© prof. dr. dirk heckmann sensible information - technische innovation - polizeiliche prävention...
TRANSCRIPT
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Sensible Information - Technische Innovation - Polizeiliche Prävention
Prof. Dr. Dirk HeckmannLehrstuhl für Öffentliches Recht
Sicherheitsrecht und Internetrecht Universität Passau
DGRI-Jahrestagung 2004:Mobilität – Telematik - Recht
Hannover, 08.10.2004Universität Passau
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Sensible Information
Daten (§ 3 Abs.9 BDSG)
- rassische Herkunft,- politische Meinung,- religiöse Überzeugung,- Gesundheit, Sexualleben...
Standortdaten
Person P / Sache S befindet sich zum
Zeitpunkt Z am Ort O
BVerfG: „Es gibt keine belanglosen Daten.“
Menge personenbezogener Daten
Tatsächliche Brisanz: Gefühl ständiger
Beobachtung
Rechtliche Brisanz: Intensiver Eingriffin die Privatsphäre
SENSIBLEDATEN
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
ÖffentlicheSozialsphäre Schutz personen-
bezogener Daten
Privatsphäre
Technische Innovation
Allgemein erkennbare Daten
- Kfz-Kennzeichen- Haarfarbe- einzelnes Standortdatum
-> Wahrnehmung durch
jedermann
-> Personenkontrolle
Soziale Kontaktdaten
- Anschrift- Telefonnummer- E-Mail etc.
Daten (§ 3 Abs.9 BDSG)
Technische Innovation
Schnelle, vielseitige Auswertung:
z.B. Verknüpfung zuBewegungsprofilen
Verdeckte,flächendeckende
Erhebungz.B.Videokameras
VIELZAHL VON STANDORTDATEN
Kennzeichen-erfassung
ElektronischeFessel
IMSI-Catcher
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Interesse an...
Standortdaten...
...einer Person ...einer Sache
gefährdet
gefährlich verdächtig
im realen Raum
gefährdet
gefährlich
im Internet
Polizeiliche PräventionPolizeiliche Relevanz von Standortdaten
Profilbildung als Teil der polizeilichen Informationsvorsorge Effiziente
AufgabenerledigungPolizeiliche
WaffengleichheitGefahr „wuchernder“
Personeninformationen
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Polizeirecht als Gefahrenvorsorge
Das veränderte Umfeld
Internationalität
höhererOrganisationsgrad
Mobilität
Technisierung
klassisches Polizeirecht als ...
Gefahrenabwehrrecht
Eingriffs-befugnis
zur
AbwehrKONKRETER
Gefahren
Neuorientierungdes Polizeirechts als ...
Gefahrenvorsorgerecht
PräventiveEingriffs-befugnis
AbwehrABSTRAKTER
Gefahren
Präventionsorientierungerfordert
Informationsvorsorge
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Informationsvorsorge als Grundrechtseingriff / -gefährdung
Recht der informationellen Selbstbestimmung
Instrumentariumder
Informationsvorsorge
Personalien
„Schleierfahndung“
personenbezogene Handlungen
„Videoüberwachung“
Kfz-Kennzeichen
„Mustererkennung mittels automatischer
Kennzeichendatenerfassung“
personenbezogeneBewegungsprofile
„RFID-Technologie“
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Technisierung der Informationsvorsorge...
Instrumentarium
...als Chance...als Risiko
Grundrechts-gefährdenderTechnikeinsatz
Grundrechts-schonenderTechnikeinsatz
Digitalisierter Datenzustand
AutomatisierteErfassung und Verarbeitung
Leichtigkeit der Datenverarbeitung
Möglichkeit derflächendeckenden
Erfassung
Daten als„durchlaufender Posten“
im Work-Flow
Kein Zugriffnatürlicher Personen
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Zwischenthesen
3. Der Einsatz von Technik ist nicht per se ablehnungswürdig, im Gegenteil: In allen staatlichen Bereichen werden technische Innovationen genutzt, um staatliche Aufgabenerfüllung modern, effizient zu gestalten.
1. Polizeiliche Prävention setzt auch personenbezogene Informationen voraus, wobei Standortdaten eine hohe polizeiliche Relevanz haben.
2. Je präziser die Informationen, desto höher die Wahrscheinlich- keit einer rechtmäßigen Aufgabenerledigung. Technik kann dabei die „Treffergenauigkeit“ erhöhen.
4. In der Hand der Polizei wird der Einsatz technischer Mittel hin- gegen oft als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und Grundrechtsverletzung gesehen.
5. Recht und (Informations-) Technik müssen sich aufeinander zu bewegen: Rechtskonforme Technik, technikkonformes Recht
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anwendungsbeispiel:Automatisierte Kennzeichenerkennung - Polizeirechtsnovellen
Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG-E
Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs.3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassungs-systeme zum Zwecke des Datenabgleichs nach Art. 43 personen-bezogene Daten in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 erheben.
§ 14 Abs.5 HSOG-E
Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.
§ 27 Abs.5 POG-E
Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichenzum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Die verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anwendungsbeispiel:Automatisierte Kennzeichenerkennung - Technik
Fahndungs-daten
+
-
Übertragung
Abgleich
Kennzeichenerfassung(stationär)
automatisierte Löschung
Kennzeichenerfassung(mobil) !
Eingriff ?
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anwendungsbeispiel:Automatisierte Kennzeichenerkennung – Grundrechtsschonender Technikeinsatz
A u t o m a t i s i e r t e r W o r k – F l o w
Erfassung
Übertragung Abgleich Löschung
K E I N E I N G R I F F
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Radio Frequency Identification-Technologie (RFID)
Speicherung und Erstellung eines Bewegungsbildes
Eingriff (+),wegen Finalitätdes Zugriffs
+
AnwendungsszenarioRFID-TÜV-Plakette
RFID-Tagmit Trans-ponder
enthält die er-forderlichen Daten
ReaderErfassung und Speicherung
passivEnergie aus empfangenen Funksignalen
nur veränderte Weiter-gabe der Daten
aktiv
eigene Batterie
auch Daten-verarbeitung
Senden von Funksignalen
Auslesen der Daten
Übertragung
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anwendungsbeispiel:Elektronische Fessel
AktivsystemDauersignalsystem
PassivsystemProgram. Kontaktsystem
Bestätigungs-Box
Sender
Sender
chiffriertesDauersignal
wahllose
Kontrollanrufe
Übermittlung über
Kontrollanrufe
chiffriertesBestätigungssignal
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anwendungsbeispiel:Elektronische Fessel
Staatsspähre PrivatsphäregemischteRäume
öffentliches Interessean effektivem
Strafvollzug/Gefahrenabwehr
privates Interessean unberührter
Privatsphäre
Alternativeherkömmlicher
Strafvollzug
„tertium datur“
Überwachungs-effizienz
Bewegungs-freiheit
© Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anforderungen an die juristische Technikgestaltung im ubiquitären Rechtsinformatikstaat
Technikeinsatz
...als Bedrohungs-gefühl ...als Gefährdung ...als Eingriff
Intensität
Primat d
er grundrechtsschonenden Technikgestaltu
ng