bayerische Vereins- und HypothekenbankDeutsche Hoechst- Holding und der französische Konzern Rhône- Poulenc zum neuen Chemie- und Pharma- Unternehmen Aventis (1999)

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1.4.2.3. Folgen der Unternehmenskonzentration

Konzentriert sich die Marktmacht auf nur wenige Unternehmen ist der Wettbewerb in Gefahr. In einer Marktwirtschaft ist aber ein funktionsfähiger Wettbewerb unerlässlich, da sonst der Marktmechanismus seine Aufgabe als Steuerungsinstrument nicht mehr erfüllen kann.

Deshalb sind folgende Formen des Missbrauchs von Marktmacht zu unterbinden.

NachfragemachtAbhängige Zulieferer können von Konzernen erpresst werden, höhere Nachlässe und qualitative Sonderwünsche zu erfüllen. Dieser Machtmissbrauch kann dazu führen, das leistungsfähige Zulieferer zur Geschäftsaufgabe gezwungen werden, z.B. Automobilindustrie, Großfirmen des Handels.

BehinderungsmissbrauchGroße Unternehmen können ihre Marktmacht dazu nutzen, durch gezielte Behinderung Wettbewerbe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten zu stören, z.B.PreisunterbietungenLiefersperren (so behindern z.B. Großunternehmen ihre Wettbewerber dadurch, dass sie nicht mit den notwendigen Rohstoffen bzw. Vorprodukten beliefert werden.)Bezugssperren (Großunternehmer können mit Handelsunternehmen vereinbaren, von bestimmten Mitanbietern keine Produkte mehr anzunehmen.)

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1.4.2.3. Folgen der Unternehmenskonzentration

AusbeutungsmissbrauchBeim Ausbeutungsmissbrauch nutzen marktbeherrschende Anbieter ihre Marktmacht gegenüber Verbrauchern dadurch aus, indem sie für ihre Produkte überhöhte Preise verlangen. Dies gilt vor allem für Märkte in denen monopolartige Strukturen analysierbar sind. PreisabsprachenPreisabsprachen dienen in erster Linie der Erhaltung bzw. Vergrößerung des Gewinns und sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern. Preisabsprachen findet man v.a. auf oligopolistischen Märkten.

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1.4.2.4. Bewertung der Unternehmenskonzentration

Unternehmenskonzentration kann sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

a) für die Anbieter (Unternehmen)

+ Größere Marktmacht und dadurch mehr Einfluss auf die Preisgestaltung+ Kostensenkung (durch Massenproduktion, durch gemeinsame Forschung, Rabatte beim Einkauf)+ Leichtere Durchführung von Großprojekten+ Besetzung von Marktnischen (Abrunden der Produktpalette)+ höhere Kreditwürdigkeit+ weniger Konkurrenz+ politische Einflussnahme+ Umgehung der nationalen Gesetze+ Vergrößerung des Absatzgebietes

- Geringere Flexibilität aufgrund der Größe (Unternehmensführung wird schwerfälliger)- kleinere Unternehmen werden vom Markt gedrängt- u.U. Gefährdung des Betriebsklimas- Unternehmen unterliegen strengeren Kontrollen

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1.4.2.4. Bewertung der Unternehmenskonzentration

b) für die Nachfrager

+ Größere Markttransparenz+ Weite Verbreitung der Produkte+ günstigere Preise+ bessere Qualität+ größere Produktvielfalt+ neue Produkte

- Aufgrund der angebotsoligopolistischen Entwicklung Anstieg des Preisniveaus- Keine Notwendigkeit, technische Neuerungen durchzuführen- u.U. geringere Produktvielfalt und schlechtere Qualität

c) für die Arbeitnehmer

+ Sicherheit in einem großen Unternehmen+ u.U. bessere Entlohnung+ u.U. bessere Aufstiegschancen (größere Objektivität)

- u.U. große Abhängigkeit aufgrund regionaler Monokultur- Starke Forderungen nach regionaler Mobilität- u.U. kein Überblick mehr über das Unternehmen (Identifikationsprobleme)

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1.4.2.4. Bewertung der Unternehmenskonzentration

d) für die Märkte

* Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Zuliefer- und Abnehmerunternehmen* Möglicherweise werden Wettbewerber durch gezielte Behinderung vom Markt

verdrängt (Behinderungsmissbrauch)* Möglicherweise bestehen Liefer- und Bezugssperren (Behinderungsmissbrauch)* Ausbeutungsmissbrauch (überhöhte Preise) z.B. Medikamente* Fortschritt wird beschleunigt oder gebremst* Arbeitsplätze können entstehen oder wegfallen

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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle

Eine zu starke Unternehmenskonzentration gefährdet die Marktwirtschaft und letztendlich auch die demokratische Ordnung. Deshalb ist wichtig, eine derartige Entwicklung durch politische Maßnahmen zu verhindern. Zuständig für die Kontrolle ist das Bundeskartellamt in Bonn.

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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle

a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Grundsatz:Kartelle sind verboten (Ausnahme: Einzelausnahmen über den Bundeswirtschaftsminister, anmelde- und genehmigungspflichtige Kartelle).Missbrauchsaufsicht: § 22 GWB

Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die:- nahezu keinem Wettbewerb ausgesetzt sind- eine überragende Marktstellung haben- über einen Marktanteil von mindestens 1/3 verfügen- bei zwei oder drei Unternehmen einen Marktanteil größer 50 % haben- bei vier oder fünf Unternehmen einen Marktanteil größer 2/3 haben

Möglichkeiten:- Untersagung des missbräuchlichen Verhaltens- Erklärung der Verträge für unwirksam

nachträgliche Verhaltenskontrolle

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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle

a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Fusionskontrolle: §§ 23 u. 24 GWB

Ein Zusammenschluss von Unternehmen muss dem Bundeskartellamt förmlich angemeldet werden, wenn- die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben und außerdem - mindestens eines der beteiligten Unternehmen innerhalb Deutschlands Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt hat.

vorbeugende Maßnahme

Zur Durchsetzung kann das Bundeskartellamt Zwangsgelder verlangen, untersagen, dass das Stimmrecht ausgeübt wird, den Zusammenschluss für unwirksam erklären oder einen Treuhänder bestellen (Bundeswirtschaftsminister kann alles genehmigen).

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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle

b) Weitere Gesetze zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Verboten sind:- falsche oder irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse- unwahre Behauptungen über die Konkurrenz- vergleichende Werbung- Bestechung von Angestellten- LockvogelangeboteDas Rabattgesetz (wurde im August 2001 abgeschafft) Das PatentgesetzWarenzeichenschutzgesetzZugabenverordnung (wurde im August 2001 abgeschafft)Fertigpackungsverordnung (Verbraucherschutz: Flaschen zu 0,2; 0,25; 0,5; o,7; 1l ...; Metzgerei: Auszeichnung: 100g bzw. 1kg)Verbraucherverbände wie Stiftung Warentest, Deutscher Mieterverein, DLG (Nahrungsmittel) usw.

Trotz umfangreicher Gesetzestexte ist die Überwachungstätigkeit des Bundeskartellamtes erheblich eingeschränkt, weil z.B. europäische und multinationale Konzerne nicht überwacht werden können (Gesetze gelten überwiegend in Deutschland).

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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle

c) EU-Kartellrecht

Artikel 85 und 86 EWG-Vertragz.B. EU-Fusionskontrolle bei Unternehmenszusammenschlüssen europäischen Ausmaßes (EU-Recht geht vor nationalem Recht!).